Urteil
6 K 1000/20.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2021:0302.00
10Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Im Rahmen der Zulässigkeit steht der Klägerin insbesondere eine Klagebefugnis zu. Die Anforderungen an die prozessuale Klagebefugnis dürfen nicht überspannt werden. Die von § 42 Abs. 2 VwGO geforderte subjektive Beschwer ist nur dann nicht gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können. Die Klägerin behauptet, durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei ihr Eigentum in seinem Denkmalwert beeinträchtigt. Unabhängig von der Frage, ob die Ortsbausatzung Drittschutz vermittelt oder nicht (dazu siehe unten) ist es aufgrund der räumlichen Nähe nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass sich aus den Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen eine erhebliche Beeinträchtigung für das Eigentum der Klägerin ergeben könnte. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet, denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen drittschützende Normen. Im Fall einer Klage gegen eine Baugenehmigung, die einem Nachbarn der Klägerin erteilt wurde, ist zu beachten, dass die gerichtliche Prüfung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht in vollem Umfang umfasst, sondern lediglich in den Grenzen einer möglichen Rechtsverletzung der Klägerin. Ein Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht damit nur, wenn das genehmigte Bauvorhaben objektiv gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind. Außerdem muss durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange unmittelbar drohen bzw. bereits eingetreten sein. Die erteilte Baugenehmigung verletzt keine Vorschriften, die drittschützende Wirkung haben, sodass die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten verletzt ist. Der Klägerin steht ein denkmalrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch nicht zu (dazu 1.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ortsbausatzung der Stadt J., da diese keinen Drittschutz vermittelt, auf den sich die Klägerin berufen könnte (dazu 2.). Schließlich werden auch keine anderen öffentlich-rechtlichen Normen verletzt, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind (dazu 3.). 1. Die Klägerin kann nicht aus denkmalschutzrechtlichem Gebietserhaltungsanspruch verlangen, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung aufgehoben wird, denn das streitgegenständliche Vorhaben beeinträchtigt die Denkmalwürdigkeit des Eigentums der Klägerin nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Kulturdenkmal durch den Eigentümer zu erhalten und auch vor Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung zu schützen. Aus diesem Grund ist der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 4 C 3.08, juris Rn. 14, 16; so auch Hess. VGH, Urteil vom 9.3.2010 - 3 A 160/10 und Beschluss vom 10.2.2020 - 3 B 750/19). Insofern erfordert der denkmalschutzrechtliche Gebietserhaltungsanspruch, anders als sein bauplanungsrechtliches Pendant, die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des eigenen Kulturdenkmals. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters ergibt sich ein Anspruch daher weder aus einer Beeinträchtigung der Gesamtanlage als solcher, noch aus einer möglicherweise bestehenden „Schicksalsgemeinschaft“ der Eigentümer von Gebäuden in der Gesamtanlage. Denn der denkmalschutzrechtliche Gebietserhaltungsanspruch soll verhindern, dass das Kulturdenkmal und seine Ausstrahlungswirkung durch Vorhaben in der Umgebung beeinträchtigt werden. Wenn das im öffentlichen Interesse stehende Ziel, das Kulturdenkmal zu erhalten, von außen vereitelt wird, muss dem Eigentümer dieses Kulturdenkmals hiergegen ein Anfechtungsrecht eingeräumt werden, da anderenfalls die dem Eigentümer auferlegte Pflicht zur Erhaltung und zur Pflege des Kulturdenkmals nicht verhältnismäßig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 4 C 3.08). Ein Dritter kann sich demnach weder auf Erhaltung der Gesamtanlage als solcher noch auf die Verletzung objektiver Normen, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind, berufen. Es kommt vielmehr gerade auf eine individuelle Beeinträchtigung des Einzelkulturdenkmals an. Auch das Anfechtungsrecht dient letztendlich der Erhaltung des Kulturdenkmals und ist kein Automatismus für alle Grundstückseigentümer innerhalb der Gesamtanlage bzw. des Geltungsbereiches der Ortsbausatzung. Das Einzelkulturdenkmal der Klägerin wird durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht erheblich beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung könnte sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur in der Umgebung des angegriffenen Vorhabens verwirklichen. Die insoweit maßgebliche Umgebung eines Vorhabens kann durch konzentrische Kreise bestimmt werden, in dessen Mittelpunkt das Grundstück liegt, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll bzw. – wie hier – bereits verwirklicht wurde. Die Radien der Kreise wachsen mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung und können je nach Merkmal unterschiedlich groß sein (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3.6.2020 - 3 B 2322/19 zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen allein optischer Natur sind, denn der Denkmalwert ergibt sich aus der Wahrnehmung des Denkmals. Optische Auswirkungen kann es aber nur in einem solchen Umkreis geben, in dem die Blickachse nicht versperrt ist. Dies trifft zu auf die unmittelbar benachbarten Gebäude des C., auf die H. und auf die an der gegenüberliegenden Seite der H. gelegenen Gebäude. Hierzu zählt auch das Gebäude der Klägerin, allerdings nur mit seiner Rückseite. Das Bauvorhaben der Beigeladenen mag skurril anmuten, einen deutlichen Bruch zu dem ursprünglichen Gebäude dem C. darstellen und weder die Architektur des 20. Jahrhunderts des C. noch die Architektur des 17. Jahrhunderts des Gebäudes der Klägerin widerspiegeln. Dies hat jedoch in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht keine Auswirkung auf das Gebäude der Klägerin. Dessen Denkmalwürdigkeit ergibt sich nämlich in erster Linie aus der Fassade an der E. und nicht aus der eher einfach strukturierten Rückseite. Laut der Denkmaltopographie „Kulturdenkmäler in Hessen. Stadt J.“ von L., S. ..., zeigt die Fassade des dreigeschossigen Fachwerkhauses reiche Dekormotive mit Andreaskreuzen und in der Giebelspitze ein zentrales Rautenmotiv flankiert von zwei Feuerböcken. Es wird die Fratzenmaske zum Einhängen eines Kranbalkens am obersten Abschluss der Fassade beschrieben sowie die Horizontalglieder und die Eckpfosten des Fachwerks und deren Verzierungen, aus denen sich auch die innere Gliederung des Gebäudes teilweise ablesen lasse. Auch die Fenster mit qualitätvollen und in J. einzigartigen Holzrahmen aus dem 18. Jahrhundert sowie die Treppe mit Brettbalustern im Inneren des Hauses spielen bei der Denkmalwürdigkeit demnach eine Rolle. Bezug genommen wird schließlich auch auf den östlich angrenzenden Flachbau, unter dem sich der alte Keller des Vorgängerbaus befinde, der bereits 1420 urkundlich erwähnt werde. Das stattliche Anwesen mit seiner überaus seltenen klassizistischen Ladenfassade und reichem Fachwerkbild sei bedeutender Teil der südlichen Zeile der E.. Danach ergibt sich die Denkmalwürdigkeit des Hauses der Klägerin maßgeblich aus der Gestaltung der Fassade an der E. mit kunstvollem Fachwerk sowie – im Fall der Treppe – aus dem Innenraum des Hauses. Das Haus ist nur von der E. aus uneingeschränkt von öffentlichen Plätzen einsehbar. In der engen E. wird das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen, das sich in der parallel verlaufenden H. befindet, vollends von dem Haus der Klägerin sowie den Nachbarbauten verdeckt. Selbst der östlich angrenzende eingeschossige Flachbau ist hoch genug, um das C. und seinen Dachaufbau zu verdecken. Ein Blick auf das Vorhaben von der E. ist unter keinen Umständen möglich. Die Denkmalwürdigkeit der Vorderseite des klägerischen Fachwerkhauses, wie es von der E. sichtbar ist, wird daher unter keinen denkbaren Gesichtspunkten durch das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt oder gestört. Eine optische Auswirkung des Vorhabens ist nicht denkbar, wenn das angeblich beeinträchtigende Element nicht nur nicht in derselben Sichtachse, sondern erst nach einem längeren Spaziergang in die parallel liegende H. wahrgenommen werden kann. Das Gebäude der Klägerin ist mit seiner Rückseite zwar von der H. aus einsehbar und es besteht ein gewisser räumlicher Zusammenhang zu dem Vorhaben der Beigeladenen. Auf dieser Seite ist jedoch kein Fachwerk vorhanden und der Blick ist unterbrochen durch das teilweise modern gestaltete Tor mit moderner Klingelanlage und geschwungenen gusseisernen Elementen. Zwischen der Rückseite des Gebäudes der Klägerin und der Fassade des C. liegen, wenn auch unterbrochen durch das Hoftor der Klägerin, etwa 28 Meter. Es kann dahinstehen, ob es genügt, dass die rückwärtige Fassade des Hauses der Klägerin und das Vorhaben der Beigeladenen in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang wahrgenommen werden können, oder ob sich beide Bauwerke in einer Sichtachse befinden müssen, also eine gleichzeitige Wahrnehmung möglich sein muss, wie die Kammer in ihrem Beschluss (6 L 80/20.WI) vertreten hat und wie es vorliegend nicht möglich ist. Denn jedenfalls entspringt die Denkmalwürdigkeit des klägerischen Gebäudes nicht aus dessen schlicht gehaltener Rückseite. Dieser Teil des Hauses ist gelb verputzt sowie im oberen Teil mit grauen Schieferkacheln verkleidet. Weder ist hier ein Fachwerk sichtbar, noch sind die übrigen in der Denkmaltopographie beschriebenen Elemente vorhanden. Von der H. aus gesehen ist eine Denkmalwürdigkeit, die beeinträchtigt werden könnte, weder ersichtlich, noch ergibt sich diese aus der Denkmaltopographie. Insofern kommt es auf die Frage, ob das Vorhaben nach seiner Platzierung und seiner äußeren Gestaltung geeignet wäre, ein gegenüberliegendes Kulturdenkmal zu beeinträchtigen, nicht an. Denn jedenfalls wird das Gebäude der Klägerin denkmalschutzrechtlich nicht – erst recht nicht „erheblich“ – beeinträchtigt. Es mag nachvollziehbar sein, dass sich die Bewohner des klägerischen Wohnhauses durch den Ausblick aus dem Fenster in Richtung C. gestört fühlen, da in der einstmals historisch geprägten Dachlandschaft nunmehr der kastenförmig und modernistisch angehauchte Aufbau auf dem Dach des C. den Blick auf sich zieht. Ein Schutz vor der Verschlechterung der Aussicht besteht jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel nicht. Die Klägerin bzw. ihre Mieter müssen es hinnehmen, dass sich die Situation zu ihren Lasten verändert (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.1.2018 - 4 C 796/17.N; BVerwG, Beschluss vom 3.1.1983 - 4 B 224.82, juris Rn. 5). Gründe, aus denen sich hier ausnahmsweise etwas anderes ergeben könnte, etwa außergewöhnliche örtliche Gegebenheiten oder die Festsetzungen eines Bebauungsplanes, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden. 2. Auch die Bestimmungen der Ortsbausatzung der Stadt J. vermitteln keinen weitergehenden denkmalschutzrechtlichen Drittschutz, auf den sich die Klägerin berufen kann. Gestaltungssatzungen wie die Ortsbausatzung der Beklagten kommt grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.5.2007 - 7 A 2364/06, juris Rn. 47). Abweichend von diesem Grundsatz könnte sich eine nachbarschützende Wirkung der Ortsbausatzung nur ergeben, wenn dies der Wille des Satzungsgebers war (für die drittschützende Wirkung von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7/17, juris Rn. 14 und Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215/95, juris Rn. 3). Ein solcher Wille der Beklagten als Satzungsgeberin ergibt sich aus der Ortsbausatzung jedoch nicht. Zunächst ergibt sich aus der Präambel der Ortsbausatzung, von der auf die maßgebliche Intention des Satzungsgebers geschlossen werden kann, nicht, dass das Ziel der Ortsbausatzung der Schutz der Eigentümer der einzelnen Kulturdenkmäler ist. Zweckrichtung der Satzung ist vielmehr der Schutz des Stadtbildes und damit ein Interesse der Allgemeinheit. Satz 1 der Präambel lautet: „Der historische Stadtkern der J. stellt ein städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Erbe von hohem Rang dar, das zu bewahren und zu erneuern im Interesse der Allgemeinheit liegt“. Ausdrückliches Ziel der Satzung sind demnach die Bewahrung und Erneuerung des historischen Stadtkerns, was zum allgemeinen und gerade nicht zum individuellen nachbarschaftlichen Interesse erklärt wird. Dieses Ergebnis ändert auch Satz 2 der Präambel nicht, laut dem das „Stadtbild der Altstadt (…) bei der Sanierung und Fortentwicklung besondere Rücksichtnahme auf den historischen Baubestand, auf überkommene Gestaltungsmerkmale und Gestaltungsregeln“ erfordert. Dieser Satz ist im Zusammenspiel mit Satz 1 der Präambel zu lesen. Satz 2 bezieht sich auf Satz 1, wenn von „bewahren“/ „Sanierung“ und „erneuern“/ „Fortentwicklung“ die Rede ist, denn die verwendeten Wortpaare sind jeweils bedeutungsgleich. Bei der Sanierung und Fortentwicklung der historischen Gebäude ist demnach gerade nicht nur das einzelne betroffene Gebäude zu berücksichtigen, sondern der gesamte historische Baubestand, die überkommenen Gestaltungsmerkmale und -regeln sind in Bezug zu nehmen. Zielrichtung bleibt jedoch das in Satz 1 genannte Interesse der Allgemeinheit. Allein das Wort „Rücksichtnahme“ in Satz 2 lässt keinen anderen Schluss zu. Es ist zwar richtig, dass auch in Normen mit unstreitig drittschützender Wirkung wie § 15 BauNVO oder § 34 BauGB die geschützten Nachbarn nicht wörtlich erwähnt werden. Vorliegend wird jedoch ausdrücklich benannt, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, nämlich auf den historischen Baubestand und auf überkommene Gestaltungsmerkmale und -regeln und im Rückschluss daraus gerade nicht auf die Nachbarschaft. Den historischen Baubestand des Stadtkerns zu bewahren und zu erneuern liegt aber – ausweislich Satz 1 der Präambel – im Interesse der Allgemeinheit. Das Wort „Rücksichtnahme“ kann nicht isoliert von der gesamten Präambel gelesen und interpretiert werden und seine Verwendung löst auch keinen Automatismus aus, der zu einer drittschützenden Wirkung führt. Das Wort ist vielmehr in seinen Zusammenhang einzuordnen. Dieser ergibt aber, wie oben dargelegt, zur Überzeugung der Kammer nicht, dass die Schutzwirkung der Ortsbausatzung über das übliche Maß, nämlich den Schutz des Ortsbildes, hinausgeht. Bis auf § 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 (dazu siehe unten) entfalten auch die einzelnen Normen der Ortsbausatzung keine drittschützende Wirkung. Dies ergibt sich zum einen aus § 1 Absatz 1 der Ortsbausatzung. Demnach gilt die Satzung für bauliche Anlagen und Werbeanlagen, die von öffentlichen Plätzen, Straßen und Gassen sowie von Privatstraßen, die der öffentlichen Benutzung dienen, eingesehen werden können. Hieraus folgt zweifelsfrei, dass es dem Satzungsgeber um den Erhalt des Stadtbildes ging. Bauliche Anlagen, die nicht durch die Öffentlichkeit, sondern nur durch private Dritte eingesehen werden können, werden gerade nicht erfasst, was einen Drittschutz der Satzung ausschließt. Nach § 2 Ortsbausatzung soll erreicht werden, dass historischer Charakter, künstlerische Eigenart und städtebauliche Bedeutung des Einzelobjekts, des Straßen- oder Platzbildes und des Altstadtgefüges nicht beeinträchtigt werden. Geschützt werden soll demnach das Stadtbild sowie das einzelne Objekt, das verändert wird. Nicht geschützt werden jedoch die benachbarten Einzelobjekte. § 4 Ortsbausatzung spricht zwar in seiner Überschrift von einem „Einfügen“ der Bauwerke, einem Begriff aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB ein Drittschutz hergeleitet wird. Dies gilt jedoch auch in § 34 BauGB nicht pauschal, sondern nur für ein Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche. Dem ebenfalls in § 34 Abs. 1 BauGB geregelten Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung wird hingegen nur in Ausnahmefällen eine drittschützende Wirkung beigemessen, weshalb entgegen der Ansicht des Klägervertreters schon nicht allein von der Verwendung des Begriffs „Einfügen“ auf eine drittschützende Wirkung geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall wird das Wort in § 4 Abs. 1 S. 1 Ortsbausatzung dahingehend definiert, dass Bauwerke die Eigenart oder beabsichtigte Gestaltung „des Straßen-, Stadt- oder Landschaftsbildes“ nicht stören. Geschützt ist also auch hier das Allgemeingut des Straßen-, Stadt- bzw. Landschaftsbildes und nicht der einzelne Nachbar bzw. sein Eigentum. § 4 Abs. 2 Ortsbausatzung erklärt wiederum die Erhaltung des historischen Stadtbildes zum Ziel der Regelung. Auch in § 5 der Ortsbausatzung wird immer wieder Bezug genommen auf das zu schützende öffentlich einsehbare Stadtbild, so in § 5 Abs. 2 Unterabsatz 3 und 4 sowie Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ortsbausatzung. Soweit die übrigen Normen keine eigenen Auslegungshinweise enthalten, sind sie in dem oben dargelegten Zusammenhang zu lesen. Im Unterschied dazu entfaltet § 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 Ortsbausatzung jedoch drittschützende Wirkung. Wenn dieser normiert, dass (unter anderem) auf Bau-, Kultur- und Naturdenkmäler der Umgebung Rücksicht genommen werden muss, ist hier nicht, wie etwa noch in der Präambel, von dem Baubestand als Ganzem oder dem gesamten Stadtbild die Rede. Geschützt sind vielmehr gerade die einzelnen Bau- und Kulturdenkmäler der Umgebung, soweit sie – wie sich aus § 1 Absatz 1 der Ortsbausatzung ergibt – öffentlich einsehbar sind. Insoweit stimmt die Kammer mit dem Klägervertreter dahingehend überein, dass diese Norm isoliert auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt ist, also drittschützende Wirkung hat. Denn auch wenn der Satzungsgeber in der Präambel und auch in den übrigen Normen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, durch die Ortsbausatzung grundsätzlich keinen Drittschutz vermitteln zu wollen, kann für diese Norm isoliert dennoch etwas anderes gelten. Jedoch ist eine Verletzung dieser Norm im Hinblick auf das Einzelkulturdenkmal der Klägerin wie oben dargelegt (siehe 1.) nicht ersichtlich, sodass auch insofern keine Rechte der Klägerin verletzt werden. Aus der Ortsbausatzung ergibt sich unzweifelhaft, dass es nicht Wille des Satzungsgebers war, durch die Ortsbausatzung generell Drittschutz zu vermitteln. Insofern greift auch das Argument des Klägervertreters nicht, die Satzung könne auch dann drittschützende Wirkung haben, wenn der Satzungsgeber dies zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung noch nicht positiv und ausdrücklich in seinen Willen aufgenommen habe. Denn der Satzungsgeber wollte ausdrücklich das Ortsbild und damit die Allgemeinheit schützen, nicht aber individuelle Dritte. Eine nachträgliche „Aufladung“ der Normen kommt daher nicht in Betracht. Die Klägerin ist auch nicht dadurch in ihren eigenen Rechten verletzt, dass die Beklagte mangels entsprechendem Antrag keine Befreiung von der Ortsbausatzung erteilt wurde (§ 8 der Ortsbausatzung i. V. m. § 94 der Hessischen Bauordnung vom 31.8.1976, geändert durch die Gesetze vom 21.6.1977 und vom 26.9.1977 (HBO 1976)). Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Ortsbausatzung statisch auf eine Norm der HBO 1976 verweist, sodass spätere Änderungen der HBO keine Auswirkung auf die Ortsbausatzung haben. Hierzu ist die Beklagte im Rahmen ihrer Satzungshoheit berechtigt. Sie kann die Voraussetzungen für eine Ausnahme auch mithilfe einer statischen Verweisung auf eine bestimmte Norm bestimmen, ohne dass eine Änderung der Norm jeweils auch den Inhalt der Satzung ändert. Gemäß § 94 Abs. 2 HBO 1976 kann die Bauaufsichtsbehörde von zwingenden Vorschriften auf Grund der HBO 1976, wie der Ortsbausatzung, befreien, wenn entweder Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es wären also (anders als nach der aktuell geltenden Abweichungsvorschrift der HBO) das Wohl der Allgemeinheit sowie öffentliche Belange zu prüfen gewesen, mithin werden auch bei der Erteilung von Befreiungen von der Ortsbausatzung nachbarliche Belange nicht geprüft. Geschützt werden vielmehr wiederum lediglich die Allgemeinheit bzw. die Öffentlichkeit, nicht aber die Klägerin individuell. 3. Schließlich ist auch eine Verletzung anderer öffentlich-rechtlicher Normen, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind, nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt das Vorhaben nicht gegen die Abstandsflächenregelungen des § 6 HBO. Denn gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 2 HBO gelten die Absätze 1 bis 10 nicht, soweit nach der umgebenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB abweichende Gebäudeabstände zulässig sind. Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer zu dem Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz (Az. 6 L 80/20.WI, S. 10 ff) Bezug genommen. Eine Verletzung anderer drittschützender Normen ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1, 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Klage wird abgewiesen, sodass die Klägerin unterliegt. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Diese hat durch Stellung von Anträgen ein Kostenrisiko auf sich genommen, weshalb ihr im Fall des Obsiegens ihre Kosten zu erstatten sind. Eine Entscheidung über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Klägerbevollmächtigten im Vorverfahren erübrigt sich, da die Klägerin als unterliegender Teil Kosten nicht geltend machen kann. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen durch die Beklagte erteilten Baugenehmigung vom 20.1.2020 für den Umbau und die Erweiterung der Gebäude des C. in J.. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks D., postalische Anschrift: E. Im Süden grenzt das Grundstück an die H. Südlich der Straße, auf der direkt gegenüberliegenden Seite der H., steht traufständig und fast grenzständig das Gebäude der Beigeladenen „C.“ auf den Flurstücken F., postalische Anschrift: G. Die Gebäudeteile des C. entlang der H. sind als Einzelkulturdenkmal im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) Bestandteil der Gesamtanlage im Sinne von § 2 Abs. 3 HDSchG „K.“. Das Anwesen der Klägerin ist ebenfalls Teil der Gesamtanlage. Das Grundstück ist im nördlichen, vom Grundstück der Beigeladenen abgewandten Teil mit zwei Wohnhäusern bebaut, von denen das westlich gelegene (...) Einzelkulturdenkmal ist. In der Denkmaltopographie „Kulturdenkmäler in Hessen. Stadt J.“ von L., S. ..., wird hinsichtlich der Denkmalwürdigkeit dieses Hauses auf die zur E. zeigende Fassade und ihre Verzierungen sowie auf eine Treppe im Innenraum Bezug genommen. Dort heißt es unter anderem: „Das stattliche Anwesen mit seiner überaus seltenen klassizistischen Ladenfassade und reichem Fachwerkbild ist bedeutender Teil der südlichen Zeile der E.“. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Denkmaltopographie (Bl. 97 GA) vollständig Bezug genommen. Auf der südlichen, zur H. zeigenden Rückseite verfügt das klägerische Wohnhaus nicht über sichtbares Fachwerk, sondern ist gelb verputzt respektive mit grauen Kacheln verkleidet. Das klägerische Grundstück ist im Süden mit einem steinernen Hoftor mit schmalem Satteldach und schmiedeeisernem Tor bebaut. Zwischen der südlichen Außenwand des Wohnhauses und der nördlichen Außenwand des C. liegen nach Angaben der Klägerin 28 m. Ein Bebauungsplan besteht für den Bereich der Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen nicht. Am 20.1.2020 erteilte die Beklagte der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren nach § 66 der Hessischen Bauordnung (HBO) eine Baugenehmigung für das beantragte Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung C. J.“. Nach den Bauplänen wurde das vorhandene Dach teilweise abgebrochen und das Gebäude durch eine etwa 15 m breite Holzkonstruktion aufgestockt. Dadurch wurden sechs neue Doppelzimmer geschaffen. Der nun als Vollgeschoss ausgebaute Dachaufbau hat nach den Bauplänen eine Höhe von 15,68 m (vgl. Bl. 41, 106 Verwaltungsakte Bd. 1). Die Straßenbreite beträgt an dieser Stelle 5,60 m, sodass die Abstandsfläche des Vorhabens einen Großteil der Straßenbreite beansprucht. Die Baumaßnahme wurde mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt, das dem Einbau von Dachflächenfenstern zustimmte und ausführte, dass sich das geplante Vorhaben gerade wegen der straßenbündigen Fassade und der damit einhergehenden geringen Abstandsfläche in die nähere Umgebung einfüge. Es machte zur Auflage der Baugenehmigung, dass die Einzelheiten der äußeren Gestaltung rechtzeitig vor Vergabe bzw. Beginn der Bauarbeiten mit der Unteren Denkmalschutzbehörde vor Ort abgestimmt und festgelegt werden (Auflage A10 der Baugenehmigung sowie Bl. 207, 214 Verwaltungsakte). Die Bauarbeiten wurden im April 2020 abgeschlossen. Für das Gebiet, in dem sich das streitgegenständliche Vorhaben befindet, gilt die Ortsbausatzung der J. für das Gebiet des historischen Stadtkerns in der Fassung vom 28.7.1978 (im Folgenden: Ortsbausatzung). Die Präambel der Ortsbausatzung lautet: Der historische Stadtkern der J. stellt ein städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Erbe von hohem Rang dar, das zu bewahren und zu erneuern im Interesse der Allgemeinheit liegt. Das in Jahrhunderten gewachsene und im letzten Krieg unzerstört gebliebene Stadtbild der Altstadt erfordert bei der Sanierung und Fortentwicklung besondere Rücksichtnahme auf den historischen Baubestand, auf überkommene Gestaltungsmerkmale und Gestaltungsregeln. Im Übrigen wird vollumfänglich auf den Text der Ortsbausatzung verwiesen. Die Klägerin legte gegen die Baugenehmigung mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.1.2020 bei der Beklagten Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom selben Tag, dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zugegangen am 24.1.2020, stellte die Klägerin einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (Az: 6 L 80/20.WI). Zur Begründung berief sie sich insbesondere auf die Nichteinhaltung der notwendigen Abstandsflächen sowie auf einen denkmalschutzrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 12.2.2020 abgelehnt. Das Gericht führte im Wesentlichen aus, dass vorliegend abweichende Gebäudeabstände zulässig seien. Die Denkmalwürdigkeit des Anwesens der Klägerin werde nicht verletzt, da die Ortsbausatzung keine drittschützende Wirkung habe und eine Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit auch im Übrigen nicht ersichtlich sei. Es wird vollumfänglich auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12.2.2020 (6 L 80/20.WI) Bezug genommen. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.8.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte im Wesentlichen auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12.2.2020. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 1.9.2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 3.9.2020, Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass der Denkmalwert ihres Grundstücks als Teil der Gesamtanlage „K.“ dadurch infrage gestellt werde, dass die historische „Dachlandschaft“ ersetzt werde durch neuzeitliche Bauelemente wie das Flachdach und durch neuzeitliche Baustoffe wie die Folienbedachung und die kunststoffbeschichteten Außenwände der Dachkonstruktion. Die Wirkung der Gesamtanlage als Spiegelbild der historischen Stadtentwicklung werde hierdurch gestört. Auch die als Einzelkulturdenkmal bzw. als Teil der Gesamtanlage geschützte Bebauung auf dem klägerischen Grundstück werde aufgrund der geringen Entfernung von 7 m (vom Rand des Grundstücks) bzw. 28 m (von der Außenwand des Wohnhauses) in ihrem äußeren Erscheinungsbild gestört. Es komme nicht darauf an, ob ein objektiver Betrachter gleichzeitig das Gebäude des anfechtenden Denkmaleigentümers und das streitbefangene veränderte Gebäude sehen könne. Insofern genüge ein zeitlich und räumlich unmittelbarer Zusammenhang der Wahrnehmung, was hier aufgrund der räumlichen Nähe gegeben sei. Sie ist weiter der Ansicht, dass die Ortsbausatzung für jeden Eigentümer eines Denkmals innerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbausatzung einen mit den Vorschriften der Ortsbausatzung übereinstimmenden Anspruch auf Gebietserhaltung begründe. Es werde ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den einzelnen vom Denkmalrecht und den Gestaltungsvorschriften betroffenen Grundstückseigentümern begründet, nach dem der Grundstückseigentümer durch seine eigene Bindung an die Regeln einen Anspruch darauf habe, dass eine Verfremdung des Gebietes durch ein Vorhaben verhindert wird, das den denkmalrechtlichen Gestaltungsvorschriften widerspreche. Allein ein solcher Widerspruch begründe ein subjektiv-rechtliches Abwehrrecht gegenüber Vorhaben, die den Regeln der Ortsbausatzung nicht entsprechen. Auf eine darüberhinausgehende individuelle Betroffenheit des klägerischen Grundstücks aus denkmalrechtlichen Gesichtspunkten komme es nicht an. Darüber hinaus vermittle die Ortsbausatzung auch aus sich heraus Nachbarabwehrrechte. Dies folge daraus, dass bereits die Präambel von einer Rücksichtnahme auf den historischen Baubestand spreche, somit also das allgemeine baurechtliche Rücksichtnahmegebot anspreche. § 4 der Ortsbausatzung vermittle ein mit § 34 BauGB vergleichbares und daher drittschützendes Einfügensgebot. Die Umgebung, in die sich ein Vorhaben einzufügen habe, bestehe nämlich immer aus Dritten, die vorliegend zusätzlich in einer denkmalschutzrechtlichen Schicksalsgemeinschaft stünden und somit ein Abwehrrecht hätten. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn der Plangeber die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen haben sollte. Es genüge, dass sich aus der objektiven Konzeption des Regelungsgefüges ergebe, dass ein Austauschverhältnis der von der Satzung Betroffenen begründet werden sollte. Im Übrigen wiederholt die Klägerin im Wesentlichen die Begründung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, insbesondere hinsichtlich der Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Normen der Ortsbausatzung. Die Klägerin beantragt, 1. die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20.1.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.8.2020 aufzuheben, 2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin kein denkmalschutzrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Sie könne sich lediglich auf eine Beeinträchtigung ihres eigenen Anwesens berufen, die Ortsbausatzung verfolge aber ausschließlich öffentliche Belange und habe keine drittschützende Wirkung. Eine Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals durch das 28 m entfernte Vorhaben der Beigeladenen sei nicht erkennbar. Dies auch deshalb, weil die beiden Gebäude aus unterschiedlichen Zeiten stammten. Das C. der Beigeladenen sei ein klassizistischer Putzbau, der um 1906 an der H. erweitert worden sei. Das Gebäude der Klägerin sei ein Fachwerkhaus, dessen Entstehungszeit auf das erste Drittel des 17. Jahrhunderts geschätzt werde. Unabhängig von der Aufstockung gebe es daher keine optische Verbindung zwischen den beiden Gebäuden. Auch das Ortsbild des Ensembles werde nicht durch die beiden Gebäude gemeinsam geprägt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen, Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht klagebefugt sei. Eine wesentliche Beeinträchtigung ihres Eigentums sei ausgeschlossen und die Klage sei daher unzulässig. Denn mit der Ortsbausatzung als baurechtlicher Gestaltungssatzung würden städtebauliche Ziele verfolgt werden. Darin sei der ausdrückliche Wille des Satzungsgebers erklärt worden, das historische Stadtbild nur im Interesse der Allgemeinheit erhalten zu wollen, weshalb sich keine drittschützende Wirkung aus ihr ergebe. Eine Verletzung der Ortsbausatzung durch die Beigeladene lasse demnach keine Rückschlüsse auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des klägerischen Gebäudes zu. Das von der Klägerin behauptete Austauschverhältnis müsse sich aus dem Planungskonzept ergeben. Mangels Bebauungsplan sei vorliegend jedoch kein Planungskonzept vorhanden. Im Übrigen sei die Ortsbausatzung wegen fehlender Ermächtigung und wegen Unbestimmtheit unwirksam. Eine denkmalschutzrechtliche Beeinträchtigung liege nicht vor, da das klägerische Gebäude bereits von Osten durch das Gebäude H. 7, von Westen durch das Gebäude der I. sowie im Süden durch die Toranlage der Klägerin verdeckt werde. Auch die aus Sicht der H. zurückgesetzte Bauweise des klägerischen Gebäudes und der Abstand von 28 m sprächen gegen eine erhebliche Beeinträchtigung durch das Vorhaben der Beigeladenen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Ort des streitgegenständlichen Vorhabens am 15.2.2021 wurde die Umgebung durch die Beteiligten sowie die Kammer in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die Sitzungsniederschrift und ihre Anlage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Eil- und des Hauptsacheverfahrens und auf die Behördenakten zu dem Bauvorhaben (2 Bände) Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gemacht worden sind.