Beschluss
8 L 375/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0512.8L375.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung einschließlich der erteilten Abweichung vom 11. Dezember 2013 anzuordnen, 4 ist im Hinblick auf die nach § 212a des Baugesetzbuchs (BauGB) entfallende aufschiebende Wirkung der Nachbarklage zulässig, jedoch unbegründet. 5 Das Gericht ordnet nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung dann an, wenn das Interesse des Nachbarn, vorerst von der Ausführung bzw. der Nutzung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Diese Abwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung. Maßgeblich ist daher, ob sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ergeben. Des Weiteren muss die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruhen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Denn ein Nachbar kann nur eine Verletzung von Vorschriften, die dem Schutz seiner eigenen Interessen dienen, mit Erfolg geltend machen, nicht aber jede mögliche Verletzung einer Baurechtsnorm. 6 Die Interessenabwägung fällt danach zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn bei summarischer Prüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. 7 Zunächst verstößt das Vorhaben nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Zwar sind die Anforderungen des § 31 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vorliegend nicht erfüllt. Denn die Terrassenüberdachung stellt einen Gebäudeteil dar, der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW die Herstellung einer – hier nicht vorgesehenen – Gebäudeabschlusswand erfordert. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. November 2007 – 7 E 737/07 –, juris. 9 Die Antragsgegnerin hat dem Beigeladenen jedoch nach §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 7 BauO NRW eine Abweichung von § 31 BauO NRW gewährt. Trifft die Behörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren, in dem Brandschutzvorschriften grundsätzlich nicht zu prüfen sind, in der Baugenehmigung zugleich eine Abweichungsentscheidung im Hinblick auf Brandschutzvorschriften, wird diese ausnahmsweise zum anfechtbaren Gegenstand der Baugenehmigung. Die Abweichungsentscheidung erweist sich vorliegend allerdings als rechtmäßig. 10 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von den Vorschriften der BauO NRW zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Nachbarliche Interessen stehen einer Abweichung dabei nicht entgegen, wenn der Nachbar durch die Abweichung nicht spürbar nachteilig berührt wird. Zudem setzt die Erteilung einer Abweichung einen Sachverhalt voraus, der von dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Normalfall in so deutlichem Maße abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2010 – 7 A 1235/08 –, juris. 12 Im Falle einer Abweichung von zwingendem Recht – wie vorliegend – verlangt die Rechtsprechung insofern grundsätzlich eine sogenannte atypische Grundstückssituation, 13 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. März 2007 – 10 B 275/07 –, juris und Urteil vom 03. Mai 2007 – 7 A 2364/06 –, juris, jeweils zu Abweichungen von § 6 BauO NRW. 14 Nach diesen Maßstäben hält die Kammer im Rahmen einer Gesamtbewertung des konkreten Einzelfalls einen Verzicht auf die Errichtung einer Gebäudeabschlusswand zum Grundstück der Antragstellerin hin für gerechtfertigt. Zwar ist eine atypische Grundstückssituation, insbesondere im Sinne eines besonderen Grundstückszuschnitts, hier nicht ersichtlich. Eine solche ist nach Auffassung der Kammer für den Fall einer Abweichung von § 31 BauO NRW indes nicht zwingend zu fordern; 15 offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 – 7 E 737/07 –, a.a.O. 16 Anders als im Fall einer Abweichung von den nach § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandflächen kann es bei einem Abweichen von Brandschutzvorschriften nicht entscheidend auf den Zuschnitt oder den Geländeverlauf der betroffenen Grundstücke ankommen. Stattdessen muss insoweit letztlich maßgeblich sein, ob eine atypische Situation in dem Sinne vorliegt, dass sie von der Zielrichtung der jeweiligen Brandschutzvorschrift nicht mehr erfasst ist. Genau dies ist hier aber der Fall. Denn die Aufgabe von Gebäudeabschlusswänden, nämlich das Übergreifen eines ausgebrochenen Brandes auf das Nachbargrundstück zu begrenzen, kommt vorliegend aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zum Tragen. Das ergibt sich daraus, dass zum einen die streitgegenständliche Überdachungskonstruktion aus nicht brennbaren Baustoffen besteht, die nicht selbstständig zu einer Brandweiterleitung beitragen. Zudem wird die Überdachung nach sachverständiger Einschätzung des Brandschutzingenieurs Herrn C. im Falle eines Brandes innerhalb kurzer Zeit versagen und eine thermisch geleitete Feuer- und Rauchabführung nach oben hin sicherstellen. Schließlich regelt die Baugenehmigung, dass unterhalb der Überdachung keine Brandlasten erlaubt sind. Im Hinblick auf den Brandschutz wird die Antragstellerin danach im Vergleich zur Errichtung einer Gebäudeabschlusswand nicht spürbar nachteilig berührt. Öffentliche Belange stehen der Abweichung danach insgesamt nicht entgegen. Das ihr nach § 73 Abs. 1 BauO NRW zustehende Ermessen hat die Beklagte gesehen und fehlerfrei ausgeübt. 17 Auch nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nicht verletzt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000/0 – N. -Süd – der Beklagten. Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, können insoweit Nachbarrechte nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots berührt sein, das für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu entnehmen ist. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 – 4 C 96/79 –, BVerwGE 67, 334-341. 19 Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen im Einzelfall ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1/04 –, juris. 21 Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist nach jetzigem Sach- und Streitstand nicht anzunehmen. Erst in dem Erörterungstermin am 11. April 2014 wurde für die Antragstellerin vorgebracht, dass sie eine unzumutbare Verschattung ihres Grundstücks befürchte. Dazu wurden mehrere Lichtbilder vorgelegt. Danach ist überwiegend wahrscheinlich, dass das Vorhaben nicht zu einem gegenüber der jetzigen Situation unzumutbar verschlechterten Lichteinfall führt. So zeigen die Lichtbilder auf Blatt 48 und 50 der Gerichtsakte lediglich, dass bereits aufgrund der eigenen pergolaartigen Balkenkonstruktion der Antragstellerin sowie der übrigen Terrassenbegrenzung der Lichteinfall auf ihre Terrasse und in ihr Gebäude reduziert wird. Die Bilder auf Bl. 49 der Gerichtsakte zeigen hingegen nicht die streitgegenständlichen Grundstücke, sondern ein anderweitiges Beispiel eines Glasdaches. Insoweit ist zu bemerken, dass die hier in Rede stehende Überdachungskonstruktion lediglich Balken, hingegen keine Seitenteile aufweist und im Vergleich zu dem abgebildeten Beispiel ein geringerer Schattenwurf zu erwarten ist. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und daher kein eigenes Kostenrisiko übernommen haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert orientiert sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2013). Davon ausgehend bringt die Kammer bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten grundsätzlich regelmäßig 7.500,00 Euro in Ansatz. Dieser Betrag ist vorliegend angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.