Beschluss
2 L 167/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2009:0903.2L167.09.00
4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag, den Antragsgegner gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Beschulung an der privaten D. in S. für die Zeit ab dem 1. August 2009 zunächst bis zum Ende des 1. Schulhalbjahres 2009/2010 einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu gewähren, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller zurzeit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Kammer geht nach den ihr vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen des Dr. L. , seinen mündlichen Erläuterungen im Erörterungstermin vom 18. August 2009, dem Bericht des Sozialpädagogischen Zentrums an der Klink für Kinder- und Jugendmedizin des C. -Krankenhauses in T. vom 6. Februar 2009 sowie den mündlichen Darlegungen der Dipl.-Psychologin O. im Erörterungstermin vom 18. August 2009 davon aus, dass der Antragsteller zu dem Personenkreis gehört, der grundsätzlich Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII beanspruchen kann. Bei ihm liegen danach eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10 F 90.0), Wahrnehmungsstörungen (ICD 10 F 88), vorübergehende Ticstörungen (ICD 10 F 95.0) und sonstige emotionale Störungen des Kindesalters (ICD 10 F 93.8) vor. Sowohl Dr. L. als auch Frau Dipl.-Psychologin O. haben im Termin vom 18. August 2009 die Krankheitsbilder, den daraus resultierenden Hilfebedarf und die bislang gewährten ärztlichen, sozialpädagogischen und therapeutischen Hilfeangebote für das Gericht nachvollziehbar beschrieben. Neben den oben erwähnten Erkrankungen des Antragstellers hat insbesondere Frau O. bei ihrer Anhörung durch das Gericht mehrfach die besondere Erschwernis - gerade im Schulalltag - betont, die aus dem nur sehr eingeschränkt funktionierenden Kurzzeitgedächtnis resultiert. In einer solchen Situation kann im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII, § 12 Nr. 2 EinglVO (i. d. F. d. SGB-SHREinOG vom 27. Dezember 2003, BGBl. I 3022) grundsätzlich auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschulung in einer privaten Bildungseinrichtung zur Erreichung einer angemessenen Bildung in Betracht kommen. Angemessen ist eine Schulausbildung dann, wenn der Hilfeempfänger nach seinen Fähigkeiten und Leistungen erwarten lässt, dass er das angestrebte Bildungsziel erreichen wird (vgl. auch § 12 Nr. 3 EinglVO). Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung weiter zugrunde gelegt, dass eine Beschulung in einer kleineren Klasse mit 15 oder 16 Schülern den besonderen Einschränkungen des Antragstellers - wie den Lernbemühungen aller anderen Schülern auch - besser Rechnung trägt als ein Klassenverband von mehr als 30 Schülern, der den Antragsteller jetzt in der M. -I. -Realschule in B. erwartet. Dennoch muss sich der Antragsteller - zumindest zurzeit noch - auf den in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gesetzlich festgeschriebenen Vorrang der Angebote des öffentlichen Schulwesens verweisen lassen. Soweit der Bildungsauftrag des öffentlichen Schulwesens reicht und ein konkretes schulisches Förderangebot für einen Schüler tatsächlich besteht, ist die Jugendhilfe nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nachrangig. Erst wenn die Beschulung des Kindes oder Jugendlichen im öffentlichen Schulsystem scheitert oder unmöglich ist, sind die Voraussetzungen gegeben, das Jugendamt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zur Übernahme der Kosten der Beschulung in einer entsprechenden Privatschule zu verpflichten. Der dementsprechende Vorrang der individuellen Förderung von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Schulwesen setzt voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist. Ob dies hier dauerhaft der Fall ist, kann zurzeit vom beschließenden Gericht noch nicht abschließend festgestellt werden. Die Kammer hat aber unter Würdigung aller Aspekte des Falles entschieden, dass es dem Antragsteller heute zumutbar ist, zunächst die Hilfeangebote des öffentlichen Schulwesens in Anspruch zu nehmen. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung zwar u.a. berücksichtigt, dass der Antragsteller in der dem öffentlichen Schulsystem zugehörigen Grundschule stets das Klassenziel erreicht hat. Diesem Umstand kam aber für die Entscheidung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn für das bisherige erfolgreiche Absolvieren der Schullaufbahn des Antragstellers war - nach dem vom Gericht auf Grund des im Erörterungstermin gewonnenen Eindrucks - neben dem besonderen (überobligatorischen) Engagement der beiden Grundschullehrer für den Antragsteller vor allem auch die von diesen immer wieder gelobte hohe Kooperationsbereitschaft der Eltern mit der Schule verantwortlich. Der erfolgreiche Besuch der Grundschule kann auch deshalb nicht überbewertet werden, weil nach den nachvollziehbaren Angaben der Dipl.-Psych. O. in der Grundschule mit dem eingesetzten Lernmaterial den Bedürfnissen von Kinder mit Aufmerksamkeitsstörungen besser Rechnung getragen wird. Dort wird signifikant höher mit die Aufmerksamkeit erhöhenden visuellen Anreizen gearbeitet als in einer Sekundarschule. Darüber hinaus ist mit dem Wechsel auf die Sekundarschule stets eine - im Vergleich mit der Grundschule - Vergrößerung der Zahl der in der Klasse unterrichtenden Fachlehrer verbunden, was für Kinder mit Defiziten wie beim Antragsteller das Bewältigen des Schulalltags erschwert. Andererseits wäre er dem Wechsel einer größeren Zahl von Fachlehrern auch an der Privatschule ausgesetzt. Ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung der Kammer kam letztlich den Angaben der Mitarbeiterinnen der Schulaufsicht der Bezirksregierung L1. im Anhörungstermin vom 18. August 2009 zu. Ihnen sind im Erörterungstermin erstmals der Umfang der gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers, die seelische Behinderung und der daraus resultierende individuelle Förderbedarf detailliert bekannt geworden. Dennoch haben die für die Realschulen zuständige Dezernentin der Bezirksregierung L1. , Frau K. , und die ADHS-Beauftragte der Bezirksregierung L1. , Frau N. , daran festgehalten, dass sie Möglichkeiten sehen, zusammen mit der Realschule vor Ort ein auf die Einschränkungen des Antragstellers zugeschnittenes Förderkonzept zu entwickeln, um dort eine seinen Fähigkeiten und seiner Begabung angemessene Schulausbildung zu ermöglichen. Dabei ist die Entscheidung der Kammer insbesondere durch die Angaben von Frau N. beeinflusst worden. Auch wenn von ihr - in diesem Termin - noch kein ausgefeiltes individuelles Konzept für eine Beschulung des Antragstellers in der M. -I. -Realschule erwartet werden konnte, so wusste sie ihre Vorgehensweise doch so zu beschreiben, dass die Kammer die Überzeugung gewonnen hat, dass Schulverwaltung und Schule in der Lage und bemüht sind, kurzfristig ein individuelles Konzept für den Antragsteller zu entwickeln. So hat Frau N. bei ihrer Anhörung durch den Berichterstatter ausgeführt, dass sie zunächst engen Gesprächskontakt mit der Klassenlehrerin, den Fachlehrern und der Schulleitung der M. -I. -Realschule suchen werde. In diesen Gesprächen wolle sie konkrete, auf den Antragsteller individuell zugeschnittene Hilfeangebote einbringen. Neben organisatorischen Vorkehrungen - wie etwa einem Einzelplatz in der Nähe des Lehrers - sollen die Lehrer in diesen Gesprächen für die konkreten Einschränkungen des Antragstellers sensibilisiert, geeignete Hilfeangebote und Strategien erörtert und auf die Unterstützung seiner Stärken (z.B. im Bereich Technik) hingewirkt werden. Es solle für die Eltern steter Kontakt mit einem Ansprechpartner der Schulaufsicht gewährleistet werden, um sowohl über den Erfolg der Hilfeangebote wie ihr Misslingen im Gespräch zu bleiben. Dabei wurde auf Nachfrage des Gerichts verdeutlicht, dass jetzt umgehend gehandelt werden und nicht etwa der Ausgang des ersten Schulhalbjahrs abgewartet werden sollte. Daneben hat auch der Antragsgegner seine Bereitschaft erklärt, - sofern gewünscht - noch näher im Hilfeplangespräch zu konkretisierende Hilfeleistungen zur Unterstützung des Schulbesuchs anzubieten. Neben therapeutischen Stützungsangeboten waren vom Terminsvertreter Möglichkeiten einer Schulbegleitung erwogen worden. Unter Abwägung all dieser Aspekte ist die Kammer der Auffassung, dass der vorliegende Einzelfall der schulischen Situation vergleichbar ist, die einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2004, -12 B 1338/04 -, FEVS 56, 104 ff. = NVwZ-RR 2005, 257 f, = JAmt 2004, 457 f, zugrunde lag. Dort hat das Gericht den Grundsatz aufgestellt: Kann ein (seelisch) behinderter Schüler eine bedarfsdeckende Hilfe zu einer angemessenen Schulaus-bildung nach den konkreten Umständen voraussichtlich durch eine öffentliche Schule erhalten, ist er hierauf vor Inanspruchnahme der Jugendhilfe zur Ermöglichung des Besuchs einer Privatschule zu verweisen. Deshalb wurde in dieser Entscheidung dem Kind im Hinblick auf die in der Konzeption der Schule enthaltenen Hilfe- und Förderangebote zugemutet, zunächst die Umsetzung der Angebote in der öffentlichen Schule in Anspruch zu nehmen. Hier ist diese Situation sogar in besonderer Weise auf den Antragsteller zugeschnitten. Ging es dort um die Inanspruchnahme von grundsätzlich allen Schülern offen stehenden Hilfe- und Förderangeboten, so geht es hier um ein konkret auf die Besonderheiten des Antragstellers ausgerichtetes Konzept der Beschulung durch eine öffentliche Regelschule. Macht der Antragsteller von dem Hilfeangebot der Realschule Gebrauch, empfiehlt es sich auch weiterhin, mit dem Antragsgegner in Kontakt zu bleiben, damit dieser die weitere schulische Entwicklung K1. beobachten kann. Sollten sich im Rahmen des Besuchs der öffentlichen Schule unüberwindbare Hürden ergeben, wird der Antragsgegner erneut darüber zu befinden haben, ob das Ziel einer angemessenen Beschulung des Antragstellers durch die Übernahme der Kosten des Besuchs einer geeigneten Privatschule in Betracht zu ziehen ist Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.