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Urteil

2 K 875/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0810.2K875.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 24. April 1997 in H. (Russische Föderation) geborene Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage die Übernahme der Kosten der Beschulung durch die private B. -D. -Schule inB.. Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit; er reiste im Juni 2001 mit seinen Eltern und einer 1998 geborenen Schwester in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts B. vom 26. September 2007 - 8 K 2208/01 - wurde dem Vater des Klägers Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt. Er war aktiver Kämpfer im Ersten und Zweiten Tschetschenienkrieg. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 8. Januar 2008 diesen Flüchtlingsschutz auch auf die übrigen mit dem Vater gemeinsam eingereisten Familienmitglieder erstreckt und mit weiterem Bescheid vom 30. Januar 2008 auch den in B. geborenen Bruder des Klägers J. in das Familienasyl mit einbezogen. Der Kläger wurde zum Schuljahr 2003/2004 zunächst in die KGS C.---straße in B.-F. aufgenommen. Nach einem Umzug der Familie wechselte er zum 1. Dezember 2003 auf die KGS G. M. . Er zeigte seit dem zweiten Schuljahr vermehrt körperlich aggressives Verhalten gegenüber seinen Mitschülern. Mit dem Beginn des Schuljahres 2005/2006 wechselte er nach Durchführung des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts zur ausgelagerten Klasse "E. " der Städtischen Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "soziale und emotionale Entwicklung" - Primarstufe -, die auf dem Gelände der Jugendhilfeeinrichtung "N. im U. " angesiedelt ist. Auch in der Förderschule zeigte der Kläger massive Verhaltensauffälligkeiten. Der an der Schule tätige Sonderpädagoge war der Auffassung, dass die Grausamkeiten des Krieges nicht spurlos an I. vorbeigegangen seien und insbesondere seine ersten vier Lebensjahre geprägt hätten. Er sei vermutlich kriegstraumatisiert und benötige professionelle Hilfe. In der Schule sei er sehr impulsiv, bedrohe vor allem schwächere Mitschüler und übe Gewalt gegen sie aus. Er gerate zunehmend zum Außenseiter, da seine Mitschüler aufgrund seiner ständigen Provokationen den Umgang mit ihm mieden und die schwächeren Mitschüler Angst vor ihm hätten. Er habe schon häufiger vom Klassenunterricht ausgeschlossen werden müssen, weil eine Fremdgefährdung von ihm ausgehe. Auch entwickle er Gewaltphantasien, in denen er seine Umwelt zerstöre und als Einziger übrig bleibe. Er sei motorisch sehr unruhig. Seine körperliche Unruhe sei auch ein Anzeichen für seine innere Unruhe. Er wirke physisch und psychisch meist sehr angespannt. Andererseits zeichne ihn eine hohe Intelligenz aus. Das daraufhin unter dem 7. Februar 2006 von der Direktorin der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des UniversitätsklinikumsB., Frau Professor Dr. I1. -E1. erstellte ärztliche Gutachten kam zu folgenden Diagnosen: - hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F 90.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1) Diese Störungen sprächen nur teilweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, sehr eindeutig jedoch für eine hyperkinetische Störung. Neben Maßnahmen der Jugendhilfe komme insbesondere eine medikamentöse Stimulanzienbehandlung in Betracht. Mit Bescheid vom 4. Juni 2007 bewilligte der Beklagte den Eltern des Klägers Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in einer heilpädagogischen Tagesgruppe. Diese Hilfe begann am 1. Juni 2007 und war bis zum 31. Mai 2009 befristet. Am 8. November 2007 fand zur Fortschreibung des Hilfeplanes bezüglich der Heilpädagogischen Tagesgruppe ein Hilfeplangespräch statt. In diesem Hilfeplangespräch wurde auch die weitere Beschulung des Klägers nach dem vierten Grundschuljahr erörtert. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger Klassenbester und in der letzten Woche zum Klassensprecher gewählt worden sei. Er hospitiere in der N. -N1. -GesamtschuleB.. Angedacht sei bei gleichbleibender Entwicklung, ihn dort oder auf der M1. -I2. -Realschule anzumelden. Der Kläger sei ein hoch motiviertes Kind mit einem intensiven Lerneifer. Kognitiv habe er die Ressourcen, eine weiterführende Schule zu besuchen. Vor dem Schulwechsel im April 2008 solle nochmals ein Hilfeplangespräch durchgeführt werden. Mit E-Mails vom 7. November 2007 und 26. November 2007 teilte der Klassenlehrer des Klägers mit, dass die Praktikumswochen an der N. -N1. -Gesamtschule erfolgreich abgeschlossen seien. Allerdings habe der Kläger keine offizielle Zusage für eine Aufnahme an diese Schule, sofern seine Mutter ihn dort anmelde. Das zu den Akten des Jugendamtes gereichte Zeugnis für das erste Schulhalbjahr 2007/2008 sieht für den Kläger aufgrund der Lernentwicklung sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens eine Fortsetzung der Ausbildung am Gymnasium und der Gesamtschule vor. Er benötige eine weiterführende Schule, die ihm einen seiner herausragenden Fähigkeiten entsprechenden Abschluss biete und auch seine besonderen Stärken weiter fördere sowie seine Schwächen adäquat bearbeite. Derzeit biete in Aachen nur eine private staatlich anerkannte Ersatzschule für den Kläger die Chance, einen adäquaten gymnasialen Abschluss zu erreichen. Der Unterricht an dieser Schule sei von einer kleinen Klassenstruktur mit klar definierten Regeln, engem Beziehungsgefüge zwischen Lehrern und Schülern und ergänzendem individuellen Förderunterricht sowie einem pädagogischen Gesamtkonzept, das die bisherige sonderpädagogische Förderung nahezu nahtlos weitertransportieren könne, geprägt. Unter diesen besonderen Voraussetzungen einer adäquaten Beschulung könne der sonderpädagogische Förderbedarf für den Kläger aufgehoben werden und die eingeschränkte gymnasiale Empfehlung ausgesprochen werden. In einer weiteren Stellungnahme einer Mitarbeiterin der Heilpädagogischen Tagesgruppe ist ausgeführt, dass ein Schüler mit der Problematik des Klägers kaum Chancen habe, auf die N1. -Gesamtschule wechseln zu können. Es bestehe einerseits eine überdurchschnittliche Begabung. Auf der anderen Seite reagiere er auf Unterforderung aggressiv und sei ein Kind mit einem hohen Bedarf an Erfolg. Der Kläger sei wieder unstet; den Vorschlag, I. in die M1. -I2. -Schule mit einer Schulbetreuung beschulen zu lassen, finde sie sehr gut. Mit einer Stellungnahme vom 10. Januar 2008 hielten die Direktorin der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des Universitätsklinikums Aachen, Frau Professor Dr. I1. -E1. und der Diplom-Psychologe Dr. T. an der Diagnose "hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens" fest. Sie sähen große Fortschritte bei I. , der offensichtlich von der Pharmakotherapie und den ambulanten Jugendhilfemaßnahmen sehr profitiere. Seine seelische Gesundheit weiche mit hoher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab. Bei der Überprüfung der intellektuellen Fähigkeiten im November 2005 habe der Kläger ein überdurchschnittliches Ergebnis erzielt. Dieses Begabungsniveau spreche für eine gymnasiale Beschulung. Sie teilten allerdings die Einschätzung der Schule, dass der Kläger auf der Regelschule bzw. in großen Klassen mit großer Wahrscheinlichkeit überfordert wäre. Die Empfehlung gehe deshalb dahin, eine Beschulung auf gymnasialem Niveau in einer kleineren und höher strukturierten Klasse durchzuführen. Zudem sollten die Lehrkräfte besonders für den Umgang mit aufmerksamkeitsgestörten und aggressiven Kindern geschult sein. Aus einem Vermerk vom 14. Januar 2008 ergibt sich, dass die Probebeschulung in der N. -N1. -Gesamtschule nach vierzehn Tagen abgebrochen werden musste. Danach war der Kläger eine Woche in der B. -D. -Schule und sei dort sehr gut zurechtgekommen. Diese Erfahrung hätten die Mutter des Klägers und den Sonderschullehrer veranlasst, eine Beschulung in dieser Schule anzustreben. Das Halbjahreszeugnis des vierten Schuljahres vom 18. Januar 2008 wies für den Kläger nur gute und sehr gute Noten aus. Es enthielt die Empfehlung für die Schulform "Gymnasium" und "Gesamtschule". Mit Bescheid vom 4. Februar 2008 wurde die bis dahin im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gewährte Betreuung in der Heilpädagogischen Tagesgruppe nunmehr als Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII bewilligt. Die Hilfe in dieser Form begann ab dem 1. Februar 2008 und war bis zum 31. Mai 2009 befristet. Mit Antrag vom 12. Februar 2008 beantragte die Mutter des Klägers die Übernahme der Kosten der B. -D. -Schule ab dem Schuljahresbeginn 2008/2009. Die Betreuung im E. der Q. -I3. -Schule, die Nachmittagsbetreuung der Heilpädagogischen Tagesgruppe I4.--------allee und die gute medizinische und jugendpsychiatrische Betreuung der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Klinikum B. hätten die Entwicklung des Klägers so weit gefördert, dass eine gymnasiale Empfehlung zum Schuljahresbeginn 2008/2009 von der Schule ausgesprochen worden sei, die auch von der Tagesgruppe und den behandelnden Ärzten befürwortet wurden. Nach einem erfolgreichen Probeunterricht sei die Schule auch bereit, den Kläger dort aufzunehmen. Hier habe er die Chance, einen seinen Möglichkeiten entsprechenden Schulabschluss (Abitur) zu erreichen. Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 25. Februar 2008 an die Bezirksregierung Köln mit der Bitte, eine konkrete für den Kläger geeignete Schule vorzuschlagen. Mit Antwortschreiben vom 5. März 2008 teilte die Bezirksregierung Köln dem Beklagten mit, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen die (private) B. -D. -Schule in B. für die am ehesten geeignete Schule für I. gehalten werde. In den übrigen Gymnasien der Stadt sei aufgrund der großen Klassen eine individuelle Betreuung des Schülers nicht gewährleistet. Er brauche einen hochstrukturierten Rahmen, der nur in kleinen Lerngruppen zu erreichen sei. Ausweislich eines weiteren Vermerks vom 3. April 2008 wurde den Eltern des Klägers im Rahmen der weiteren Hilfeplanung das Angebot unterbreitet, sie bei alternativen Anmeldungen an den B. Gymnasien bzw. Gesamt- oder Realschulen zu begleiten. Diese Begleitung solle das Angebot umfassen, dass der Kläger auch eine Schulbegleitung erhalten könne, um die Integration in die staatliche Schule zu gewährleisten. Am 7. April 2008 fand ein Hilfeplangespräch statt, in dem auch die weitere Beschulung des Klägers erörtert wurde. Der bisherige Sonderschullehrer machte geltend, dass die Probleme des Klägers nur mit einer Beschulung an der privaten Ersatzschule B. -D. Schule in B. zu lösen seien und er nicht nachvollziehen könne, dass das Jugendamt dies nicht erkenne. Die mit an diesem Hilfeplangespräch beteiligte Mitarbeiterin der Heilpädagogischen Tagesgruppe erklärte, dass sie - nach ihrer privaten Meinung gefragt - große Zweifel hege, ob I. von der Regelschule mit Schulbegleitung klarkomme, da die Klassengröße ungünstig groß sei und der Rahmen nicht eng genug. Das Jugendamt verwies insofern hinsichtlich der Sicherstellung des Schulbesuchs auf den Vorrang der Schule. Es verbiete sich insbesondere die Verfahrensweise, dass von Seiten der Lehrer den Eltern und betroffenen Kindern Optionen angeboten würden, deren praktische Umsetzung mehr als fraglich sei. Mit Bescheid vom 14. April 2008 hob der Beklagte die Eingliederungshilfe in Form der Betreuung durch die Heilpädagogische Tagesgruppe zum 30. Juni 2008 auf den Wunsch der Eltern hin auf. Mit Schreiben vom 18. April 2008 nahm der Sonderschullehrer des Klägers an der Q. -I3. -Schule insoweit Stellung, als das Hilfeplanprotokoll über den Termin vom 7. April 2010 unzutreffend sei. Richtig sei, dass die N. -N1. -Gesamtschule bei I. Probewochen keinen sonderpädagogischen Förderbedarf bezüglich der Förderschwerpunkte "emotionale und soziale Entwicklung" festgestellt habe. Wohl habe die Gesamtschule sehr wohl ihre Besorgnis geäußert, dass die Größe ihres Systems und die daraus resultierenden Anforderungen an die Selbstständigkeit und Selbstverantwortung wie auch die Selbstorganisation der Schüler wahrscheinlich für den Kläger eine Überforderung darstelle. Dies sei auch in der ausführlichen Diagnose der Kinder- und Jugendpsychiatrie sehr deutlich formuliert worden. In der Aachener Schullandschaft sei nur die B. -D. -Schule in der Lage, eine den Möglichkeiten und Bedürfnissen des Kindes entsprechende Beschulung sicherzustellen. Schulleitung und Kollegium dieser Schule seien bereit und willens, sich auf eine Beschulung des Klägers mit all seinen Problemen und Sozialisationshintergründen einzulassen. Hinzu komme die sehr überschaubare Größe des Schulsystems mit kleinen Klassen (10 Schüler) und klar definierter Regelstruktur und einer großen Wertschätzung jedem noch so problembelasteten Kind gegenüber. In solchen Fällen müsse der Handlungsspielraum des Jugendamtes so weit reichen, dass die gute und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Schule nicht abrupt unterbrochen werde. Deshalb sei auch der Antrag auf Übernahme der Kosten einer Privatschulbetreuung gestellt worden. Ausweislich eines Vermerks vom 29. April 2008 nahm das Jugendamt erneut telefonisch Rücksprache mit Herrn Q1. von der Oberen Schulaufsichtsbehörde. Herr Q1. sei gebeten worden, eine geeignete Schule aus dem Regelschulsystem zu benennen, die I. aufnehmen könne. Dabei habe die Schulverwaltung zu berücksichtigen, dass die Kosten für den Besuch der Privatschule von den Eltern nicht getragen werden könnten. Eine Übernahme aus Jugendhilfemitteln sei ebenfalls nicht möglich. Herr Q1. habe daraufhin mitgeteilt, dass er den Kläger dem H1. -T1. -Gymnasium in B. zuweisen würde. Er halte jedoch weitere unterstützende Maßnahmen, wie etwa eine Schulbegleitung, für notwendig. Das Jugendamt erklärte seine Bereitschaft, diese Hilfe auch zu leisten. Es wurde vereinbart, dass das Jugendamt den Direktor des H1. -T1. -Gymnasiums entsprechend informiere und die Eltern auffordere, den Kläger am H1. -T1. -Gymnasium anzumelden. Aufgrund der geringen Anmeldezahlen seien im kommenden Schuljahr 2008/2009 an dieser Schule auch kleine Klassen vorhanden. Ausweislich eines weiteren Vermerks vom 6. Mai 2008 wurde der Leiter des H1. -T1. -Gymnasiums vom Jugendamt über die Rücksprache mit der Bezirksregierung unterrichtet. Er schien von der ihm unterbreiteten Lösung nicht begeistert zu sein und erklärte, dass er mit Sicherheit einem Schulbegleiter, der länger als drei Monate tätig sei, nicht zustimmen werde. Dass ein Schüler derart "herausgestellt" werde, könne er nicht gutheißen. Im Übrigen müssten die Eltern zunächst ihren Sohn dort anmelden. Erst dann könnten in einem gemeinsamen Gespräch, die Aufträge für einen Schulbegleiter herausgearbeitet werden. Ausweislich eines Vermerks vom 26. Mai 2010 teilte die Mutter des Klägers dem Jugendamt mit, dass sie sich das H1. -T1. -Gymnasium angesehen und auch mit Eltern gesprochen habe, deren Kinder dort beschult werden. Es handle sich um eine ganz normale Schule und sei deshalb für ihren Sohn nicht geeignet. Er werde dort nicht zurechtkommen, deshalb wolle sie diese Schule nicht. Sie habe deshalb weder ein Gespräch mit dem Direktor der Schule geführt noch ihren Sohn dort angemeldet. Auf die Angebote des Jugendamtes zur Einrichtung eines Schulbegleiters habe sie sich nicht eingelassen. Einem Versuch, den Kläger am H1. -T1. -Gymnasium beschulen zu lassen, könne sie nur zustimmen, wenn für den Fall des Scheiterns eine Übernahme der Kosten einer Beschulung an der B. -D. Schule zugesichert werde. Eine solche Zusicherung wollte das Jugendamt nicht abgeben. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 teilte die Bezirksregierung Köln als zuständige Schulaufsichtsbehörde mit, dass sie nunmehr eine Einschulung des Klägers am H1. -T1. -Gymnasium in Aachen befürworte und empfehle. Voraussetzung sei eine intensive Begleitung des Schülers, die das Jugendamt oder das Schulamt der Stadt B. sicherzustellen habe. Diese kann darin bestehen, dass der Kläger vorübergehend eine Begleitung erhalte, die seine soziale und fachliche Eingliederung beobachte und unterstütze. Ziel sei es, eine dauerhafte Beschulung des Klägers an öffentlichen Schulen ohne ständige außerschulische Unterstützungsmaßnahmen zu erreichen. Nach zwei Monaten solle dann unter Beteiligung der Schule eine Entscheidung getroffen werden, ob der Kläger an dieser Schule bleiben könne oder der Versuch abgebrochen werden müsse. Mit Bescheid vom 1. Juli 2008, nach Angabe des Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 3. Juli 2008. lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten der Beschulung durch die B. -D. Schule in B. ab. Der Kläger hat am 29. April 2008 Klage erhoben, mit der er unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. Februar 2008 die Verpflichtung des Beklagten auf Übernahme der Kosten der Beschulung an der privaten B. -D. -Schule begehrt. Nachdem der Beklagte ihn darauf hingewiesen hatte, dass die Ablehnung dieser Hilfe nicht Gegenstand des in Rede stehenden Bescheides ist, hat er am 4. August 2008, im Wege der Klageänderung geltend gemacht, dass das Klageziel nunmehr unter Aufhebung des versagenden Bescheides vom 1. Juli 2010 verfolgt werde. In der Sache hielt er die gesetzlichen Voraussetzungen als gegeben an. Der Fall sei mit zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom Februar 2009 vergleichbar. Die Hilfe sei rechtzeitig beantragt worden. Im öffentlichen Schulsystem gebe es keinen für den Kläger geeigneten Platz. Auf das Angebot an der H1. T1. müsse er sich nicht verweisen lassen, da der Schulleiter selbst erhebliche Zweifel habe, dass seine Schule für den Kläger geeignet sei. Insbesondere habe er erhebliche pädagogische Zweifel am Einsatz von Schulbegleitern geäußert. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2008 zu verpflichten, die Kosten der Beschulung des Klägers an der privaten B. -D. -Schule in B. für das Schuljahr 2008/2009 aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erteilte seine ausdrückliche Zustimmung zur Klageänderung. Es sei aus prozessökonomischen Gesichtspunkten sinnvoll, im vorliegenden Klageverfahren die ergangene Ablehnungsentscheidung zu behandeln. In der Sache hielt er an seiner im Bescheid vom 1. Juli 2008 zum Ausdruck gekommenen Auffassung fest. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Beschulung an der B. -D. Schule inB.. Auch die rechtskräftigen Entscheidungen des OVG NRW gäben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. Februar 2010 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 91 VwGO liegen vor. Die Einbeziehung des Bescheides vom 1. Juli 2008, der das Verwaltungsverfahren auf Übernahme der Kosten des Besuchs der B. D. Schule für das Schuljahr 2008/2009 abschloss, ist zulässig. Der Beklagte hat der Klageänderung ausdrücklich zugestimmt. Das Gericht hält sie auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie für sachdienlich, um die in diesem Klageverfahren zwischen den Beteiligten von vorneherein streitige Frage gerichtlich klären zu können. Der Antrag auf Klageänderung wurde auch rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist (vgl. § 74 VwGO) gestellt, so dass keine Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 1. Juli 2008 eingetreten ist. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten ist der in Rede stehende Bescheid am 3. Juli 2008 den personensorgeberechtigten Eltern des Klägers zugegangen. Die Klagefrist von einem Monat wäre dann am 3. August 2008, einem Sonntag, abgelaufen ist. Fällt eine Frist zur Abgabe einer Willenserklärung auf einen Sonntag, so tritt nach § 193 BGB an die Stelle dieses Tages der nächst Werktag. Der Eingang des Antrags auf Klageänderung bei Gericht am Montag, den 4. August 2008, war deshalb fristgerecht. Die Klage ist indes unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2008 ist rechtsmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten soweit sich die vorliegende Klage auf das Schuljahres 2008/2009 erstreckt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der in diesem Zeitraum für den Besuch der B. -D. Schule in Aachen entstandenen Kosten. Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ist hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme u. a. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapeuten einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen Fassung zu erstellen. Schließlich bestimmt § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII, dass in den Fällen, in denen Hilfen nach § 35 a SGB VIII erforderlich sind, bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII abgegeben hat, beteiligt werden soll. Zwar geht das Gericht unter Anwendung dieser Grundsätze davon aus, dass beim Kläger die seelische Gesundheit in der Zeit des Schuljahres 2008/2009 länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Umstand abgewichen ist. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf das unter dem 7. Februar 2006 von der Direktorin der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des Universitätsklinikums B. , Frau Professor Dr. I1. -E1. erstellte ärztliche Gutachten, das eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens diagnostizierte. Dieses Ergebnis wurde in der Stellungnahme von Frau Professor Dr. I1. -E1. und des Diplom-Psychologe Dr. T. vom 10. Januar 2008 bestätigt. Trotz der großen Fortschritte beim Kläger, der offensichtlich von der Gabe von Medikamenten und den ambulanten Jugendhilfemaßnahmen sehr profitiere. weiche seine seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand ab. Auch die Frage der Teilhabebeeinträchtigung kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden. Die Klage scheitert aber daran, dass der Kläger das zumutbare Angebot des öffentlichen Schulsystems, den Besuch des H1. -T1. Gymnasiums, mit der vom Jugendamt angebotenen Unterstützung eines Schulbegleiters nicht wahrgenommen hat. Diese Auffassung knüpft an § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII an, der den Vorrang der Angebote des öffentlichen Schulwesens vor den Angeboten der Jugendhilfe normiert. Eine vorrangige Förderung von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Schulwesen setzt voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung steht. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. November 2009, - 12 B 1363/09 -; Urteil vom 4. Februar 2009 - 12 A 256/08 -; Beschluss vom 15. September 2008 - 12 B 1249/08 -; Beschluss vom 8. September 2008 - 12 B A 1752/08 -; Beschluss vom 16. Mai 2008 - 12 B 547/08 -; Urteile vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 - und 12 A 2437/03; Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, FEVS 56, 104 ff; Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - FEVS 55, 55,469 ff. Die Jugendhilfe muss erst dann eingreifen, wenn das öffentliche Schulsystem "versagt" hat und einem konkreten Schüler keinen seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt. Davon kann hier nicht gesprochen werden. Denn die obere Schulaufsichtsbehörde hat im Zusammenwirken mit dem Jugendamt dem Kläger und seinen Eltern ein Angebot zur Beschulung am H1. T1. Gymnasium mit Unterstützung eines Schulbegleiters unterbreitet. Entgegen der Auffassung des Klägers kann diesem Angebot nicht entgegengehalten, dass die Schulaufsichtsbehörde und der Schulleiter des H1. T1. Gymnasiums von diesem Angebot selbst nicht überzeugt gewesen seien. Zwar hat die Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde zunächst mit Schreiben vom 5. März 2008 eine Beschulung des Klägers an der B. -D. -Schule befürwortet. Diese Schule sei am ehesten für den Kläger geeignet. Dieser brauche einen hochstrukturierten Rahmen, der nur in kleinen Lerngruppen zu erreichen sei. In den übrigen Gymnasien der Stadt B. sei auf Grund der großen Klassen eine solche individuelle Betreuung der Schüler nicht möglich. In einem Telefonat vom 29. April 2008 hat ausweislich des darüber gefertigten Vermerks der zuständige Beamte der oberen Schulaufsichtsbehörde auf den Vorhalt, dass die Eltern nicht in der Lage seien, die Kosten de privaten Ersatzschule zu tragen, eine Zuweisung des Klägers an das H1. T1. Gymnasium befürwortet. Zugleich hat er von Anfang an auf die Notwendigkeit eines Schulbegleiters hingewiesen. Am H1. T1. Gymnasium werde im Schuljahr 2008/2009 auf Grund der geringen Anmeldezahlen im 5. Schuljahr kleine Eingangsklassen gebildet. Die Mutter solle den Kläger dort anmelden und ein Gespräch mit dem Schulleiter des H1. T1. Gymnasiums über die Beschulungsmöglichkeiten an dieser Schule führen. Wie nach dem niedergelegten Vermerk vom 29. April 2008 zu erwarten, hat die obere Schulaufsichtsbehörde in einer schriftlichen Stellungnahme vom 6. Juni 2008 ausdrücklich eine Einschulung am H1. -T1. -Gymnasium in B. befürwortet. Voraussetzung hierfür ist eine intensive Begleitung des Schülers, die durch das Jugendamt bzw. das örtliche Schulamt der Stadt B. sichergestellt werden muss. Ziel ist es, eine dauerhafte Beschulung an öffentlichen Schulen ohne ständige außerschulische Unterstützungsmaßnahmen zu erreichen. Es wurde deshalb vorgeschlagen, nach einem Zeitraum von zwei Monaten eine Entscheidung unter Beteiligung der Schule herbeizuführen, ob der Kläger an dem H1. -T1. -Gymnasium verbleiben könne oder ob der Versuch abgebrochen werden müsse. Allein aus dem Umstand, dass nach einer relativ kurzen Zeitspanne eine Überprüfung des schulischen Maßnahme erfolgen sollte, kann nicht automatisch geschlossen werden, dass die obere Schulaufsichtsbehörde von vorneherein an der Geeignetheit der Beschulung an dem H1. T1. Gymnasium Zweifel hatte. Denn diese Überprüfung dient vor allem dem Wohl des Klägers. Es ist aus den vorliegenden Attesten nicht ersichtlich, dass aus medizinischen Gründen diese Erprobung für den Kläger nicht zumutbar sei. Tatsächlich belief sich die Schülerzahl der fünften Klassen an dieser Schule im in Rede stehenden Schuljahr nur auf 17 Schüler pro Klasse. Ähnliches gilt bezüglich der Erwägungen des Schulleiters des H1. T1. Gymnasiums. Zwar hat er zunächst zum Ausdruck gebracht, eine Schulbegleitung an seiner Schule über einen längeren Zeitraum aus pädagogischen Gründen nicht zu tolerieren. Dennoch war er bereit, den Kläger an seiner Schule aufzunehmen und im Gespräch mit den Eltern individuell zugeschnittenen Angebote der Schule für den Kläger zu entwickeln. Dass es dazu nicht gekommen ist, hat nicht die Schule oder die Schulverwaltung zu vertreten. Es folgt allein daraus, dass die Eltern den Kläger weder an diesem Gymnasium angemeldet haben, noch zum Hilfeplangespräch im Jugendamt am 23. Juni 2008 erschienen sind. Es mag sein, dass die Eltern es vorzogen, zu einem Familienfest zu verreisen. Sie bestimmen einerseits die Prioritäten der familiären Aktivitäten; andererseits vergeben sie damit die Chance, den Verhandlungsprozess über die weitere Beschulung ihres Sohnes in einer entscheidenden Phase sachgerecht zu beeinflussen. Schließlich weist das Gericht daraufhin, dass der vorliegende Fall sich in zwei Punkten deutlich von den beiden Verfahren unterscheidet, über die das OVG NRW durch Urteile vom 4. Februar 2009 - 12 A 295/08 - und - 12 A 256/08 - entschieden hat. In diesen beiden Fällen hatte der eigene schulärztliche Dienst des Beklagten mit seiner eigenen hohen Sachkunde erklärt, dass im öffentlichen Schulsystem keine Schule vorhanden ist, an der die Kläger mit ihren individuellen Einschränkungen beschult werden können. Im Übrigen litten die Kläger an Erkrankungen aus dem autistischen Formenkreis, denen auf Grund ihrer Erkrankungen bedeutsame Änderungen ihrer Umwelt - wie etwa Schulwechsel - weniger zugemutet werden können. Deshalb war der Beklagte nicht verpflichtet, für das Schuljahres 2008/2009 die Kosten der privaten Beschulung an der B. -D. Schule in B. aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu bewilligen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).