Beschluss
23 L 1448/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1108.23L1448.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.750,00 festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 5842/13 – gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20.06.2013 zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück V.--straße 00 - 00 (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 000) in C. anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller nicht auf die Geltendmachung von Nachbarrechten durch Zustimmung verzichtet. Die Zustimmung eines Nachbarn zu einem Bauvorhaben ist als Verzicht auf eventuelle Abwehrrechte zu werten. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.06.2002 – 7 B 1061/02 –, juris, Rz. 5 ff. und vom 30.08.2000 – 10 B 1145/00 –, juris, Rz. 3 ff. 7 Das an den Beigeladenen gerichtete Schreiben der Antragsteller vom 17.01.2008 stellt keine Zustimmung in diesem Sinne dar. Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont bringt es lediglich die Hoffnung zum Ausdruck, unter bestimmten Bedingungen „eine Einigung zu erzielen“. Damit wird eine mögliche Zustimmung zum damals geplanten Bauvorhaben nicht verbindlich erklärt, sondern bloß in Aussicht gestellt. 8 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 VwGO die nach § 212 a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung dann an, wenn das Interesse des Nachbarn, vorerst von der Ausführung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die streitige Baugenehmigung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist und die Rechtswidrigkeit gerade auf der Verletzung von (auch) nachbarschützenden Vorschriften beruht. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist im Nachbarverfahren nicht erheblich. Die Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus, da nicht erkennbar ist, dass die streitige Baugenehmigung gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt. 9 Eine Rechtsverletzung der Antragsteller ergibt sich weder aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die streitige Baugenehmigung ohne Beteiligung der Antragsteller erteilt, noch daraus, dass sie dies unter Befreiung von einer Bebauungsplanfestsetzung getan hat. 10 Die Antragsteller können eine Rechtsverletzung zunächst nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Antragsgegnerin sie vor Erteilung der Baugenehmigung nicht nach § 74 BauO NRW benachrichtigt hat. Gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 BauO NRW, der auch bei planungsrechtlichen Befreiungen i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB beachtlich ist, 11 vgl. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 74, Stand: November 1997, Rz. 15; Johlen, in: Gädtke u. a., BauO NRW, 12. Aufl., § 74, Rz. 15, 12 sollen die Bauaufsichtsbehörden die Angrenzer vor Zulassung von Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Ob überhaupt gegen diese Verfahrensvorschrift verstoßen ist, kann hier offen bleiben. Selbst im Falle einer Verletzung dieser Norm können betroffene Angrenzer unabhängig von der materiellen Rechtslage daraus kein materielles Abwehrrecht herleiten. Verfahrensrechtliche Vorschriften gewähren einem Dritten in der Regel – und hier ist nichts anderes erkennbar – keinen selbstständig durchsetzbaren Rechtsschutz. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1982 – 4 B 145.82 –, juris, Rz. 5 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2004 – 5 L 262/04 –, juris, Rz. 18; Schulte, a.a.O., § 74, Rz. 400 ff. 14 Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung auch nicht in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Das Bauvorhaben des Beigeladenen überschreitet die im Bebauungsplan Nr. 00.00 „G. “ für den Geltungsbereich des Vorhabengrundstücks festgesetzte Anzahl von maximal drei zulässigen Vollgeschossen um zwei weitere Vollgeschosse. Die Antragsgegnerin hat lediglich eine Befreiung auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse um ein weiteres Geschoss ausgesprochen. Die Erteilung dieser Befreiung verletzt die Antragsteller nicht in ihren subjektiven Rechten. 15 Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie die hier in Rede stehenden Regelung über die zulässige Zahl der Vollgeschosse sind als solche nicht ohne weiteres nachbarschützend. Sie haben in aller Regel – anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung – nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot, wie es in § 31 Abs. 2 BauGB zum Ausdruck kommt, ausreichend. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden. Den Gemeinden als Planungsträgern ist es freilich nicht versagt, solche Festsetzungen um eine drittschützende Zielrichtung anzureichern. Ein dahin gehender Wille der Gemeinde ist aber nicht ohne weiteres zugrunde zu legen. Denn Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, auch solche über die Zahl der Vollgeschosse, dienen im Regelfall lediglich öffentlichen Belangen, vornehmlich dem Interesse an einer bestimmten städtebaulichen Ordnung des Plangebiets. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2010 – 7 B 201/10 –, juris, Rz. 16 - 21 m.w.N. 17 Weder der Festsetzung des Bebauungsplans 00.00 „G. “ selbst noch seiner Begründung lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Satzungsgeber den Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze nachbarschützende Wirkung zumessen wollte. 18 Das genehmigte Vorhaben ist den Antragstellern gegenüber als Eigentümern des Grundstücks V.--straße 00 (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 000) in C. nicht rücksichtslos, unabhängig davon, ob der Bebauungsplan Nr. 00.00 – wie die Antragsteller meinen – unwirksam ist oder nicht. 19 Das Rücksichtnahmegebot verlangt – soweit seine nachbarschützende Wirkung geht – im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, juris, Rz. 9 m.w.N. 21 Die durch das streitige Vorhaben entstehenden Belastungen für das Grundstück der Antragsteller erreichen nicht den Grad der Rücksichtslosigkeit. Im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung kann sich ein Bauvorhaben dann mit dem Gebot der Rücksichtnahme als nicht vereinbar erweisen, wenn es eine erdrückende Wirkung hat. Das Vorhaben der Beigeladenen entfaltet mit seiner Höhe und Länge keine er-drückende Wirkung in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.10.2011 – 10 A 26/09 –, juris, Rz. 58 f. m.w.N. 23 Eine erdrückende Wirkung ist von der Rechtsprechung erst bei gravierenderen Höhen- und Breitenunterschieden auf den jeweiligen Nachbargrundstücken angenommen worden, 24 z.B. BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 – 4 C 34.85 – (drei 11,50 m hohe Silos neben 7 m breiten Grundstück, 6 m hinter Wohnhaus und 3 m von der Grundstücksgrenze); OVG Lüneburg, Urteil vom 29.09.1988 – 1 A 75/87 – (160 m Lärmschutzwall und -wand in 25 m Entfernung); OVG NRW, Beschluss vom 22.11.1991 – 11 B 2890 – (75 m lange, 9,50 bzw. 7,50 m hohe, ungegliederte Halle mit Grenzabstand 3 m); BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 37/07 – (für ein Planfeststellungsverfahren: Autobahntalbrücke 20 m neben einem Wohnhaus); 25 keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots z.B.: OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2010 – 7 A 3199/08 – (17,50 m hohes Flachdachgebäude neben knapp 12 m hohem Wohnhaus mit Walmdach); OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2010 – 7 B 201/10 – (2,70 m höheres Wohnhaus); OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2010 – 7 B 1840/09 – (ähnlich hohes Gebäude mit Staffelgeschoss in ca. 9 m Entfernung); OVG NRW, Urteil vom 06.12.2009 – 8 D 6/08.AK - (181 m hoher Kühlturm eines Kraftwerkes in 570 m Entfernung zu einem Wohnhaus); OVG NRW, Urteil vom 03.05.2007 – 7 A 2364/06 – (6,20 m hohe Wand vor kleinem Grundstück); OVG NRW, Urteil vom 29.08.2005 – 10 A 3138/02 – (27 m hohe und 62 m lange Wand eines Versandlagers in 34 bis 38 m Entfernung zu Wohnhäusern); OVG NRW, Beschluss vom 12.07.1991 – 10 B 1547/91 – (Wand von 8 m Höhe und 45 m Länge unter Einhaltung der Abstandflächen); OVG NRW, Beschluss vom 22.05.1991 – 11 B 3358/90 – (44 m langes Gebäude im Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze bei einer Traufhöhe von 4,5 m); OVG NRW, Beschluss vom 08.05.1991 – 11 B 668/91 – (an die Grenze gebautes zwei- oder dreigeschossiges Gebäude); OVG NRW, Beschluss vom 21.07.1994 – 11 B 1511/94 – (5 m hoher, 270 m langer bepflanzter Lärmschutzwall); OVG Lüneburg, Urteil vom 11.4.1997 – 1 L 7286/95 – (insgesamt 80 m lange, 5,50 m hohe gewerbliche Hofüberdachung / Halle an zwei Grundstücksgrenzen); OVG NRW, Beschluss vom 13.09.1999 – 7 B 1457/99 – (Wohnbebauung mit 54 Wohneinheiten bei vorhandener Bebauung / Geländeerhöhung auf allen Seiten); BVerwG, Urteil vom 09.02.2005 – 9 A 62/03 – (für ein Planfeststellungsverfahren: 300 m lange und 3 m hohe Lärmschutzwand neben Wohnhäusern in 14 bis 24 m Entfernung); OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2012 – 7 B 487/12 – (Firsthöhe von 7,20 m zu Firsthöhe von 15,86 m bei einem Gebäudeabstand von 5,23 m). 26 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt es angesichts eines Höhenunterschiedes von ca. 8,14 m zwischen der Firsthöhe des Vorhabens (15,94 m) und der Höhe der Brüstung auf dem Flachdachgebäude im östlichen Bereich des Grundstücks der Antragsteller (ca. 7,80 m) nicht zu einer erdrückenden Wirkung zu Lasten ihres Grundstücks. Zur behaupteten „Einmauerung“ des Grundstücks der Antragsteller kommt es hauptsächlich dadurch, dass dieses Grundstück mit einem Gebäude an der V.--straße und einem weiteren am G. entsprechend der geschlossenen Bauweise jeweils beidseitig grenzständig bebaut ist. Somit ist die mit dem ebenfalls grenzständig errichteten Vorhaben befürchtete Entstehung einer „Innenhofsituation“ im Wesentlichen Folge der baulichen Ausnutzung des Grundstücks der Antragsteller. 27 Ebenso wenig führen die geltend gemachten Einsichtnahmemöglichkeiten zu einer Unzumutbarkeit. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf ein benachbartes Grundstück ist in einem bebauten innerstädtischen Gebiet üblich und führt regelmäßig nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.02.2010 – 7 A 3199/08 –, juris, Rz. 67; Beschluss 09.02.2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rz. 30. 29 Dies gilt auch für das genehmigte Vorhaben. Die nach Osten hin geplanten Dachterrassen schaffen Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller in einem Maß, das in einer kerngebietstypischen, durch geschlossene Bauweise geprägten Umgebung üblich – wie die Terrasse auf dem Flachdachgebäude der Antragsteller zeigt – und zumutbar ist. 30 Dass die Grundzüge der Planung (§ 31 Abs. 2 BauGB) berührt sind und dass zu weiteren Abweichungen von Planfestsetzungen – wie hinsichtlich des fünften Vollgeschosses, der Geschossflächenzahl von 3,75 und der zulässigen Dachneigung von 30° - 45° – eine ausdrückliche Befreiung unterblieben ist, macht das Vorhaben objektiv rechtswidrig. Dies ist jedoch nach dem oben Gesagten für das vorliegende Nachbarstreitverfahren unerheblich. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit auch selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 32 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883).