Beschluss
12 A 806/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1223.12A806.03.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Einwände des Klägers gegen die als jeweils selbständig tragende Begründungen angelegten Erwägungen des Verwaltungsgerichts werfen Fragen auf, die nicht im Zulassungsverfahren zu klären sind. Sie bedürfen schon mit Blick auf die nachfolgend angeführte Rechtsprechung des Senats der Überprüfung in einem Berufungsverfahren: Dies gilt nicht nur für die Erwägung, der Besuch der privaten Ergänzungsschule sei generell keine geeignete Maßnahme im Sinne der Regelungen über die Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII; diese Einschätzung findet in der Rechtsprechung des Senats keine Bestätigung (vgl. etwa die Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - 12 B 2051/05 -, 30. September 2005 - 12 B 1436/05 -, 23. Februar 2005 - 12 E 1192/04 -); andere erstinstanzliche Gerichte vertreten eine gegenteilige Einschätzung (vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 L 1035/04 -). Entsprechendes gilt ferner für die allgemeine Erwägung des Verwaltungsgerichts, Eignung und Erforderlichkeit der Hilfe ließen sich mangels Durchführung des Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII nicht feststellen (vgl. hierzu etwa den Beschluss des Senats vom 18. März 2004 - 12 B 2634/03 -). Es gilt des Weiteren für die generelle Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es fehle mit Blick auf den Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulwesen an der Erforderlichkeit der Maßnahme; dies setzt nach der Senatsrechtsprechung voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist (vgl. hierzu bereits die Senatsbeschlüsse vom 18. März 2004, a.a.O sowie 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, FEVS 55, 469 und 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, JAmt 2004, 437). Schließlich muss es auch der Klärung im Berufungsverfahren vorbehalten bleiben, ob der Umstand, dass die Hilfe im Wege der sogenannten Selbstbeschaffung" ohne Zustimmung des Beklagten von einem Dritten gewährt worden ist, für den gesamten Antragszeitraum oder jedenfalls für die Zeit bis zum Abschluss des 6. Schuljahrs einem Kostenübernahmeanspruch entgegen steht (vgl. hierzu allg. das Senatsurteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - , FEVS 55, 86).