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Beschluss

7 B 525/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0806.7B525.19.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.4.2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.4.2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller - 10 K 498/19 - gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.8.2018 anzuordnen, ist nicht begründet. Der Senat kann - ausgehend vom Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen - im Rahmen der hier maßgeblichen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass die Rechtsverfolgung der Antragsteller in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussicht besitzt. Ungeachtet dessen, ob die in dem einschlägigen Bebauungsplan getroffene Festsetzung über die Gebäudebreite als Gestaltungsfestsetzung nach § 9 Abs. 4 BauGB, § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BauO NRW a. F. rechtmäßig sein kann, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob es sich hier um eine bodenrechtliche Regelung handelt, für die das Landesrecht keine Rechtsgrundlage bietet, wie es der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen geltend gemacht hat, erscheint es fraglich, ob der Festsetzung - wie es das Verwaltungsgericht weiterhin zu Grunde gelegt hat - nachbarschützende Wirkung beigemessen werden kann. Gestaltungsvorschriften besitzen nämlich regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.5.2007 - 7 A 2364/06 -, BRS 71 Nr. 139 = BauR 2007, 1560. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung angenommen werden könnte, hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend aufgezeigt. Sie ergeben sich nach summarischer Prüfung auch nicht ohne weiteres aus den vorliegenden Aufstellungsvorgängen. Die danach vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung rechtfertigt nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Folgenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller ist demgegenüber kein höheres Gewicht beizumessen. Dabei stellt der Senat in Rechnung, dass sich die Antragsteller nicht durch die Nutzung, sondern durch den Baukörper des Vorhabens beeinträchtigt sehen, der im Rohbau bereits fertiggestellt ist und dessen Beseitigung auf der Grundlage eines vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung gewährenden Beschlusses bis zur Hauptsacheentscheidung nicht erreicht werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass den Antragstellern auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, weil diese in erster Instanz einen Sachantrag gestellt sowie Beschwerde eingelegt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.