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Urteil

1 O 234/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:0424.1O234.18.00
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Tenor

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 44.791,66 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW W X V6 3.0 $$$, Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$‘$$$$###### nebst Zinsen

a.              in Höhe von 4% aus 44.791,66 Euro vom 12.10.2015 bis zum 11.04.2018 sowie

b.               in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 44.791,66 Euro seit dem 12.04.2018.

              zu bezahlen.

2.              Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 1. seit dem 21.07.2018 in Verzug befindet.

3.              Weiter wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere 1.965,88 Euro für die außergerichtliche Interessenvertretung seiner Prozessbevollmächtigten zu erstatten.

4.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.

6.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 44.791,66 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW W X V6 3.0 $$$, Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$‘$$$$###### nebst Zinsen a. in Höhe von 4% aus 44.791,66 Euro vom 12.10.2015 bis zum 11.04.2018 sowie b. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 44.791,66 Euro seit dem 12.04.2018. zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 1. seit dem 21.07.2018 in Verzug befindet. 3. Weiter wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere 1.965,88 Euro für die außergerichtliche Interessenvertretung seiner Prozessbevollmächtigten zu erstatten. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 %. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Rahmen des von ihm so benannten „Abgasskandals“ geltend. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger erwarb am 12.10.2015 von der Fa. Z + Co. einen PKW W X V6 3.0 $$$ zu einem Kaufpreis von 54.201,68 Euro netto bzw. 64.500,00 Euro brutto (vgl. Anlage K2 = Bl. ## d. A). Das Fahrzeug hatte zum damaligen Zeitpunkt eine Gesamtfahrleistung von 9.000 km. Die Rechnung ist an die Fa. Rechtsanwaltkanzlei. U adressiert. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Sechszylinder-Dieselmotor mit 3 Litern Hubraum ausgestattet und mit der Abgasnorm EURO 6 zertifiziert. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete am 08.12.2017 den Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps wegen des Einsatzes zweier unzulässiger Abschalteinrichtungen an und gab am 13.03.2018 ein für den Fahrzeugtyp entwickeltes Softwareupdate frei. In der als Anlage K1 vorgelegten Pressemitteilung Nr. 31/2017 des Kraftfahrt-Bundesamtes (Bl. ## d. A.) heißt es dazu unter anderem wie folgt: „Flensburg, 8. Dezember 2017. Bei der Überprüfung des W X 3.0 l Diesel Euro 6 durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurden zwei unzulässige Abschalteinrichtungen nachgewiesen. Im Prüfzyklus NEFZ springt bei diesen Fahrzeugen zum einen eine sogenannte schadstoffmindernde Aufwärmstrategie an, die überwiegend im realen Verkehr nicht aktiviert wird. Zum anderen wird bei Fahrzeugen mit SCR-Katalysator eine Strategie eingesetzt, die die Nutzung von AdBlue unter bestimmten Bedingungen unzulässig einschränkt. Das KBA hat deshalb am 8. Dezember 2017 einen verbindlichen Rückruf dieser Fahrzeuge angeordnet, um die Vorschriftsmäßigkeit dieser Fahrzeuge wiederherzustellen. Davon sind in Deutschland 25.800 und weltweit insgesamt 57.600 zugelassene Fahrzeuge betroffen.“ Bei dem in der Pressemitteilung genannten Prüfzyklus NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) handelt es sich um einen gesetzlich vorgegebenen Testlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht. Im NEFZ werden bei Testfahrzeugen unter Laborbedingungen die für die Erlangung einer Typengenehmigung maßgeblichen Abgaswerte gemessen. Denn Hersteller von Fahrzeugen müssen nach der VO (EG) Nr.715/2007 (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-) Fahrzeuge über eine Typengenehmigung verfügen. Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte, unter diesen Laborbedingungen gemessene, Emissionsgrenzwerte einhalten. Mit einem an die W AG adressierten anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2018 (Anlage K4 = Bl. ##ff. d. A.) forderte der Kläger die W AG auf, den Kaufpreis von 64.500,00 Euro abzüglich einer damals ermittelten Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.309,28 Euro für gefahrene 42.000 km bei einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 300.000 km, also 55.190,72 Euro zu zahlen. Er erklärte sich ferner bereit, im Gegenzug das Fahrzeug an die W AG zu übereignen. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnet der Kläger bei einem angenommenen Gegenstandswert von 55.190,72 Euro aus einer 1,5 Geschäftsgebühr zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer (vgl. Anlage K10 = Bl. ## d. A.). Der Kläger behauptet, er habe sich zum Kauf des streitgegenständlichen Pkw entschlossen, weil er ein umweltfreundliches Fahrzeug mit geringem Kraftstoffverbrauch habe erwerben wollen. Es sei ihm gerade darauf angekommen, dass die beworbenen Motoreigenschaften und die angegebene Schadstoffklasse auch tatsächlich vorliegen würden. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbaut, die mit der bei Motoren des Typs $$### (EURO 5) eingesetzten Abschalteinrichtung vergleichbar sei. Bei Fahrzeugen der vorliegenden Art sei angesichts des verbauten Sechszylinder-Dieselmotors von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km auszugehen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 58.982,69 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW W X V6 3.0 $$$, Fahrzeugidentifikationsnummer $$$$$$#$$$$###### nebst Zinsen a. in Höhe von 4% aus 64.500,00 Euro vom 12.10.2015 bis zum 11.04.2018 sowie b. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 55.190,72 Euro seit dem 12.04.2018 bis Rechtshängigkeit c. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 58.982,69 Euro seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 1. in Verzug befindet. 3. Weiter wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere 2.251,48 Euro für die außergerichtliche Interessenvertretung seiner Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das vom Kraftfahrt-Bundesamt für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell freigegebene Softwareupdate betreffe, im Gegensatz zu der bei dem Motor des Typs §§### verwendeten Motorsteuerungssoftware, nur den Warmlaufmodus und eine optimierte Dosierstrategie. Ihr Vorstand habe nach derzeitigem Stand keine Kenntnis vom Einsatz der streitgegenständlichen Motorsoftware gehabt. Sie ist der Ansicht, bei der streitgegenständlichen Motorsoftware handele es sich nicht um eine verbotene Abschalteinrichtung. Ohnehin komme es für die Typgenehmigung allein auf die Emissionen auf dem Prüfstand an. Zudem sei die Annahme eines Schadens auch durch die Durchführung eines Software-Updates ausgeschlossen. Durch die Abstimmung und Überprüfung der technischen Maßnahmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt sei sichergestellt, dass sich die technischen Maßnahmen nicht negativ auf das Fahrzeug auswirken würden. Gehe man von einem Ersatzanspruch des Klägers aus, sei vom Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung abzuziehen. Bei deren Berechnung sei maximal von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 - 250.000 km auszugehen. Die Klageschrift vom 29.06.2018 ist der Beklagten am 20.07.2018 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2019 (Bl. ###f. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Dem Kläger steht der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 44.791,66 Euro zu, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen PKW. Der Anspruch folgt aus §§ 826, 31, 249 Abs. 1 BGB. 1. Dadurch, dass die Beklagte der W AG den, mit den in der Pressemitteilung Nr. 31/2017 des Kraftfahrt-Bundesamtes beschriebenen Abschalteinrichtungen versehenen, von ihr hergestellten und entwickelten Dieselmotor, zum Einbau in den streitgegenständlichen PKW überließ und damit in den Verkehr brachte, hat sie gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 Abs. 1 BGB verstoßen. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (st. Rspr., so etwa BGH, Urt. v. 20.11.2012, Az. VI ZR 268/11 = NJW-RR 2013, 550, juris-Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az.VI ZR 536/15 = NJW 2017, 250, juris-Rn. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Gesamtcharakter des Verhaltens der Beklagten war mit den guten Sitten nicht vereinbar (vgl. OLG Köln Beschl. v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18 = BeckRS 2019, 498 Rn. 23). a) Die Beklagte hat durch ihr Verhalten dazu beigetragen, die Vorschriften zur Abgasmessung und Einstufung in Schadstoffklassen im Rahmen der Erlangung einer EG-Typgenehmigung zu umgehen. Sie hat durch ihr Verhalten bewirkt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem von ihr hergestellten Motor ausgestattet wurde, auf dem eine Software installiert war, die wegen zweier unzulässiger Abschalteinrichtungen Gegenstand des streitgegenständlichen Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamts war. b) Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass aufgrund der vom gesetzlichen vorgegebenen Testlauf (NEFZ) abweichenden Realität des alltäglichen Straßenverkehrs ohnehin in der Fahrpraxis mit abweichenden Emissionen als auf dem Prüfstand zu rechnen sei. Dies trifft zwar zweifellos zu. Sinn und Zweck des NEFZ und der Schadstoffklassen im Allgemeinen ist es jedoch – wie der Beklagten bekannt sein musste – unter vergleichbaren Bedingungen das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen zu messen und zu begrenzen, um so deren Emissionsverhalten in der Praxis zu beschränken. Anders als von der Beklagten angenommen ist das praktische Emissionsverhalten daher nicht rechtlich irrelevant. Dessen Begrenzung ist gerade das Ziel sämtlicher Emissionsregulierungen. Den Zusammenhang zwischen dem Emissionsverhalten auf dem Prüfstand im NEFZ und dem Emissionsverhalten im Fahralltag hat die Beklagte durch den Einsatz der Abschalteinrichtungen aufgehoben, denn sie hat dafür gesorgt, dass die schadstoffmindernde Wirkung im realen Verkehr nicht vollständig erfolgt. Damit hat sie die Schadstoffprüfung und die Einstufung der mit ihren Motoren ausgestatteten Kraftfahrzeuge in Schadstoffklassen ad absurdum geführt. Dies und die damit verbundene Umweltbeeinträchtigung sprechen schon für sich genommen, für die Annahme von Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. c) Hinzu kommt, dass die Beklagte durch ihr Verhalten die Käufer derart ausgestatteter Fahrzeuge der Gefahr ausgesetzt hat, die Möglichkeit der Nutzung ihres Fahrzeugs dauerhaft oder vorübergehend zu verlieren. Durch den Einsatz der Motorsoftware bestand von Anfang an die Gefahr, dass die zuständigen Behörden in der faktischen Umgehung der Abgasprüfung einen Verstoß gegen VO (EG) Nr. 715/2007 sehen würden, mit einhergehender fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Fahrzeugs. Damit hat die Beklagte die Käufer der mit derartigen Motoren ausgestatteten Fahrzeuge der Gefahr ausgesetzt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt nach Bekanntwerden des Einsatzes der Abschalteinrichtungen die Typgenehmigung nach § 25 Abs. 3 EG-FGV aufheben würde. Dies hätte zur Folge gehabt, dass allen mit dem streitgegenständlichen Motortyp ausgestatteten Fahrzeugen die Zulassung entzogen worden wäre. Dass es hierzu letztlich nicht gekommen ist, vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Die Entscheidungen des Kraftfahrt-Bundesamtes beruhen offenkundig auch auf politischen Erwägungen und der großen Zahl der Betroffenen. Ein Fahrverbot für Millionen von Autos im Privatbesitz und die damit einhergehende wirtschaftliche Entwertung dieser Fahrzeuge wollte das Kraftfahrt-Bundesamt offenbar nicht anordnen. Hinzu kam die wirtschaftliche Bedeutung der Beklagten und der mit ihr verbundenen Unternehmen als Arbeitgeber und Steuerzahler. Allein die Größe und wirtschaftliche Bedeutung des Konzerns, der die Beklagte zugehört, und die damit einhergehende weite Verbreitung der vom „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuge vermögen das sittliche Unwerturteil über das Verhalten der Beklagten jedoch nicht abzumildern. Zudem konnte die Beklagte zu dem Zeitpunkt, als sie den Motor für das streitgegenständliche Fahrzeug in den Verkehr brachte, auch nicht wissen, dass sich das Kraftfahrt-Bundesamt mit der Anordnung von Software-Updates nach Aufdeckung der Abschalteinrichtungen zufriedengeben werde. d) Zu berücksichtigen ist ferner im Rahmen der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten, dass das Eigentum an einem PKW für den Normalbürger im Regelfall eine bedeutende Vermögensposition darstellt. Nach dem möglicherweise vorhandenen Eigenheim macht das eigene Fahrzeug häufig den größten Einzelposten im Gesamtvermögen einer Person oder Familie aus. Auch vor diesem Hintergrund muss es als besonders verwerflich angesehen werden, dass die Beklagte die Käufer und Eigentümer von Fahrzeugen, die mit dem streitgegenständlichen Motortyp und der dazugehörigen unzulässigen Motorsoftware ausgestattet wurden, der Gefahr einer drastischen Entwertung dieser Vermögensposition ausgesetzt hat. e) Schließlich ist im Rahmen der sittlichen Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch den Einsatz der unzulässigen Motorsoftware kein anerkennenswertes Ziel verfolgte. Auch die Beklagte trägt keinen nachvollziehbaren Grund für den Einsatz der streitgegenständlichen Motorsoftware vor, welcher geeignet wäre, die Umgehung der zur Emissionsbegrenzung und die damit einhergehende Gefährdung des Vermögens der Käufer von entsprechend ausgestatteten Fahrzeugen in milderem Licht erscheinen zu lassen. Vor diesem Hintergrund bleibt nur die Annahme, die Beklagte habe sich entsprechend verhalten, um die geltenden Abgasvorschriften nicht auf einwandfreiem, teurerem Weg einhalten zu müssen, was ggf. den wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten eingeschränkt hätte. Dies allein vermag die Beklagte jedoch nicht zu entlasten. 2. Durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten wurde dem Kläger ein kausaler Schaden zugefügt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gem. § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14 = NJW-RR 2015, 275, juris-Rn. 17 - 19 m.w.N.). Daraus folgt, dass durch § 826 BGB nicht nur das Vermögen als ökonomischer Wert, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts, normativ geschützt wird (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 42). Ein dem Kläger zu ersetzender Schaden liegt danach bereits wegen des Abschlusses des das streitgegenständliche Fahrzeug betreffenden Kaufvertrages vor. Denn dem Kläger wurde die Möglichkeit genommen, über sein Vermögen unter Einbeziehung aller entscheidungsrelevanten Umstände frei zu entscheiden. In Konsequenz kam es zu einer so nicht gewollten vertraglichen Verpflichtung, deren Rückgängigmachung er mit dem streitgegenständlichen Verfahren begehrt und die als Schaden vom Schutzzweck des § 826 BGB umfasst ist. b) Das sittenwidrige Verhalten der Beklagten war für den Eintritt dieses Schadens auch kausal. Es spricht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein privater Käufer kein Kraftfahrzeug erwerben möchte, dessen dauerhafter Betrieb rechtlichen Bedenken unterliegt. Insofern überzeugt der Vortrag des Klägers, dass er den streitgegenständlichen PKW bei Kenntnis des „Abgasskandals“ nicht gekauft hätte. Diesem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Denn es liegt auf der Hand und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein verständiger End- oder Zwischenabnehmer einen Kaufvertrag über ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes und potentiell mit rechtlichen und technischen Folgeproblemen behaftetes Fahrzeug bei nur ansatzweiser Kenntnis des Sachverhalts jedenfalls nicht ohne erheblichen Kaufpreisabschlag abgeschlossen hätte. Das folgt bereits daraus, dass ein Fahrzeugkauf für den Endabnehmer üblicherweise eine verhältnismäßig teure, nicht alltägliche Anschaffung darstellt, bei der der Abwägungs- und Entscheidungsprozess besonders sorgfältig durchgeführt und als besonders wichtig wahrgenommen wird. Dabei rechnet der Durchschnittskäufer eines mit der Abgasnorm EURO 6 zertifizierten Fahrzeuges regelmäßig damit, dass die nach den Voraussetzungen dieser Norm zu erfüllenden Grenzwerte auch im normalen Fahrbetrieb ohne weitere Maßnahmen eingehalten werden und geht insbesondere nicht davon aus, dass die für den Betrieb notwendigen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen durch den Einsatz einer für das Kraftfahrt-Bundesamt so nicht akzeptablen Software erwirkt wurden (vgl. OLG Köln Beschl. v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18 = BeckRS 2019, 498, Rn. 40; OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018, Az. 5 U 82/17, juris-Rn. 11ff., 8f.; OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17 = NZV 2018, 72, juris-Rn. 38f.; LG Bonn, Urt. v. 25.05.2018, Az. 1 O 148/17, juris-Rn. 55 m.w.N.). c) Der dem Kläger entstandene Schaden wird auch vom Schutzzweckzusammenhang des § 826 BGB erfasst. Der Kläger ist von dem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten nicht nur reflexartig betroffen. Sein Schaden ist vielmehr eine typische Folge davon, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Motor mit der fraglichen Software in den Verkehr gebracht hat (vgl. dazu auch OLG Köln Beschl. v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18 = BeckRS 2019, 498 Rn. 20ff.). Die von der Beklagten verletzte Verhaltensnorm, keine hochwertigen Wirtschaftsgüter in den Verkehr zu bringen und bringen zu lassen, die den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht entsprechen bzw. die für die Nutzung notwendige rechtliche Zulassung nur durch Umgehung von Prüf- und Zulassungsverfahren erhalten haben und die nachfolgenden Eigentümer damit der Gefahr behördlicher Maßnahmen bis hin zu einer Nutzungsuntersagung aussetzt, umfasst auch den Schutz derjenigen, die das fragliche Wirtschaftsgut erst nach Einbau in eine weitere Sache erwerben. Für den hier streitgegenständlichen Motor ist es typisch, dass dieser nach Entwicklung und Herstellung sowie etwaiger Überlassung an einen weiteren Fahrzeughersteller in einen Personenkraftwagen zum Zwecke des Verkaufs an einen Endabnehmer eingebaut wird. Damit ist es eine typische Folge der verletzten Verhaltensnorm, dass die Käufer der mit dem streitgegenständlichen Motortyp versehenen Fahrzeuge einen Vertrag abschließen, den sie in Kenntnis der Problematik nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen geschlossen hätten. Diese Gefahr liegt nicht nur im Verantwortungsbereich des Fahrzeugherstellers, sondern auch im Verantwortungsbereich des Herstellers von solchen Fahrzeugbestandteilen, die zunächst noch zum Zwecke der Weiterveräußerung in ein Fahrzeug eingebaut werden müssen. d) Der Schaden des Klägers ist auch nicht durch die Durchführung des Software-Updates und die Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt entfallen. Wie dargelegt liegt der (normative) Schaden des Klägers darin, dass er aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten einen Vertrag geschlossen hat, den er in Kenntnis der Umstände nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen geschlossen hätte. Dieser Schaden wird durch die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamt und das Software-Update nicht beseitigt, denn der vom Kläger geschlossene Kauvertrag bleibt von diesen Umständen unberührt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass der Kläger diesen Vertrag in gleicher Weise geschlossen hätte, hätte er von der Abgasproblematik und der Möglichkeit eines Software-Updates bei Vertragsschluss gewusst. 3. Der Einsatz der Motorsoftware erfolgte mit rechtswidrigem Schädigungsvorsatz, den sich die Beklagte gem. § 31 BGB zurechnen lassen muss. a) Für den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB genügt Eventualvorsatz. Dabei braucht der Täter nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Er muss die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens, vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen haben (st. Rspr., so etwa BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az. II ZR 402/02 = BGHZ 160, 149, juris-Rn. 47). Auch nach zum Teil vertretener einschränkender Ansicht reicht es aus, wenn der Täter jedenfalls einen bestimmten Personenkreis als Geschädigte vor Augen hatte (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 13.04.2006, Az. 8 U 29/05 = NJW 2007, 609, juris-Rn. 21f.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.04.2005, Az. 8 U 3720/04 = DAR 2005, 630; OLG Hamm, Urt. v. 17.12.1996 = NJW 1997, 2121, juris-Rn. 18; OLG München, Beschl. v. 20.03.1980, Az. 27 W 22/80 = NJW 1980, 1581, 1582; BeckOK BGB/Förster, 47. Ed. 1.8.2018, BGB § 826 Rn. 35 m.w.N.; vgl. auch MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 45ff. m.w.N., der eine ähnliche Eingrenzung über den Schutzzweckzusammenhang vornehmen will). Nach diesen Kriterien ist von einem Schädigungsvorsatz auszugehen. aa) Denn mit dem Einsatz der Motorsoftware war klar, dass potentielle Käufer tatsächlichen und rechtlichen Risiken ausgesetzt werden würden, die diese im Regelfall vom Abschluss eines Kaufvertrages abhalten würden. Die damit einhergehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit war ersichtlich und für alle, die Kenntnis von der eingesetzten Software hatten, klar vorauszusehen (kognitives Element). Dass die mit den Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeuge und Motoren trotzdem ohne jegliche Aufklärung in den Verkehr gebracht wurden, bedingt die billigende Inkaufnahme des bereits dargestellten Schadens durch Eingehung eines so nicht gewollten Vertrages (voluntatives Element). Insoweit kann der Beklagten auch nicht ein etwaiges Hoffen auf Nichtentdeckung der Abschalteinrichtungen zu Gute gehalten werden. Denn die sich später realisierten Risiken waren bereits mit dem Inverkehrbringen jedenfalls der Fahrzeuge in vollem Umfang gegeben und hätten bei ihrer Offenlegung den von der Beklagten gewollten Vertragsschlüssen bereits zum damaligen Zeitpunkt entgegengestanden. bb) Dabei war der als Geschädigte in Betracht kommende Personenkreis auch genügend abgrenzbar. Denn nach der Herstellung der Motoren entsprach es dem natürlichen, so auch beabsichtigten Geschehensablauf, dass diese in Fahrzeuge eingebaut und letztlich an die geschädigten Käufer veräußert und weiterveräußert werden würden. Genau das war der Zweck der Herstellung und letztlich auch des Einsatzes der Motorsoftware und der Abschalteinrichtungen. Mit diesen Käufen und Weiterverkäufen war konkret zu rechnen. Kreis und Anzahl der potentiell in Betracht kommenden Fahrzeugkäufer waren von Anfang an ausreichend bestimmbar, der tatsächlich eingetretene Kausalverlauf war damit vom damaligen Schädigungsvorsatz umfasst. b) Das festgestellte vorsätzliche sittenwidrige Verhalten muss sich die Beklagte gem. § 31 BGB zurechnen lassen. Nach § 31 BGB ist eine juristische Person für den Schaden verantwortlich, den ein verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zugefügt hat. Den Begriff der verfassungsgemäßen Vertreter in diesem Sinne wird in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt (vgl. Palandt/Ellenberger, 77 Aufl. 2018, § 31 BGB Rn. 6 m.w.N.). Umfasst sind alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH, Urt. v. 30.10.1967, Az. VII ZR 82/65 = BGHZ 49, 19). aa) Die Kammer hält es bereits für naheliegend, dass die Entwicklung und der Einsatz der Motorsoftware nicht ohne Kenntnis und nicht ohne Billigung von produktionsverantwortlichen Personen vollzogen werden konnte. Denn die Entwicklung der mit den Abschalteinrichtungen versehenen Software, die ausweislich der klägerseits vorgelegten Pressemitteilung Nr. 31/2017 des Kraftfahrt-Bundesamtes in einer Vielzahl von Fahrzeugen zum Einsatz kam, erfordert ein systematisches, koordiniertes und im Ergebnis planvolles Vorgehen im Hause der Beklagten. Die Annahme, dass das Wissen darüber keine verfassungsgemäßen Vertreter im Sinne der obigen Definition erreicht haben soll, ist lebensfremd (vgl. LG Bonn, Urt. v. 09.05.2018, Az. 2 O 224/17). Das gilt umso mehr in Anbetracht des Umfangs der Fahrzeuge, die mit dem ebenfalls mit einer unzulässigen Software versehenen Motor des Typs $$### ausgestattet worden und damit ebenfalls Teil des „Abgasskandals“ geworden sind. bb) Entscheidend ist aber, dass die Beklagte dem Vortrag des Klägers zur Kenntnis ihrer Organe vom Einsatz der Umschaltlogik nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten ist und damit die ihr insoweit obliegende Pflicht zum qualifizierten Bestreiten nicht erfüllt hat (vgl. auch dazu OLG Köln Beschl. v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18 = BeckRS 2019, 498 Rn. 27ff.). Denn mangels Einblicks in die Organisationsstruktur und Entscheidungsabläufe der Beklagten, war dem Kläger ein näherer Vortrag dazu, wie die Entscheidung für die Entwicklung und den Einsatz der Umschaltlogik innerhalb der Beklagten getroffen wurden, nicht möglich. Zu einer abschließenden namentlichen Benennung der verantwortlichen verfassungsgemäßen Vertreter war der Kläger deshalb weder in der Lage, noch konnte eine solche von ihr verlangt werden. Es reichte damit auf Darlegungsebene aus, dass der Kläger nachvollziehbar dazu vorgetragen hat, dass Entscheidungsträger der Beklagten Kenntnis von der verwendeten Motorsoftware und den Abschalteinrichtungen hatten, bzw. gehabt haben müssen. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht hinreichend entgegen getreten. Die Beklagte hätte im Rahmen des ihr obliegenden qualifizierten Bestreitens substantiiert zur fehlenden Kenntnis und zum fehlenden Vorsatz ihrer Organe und verfassungsgemäßen Vertreter im Sinne des § 31 BGB und damit insbesondere dazu vortragen müssen, wer die entsprechenden Entscheidungen auf Grund welcher Befugnisse getroffen hat. Ein Verweis auf noch nicht abgeschlossene interne Ermittlungen und dort (bisher) fehlende Hinweise für eine Kenntnis des Vorstands, genügt dafür nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15, NJW 2017, 250. In diesem Urteil hat der BGH zwar formuliert, dass die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB voraussetzt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der BGH hat jedoch gleichzeitig auf die oben bereits zitierte weite Auslegung dieses Begriffes (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1967, Az. VII ZR 82/65 = BGHZ 49, 19) ausdrücklich Bezug genommen. Verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten sind daher nicht nur die Vorstandsmitglieder, sondern jeder dem durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind. Die Beklagte muss sich daher den Einsatz der unzulässigen Motorsoftware zur Umgehung der Abgasprüfung bereits dann zurechnen lassen, wenn ein leitender Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene sich zum Einsatz der Umschaltlogik entschlossen hat. Hiervon ist nach dem Sach- und Streitstand auszugehen, denn anders ist der Einsatz von mit Abschalteinrichtungen versehenen und deswegen von Rückrufen des Kraftfahrtbundesamts betroffenen Motoren in Millionen von Fahrzeugen der Beklagten und der mit ihr verbundenen Gesellschaften nicht zu erklären. 4. In der Rechtsfolge ist die Beklagte dem Kläger damit zu der aus dem Tenor ersichtlichen Zahlung von 44.791,66 Euro Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges verpflichtet. Der zum Schadensersatz Verpflichtete hat nach § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat. Es kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 28.10.2014, aaO., juris-Rn. 25 m.w.N.). Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des PKW erstattet. Dabei muss der Kläger sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Diese sind in Anlehnung an die zu § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB für den Fall des Rücktritts von einem Kaufvertrag über ein Kfz entwickelten Grundsätze nach § 287 ZPO auf 44.791,66 Euro zu schätzen. Im Wege der Vorteilsausgleichung sind auch steuerliche Vorteile zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 17.11.2005, Az. III ZR 350/04). Dies erfasst auch solche steuerlichen Vorteile die aus der Berechtigung zum Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) herrühren (BGH, Urt. v. 06.06.1972, Az. VI ZR 49/71). Da der Kläger berechtigt ist, die bei dem Fahrzeugkauf entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer von seiner Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt abzuziehen, ist für die Schadensberechnung der Netto-Betrag, mithin 54.201,68 EUR maßgeblich. Hierbei ist die Kammer von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Pkw in Höhe von 400.000 km ausgegangen (§ 287 ZPO). Der Kläger trägt zwar unter Vorlage von Suchergebnissen der Automobilbörse A.de zu der behaupteten Gesamtlaufleistung von 500.000 km vor. Die Suchergebnisse beziehen sich jedoch sämtlich auf andere Fahrzeugtypen. Dass diese nach dem Vortrag des Klägers alle über den gleichen Motor verfügen, ist für die Frage der Vergleichbarkeit mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein gewichtiger Faktor, jedoch nicht der einzige. Ferner ergibt sich ausgehend von der bisherigen Nutzung des Fahrzeugs (etwa 68.000 gefahrene Kilometer in etwa 3,5 Jahren) und der Annahme einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km eine Gesamtnutzungsdauer von 22 Jahren. Dies erscheint unplausibel. Dem Klägervortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Obwohl sie als Herstellerin genau wissen muss, welche Gesamtlaufleistung Fahrzeuge der streitgegenständlichen Art im Regelfall erreichen, trägt die Beklagte hierzu nicht näher vor. Sie belässt es vielmehr bei dem Vortrag einer Rechtsansicht, im Rahmen der Schadensschätzung sei von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 - 250.000 km auszugehen. Dies genügt nicht, um dem Klägervortrag wirksam entgegen zu treten, denn bei der Frage der zu erwartenden Gesamtlaufleistung für Fahrzeuge der streitgegenständlichen Art handelt es sich in erster Linie um eine Tatsachenfrage. Unter Berücksichtigung des Netto-Kaufpreises und des Kilometerstandes von 9.000 km beim Kauf des Fahrzeugs durch den Kläger folgt daraus eine Nutzungsentschädigung von 0,13862 Euro/km. Da der Kläger zuletzt vorgetragen hat, das Fahrzeug habe inzwischen eine Laufleistung von 76.882 km und die Beklagte dies für unstreitig erklärt hat, ist, folgt hieraus eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.410 EUR für 67.882 km, die der Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat. Zieht man diesen Betrag von dem Kaufpreis in Höhe von netto 54.201,68 Euro ab, den der Kläger geleistet hat, ergibt sich der zugesprochene Betrag in Höhe von 44.791,66 Euro. II. Dem Kläger stehen die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Zinsansprüche überwiegend zu. 1. Der mit dem Klageantrag zu 1.a. ab Fahrzeugerwerb am 12.10.2015 geltend gemachte Anspruch auf Zinsen von 4 Prozent bis zum 11.04.2018 folgt für den zugesprochenen Betrag von 44.791,66 Euro aus §§ 849, 246 BGB. Gem. § 849 BGB kann der Verletzte wegen der Entziehung des Werts einer Sache Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Umfasst ist jeder Sachverlust durch Delikt und damit auch jede Form von Geld (BGH, Urt. v. 26.11.2007, Az. II ZR 167/06 = NJW 2008, 1084, juris-Rn. 6; Palandt/Sprau, aaO., § 849 BGB Rn. 1). Zweck der Regelung ist es, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen (BGH aaO., juris-Rn. 5). Die Beklagte hat dem Kläger dadurch, dass sie diesen zum so nicht gewollten Vertragsschluss und damit auch zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst hat, den als Kaufpreis gezahlten Geldbetrag abzüglich des jeweils zu verrechnenden Nutzungsersatzes entzogen und ist damit zur Zahlung des in § 246 BGB normierten, gesetzlichen Zinssatzes von jährlich 4% verpflichtet (vgl. BGH aaO. und konkret für die hier vorliegende Konstellation z. B. LG Essen, Urt. v. 04.09.2017, Az.16 O 245/16, juris-Rn. 99ff. m.w.N. sowie LG Bonn, Urt. v. LG Bonn, Urt. v. 07.03.2018, Az. 19 O 327/17, juris-Rn. 145). Einen darüberhinausgehenden Zinsanspruch hat der Kläger bezogen auf den jeweils von der Beklagten zu ersetzenden Betrag nicht hinreichend dargelegt. Dazu wäre eine taggenaue Berechnung des jeweils zu verrechnenden Nutzungsersatzes nötig. 2. Der mit dem Klageantrag zu 1.b. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit dem 12.04.2018 bis Rechtshängigkeit (20.07.2018) folgt ebenfalls (nur) aus §§ 849, 246 BGB und nur für den zugesprochenen Betrag von 44.791,66 Euro. Ein Anspruch aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil vorprozessual ausweislich der klägerseits vorgelegten Anlage K4 nicht die Beklagte, sondern die W AG in Anspruch genommen wurde. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Ziff. II.1. verwiesen. 3. Der mit dem Klageantrag zu 1.c. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit, der im Tenor mit dem Klageantrag zu 1.b. zusammengefasst wurde, folgt für den zugesprochenen Betrag aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs steht dem Kläger ebenfalls zu. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse folgt aus §§ 756, 765 ZPO. Die materiellen Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen seit Zustellung der Klageschrift am 20.07.2018 vor, §§ 293ff. BGB. Das wörtliche Angebot der Klägerin liegt in der auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klageerhebung (BGH, Urt. v. 15.11.1996, Az. V ZR 292/95 = NJW 1997, 581, juris-Rn. 11). Der Kläger hat der Beklagten darin ein hinreichend konkretes wörtliches Angebot zur Zahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs gemacht, §§ 295, 298 BGB. Zuvor hat der Kläger der Beklagten kein hinreichendes wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB gemacht, denn der Kläger hat das vorgerichtliche Schreiben vom 28.03.2018 nicht an die Beklagte gerichtet. IV. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten teilweise, nämlich in Höhe von 1.965,88 Euro zu. Auch dieser Anspruch folgt dem Grunde nach aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB, denn zu der von der Beklagten gemäß § 249 BGB geschuldeten Schadensbeseitigung gehört auch der Ausgleich der zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung notwendig gewordenen Kosten. Der Höhe nach war der Anspruch allerdings auf 1.965,88 Euro zu beschränken. Dieser Betrag errechnet sich ausgehend von einem Gegenstandswert von 44.791,66 Euro aus einer - hier in Anbetracht der fallspezifischen Besonderheiten zuzusprechenden - 1,5-Geschäftsgebühr zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 58.982,69 Euro festgesetzt (Kaufpreis abzüglich vom Kläger verrechnetem Nutzungsersatz). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.