Urteil
12 A 256/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0204.12A256.08.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten B. -D. -Schule in B1. im Schuljahr 2005/2006. Auf diese Beschulungsmaßnahme hat sich der Antrag des am 1994 geborenen Klägers auf Eingliederungshilfe vom 21. Februar 2005, der durch die damals bereits allein sorgeberechtigte Mutter gestellt worden ist, im Laufe des Verwaltungsverfahrens konkretisiert. Der Kläger lebte nach der Trennung seiner Eltern im Jahre 2000 zusammen mit dem 1990 geborenen Bruder K. sowie einem 15 Jahre älteren Bruder zunächst bis Mai 2003 im Haushalt des Vaters. Er war 2001 in die Grundschule B2. I. eingeschult worden. Dort wiederholte er das 1. Schuljahr, da man ihn für nicht schulreif erachtete. Nach Durchführung eines Verfahrens zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wechselte der Kläger zum Schuljahr 2002/2003 zur Schule für Erziehungshilfe in B1. -X. . Im Mai 2003 wandte sich der Kindesvater an das Jugendamt und bat um Hilfe, da er sich mit der alleinigen Betreuung der Kinder überfordert fühle und außerstande sehe, den beiden minderjährigen Söhnen die erforderliche Erziehung angedeihen zu lassen. Im Mai 2003 wurde den Eltern per Gerichtsbeschluss vorläufig das Sorgerecht entzogen und auf den Beklagten als Amtsvormund übertragen. Beide minderjährigen Jungen wurden in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zunächst bei einer Schwester des Vaters untergebracht, um die familiäre Situation zu beruhigen. Auf Antrag des Amtsvormundes wurde für die Unterbringung in diesem Haushalt ab August 2003 für den Kläger und seinen Bruder K. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bewilligt. Auf Anregung der Klassenlehrerin unterzog sich der Kläger ab Herbst 2003 einer psychotherapeutischen Behandlung bei einer Frau X1. . In einem für das Jugendamt des Beklagten erstellten Gutachten vom 23. Juli 2003 kam der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie L. im Fall des Klägers zu folgenden Diagnosen: emotionale Störungen des Kindesalters (ICD-10 F 93), psychogene Enuresis (ICD-F 98.0) und durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit. Signifikante Merkmale einer umschriebenen Entwicklungsstörung konnte der Gutachter nicht erfassen. Es bestünden beim Kläger deutliche Beeinträchtigungen in mehreren Bereichen (Familie, Schule, Gleichaltrige). Der bevorstehende Wechsel auf die Sonderschule für Erziehungshilfe erscheine sinnvoll; ebenso die Betreuung in einer heilpädagogischen Tagesstätte. Ab Spätsommer 2003 bemühte sich die Mutter des Klägers, die in dieser Zeit eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolvierte, in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt um die Aufnahme des Klägers und seines Bruders in ihren Haushalt. Dieser Wechsel wurde schließlich zum 1. März 2004 vollzogen. Mit Urteil vom 4. Mai 2004 - F - hat das Amtsgericht B1. das Personensorgerecht für den Kläger und seinen Bruder K. auf die Mutter übertragen. Auf den Antrag des Amtsvormundes vom 8. Dezember 2003 war zuvor vom Beklagten mit Bescheid vom 19. Februar 2004 für die Zeit ab dem 1. März 2004 befristet bis längstens zum 28. Februar 2006 Hilfe zur Erziehung bezüglich des Klägers in Form seiner Betreuung in einer heilpädagogischen Tagesgruppe bewilligt worden. Nachdem die Hilfebewilligung auf den Antrag der Kindesmutter vom 8. Dezember 2004 mit Bescheid vom 7. Juni 2005 für die Zeit ab dem 1. Juni 2004 als solche nunmehr nach § 35a SGB VIII bestätigt worden war, wurde die Maßnahme im Hinblick auf den anstehenden Wechsel des Klägers in die Sekundarschule zum 15. Juli 2005 eingestellt. Mit Antrag vom 16. Februar 2005 beantragte die Mutter des Klägers mit Blick auf den im Sommer anstehenden Wechsel in die Sekundarschule für den Kläger Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII unter besonderer Berücksichtigung einer Gefährdung eines - seinen Begabungen und Fähigkeiten angemessenen - mittleren Schulabschlusses, wenn er in größeren Klassenverbänden durch äußere Umstände abgelenkt, unruhig sowie unkonzentriert werde und seine Mitschüler störe. Er sei zwar wissbegierig und lernfreudig, werde jedoch schnell unsicher und traue sich wenig zu. Das Ausbleiben von Erfolgserlebnissen führe zu Frust, auf den er mit Wut und Verweigerung reagiere. Bei Misserfolgen, zu hoher Belastung oder auch Angst vor fremden Situationen werde er bockig oder albern, verstecke sich oder laufe weg. Zur Unterstützung des Antrags legte die Kindesmutter eine gutachterliche Stellungnahme der seinerzeitigen Therapeutin - Frau T. - vom 23. Februar 2005 vor, die detailliert die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers - wie eine nicht altersgemäße hohe Anhänglichkeit, irrationale Angst vor Unbekanntem, heftige aggressive Impulsausbrüche und Einnässen - beschreibt. Im Laufe der Therapie habe sich die Symptomatik gebessert. Dennoch sei der Kläger in seiner emotionalen Entwicklung noch nicht altersentsprechend entwickelt bzw. stünden ihm die neurotischen Konflikte aus der Vergangenheit im Weg. Eine Schulklasse mit großer Schülerzahl überfordere ihn heute noch aufgrund seiner zwanghaften Struktur, da er sich einer für ihn unkontrollierbaren Schülermenge ausgesetzt fühlen würde. Er würde vermutlich regredieren, sich sozial zurückziehen oder in Hyperaktivität flüchten. Er benötige unbedingt - weil er nicht in der Lage sei, die von ihm erwarteten Hausarbeiten allein zu bewältigen - eine Ganztagsschule. Wegen der kleineren Arbeitsgruppen, den überschaubaren Abläufen im Lernumfeld und ihrer festen Bezugspersonen halte sie die Realisierung des Wechsel auf die B. -D. -Schule für wünschenswert. Sie stelle prognostisch aus ihrer Sicht den besten Rahmen zur Verfügung, um seine individuellen Fähigkeiten zu fördern und ihm die Fertigkeiten zu vermitteln, derer es zu einer Integration in die Gesellschaft bedürfe. Die Schule entspreche auch den emotionalen Bedürfnissen des Klägers, da sie sehr viel Halt biete. Sie biete einen idealen Raum zur Nachreifung. Der Besuch dieser Schule könne schließlich auch dazu beitragen, dass Konfliktpotential zu dem 4 Jahre älteren Bruder zu vermindern, der ein Gymnasium besuche und den Kläger regelmäßig wegen des Sonderschulbesuchs herabsetze. Dies sei bei einer Schule, die der von K. besuchten ähnlich sei, nicht mehr zu befürchten. Schließlich habe der Kläger aufgrund eines absolvierten Praktikums auch selbst den Wunsch, gerade diese Schule zu besuchen. Weiter wurde dem Jugendamt ein sonderpädagogisches Gutachten vom 19. Februar 2005 vorgelegt, in dem Frau C. als seinerzeitige Klassenlehrerin des Klägers in der städtischen Schule für Erziehungshilfe zu seinem Übergang zur Sekundarschule Stellung nahm. Dort beschrieb die Lehrerin, dass der Kläger noch vor einem Jahr wegen der Änderung seiner Lebenssituation stark verunsichert gewesen sei und Verhaltensweisen gezeigt habe, die ihn an die Grenze seiner psychischen Gesundheit und der Beschulbarkeit selbst an einer Schule für Erziehungshilfe gebracht hätten. Da sich mittlerweile seine Lebenssituation stabilisiert habe, mache er gute Fortschritte in allen Bereichen. Er fühle sich gut angenommen und bewege sich zunehmend sicher in diesen kleinen Systemen mit vertrauten Bezugspersonen, überschaubarer Personenzahl, deutlichen Grenzen und Absprachen sowie klarem Tagesablauf. In seiner psychischen und motorischen Entwicklung weise er gegenüber seinen Altersgenossen nach wie vor Rückstände auf. Resultierend daraus zeige er oft körperliche Unruhe, kurze Konzentrationszeiten und wenig Zutrauen in seine Leistungsfähigkeit, zunehmend seltener situationsunangemessenes Verhalten. Für seine weitere schulische Entwicklung benötige er eine kleine Lerngruppe in einem überschaubaren System, wo er sich sicher fühlen könne und ernst genommen werde, selbst wenn er zuweilen eigenwillige Verhaltensweisen zeige. Weiterhin brauche er ein hohes Niveau an differenzierten Leistungsangeboten, um ihn zu fordern und zu interessieren. Eine solche Kombination von Möglichkeiten, wodurch er die Chance zu einem seinen Fähigkeiten angemessenen (evtl. gymnasialen) Abschluss erhalte, stehe weder an staatlichen Sonder- noch Regelschulen zur Verfügung. Als geeigneter Förderort komme deshalb nur die private B. -D. -Schule in Betracht. Am 23. Februar 2005 fand ein Hilfeplangespräch zur schulischen Situation des Klägers statt, an dem neben seiner Mutter und den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes unter anderem auch die besagte Klassenlehrerin sowie Frau G. als Ärztin des Kinder- und Jugendärztedienst der Stadt B1. teilnahmen. Die Klassenlehrerin brachte als Ergebnis ihres Umgangs mit dem Kläger zum Ausdruck, dass sie ihn sehr zurückgezogen und isoliert erlebe. Er verfüge allerdings über ein großes Wissen und Interesse. Er sei sprachlich sehr fit, habe einen gewählten und überlegten Sprachgebrauch, auf den er selbst großen Wert lege. Für ihn sei wichtig, wirklich verstanden zu werden. Er zeige immer wieder zwanghaftes Verhalten. Im letzten Jahr habe der Kläger an der B. -D. -Schule ein einwöchiges Praktikum absolviert, das ihm sehr gut gefallen habe. Die Gesprächsteilnehmer waren sich darüber einig, dass es für den Kläger notwendig sei, Mitglied eines kleinen Klassenverbandes zu werden, in dem individuell auf ihn eingegangen werde. Er brauche Rituale und eine feste Struktur, Wertschätzung und Anerkennung. Mit Schreiben vom 3. März 2005 bat das Jugendamt die Amtsärztin Frau G. um eine gutachterliche Stellungnahme zu den weiteren Beschulungsmöglichkeiten des Klägers, ob tatsächlich nur die B. -D. -Schule in Betracht komme oder ob es noch Möglichkeiten im Regelschulsystem gebe. Der Kläger habe eine schwierige familiäre Situation hinter sich und sei ein Kind, dass autistische Züge zeige und nur schwer in der Lage sei, sich auf neue Bezugspersonen einzulassen. Auf die Anzeige der Schule für Erziehungshilfe - Primarstufe - stellte das Schulamt der Beklagten gegenüber der Mutter des Klägers zwischenzeitlich mit Bescheid vom 20. April 2005 fest, dass ausweislich des vorliegenden sonderpädagogischen Gutachtens auf der Grundlage eines chronisch- psychiatrischen Krankheitsbildes bei dem Jungen eine umfassende Persönlichkeits- und Kommunikationsstörung gegeben sei, die mindestens in den beiden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Sprache" und "motorische Entwicklung" Störungen der Kommunikations- und Verhaltensentwicklung wie bei Autismus beinhalte. Als Förderort nach Abschluss der Primarstufe kämen für das Kind folgende Schulen in Betracht: Die B3. -G1. -Schule - S. Schule für Körperbehinderte in L1. - , die als weiterführende Schule für körperbehinderte Schüler zur Oberschulreife oder ggfls. zur allgemeinen Hochschulreife führen könne. Die H. -Schule - S. Schule für Sprachbehinderte in T1. -, deren Förderangebot zielgleich sei und bis zur Fachoberschul-reife führen könne. Die S. Schule für Körperbehinderte in B1. , deren Förderangebot ebenfalls zielgleich sei und an der gleichermaßen der Abschluss Oberschulreife erreicht werden könne. Darüber hinaus sei das Schulamt mit einer vorläufigen probeweisen Beschulung auf einer allgemeinen Schule mit der Schulformempfehlung Gymnasium oder Gesamtschule bei Inanspruchnahme einer Schulbegleitung einverstanden. In Betracht komme auch die Beschulung in einer privaten Schule (z.B. der B. -D. -Schule). Mit Bescheid vom 27. April 2005 lehnte der Beklagte daraufhin die begehrte Eingliederungshilfe für die B. -D. -Schule ab. Es sei festgestellt worden, dass bei dem Kläger weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Die Schulbehörde habe drei mögliche öffentliche Schulen benannt, die als geeignete Förderorte für den Kläger in Betracht kämen. Die schulische Förderung von Kindern sei vorrangig vom öffentlichen Schulwesen zu erbringen. Leistungen der Jugendhilfe seien demgegenüber nachrangig. Es bestehe die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, auch Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder angemessen schulisch zu fördern. Unabhängig von dem sonderpädagogischen Förderbedarf erkenne das Jugendamt aber die diagnostizierten seelischen Störungen als seelische Behinderung an. Der Kläger sei somit dem Grunde nach eingliederungshilfeberechtigt im Sinne des § 35a SGB VIII. Um Vereinbarungen über geeignete Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu treffen, sei deshalb ein weiteres Hilfeplangespräch erforderlich. Im anschließenden Hilfeplangespräch vom 18. Mai 2005 untermauerte es der Beklagte, Eingliederungshilfe nicht durch die Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule leisten zu können, soweit die Zuweisungsentscheidung des Schulamtes Bestand habe. Erst bei der Änderung des Bescheides der Schulbehörde würde der Beklagte in die Prüfung eintreten, ob die B. -D. -Schule eine geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe sei. Letzteres wurde von dem anwesenden Herrn T2. - einem Lehrer des Klägers - als Ergebnis des Gesprächs von Lehrern mit vielen Fachleuten über die in einem Fall, wie dem vorliegenden, geeignete weiterführende Schule bejaht. Die sachbearbeitende Mitarbeiterin des Jugendamtes räumte auch ein, dass im Vorfeld seitens der Schulbehörde mündlich mitgeteilt worden sei, dass es in B1. keine geeignete weiterführende Schule für Kinder mit Autismus gebe; diese Aussage sei jedoch durch den Bescheid der Schulbehörde nicht bestätigt worden. Die anwesenden Lehrer wiesen darauf hin, dass es insoweit an einem Gremium des Schul- und Jugendamtes fehle, dass die Erfahrungen solcher Schüler an Sonderschulen einerseits und der Privatschule andererseits beobachte und auswerte. Die Mutter des Klägers kündigte Widerspruch sowohl gegen den Schulamtsbescheid als auch den Jugendhilfebescheid des Beklagten an, da die benannten öffentlichen Schulen keine geeignete Alternative zur privaten B. -D. -Schule darstellten und der besonderen Situation ihres Sohnes nicht gerecht würden. Die Entscheidung sei am grünen Tisch getroffen worden, ohne den Kläger selbst zu kennen. Es sei dem Kläger auch nicht zuzumuten, diese Sonderschulen als "Versuchskaninchen" erst einmal auszuprobieren, weil sie auf besondere Bedürfnisse von Kindern mit anderen Behinderungen zugeschnitten seien, die mit den Defiziten des Klägers nichts zu tun hätten. Sollten die Kosten der Privatschule übernommen werden, könne der Beklagte durch den Wegfall kostenintensiverer Hilfe - wie der heilpädagogischen Tagesgruppe - Kosten einsparen. Allein der Besuch der Privatschule trage auch dem Umstand Rechnung, dass X2. unter anderem darunter leide, dass sein Bruder zum Gymnasium gehe und er bisher zur Sonderschule. Seitens des Jugendamtes wurde betont, dass es den Kläger hinsichtlich eines nicht durch die Beschulung an einer der angebotenen öffentlichen Schulen gedeckten Bedarfs für Eingliederungshilfe als berechtigt betrachte. Noch am selben Tage legte die Mutter des Klägers auch förmlich Widerspruch gegen den Jugendamtsbescheid vom 27. April 2005 ein. Diesen begründet sie damit, dass ihm der Besuch der im Bescheid des Schulamtes genannten Schulen nicht zugemutet werden könne. Er sei weder körper- noch sprachbehindert. Müsste er eine solche Schule besuchen, würde ihn das seelisch schwer belasten. In der ständigen Umgebung von Kranken fühle er sich selbst krank und minderwertig. Regelschulen - wie etwa eine Gesamtschule - mit einem etwaigen Schulbegleiter zu besuchen, sei nicht möglich, weil die Klassen zu groß seien und der Schulbegleiter ihn zum Sonderling stempele. Im Hilfeplangespräch hätten die Lehrer selbst erklärt, dass es im Raum B1. keine Regelschule oder Sonderschule für Kinder mit autistischen Zügen gäbe. In einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. April 2005, die dem Jugendamt erst nachträglich am 31. Mai 2005 zuging, kamen die Ärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin Frau G2. und Frau Dr. U. -C1. zu der Diagnose, beim Kläger liege eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit deutlich autistischen Zügen vor. Es habe sich ein kinderpsychiatrisches Krankheitsbild mit einer grundlegenden Störung ergeben, sich in die Situation anderer Menschen einfühlen zu können. Es fehlten ihm altersentsprechende sozial-emotionale Kompetenzen, soziales Handeln sei für ihn aufgrund seines Krankheitsbildes theoretisch nicht verstehbar bei andererseits guten kognitiven Fähigkeiten mit guten schulischen Leistungen. Der Kläger habe deutliche Kontaktschwierigkeiten, in größeren Gruppe habe er Angstzustände mit aggressiven, verweigernden Verhaltensweisen; er könne mit neuen Situationen nicht umgehen. Er zeige eine zwanghafte Symptomatik (Kontrollzwänge); in entsprechendem Lernumfeld könne er sich Wissen selbst aneignen. Er habe viele besondere Interessen (Musik, Geschichte, Technik). Aufgrund dieser Auffälligkeiten benötige er aus medizinischer Sicht ein schulisches Umfeld, in dem er soziales Handeln, Regeln, Interaktionen anschaulich durch konkretes Üben lernen könne, dass ihm aber auch die Möglichkeit gebe, seine Intelligenz und seinen Interessen entsprechend gefördert zu werden. Er benötige eine möglichst kleine Lerngruppe mit viel Zuwendung und Aufmerksamkeit, Wertschätzung und Anerkennung, überschaubare Strukturen, konsequente Führung und individuelle Anleitung und Förderung in einem Umfeld von positiven Vorbildern. Wie im Hilfeplangespräch und bei einer Dienstbesprechung mit dem Schulamt eingehend erörtert, sei dieses Lernumfeld bei den in Frage kommenden Förderschulen eher nicht gegeben. Aus medizinischer Sicht scheine die private B. - D. -Schule in B1. am ehesten geeignet, die für die schulische Integration des Klägers notwendigen Voraussetzungen zu bieten. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies er erneut darauf, dass die Geeignetheit öffentlicher Schulen von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt werde und Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Verpflichtungen der Schule nachrangig seien. Auch wenn im Bescheid des Schulamtes das Einverständnis gegeben werde, ihn probeweise an der privaten B. -D. -Schule anzumelden, beinhalte dieses Einverständnis nicht den Anspruch gegenüber dem Jugendamt auf Kostenübernahme für diese Privatbeschulung. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass vom Schulamt verbindlich drei öffentliche Sonderschulen als geeignete Schulen genannt worden seien und die Möglichkeit der Regelbeschulung unter Inanspruchnahme einer Schulbegleitung ebenfalls gestattet werde. Auch die mittlerweile vorliegende fachärztliche Stellungnahme gebe zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Die Einschätzung, dass die private B. -D. -Schule am ehesten die für die schulische Situation des Klägers notwendigen Voraussetzungen zu bieten scheine, stütze sich auf die mündlichen Ausführungen der Schulrätin im Schulamt für die Stadt B1. , die aber in dem Bescheid der Schulbehörde keinen entsprechenden Niederschlag gefunden hätten. Der Kläger hat am 5. Juli 2005 Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus dem Vorverfahren sein Begehren weiterverfolgt hat. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten des Besuchs der B. -D. -Schule in B1. für das Schuljahr 2005/2006 zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen der versagenden Bescheide entgegen getreten. Zusätzlich hat er vorgetragen, dass in einem anderen vergleichbaren Fall eines Kinder mit autistischen Zügen, Kind und Eltern das Angebot einer Beschulung in der auch hier angebotenen Schule in T1. angenommen hätten und das Kind dort gut zurecht gekommen sei. Deshalb sei es auch für den Kläger eine zumutbare Alternative, die er zunächst einmal anzunehmen habe. Die vom Verwaltungsgericht als vorgreiflich angesehene Klage gegen den Schulamtsbescheid vom 20. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 10. August 2005 hat der Kläger nach einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter im März 2007 zurückgenommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung der vorliegenden Sache hat das Verwaltungsgericht die Leitende Schulamtsdirektorin N. -T3. als Zeugin zu dem Zustandekommen der schulamtlichen Entscheidung und die Rückkehrmöglichkeit des Klägers von der seit dem Schuljahr 2005/2006 besuchten B. -D. -Schule in das öffentliche Schulsystem gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. September 2007 Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat sich dazu maßgeblich auf den Standpunkt gestellt, dass - trotz des in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII niedergelegten Nachranggrundsatzes und der verbindlichen Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf und über den schulischen Förderort - Eingliederungshilfe für den Besuch der privaten B. -D. -Schule geleistet werden müsse, weil nach Maßgabe der ihm vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen das öffentliche Schulsystem - namentlich vom Schulamt benannten Sonderschulen - keine Ausbildungsangebote bereit hielten, die den behinderungsbedingten speziellen Defiziten des Klägers Rechnung trügen. Eine Entscheidung über die ausreichende Beschulung bei Erkrankungen aus dem autistischen Formenkreis durch Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens könne mangels empirischer Erkenntnisse immer nur unter Berücksichtigung der Ausprägung der seelischen Behinderung im Einzelfall getroffen werden, wobei gerade den medizinischen Feststellungen zum aus der Behinderung folgenden Hilfebedarf eine besondere Bedeutung beizumessen sei. Der Besuch der privaten Ergänzungsschule stelle sich hier als richtige Art der Hilfegewährung dar. Eine geeignete Alternative zur B. -D. -Schule sei auch durch ein Angebot des Beklagten nicht aufgezeigt worden. Mit dem Vorschlag eines Schulbegleiters zur Integration in die Regelschule könne dem Hauptproblem für den Kläger zu großer Klassen nicht ent-gegengewirkt werden; werde der Schulbegleiter beim Besuch der vom Schulamt vorgeschlagenen Sonderschulen eingesetzt, entstünden im Verhältnis zum Besuch der privaten B. -D. -Schule auch erhebliche Mehrkosten, wie sie bei Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII zu beachten seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des ange-fochtenen Urteils verwiesen. Der Beklagte begründet die mit Beschluss des Senates vom 12. März 2008 zugelassene Berufung wie folgt: Schüler mit Teilleistungsschwächen angemessen zu fördern, sei nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII primär Aufgabe der Schule, die ihren Erziehungsauftrag gegenüber lernbeeinträchtigten, behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Schülern insoweit u.a. durch sonderpädagogische Förderung oder schulpsychologische Betreuung nachkomme. Dementsprechend sehe § 7 Abs. 1 SchpflG vor, dass Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht an der Grundschule oder einer weiterführenden Schule nicht hinreichend gefördert werden könnten, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert würden. Dieser Förderverpflichtung sei das Schulamt der Stadt B1. mit seinem Bescheid vom 20. April 2005 durch Benennung verschiedener Schulen als möglicher Förderort unter evtl. Inanspruchnahme einer Schulbegleitung nachgekommen. Der Beklagte als Träger der Jugendhilfe sei hinsichtlich der Schulzuweisung insoweit an die bestandskräftig gewordene Entscheidung des Schulamtes gebunden. Solange davon auszugehen sei, dass der Bedarf des betroffenen Schülers durch die angebotenen Förderleistungen der Schulbehörde gedeckt sei bzw. gedeckt werden könne, bestehe mangels Bedarfs kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen des Jugendamtes. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW könne ein behinderter Schüler, der eine bedarfsdeckende Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung durch eine öffentliche Schule erhalten könne, hierauf vor Inanspruchnahme von Jugendhilfe zur Ermöglichung einer Privatschule verwiesen werden. Sofern der Widerspruch und die nachfolgende Klage gegen die Bestimmung der Sonderschulförderorte im Schulamtsbescheid vom 20. April 2005 aufschiebende Wirkung gehabt haben sollten, verbliebe die vorrangige probeweise Beschulung an einer allgemeinen Schule mit der Schulformempfehlung Gymnasium oder Gesamtschule bei Inanspruchnahme einer Schulbegleitung. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestehe in den angebotenen öffentlichen Schulen auch objektiv eine ausreichende Möglichkeit der bedarfsdeckenden Beschulung des Klägers. Wie durch den Bescheid des Schulamtes der Stadt B1. , durch den die Schulverwaltung auch eine Bestimmung des sonderpädagogischen Förderorts getroffen habe, zum Ausdruck gebracht werde, könne der Kläger in den dort aufgeführten öffentlichen Schulen entsprechend seinem Bedarf ausreichend beschult werden. Dies sei von der Leitenden Schulamtsdirektorin N. -T3. im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nochmals bestätigt worden und decke sich mit den mittlerweile gesammelten Erfahrungen des Jugendamts des Beklagten in ähnlich gelagerten Fällen. Die Geeignetheit der angebotenen Förderung an öffentlichen Schulen werde durch die herangezogenen ärztlichen und sonstigen fachlichen Stellungnahmen, in denen zum Besuch der Privatschule geraten werde, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Angebot der öffentlichen Schulen werde als solches nicht näher bewertet und die Geeignetheit des Lernumfeldes lediglich mit "eher nicht gegeben" umschrieben. Die seitens des Schulamtes vorgeschlagenen bestimmten öffentlichen Schulen seien zum Zeitpunkt der Begutachtung bzw. der Stellungnahmen noch nicht konkret benannt gewesen, so dass diese bei den Beurteilungen nicht hätten einbezogen werden können. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel daran, dass eine Beschulung an der B. -D. -Schule eine geeignete Hilfsmaßnahme sei, da diese nicht befugt sei, die Abschlussprüfungen selbst abzunehmen. Wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII iVm § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII u.a. die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfassten, müsse eine gewährte Maßnahme auch dazu geeignet sein, den erstrebten Schulabschluss zu verschaffen, um somit durch das Schaffen der Voraussetzungen für eine Berufsausbildung und spätere Berufstätigkeit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sicherzustellen. Die B. - D. -Schule habe jedoch erst vor Kurzem und nur für den gymnasialen Zweig den Status der privaten Ersatzschule erhalten, während sie für den Realschulbereich nach wie vor nur als private Ergänzungsschule qualifiziert werden müsse. Dies bedeute, dass der Kläger in diesem Bereich seine Abschlussprüfung nicht in dem - für ihn angesichts des Krankheitsbildes so sehr wichtigen - gewohnten Umfeld vor vertrauten Lehrern ablegen könne, sondern vielmehr an einer anderen Schule in unbekannter Umgebung und vor vollkommen unbekanntem Lehrpersonal. Dies berge bei Kindern mit einer seelischen Behinderung, wie sie der Kläger habe, die Gefahr, dass sie sich angesichts der ohnehin schon belastenden Prüfungssituation darüber hinaus noch mit weiteren stressauslösenden Faktoren konfrontiert sähen und sich verweigerten, so dass ein erfolgreicher Abschluss gefährdet werde. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass der Bedarf des Klägers durch das öffentliche Schulsystem nicht gedeckt werden könne und vielmehr der Besuch der B. -D. -Schule eine geeignete Hilfe darstelle, führe dies jedoch nicht zu einem Anspruch auf nachträgliche Erstattung der Kosten für die private Schule und damit einhergehend zur Rechtfertigung der Selbstbeschaffung. Dem Kläger bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin seien wiederholt eine Schulbegleitung für den Fall des Besuchs einer allgemeinen Schule sowie ergänzende Hilfen beim Besuch einer Sonderschule angeboten worden; dies hätte die gesetzliche Vertreterin des Klägers jedoch abgelehnt. Da die Ablehnung also nicht seitens des Beklagten erfolgt sei, lägen selbst im Falle der Ungeeignetheit des öffentlichen Schulsystems für den Kläger die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung auf der Grundlage des § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht vor. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil der Kläger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der für den Besuch der B. -D. -Schule B1. im Schuljahr 2005/2006 entstandenen Kosten besitzt. Der Eingliederungshilfe für den Besuch der Privatschule ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. April 2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Haben Leistungsberechtigte sich - wie hier - eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bereits von Dritten selbst beschafft, so führt eine solche Selbstbeschaffung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, dass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann. Vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2008 - 12 A 739/06 - m. w. N. Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten ist in der selben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 ff. (88), m. w. N. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und Beschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 -, Juris; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18/04 -, BVerwGE 124, 83 = FEVS 57, 481. Allerdings ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In einer solchen Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 -, a. a. O., Beschluss vom 19. April 2005 - 12 A 4458/04 -; Beschluss vom 26. April 2004 - 12 B 2536/03 -, jeweils m. w. N. Diese Grundsätze sind als § 36a Abs. 3 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) zum 1. Oktober 2005 ausdrücklich normiert worden, vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 36a Rn. 3 f.; W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fi-scher/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 5 Rn. 14; Münder, FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, VorKap 2 Rn. 13, 14 und 15, ohne dass dies für den vorliegenden Fall zu unterschiedlichen Anforderungen führt. Die insoweit geltenden Anforderungen sind erfüllt. Der Beklagte ist von Seiten des Klägers durch den Antrag vom 21. Februar 2005, der spätestens mit Überreichung der Stellungnahme der Therapeutin T. vom 23. Februar 2005 und der sonderpädagogischen Stellungnahme der Klassenlehrerin C. vom 19. Februar 2005 auf Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten einer Beschulung durch die private B. -D. -Schule in B1. gerichtet war, rechtzeitig i. S. v. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden. Vgl. zum Erfordernis der rechtzeitigen Antrag-stellung etwa: BVerwG, Urteil vom 28. Septem-ber 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 = FEVS 52, 532; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2004 - 12 A 1174/01 -, a.a.O., m. w. N. Ebenso haben i. S. der oben genannten Rechtsprechung bzw. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der (selbstbeschafften) Hilfe nach § 35a SGB VIII i. d. F. des Art. 8 SGB IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) bzw. nach der zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Neufassung des § 35a SGB VIII durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 8. September 2005 vorgelegen. Die in § 35a Abs. 1 a) SGB VIII n. F. festgeschriebenen Anforderungen an die medizinische/psychologische Begutachtung sieht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht im konkreten Fall als erfüllt an; der Beklagte hat insoweit Einwände nicht erhoben. Auch ist davon auszugehen, dass im Anspruchszeitraum 1. die seelische Gesundheit des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abgewichen ist und 2. daher seine Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt gewesen ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten gewesen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO insoweit Bezug auf die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (UA S. 12 - S. 14, 2. Abs.). Die private B. -D. -Schule in B1. stellte sich für das Schuljahr 2005/2006 ferner als eine zur Leistung der erforderlichen Eingliederungshilfe geeignete Einrichtung dar, an der der Kläger eine seiner seelischen Behinderung und seinem dadurch bedingten Persönlichkeitsprofil einerseits sowie seiner Begabung andererseits adäquate Beschulung erhalten konnte. Dies ergibt sich sowohl aus der sonderpädagogischen Stellungnahme der Klassenlehrerin C. vom 19. Februar 2005 als auch insbesondere aus der gutachterlichen Stellungnahme der Therapeutin T. vom 23. Februar 2005 sowie aus der amtsärztlichen Stellungnahme der Ärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin G2. und Dr. U. -C1. vom 22. April 2005, nach der aus medizinischer Sicht die private weiterführende Schule - B. -D. -Schule - am ehesten die für Wolfgangs schulische Integration notwendigen Voraussetzungen (kleinste Lerngruppen mit fester Bezugsperson, überschaubares System, Angebot aller Schulabschlüsse) zu bieten in der Lage zu sein schiene. Nach einer im Internet abrufbaren Broschüre (http://www.B. -D. -schule.de) der Einrichtung wendet sich die B. -D. -Schule gerade auch an Schülerinnen und Schüler mit ADS, HKS und ähnlichen Lernschwierigkeiten und bereitet sie in kleinen, überschaubaren Lerngruppen auf die Abschlüsse der Sekundarstufe I (Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife/Mittlere Reife) und auf die Allgemeine Hochschulreife (Abitur) vor. Die Eignung der B. -D. -Schule wird in der Sache auch nicht durch den schulamtlichen Bescheid vom 20. April 2005 in Frage gestellt. Als fachlicher Beleg spricht der Bescheid vielmehr gerade für die Eignung der B. -D. -Schule. In dem Bescheid werden zwar drei verschiedene Sonderschulen (zwei Schulen für Körperbehinderte und eine Schule für Sprachbehinderte) als in Frage kommende Förderorte bezeichnet. "Darüber hinaus" hat die zuständige Schulbehörde, der im Rahmen der ihr insoweit zukommenden exklusiven Entscheidungskompetenz besondere Sachkunde zukommt, jedoch eine alternative, wenn auch nur vorläufige probeweise Beschulung in einer allgemeinen Schule oder sogar in einer privaten Schule zugelassen ("wäre ich mit einer (vorläufig) probeweisen Beschulung Ihres Kindes in den nachfolgend aufgeführten Schule einverstanden:
", "Bitte melden Sie X2. an einer der vorgenannten Schulen an
"), wobei als beispielhaft in Betracht kommende private Schule ("z.B.") ausdrücklich die B. -D. -Schule bezeichnet wird, die der Kläger im Schuljahr 2005/2006 dann tatsächlich besucht hat. Hat das Schulamt - wie hier - alternativ und ohne ein erkennbares Ranggefüge, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2007 - 12 A 3004/06 - ("bestmöglicher Förderort"), zu der Beschulung in den benannten Sonderschulen eine vorläufige und probeweise Beschulung des Klägers in allgemeinen Schulen oder privaten Schulen, wie z.B. der B. -D. -Schule, zugelassen, dann steht diese zugelassene alternative Beschulung hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich gleichrangig neben der Beschulung des Klägers in den benannten Sonderschulen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 12 A 734/02 -, a.a.O. Soweit eine lediglich vorläufige und probeweise Beschulung in der B. -D. - Schule als privater Schule zugelassen worden ist, ist diese zwar nach dem Bescheid unter den Vorbehalt einer schulrechtlichen Ergebniskontrolle und einer auf dieser Grundlage "ggf." erneut zu treffenden Entscheidung über Förderbedarf und Förderort gestellt gewesen ("Soweit die Aufnahme Ihres Kindes in einer allgemeinen Schule oder in der B. -D. -Schule erfolgen sollte, werde ich nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes einen Lern- und Entwicklungsbericht für Ihren Sohn erstellen lassen und ggf. erneut über Förderbedarf und Förderort entscheiden."). Eine nachträgliche schulrechtliche Entscheidung über die Nichteignung der B. - D. -Schule zur Erfüllung des im Schuljahr 2005/2006 bestehenden Förderbedarfs des Klägers entsprechend der sich aus dem Vorbehalt ergebenden Befugnis ist jedoch nicht erfolgt. Nach dem schulamtlichen Bescheid vom 20. April 2005 war also auch das Schulamt der Auffassung, dass sich der Kläger - wie erfolgt - für eine alternative (vorläufige und probeweise) Beschulung z.B. in der B. -D. -Schule als geeigneten Förderort entscheiden und damit seine Schulpflicht dort erfüllen konnte. Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 12 A 734/02 -, Juris. Die Erfüllung der Schulpflicht war nach § 22 Abs. 1 des bis zum 31. Juli 2005 maßgeblichen Schulpflichtgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1988 bzw. nach §§ 34 Abs. 3, 118 Abs. 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV NRW, S. 102) jeweils i. V. m. dem RdErl. des Kultusministeriums vom 27. Dezember 1967 zur Erfüllung der Schulpflicht in Ergänzungsschulen in seiner maßgeblichen Fassung auch an der B. -D. - Schule als einer anerkannten Ergänzungsschule möglich. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist die B. -D. -Schule mit Bescheid vom 14. Juli 2005 über den 31. Juli 2004 hinaus bis zum 31. August 2008 und nochmals mit Bescheid der Bezirksregierung L1. vom 25. August 2008 als eine solche Ergänzungsschule anerkannt worden. Das Argument des Beklagten, der Geeignetheit einer Beschulung des Klägers an der B. -D. -Schule stehe entgegen, dass er - als auf das gewohnte Umfeld angewiesen - bei einer bloßen Ergänzungsschule seine Abschlussprüfung nicht vor den vertrauten Lehrern, sondern vielmehr an einer anderen Schule in unbekannter Umgebung und vor vollkommen fremden Lehrpersonal ablegen müsse, auch in der Sache nicht zu greifen. Die Abnahme einer Abschlussprüfung konnte den Kläger nicht schon im streitigen Bewilligungszeitraum, sondern frühestens nach 4 Jahren am Ende der Klasse 9 oder noch später treffen, wobei sowohl sein eigentlicher schulischer Werdegang als auch die bis dahin erreichte Befähigung, mit Prüfungssituationen umzugehen, sowie die bei Ablegung einer der in Betracht kommenden Prüfungen dann geltenden Prüfungsbedingungen auch nicht annähernd absehbar waren. Bezeichnenderweise ist der privaten B. -D. -Schule mit Bescheid der Bezirksregierung L1. vom 4. Juli 2007 mit Wirkung zum 1. August 2007 die bereits seit längerem angestrebte Anerkennung als Ersatzschule für die gesamte Sekundarstufe I und II verliehen worden. Ersatzschulen können Prüfungen selbst abnehmen. Dem hiernach gegebenen Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in der Form der Beschulung an der privaten B. -D. -Schule in B1. steht der Grundsatz des Nachrangs der Jugendhilfe gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen. Danach werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Nach den Gesetzesmaterialen, vgl. BT-Drs. 15/5616 vom 1. Juni 2005, S. 25, stellt die nunmehrige ausdrückliche Erwähnung der Schulen, die zum 1. Oktober 2005 durch das KICK in das Gesetz eingefügt worden sind, lediglich eine Klarstellung dar, weil auch schon nach der vorherigen Gesetzesfassung Leistungen der Schulverwaltung vorrangig gegenüber Leistungen der Jugendhilfe zu erbringen waren. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 ME 474/05 -, JAmt 2006, 200; W. Schellhorn, a.a.O., § 10 Rn. 19; Münder, a.a.O., § 10 Rn. 19; Wiesner, a.a.O., § 10 Rn. 23; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 10 Rn. 12. Die schulische Förderung von Kindern ist schon immer eine vorrangig dem öffentlichen Schulwesen zugewiesene Aufgabe gewesen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2004 - 12 B 721/04 -, m. w. N., wobei das öffentliche Schulsystem seinem Erziehungsauftrag in der Regel dadurch nachkommt, dass es z. B. Schulpsychologen, Ganztagsschulen, Kernzeitenbetreuung oder sonderpädagogische Förderung bereitstellt. Öffentliche Schulen, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, auch Lernbeeinträchtigte, Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Schüler schulisch angemessen zu fördern. So schon OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - und vom 18. März 2004 - 12 B 2634/03 -. Dass dies auch für Kinder und Jugendliche mit autistischem Verhalten gilt, geht anschaulich aus den entsprechenden Empfehlungen zu Erziehung und Unterricht durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Juni 2000, herausgegeben vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, hervor und hat durch § 4 Nr. 6 i. V. m. § 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF - vom 29. April 2005 (SGV.NRW. 223) eine Klarstellung erfahren. Der Vorrang der schulischen Förderung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt jedoch voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 - 12 B 1249/08 -, Beschluss vom 8. September 2008 - 12 A 1752/08 -, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 12 B 547/08 -, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 B 319/08, Beschluss vom 10. Januar 2008, - 12 A 2791/07 -; Urteile vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -, Juris, und - 12 A 2437/03 -; Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, JAmt 2004, 437; Beschluss vom 18. März 2004 - 12 B 2634/03 -, Juris; Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, FEVS 55, 469; zur gleichgelagerten Frage des Nachrangs der Sozialhilfe gegenüber der Förderung im öffentlichen Schulwesen vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105/00 -, NJW 2001, 2898 f.; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 12 A 734/02 -, Juris; Beschluss vom 27. Januar 2005 - 16 A 4527/01 -; Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, RDLH 2002, 104, Urteile vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 -, Juris, bzw. - 16 A 3108/99 -, FEVS 52, 513. Auf eine Beschulung an einer - hier insoweit in Betracht kommenden - öffentlichen Sonderschule kann der Betroffene aber nur dann verwiesen werden, vgl. zu dieser Folge des Nachranggrundsatzes etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -; und vom 31. Mai 2006 - 12 E 1569/05 -; Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -, Juris, m. w. N. wenn eine diesbezügliche wirksame schulrechtliche Entscheidung über einen sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort vorliegt, so schon OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -, a.a.O., m. w. N., die die rechtlichen Voraussetzungen dafür schafft, dass die im Regelfall an einer allgemeinen Schule zu erfüllende Schulpflicht (§§ 34 ff. des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005, GV. NRW. S. 102; vormals § 6 SchpflG) nunmehr an einem bestimmten Ort der sonderpädagogischen Förderung (§§ 19 f. SchulG i.V.m. der am 1. August 2005 in Kraft getretenen Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht, und die Schule für Kranke - AO-SF - vom 29. April 2005, GV. NRW. S. 538, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 13. Juli 2005, GV. NRW. S. 676; vormals § 7 SchpflG i.V.m. Verordnung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und die Entscheidung über den schulischen Förderort - VO-SF - vom 22. Mai 1995, GV. NRW. S. 223), dessen Konkretisierung die öffentliche Sonderschule darstellt, zu erfüllen ist. Vgl. zur Erforderlichkeit einer derartigen Ent-scheidung für die Herstellung des Nachrangs und zur Reichweite der Bindungswirkung einer sol-chen Entscheidung: BVerwG, Urteile vom 28. April 2004 - 5 C 20.04 -, BVerwGE 123, 316 ff.; und vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, S. 1 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 12 A 2791/07 -, und vom 12. Januar 2007 - 12 A 3004/06 -; Urteile vom 22. März 2006, - 12 A 806/03 -, a.a.O., vom 19. April 2005, - 12 A 734/02 -, a.a.O., vom 22. März 2006, - 12 A 2437/03 -, vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, Juris; sowie Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 -, Juris. Eine hiernach zur Bewirkung des Nachrangs erforderliche verbindliche schulrechtliche Bestimmung einer Sonderschule als denjenigen Ort der sonderpädagogischen Förderung, an dem der Kläger seiner Schulpflicht nachzukommen hat - und auf die er damit jugendhilferechtlich verwiesen werden kann -, hat hier zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 und in seinem Verlauf indes nicht vorgelegen. Wie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L1. vom 10. August 2005 selbst feststellt, hat sich der Widerspruch gegen den Schulamtsbescheid vom 20. April 2005 nicht gegen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gerichtet, sondern gegen die als mögliche Förderorte benannten Schulen. Dementsprechend ist die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes - zumal von ihr bei isolierter Betrachtung keine belastende Wirkung ausgeht - bestandskräftig geworden und richtete sich die am 24. August 2005 rechtzeitig erhobene Klage nur gegen die Bestimmung der sonderpädagogischen Förderorte. Diese Bestimmung der Orte der sonderpädagogischen Förderung im Bescheid vom 20. April 2005 war durch den mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L1. vom 10. August 2005 beschiedenen Widerspruch und die rechtzeitig beim Verwaltungsgericht B1. hiergegen erhobene Klage suspendiert (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 2437/03 - . Eine sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) war weder bei Bescheiderlass noch zu einem späteren Zeitpunkt angeordnet worden. Vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Anordnung näher etwa: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, Juris. Aufgrund des Suspensiveffekts durften aus dem angegriffenen Bescheid keine für die Adressaten nachteiligen Folgen tatsächlicher oder rechtlicher Art gezogen werden. Hat ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, ist es der Behörde verwehrt, aus dem angegriffenen Verwaltungsakt nachteilige Konsequenzen zu ziehen, bis Bestandskraft eingetreten oder die vorläufige Vollziehung angeordnet ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2.95 -, BayVBl. 1998, 346 sowie OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 1996 - 4 B 1043/95 -, NWVBl. 1996, 343. Danach kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die später am 14. März 2007 erklärte Klagerücknahme zu einem rückwirkenden Eintritt der Bestandskraft des Schulamtsbescheides geführt hat. So etwa Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 49, m. w. N. Der Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, ihm das Angebot einer Schulbegleitung für den Besuch einer allgemeinen Schule gemacht zu haben, das er abgelehnt habe. Im Ablehnungsbescheid des Jugendamtes vom 27. April 2005 findet ein Schulbegleiter als Alternative keinerlei Erwähnung. Dem Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 18. Mai 2005 ist ebenfalls kein konkretes Angebot über die Stellung eines Schulbegleiters bei Besuch einer allgemeinen Schule zu entnehmen. Im Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 wird die Möglichkeit der Regelbeschulung unter Inanspruchnahme einer Schulbegleitung lediglich als Inhalt der vom Schulamt mit Bescheid vom 20. April 2005 erfolgten Festlegung möglicher Förderorte für den Kläger wiedergegeben. Wenn die Kindesmutter in ihrer Widerspruchsbegründung vom 26. Mai 2005 einräumt, dass ihr die Möglichkeit angeboten worden sei, X2. auf eine allgemeine Schule (mit Schulbegleitung) zu schicken, bleibt dennoch unklar, ob es sich dabei lediglich um die Möglichkeit handelt, die das Schulamt mit seinem Bescheid vom 20. April 2005 eingeräumt hat oder ob - wie erforderlich - der Beklagte dem Kläger im Rahmen des jugendhilferechtlichen Verfahrens die Stellung eines Schulbegleiters als Alternative aufgezeigt hat. Vgl. zum Aufzeigen einer Alternative: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Unterbreitung einer geeigneten Alternative genaue Angaben zur Art und Weise der angebotenen Hilfe verlangt, etwa für wie viele Schulstunden ein Integrationshelfer zur Begleitung in welcher Schule zur Verfügung stehen soll. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 - 12 B 1249/08 -. Die im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung des Beklagten, dem Kläger bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin wiederholt ergebnislos eine Schulbegleitung für den Fall des Besuchs einer allgemeinen Schule angeboten zu haben, ist danach - trotz der Problematisierung der Frage eines geeigneten Alternativangebots im erstinstanzlichen Urteil - substanzlos geblieben. Der Senat vermag auch nicht ohne Weiteres von der Eignung der Stellung eines Schulbegleiters beim Besuch einer allgemeinen Schule als Integrationshilfe speziell für den Kläger auszugehen. Auch insoweit erschöpft sich die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 4. Februar 2009 aufgestellte Behauptung der Sitzungsvertreterin des Beklagten, die Stadt B1. würde seelisch Behinderten regelmäßig einen Integrationshelfer beim Besuch allgemeiner Schulen zur Seite stellen und habe gute Erfolge damit gemacht, in einer unsubstantiierten und durch nichts belegten Behauptung sachgerechter Jugendhilfearbeit. Der Autismus in seinen vielfältigen Erscheinungsformen lässt aber keine Generalisierung zu, sondern verlangt für Art und Umfang der erforderlichen Hilfe eine Orientierung an der individuellen Situation des seelisch Behinderten und der speziell bei ihm auftretenden Störungen. Vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Juni 2000 zu Empfehlungen zur Erziehung und Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit autistischem Verhalten, herausgegeben vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland: "Die Unterschiedlichkeit der Ausprägung der autistischen Verhaltensweisen erfordert eine individuelle Ausrichtung der pädagogischen Maßnahmen. Erziehungsziele, unterrichtliche Inhalte und Methoden müssen an der Individualität und an den pädagogischen Bedürfnissen des einzelnen Kindes oder Jugendlichen anknüpfen." Namentlich die vom Jugendamt der Beklagten selbst unter dem 3. März 2005 in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme der Ärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin R. G2. und Dr. U. -C1. vom 22. April 2005 zieht eine angemessene Beschulung des Klägers an einer allgemeinen Schule unter Beiordnung eines Schulbegleiters nicht als geeigneten Weg für eine schulische Integration Wolfgangs in Betracht. Vor dem Hintergrund, dass die beiden Ärztinnen im öffentlichen Gesundheitswesen tätig gewesen sind - also die Praxis des Beklagten kennen mussten - und auch auf eine vorausgegangene Dienstbesprechung mit der Schulamtsleiterin verwiesen haben, kann nicht angenommen werden, sie hätten von der in B1. üblicherweise angebotenen Alternative, für den Besuch einer allgemeinen Schule einen Integrationshelfer zu stellen, nichts gewusst. Ungeachtet dessen kann der Beklagte den Kläger auch hier jedenfalls wegen des Suspensiveffektes der gegen den Schulamtsbescheid vom 20. April 2005 gerichteten Rechtsbehelfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Schulbegleiters bei gleichzeitigem Besuch einer allgemeinen Schule verweisen. Wie bereits dargelegt, hatte die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Schulamtsbescheid aufgrund der beschränkten Zielrichtung des Widerspruchs Bestandskraft erlangt. Bei dieser Ausgangslage kam eine Beschulung des Klägers als Kind mit einem feststehenden sonderpädagogischen Förderbedarf an einer allgemeinen/allgemein bildenden oder an einer berufsbildenden Schule kraft Gesetzes nicht in Betracht, weil ein derartiges Kind wegen seiner Behinderung oder Lernbeeinträchtigung im Unterricht nicht hinreichend gefördert werden kann (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG) bzw. nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen kann (§ 19 Abs. 1 SchulG). Eine Verweisung des Klägers gleichwohl auf eine allgemeine Schule in der Kombination mit der Inanspruchnahme einer Schulbegleitung - wie sie hier als alternative Beschulungsmöglichkeit im Schulamtsbescheid vom 20. April 2005 zugelassen worden ist - kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie für den Kläger rechtlich verbindlich ist. Davon kann hier - wie oben dargelegt - schon aufgrund des Suspensiveffekts nicht ausgegangen werden. Schließlich ist im Hinblick auf § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 b) SGB VIII von einer zu Unrecht abgelehnten Leistung auszugehen, die Gegenstand der am 7. Juli 2005 erhobenen Klage 2 K 1555/05 vor dem Verwaltungsgericht B1. war. Die Deckung des dadurch offenen Bedarfs an einer angemessen schulischen Förderung, vgl. dazu, dass § 35a SGB VIII nur auf eine angemessene schulische Förderung und nicht auf die optimale Hilfe gerichtet ist, etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2008 - 12 B 547/08 -, vom 18. Juli 2008 - 12 E 1047/07 - sowie vom 26. März 2008 - 12 B 319/08 -, m. w. N., hat auch keinen zeitlichen Aufschub geduldet, weil der Bedarf im Schuljahr 2005/2006 wegen des Zeitablaufs bei einem Zuwarten auf die erstinstanzliche Entscheidung nicht mehr hätte gedeckt werden können, vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 36a Rn. 8, und vor dem Hintergrund der Schulpflichtigkeit des Klägers eine Eilbedürftigkeit vorlag, die es erforderlich machte, die Hilfe sofort zu erhalten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, § 13 Abs. 3 SGB V). Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 36a Rn. 28, m. w. N.; Kunkel, a.a.O., § 36a Rn. 42. Ein Fall, in dem die Hilfeleistung sofort und ohne die Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs erbracht werden muss, liegt gerade dann vor, wenn bei einer nach § 35a SGB VIII erforderlichen Beschulung keine entsprechende Entscheidung des Jugendamtes ergangen ist. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 -, FEVS 55, 16. Dem Beklagten bleibt es nach Abschluss dieses Verfahrens unbenommen, zu prüfen, ob bzw. inwieweit er nach §§ 94, 92 Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII einen Kostenbeitrag für die Finanzierung des Privatschulbesuchs von den Eltern des Klägers fordern kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.