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Urteil

12 A 806/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0322.12A806.03.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung seiner entgegen stehenden Bescheide verpflichtet, die für den Besuch der I. -Schule durch den Kläger in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1998 aufgewandten Kosten in Höhe von monatlich 1.200 DM zu übernehmen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 4/11, der Beklagte 7/11 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Änderung seiner entgegen stehenden Bescheide verpflichtet, die für den Besuch der I. -Schule durch den Kläger in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1998 aufgewandten Kosten in Höhe von monatlich 1.200 DM zu übernehmen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt 4/11, der Beklagte 7/11 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 23. April 1985 geborene Kläger besuchte seit dem Schuljahr 1996/1997 die bei der Bezirksregierung L. als Ergänzungsschule gemäß § 44 Schulorganisationsgesetz registrierte I. -Schule in Bonn. Am 5. Februar 1998 beantragten die Eltern des Klägers nach einer mündlichen Vorsprache im Jugendamt des Beklagten am 27. Januar 1998 die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Übernahme des Schulgeldes. Zur Begründung wurde eine gutachtliche Stellungnahme des den Kläger behandelnden Dr. med. M. - Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Facharzt für Kinderheilkunde und Chefarzt der K. -Tagesklinik O. - vom 24. Februar 1998 eingereicht. Im Mai 1998 fand ein Gespräch des Klägers mit einem Mitarbeiter des Schulpsychologischen Dienstes des Beklagten statt. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 lehnte der Beklagte die beantragte Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte er u.a. aus: Der Kläger könne aus schulfachlicher Sicht auch an einer öffentlichen Hauptschule gefördert werden, er habe die Grundschule in L1. ohne besondere verhaltensbedingte Auffälligkeiten besucht. Ferner führte er aus, die I. -Schule sei nicht geeignet, weil nur eine geringe Aussicht bestehe, dass sie Schüler erfolgreich zu einer externen Schulabschlussprüfung führe. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, die Eignung der I. -Schule ergebe sich auch aus dem Umstand, dass bereits zahlreiche Schüler mit der vorliegenden Symptomatik mit Erfolg die externen Prüfungen bestanden hätten. Ferner legte er eine Stellungnahme des Dr. M. vom 2. November 1998 vor. Darin bekräftigte er die frühere Diagnose und die Eignung der Beschulung in der I. -Schule für den Kläger. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid ergänzend aus: Die Untersuchung des Klägers beim Schulpsychologischen Dienst im Mai 1998 habe keinen Hinweis darauf geliefert, dass der Besuch einer Regelschule nicht in Frage komme. Sofern der Hauptschulabschluss durch die Probleme des Klägers gefährdet sei, könne er im Rahmen der Beratungsangebote des Schulpsychologischen Dienstes oder durch andere schulbegleitende ambulante Hilfen unterstützt werden. Sollte dies nicht ausreichen, müsse durch eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des geeigneten Förderortes eine Lösung im Rahmen des öffentlichen Schulwesens gefunden werden. Am 25. Januar 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren vertieft und ergänzend ausgeführt: Bereits in der Grundschulzeit habe er erhebliche verhaltensbedingte Auffälligkeiten gezeigt. Bei den im Anschluss an die Grundschulzeit mit dem Schulpsychologischen Dienst geführten Gesprächen sei den Eltern empfohlen worden, ihn auf ein Internat zu geben und die insoweit entstehenden Kosten gegenüber dem Beklagten gemäß § 35a SGB VIII geltend zu machen. Dies hätten seine Eltern abgelehnt, weil sie ihn nicht von zu Hause hätten wegschicken wollen. In der I. -Schule seien die Klassenverbände wesentlich kleiner als in der Hauptschule, um die optimale Betreuung der Schüler sicher zu stellen. Aber auch auf der I. -Schule habe sich gezeigt, dass seine Sozialkompetenz noch nicht den Anforderungen der Jahrgangsstufe entsprochen habe. Er habe gegenüber seinen Mitschülern oftmals vorschnell und unüberlegt gehandelt, er habe gerne provoziert und sich schnell an allen konflikthaften Auseinandersetzungen beteiligt. So hätten seine Klassen- und Fachlehrer in den Zwischenberichten und Zeugnissen weniger an den intellektuellen Leistungen, sondern vielmehr an seinem Verhalten etwas auszusetzen. In einem normalen Klassenverband einer Regelschule mit 25 oder mehr Schülern wäre er von den Lehrern nicht mehr führbar gewesen. Zwar hätten die Schwierigkeiten durch den Besuch der I. -Schule nicht gänzlich beseitigt werden können, wie die schulischen Zeugnisse und Leistungsbeurteilungen sowie die Verhaltensbeschreibungen ergeben hätten. Es habe sich dort dennoch zunehmend eine Besserungstendenz bezüglich Leistung, Konzentration und sozialer Eingliederung gezeigt. Der vom Schulpsychologischen Dienst des Beklagten vorgenommene Test reiche jedenfalls nicht aus, um das Privatgutachten des Dr. M. in Frage zu stellen. Die pädagogische Arbeit an der I. -Schule stütze sich auf Erkenntnisse der Kinder- und Jugendpsychiatrie und entspreche den Qualitätsstandards, die international erhoben würden. Auch Prof. Dr. M2. und Dr. G. hätten in ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 25. Juni 1999 seinen Verbleib auf der I. -Schule für unbedingt erforderlich gehalten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1998 zu verpflichten, dem Kläger ab 28. Januar 1998 bis 2. Dezember 1998 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für den Besuch der I. -Privatschule zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf seine Ausführungen im Vorverfahren bezogen und ergänzend ausgeführt: Der Besuch der I. -Schule sei jedenfalls nicht erforderlich, weil der Besuch einer öffentlichen Regelschule in all ihren Erscheinungsformen ausreiche. Zudem sei die I. -Schule nicht geeignet, den Schwierigkeiten des Klägers zu begegnen, denn sie verfüge nicht über das erforderliche qualifizierte Lehrpersonal. Schließlich sei der Besuch der Ergänzungsschule mit erheblichen und unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Eine frühere Bewilligungspraxis hinsichtlich von Maßnahmen nach § 35a SGB VIII bzgl. der I. - Schule in Einzelfällen bis 1997 sei danach geändert worden. Ferner hat der Beklagte ergänzende Stellungnahmen des schulärztlichen Dienstes bzw. des Schulpsychologischen Dienstes vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2002 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen aus: Die I. -Schule sei eine anerkannte, allgemeinbildende Ergänzungsschule, an der die Schulpflicht erfüllt werden könne. Dies belegten die Feststellungsbescheide der Bezirksregierung L. vom 16. Mai 2003 und des Regierungspräsidenten L. vom 7. August 1980. Der Status der Schule als Ergänzungsschule stehe dem Erfolg einer jugendhilferechtlichen Maßnahme nicht entgegen. Auch sei ein Hilfeplanverfahren nicht zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Er habe sich nicht auf eine Sonderschulform verweisen lassen müssen. Insbesondere seien Sonderpädagogen nicht speziell geeignet für die Beschulung von Schülern mit einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom. Eine Schule für Erziehungshilfe sei schon deshalb nicht geeignet, weil kein Erziehungsversagen vorliege, sondern eine seelische Störung. Im Übrigen habe die Schulbehörde in Kenntnis der Situation einen sonderpädagogischen Förderbedarf gerade nicht für gegeben gehalten. Auf Grund der fehlenden Zuweisung an eine Sonderschule fehle es damit auch an einer Alternative zur Bedarfsdeckung, welche auf Grund der Mehrkosten den Einwand der Unangemessenheit mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen könnte. Andere schulbegleitende Maßnahmen wären angesichts der bestehenden gravierenden Defizite nicht geeignet gewesen, um den jugendhilferechtlichen Bedarf zu decken. Die Problematik der Selbstbeschaffung von Jugendhilfelei-stungen stehe dem Anspruch nicht entgegen. Sei eine Maßnahme im Einzelfall geeignet und erforderlich zur Beseitigung oder Milderung einer seelischen Behinderung eines Schulkindes oder zur Verhütung einer drohenden Behinderung und zur Eingliederung des Kindes in die Gesellschaft, könne der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der selbst beschafften Maßnahme ab Antragstellung zu übernehmen haben, auch wenn die Maßnahme im Wege der Selbstbeschaffung bereits in Anspruch genommen werde und die Eltern bis dahin die Kosten getragen hätten. Der Kläger hat klargestellt, dass sich das erstinstanzliche Begehren auf den Zeitraum bis Ende Dezember 1998 erstreckt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er sinngemäß auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts L. Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der umfangreichen, von Klägerseite eingereichten Unterlagen und Materialien betreffend die I. -Schule Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klage ist für die Zeit ab 1. Juni 1998 begründet. Insoweit besteht ein Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Kosten für den Schulbesuch auf der Grundlage des § 35a SGB VIII. Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der hier maßgeblichen durch Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) geänderten Fassung haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall u.a. in teilstationären Einrichtungen geleistet. Sie umfasst nach § 35 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Nach § 35 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 12 Nr. 2 der Verordnung zu § 47 BSHG umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher Maßnahmen der Schulbildung, wenn diese erforderlich und geeignet sind, ihnen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Der Kläger gehört zum Personenkreis nach § 35 a SGB VIII. Die maßgeblichen Anforderungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. der Verordnung zu § 47 BSHG sind zur Überzeugung des Senats zu bejahen. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen des Dr. M. ist von der Zugehörigkeit des Klägers zu diesem Personenkreis unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen auszugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487. Der Beklagte hat diesbezüglich zwar erstinstanzlich sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Zweifel geäußert. Seine pauschalen Ausführungen, die sich nicht in der erforderlichen Weise mit den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auseinandersetzen, rechtfertigen indes keine andere Beurteilung. Der Kläger hat auf die begehrten Leistungen für den Zeitraum bis Ende Mai 1998 keinen Anspruch, weil dem der Gesichtspunkt der Unzulässigkeit jugendhilferechtlicher Selbstbeschaffung entgegen steht. In seinen Urteilen vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - (FEVS 55, 86) und - 12 A 122/02 - (FEVS 55, 16) hat der Senat festgestellt, dass in einem Fall, in dem eine Jugendhilfeleistung (wie hier) selbst beschafft worden ist, nur dann Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht, wenn diese Selbstbeschaffung in zulässiger Weise erfolgte. Hierzu hat der Senat in den vorgenannten Urteilen die einschlägigen Anforderungen konkretisiert. Diesen Anforderungen war hier nicht Genüge getan. Die Selbstbeschaffung war bis Ende Mai 1998 nach jugendhilferechtlichen Grundsätzen unzulässig. Bis dahin war ein unaufschiebbarer Bedarf nicht gegeben. Vielmehr wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, abzuwarten, bis nach dem Eingang des Antrags (Anfang Februar 1998) innerhalb von etwa drei Monaten bei normalem Lauf des Verfahrens die Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der im Mai 1998 erfolgten Untersuchung des Schulpsychologischen Dienstes hätte abgeschlossen und eine Entscheidung über den Hilfebedarf hätte getroffen werden können. Für die Folgezeit ab Juni 1998 bis zum Ende des Monats Dezember 1998 (Monat der Widerspruchsentscheidung) ist ein Anspruch indes gegeben. Die dem Anspruch nach § 35 a SGB VIII in den angefochtenen Entscheidungen entgegen gehaltenen Einwände greifen nicht durch, für diesen Zeitraum können vielmehr auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach § 35a SGB VIII festgestellt werden. Dies gilt zunächst für den Gesichtspunkt der Zulässigkeit einer jugendhilferechtlichen Selbstbeschaffung. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass bei Jugendhilfemaßnahmen, die in zeitliche Abschnitte unterteilt werden können, bei ursprünglich unzulässiger Selbstbeschaffung ein Anspruch für einen nachfolgenden Zeitabschnitt in Betracht kommt, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist. Vgl. hierzu grundlegend das Senatsurteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, a.a.O. Dies war hier für den Zeitabschnitt ab 1. Juni 1998 der Fall. Für diesen Zeitraum hätte der Beklagte auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen das Verwaltungsverfahren durchführen und eine nicht durch vollendete Tatsachen gebundene Entscheidung für einen nachfolgenden selbständigen Leistungsabschnitt treffen können. Die Maßnahme war im Sinne der einschlägigen Bestimmungen geeignet, um den jugendhilferechtlichen Bedarf des Klägers zu decken. Dass der Besuch der in Rede stehenden privaten Ergänzungsschule generell keine geeignete Maßnahme zur Vermittlung einer angemessen Schulbildung im Sinne der Regelungen über die Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII wäre, findet in der Rechtsprechung des Senats keine Bestätigung. Vgl. etwa die Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - 12 B 2051/05 -, 30. September 2005 - 12 B 1436/05 -, mit denen die Beschwerden gegen stattgebende erstinstanzliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen wurden. Defizite der pädagogischen Konzeption, die durchgreifende Eignungsmängel in Bezug auf die Vermittlung einer angemessenen Schulbildung begründen könnten, hat der Beklagte nicht in einer Weise aufgezeigt, die dem Senat Veranlassung gäbe, den Einwänden des Beklagten weiter nachzugehen. Da mit dem Besuch der I. - Schule nach den Entscheidungen der Schulbehörden der Schulpflicht Genüge getan wird, ein schulaufsichtliches Einschreiten vom Beklagten nicht behauptet worden ist, er selbst - ausweislich der einräumten Bewilligungspraxis bis 1997 - bis kurz vor dem Streitzeitraum offenbar die Eignung positiv beurteilte und von der Klägerseite umfangreiches Material zu den Erfolgschancen bei den für den Abschluss notwendigen externen Prüfungen vorgelegt worden ist, gilt dies insbesondere für die pauschale Erwägung des Beklagten, es bestehe nur eine geringe Aussicht dafür, nach dem Besuch der I. -Schule einen Schulabschluss zu erwerben. Durchgreifende Einwände gegen die Eignung der Beschulung in der I. -Schule ergeben sich bezogen auf den jugendhilferechtlichen Bedarf des Klägers nach § 35a SGB VIII nicht aus dem Umstand, dass an der I. -Schule keine Sonderpädagogen unterrichteten. Dessen hätte es für eine geeignete Förderung des Klägers allenfalls dann bedurft, wenn von einer sonderpädagogischen Förderbedürftigkeit des Klägers hätte ausgegangen werden müsste. Eine solche war hier indes nicht festgestellt. Es fehlt ferner nicht - mit Blick auf den grundsätzlichen Vorrang der Förderung von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Schulwesen - an der jugendhilferechtlichen Erforderlichkeit der in Rede stehenden Maßnahme. Ein solcher Vorrang setzt nach der Senatsrechtsprechung voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist. Vgl. hierzu bereits die Senatsbeschlüsse vom 18. März 2004 - 12 B 2634/03 - sowie 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, FEVS 55, 469 und 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, JAmt 2004, 437. Daran fehlte es hier. Alternativen der Bedarfsdeckung, die ernsthaft in Betracht gekommen wären, waren nicht aufgezeigt. Der Verweis auf eine Deckung des Bedarfs an angemessener Beschulung durch den Hauptschulbesuch greift nicht durch, weil sich den Stellungnahmen des Dr. M. sowie auch des Dr. M2. entnehmen lässt, dass es sich im Einzelfall des Klägers hierbei nicht um eine geeignete und zumutbare Alternative der Bedarfsdeckung gehandelt hätte. Nach diesen fachärztlichen Stellungnahmen war wegen des Behinderungsbilds des Klägers insbesondere eine kleingruppige Beschulung erforderlich. Auch die schulärztliche Stellungnahme vom 6. September 1999 sprach für die Erforderlichkeit einer Beschulung in kleinen Lerngruppen. Dass diese in der Hauptschule möglich gewesen wäre, ist von Beklagtenseite weder substantiiert aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Eine solche substantiierte Darlegung wird nicht durch den Verweis auf die nicht näher begründete Einschätzung des Schulpsychologischen Dienstes ersetzt, der Kläger hätte auf einer Hauptschule beschult werden können. Auf eine Sonderbeschulung in einer Sonderschule für Erziehungshilfe konnte der Kläger mangels einer entsprechenden wirksamen schulrechtlichen Entscheidung über einen entsprechenden Förderbedarf und Förderort nicht verwiesen werden. Vgl. hierzu allg. das Senatsurteil vom 19. April 2005 - 12 A 734/02 - sowie BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 20.04 -, NJW 2005, 3160. Schließlich rechtfertigt auch die allgemeine Erwägung des Verwaltungsgerichts, Eignung und Erforderlichkeit der Hilfe ließen sich mangels Durchführung des Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII nicht feststellen, keine Versagung des Hilfeanspruchs. Vgl. hierzu allg. den Beschluss des Senats vom 18. März 2004 - 12 B 2634/03 - sowie auch OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2003 - 4 LB 111/02 -, JAmt 2003, 486. Mangels einer zumutbaren Alternative der Bedarfsdeckung kann im Übrigen auch der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (vgl. § 5 SGB VIII) dem Anspruch nicht entgegen gehalten werden. Vgl. zu der entsprechenden sozialhilferechtlichen Problematik BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 , a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 167 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.