Urteil
25 K 1538/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0127.25K1538.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die am 00.00.2013 geborene Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für den Besuch der Waldorf-Förderschule K. -T. (anerkannte Ersatzschule) in C. . Seit Dezember 2013, mithin seit ihrem fünften Lebensmonat, lebt die Klägerin in einer Pflegefamilie nach § 33 S. 2 SGB VIII (sogenannte Erziehungsstelle). Die Pflegemutter ist zugleich Vormundin der Klägerin. Zur Pflegefamilie gehören drei leibliche Kinder der Pflegeeltern sowie die leibliche Schwester der Klägerin als weiteres Pflegekind. Die Klägerin wurde nach erheblichem Alkohol- und Drogenkonsum der Mutter während der Schwangerschaft mit dem Fetalen Alkoholsyndrom (FAS) diagnostiziert. Dies äußert sich durch erhebliche Konzentrationsschwierigkeiten, Unruhe, Impulsdurchbrüche, schlechte Lern- und Merkfähigkeit und weitere Verhaltensauffälligkeiten. Die Klägerin benötigt im Alltag weitreichende Unterstützung. Sie verfügt über einen Schwerbehindertenausweis (psychische Behinderung mit einem GdB von 80 und Merkzeichen G [erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit], B [Begleitperson] und H [Hilflosigkeit]) und unterfällt dem Pflegegrad 3. Mit Schreiben vom 08.05.2017 beantragte die Vormundin der Klägerin die Umstellung der Hilfegewährung von Hilfe zur Erziehung auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Im Rahmen der Anhörung reichte die Vormundin der Klägerin eine Stellungnahme des St. N. -Hospitals E. ein. Empfohlen werde danach eine alltägliche Betreuung in einem möglichst reizarmen und stabilen Umfeld, möglichst kleine Gruppen seien wünschenswert. Ein strukturierter Ablauf sei sehr wichtig. Ein Wechsel von Bezugspersonen und alltäglichem Umfeld wirke sich bei dem Störungsbild negativ aus und solle möglichst vermieden werden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22.01.2018 ab. Rechtsmittel wurden hiergegen nicht eingelegt. Im September 2018 legte die Vormundin der Klägerin zusammen mit dem Erziehungsbüro S. einen Sachstandsbericht zur Vorbereitung eines Hilfeplangesprächs vor und fügte einen Bericht der Tagesklinik X. vom 13.09.2018 bei. Ausweislich des Berichts profitiere die Klägerin von täglich wiederkehrenden Abläufen, klaren Routinen und Ritualen, dennoch zeige sie immer wieder Wutanfälle. Die Klinik empfehle den Besuch der K. -T. in C. . Mit Antrag vom 23.11.2018 wurde ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs und Bestimmung des schulischen Förderortes eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde bei der Klägerin ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Bereich emotionale und soziale Entwicklung gemäß § 4 Abs. 4 AO-SF festgestellt. Die Gutachterinnen empfahlen den Besuch einer kleinen Lerngruppe mit klaren Strukturen und Regeln. Die Klägerin benötige eine feste und möglichst dauerhafte Bezugsperson. Geeigneter Förderort war nach Auffassung der Gutachterinnen eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Ausweislich des Protokolls über die Anhörung der Erziehungsberechtigten vom 19.02.2019 stimmte die Vormundin der Klägerin dem Förderbedarf im Bereich emotionale und soziale Entwicklung zu, wünschte aber eine Beschulung an der K. -T. in C. . Die Anmeldung sei bereits erfolgt. Sollte die Klägerin dort keinen Schulplatz erhalten, werde sie an der X1. in B. beschult. Weiter ist in dem Protokoll unter Punkt 6 angekreuzt, dass die Klägerin nach Rücksprache mit der Leitung der Förderschule dort aufgenommen werden könne. Handschriftlich ist „X1. B. “ vermerkt, „falls kein Platz an der K1. BN“. Mit Bescheid vom 22.03.2019 wurde das Bestehen des Förderbedarfs emotionale und soziale Entwicklung festgestellt, die nächstgelegene Förderschule sei die X1. in B. . Darüber hinaus bestünden bezüglich der Gleichwertigkeit einer geeigneten Beschulung auch keine Bedenken, wenn die Klägerin an der K. -T. beschult werde. Im Rahmen des Hilfeplangesprächs am 28.02.2019 beantragte die Vormundin der Klägerin die Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der Waldorf-Förderschule K. -T. in C. . Zur Begründung führte sie an, die Klägerin solle in festen, ritualisierten Strukturen und kleinen Gruppen lernen. Sie benötige eine feste Bezugsperson auch im Schulalltag; zudem sei in der K. -T. gewährleistet, dass ihr individuelles Lerntempo berücksichtigt werde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 03.05.2019 abgelehnt, da mit der X1. B. ein bedarfsdeckendes öffentliches schulisches Angebot bestehe. Dieses habe gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII Vorrang vor der Jugendhilfegewährung, sodass das Schulgeld nicht vom notwendigen Unterhalt nach § 39 Abs. 1 SGB VIII umfasst sei. Rechtsmittel legte die Klägerin hiergegen nicht ein. Mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 wurde die Klägerin an der K. -T. C. eingeschult. Unter dem 25.07.2019 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag dahingehend, dass eine Umstellung der Hilfe auf die Rechtsgrundlage des § 35a SGB VIII zu erfolgen habe. Zudem habe die Beklagte keine gesetzeskonforme Bedarfsermittlung im Sinne des § 13 SGB IX vorgenommen. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 17.10.2019 ab. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 und 2 SGB X lägen nicht vor, da der Ablehnungsbescheid vom 03.05.2019 rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage für die begehrte Übernahme des Schulgeldes der privaten K. -T. sei § 39 Abs. 1 SGB VIII. Zwar umfasse der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB VIII auch die notwendigen Ausgaben für die schulische Ausbildung des Kindes oder Jugendlichen. Kosten für den Besuch einer Waldorfschule wie der K. -T. fielen jedoch jedenfalls dann nicht unter den notwendigen Unterhalt im Rahmen der Hilfe zur Erziehung, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule möglich und zumutbar sei. Dies wäre bei der Klägerin der Fall, da sie die X1. in B. hätte besuchen können. Dort hätte sie bedarfsgerecht unterrichtet werden können. Ein Platz sei für sie frei gewesen. Etwas anderes gelte auch nicht, wenn die Hilfe nicht – wie bislang – nach § 33 S. 2 SGB VIII, sondern nach § 35a SGB VIII gewährt würde. Denn auch im Falle einer Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII sei nach § 39 Abs. 1 SGB VIII nur der notwendige Unterhalt sicherzustellen. Die schulische Förderung von Kindern sei eine vorrangig dem öffentlichen Schulwesen zugewiesene Aufgabe, § 10 Abs. 1 SGB VIII. Eine Verpflichtung zum Tätigwerden der Jugendhilfe bestehe nur, wenn das Schulsystem versage und keine Beschulungsmöglichkeiten bereithalte. Die Schulverwaltung hätte ihrer Verpflichtung zu einer bedarfsgerechten Beschulung durch Aufnahme der Klägerin an der X1. in B. nachkommen können. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 18.11.2019 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf die Ausführungen aus dem Überprüfungsantrag vom 25.07.2019. Die Beklagte habe die gesetzlich gebotene instrumentenbasierte Bedarfsprüfung für die Klägerin gemäß § 13 SGB IX nicht vorgenommen. Im Rahmen eines Mediationsverfahrens verständigten sich die Klägerin und die Beklagte unter anderem dahingehend, dass die Hilfe ab dem 01.03.2020 auf der Rechtsgrundlage des § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII fortgesetzt werde und der Klägerin Entlastungsleistungen im Umfang von 720 Stunden pro Jahr rückwirkend zum 01.08.2019, vergütet mit 15,00 Euro pro Stunde zuzüglich Lohnnebenkosten für Mini-Jobs bewilligt würden. Zudem erklärte die Beklagte, den anhängigen Widersprüchen mit Ausnahme des Widerspruchs betreffend die Schulkostenübernahme abzuhelfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 18.11.2019 zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Ursprungsbescheid vom 17.10.2019. Hiergegen hat die Klägerin am 23.03.2020 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes sei aus § 35a SGB VIII abzuleiten und habe mit der Finanzierung einer Hilfe zur Erziehung – wovon die Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VG Stade, Az. 4 A 489/01, ausgehe – nichts zu tun. Die X1. in B. sei für die Klägerin jedoch nicht geeignet. Die Beklagte habe keine Bedarfsermittlung durchgeführt, die den gesetzlichen Vorgaben der §§ 13, 19 SGB IX entspreche. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, ein Gutachten über den konkreten schulischen Rehabilitationsbedarf der Klägerin nach § 17 SGB IX einzuholen. Die umfassende Fallverantwortung für die biografische Entwicklung von Pflegekindern verlange in ganz anderer Weise eine individuelle und bedarfsgerechte Ermittlung im Hinblick auf schulische Bedarfslagen. Die Beklagte habe daher auch zu berücksichtigen, ob die Klägerin im Rahmen der gewählten Schulform ein soziales Umfeld finde, das ihrer Entwicklung insgesamt dienlich sei. Der Verweis auf den Vorrang des öffentlichen Schulsystems sowie der Grundsatz, dass ein Anspruch auf bestmögliche Beschulung nicht bestehe, könnten nur bei Kindern gelten, die bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen würden. Bei Pflegekindern wie der Klägerin hingegen stehe die Erziehung in öffentlicher Verantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers, hier also der Beklagten. Die Beklagte nehme in dieser Situation die Position unterhaltspflichtiger Eltern ein, die das Wohlergehen ihres Kindes nach bestem Wissen und Gewissen sicherstellten müssten. In der Vollzeitpflege komme dies in § 39 Abs. 4 SGB VIII zum Ausdruck, wonach das Pflegegeld auf Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werde, sofern diese einen angemessenen Umfang nicht überstiegen. Begrenzt werde dies durch das Korrektiv der Angemessenheit, sodass eine Anpassung an den Lebensstandard der Pflegefamilie vorgenommen werden könne, ohne Luxusaufwendungen zu finanzieren. Dies sei vergleichbar mit der Übernahme von Kosten für kiefernorthopädische Behandlungen von Pflegekindern. Junge Menschen, die im Rahmen einer Leistung der Kinder- und Jugendhilfe aufwachsen würden, sollten die Chance erhalten, die sie in einer Familie mittlerer Einkommensgruppe hätten. Ob diese Kosten nun nach § 35a SGB VIII oder nach § 39 Abs. 4 SGB VIII übernommen würden, sei ohne Belang. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2020 aufzuheben und die Beklagte unter Zurücknahme des Bescheides vom 03.05.2019 zu verpflichten, der Klägerin die Übernahme der Kosten zum Besuch der privaten Waldorf-Förderschule K. -T. in C. in Höhe von 212,00 Euro monatlich zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Mit Bescheid vom 20.04.2021 wurde für die Klägerin ein weiterer Förderbedarf im Bereich Lernen festgestellt. Der weitere Verbleib der Klägerin an der K. -T. C. wurde vorgeschlagen. Nach Auskunft der zuständigen Schulaufsicht vom 26.04.2021 sei die X1. B. eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und decke diesen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen ab. Zu den Lern- und Entwicklungsstörungen zählten die Förderbedarfe Emotionale und soziale Entwicklung, Lernen und Sprache, die bei Kindern mitunter in Kombination aufträten. In der Schülerschaft der X1. befänden sich entsprechend auch Kinder, die neben ihrer Beeinträchtigung im Bereich der Emotionalität ebenso sonderpädagogische Förderung im Bereich des Lernens benötigten. Die X1. B. bleibe daher ein geeigneter schulischer Förderort für die Klägerin. Dies bestätigte auch die X1. B. mit Schreiben vom 19.04.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich auf die Schuljahre 2020/2021, 2021/2022 sowie das laufende Schuljahr bezieht. Bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe kann ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.06.1996 – 5 B 222.95 – juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 04.10.2021 – 12 A 2661/20 – juris, Rn. 5, vom 08.10.2020– 12 E 450/20 – juris, Rn. 8 und vom 14.07.2020 – 12 B 1488/19 – juris, Rn. 11. Eine ausdrückliche Regelung zu dem Zeitraum, über den entschieden worden ist, trifft weder der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.05.2019 noch der Bescheid über die Ablehnung des Überprüfungsantrags vom 17.10.2019. Regelmäßig ist von der Regelung der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung erfasst. Ein abweichender Bewilligungszeitraum kann ausdrücklich benannt sein, kann sich aber auch durch Auslegung aus dem maßgeblichen Bescheid ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04.10.2021 – 12 A 2661/20 – juris, Rn. 5, vom 08.10.2020 – 12 E 450/20 – juris, Rn. 8 und vom 14.07.2020 – 12 B 1488/19 – juris, Rn. 11. Entsprechendes gilt im Fall der Ablehnung einer solchen Bewilligung. Auch der eine Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich durch Auslegung aus dem maßgeblichen Bescheid ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.06.1996 – 5 B 222.95 – juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 08.10.2020 – 12 E 450/20 – juris, Rn. 8 und vom 14.07.2020 – 12 B 1488/19 – juris, Rn. 11. Dabei ist der auch im Jugendhilferecht geltende Grundsatz zeitabschnittsweiser Bewilligung zu berücksichtigen. Denn die Voraussetzungen für eine Bewilligung sind auf der Grundlage der jeweils bestehenden Verhältnisse, die sich ändern können, immer wieder neu vom Träger der Jugendhilfe zu prüfen. Nur wenn die bei der vorangegangenen Hilfe gegebenen Verhältnisse fortbestehen, wird die konkrete Jugendhilfemaßnahme in gleicher Art auch für den nachfolgenden Zeitabschnitt erbracht. Ergeben sich hingegen Änderungen, wird nur entsprechend dem neuen Bedarf geleistet. Zur aktuellen Feststellung dieses Bedarfs dient grundsätzlich auch das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), mit dessen Sinn und Zweck sich die einmalige Gewährung einer Maßnahme bis zum Erreichen eines bestimmten Alters kaum vereinbaren ließe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2003 – 12 E 945/02 – juris, Rn. 1. Für den hier streitgegenständlichen Hilfebedarf, der unmittelbar mit der Schulbildung zusammenhängt, liegt es nahe, die Zeitabschnitte, die zu einer weiteren Prüfung des Hilfebedarfs Anlass geben können und deshalb den Regelungszeitraum einer Bescheidung naturgemäß begrenzen, nach Schuljahren zu bestimmen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 04.10.2021 – 12 A 2661/20 – juris, Rn. 7 und vom 14.07.2020 – 12 B 1488/19 – juris, Rn. 11. Danach hat die Beklagte hier eine Regelung nur bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 getroffen. Zwar hat die Beklagte diesen Zeitraum nicht explizit benannt. Dieser Zeitraum ergibt sich jedoch durch Auslegung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das AO-SF-Verfahren, auf das sich die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom 03.05.2019 ausdrücklich bezieht, im Herbst/Winter 2018 und damit rund ein halbes Jahr vor der Einschulung der Klägerin durchgeführt wurde. Im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – dem Widerspruchsbescheid über den Überprüfungsantrag vom 12.03.2020 – besuchte die Klägerin das erste Schuljahr und stand damit noch ganz am Anfang ihrer Schulzeit. Es war damit naheliegend, dass sich die Bedarfe der Klägerin im Laufe ihrer Schulzeit jederzeit ändern könnten, die Beklagte mithin – wie in Entscheidungen über Bedarfe im Zusammenhang mit der Schulbildung üblich – nur eine Entscheidung für das erste Schuljahr treffen wollte. Dies bestätigt schließlich der weitere tatsächliche Verlauf, da bei der Klägerin bereits im zweiten Schuljahr auf Anregung der K. -T. ein weiterer Förderbedarf hinzugetreten ist. Die Klage ist hinsichtlich des Schuljahres 2019/2020 unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des streitgegenständlichen Bescheides vom 03.05.2019 sowie die begehrte Übernahme der Schulkosten auf Grundlage des § 44 SGB X. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. In diesem Fall werden gemäß § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X die Sozialleistungen nach den Vorschriften des besonderen Teils des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Die Rücknahme scheidet aus, weil sich die Ablehnung der Übernahme des Schulgeldes für die K. -T. in C. mit Bescheid vom 03.05.2019 nicht als rechtswidrig erweist. Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme des Schulgeldes ergibt sich weder aus §§ 36a, 35a SGB VIII (dazu I.) noch aus § 39 SGB VIII (dazu II.) I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der anerkannten Ersatzschule K. -T. in C. in Gestalt der Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 36a, 35a SGB VIII. Soweit Leistungsberechtigte sich – wie im vorliegenden Fall – eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne vorherige Entscheidung bzw. Mitwirkung des Jugendamtes selbst beschafft haben, besteht eine Verpflichtung zur Erstattung der dadurch entstandenen Kosten bzw. Aufwendungen nur unter den in § 36a Abs. 3 SGB VIII geregelten Voraussetzungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 3019/11 – juris, Rn. 28-35. Nach § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII besteht ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger nur, wenn der Leistungsberechtigte den öffentlichen Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Im Fall der Klägerin scheitert der Anspruch auf Kostenübernahme daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme des Schulgeldes nicht vorliegen. Nach § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Klägerin ist – dies wird insoweit von der Beklagten auch nicht bestritten – seelisch behindert im Sinne dieser Vorschrift, sodass ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zusteht. Sie muss sich jedoch den Vorrang der Beschulung im öffentlichen Schulsystem nach § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII entgegenhalten lassen. Zwar umfassen Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, ohne dass insoweit eine Altersgrenze genannt ist. Diese Hilfen schließen Maßnahmen zu Gunsten behinderter Kinder und Jugendlicher ein, sofern diese Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem jungen Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Allerdings obliegt die Bereitstellung der räumlichen, sächlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Erlangung einer angemessenen, den Besuch weiterführender Schulen einschließenden Schulbildung auch solcher Kinder und Jugendlicher, deren seelische Behinderung festgestellt ist oder die von einer solchen bedroht sind, grundsätzlich nicht dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern dem Träger der Schulverwaltung. Da die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt und aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialgesetzbuches gefunden hat, ist grundsätzlich für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen (Aufnahmebeitrag, Schulgeld etc.) kein Raum. Ausnahmen von diesem durch das Verhältnis der Spezialität geprägten Grundsatz sind nur für den Fall in Betracht zu ziehen, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist. Maßstab für die Unzumutbarkeit ist die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2015 – 5 B 61.14 – juris, Rn. 4. Die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kommt nur in Betracht, wenn eine angemessene Schulbildung (geboten ist nicht eine bestmögliche Schulbildung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2014 – 12 B 344/14 – juris, Rn. 7) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, gegebenenfalls auch unter Heranziehung von unterstützenden Maßnahmen, nicht zu erlangen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2004 – 12 B 1338/04 – juris, Rn. 5. Der Vorrang der Förderung von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Schulwesen, wie er in § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII normiert ist, setzt dabei voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2008 – 12 A 2791/07 – juris, Rn. 13. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Rahmen eines kooperativen Entscheidungsprozesses im Zusammenwirken mit den an der Hilfeplanung einzubindenden Personen und Fachkräften einschließlich der Schulverwaltung nach § 36 SGB VIII zu prüfen, ob im Einzelfall ausnahmsweise die Übernahme der Kosten der Beschulung in einer Privatschule in Betracht kommt. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2020 – 12 A 1807/18 – juris, Rn. 6 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2020 – 12 A 195/18 – juris, Rn. 11 m.w.N. Im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind die Kosten der Beschulung an einer Privatschule vom Jugendhilfeträger nur dann zu übernehmen, wenn dem Hilfesuchenden eine adäquate Förderung – das heißt die zur Bekämpfung auch der seelischen Behinderung erforderliche und geeignete Hilfe – nur an der besagten Privatschule in zumutbarer Weise zuteil wird und das öffentliche Schulsystem nichts Vergleichbares bietet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.06.2020 – 12 E 1120/18 – juris, Rn. 12. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Beklagten, die Kosten für den Besuch der K. -T. im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht zu übernehmen, nicht zu beanstanden. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die Klägerin eine angemessene Schulbildung durch den Besuch der X1. in B. , einer Schule des öffentlichen Schulsystems, erlangen kann. Diese Entscheidung ist fachlich vertretbar und nachvollziehbar. Für die Klägerin wurde mit Bescheid vom 22.03.2019 ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich emotionale und soziale Entwicklung festgestellt. Als konkrete Fördermaßnahme werden in dem Gutachten zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vom 19.02.2019 unter anderem eine kleine Lerngruppe, eine enge Betreuung mit fester Bezugsperson und Gewährung eines hohen Maßes an persönlicher Zuwendung benannt. Bereits mit Stellungnahme vom 14.11.2017 empfahl das Marienhospital E. , rund 21 Monate vor Einschulung der Klägerin, ein möglichst reizarmes, stabiles Umfeld, wünschenswert sei ein „strukturierter Tagesablauf in kleinen Gruppen“. Diese Bedarfe werden in der X1. B. angemessen gedeckt. Nach Angaben des Schulleiters der X1. B. vom 19.04.2021 bietet die Schule als Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung ein Angebot für Schülerinnen und Schüler, die – wie die Klägerin – einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich emotionale und soziale Entwicklung gemäß § 4 Abs. 4 AOSF haben. Ausweislich des „Konzepts sonderpädagogischer Unterricht“ ist der Tagesablauf – entsprechend des Bedarfs der Klägerin – fest strukturiert, vgl. Konzept sonderpädagogischer Unterricht (Stand: 16.10.2021), http://www.waldschule-alfter.de/wp-content/uploads/2021/12/211016-Konzept-sonderpaedagogischer-Unterricht.pdf, S. 3, 4 (abgerufen am 27.01.2023). Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe die Empfehlung der Tagesklinik X. sowie den Bericht der Vormundin der Klägerin nicht berücksichtigt, verfängt nicht. Die Tagesklinik X. berichtet mit Schreiben vom 13.09.2018 an Frau Dr. S1. über die Klägerin, die der Psychiatrischen Institutsambulanz der Klinik wiedervorgestellt wurde. Abschließend empfiehlt sie für die Klägerin „den Besuch der K. -T. (Waldorfförderschule) in C. “ sowie die Gabe von Methylphenidat und die Wiedervorstellung der Klägerin bei Bedarf, spätestens in einem Jahr. Diese Empfehlung wird jedoch nicht näher begründet; die Tagesklinik setzt sich mit der Frage, welche Schule für die Klägerin geeignet sein könnte, überhaupt nicht auseinander. Sie benennt lediglich eine einzige Schule, ohne dass deutlich würde, dass andere Schulen in Betracht gezogen worden wären. Darüber hinaus liegt die Entscheidung, welche Schule für die Klägerin geeignet ist, nicht bei Fachkliniken, sondern allein beim zuständigen Träger der Jugendhilfe, hier bei der Beklagten. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Bericht der Vormundin – gemeint ist wohl die „Gesprächsvorlage für das HPG von März 2019“ – unberücksichtigt gelassen hat. Es lassen sich diesem Bericht keine Hinweise entnehmen, dass für die Klägerin ausschließlich die K. -T. die geeignete Schule ist. Zwar verweist die Vormundin auf die Empfehlung der Tagesklinik X. . Weiter schreibt sie jedoch, dass das SPZ in E. (Dr. S1. und Dr. X2. ) Vergleichbares empfehle. Auch aus ärztlicher Sicht ist damit eine vergleichbare Schule – etwa die X1. in B. – für die Klägerin ebenso geeignet. Die Klägerin kann auch nicht einwenden, die Beklagte habe ihren Bedarf nicht ausreichend ermittelt, da sie keine Bedarfsermittlung im Sinne des § 13 SGB IX durchgeführt habe. Das OVG NRW hat im Rahmen des hiesigen PKH-Verfahrens hierzu ausgeführt: „Der Gesetzgeber hat den Vorschriften des SGB IX im Verhältnis zu den spezifischen Leistungsgesetzen subsidiären Charakter zuerkannt, d.h. die Vorschriften des SGB IX gelten für die Leistungen zur Teilhabe (nur), soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt (§ 7 Satz 1 SGB IX). Dabei bezieht sich der Vorrang nicht nur auf einzelne abweichende Vorschriften, sondern muss auch Strukturprinzipien einzelner Sozialleistungsbereiche einbeziehen. Dazu zählt im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere der kooperative Prozess bei der Klärung der Leistungsvoraussetzungen und der Bestimmung der Rechtsfolgen im Rahmen des Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII. Maßgeblich ist danach das spezifische Hilfeplanverfahren nach dem SGB VIII, das Eltern und Kinder und Jugendliche bzw. junge Volljährige sowohl an der Klärung und Bewertung ihrer Lebenssituation als auch an der Entscheidung über die angezeigte Hilfe, deren konkrete Ausgestaltung und deren Weiterentwicklung aufgrund eines sich verändernden Bedarfs beteiligt. Vgl. Wiesner, in: Luthe, Rehabilitationsrecht, 2. Auflage 2014, Teil 3 Einzelne Leistungsgesetze, Kapitel F, SGB VIII, I. 3. (Rn. 8 ff.), III. 1. e (Rn. 25 ff.). Eines Rückgriffs auf die §§ 13, 17 SGB IX bedarf es danach regelmäßig nicht.“ OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2022 – 12 E 224/22 – juris, Rn. 10ff. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Die Klägerin ist dem nicht weiter entgegengetreten. Selbst unter Berücksichtigung des nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums konstatierten weiteren Förderschwerpunkts im Bereich Lernen – festgestellt mit Bescheid vom 20.04.2021 – bleibt die X1. B. eine geeignete Schule für die Klägerin. Nach Angaben des Schulleiters vom 19.04.2021 werden dort auch Schülerinnen und Schüler mit zusätzlich festgestelltem Förderschwerpunkt Lernen im Bildungsgang Lernen unterrichtet. Daher sei die X1. auch bei Feststellung eines Förderbedarfs Lernen neben dem Förderbedarf emotionale und soziale Entwicklung – wie bei der Klägerin – ein möglicher und geeigneter Förderort. Gleiches hat das zuständige Schulamt mit Schreiben vom 26.04.2021 festgestellt. II. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der K. -T. C. gemäß § 39 Abs. 1, 2 S. 4, 4 S. 1 SGB VIII ebenfalls nicht zu. Nach § 39 Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, wenn – wie vorliegend – eine Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt wird. Der notwendige Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen, § 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Dabei soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden, § 39 Abs. 2 S. 1 SGB VIII. Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen, § 39 Abs. 4 S. 1 SGB VIII. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach den Besonderheiten des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind, § 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII. Die Gewährung des Lebensunterhalts nach § 39 SGB VIII stellt einen Annex zur gewährten Jugendhilfeleistung dar. Die Sicherstellung des Unterhalts durch die öffentliche Jugendhilfe entspricht dem Grundsatz der erweiterten Hilfe und vermeidet eine Verweisung des Unterhaltsberechtigten an die Sozialhilfe nach dem SGB XII bzw. an die Grundsicherung nach dem SGB II, Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 39 Rn. 2. Der Begriff des notwendigen Unterhalts schließt dabei alles ein, was die Führung eines Lebens ermöglicht, das der Würde des jungen Menschen entspricht und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht (§ 1 SGB XII), einschließlich des besonderen, durch die Entwicklung und das Heranwachsen bedingten Bedarfs. Der unbestimmte Rechtsbegriff weist daher über den sozialrechtlichen Begriff des notwendigen Lebensunterhalts hinaus und ist deshalb nach den pädagogischen Zielsetzungen der Kinder- und Jugendhilfe auszufüllen, Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 39 Rn. 15. Zu berücksichtigen ist dabei der gesetzliche Rahmen des SGB VIII, im hiesigen Fall maßgeblich der in § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII geregelte Vorrang des öffentlichen Schulsystems. Nach dieser Vorschrift werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Diese Regelung gilt nicht nur, wie bereits ausgeführt, für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, sondern auch für die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts nach § 39 SGB VIII. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII selbst, der die Verpflichtung der Schulen für das gesamte SGB VIII unberührt lässt. Im Bereich der Sozialhilfe kommt die Übernahme des Schulgeldes im Rahmen des notwendigen Unterhalts grundsätzlich nicht in Betracht, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 – 5 C 70.88 – juris, aufgrund des vorrangigen, auch in NRW nach Art. 9 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen unentgeltlichen Schulsystems. Denn mit der Einrichtung öffentlicher Schulen kommt der Staat seinem Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG nach, der unter anderem darin besteht, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet und den verschiedenen Begabungseinrichtungen Raum zur Entfaltung lässt, BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 – 5 C 70.88 – juris, Rn. 8 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 – 1 BvR 230/70 – juris, Rn. 78, 85. Die Schulgeldfreiheit für öffentliche Schulen ist eine Konkretisierung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG). Sie stellt in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge (Fürsorge im weitesten Sinne) dar, die jedermann ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage zugutekommen soll und den Personenkreis einschließt, dem nach § 11 Abs. 1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist. Da die Schulgeldfreiheit aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialhilferechts gefunden hat, ist für einen Rechtsanspruch gegen den Sozialhilfeträger, zur Deckung eines im Grundschulalter angemessenen Bildungsbedarfs Aufnahmebeiträge und monatliches Schulgeld für den Besuch einer privaten Grundschule (oder einer vergleichbaren Klassenstufe) als Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen, grundsätzlich kein Raum mehr. Die gesetzliche Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Grundschulen wirkt im Verhältnis zu den Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 ff. BSHG) als Sonderregelung, die in aller Regel einen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf für die Übernahme von Schulgeld im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts nicht entstehen lässt, BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 – 5 C 70.88 – juris, Rn. 9. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (z.B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Maßstab hierfür ist vor allem die Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 S. 1 BSHG; vgl. auch § 9 SGB I). BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 – 5 C 70.88 – juris, Rn. 10. Für die Kinder- und Jugendhilfe bedeutet dieser für die Sozialhilfe entwickelte Grundsatz, dass in dieser Ausnahme die pädagogische Zielsetzung der Kinder- und Jugendhilfe in Gestalt der Berücksichtigung der besonderen persönlichen pädagogischen Bedarfe des Einzelnen für die Sicherstellung des Lebensunterhalts zum Tragen kommt. Solange diese im öffentlichen Schulsystem gedeckt werden können und der Einzelne Zugang zum öffentlichen Schulsystem hat, sperrt die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII die Gewährung von Schulgeld im Rahmen des Lebensunterhalts nach § 39 SGB VIII. So liegt der Fall hier. Für die Klägerin scheitert die Übernahme des Schulgeldes im Rahmen des notwendigen Unterhalts – wie schon der Anspruch auf Übernahme der Kosten nach § 35a SGB VIII – am Vorrang des öffentlichen Schulsystems gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Die von der Klägerin angeführten Gründe für den Besuch der K. -T. können eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht rechtfertigen. Sie lassen keine pädagogischen Aspekte erkennen, die eine Beschulung an der X1. B. als unzumutbar erscheinen lassen. Die Klägerin trägt lediglich vor, dass sie in festen, ritualisierten Strukturen und in kleinen Gruppen lernen solle, eine feste Bezugsperson auch im Schulalltag benötige und an der K. -T. die Berücksichtigung ihres individuellen Lerntempos gewährleistet sei. Der Vorhalt der Klägerin, die Beklagte habe die Empfehlung der Tagesklinik X. sowie den Bericht der Vormundin der Klägerin nicht berücksichtigt, verfängt nicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen bleiben die Ausführungen der Klägerin pauschal und verallgemeinernd, ohne auf ihre individuelle Situation einzugehen. Angesichts des Angebots der X1. in B. , die der Klägerin als öffentliche Schule offen stand, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Klägerin der Besuch dieser Schule nicht zumutbar gewesen wäre mit der Folge, dass das Schulgeld im Rahmen des notwendigen Unterhalts zu übernehmen gewesen wäre. Auch die Auffassung der Klägerin, der Staat habe eine Unterhaltspflicht für Pflegekinder, sodass für die Klägerin eine Entscheidung bezüglich ihrer Beschulung getroffen werden müsse, die eine Familie im mittleren Einkommenssegment üblicherweise zum Wohl des Kindes treffen würde, vermag das Gericht nicht zu teilen. Sicherzustellen ist allein der notwendige Unterhalt. Dieser Anspruch kann nicht weitergehen als der Unterhaltsanspruch leiblicher Eltern. Jedoch haben auch leibliche Eltern nur die Pflicht zur Beschulung an einer öffentlichen Schule, §§ 41 i.V.m. 35 SchulG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Verfahren wirft eine in der Rechtsprechung bislang nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage auf. Die Frage, ob § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VIII die Bewilligung von Schulgeld im Rahmen der Unterhaltsleistung nach § 39 SGB VIII sperrt, ist in der Rechtsprechung bisher ungeklärt. Diese Rechtsfrage war für das Gericht entscheidungserheblich und bedarf im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung einer Klärung im Berufungsverfahren. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.