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Beschluss

26 L 1369/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:1001.26L1369.13.00
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweilige Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule E.    im Schuljahr 2013/2014 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweilige Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule E. im Schuljahr 2013/2014 zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Zulässigkeit des Antrags steht keine anderweitige Rechtshängigkeit nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen. Dem hiesigen Verfahren liegt nämlich ein anderer Streitgegenstand zugrunde als dem von der Antragsgegnerin angeführten Verfahren 12 A 1731/13. Das hiesige Verfahren betrifft den ablehnenden Bescheid vom 22.08.2013 und Eingliederungshilfe für das Schuljahr 2013/2014, während sich das angeführte zweitinstanzliche Verfahren auf Eingliederungshilfe für einen früheren Zeitraum sowie den Bescheid vom 23.02.2012 bezieht. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, nämlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule E. nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII und § 12 Nr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung, glaubhaft gemacht. Von der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich auszugehen, wenn eine summarische Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage ergibt, dass ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 19. Aufl., § 123 Rn. 25. Dies ist hier der Fall. Nach § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach S. 2 der Vorschrift sind Jugendliche von einer seelischen Beeinträchtigung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Antragsteller und Antragsgegner gehen übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII erfüllt sind. In dem Fachgespräch vom 21.08.2013 stellte die Antragsgegnerin fest, dass – während der Antragsteller in Familie und Freizeit gut integriert sei – im schulischen Bereich eine Teilhabebeeinträchtigung vorliege. Diese Einschätzung legt die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde. Jedenfalls wird diese Beurteilung gestützt durch den Abschlussbericht der behandelnden Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie den Umstand, dass der Antragsteller zahlreiche Schul- und Klassenwechsel durchlaufen hat. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stellt eine Beschulung auf der Privatschule E. nach neuen Erkenntnissen gegenwärtig auch die einzig geeignete und daher angemessene Schulbildung des Antragstellers i.S.d. § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar. Zwar steht dem Jugendamt bei seiner Entscheidung über die geeignete und notwendige Therapiemaßnahme ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf ihre fachliche Vertretbarkeit und Nachvollziehbarkeit unterliegt. So hat sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. BayVGH, Urteil vom 30.03.2006 – 12 B 04.1261 – juris Rn. 12; VG München, Urteil vom 26.06.2013 – M 18 K 12.4051 – juris Rn. 41; vgl. auch Wiesner, in: Wiesner, 4. Auflage, § 35a SGB VIII Rn. 31. Hier führt jedoch die notwendige Beachtung des Kindeswohls zu einer Reduzierung des Beurteilungsspielraums auf eine einzige geeignete und daher auch angemessene Maßnahme. Zwar besteht ein Vorrang der Beschulung im öffentlichen Schulsystem dahingehend, dass die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule nur in Betracht kommt, wenn eine angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht einschließlich ergänzender Hilfen nicht gewährleistet werden kann. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2004 – 12 B 1338/04 – juris Rdnr. 3 ff.; Urteil vom 22.03.2006 – 12 A 806/03 – juris Rdnr. 36. Aufgrund neuer Erkenntnisse ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass der dem Bewilligungsbescheid vom 13.09.2013 zugrunde liegende Besuch der U. -C. -Realschule mit Schulbegleitung durch einen Mitarbeiter des freien Jugendhilfeträgers T. X. nicht ausreicht und ein Schulwechsel des Antragstellers ein knappes Jahr vor dem angestrebten Schulabschluss der Erlangung einer angemessenen Schulbildung entgegensteht. Nach der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 26 K 1939/12 und der Zustellung des Urteils am 20./21.06.2013 hat die behandelnde Kinder- und Jugendpsychiaterin am 12.07.2013 einen ergänzenden Bericht abgegeben, in welchem es heißt: „...Um sich auf eine neue Situation, d.h. neue unbekannte, aus seiner Sicht unberechenbare Menschen einzustellen, benötigt er [Anmerkung der Kammer: der Antragsteller] etwa ein Jahr. Dieser Prozess ist auch nicht durch einen für ihn fremden Integrationshelfer pädagogisch schneller in den Griff zu bekommen. Es ist für ihn dringend erforderlich, sein sicheres bekanntes Umfeld von kleinen überschaubaren Klassen bis zu 15 Mitschüler und Lehrer mit einer wohlwollenden, klaren konsequenten Haltung, die die Umsetzung von Regeln und Strukturen einfordern und kontrollieren, zu behalten. Ein erneuter Schulwechsel wird verhindern, dass er einen guten Schulabschluss machen wird...“ Durchgreifende Argumente gegen diese Einschätzung hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Bestätigt wird diese Einschätzung durch das Verhalten des Antragstellers seit Beginn des Schuljahres. Am 06.09.2013 erschien der Antragsteller nicht auf der U. -C. -Realschule, sondern besuchte stattdessen die Privatschule E. . Nachdem er in der folgenden Woche mit der Privatschule E. auf Klassenfahrt gefahren war, fühlte er sich nicht in der Lage, am Unterricht teilzunehmen. Nach dem Bericht des Schulleiters der U. -C. -Realschule vom 19.09.2013 hat der Antragsteller erst einen Tag am Unterricht teilgenommen; ein erfolgreicher Abschluss der 10. Klasse mit der Fachoberschule sei aus Sicht der Schule aufgrund der hohen Fehlzeiten nicht realistisch. Eine Gesamtschau dieser Umstände führt zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller der Schulwechsel auf die U. -C. -Realschule nun nicht mehr zuzumuten ist. Dass die Ursache für diese Unzumutbarkeit letztlich von den Eltern des Antragstellers gesetzt worden ist, indem diese den Antragsteller im Wege einer rechtswidrigen Selbstbeschaffung auf der Privatschule E. angemeldet haben, steht dem Anordnungsanspruch nicht entgegen. Zwar haben die Eltern mit diesem Verhalten erst die konkrete Problematik – Schulwechsel ein Jahr vor dem Realschulabschluss – herbeigeführt. Allein maßgeblich ist jedoch der Umstand, dass gegenwärtig das Kindeswohl einen Verbleib auf der Privatschule E. erfordert. Die Auseinandersetzung über ein etwaiges Fehlverhalten der Eltern darf nicht auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden, so OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2005 – 12 B 1436/05 – juris Rdnr. 9. Schließlich steht auch der Umstand, dass dem Antragsteller ein Besuch auf einer Förderschule angeboten wurde, dem Anordnungsanspruch nicht entgegen. Mangels einer schulrechtlichen Entscheidung über einen entsprechenden Förderbedarf und Förderort kann der Antragsteller nämlich nicht auf die Beschulung in einer Förderschule verwiesen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.03.2006 – 12 A 806/03 – juris Rn. 39. Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung – das Schuljahr hat bereits begonnen – ist auch der Anordnungsgrund zu bejahen. Auch das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht der Regelung nicht entgegen. Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt nämlich nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) schlechterdings notwendig ist. Dies ist zu bejahen, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 14. Dies ist hier der Fall. Das Kindeswohl steht einem Schulwechsel des Antragstellers entgegen; Beeinträchtigungen des Kindeswohls könnten im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden. Schließlich spricht – wie oben dargelegt – ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 1 VwGO.