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Beschluss

5 U 82/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0614.5U82.17.00
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Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 27. April 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 234/16 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 27. April 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 234/16 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe : I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 437 Nr. 2, 323, 346 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises von 42.140,61 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW B x zu. 1. Dabei kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass der PKW mangelhaft ist, weil in diesem eine Software zur Anwendung kommt, welche die Stickstoff-Emissionswerte bei Betrieb auf einem technischen Prüfstand optimiert, während bei Betrieb im Straßenverkehr entsprechend schlechtere Werte erreicht werden. Ein Durchschnittskäufer darf berechtigterweise erwarten, dass die normierten Abgaswerte auf dem technischen Prüfstand nicht durch Einsatz einer Manipulationssoftware erzielt werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich um einen die Typenzulassung gefährdenden Umstand handelt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.2.2017 – 18 U 112/17 Rz. 36 ff.). 2. Der erstmals mit Schreiben vom 21.1.2016 erklärte Rücktritt ist jedenfalls gemäß § 218 Abs. 1 BGB unwirksam, weil Mängelansprüche zu diesem Zeitpunkt verjährt waren und die Beklagte sich hierauf berufen hat. Die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB von zwei Jahren begann mit der Ablieferung des PKW B x am 13.10.2012. Sie war im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an Ende des Jahres 2016 abgelaufen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die – da der sogenannte Diesel-Abgasskandal im Jahr 2015 bekannt geworden ist – erst mit dem Schluss des Jahres 2018 enden würde, findet nach § 438 Abs. 3 S. 1 BGB keine Anwendung, weil die Beklagte als Verkäuferin den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Ein eigenes arglistiges Verschweigen der Beklagten behauptet auch die Klägerin nicht. Für ein etwaiges arglistiges Verhalten und Verschweigen der Fahrzeugherstellerin, das heißt der B AG, der über den bestehenden Konzern die Kenntnis der den Motor entwickelnden W AG und ihrer Mitarbeiter zuzurechnen sein könnte, hat die Beklagten als Vertragshändlerin nicht einzustehen. Soweit ersichtlich geht die obergerichtliche Rechtsprechung übereinstimmend davon aus, dass sich der Verkäufer auch dann, wenn er Vertragshändler ist, ein arglistiges Verschweigen eines Mangels durch den Hersteller nicht zurechnen lassen muss (vgl. über die nachstehend angeführte Beschlüsse hinaus: OLG Koblenz, Beschl. v. 27.9.2017 – 2 U 4/17 Rz.35; OLG Hamm, Beschl. v. 5.1.2017 – 28 U 201/16 Rz. 34; OLG Celle, Beschl. v. 30.6.2016 – 7 W 26/16 Rz. 8). Zur Begründung hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 27.2.2018 – 16 U 130/17 (bisher nicht veröffentlicht) in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt: „Die Zurechnung des arglistigen Verhaltens Dritter bemisst sich nach den §§ 123 Abs. 2, 166 und 278 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2017 – 22 U 52/17 Rz. 11-15; OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2017 – 2 U 39/17 Rz. 4-6; Witt, Der Dieselskandal und seine kauf- und deliktsrechtlichen Folgen, NJW 2017, 3681, 3683). Damit hätte die Beklagte für das Verhalten der Fahrzeugherstellerin W nur dann einzustehen, wenn deren Verhalten dem der Beklagten deshalb gleichzusetzen wäre, weil W mit Wissen und Wollen der Beklagten als deren Erfüllungsgehilfin, Repräsentantin oder Vertrauensperson – und nicht bloß als außenstehende Dritter iSv § 123 Abs. 2 BGB – aufgetreten ist (s. OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 303/17 = NJW-RR 2018, 54 Rz. 26 = NZV 2018, 39). Diese Zurechnungsvoraussetzungen liegen nicht vor: Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Hersteller der Kaufsache generell nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (s. BGH, Urt. v. 02.04.2014 - VIII ZR 46/13 = BGHZ 200, 337ff Rz. 31-32 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Schuldrechtsmodernisierungs-Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/6040, S. 209 f.) Mit dem Landgericht ist festzustellen, dass der Rechtsverkehr W aus folgenden Gesamterwägungen nicht als Repräsentantin oder Vertrauensperson der beklagten Vertragshändlerin ansieht: Beides sind rechtlich unabhängige juristische Personen, die keine gesellschaftsrechtliche oder personelle Verflechtung aufweisen. Die Beklagte ist als Vertragshändlerin ein selbständiges Absatzorgan und nicht auf der gleichen Wirtschafsstufe wie W tätig. Damit verfolgen beide eigenständige Absatz- und Gewinninteressen. Die Beklagte selbst trägt die mit dem Absatz der von ihr bei W bezogenen Waren sowie die mit ihren marktspezifischen Investitionen verbundenen wirtschaftlichen Risiken (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 303/17 = NJW-RR 2018, 54, Rz. 35), zumal sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. W ist an Vertragsabschluss und -abwicklung weder unmittelbar beteiligt, noch gibt es die Beklagte bindende Weisungen bei der Vertragsanbahnung (vgl insoweit auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2017 – 22 U 52/17 Rz. 14). Die Nutzung des Rufs der W-Marke und der Hersteller-Werbung seitens der Beklagten entspricht den im Wirtschaftsleben üblichen Abläufen (s. auch OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2017 – 2 U 39/17 Rz. 5; v. 19.6.2017 – 2 U 74/17 Rz. 8). Es handelt sich dabei für den Rechtsverkehr erkennbar um Mittel des Marketings zur Steigerung des Verkaufs, die nicht ernsthaft den Eindruck erwecken können, der Händler sei Teil der Fahrzeugkonzeption und -herstellung oder habe hierauf Einfluss (OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 303/17 = NJW-RR 2018, 54, Rz. 35). Insgesamt kann von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer erwartet werden, dass er zwischen Vertragshändler und dem Hersteller unterscheiden kann (s. ausdrücklich OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2017 – 2 U 39/17, zitiert nach juris, 2. Orientierungssatz).“ Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an, die auch zutrifft, wenn nicht die W AG, sondern – wie im Streitfall – eine andere Konzerngesellschaft den PKW hergestellt hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung, die sich mit der Zurechnung eines arglistigen Verhaltens befassen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dass der Vertragshändler an Vorgaben des Herstellers gebunden ist, etwa bei der Gestaltung seines öffentlichen Auftritts, bei der Verwendung von Prospekten, bei der Gestaltung der Verkaufsräume und der Firmenwerbung, sowie der Umstand, dass bei Veräußerung eines Neuwagens in der Regel ein individuell zusammengestelltes Fahrzeug verkauft wird, ändern nichts daran, dass der durchschnittliche Fahrzeugkäufer zwischen Hersteller und Vertragshändlerin unterscheiden kann und unterscheidet, zumal letztere – wie die Beklagte – unter der eigenen Firma nach außen auftritt. Dadurch, dass der Vertragshändler dem Käufer ihm vom Hersteller zur Verfügung gestellte Werbematerialien und Informationen überlässt, kann der Hersteller allenfalls dann zum Erfüllungsgehilfen des Vertragshändlers werden, wenn ein eigene vorvertraglich oder vertragliche Auskunfts- oder Offenbarungspflicht des Vertragshändlers gegenüber dem Käufer besteht. Nur in diesem Fall kann der Hersteller mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtkreis tätig geworden sein. Für eine eigene Auskunfts- oder Offenbarungspflicht ist weder etwas dargetan worden noch ersichtlich. Eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der den Fahrzeugmangel begründenden Manipulation der Software kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Manipulation der Beklagten bei Vertragsschluss im Jahr 2012 weder bekannt war noch bekannt sein konnte. Schließlich führt die Rechtsprechung, die ein Verschulden oder arglistiges Verhalten des Herstellers auch einem Vertragshändler nicht zurechnet, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass der Hersteller die Verantwortung für schuldhaftes Verhalten durch ein System der Mediatisierung der Vertriebsorganisation „wegorganisieren“ könnte. Der Hersteller steht nicht anders, als wenn er seine Ware über beliebige Dritte vertreibt. 3. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob der Rücktritt – wie das Landgericht angenommen hat – auch deshalb ausgeschlossen und unwirksam war, weil die in der mangelhaften Leistung liegende Pflichtverletzung unerheblich war (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.