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Urteil

26 K 7240/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0915.26K7240.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Zentrum für Dyskalku- lietherapie C. in der Zeit vom 19. April 2004 bis 31. Mai 2004 begehrt. Im Übrigen wird der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Juni 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. September 2004 ver- pflichtet, der Klägerin vom 1. Juni 2004 bis 30. September 2004 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Dyskalkuliezentrum C. zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kosten- schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kosten- gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 4. Juli 1994 geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewäh- rung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten ihrer ambulanten Dyskal- kulietherapie in Höhe von 240,00 Euro monatlich ab dem 19. April 2004 bei dem Zentrum für Dyskalkulietherapie C. . 3 Nach telefonischem Antrag vom 18. März 2004 legte die Klägerin am 23. März 2004 einen Bericht des Zentrums für Dyskalkulietherapie C. vom 8. März 2004 vor, in dem es zusammenfassend hieß, bei N. liege eine ausgeprägte Dyskalkulie mit Symptomen einer erkennbaren psychoreaktiven Sekundärproblematik vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme auf Bl. 9 - 13 des Verwaltungsvorgan- ges des Beklagten Bezug genommen. Ferner legte die Klägerin das Zeugnis des ersten Halbjahres der dritten Klasse vom 12. Februar 2004 vor, in dem die Leistun- gen der Klägerin 5 x mit „gut", 4 x mit „befriedigend" (Sprachgebrauch, Lesen, Recht- schreiben und Sachunterricht) sowie in Mathematik mit „ausreichend" bewertet wor- den waren. In den Hinweisen zum Arbeits- und Sozialverhalten hieß es u.a., dass N. dem Unterricht durchgehend aufmerksam und interessiert folgte, sie für eine aktive Teilnahme manchmal noch etwas Ermunterung brauchte, bereit war, sich in Partner- und Gruppenarbeit einzubringen, dass sie sich den anderen Kindern gegen- über sehr friedfertig und tolerant verhielt, sich durchgehend ausgleichend und kom- promissfähig zeigte, dabei aber auch ihre eigenen Vorstellungen deutlich machen konnte. Im Bereich Mathematik wurde von Schwierigkeiten berichtet. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 7 der Beiakte Bezug genommen. In der Lern- und Förderempfehlung der Schule hieß es: „N. braucht neben der Förderung im Klas- senverband und in der Kleingruppe weiterhin Unterstützung bei den Hausaufgaben... Probleme sollten zur gezielten Förderung an Fach- und Förderlehrer weitergegeben werden. Die schulischen Maßnahmen zur individuellen Förderung sind auf die Unter- stützung durch die Eltern und die engagierte Mitarbeit der Schülerin/des Schülers angewiesen." Die Klägerin trug zur Begründung des Antrages vor, trotz intensiven Übens zu Hause und seitens der Schule verschlechterten sich ihre Leistungen konti- nuierlich. Professionelle Hilfe sei dringend erforderlich. Seit Jahren erfahre sie, dass sie immer schlechter werde, obwohl sie schon eine Klasse wiederholt habe. Sie sei entmutigt, weine viel, habe Kopf- und Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Schul- und Prüfungsangst sowie Schlafstörungen. Die Mutter berichtete am 20. April 2004, die Klägerin leide unter nächtlichen Weinkrämpfen, sie habe das Selbstwertgefühl verloren. So sage sie: „Ich kann doch nichts, ich wär lieber tot als in die Schule zu gehen." In der Schule sei die Klägerin beliebt und unauffällig. Sie habe soziale Kon- takte und Freundschaften, besuche die Jugendmusikschule C1. , beschäftige sich mit Pferden, besuche Ergotherapie und nehme an Jazzdance teil. 4 Gemäß einem Vermerk im Verwaltungsvorgang des Beklagten erteilte die Schule der Klägerin seit dem 1. Januar 2004 Förderung in einer Zweiergruppe. 5 In dem Bericht der Sachverständigen Dipl. Psychologin C. C. vom I. -N. -Institut gGmbH, Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) in C1. vom 13. April 2004 hieß es u.a. „Diagnosen: Ausschluss Intelligenzminderung/unterdurchschnittliche Intelligenz; isolierte Lesestörung; Dyskalkulie." N. leide unter ihren eingeschränkten schulischen Fertigkeiten. Besonders im Bereich der Lesefertigkeiten sei eine Therapie mit Erfolg abgeschlossen. Eine Dyskalkulietherapie werde empfohlen. Die zur Zeit laufende Ergotherapie solle dann beendet werden. In dem Bericht des SPZ vom 14. November 2003 waren folgende Diagnosen gestellt: „Störungen der feinmotor.-graphomotor. Koordination - Bewegungsdyspraxie, Verdacht auf zentral-auditive Wahrnehmungsverarbeitungsstörung, Lese-, Rechtschreibstörung bei intellektueller Leistungsfähigkeit im Altersnormbereich, Emot. und Verhaltensstörungen mit Selbstwertproblematik und Störungsbewusstsein, beeinträchtigte familiäre Entwicklungsbedingungen." Es gebe Hinweise auf eine problematische Mutter-Tochter-Beziehung. Die familiäre Situation werde von der Klägerin als beängstigend und stark belastend erlebt. 6 Die Mutter der Klägerin machte erneut unter dem 23. April 2004 Angaben zu Fragen, Unklarheiten, Auffälligkeiten oder Störungen. Sie gab an, es bestünden Schwierigkeiten in den Schulleistungen und zwar im Lesen, Rechtschreiben und besonders im Rechnen. Sie reagiere mit Kopf-/Bauchschmerzen, Schulangst. Ihr Selbstbewusstsein gehe gegen Null. 7 Die Sachverständige Dr. E. , Kinder- und Jugendpsychotherapeutin, führte unter dem 30. März 2004 u.a. aus, die als Kann-Kind eingeschulte Klägerin, die bis dahin in ihrer Entwicklung unauffällig gewesen sei, habe schon bald Schulprobleme entwickelt, habe früh unter ihren Defiziten gelitten und es sei bald zu Verhaltensauffälligkeiten wie Anklammern an die Mutter, Weinen und Zurückgezogenheit gekommen. Ausgeprägte psychosomatische Symptome mit ständig wiederkehrenden Bauch- und Kopfschmerzen und Übelkeit, die sich regelrecht zu einer Schulangst gesteigert hätten, da sie sich dauernd in einer Überforderungssituation befunden habe, seien hinzugekommen. Parallel zu der eingeleiteten Ergo- und Sprachtherapie sei es zu einer vorübergehenden Ver- minderung der psychosomatischen Symptome gekommen. N. , die sehr leistungs- orientiert sei und intensiv mitarbeite, leide unverändert an den permanenten Misserfolgen im Rechnen. Bei jedem Misserfolg falle sie in depressive Phasen, aus denen sie sich nur schwer erhole. In sich ein fröhliches Mädchen, leide sie extrem unter ihrem Versagen, was ihr jegliche Freude an der Schule nehme und zunehmend ihre Motivation und ihr eigentlich fröhliches Wesen zerstöre. Nur mit einer Dyskalkulietherapie könne die Klägerin überhaupt eine Chance haben, die Schule zu schaffen. Sollte die Therapie nicht stattfinden, sei damit zu rechnen, dass sie großen Schaden in ihrer Persönlichkeits- und emotionalen Entwicklung nehmen werde mit begleitenden Verhaltensstörungen, die ja z.T. jetzt schon vorlägen. 8 Der Rektor der X. -Schule führte unter dem 21. April 2004 aus, bei der Klä- gerin könne zur Zeit keine Lernbehinderung festgestellt werden. Sie zeige schwache Leistungen im Bereich Mathematik und Rechtschreiben. Sie verfüge über eine hohe Lern- und Leistungsbereitschaft. Das Selbstbewusstsein leide darunter, dass das Engagement sich nicht in den Noten niederschlage. Im Mathematikunterricht neige sie zu Blockaden. Soziale Kontakte, altersentsprechende Entwicklung und Integrati- on in die Klasse seien leicht beeinträchtigt. Der Rektor schilderte zudem das För- derkonzept für die Klägerin. 9 Der Mitarbeiter F. des Beklagten führte am 11. Mai 2004 ein einstündiges Gespräch mit der Klägerin. Auf den Vermerk auf Bl. 40 Beiakte 1, in dem er zusammenfassend ausführte, die Klägerin zeige in keinster Weise eine verzögerte Entwicklung oder eine Beeinträchtigung an der Teilhabe in der Gesellschaft, wird Bezug genommen. 10 Unter dem 14. Juni 2004 führte die Sachverständige Dr. E. ergänzend aus, bei der Klägerin sei die Störungssymptomatik so gravierend, dass bei dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Entwicklung einer seelischen Störung zu rechnen sei. Die sofortige Aufnahme der Therapie sei aus medizinischer und psychohygienischer Sicht dringend erforderlich. 11 Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 lehnte der Beklagte die Gewährung der beantragten Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung führte er aus, die Anspruchsvoraussetzungen des § 35 a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) lägen im Fall der Klägerin nicht vor. In dem Halbjahreszeugnis werde die Diagnose der Sachverständigen Dr. E. nicht bestätigt. Der Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums C1. komme im wesentlichen zu dem gleichen Ergebnis wie die Schule. Er selbst habe in dem Gespräch mit der Klägerin keine Anhaltspunkte einer verzögerten Entwicklung und Beeinträchtigung an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erkennen können. 12 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 6. Juli 2004 Widerspruch. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die fachärztliche Stellungnahme der Sachverständigen Dr. E. könne nicht durch Aussagen der Verwaltung oder der Schule widerlegt werden. Die von der Sachverständigen geschilderten Probleme seien sicherlich nicht nur vorübergehender Natur. Die vorgenommene Bewertung der Stellungnahme des SPZ C1. sei nicht nachvollziehbar. Die rechtliche Wertung entspreche nicht § 35 a SGB VIII, wonach es auch reiche, dass eine Beeinträchti- gung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten sei. Dass die Klägerin mindestens ½ Jahr in ihrem Entwicklungsfortschritt von den Klassenkameraden abweiche, werde schon dadurch deutlich, dass sie die zweite Klasse wiederholen musste und die Probleme auch im zweiten Anlauf nicht besser geworden seien. Die Klägerin leide unter permanentem Durchfall, häufigem Erbrechen, Mattigkeitser- scheinungen, Weinerlichkeit, Schlaflosigkeit und Schlafstörungen (Alpträumen, Weinen im Schlaf) sowie Schulangst. Dass diese Probleme mit der Schule zusammenhingen, werde in den Ferien deutlich. Sie sei dann ein völlig anderes fröhliches und ausgeglichenes Kind. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2004 wies der Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der bisherigen Ausführungen zurück. Insbesondere verwies er erneut darauf, dass alle das Begehren stützenden Darstellungen von Störungsbildern im deutlichen Widerspruch zu Beobachtungen der Schule stünden. Dyskalkulie sei im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung als Krankheit nicht anerkannt. Jugendhilfemaßnahmen seien zunächst gegenüber schulischem Förderunterricht immer als nachrangig anzusehen. Erst wenn schulische Förderung keinen Erfolg zeige, könnten Jugendhilfeleistungen angezeigt sein. Dazu sei es notwendig, dass das Kind eindeutig zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis zähle. Wenn allerdings die Folgestörungen Krankheitswert besäßen, sei wiederum die Krankenversicherung leistungszuständig. Eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft könne aus der Gesamtheit der vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden. Es werde erneut auf den schulpsychologischen Dienst und die Erziehungsberatungsstelle C1. hinge- wiesen. 14 Bereits am 19. April 2004 begann die Dyskalkulietherapie der Klägerin. 15 Die Klägerin hat am 8. Oktober 2004 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere stellt sie umfassend ihre Defizite bei den mathematischen Fertigkeiten dar. Deshalb liege eine psychoreaktive Sekundärproblematik vor. Die Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit habe das Ausmaß einer emotionalen Störung erreicht (F 93.2). Das Eintreten einer seelischen Störung stehe unmittelbar bevor. Sie falle im häuslichen Bereich in extreme depressive Phasen. Gerade das Krankheitsbild der Depression führe dazu, dass Menschen im öffentlichen Leben sehr angepasst wirkten und nicht auffielen. Die Schule bestätige, dass sie neben der Förderung durch die Schule weitere Förderung zum Beispiel bei den Hausaufgaben benötige. Grundsätzliche soziale Fähigkeiten, die ein zehnjähriges Kind normalerweise habe, z.B. die Fähigkeit des selbständigen Einkaufens oder Busfahrens fehlten ihr wegen ihrer Probleme im Rechnen, der Tatsache, dass sie auch im dritten Schuljahr die Grundrechenarten noch nicht anwenden könne. Wenn es ihr nicht ermöglicht werde, ihre mathematische Ausbildung entsprechend ihrer intellektuellen Fähigkeiten fortzusetzen, sei eine dauerhafte soziale Integration kaum möglich. 16 Die Klägerin hat weitere Unterlagen, insbesondere auch Zeugnisse und Bewertungen von Mathematikleistungen vorgelegt. Auf Bl. 74, 78 ff. der Gerichtsakte wird Bezug genommen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2004 in der Ge-stalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. September 2004 zu verpflichten, ihr vom 19. April 2004 bis zum 30. Juni 2004 Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im Dyskalkuliezentrum C. zu gewähren. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er meint, aufgrund der 23. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vom 2. Oktober 2004 nicht mehr richtiger Beklagter zu sein. Es sei ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten, da nach dieser Verordnung die Stadt C1. zum 1. Januar 2005 zur Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden sei. 22 Dass die Klägerin an einer ausgeprägten Dyskalkulie leide und deswegen neben der schulischen Förderung eine spezielle Lerntherapie geeignet und notwendig erscheine, werde nicht bestritten. Nach Lage der Gesamtumstände spreche auch vieles dafür, dass bei der Klägerin aufgrund der Sekundärfolgen, die mit der diagnostizierten Teilleistungsstörung verbunden seien, eine seelische Behinderung einzutreten drohe. Ob daher auch eine Beeinträchtigung der Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft zu erwarten sei, erscheine aber zumindest fraglich. 23 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Sachverständigen, Frau Dr. med. E. und Frau Dipl.-Psych. C. . Hinsichtlich des Ergebnisses wird zur Vermeidung von Widerholungen auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 26 Die Klage ist zulässig. 27 Insbesondere ist der Beklagte passiv prozessführungsbefugt, so dass dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage, nach anderer Ansicht allenfalls zur Unbegründetheit der Klage, 28 vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO 14. Aufl. 2004, § 78 Rdnr. 11 m.w.N., 29 führen kann. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Klage (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten. Gemäß § 5 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes (AG VwGO NRW) sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Der Beklagte hat den beantragten Verwaltungsakt, die Gewährung von Eingliederungshilfe in der Zeit vom 19. April bis 30. September 2004, unterlassen. 30 Regelungsgegenstand der Entscheidungen des Beklagten und Streitgegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens ist nur der o.a. Zeitraum, da keinerlei Anhaltspunkte für einen anderen, vor allem längeren, beabsichtigten Regelungszeitraum in den Bescheiden enthalten sind. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich - also wenn kein anderes Regelungsziel ersichtlich ist - nur für den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides in zulässiger Weise mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56/80 -, BVerwGE 64, 224; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86ff.. 32 Diese passive Prozessführungsbefugnis ist nicht infolge eines gesetzlichen Parteiwechsels nach §§ 173 VwGO, §§ 239 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) analog entfallen. Zu einem gesetzlichen Parteiwechsel kommt es grundsätzlich bei einem Wechsel behördlicher Zuständigkeiten. 33 Vgl. hierzu Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 91 VwGO, Rdnr. 10, § 83 Rdnr. 7. 34 Ein derartiger maßgeblicher Wechsel liegt aber nicht vor. Im hier entscheidungserheblichen Zeitraum hat es nämlich keinen Wechsel behördlicher Zuständigkeiten gegeben. Denn in der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der Jugendhilfe vom 2. Oktober 2004 (GV NW 576), auf die sich der Beklagte beruft, ist in Art. 1 geregelt, dass „C1. „ in § 1 der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eingefügt wird. In Art. 2 ist geregelt, dass die Verordnung am 1. Januar 2005 in Kraft tritt. Demzufolge ist C1. aufgrund dieser Änderung für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht rückwirkend zum Träger der öffentlichen Jugendhilfe geworden. 35 Wohl grundsätzlich a.A. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1986 - 8 A 2886/83 -, FEVS 37, 61 ff., vgl. aber BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 5 C 119/79 -, FEVS 31, 309 ff. dazu, dass ein örtlicher Träger der Sozialhilfe auch durch den Umzug des Hilfesuchenden während des Verwaltungsstreitverfahrens die Passivlegitimation nicht verliert. Eine Rückwirkungsregelung enthält die Verordnung nämlich nicht. Hätte C1. entgegen des Wortlauts der Regelung auch für in der Vergangenheit liegende Leistungszeiträume Zuständigkeiten übernehmen sollen, hätte es einer aus- drücklichen Regelung bedurft. 36 Vgl. zur Rückwirkung von Gesetzen und den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts OVG NRW, Urteil vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 -, bei juris, mit umfassenden Nachweisen. 37 Denn es ist nicht davon auszugehen, dass neue Normen bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse erfassen sollen. Eine „echte Rückwirkung", durch die rechtlich begründete Ansprüche nachträglich entzogen werden, ist sogar grundsätzlich verboten. Bei der Überprüfung anspruchsbegründender Normen im Verhältnis Bürger/Verwaltung bedarf es für die Annahme eines abgewickelten Tatbestandes keines förmlichen Akts, d.h. der Zuerkennung eines Anspruchs durch einen Bescheid. Vielmehr wird allein darauf abgestellt, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bereits erfüllt gewesen sind. 38 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367(386f.). 39 Die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der begehrten Leistung lagen bei Erlass der angegriffenen Bescheide (für den größten Teil der Zeit) bereits vor. Das wird noch ausgeführt werden. 40 Auch aus Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelungen folgt, dass eine rückwirkende Zuständigkeitsänderung mangels ausdrücklicher Regelung nicht erfolgte. Denn es entspricht der gesetzlichen Systematik der §§ 69, 86 ff. Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII), dass es für bestimmte Leistungen nur einen zuständigen Jugendhilfeträger gibt. Würde man C1. in den Fällen, in denen der Beklagte die Leistungen - trotz bestehenden Anspruchs der Antragsteller - noch nicht erbracht hat, nachträglich als zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger ansehen, gäbe es für die jeweiligen Jugendhilfeleistungen - je nach Bearbeitungsstand - zwei Jugendhilfeträger, nämlich in den zügig (und rechtmäßig) abgewickelten Antragsverfahren den Beklagten, in den anderen die Stadt C1. . Schließlich sprechen die im Bereich der Jugendhilfe geltenden Beschleunigungs- regelungen in § 86 d SGB VIII, § 14 SGB IX und § 43 SGB I dagegen, dass für die jeweiligen Hilfesuchenden Verfahrensverzögerungen hingenommen werden können, die durch rückwirkende Zuständigkeitsänderungen zwangsläufig entstehen müssen. Denn die Stadt C1. hätte sich in die jeweiligen Hilfefälle noch einarbeiten müssen. 41 Die Kammer weist - ohne dass es darauf ankäme - auf Folgendes hin: Auch aus den Vereinbarungen, die der Beklagte wegen der Streitfälle, die aus seiner Rechtsansicht resultieren, mit den verschiedenen Gemeinden - so C1. und Meckenheim - geschlossen hat und die sogar auf ein Schiedsverfahren mit der Stadt Siegburg abstellen, wird deutlich, dass dem angenommenen Parteiwechsel jeder Sinn fehlt. Die oben dargelegte Rechtsauffassung der Kammer macht diese komplexen und kostenaufwändigen Verfahren überflüssig. 42 Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004, also auch den Zeitraum, über den das Gericht zu entscheiden hat, ist deshalb der Beklagte gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII weiterhin Träger der öffentlichen Jugendhilfe geblieben. 43 Ein Untergang des Beklagten infolge öffentlich-rechtlicher Gesamtrechtsnachfolge, der zu einem gesetzlichen Parteiwechsel führte, liegt unstreitig ebenfalls nicht vor. 44 Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 1978 - 60 VIII 77 -, BayVBl. 1978, 763 = DÖV 78, 847. 45 Prozessfähiger Beklagter war und ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW, § 62 Abs. 3 VwGO und § 42 lit. e) Kreisordnung (KrO) der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, nicht das dort inzwischen nicht mehr bestehende Kreisjugendamt. 46 Vgl. auch zu diesem Komplex Hamb. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 4 Bs 4443/02 - bei juris. 47 Die Klage ist für die Zeit vom 19. April 2004 bis 31. Mai 2004 jedoch nicht begründet. Insoweit ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2004 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 10. September 2004 rechtmäßig. Die Klägerin wird nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 48 Die Klägerin begehrt in diesem Verfahren nicht mehr die „primäre" Leistung des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Da sie sich seit dem 19. April 2004 die Hilfe selbst beschafft hat, geht es ihr lediglich um die „sekundäre" Erstattung der Kosten für die bereits anderweitig durchgeführte Maßnahme. Die Kosten für eine ohne sein Zutun durchgeführte Maßnahme hat ein Jugendhilfeträger nicht schon dann zu erstatten, wenn im maßgeblichen Zeitraum die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Einzelfall maßgeblichen Hilfenorm erfüllt waren. Denn es gibt kein generelles Recht auf Selbstbeschaffung. Ein Selbstbeschaffungsrecht besteht nur dann, wenn der öffentliche Jugendhilfeträger die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat ( sogenanntes „Systemversagen"). Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn der Hilfesuchende durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung die Leistungserbringung ermöglicht hat und auch die übrigen Voraussetzungen der Leistungsgewährung vorliegen. Dabei muss dem Jugendhilfeträger grundsätzlich Zeit für Verwaltungsermittlungen eingeräumt werden. Es ist nämlich mit den jugendhilferechtlichen Zielsetzungen, die zu einem System beratender und unterstützender Leistungen geführt haben, und die durch einen kooperativen pädagogischen Prozess partnerschaftlichen Umgangs bei Achtung der familiären Autonomie geprägt sind, nicht vereinbar, den Jugendhilfeträger auf die Funktion eines bloßen Kostenträgers zu beschränken. 49 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86 ff. (89 - 92); vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 12 CE 03.3431 - bei juris. 50 Da die Klägerin erste Unterlagen zu dem telefonischen Leistungsantrag am 23. März 2004 vorgelegt hatte, war der folgende, ständig vorangetriebene Prüfungszeitraum mit Anforderung weiterer fachlicher Stellungnahmen (s. Bl. 2 - 4 des Tatbestandes) sowie einem Gespräch mit der Klägerin Mitte Mai 2004 und ferner der Zeitraum, bis die Ablehnungsentscheidung Ende Mai fiel (Anhörungsschreiben des Beklagten vom 26. Mai 2004), ohne zwischenzeitliche Selbstbeschaffung hinzunehmen. Auch die vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung untermauerten Diagnosen zu Rechenschwäche und seelischen Störungen der Klägerin enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass es unzumutbar war, diesen Zeitraum abzuwarten. In der Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. September 2004 hat die Klägerin demgegenüber Anspruch auf Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie des Dyskalkuliezentrums C. . Insoweit sind die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 28. Juni 2004 und 10. September 2004 rechtswidrig, die Klägerin wird durch sie in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 51 Gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der im entscheidungserheblichen Zeitraum gültigen Fassung haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach Absatz 3 der Vorschrift in den jeweils gültigen Fassungen richtet sich unter anderem die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 39 Abs. 3 und 4 Satz 1 und den §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes bzw. ab 1. Juli 2004 auch nach § 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Gemäß § 3 der zu den genannten Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung sind seelische Störungen, die eine (wesentliche) Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Folge haben können, körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Stö- rungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, ferner Sucht- krankheiten und des Weiteren Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Eine Legasthenie oder Dyskalkulie als solche stellen keine seelische Störung dar. Allerdings kann eine seelische Störung durchaus die Folge einer Legasthenie oder Dyskalkulie sein. Für die Annahme einer seelischen Behinderung muss die jeweilige seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass die Eingliederungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dies ist erst bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei totaler Schul - und Lernverweigerung, beim Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und Vereinzelung in der Schule oder dergleichen der Fall. 52 Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 1. April 2003 - 9 K 1632/01 -, bei juris. 53 Soweit es um das „Drohen" einer seelischen Behinderung geht, muss die Teilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der Teilleistungsstörung eine „seelische Störung" entstanden, bedarf es einer Prognose, dass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eintreten werden. Eine bloße allgemeine oder theoretisch bestehende Möglichkeit einer seelischen Behinderung im Sinne einer abstrakten Gefährdungslage genügt nicht. Eine solche Beeinträchtigung muss mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % zu erwarten sein. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487 ff.; dass., Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 4. November 1997 - 9 S 1462/96 -; ders. Urteil vom 24. April 1996 - 6 S 827/95 -. 55 Ein Anspruch auf die Hilfe besteht schließlich nur dann, wenn die (drohende) seelische Behinderung auf der Dyskalkulie beruht, also Letztere eine (wesentliche) Ursache der drohenden seelischen Behinderung ist. 56 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119/94 -; Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 12. 57 Beruht sie dagegen auf sonstigen Umständen, ist die begehrte Therapie nicht die geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme. 58 Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG gehört zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe vor allem auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen - aber auch der Schule - durch dieses Buch nicht berührt. Diese Vorschrift regelt den Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Verpflichtungen Dritter. 59 Vgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 10 Rdnr. 1, 5, 10, 11; vgl. auch Begründung des Gesetzentwurfes zur Änderung des § 10 Abs. 1 SGB VIII durch ausdrückliche Nennung der Schule bei den vorrangig Verpflichteten. 60 Die Schule darf also nicht vorrangig zu der benötigten Hilfe verpflichtet sein. 61 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, a.a.O. unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140/98 -, NWVBl. 2001, 362 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - einerseits; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 - andererseits. 62 Davon ausgehend besteht nach Überzeugung der Kammer im Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 30. September 2004 der Anspruch, da der Klägerin aufgrund ihrer Dyskalkulie eine seelische Behinderung drohte und dies auch nicht durch schulische Maßnahmen aufzufangen war. 63 Dass die Klägerin unter der Teilleistungsstörung Dyskalkulie litt, hat die Sachverständige, Frau Dipl. Psych. C. , nicht nur in ihren in das Verfahren eingebrachten Stellungnahmen, sondern auch in der mündlichen Verhandlung - u.a. unter Vorlage der Niederschrift des Ergebnisses eines maßgeblichen Tests (ZAREKI) - überzeugend dargelegt. Auf Bl. 5 und 6 des Sitzungsprotokolls wird Bezug genommen. Diese Teilleistungsstörung hat der Beklagte auch nicht bestritten. Infolgedessen drohte eine seelische Behinderung der Klägerin. Dies ergeben die aus den ausführlichen, differenzierten, sachkundigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, Frau Dr. med. E. und Frau Dipl.-Psych. C. , die diese in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie ihren diese Stellungnahmen erläuternden Darstellungen in der mündlichen Verhandlung gemacht haben. Hinsichtlich dieser Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wird ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin die von ihrer Mutter immer wieder geschilderten Schulängste und die damit zusammenhängenden Störungen von einer solchen Breite, Tiefe und Dauer entwickelt hatte, dass ihre seelische Gesundheit im entscheidungserheblichen Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abwich und daher eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad zu erwarten war. Dem steht - anders als der Beklagte meint - der Bericht des Rektors der X. -Schule vom 21. April 2004 nicht entgegen. Denn auch dieser, der zudem nicht über die fachliche Qualifikation der Sachverständigen verfügt, berichtete schon von dem leidenden Selbstbewusstsein der Klägerin, Blockaden im Mathematikunterricht und davon, dass soziale Kontakte, altersentsprechende Entwicklung und Integration in die Klasse leicht beeinträchtigt waren. Diese Stellungnahme steht also der Einschätzung der Sachverständigen, dass es ohne die begehrte Hilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu stärkeren Störungen von Behinderungswert gekommen wäre, gerade nicht entgegen. Auch die zahlreichen Aktivitäten, zu denen ihr die um sie sehr bemühte Mutter verhalf, wie Besuch der Jugendmusikschule, Jazzdance und Beschäftigung mit Pferden, stehen der Feststellung einer mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdeten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht entgegen. Dass die Mutter sich mit hohem und zugleich sinnvollem - also nicht fehlgeleitetem - Einsatz bemühte, die Ausgrenzung ihres Kindes, die diesem aufgrund seines Störungsbildes drohte, zu verhindern oder zu mildern, kann nicht dazu führen, den Hilfeanspruch zu versagen. Denn diese Anstrengungen können bei einem Störungsbild von der Schwere, wie es im streitigen Fall nach Überzeugung der Kammer vorliegt, nur vordergründig den Eindruck vermitteln, das Kind könne noch ausreichend am Leben in der Gemeinschaft teil- haben. Wenn durch Ängste jegliche Lebensfreude und Zuversicht genommen wird, reichen derartige Freizeitaktivitäten nicht aus, die drohende Entwicklung zu einer seelischen Behinderung aufzufangen. Ebenso wenig kann sich ein Kind, das sich wie die Klägerin immer wieder mit besonderem Einsatz bemüht, den tatsächlichen oder vermeintlichen Anforderungen gerecht zu werden, ohne die in diesem Verfahren angestrebte Hilfe aus der auf eine seelische Behinderung zusteuernden Lage befreien. Diese gerade genannte Eigenschaft veranlasste Herrn F. am 11. Mai 2005 fälschlich, eine drohende seelische Behinderung zu verneinen. 64 Die Dyskalkulie ist auch (wesentliche) Ursache der drohenden seelischen Behinderung. 65 Die Kammer ist aufgrund der substantiierten und nachvollziehbaren Stellung- nahmen der Sachverständigen davon überzeugt, dass die schon vorhandenen seelischen Störungen der Klägerin dagegen nicht auf das Verhalten der Mutter und eine daraus resultierende problematische Mutter-Tochter-Beziehung zurückzuführen waren. Denn beide Sachverständige erklärten übereinstimmend, dass das Mutter- Tochter-Verhältnis harmonisch war und sich keine Anzeichen für Spannungen boten. 66 Ein vorrangiger, realisierbarer Anspruch gegen die Schule stand dem Begehren ebenfalls nicht entgegen. Die Klägerin konnte die notwendige Hilfe nicht von der Schule erhalten, so dass der Beklagte verpflichtet blieb, die Hilfe zu erbringen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass geeignete Hilfskonzepte der Schule kurzfristig, etwa in einem gerichtlichen Eilverfahren, hätten erreicht werden können. Die seitens der Schule angebotenen Förderkonzepte reichten eindeutig nicht aus, was aus den Mathematiknoten der Klägerin (s. Zeugnisse und Bewertungen im Umschlag Bl. 74 d. Gerichtsakte) und ihren im Urteil dargestellten, aus den Misserfolgen in Mathematik resultierenden seelischen Störungen folgt. So schrieb auch die Klassenlehrerin, Frau W. , in ihrer Lern- und Förderempfehlung zum Zeugnis des 1. Halbjahres der Jahrsgangsstufe 3, die Klägerin benötige neben der Förderung im Klassenverband und in der Kleingruppe weiterhin Unterstützung bei den Hausaufgaben. Die schulischen Maßnahmen zur individuellen Förderung seien auf die Unterstützung durch die Eltern und die engagierte Mitarbeit der Schülerin angewiesen. 67 Zwar ist grundsätzlich die Schule auch in Fällen der Dyskalkulie der vorrangig verpflichtete Träger für notwendige Hilfen. Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (SchpflG) in der seinerzeit gültigen Fassung sind Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht an der Grundschule oder einer weiterführenden Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch zu fördern. 68 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -. 69 Ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kommt im konkreten Einzelfall aber schon deshalb nicht als vorrangig in Betracht, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es in den Fällen, in denen einem Schüler wegen Dyskalkulie eine seelische Behinderung droht, eine ähnlich institutionalisierte intensive Förderung im öffentlichen Schulwesen des Landes gibt, wie im Fall von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche. Die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung und den Hausunterricht und die Schule für Kranke vom 29. April 2005 (GV. NRW. 2005 S. 538) sieht, ebenso wie die Vorgängerverord- nung vom 22. Mai 1995 (GV. NRW. 2005 S. 496), keine besondere Förderung für Schüler, die unter Dyskalkulie leiden, vor. Einen mit dem Runderlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens" vergleichbaren Erlass des zuständigen Ministeriums gibt es für Dyskalkulie ebenfalls nicht. 70 Die Dyskalkulietherapie im Dyskalkuliezentrum C. war also die notwendige und geeignete Hilfe, so dass der Beklagte im dargestellten Umfang die Kosten zu übernehmen hatte. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 72 Wegen der die Frage des gesetzlichen Parteiwechsels betreffenden Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 1986 - 8 A 2886/83 -, FEVS 37, 61 ff, und der grundsätzlichen Bedeutung wird die Berufung zugelassen, § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.