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Beschluss

10 A 1047/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0619.10A1047.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger insbesondere das Ziel verfolgt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. September 2015 zu verpflichten, seinem Antrag auf Genehmigung einer 3,50 m hohen Hecke auf seinem Grundstück in der Gemarkung N., Flur 13, Flurstück 130, Ober dem H. 2 in N. (im Folgenden: Vorhaben) stattzugeben, abgewiesen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Aus diesem folgt schon nicht, dass die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. … „N.“ (im Folgenden: Bebauungsplan), in dessen Geltungsbereich das Grundstück des Klägers liegt, wonach innerhalb der Sichtwinkel Anlagen und Bewuchs über eine Höhe von 0,60 m über Straßenniveau nicht gestattet sind, funktionslos geworden wäre. Zwar sind im Grundsatz die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob Festsetzungen eines Bebauungsplans funktionslos geworden und damit außer Kraft getreten sind, auch auf das Außerkrafttreten gestalterischer, auf landesrechtlicher Grundlage beruhender Festsetzungen eines Bebauungsplans zu übertragen. Auch solche Festsetzungen gelten nur solange fort, wie auch die diesen Festsetzungen zugrunde liegende planerische Konzeption noch zu verwirklichen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999 – 7 A 4459/96 –, juris, Rn. 15. Dass dies hier mit Blick auf die in Rede stehende Festsetzung der Fall sein könnte, ist jedoch nicht dargetan. Nach den Angaben des Beklagten, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wurden Abweichungen lediglich für das Grundstück des Klägers sowie die in unmittelbarer Nähe liegenden Grundstücke L1.-weg 17 und L1.-weg 15a bis c erteilt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers lässt sich von einer Vielzahl von offenbar bewilligten Ausnahmen bezogen auf das Plangebiet somit nicht sprechen. Dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, vgl. zur Anwendbarkeit des § 73 BauO NRW bei in den Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Gestaltungsvorschriften: OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 – 7 A 2364/06 –, juris, Rn. 40, und vom 25. August 1999 – 7 A 4459/96 –, juris, Rn. 15, von der in Rede stehenden Festsetzung zustünde, lässt sich dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht entnehmen. Dieses verhält sich schon nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung – die auch für eine Verpflichtung des Beklagten auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Abweichung vorliegen müssten –, sondern beruft sich mit Blick auf die Ausübung des durch § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eingeräumten Ermessens im Wesentlichen auf eine Selbstbindung der Verwaltung. Eine Abweichung für eine Hecke von 3,50 m Höhe innerhalb eines Sichtwinkels hat der Beklagte jedoch auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht erteilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).