Beschluss
12 B 1338/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung kann eine vom Jugendamt in Zusammenarbeit mit einer öffentlichen Schule entwickelte Förderkonzeption ausreichen, den Anspruch auf behinderungsgerechte schulische Hilfe zu erfüllen.
• Vorrangig ist die staatliche Schulpflicht und die Aufgabe der öffentlichen Schulen, lernbeeinträchtigte oder behinderte Schüler angemessen zu fördern (§ 10 Abs.1 SGB VIII i.V.m. § 35a Abs.1 SGB VIII, § 2 Abs.1 SGB IX).
• Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII tritt zurück, wenn die öffentliche Schule den Bedarf angemessen deckt.
Entscheidungsgründe
Vorrang öffentlicher Schule bei behinderungsgerechter Förderung • Bei summarischer Prüfung kann eine vom Jugendamt in Zusammenarbeit mit einer öffentlichen Schule entwickelte Förderkonzeption ausreichen, den Anspruch auf behinderungsgerechte schulische Hilfe zu erfüllen. • Vorrangig ist die staatliche Schulpflicht und die Aufgabe der öffentlichen Schulen, lernbeeinträchtigte oder behinderte Schüler angemessen zu fördern (§ 10 Abs.1 SGB VIII i.V.m. § 35a Abs.1 SGB VIII, § 2 Abs.1 SGB IX). • Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII tritt zurück, wenn die öffentliche Schule den Bedarf angemessen deckt. Der Antragsteller ist aufgrund eines diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndroms in Verbindung mit emotionalen Störungen seelisch behindert. Die Eltern begehrten die Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule, da sie dort geeignete Förderung sahen. Das Jugendamt bot alternativen Beschulungsplatz am Gymnasium der Stadt I. mit einer konkreten Förderkonzeption an, einschließlich kleinerer Klasse, Ganztagsangeboten, spezieller Förder-AGs, eines jährlichen Zuwendungsbetrags und Hilfeplanverfahren. Die Vorinstanz hatte vorläufig die Behinderung festgestellt; diese Feststellung wurde nicht angegriffen. Ärztliche und fachliche Stellungnahmen empfahlen ursprünglich die Privatschule, wurden aber vor Erstellung der Gymnasialkonzeption verfasst. Streitgegenstand war, ob die öffentliche Schule den Anspruch auf angemessene Förderung erfüllt und damit die Kostenübernahme für die Privatschule entfällt. • Bei summarischer Prüfung genügt die vom Antragsgegner in Zusammenarbeit mit dem Gymnasium entwickelte Konzeption, um den Bedarf des Antragstellers an behinderungsgerechter schulischer Hilfe zu decken. • Die öffentliche Schule ist nach dem Schul- und Jugendhilferecht in erster Linie zuständig für die schulische Förderung lernbeeinträchtigter und behinderter Schüler; daher sind Regelungen des SGB VIII so auszulegen, dass Verpflichtungen der Schulen unberührt bleiben (§ 10 Abs.1 SGB VIII). • Konkrete Maßnahmen (Klassenstärke 22, Ganztagsform, Förder-AGs, jährliche Zuwendung von 2.000 EUR, Hilfeplanverfahren) sind geeignet, die besonderen Bedürfnisse des Antragstellers zu berücksichtigen; das Gericht geht davon aus, dass Lehrkräfte informiert werden, die Klasse nicht vergrößert wird und notwendige Medikationsmaßnahmen zusammen mit den Eltern sichergestellt werden. • Frühere medizinische Gutachten, die den Besuch einer Privatschule empfahlen, sind nicht durchgreifend, weil sie vorlegten, bevor die nun entscheidende Förderkonzeption entwickelt war; neue schulische Stellungnahmen bestätigen die Geeignetheit der Maßnahme. • Das Wunsch- und Wahlrecht des Trägers des Sorgerechts nach § 5 SGB VIII ist zurückzutreten, wenn die öffentliche Schule den Förderbedarf angemessen erfüllt; nur bei unüberwindbaren Unzuträglichkeiten kommt später eine Überlegung zur Privatschule in Betracht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; der angefochtene Beschluss wurde dahin geändert, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das Gericht hat festgestellt, dass die vom Antragsgegner in Kooperation mit dem Gymnasium der Stadt I. entwickelte Förderkonzeption bei summarischer Prüfung geeignet ist, den Anspruch des Antragstellers auf behinderungsgerechte schulische Förderung zu erfüllen. Deshalb besteht derzeit kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Privatschule. Das Jugendamt hat im Hilfeplanverfahren die schulische Entwicklung zu beobachten; sollten sich unüberwindbare Probleme ergeben, ist erneut über eine geeignete Privatschule zu entscheiden.