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Urteil

23 K 10601/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0411.23K10601.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm der Abbruch zweier Gartenhäuser aufgegeben wurde. Der Kläger ist Mieter des 419m² großen Grundstücks mit einem ca. 100m² großen Wohnhaus, einer Garage mit 18m² und dem Gartenhaus „G“. Er errichtete die hier streitgegenständlichen weiteren zwei Gartenhäuser „V“ und „A“. Gartenhaus „V“ ist ca. 9,4m² groß und wird als Vogelvoliere genutzt. Gartenhaus „A“ hat die Abmessungen 4,60m x 3,70m; die Traufe liegt auf 1,80m und der First auf 2,20m. Im Juli 2014 beschwerte sich ein Nachbar bei der Beklagten über den Bau von Schuppen. Bei der Kontrolle im August 2014 wurden die Maße der Nebenanlagen festgestellt und Fotos gefertigt. Im Mai 2015 fand eine weitere Bemaßung statt. Unter dem 14. Juni 2016 wurde der Kläger zum Erlass einer Ordnungsverfügung angehört. Durch die Kontaktaufnahme mit der Eigentümerin ermittelte die Beklagte, dass das Gartenhaus „G“ an den Kläger mitvermietet wurde. Mit Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2016 gab die Beklagte dem Kläger auf, die im beigefügten Plan mit „V“ und „A“ gekennzeichneten Gartenhäuser vollständig zu beseitigen. Sie drohte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,- Euro an. Zur Begründung führte sie aus: Das Gartenhaus „A“ bedürfte aufgrund der Kubatur von über 30m³ einer Baugenehmigung. Die Anzahl von insgesamt 3 Gartenhäusern mit einer Grundfläche von ca. 40 m² spreche gegen die Genehmigungsfähigkeit. Mit der Garage nähmen sie 58% der Grundfläche des Wohnhauses ein. Zudem sei die Grenzbebauung in der Länge unzulässig. An der östlichen Grundstücksgrenze bemesse sie sich auf 13,88m und auf allen Grenzen auf 22,18m. Der Kläger hat am 18. November 2016 Klage erhoben. Er rügt, dass auf diversen Nachbargrundstücken auch gegen Abstandflächen verstoßen werde, ohne dass dagegen eingeschritten werde. Von seinen Anlagen gingen keinerlei Belästigungen für die Nachbarschaft aus. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. Oktober 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und ergänzt ihre Begründung, dass der vorliegende Abstandflächenverstoß schwer wiege. Sie werde bei vergleichbaren Verstößen in der Nachbarschaft entsprechend ordnungsbehördlich einschreiten. Die Berichterstatterin hat am 23. März 2018 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2016 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger zuvor angehört worden, § 28 VwVfG NRW. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die dem Kläger aufgegebene Beseitigung der zwei Gartenhäuser „V“ und „A“ auf dem Grundstück H. C. 00x in Q. findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 BauO NRW. Nach dessen Satz 1 hat die Bauaufsichtsbehörde u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Nach Satz 2 der Vorschrift hat sie in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Erlass einer Beseitigungsverfügung setzt dabei regelmäßig voraus, dass die bauliche Anlage formell und seit ihrer Errichtung materiell baurechtswidrig ist und nicht aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt. Dies ist hinsichtlich der in der angefochtenen Ordnungsverfügung angesprochenen Gartenhäuser der Fall. Die Gartenhäuser sind ohne die gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung errichtet worden. Sie stellen eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW dar und unterfallen keinem Tatbestand für ein genehmigungsfreies Vorhaben. Für beide Gartenhäuser scheidet die Genehmigungsfreiheit nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW aus. Danach sind Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten genehmigungsfrei. Als Stall unterfällt Gartenhaus „V“ nicht den genehmigungsfreien Nutzungen. Aufgrund seiner Größe mit mehr als 30m³ ist auch die Errichtung des Gartenhauses „A“ genehmigungspflichtig. Die Gartenhäuser erweisen sich zudem als bauplanungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 der Stadt Q. vom 5. Januar 1962. Nach den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung befindet sich das vom Kläger genutzte Grundstück ebenso wie die daran angrenzenden Wohngebäude der Nachbarn in einem reinen Wohngebiet. Zur Zulässigkeit von Nebenanlagen trifft der Bebauungsplan keine Aussagen. Mit der Art der baulichen Nutzung sind die zu Abstell- und Tierhaltungszwecken genutzten Gartenhäuser vereinbar. Allerdings widersprechen sie in Anzahl und Größe der überbauten Grundstücksfläche dem zulässigen Maß. Anders als die Beklagte angenommen hat, ist zwar § 14 BauNVO 1962 nicht anwendbar. Der Bebauungsplan wurde vor Inkrafttreten der BauNVO 1962 bereits ausgelegt, weshalb nach § 25 BauNVO die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden sind, vorliegend die Baupolizeiverordnung für die Stadtgemeinden des Regierungsbezirks Köln mit Ausnahme der Städte Bonn und Köln vom 22. Mai 1930 in der Fassung vom 30. September 1957 (BPVO). Aber auch nach der insoweit geltenden Rechtslage sind die Nebenanlagen in diesem Ausmaß unzulässig. Gemäß § 7 II b) Ziff. 5 BPVO darf die Bebauung in Gebieten der offenen Bauweise nicht mehr als 4/10 derjenigen Grundstücksflächen betragen, die nach Abzug der Bauwichflächen und eines etwaigen Vorgartenstreifens von 3m Tiefe übrig bleibt. Nach dieser Berechnung beträgt die bebaubare Grundstücksfläche nur ca. 275m² (Gartenbereich ca. 175m² und Wohnhausgrundfläche 100m²). Bereits die Bebauung mit dem Wohnhaus und der Garage übersteigt mit ca. 43% die zulässige Bebauung. Rechnet man die drei vorhandenen Gartenhäuser hinzu, beträgt die Bebauung ca. 58% der bebaubaren Grundstücksfläche. In diesem Umfang kommt auch eine Ausnahme nicht in Betracht. § 7 II b) Ziff. 1 a.E. BPVO eröffnet zwar die Möglichkeit, für kleine einstöckige Nebenbauten, wie z.B. Gartenhäuser, Ausnahmen zuzulassen. Die Zulassung von Ausnahmen ist auch nach dem früheren, insoweit maßgeblichen Rechtsverständnis jedoch an das Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation geknüpft. Vgl. zu entsprechenden Anforderungen bei Abweichungen die ständige Rspr. des OVG NRW, etwa Urteil vom 3. Mai 2007 - 7 A 2364/06 -, juris und Beschluss vom 5. November 2007 - 7 E 737/07 -, juris m.w.N. Eine solche, die sinnvolle Grundstücksnutzung unverhältnismäßig einschränkende, Sondersituation ist vorliegend nicht festzustellen. Darüber hinaus verstoßen die Gartenhäuser gegen Bauordnungsrecht. Denn der erforderliche Grenzabstand nach § 6 Abs. 1 BauO NRW wird zu den umliegenden Grundstücken Flurstücke 000, 000 und 000 nicht eingehalten. Der Abstandflächenverstoß ist auch nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW unbeachtlich. Danach sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das als Vogelvoliere genutzte Gartenhaus „V“ dient bereits nicht den privilegierten Zwecken. Zudem verstoßen die Gartenhäuser gegen § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW, wonach die Gesamtlänge der privilegierten Grenzbebauung je Nachbargrenze 9m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15m nicht überschreiten darf. Gemeinsam mit der bereits 6m langen Grenzgarage besteht an der östlichen Grundstücksgrenze eine insgesamt 13,88m lange Grenzbebauung und insgesamt an allen Grundstücksgrenzen eine Bebauung auf einer Länge von 22,18m. Dies übersteigt die zulässigen Maximalmaße deutlich. Die Beseitigungsanordnung begegnet auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken. Sie ist das geeignete und erforderliche Mittel zur Herstellung rechtmäßiger Zustände auf dem Grundstück. Die Beseitigungsanordnung ist nicht unverhältnismäßig. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Behörde gegen eine im räumlichen Zusammenhang mit der zu beseitigenden baulichen Anlage vorhandene vergleichbare rechtswidrige Anlage ohne sachlichen Grund nicht einschreitet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 99.98 –, juris. Anhaltspunkte für ein solches willkürliches Vorgehen des Beklagten gegenüber dem Kläger sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat wiederholt mitgeteilt, dass sie gegen formell illegale Vorhaben in der Nachbarschaft vorzugehen beabsichtigt und bereits Baukontrolleure beauftragt habe. Die Beklagte hat auch die Belange des Klägers in ausreichendem Maße berücksichtigt, in dem sie ihm ausreichend Zeit gegeben hat, um die Gartenhäuser zu beseitigen. Die zugleich mit der Ordnungsverfügung ergangene Zwangsgeldandrohung ist gleichfalls rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW. Die in der Ordnungsverfügung erfolgte Gebührenfestsetzung, auf die sich die Klage nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Gebührengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) erstreckt, findet ihre hinreichende Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.