Beschluss
23 L 1187/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0922.23L1187.11.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kos-ten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kos-ten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 23 K 3499/11 - gegen die von der An-tragsgegnerin den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. August 2010 zur Aufstockung eines (Flachdach)Einfamilienhauses anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht ordnet nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO die aufgrund von § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung dann an, wenn das Interesse des Nachbarn, vorerst von der Ausführung bzw. der Nutzung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Bauge- nehmigung überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn sich die streitige Baugenehmigung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist und die Rechtswidrigkeit gerade auf der Verletzung von (auch) nachbarschützenden Vorschriften beruht. Gemessen hieran fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Es ist nicht erkennbar ist, dass die den Beigeladenen am 6. August 2011 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines um 35° geneigten, zum Grundstück der Antragsteller hin einseitig abgewalmten Satteldaches auf einem Teil ihres eingeschossigen - L-förmig ausgebildeten - Flachdachgebäudes An der C. .., Gemarkung A. Flur ., Flurstück ... und die am selben Tag erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. XVIII A. , 3. Änderung von 1972 gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Eine Verletzung von Nachbarrechten ergibt sich zunächst nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, die Baugenehmigung sei im Hinblick auf die fehlende Angabe der Geschossflächenzahl in den Bauvorlagen unbestimmt. Eine Unbestimmtheit kann nämlich grundsätzlich nur dann zu einer Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen, wenn von der Unbestimmtheit nachbarrechtsrelevante Merkmale betroffen sind und die Baugenehmigungsbehörde auf Grund der fehlenden Angaben nicht in der Lage ist, eine Verletzung von Nachbarrechten durch das Bauvorhaben zu überprüfen. Vgl. statt anderer OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 - , Juris. Vorliegend ist ausgeschlossen, dass es durch die fehlende Angabe der Geschoss-flächenzahl zu einer Verletzung von Nachbarrechten kommt. Selbst wenn nämlich die im Bebauungsplan Nr. XVIII A. , 3. Änderung festgesetzte Geschoss-flächenzahl von 0,5 nicht eingehalten würde, wären die Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Festsetzung von Geschossflächenzahlen in einem Bebauungsplan dient in der Regel allein städtebaulichen Gesichtspunkten und entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der Nachbarn. Eine drittschützende Wirkung kann allein dann angenommen werden, wenn sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, seiner Begründung oder anderweitigen Materialien über die Willensbildung des zuständigen Be-schlussorgans hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Satzungsgeber eine solche Wirkung gewollt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - Juris; OVG NRW, Beschluss vom 03. Dezember 1996, - 7 B 2771/96 - , Juris. Gemessen daran entfaltet die Festsetzung der Geschossflächenzahl des Bebauungsplanes Nr. XVIII A. , 3. Änderung keine nachbarschützende Wirkung. Ein Wille des Rates der Antragsgegnerin der betreffenden Geschossflächenzahl einen nachbarschützenden Inhalt beizumessen, ist den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen nicht zu entnehmen. Der Bauungsplanbegründung zur 3. Änderung nach sollte mit den Festsetzungen insgesamt " eine stärkere Verdichtung ... im Bereich der erdgeschossigen Bebauung" im Plangebiet (Bl. 51 Beiakte 4) erreicht werden. Weitergehende Hinweise finden sich in dem Aufstellungsvorgang nicht. Aus der Berichterstattung über die Planaufstellung ist ersichtlich, dass mit dem Bebauungsplan " bei dem knappen Baulandgebot eine möglichst große Raumausnutzung" für den Bau von Eigenheimen gewährleistet werde sollte (Zeitungsartikel Kölner Rundschau vom 3. Februar 1972, Bl. 2 Beiakte 4). Die getroffenen Festsetzungen und damit auch die Festsetzung der Geschossflächenzahl sind daher allein im öffentlichen Interesse zur Erhaltung und Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung erlassen worden. Nachbarschützende Erwägungen sind der Begründung nicht zu entnehmen. Ausgehend davon können die Antragsteller daher auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beigeladenen mit dem Bauvorhaben die im Bebauungsplan Nr. XVIII A. , 3. Änderung festgesetzte Geschossflächenzahl von 0,5 nicht ein-halten. Die Baugenehmigung verstößt im Übrigen auch nicht deshalb gegen nachbar-schützende Vorschriften, weil die Antragsgegnerin eine Befreiung von der in dem Bebauungsplan Nr. XVIII 3. Änderung enthaltenen Festsetzung einer Dachneigung von 0-1° erteilt hat. Hierzu kann die Kammer offen lassen, ob sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes richtet und die Antragsgegnerin rechts- und ermessensfehlerfrei eine Abweichung von der Festsetzung der Dachneigung zugelassen hat oder ob sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens wegen der Unwirksamkeit der Festsetzung der Dachneigung insofern nach § 15 BauNVO richtet und die Baugenehmigung aus diesem Grund rechtmäßig erteilt wurde. Denn in beiden Fällen verletzt die Flachdachaufstockung nicht die Rechte der Antragsteller. Es spricht Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin von der in den Bebauungsplan Nr. XVIII 3. Änderung aufgenommenen und nach wie vor wirksamen Gestaltungsfestsetzung "Dachneigung 0-1°" ermessensfehlerfrei eine Abweichung gestattet hat. Die Kammer geht mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt und damit auch von der Rechtsverbindlichkeit der Festsetzung der Dachneigung aus. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die gerichtliche Überprüfung des Bebauungsplans nämlich grundsätzlich darauf beschränkt, festzustellen, ob der aktuelle Plan offensichtlich unwirksam ist. Ergeben sich dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 - und vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, Juris. Gründe, die für eine offensichtliche Unwirksamkeit der auf der Grundlage von § 103 Abs. 1, 3 S. 4 BauO NRW 1970 i.V.m. § 4 DVO zum BBauGB 1960 in den Bebauungsplan aufgenommenen, gestalterischen Festsetzung sprechen, sind nicht ersichtlich. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Antrags-gegnerin, wonach es an einer Genehmigung der gestalterischen Festsetzungen durch die zuständige oberen Bauaufsichtsbehörde fehle. Eine Versagung der Genehmigung der Festsetzungen nach § 103 BauO NRW durch die oberen Bauaufsichtsbehörde ist den Planunterlagen nicht zu entnehmen; die zu den Akten gereichte Verfügung des Oberkreisdirektors des Erftkreises vom 8. November 1979 (Bl. 93 der GA), mit der die Genehmigung für den Bebauungsplan Nr. 38.2 1. Änderung versagt wurde, ist für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz. Es ist zudem nicht erkennbar, dass es der gestalterischen Festsetzung an einem förmlichen Satzungsbeschluss fehlte, da sie in den Bebauungsplan aufgenommen wurde und diesem ein wirksamer Satzungsbeschluss zu Grunde liegt. Für die Kammer ist weiterhin nicht offensichtlich, dass sich - wie die Antragsgegnerin mit Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung vorträgt - die Unwirksamkeit der Festsetzung daraus ergibt, dass sie den Anforderungen des Abwägungsgebotes nicht entspricht. Zwar ist auch bei Gestaltungssatzungen jedenfalls - soweit sich dies nicht aus der bauordnungsrechtlichen Vorschrift durch Verweis auf das Abwägungsgebot des BauGB ergibt - nach dem Rechtsstaatsprinzip zu verlangen, dass die berührten öffentlichen und privaten Belange unter- und gegeneinander abgewogen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juni 1981, - 11 A 392/80 - , NJW 1982, 845 und vom 30. Juni 1983 - 11 A 329/82, NJW 1984, 319. Vorliegend ist aber nicht offensichtlich erkennbar, dass eine Abwägung der betroffenen Belange nicht stattgefunden hat. Der Umstand, dass weder die Planbegründung noch der übrige Aufstellungsvorgang ausdrückliche Hinweise auf eine Abwägung enthält, lässt alleine noch keinen Schluss darauf zu, dass eine Abwägung insgesamt nicht stattgefunden hat. Vielmehr liegt bei einer gestalterischen Festsetzung der Dachneigung die Motivation, ein ästhetisch einheitliches Stadtbild erreichen zu wollen, offen auf der Hand. Auch das Interesse der betroffenen Eigentümer an der Erhaltung ihrer Gestaltungsfreiheit ist regelmäßig offensichtlich. Die Frage einer Abgewogenheit der strittigen Gestaltungsfestsetzung war zudem im Planaufstellungsverfahren von keiner Seite - auch nicht von den im Rahmen der Offenlegung beteiligten privaten Betroffenen - thematisiert worden, so dass bereits daher kein Anlass bestand, die insoweit maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte ausdrücklich schriftlich niederzulegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2000, - 7 A 2386/98 -, Juris. Von der Festsetzung Dachneigung 0-1° konnte die Antragsgegnerin eine Ab-weichung dahingehend zulassen, dass das bestehende Flachdach durch ein ein-seitig abgewalmtes Satteldach ersetzt wird. Zwar hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. August 2010 tatsächlich keine Abweichung sondern vielmehr eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Für die auf der Grundlage des § 103 BauO NRW 1970 erlassene und in den Bebauungsplan übernommene Gestaltungsvorschrift hätte aber eine Abweichungsentscheidung gemäß § 73 BauO NRW getroffen werden müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999 - 7 A 4459/96 -, Juris. Die Wahl der falschen Ermächtigungsgrundlage wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Sowohl für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB als auch für eine Abweichung nach § 73 BauO NRW wird eine Würdigung nachbarlichen Interessen verlangt. Es kommt daher letztlich darauf an, ob die Antragsteller durch die Entscheidung der An-tragsgegnerin in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn entweder die Festsetzungen des Bebauungsplanes generell nachbarschützend sind, oder - wenn ein genereller Nachbarschutz verneint wird - die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Befreiung/Abweichung nicht die gebotene Rücksicht auf die Belange der Antragsteller genommen hat. Daran gemessen ist hier eine Verletzung nachbarschützender Rechte durch die Befreiung bzw. Abweichung von der Flachdachfestsetzung nicht ersichtlich. Der Gestaltungsvorschrift zur Dachneigung kommt zunächst keine generelle nachbarschützende Wirkung zu. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach der bundesgerichtlichen und ober-gerichtlichen Rechtsprechung Gestaltungsvorschriften regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung entnommen werden kann. Nachbarschützende Wirkungen solcher Festsetzungen können lediglich dann angenommen werden, wenn sich ein dementsprechender Wille des Plangebers aus dem Bebauungsplan selbst oder aus den Planaufstellungsvorgängen ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1994 - 4 NB 16/94 -, Juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2007, - 7 A 2364/06 -, und vom 3. September 1993, - 11 B 1789/93-, Juris; auch auf eine spezifische Zielsetzung der jeweiligen Flachdachfestsetzung abstellend OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999, - 7 A 4459/86 - , Juris. Maßgeblich ist insoweit, ob der Planbegründung oder anderen Unterlagen und Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ein Wille des Plangebers zu entnehmen ist, die Nachbarn durch die Festsetzung im Sinne eines "Austauschver-hältnisses" rechtlich so zu verbinden, dass sie zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind oder eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2007, - 7 A 2364/06 -, Juris. Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung ergeben sich hier jedoch weder aus dem Inhalt der Akten über das Bebauungsplanverfahren noch aus anderen Umständen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich ein dahingehender Wille des Plangebers nicht aus der Planbegründung zur 3. Änderung entnehmen, nach der eine " stärkere Verdichtung ... der erdgeschossigen Bebauung " erreicht werden soll. Damit soll lediglich begründet werden, dass die Anzahl der bereits mit dem ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten vier eingeschossigen Bungalows im Planbereich um drei auf sieben erhöht werden soll. Im Ergebnis soll die Anzahl der zur Verfügung stehenden Gebäude erweitert werden. Dem Begriff "erdgeschossig" ist dabei zwar zu entnehmen, dass an der eingeschossige Be-bauung festgehalten wird. Es ist aber nicht erkennbar, dass damit auch zum Schutze der Nachbarn Dachaufbauten verhindert werden sollen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Aufstellungsvorgang zum ur-sprünglichen Bebauungsplan Nr. XVIII von 1965, der für das maßgebliche Gebiet bereits damals eine L-förmige Bebauung mit vier Bungalows sowie die Festsetzung "Flachdach" vorsah. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geäußerten Bedenken und darauf folgenden Reaktion des Rates auch für die damaligen Festsetzungen kein Nachbarschutz zu entnehmen. Den Vorbehalten gegen eine lediglich eingeschossige Bebauung im entsprechenden Gebiet und dem Wunsch stattdessen eine zweigeschossige Bauweise zu realisieren, kam der Rat der Antragsgegnerin nicht nach. Zur Begründung verweis der Rat darauf, dass eine zweigeschossige Bebauung aus Gründen der Abstufung von der geplanten dreigeschossigen Mietshausbebauung - für die ebenfalls die Flachdachfestsetzung galt - auf die eingeschossige Kettenbauweise nicht möglich sei (Bl. 58 Beiakte 8). Nachbarschützende Belange wurden zur Begründung der Geschossigkeit und damit einhergehend auch der Flachdachfestsetzung gerade nicht zu Grunde gelegt. Soweit das Oberverwaltungsgericht NRW eine nachbarschützende Wirkung einer Flachdachfestsetzung in einem Bebauungsplan dann angenommen hat, wenn zur Festsetzung eingeschossiger Atriumbauweise eine Flachdachfestsetzung hinzukam, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 10a B - 3010/96.NE -, Juris; angedeutet auch in OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2007, - 7 A 2364/06 -, Juris, sind diese Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn anders als bei den den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Sachverhalten hat es hier gerade keine auf § 22 Abs. 4 BauNVO 1968 be-ruhenden Bauweisenbestimmung "Atriumhäuser" bzw. "Gartenhofhäuser" (HGG) gegeben. Die Geschoßflächenzahlen waren auch nicht auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 BauNVO 1968 für eingeschossige Wohnhäuser "mit einer fremden Sicht entzogenen Gartenhöfen" festgesetzt worden. Es liegt auch keine der Gartenhofbauweise ähnliche Bauweise vor. Ein "Gartenhofhaus" (dies gilt auch für ein sog. Atriumhaus) ist ein Wohngebäude, das einen "Gartenhof" teilweise - meist winkelförmig bzw. dreiseitig - umfasst. Der Gartenhof wird an den übrigen Seiten ebenfalls von Bauteilen - zumeist von Wänden des Nachbargebäudes - umschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 10 B 408/00 - , Juris. Vorliegend sind aber die von den jeweiligen Gebäudeschenkeln gebildeten Gartenbereiche jeweils nach Süden hin vollständig offen, so dass keine einer fremden Sicht vollständig entzogenen Gartenhöfe bestehen. Zudem fand sich bereits in dem ursprünglichen Bebauungsplan für das gesamte Plangebiet und damit auch in den Bereichen, die eine drei bzw. sogar siebengeschossige Wohnbebauung vorsahen, die gestalterische Festsetzung "Flachdach". Diese wurde in der 3. Änderung des Bebauungsplanes durch die Festsetzung "Dachneigung 0-1°" für den maßgeblichen Planbereich An der C. im Er-gebnis übernommen. Die Antragsgegnerin hat auch im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die nachbarlichen Belange ausreichend berücksichtigt. Die Antragsteller sind in ihren Rechten durch das Bauvorhaben nicht unzumutbar beeinträchtigt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Zunächst kann die von den Antragstellern befürchtete Einsichtnahmemöglichkeit eine Rücksichtslosigkeit nicht begründen. Eine Einsichtnahme wäre nämlich ohnehin nur aus der nach Süden hin ausgerichteten Dachgaube möglich. Das Dach wird zu den Antragstellern hin abgewalmt und enthält in diesem Bereich auch keine Fenster. Die Dachgaube soll mit einem Abstand von 7,50m zur Grundstücksgrenze hin errichtet werden und lässt daher bereits auf Grund ihrer Entfernung nur eine eingeschränkte Sicht in den östlich vom Haus der Beigeladenen gelegenen Garten der Antragsteller zu. Wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat, ist zudem der natürliche Blick aus dem Dachfenster nach Süden gerichtet. Es wird daher nicht zu einer zufälligen Ein-sichtnahme in den Garten der Antragsteller kommen. Nur durch ein gezieltes "Herauslehnen" aus dem Fenster kann Einblick in den süd-östlichen Gartenbereich und auf die Terrasse der Antragsteller genommen werden. Dabei wird allenfalls in die Richtung der Wohnräume der Antragsteller geblickt werden können. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist auch weder auf Grund einer unzumutbaren Verschattung noch im Hinblick auf eine "erdrückende" Wirkung der ge-planten Dachaufstockung gegeben. Hält ein Vorhaben - wie hier - die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW ein, bedeutet dies regelmäßig, dass damit das Vorhaben zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandflächenvorschriften sind, nämlich Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands, aber auch - wie hier von Seiten der Antragsteller geltend gemacht wird - Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers, nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999, - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879; OVG NRW, Urteil vom 13. September 1999, - 7 B 1457/99 -, Juris. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich über die Regelungswirkung des Abstandflächenrechts hinaus nur noch dann ergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Zwar wird der Dachaufbau zu einer gewissen Beeinträchtigung der Belichtung des Grundstücks führen. Allerdings ist das Grundstück bereits jetzt resultierend aus der zulässigen grenzständigen Bauweise, den verhältnismäßig kleinen Grundstücken und der L-förmigen Bauweise des Wohnhauses der Beigeladenen einer gewissen Verschattung ausgesetzt. Der Dachaufbau wird die Belichtung nicht wesentlich verschlechtern, weil das Grundstück der Beigeladenen in nord-östlicher Richtung von dem Grundstück der Antragsteller liegt. Die Verschattung des Wohnzimmers der Antragsteller ist im Übrigen auch hauptsächlich auf den darüber liegenden Vorbau zurückzuführen und wird durch das Dach nicht erheblich verstärkt. Auch die von den Antragstellern vorgetragene erdrückende Wirkung, liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Zwar ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die Grundstückssituation für die An-tragsteller durch die Dachaufstockung verschlechtert wird. Das veränderte Gebäude der Beigeladenen erreicht aber nicht eine Dimension, die das Gefühl des "Eingemauertseins" oder einer "Gefägnishofsituation" bei den Antragstellern aufkommen lassen könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005, - 10 A 3138/02 -, Juris; Beschluss vom 9. Februar 2009, - 10 B 1713/08 -, Juris. Nach dem Eindruck, den der Vorsitzende und die Berichterstatterin vor Ort ge-wonnen haben und der Kammer vermittelt haben, ist - auch unter Berücksichtigung der Höhe des Dachaufbaus von 4,10m - keine beherrschende und massiv be-hindernde Wirkung anzunehmen. Dies ist schon damit zu begründen, dass lediglich der ost-westlich ausgerichtete Gebäudeschenkel aufgestockt wird, das Flachdach auf dem für die Antragsteller vom Garten aus sichtbaren "Anbau" aber unverändert bleibt. Das führt dazu, dass die An-tragsteller weiterhin einen freien Blick nach Westen genießen und die insoweit offene Grundstückssituation beibehalten wird. Auch wenn der First des geplanten Daches verglichen mit dem Dachfirst der Antragsteller nach Süden versetzt wird, tritt das Dach bei einer Neigung von 35° sichtlich von der grenzständigen Außenwand des Wohnhauses der Beigeladenen zurück. Vom Wohnzimmer der Antragsteller aus wird das Dach zudem nur aus niedriger Blickhöhe überhaupt sichtbar sein. Wenn mit der Antragsgegnerin von der Unwirksamkeit der gestalterischen Fest-setzung der Dachneigung in dem Bebauungsplan Nr. XVIII 3. Änderung ausgegangen wird, so hätte es bereits keiner Abweichung bzw. Befreiung von der Festsetzung bedurft. Eine Verletzung der Rechte der Antragsteller durch die erteilte Abweichung/Befreiung scheidet dann bereits deshalb aus. Aus dem Vorgenannten ergibt sich im Übrigen, dass das Bauvorhaben nicht gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO normierte Rücksichtnahmegebot verstößt. Es ist nicht erkennbar, dass die Dachaufstockung die Antragsteller unzumutbar beeinträchtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs.3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattet werden, denn sie haben einen eigenen Antrag gestellt und sich damit im Falle des Unterliegens einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.