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Beschluss

12 A 3421/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0406.12A3421.04.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beklagte kann sich für den vorliegenden Fall nicht gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII darauf berufen, dass die schulische Förderung von Kindern eine vorrangig dem öffentlichen Schulwesen zugewiesene Aufgabe darstellt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, FEVS 56, 104; Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberlosskamp/Struck; SGB VIII, 2. Aufl., § 10 Rndnr. 25 Denn es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger, der wegen der Folgen eines Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts-Syndroms von den Beteiligten übereinstimmend als seelisch behindert angesehen wird, eine adäquate Förderung im öffentlichen Schulwesen des Landes Nordrhein-Westfalen erfährt. Der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe greift nur dann durch, wenn die erforderliche Hilfe von anderer Seite auch tatsächlich erlangt werden kann, die Hilfe also präsent ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Mai 1995 - 7 S 259/94 -, ESVGH 45, 292 m.w.N. An einer entsprechenden Darlegung fehlt es hier. Mit Bescheid vom 13. August 2004 hat das Schulamt entschieden, dass bei D. kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, so dass den in den Gutachten von Frau Prof. Dr. med. I. - E. vom 8. September 2003 und vom 19. Februar 2004 aufgeführten besonderen Anforderungen, die die Beschulung des Klägers erfüllen soll, nicht durch den Besuch einer Sonderschule Rechnung getragen werden kann. Wenn es das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Ausführungen der Gutachterin und in Würdigung des pädagogischen Gutachtens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderungsbedarfs mit seiner besonderen Ausrichtung und der - auf das vorhandene öffentliche Schulsystem beschränkten - Sichtweise gleichfalls auch nicht als hinreichend erwiesen angesehen hat, dem Kläger werde die erforderliche Förderung im Rahmen einer Beschulung an einer Regelschule zuteil, wird diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung allein durch den Hinweis auf die zurückhaltende Formulierung der Gutachterin und das Fehlen weiterer Ermittlungen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Erstmals mit der Zulassungsbegründung versucht der Beklagte aus dem pädagogischen Gutachten gemäß § 11 Abs. 1 VO - SF zielgerichtet den Schluss zu ziehen, dass Regelschulen dazu in der Lage sind, ein adäquates schulisches Angebot für D. sicher zu stellen. Darin vermag der Senat keine ausreichende Auseinandersetzung mit den der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zu erblicken. Mit keinem Wort geht der Beklagte auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, es sei nicht nachvollziehbar, wie allein durch die Maßnahme der Binnendifferenzierung in einer Regelschule mit normaler Klassenstärke die von der Gutachterin benannten besonderen pädagogischen Notwendigkeiten erfüllt werden könnten. Dass hier eine der in Betracht kommenden Regelschulen besondere - auf das Behinderungsbild des Klägers zugeschnittene - Rahmenbedingungen bietet, so im Fall des OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2004, a.a.O. wird nicht substantiiert geltend gemacht. Dass die übrigen vom Beklagten alternativ angebotenen Hilfeformen nicht in Betracht zu ziehen waren, weil sie die von der Gutachterin für notwendig erachtete Hilfe zur Behebung der durch die Schule bedingten Schwierigkeiten des Klägers nicht abdeckten, wird auch nicht dadurch unrichtig, dass sich die Eltern des Klägers nach Angaben des Beklagten solchen - nach Maßgabe der obigen Beurteilung ungeeigneten - Maßnahmen im Laufe des Hilfeverfahrens verschlossen haben sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).