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Beschluss

10 L 172/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0404.10L172.19.00
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Leitsätze

Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus; nachbarschützende Wirkung einer Gestaltungsvorschrift

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller 10 K 498/19 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. August 2018 für die Errichtung eines Anbaus auf dem Grundstück C. .  den F.          in E.        wird angeordnet.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen jeweils selbst.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus; nachbarschützende Wirkung einer Gestaltungsvorschrift 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller 10 K 498/19 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. August 2018 für die Errichtung eines Anbaus auf dem Grundstück C. . den F. in E. wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladenen jeweils selbst. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: Der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Februar 2019 gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 498/19 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. August 2018 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB hat die Klage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht jedoch gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anordnen. Der gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte Antrag hat in der Sache Erfolg, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche oder private Interesse des von der Baugenehmigung Begünstigten C. . der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Aussetzungssinteresse. So ist es hier. Nach der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die gegen die Baugenehmigung vom 30. August 2018 gerichtete Klage der Antragsteller Erfolg, so dass die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausgeht. Die am 04. Februar 2019 erhobene Klage der Antragsteller ist zulässig, da nach der Beginnanzeige mit der Ausführung der genehmigten Bauarbeiten erst am 24. Januar 2019 begonnen und der Antragstellerin laut Aktenvermerk vom 30. Januar 2019 eine Kopie der Baugenehmigung vom 30. August 2018 am selben Tag ausgehändigt worden ist. Allein dies ist maßgeblich. Den Antragstellern stehen nachbarliche Abwehrrechte gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. August 2018 zu. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des Einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 C. 2675/06 -, BauR 2007, 1550 ff. Nach diesen Maßstäben ist eine Rechtsverletzung der Antragsteller gegeben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung, mit der die Errichtung eines dreigeschossigen Anbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen, C. . den F. 78 in E. , genehmigt worden ist, verletzt nach der gebotenen summarischen Prüfung öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarrechte der Antragsteller. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt E. I. 252 Q2. See, Teilbereich C. –Nordufer-, Änderung Nr. 1, rechtsverbindlich seit dem 13. Dezember 2013, gelegen ist und zwar im als WA 8.2 bezeichneten allgemeinen Wohngebiet. Die Baunutzungsverordnung von 1990 findet Anwendung. Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach den landesrechtlichen Regelungen der BauO NRW. Den Beigeladenen wurde mit der Baugenehmigung vom 30. August 2018 eine als solche bezeichnete Befreiung von der nach Teil I. § 2 Ziffer 2.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässigen Gebäudebreite erteilt. § 2 Ziffer 2.8 bestimmt: „Die Gebäudebreite darf auf der der Erschließungsstraße zugeordneten Gebäudeseite je Grundstück folgendes Maß nicht überschreiten. Die Maße beziehen sich auf die Gebäudehülle. Dachüberstände und Regenrinnen bleiben unberücksichtigt.“ Sodann wird u.a. für die Wohngebiete WA 8.1 bis WA 8.3 eine maximale Gebäudebreite von 10,0 m festgelegt. Weiter heißt es, dass bei Erwerb/Zusammenlegung von aneinander angrenzenden Baugrundstücken mit mindestens zwei Sichtachsen unter der Maßgabe, dass die im C. -Plan eingetragenen Sichtachsen freigehalten und nicht überbaut werden, als Ausnahme eine Gebäudebreite von maximal 16,0 m für das auf diesem Grundstück geplante Gebäude realisiert werden könne. Die Flurstücke seien hierzu durch eine Vereinigungsbaulast oder katasterlich zu einem Grundstück dauerhaft zu vereinen. Die Erteilung dieser Befreiung in der Baugenehmigung vom 30. August 2018 erweist sich als zu Lasten der Antragsteller nachbarrechtswidrig. Teil I. § 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1. Änderung ist überschrieben mit Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO). Bei dem Kriterium der zulässigen Gebäudebreite handelt es sich jedoch nicht um ein Kriterium der Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche oder der Stellung der baulichen Anlagen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Die Festsetzung der Bauweise betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und dabei insbesondere zu den seitlichen Grundstücksgrenzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 -4 NB 48.93-, juris. Die Bauweise kann als offene, geschlossene oder abweichende Bauweise festgesetzt werden, § 22 Abs. 1 und 4 BauNVO. Die Frage der zulässigen Gebäudebreite ist demnach keine Frage der Bauweise. Die überbaubaren Grundstücksflächen können gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Auch insoweit ist die Gebäudebreite ohne Relevanz. Für die Festsetzung der Stellung der baulichen Anlagen enthält die BauNVO keine Regelungen. Die Festsetzung der Stellung der baulichen Anlagen hat die Bestimmung der Ausrichtung der Längsachse zum Gegenstand. Bei Gebäuden mit einem Satteldach ist die Längsachse mit der Firstrichtung identisch; bei Gebäuden mit anderen Dächern, vor allem Flach- und Pultdächern, ergibt sich die Längsachse aus dem Verhältnis der Seiten zueinander. Vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand: August 2018, § 9 Rdnr. 41. Die Gebäudebreite betrifft damit auch nicht die Frage der Stellung der baulichen Anlage. Die Gebäudebreite ist darüber hinaus auch kein Maßbestimmungsfaktor, vgl. Teil I § 1 der textlichen Festsetzungen. Die Festsetzungsmöglichkeiten zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung ergeben sich aus § 16 Abs. 2 BauNVO. Die dortige Aufzählung der Maßbestimmungsfaktoren, zu denen die Breite eines Gebäudes nicht gehört, ist abschließend. Andere Möglichkeiten, das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan festzusetzen, gibt es nicht. Der Gemeinde steht insoweit kein „Erfindungsrecht“ für Maßbestimmungsfaktoren zu. Vgl. Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 16 Rdnr. 10. Festsetzungen, die zwar der Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung (auch) dienen, jedoch dem Begriff der in § 16 Abs. 1 BauNVO bezeichneten Maßbestimmungsfaktoren nicht entsprechen, sind nicht zulässig. Vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand: August 2018, § 16 Rdnr. 28. Da über das vorstehend Ausgeführte andere Möglichkeiten, bauplanungsrechtlich eine max. zulässige Gebäudebreite festzusetzen, nicht ersichtlich sind, handelt es sich bei der Festsetzung unter Teil I. § 2 Ziffer 2.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht um eine zulässige bauplanungsrechtliche Festsetzung nach den Bestimmungen des BauGB und der BauNVO. Die maximal zulässige Gebäudebreite kann jedoch als gestaltungsrechtliche Regelung nach Maßgabe des Landesrechts gemäß § 9 Abs. 4 BauGB als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung können die Gemeinden örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes. Der Gemeinde bietet sich aufgrund des § 86 BauO NRW die Möglichkeit zur Schaffung von Ortsbaurecht, damit unter baugestalterischen Gesichtspunkten örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann. Den Gemeinden wird damit ein Instrument zur Verfügung gestellt, aufgrund eigener gestalterischer Zielsetzung das Straßen- und Ortsbild "dynamisch zu beeinflussen". Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1999 -11 A 4952/97-, juris. Die Gemeinden können auf dieser landesrechtlichen Grundlage über die äußere Gestaltung einzelner baulicher Anlagen auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss nehmen. Dabei geht die Befugnis zum Erlass von Vorschriften über die Abwehr von Verunstaltungen hinaus; sie erfasst auch die positive Gestaltungspflege. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 -4 NB 15/97-, juris. Gemäß § 86 Abs. 4 BauO NRW a. F. können örtliche Bauvorschriften als Festsetzungen in einen Bebauungsplan im Sinne von § 8 BauGB aufgenommen werden. Hier sind durch den Satzungsgeber in den Bebauungsplan I. 252 Q2. See, Teilbereich C. –Nordufer-, unter Teil II. der textlichen Festsetzungen Gestaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NRW aufgenommen worden und zwar bereits in den Ursprungsplan, aber auch in die 1. Änderung. Der zulässige Inhalt der Festsetzungen und die materiellen Voraussetzungen für ihren Erlass richtet sich allein nach Landesrecht. Das Gericht geht im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass der Rat der Antragsgegnerin auch mit der Festsetzung der maximalen Gebäudebreite unter Teil I. § 2 Ziffer 2.8 der textlichen Festsetzungen eine Gestaltungsregelung getroffen hat, von deren Wirksamkeit auszugehen ist. Für die Gestaltung einzelner Gebäude und ihre Wirkung auf die Umgebung ist u.a. die Breite von Gebäuden von wesentlicher Bedeutung. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand: Oktober 2018, § 86 Rdnr. 36. Die gestalterische Wirkung und Qualität eines Gebäudes wird u.a. geprägt durch seine Proportionen, wozu auch seine Breite gehört. Ausweislich der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans unter Ziffern 3. und 4. ist die Änderung maßgeblich deshalb vorgenommen worden, um die Regelungen des Bebauungsplans C. . die Gestaltungsregeln anzupassen, die Gegenstand der privaten Grundstückskaufverträge sind. In den Gestaltungsregeln seien u.a. die maximale Gebäudebreite, die Gebäudehöhen oder auch Angaben zur Dachform und der Zulässigkeit von Materialien enthalten. Mit diesen Vorgaben werde sichergestellt, dass ein zusammenhängendes geleitetes Erscheinungsbild entsteht und möglichst viele Sichtbezüge zum Q1. See bestehen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Festsetzung der (in den einzelnen Wohngebieten variierenden) festgesetzten maximalen Gebäudebreite im Bebauungsplangebiet um eine baugestalterische Regelung handelt und nicht um eine –im Ergebnis unzulässige- bodenrechtliche Regelung „im Gewande einer Baugestaltungsvorschrift“. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 -4 NB 15/97-, a.a.O., Beschluss vom 31. Mai 2005 -4 C. 14/05-, Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, a.a.O., § 86 Rdnr. 11 und 35. Hierfür spricht auch, dass in den – vom Willen des Rates umfassten - Gestaltleitlinien für die Wohnbebauung –Leitfaden/Wohnen am Südhang- für das Wohnen C. . der V.---straße (C. . den F. ) auf Seite 17 darauf hingewiesen wird, dass mit den Vorgaben zur Gebäudekubatur, u.a. der Regelung der Gebäudebreiten, sichergestellt werde, dass ein zusammenhängendes Erscheinungsbild entlang des Straßenraums entstehe. Das städtebauliche Konzept mit den genutzten planungsrechtlichen Festsetzungen wird zuvor auf den Seiten 14 und 15 erläutert. Auch wenn die textliche Festsetzung unter Teil I. § 2 Ziffer 2.8. im Bebauungsplan als Regelung nach dem BauGB und der BauNVO aufgenommen worden ist, ist dies unerheblich. Eine auf Bundesrecht gestützte Festsetzung kann nach Landesrecht i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wirksam sein, wenn das Landesrecht dies zulässt. Die Angabe einer unrichtigen Rechtsgrundlage ist insoweit unschädlich, Bracher in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Auflage 2014, Rdnr. 408; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1999 -7a D 144/97.NE:-, BRS 62 Nr. 225. Soll von der Gestaltungsregelung abgewichen werden, kommt nicht die Erteilung einer Befreiung nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, § 31 Abs. 2 BauGB, sondern die Erteilung einer Abweichung nach § 73 BauO NRW a. F. in Betracht. § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung sah vor, dass, soweit in der BauO NRW oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen kann, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Beigeladenen haben unter dem 1. August 2018 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung/Ausnahme/Abweichung (§§ 31 BauGB, 73 BauO NRW) auf dem zu verwendenden Vordruck gestellt. Mit der Baugenehmigung vom 30. August 2018 hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine als solche bezeichnete Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt, ohne hierfür eine Rechtsgrundlage zu nennen. Da davon anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage handelt, ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Beigeladenen in der Sache eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a. F. erteilt hat. Die Erteilung der Abweichung ist zu Lasten der Antragsteller nachbarrechtswidrig. Dabei kann dahinstehen, ob hier von dem Bestehen einer Abweichungslage (Atypik) im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ausgegangen werden konnte. Die Abweichung ist jedenfalls mit den nachbarlichen Interessen der Antragsteller nicht vereinbar. Mit dem Erfordernis der Würdigung der nachbarlichen Interessen ist nicht nur das Erfordernis der Würdigung als reiner Verfahrensvorgang gemeint, sondern dass die nachbarlichen Interessen materiell die Zulässigkeit einer Abweichung mitbestimmen sollen. Ist ein Verstoß gegen materielle nachbarschützende Vorschriften und damit ein dadurch bedingter Eingriff in die materiell-rechtlich geschützte Rechtssphäre des Nachbarn festzustellen, ist die Zulassung der Abweichung jedenfalls dann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ermessensgerecht, wenn gleichgewichtige oder überwiegende Interessen des Bauherrn und/oder öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Vgl OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1999 -7 C. 974/98-; Beschluss vom 28. August 1995 -7 C. 2117/95-; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Juli 2007 -1 CS 07.1340-; VG Augsburg, Urteil vom 14. Dezember 2017 –Au 5 K 17.569-; VG Mainz, Urteil vom 13. Juli 2016 -3 K 741/15.MZ-, jeweils juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, a.a.O., § 73 Rdnr. 26. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hätte die Antragsgegnerin eine Abweichung nicht erteilen dürfen. Hier steht eine Abweichung von einer nachbarschützenden Gestaltungsvorschrift in Rede. Gestaltungsvorschriften haben zwar regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung. Im Einzelfall kann einer örtlichen Bauvorschrift jedoch nachbarschützende Wirkung zukommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 -7 A 2364/06-, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, a.a.O., § 86 Rdnr. 126 f. Festsetzungen eines Bebauungsplans – dies betrifft auch Gestaltungsvorschriften in einem Bebauungsplan - vermitteln Drittschutz gegenüber Nachbarn dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 -4 C. 215/95-, juris. Die Entscheidung, ob einer Festsetzung im Bebauungsplan drittschützende Wirkung zukommen soll, obliegt grundsätzlich dem Plangeber in eigener Verantwortung. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 -10 C. 10.15-, juris. Ob Festsetzungen von örtlichen Bauvorschriften in einem Bebauungsplan, die nicht generell nachbarschützende Bedeutung haben, nach dem Willen des Plangebers nachbarschützende Wirkung haben sollen, kann sich im Einzelfall aus Inhalt und Reichweite der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Bebauungsplans, der Planbegründung oder anderen Unterlagen und Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Nachbarn durch die Festsetzung im Sinne eines "Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden werden, dass sie zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet sind oder eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 -7 A 2364/06-, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 -4 C 7.17-, juris. Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen oder baugestalterischen Absichten getroffen wurde und somit objektivrechtlichen Charakter hat oder (zumindest auch) dem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Der Plangeber kann den nachbarlichen Interessenausgleich in den Blick nehmen und den betroffenen Eigentümern zum Ausgleich der beschränkten Ausnutzbarkeit ihrer eigenen Grundstücke ein Recht auf Bewahrung einer bestimmten Situation und damit einhergehend ein subjektives Recht auf Abwehr von Beeinträchtigungen geben. Da derartige Abwehrrechte nur im Ausnahmefall ausdrücklich statuiert sind, ist der Sinn und Zweck einer Norm durch Auslegung zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 -4 C 8/84-, Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Januar 2019 -15 ZB 17.1831-, juris. Hier ergibt die Auslegung unter Heranziehung der Bebauungsplanunterlagen und der Gestaltungsrichtlinien, dass der textlichen Festsetzung zu I. § 2 Ziffer 2.8 des Bebauungsplans nach dem Willen des plangebenden Rates der Antragsgegnerin nachbarschützende Wirkung zukommt. Maßgeblich ist für die Ermittlung des Willens des Rates auf die Begründung zur Änderung Nr. 1 des Bebauungsplans I. Q1. See, Teilbereich C. –Nordufer- vom 20. September 2013 abzustellen. Unter Ziffer 3. der Begründung „Ziele und Zwecke der Änderung des Bebauungsplanes“ ist u. a. ausgeführt, dass sich herausgestellt habe, dass eine Präzisierung der öffentlich-rechtlichen Bebauungsplanfestsetzungen zur Harmonisierung mit den über den Grundstückskaufvertrag bestehenden privatrechtlich bindenden Vorgaben der „Gestaltungsregeln“ erforderlich geworden sei. Die sich hieraus ergebenden Änderungen seien im Rahmen der bereits durchgeführten Offenlegung zur Änderung Nr. 1 des Bebauungsplans im Planwerk vorgenommen worden. Des Weiteren seien aufgrund von spezifischen Grundstücksgegebenheiten oder Erfordernissen von besonderen Bauvorhaben Anpassungen des Planungsrechtes sowohl textlich als auch grafisch notwendig geworden. Weiter heißt es unter Ziffer 4. „Inhalt der Änderung“: Als Ergänzung zum Bebauungsplan I. 252 Q1. See, Teilbereich C. –Nordufer- seien privatrechtlich verbindliche „Gestaltleitlinien“ erarbeitet worden. Sie erläuterten im ersten Teil („Leitfaden“) allgemeinverständlich die für die Bebauung städtebaulich und architektonisch maßgeblichen Zielvorgaben, um den Bauherrn ein Gefühl für das gesamte Baugebiet und die gestalterisch erforderlichen Regelungen zu vermitteln. Im zweiten Teil der „Gestaltleitlinien“ würden mit den sog. „Gestaltungsregeln“ über Bild und Text verbindlich fixierte Vorgaben für die Wohngebäude in den verschiedenen Baufeldern definiert. Die „Gestaltungsregeln“ seien verbindlicher Bestandteil der privaten Kaufverträge. Sodann heißt es: „In den „Gestaltungsregeln“ sind u.a. die maximale Gebäudebreite, die Gebäudehöhen oder auch Angaben zur Dachform und der Zulässigkeit von Materialien enthalten. Mit diesen Vorgaben wird sichergestellt, dass ein zusammenhängendes geleitetes Erscheinungsbild entsteht und möglichst viele Sichtbezüge zum Q1. T1. bestehen“. Weiter wird ausgeführt, dass mit den beabsichtigten textlichen und grafischen Änderungen vorhandene rechtliche Differenzen zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht aufgehoben und neben der Erleichterung von Bebauungsmöglichkeiten insbesondere auch Präzisierungen vorgenommen würden, so dass unterschiedliche Betrachtungsweisen ausgeschlossen seien. Im Weiteren seien Präzisierungen vorgenommen worden, zu denen weiter ausgeführt wird Anschließend werden die textlichen Änderungen aufgeführt. Hier von Bedeutung ist die Änderung der textlichen Festsetzung zu Teil I. § 2 Ziffer 2.8.. In der Fassung des Ursprungsbebaungsplans hieß es dort, dass Einfamilienhäuser und Doppelhäuser eine maximale Gebäudebreite von 16 m nicht überschreiten dürfen. In der Fassung der 1. Änderung heißt es nunmehr. „Die Gebäudebreite darf auf der der Erschließungsstraße zugeordneten Gebäudeseite je Grundstück folgendes Maß nicht überschreiten. Die Maße beziehen sich auf die Gebäudehülle. Dachüberstände und Regenrinnen bleiben unberücksichtigt.“ Sodann wird u.a. für das Wohngebiet WA 8.2 eine maximale Gebäudebreite von 10,0 m festgelegt. Weiter heißt es weiter, dass bei Erwerb/Zusammenlegung von aneinander angrenzenden Baugrundstücken mit mindestens zwei Sichtachsen unter der Maßgabe, dass die im C. -Plan eingetragenen Sichtachsen freigehalten und nicht überbaut werden, als Ausnahme eine Gebäudebreite von maximal 16,0 m für das auf diesem Grundstück geplante Gebäude realisiert werden könne. Die Flurstücke seien hierzu durch eine Vereinigungsbaulast oder katasterlich zu einem Grundstück dauerhaft zu vereinen. Im Rahmen der Aufstellungsvorgänge wird in der Verwaltungsvorlage zur 1. Änderung vom 25. September 2013 ausgeführt, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der zulässigen Gebäudebreiten für Einzel- und Doppelhäuser eine sich städtebaulich negativ auswirkende Unschärfe enthielten. Die Bebauungsplanänderung sei erforderlich, um die öffentlich-rechtlichen Regelungen mit den bebilderten privatrechtlich gültigen Gestaltungsregeln des Gestaltungshandbuches in Einklang zu bringen. In dem Entwurf vom 23. Dezember 2010 zur Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans heißt es unter Ziffer 4., in den „Gestaltungsregeln“ seien unter anderem die maximale Gebäudebreite, die Gebäudehöhen oder auch Angaben zu Materialität enthalten. Mit diesen Vorgaben werde sichergestellt, dass ein zusammenhängendes Erscheinungsbild entstehe und möglichst viele Sichtbezüge zum Q1. T1. und der Landschaft von den Baumreihen den öffentlichen Straßenräumen bestünden. Schließlich wurde die Änderung Nr. 1 des Bebauungsplans einschließlich der aktualisierten Begründung vom 20. September 2013 vom Rat der Stadt E. in seiner Sitzung am 21. November 2013 als Satzung beschlossen. Aus der Begründung für die Änderung Nr. 1 des Bebauungsplans und den Aufstellungsvorgängen wird damit deutlich, dass neben weiteren –hier nicht relevanten- Zielen mit der Änderung die Anpassung des Bebauungsplans C. . die vom Willen des Rates umfassten Gestaltleitlinien für die Wohnbebauung am Q1. T1. erfolgen sollte. Die Gestaltungsregeln aus Mai 2010 sehen in den bildlichen Darstellungen zum hier einschlägigen Gebäudetyp C. 1 (WA 8.2) –von der Erschließungsstraße aus gesehen- eine maximale Gebäudebreite von 10 m vor. Die Änderung Nr. 1 des Bebauungsplans hat damit die maximale Gebäudebreite aus den Gestaltungsregeln übernommen, um so öffentliches und privates Recht in Einklang zu bringen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin und den Hinweisen des Bebauungsplans (vgl. Teil IV. Ziffer 17. des Ursprungsplans und der 1. Änderung) sind die Gestaltungsleitlinien Bestandteil der Grundstückskaufverträge und vom jeweiligen Grundstückseigentümer/Bauherrn und auch dessen Rechtsnachfolger zwingend zu beachten. Auch die Gestaltungsregeln in der Fassung vom 20. September 2013 weisen für den Gebäudetyp C. 1 in den bildlichen Darstellungen die maximale Gebäudebreite mit 10 m aus. Bereits in der Begründung zum Ursprungsplan wurde ausgeführt, dass mit dem Wohnquartier Nordufer hochwertiges Wohnen realisiert werden soll und durch die Terrassierung des Geländes hochwertige Wohngrundstücke sowie zahlreiche Optionen zur Realisierung individueller Wohnformen und Gebäudetypen entstehen sollen. Zwischen den hangparallel geführten neuen Erschließungsstraßen C. (C. . den F. ) sowie D. (T2. ) bis D (Seeweg) lägen auf mehreren Terrassen die neuen Wohnbauflächen. Das von der Topographie geprägte Bebauungskonzept ziele darauf ab, von möglichst vielen Grundstücken einen Blick auf die Wasserfläche des zukünftigen Q1. Sees zu ermöglichen. Diese Zielsetzung werde durch eine überwiegend offene Bauweise und eine Staffelung der Gebäudehöhen in Abhängigkeit von der geplanten Terrassen sichergestellt. Auf den dem Q1. seezugewandten Bauzeilen seien zudem „Sichtkorridore“ vorgesehen, die von aufstehenden baulichen Anlagen sowie von hochwachsenden Bepflanzungen freizuhalten seien (vgl. Seite 6 der Begründung). Zur Entwicklung von aufeinander abgestimmten Gestaltungsmerkmalen seien Gestaltleitlinien für die nördlich und südlich am Q1. T1. geplanten Wohngebiete entwickelt worden. Sie definierten bezogen auf die jeweils spezifische räumliche Lage differenzierte Bebauungsmöglichkeiten, Gebäudetypologie und Gestaltmerkmale. Die wesentlichen gestaltwirksamen Merkmale seien zur Steuerung der Baustruktur über Festsetzungen als verbindliche Maßgabe in den Bebauungsplan übernommen worden. Darüber hinaus enthielten die Gestaltleitlinien sozusagen als Katalog weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten, durch die die Bauherrn Anregungen für die Umsetzung ihrer individuellen Bauvorstellungen erhalten sollten. Die baurechtlichen Regelungen der Gestaltleitlinien ergänzten das öffentliche Baurecht dadurch, dass sie verbindlicher Bestandteil des jeweiligen Kaufvertrages würden. Die Gestaltleitlinien seien vom Rat der Stadt als Grundlage der baulichen Entwicklung festgelegt worden (vgl. Seite 7 oben der Begründung). Zum Maß der baulichen Nutzung, hier zu den maximal zulässigen Traufhöhen, wird darauf hingewiesen, dass hierdurch von möglichst vielen Baugrundstücken eine Blickbeziehung zum Q1. T1. ermöglicht werden solle (vgl. Seite 11). Damit auch die Eigentümer und Nutzer der nicht unmittelbar C. . den Q. T1. angrenzenden Baugrundstücken von der Seelage profitierten, sollten von möglichst vielen Baugrundstücken Sicht- beziehungen zur Wasserfläche des Q. Sees ermöglicht werden. Hierzu würden jeweils entlang einer seitlichen Grundstücksgrenze Flächen festgelegt, die von einer Bebauung freizuhalten seien. Die Lage des freizuhaltenden Bereichs sei für den Regelfall definiert und im Bebauungsplan räumlich festgelegt. Die Breite des freizuhaltenden Korridors betrage zwischen 3 und 5 m. (vgl. Seite 14). Zu den Dachflächen der Gebäude wird ausgeführt, dass die Dachneigung erheblichen Einfluss auf die Sichtbeziehungen habe, da über die Dachneigung maßgeblich auch die Firsthöhe beeinflusst werde. Das Bebauungskonzept ziele darauf ab, von möglichst vielen Grundstücken einen freien Blick auf den Q. T1. zu ermöglichen. Darüber hinaus sei mit den Gestaltleitlinien ein gestalterischer Rahmen entwickelt worden, um eine zu hohe Vielfalt unterschiedlicher Baustile in den Wohngebieten auszuschließen. Deshalb seien nur bestimmte Dachformen mit bestimmten maximalen Neigungen zulässig. (vgl. Seite 17 der Begründung). Schließlich wird zu straßenverkehrsbedingten Schallimmissionen u.a. darauf hingewiesen, dass die geplante Wohnbebauung grundsätzlich so ausgerichtet sei, dass von möglichst vielen Gebäuden aus ein Blick auf den Q. T1. möglich sei. Dementsprechend seien neben der Lage der zukünftigen Gebäude unter anderem auch Bereiche definiert worden, die von jeglicher Bebauung freizuhalten seien. Die Schaffung von Blickbezügen sei maßgebliche städtebauliche Zielsetzung. (vgl. Seite 29 der Begründung). Der Plangeber hat damit bereits in der Begründung zum Ursprungsplan sehr deutlich formuliert, dass das Bebauungskonzept maßgeblich zum Ziel hat, von möglichst vielen Grundstücken und Gebäuden aus einen Blick auf den Q. T1. zu ermöglichen. Dieses Ziel wird mit der 1. Änderung des Bebauungsplans weiterverfolgt. Die nach dem Ursprungsbebauungsplan zulässige Gebäudebreite von bis zu 16 m wurde auf die hier maßgeblichen maximal 10 m reduziert und insoweit den Vorgaben der Gestaltungsleitlinien angepasst. Auch im Leitfaden der Gestaltungsleitlinien wird verschiedentlich darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept darauf abzielt, von möglichst vielen Grundstücken einen Blick auf den Q. T1. zu ermöglichen. Insoweit handelt es sich bei der Sicherstellung der Sichtbeziehungen um eines der wesentlichen Leitziele, die mit dem Bebauungsplankonzept und mit den verschiedenen Festsetzungen des Bebauungsplans erreicht werden sollen. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich mit der Änderung Nr. 1 des Bebauungsplans dafür entschieden, die Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudebreiten den Vorgaben der Gestaltungsregeln anzupassen. Da letztlich das Ziel war, die Unstimmigkeiten zwischen den Bebauungsplanfestsetzungen und den Gestaltungsleitlinien hinsichtlich der zulässigen Gebäudebreiten zu beseitigen, hätten auch die Gestaltungsregeln geändert und C. . die Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst werden können. Dies ist jedoch nicht geschehen; vielmehr hat der Rat die maximal zulässigen Gebäudebreiten begrenzt und C. . die Gestaltungsregeln angepasst. Die Gebäudebreiten sind damit gegenüber den Ursprungsfestsetzungen im Bebauungsplan deutlich beschränkt worden. In der Begründung zur 1. Änderung wird ausgeführt, dass in den Gestaltungsregeln u.a. die maximale Gebäudebreite, die Gebäudehöhen oder auch Angaben zur Dachform und der Zulässigkeit von Materialien enthalten seien. Mit diesen Vorgaben werde sichergestellt, dass ein zusammenhängendes geleitetes Erscheinungsbild entsteht und möglichst viele Sichtbezüge zum Q. T1. bestehen. Der Satzungsgeber hat damit die Festsetzung der maximalen Gebäudebreite zum einen mit dem Ziel des zusammenhängenden Erscheinungsbildes, aber auch gerade mit dem Ziel möglichst vieler Sichtbezüge zum Q. T1. verbunden. Er hat die Vorgaben der Gestaltungsregeln als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen und mit der Beschreibung der Vorgaben und Ziele der Gestaltungsregeln in der Begründung zur 1. Änderung diese als Maßgaben des Bebauungsplans selbst übernommen. Die Gebäudebreite hat auch im Fall des hier terrassierten Geländes deutlichen Einfluss darauf, in welchem Umfang Sichtbeziehungen von einem Grundstück oder von einem Gebäude aus gegeben sind, wenn das Grundstück nicht in der 1. Reihe zu dem in der Senke liegenden T1. , sondern in einer der hinteren Reihen liegt. Der Blick auf den T1. wird jedenfalls vom Gelände des Grundstücks aus und aus den Fenstern und Öffnungen in den unteren Geschossen eines Gebäudes mit zunehmender Breite des vorliegenden Gebäudes auf dem Nachbargrundstück verstellt bzw. beeinträchtigt. Der Rat der Antragsgegnerin hat die geringere maximale Gebäudebreite ausweislich seiner Begründung aber gerade festgesetzt, um neben dem homogenen Erscheinungsbild möglichst viele Blickbezüge zum Q. T1. zu ermöglichen. Insoweit verbindet die maximal zulässige Gebäudebreite die Nachbarn des Bebauungsplangebietes zu einer Schicksalsgemeinschaft dahingehend, dass alle Eigentümer C. . die Bebauungsplanfestsetzung gebunden sein sollen, weil auch alle anderen sich C. . diese Festsetzung halten müssen. Es handelt sich bei der zulässigen maximalen Gebäudebreite um eine solche Festsetzung, auf deren Einhaltung der Nachbar soll vertrauen dürfen, weil er selbst C. . diese Festsetzung gebunden ist. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen handelt es sich nicht nur bei den sog. Freihaltebereichen um nachbarschützende Regelungen. Insoweit werden nach Teil I. § 10 des Bebauungsplans 1. Änderung Flächen festgesetzt, die von Bebauung freizuhalten sind und deren Nutzung geregelt. Es werden Flächen parallel zu einer seitlichen Grundstücksgrenze festgesetzt, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von der Bebauung freizuhalten sind und deren Nutzung geregelt. Die Lage der freizuhaltenden Bereiche ist im Bebauungsplan auf den einzelnen Grundstücken räumlich festgelegt. Die Freihaltebereiche sind im Bebauungsplangebiet nur teilweise in den Baureihen parallel hintereinander angeordnet. Der Nutzen für die einzelnen Grundstückeigentümer mag abhängig von der Lage ihres Grundstücks und der Bebauung auf ihren Nachbargrundstücken im Hinblick auf die mit den Freihaltebereichen bezweckten Sichtbeziehungen zur Wasserfläche des Q. Sees sehr unterschiedlich sein. Inwieweit der Plangeber Festsetzungen eines Bebauungsplans nachbarschützende Wirkung beimisst, richtet sich allein nach seinem Willen und nicht danach, ob die Beigeladenen meinen, dass den Interessen der Antragsteller bereits mit anderen Festsetzungen des Bebauungsplans ausreichend Rechnung getragen sei. Wie bereits oben dargelegt, kam es dem Satzungsgeber darauf C. . , durch die Festsetzungen des Bebauungsplans den Grundstückseigentümern möglichst viele Sichtbezüge zum Q. T1. zu ermöglichen und folgerichtig auch zu erhalten. Sämtlichen heranzuziehenden Unterlagen zum Bebauungsplan lässt sich nicht entnehmen, dass der Plangeber hier nur die Möglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB nutzen wollte, um dieses Ziel zu erreichen. Im Gegenteil hat der Rat in der Begründung zur 1. Änderung selbst dokumentiert, dass u.a. (auch) die Vorgaben zur maximalen Gebäudebreite sichern sollen, dass möglichst viele Sichtbezüge zum Q. T1. bestehen. Der Plangeber wollte sich damit mehrerer Festsetzungsmöglichkeiten bedienen, um sein Leitziel zu erreichen. Die nachbarschützende Wirkung der festgesetzten maximalen Gebäudebreite wird auch nicht durch die Regelung in Teil I. der textlichen Festsetzungen § 2 Ziffer 2.8 in Frage gestellt, wonach bei Erwerb/Zusammenlegung von aneinander angrenzenden Baugrundstücken mit mindestens zwei Sichtachsen unter der Maßgabe, dass die im C. -Plan eingetragenen Sichtachsen freigehalten und nicht überbaut werden, als Ausnahme eine Gebäudebreite von maximal 16,0 m für das auf diesem Grundstück geplante Gebäude realisiert werden könne. Die Flurstücke seien hierzu durch eine Vereinigungsbaulast oder katasterlich zu einem Grundstück dauerhaft zu vereinen. Zwar wird hier unter bestimmten Voraussetzungen eine Gebäudebreite von maximal 16 m gestattet; dies gilt jedoch nur als Ausnahme und ist demnach regelmäßig nicht zulässig. Zum Anderen dürften sich abhängig vom Einzelfall andere Sichtvorteile für die Hinterlieger ergeben, wenn auf zwei vereinten Grundstücken mit einer entsprechend vergrößerten Grundstücksfläche ein Gebäude mit maximal 16 m Breite errichtet wird. Darüber hinaus ist es auch nicht zu beanstanden, dass mit einer gestalterischen Festsetzung auch ein städtebauliches Ziel verwirklicht wird. Die örtliche Gestaltungsvorschrift dient einem Gestaltungszweck (homogenes Erscheinungsbild entlang des Straßenraumes) und gleichzeitig im Zusammenwirken mit anderen Festsetzungen dem Ziel, möglichst viele Sichtbezüge zum Q. T1. sicherzustellen. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Handelt es sich bei der textlichen Festsetzung zu Teil I. § 2 Ziffer 2.8 des Bebauungsplans um eine nachbarschützende Vorschrift, können die Antragsteller von den Beigeladenen im Rahmen der Errichtung eines Anbaus die Einhaltung der für das allgemeine Wohngebiet 8.2 festgesetzten maximalen Gebäudebreite von 10 m verlangen. Hier wird jedoch durch das Bauvorhaben der Beigeladenen die maximal zulässige Gebäudebreite nicht eingehalten. In § 2 Ziffer 2.8 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist geregelt, dass die Gebäudebreite auf der der Erschließungsstraße zugeordneten Gebäudeseite je Grundstück in den WA - Gebieten 8.1 bis 8.3 maximal 10 m nicht überschreiten darf. Die Maße beziehen sich auf die Gebäudehülle. Dachüberstände und Regenrinnen bleiben unberücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die festgelegte maximale Gebäudebreite nicht nur und ausschließlich die Breite der Gebäudeabschluss wand betrifft, die zur Erschließungsstraße hin gelegen ist mit der Folge, dass das Gebäude von der Abschlusswand in die Tiefe des Grundstücks zurückversetzt beliebig C. . einer oder beiden Seiten über Eck weitergebaut werden oder trapezförmig breiter werdend gebaut werden könnte. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass der Baukörper im hinteren von der Abschlusswand zurückgesetzten Teil in einer beliebigen Breite gebaut werden könnte. Die Festsetzung in Teil I. § 2 Ziffer 2.8 ist vielmehr mit der Formulierung „auf der der Erschließungsstraße zugeordneten Gebäudeseite“ so zu verstehen, dass damit der Bezugspunkt festgelegt wird, von dem aus die Breite des Gebäudes zu bemessen und einzuhalten ist. Der Begriff der Gebäudebreite ist als solcher nicht eindeutig und bedarf der Konkretisierung, welche Seite des Gebäudes damit konkret gemeint ist. Mit der Gebäudebreite als solcher kann grundsätzlich die längere oder die kürzere Seite eines Gebäudes gemeint sein. Dies hängt auch vom Standort und Blickwinkel des Betrachters ab. Insoweit war es erforderlich, den Bezugspunkt für die zulässige Gebäudebreite festzulegen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass etwa im Leitfaden der Gestaltleitlinien auf Seite 23 von Gebäudelängen und –tiefen gesprochen wird, die gemeinsam mit der Gebäudehöhe die Gebäudeproportion prägen, ohne dass hier die Begrifflichkeit der Gebäudebreite gebraucht wird. Die Gestaltungsregeln sprachen in ihrer ursprünglichen Fassung von Mai 2010 für den Gebäudetyp C. 1 unter dem Punkt der Bauweise von der Gebäudelänge (zum T1. hin, also von der Seeseite aus gesehen). In der Fassung vom 20. September 2013 wurde der Begriff der Gebäudelänge ohne sonstige Änderungen durch den Begriff der Gebäudebreite ersetzt. Auch dies spricht für die Richtigkeit des gerichtlichen Verständnisses der Festsetzung. Mit der Formulierung „auf der der Erschließungsstraße zugeordneten Gebäudeseite“ ist deutlich gemacht worden, dass Bezugspunkt für die Breite des Gebäudes die der Straße zugewandte Seite des Gebäudes ist. Im Hinblick auf das verfolgte Ziel der Festsetzung der Gebäudebreite, nämlich ein homogenes Erscheinungsbild der Bebauung am Nordufer zu schaffen und möglichst viele Sichtbezüge auch für die nicht in erster Reihe liegenden Grundstücke zum Q. T. zu erhalten, verbietet sich auch eine Auslegung der Vorschrift dahin, dass es nur auf die Breite der frontseitigen Gebäudewand ankommt und das Gebäude sich dahinter, in die Tiefe des Grundstücks etwa trapezförmig aufweiten oder über Eck C. . einer oder beiden Seiten (beliebig) breiter gebaut werden könne. Im Übrigen ist auch in den Gestaltrichtlinien, C. . die der Bebauungsplan angepasst werden sollten, kein Fall einer möglichen Verbreiterung eines Gebäudes in die Grundstückstiefe hinein dargestellt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen hält die maximal zulässige Gebäudebreite von 10 m nicht ein. Ausweislich der vorgelegten Bauvorlagen ist das geplante Gebäude in seiner geänderten Gestalt von der Erschließungsstraße aus gesehen (südwestliche Seite) bis 11,51 m breit. Auf der nordwestlichen Seite beginnt nach rund 4 m Tiefe ein 1,51 m breiter und rund 4,50 m tiefer Vorbau, der in der Baugenehmigung und der Befreiung als Treppenhaus bezeichnet ist. Dieser Vorbau verbreitert das Gebäude von der Erschließungsstraße aus gesehen auf insgesamt 11,51 m; damit ist das projektierte Gebäude breiter als es die Festsetzung im Bebauungsplan erlaubt. Soweit die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung ausführt, dass das Treppenhaus von der vorderen und hinteren Baugrenze zurücktrete und das Bauteil insgesamt als untergeordnet einzustufen sei, der Hauptbaukörper halte die max. Gebäudebreite von 10 m ein, so mögen dies die Gründe sein, die die Antragsgegnerin dazu bewogen hat, die Abweichung zu erteilen. Dies ändert aber nichts daran, dass hier eine Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift zugelassen worden ist und damit nach den oben dargestellten Grundsätzen in eine nachbarliche Rechtsposition eingegriffen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass auch der 1,51 m breite, sich über alle drei Geschosse erstreckende Vorbau baulich zum Hauptbaukörper gehört. Auch im Hinblick auf seine Funktion gehört der Vorbau zur Hauptnutzung Wohnen. In ihm sind ausweislich der vorgelegten Zeichnungen das Treppenhaus und Teile der Wohnräume untergebracht. Überwiegende oder zumindest gleichgewichtige Interessen der Beigeladenen und/oder öffentliche Belange können dem Eingriff in die Rechte der Antragsteller nicht entgegengehalten werden. Für die Beigeladenen und ihr Bauvorhaben streiten keine gewichtigen, hier zu beachtenden Gründe. Solche haben die Beigeladenen auch in ihrem Antrag auf Erteilung einer Befreiung/Ausnahme/Abweichung nicht substantiiert dargelegt. Sie hätten ihre Baulichkeit von Anfang C. . so planen können, dass sie zwei Wohneinheiten unter Einhaltung der maximalen Gebäudebreite hätten realisieren können. Nach Maßgabe des sie ebenso bindenden privatrechtlichen Grundstückskaufvertrages konnte von vornherein nur eine maximale Gebäudebreite von 10 m realisiert werden. Im Übrigen müssen sie die geänderten Festsetzungen nach Maßgabe der 1. Änderung des Bebauungsplans gegen sich gelten lassen wie alle anderen Grundstückseigentümer im Plangebiet auch. Dass schließlich allgemein Interesse daran besteht, neuen Wohnraum zu schaffen, stellt keinen gleichgewichtigen öffentlichen Belang dar, der einen Eingriff in die Nachbarrechte von der Gewichtigkeit her zurücktreten lassen könnte. Die Antragsteller sind auch nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht schutzwürdig. Maßgeblich ist für sie, dass aufgrund der seitens der Antragsgegnerin erteilten Abweichung nunmehr ein bis zu 11,51 m breiter Baukörper auf ihrem Nachbargrundstück zugelassen wird. Durch die Überbreite wird ihnen ein Teil ansonsten bestehender Sichtmöglichkeiten und Sichtbeziehungen genommen. Insofern kann auch nicht nur auf die Auswirkungen des bereits baulich vorhandenen Vorbaus abgestellt und diesem quasi die Überbreite zugeschrieben werden. Es ist vielmehr auf das Gesamtgebäude in seiner geänderten Gestalt abzustellen. Insoweit ist der neu entstehende Gesamtbaukörper Gegenstand einer Abweichung. Erst die seitens der Antragsgegnerin erteilte Abweichung ermöglicht es den Beigeladenen, C. . ihrer südlichen Gebäudeseite einen über 3 m breiten und über 7 m hohen Anbau zu erstellen, in dem eine 2. Wohneinheit untergebracht werden soll. Dass die hierdurch für die Antragsteller entstehenden Beeinträchtigungen zu vernachlässigen sind, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auch nicht maßgebend, dass die Beigeladenen ursprünglich bis C. . den im Süden liegenden Freihaltebereich hätten heranbauen können. Dies wäre zwar grundsätzlich möglich gewesen, dann hätte der Baukörper auf der Nordseite aber anders gestaltet und mit einer geringeren Breite geplant werden müssen, so dass der Baukörper insgesamt eine Breite von 10 m nicht überschreitet. Den Beigeladenen könnte auch nach Maßgabe der geänderten BauO NRW, hier nach § 69 Abs. 1 BauO NRW 2018, keine Abweichung erteilt werden. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 bestimmt, dass die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen kann, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Absatz 1 und 3 vereinbar ist. (Richtigerweise müsste es hier heißen: vereinbar sind). Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass unter den dargestellten gegebenen Voraussetzungen und den bestehenden Interessenlagen den Beigeladenen eine Abweichung nach dieser Regelung erteilt werden könnte. Auch in der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass sich materiell-rechtliche Veränderungen zur bisherigen Rechtslage nicht ergeben. Nach alledem verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung mit der Erteilung der Abweichung Nachbarrechte der Antragsteller, so dass dem Antrag stattzugeben war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen erfolglos beantragt haben, den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, konnten ihnen auch Kosten auferlegt werden, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aufgrund des erfolglosen Antrags nicht erstattungsfähig, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragsteller Rechnung. Sie orientiert sich an Ziffer 7.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883). Danach ist bei einer Nachbarstreitigkeit wegen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert von 1.500,00 € bis 15.000,00 € festzusetzen. Ausgehend hiervon legt das Gericht für die geltend gemachte Beeinträchtigung eines Wohnhauses durch die Errichtung eines größeren Anbaus auf dem Nachbargrundstück einen Streitwert von 10.000,00 € zugrunde, der wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens um die Hälfte zu reduzieren ist.