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Urteil

11 O 100/19

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2020:0617.11O100.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als Verkäuferin und die Beklagte zu 2) als Herstellerin des nachfolgend im Klageantrag näher bezeichneten Kraftfahrzeugs D im Rahmen des sog. Dieselkandals auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das vorgenannte Kraftfahrzeug bzw. auf Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch. Am 01.04.2015 erwarb der Kläger von der Beklagten zu 1), seinerzeit unter „D Zentrum F“ firmierend, den Pkw D zu einem Preis von 91.654,60 Euro. Der Wagen wurde am 28.07.2015 ausgeliefert. In dem vorgenannten Fahrzeug ist ein von der V AG entwickelter und hergestellter 3,0-Liter-Dieselmotor verbaut, Euro-Norm 6. Auch das Motorsteuergerät und die zugehörige Software sind von der V AG entwickelt und hergestellt worden. Es handelt sich dabei nicht um einen Motor vom Typ …., wie er den Gerichten aus zahlreichen Fällen mit S-, V-, Y- und D-Fahrzeugen bekannt ist. Am 15.11.2016 hat das streitgegenständliche Fahrzeug eine mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Servicemaßnahme erhalten. Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 20.09.2018 (Anlage K31=R48) rügte der Kläger gegenüber der D AG und dem D-Zentrum F die Mangelhaftigkeit seines Fahrzeuges infolge der einwirkenden Abgassoftware, erklärte gegenüber dem D-Zentrum F die Anfechtung des und den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die D AG und das D-Zentrum F unter Fristsetzung bis zum 04.10.2018 erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises bzw. zum Schadenersatz im Wege der Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw auf. Der Kläger behauptet, es sei ihm um den Erwerb eines umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeuges gegangen. Unter näherem Vortrag dazu, dass die Beklagte zu 2) eine 100%-ige Tochtergesellschaft der S AG ist, und unter Hinweis auf durch die S AG, die V AG und die Beklagte zu 2) vorgenommene Manipulationen bei Dieselmotoren behauptet der Kläger, dass auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung vorliege. Die Abgasreinigungsanlage beinhalte nämlich eine einmalig nach dem Start wirkende Aufwärmstrategie. Bei dem in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebauten Motor würden - vermutlich - verschiedene Parameter, beispielsweise die Umgebungstemperatur, ausgewertet, die Lenkwinkelerkennung sei eine Konstruktion, die als Abschaltvorrichtung zu bezeichnen sei. Weiterhin sei in dem Fahrzeug ein unzulässiges Thermofenster eingerichtet und es sei mit einem SCR Katalysator ausgestattet, der die Emissionen durch den Einsatz von Harnstoff („Adblue“) zwar verringere, allerdings werde lediglich auf dem Prüfstand ausreichend viel Adblue verwendet, um die Grenzwerte einzuhalten. Das Fahrzeug verfüge über zwei Getriebemodi; auch das sei als illegale Abschalteinrichtung zu werten. Ebenso seien die Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Wert falsch. Er ist der Ansicht, bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug liege ein unbehebbarer Rechtsmangel vor, weil seine Stilllegung drohe. Deshalb sei eine Fristsetzung zur Behebung entbehrlich gewesen. Gegen die Beklagte zu 1) stehe ihm daher nach erfolgreichem Rücktritt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Der Anspruch ergebe sich aufgrund der erklärten Anfechtung ebenso aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Die Beklagte zu 2) habe ihn getäuscht, betrogen und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Hochrangige Führungspersönlichkeiten der S AG, der V AG und der D AG hätten von Manipulationen gewusst und diese angewiesen und gebilligt. Die D AG habe auf das Knowhow von S und V zurückgegriffen. Die Motoren stammten zwar von V, seien aber umkonstruiert und von Düberarbeitet worden. Auch die Software der Motorsteuerung sei angepasst worden. Da die D AG die Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug selbst und in eigener Verantwortung erworben habe, komme es darauf, ob sie den Motor entwickelt und hergestellt habe, auch nicht an. Die Beklagte zu 2) als juristische Person müsse sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Das Wissen, wie die Fahrzeuge von der V AG manipuliert worden seien, sei bei der D AG vorhanden gewesen. Ihre Ingenieure hätten sich im Übrigen umfassende Kenntnis von der Motorsteuerung einschließlich der Motorsteuerungssoftware verschaffen und diese auf unzulässige Abschalteinrichtungen untersuchen müssen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 91.654,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW D, FIN … und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs D, FIN … durch die Beklagte zu 2) resultieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Pkw in Annahmeverzug befindet und 4. die Beklagten jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. jeweils 3.398,64 Euro freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) bestreitet das Vorliegen eines Mangels und beruft sich auf die Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche. Die Beklagte zu 2) ist ebenfalls der Auffassung, dass dem Kläger gegen sie keine Schadensersatzansprüche zustünden. Sie meint, der Kläger habe zu einer Täuschung durch sie und zum Vorsatz einer sittenwidrigen Schädigung bereits nicht substantiiert vorgetragen, zumal sie – unstreitig - den Motor nicht entwickelt habe. Ihr sei von der Herstellerin V AG versichert worden, dass der Motor frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen sei. Darauf habe sie sich verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Aachen ist gem. §§ 1, 3, 5 ZPO, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bezüglich der Beklagten zu 1) folgt aus § 29 ZPO. Klagt der Käufer nach beidseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (OLG Karlsruhe, Urt. vom 14.06.2013 - 13 U 53/13). Das Landgericht Aachen ist gem. § 32 ZPO auch für Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) örtlich zuständig. Der Kläger hat unter anderem einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen. Bei § 826 BGB gehört der Eintritt eines Schadens auch zum Tatbestand der Vorschrift. Der Ort des Schadenseintritts, also der Wohnsitz des Klägers im hiesigen Bezirk, ist deshalb auch der Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO. Die Beklagten haben zudem rügelos vor der Kammer verhandelt. 2. Die Feststellungsanträge sind gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Annahmeverzug ist zwar selbst kein Rechtsverhältnis, welches nach § 256 ZPO festgestellt werden könnte. Er ist wie der Schuldnerverzug lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Die Zulässigkeit der Feststellung des Annahmeverzugs neben einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug um Zug Leistung stellt jedoch eine Ausnahme dar, die allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach den §§ 756 Abs. 1, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können (vgl. Greger , in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 256 Rn. 5; BGH, Urt. v. 28.10.1987 – VIII ZR 206/86 –, juris Rn. 21 f. = WM 1987, 1496). Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs besteht folglich gem. §§ 756 Abs. 1, 765 ZPO. Denn der Kläger kann im Falle ihres Obsiegens die spätere Zwangsvollstreckung nur unter erschwerten Voraussetzungen betreiben, solange der Annahmeverzug nicht rechtskräftig festgestellt ist. Für das Feststellungsbegehren gegenüber der Beklagten zu 2) besteht ein Interesse, weil der Schaden des Klägers sich noch in der Entwicklung befindet und ihm eine abschließende Leistungsklage nicht zumutbar ist. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Klage gegen die Beklagte zu 1) a) Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1) keine Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB zu. Denn der mit der Beklagte zu 1) geschlossene Kaufvertrag ist wirksam, insbesondere von dem Kläger nicht wirksam angefochten worden. Der Kaufvertrag ist nicht etwa von Beginn an nichtig gewesen. Ist ein Rechtsgeschäft nur für einen Teil verboten, ist das verbotswidrige Geschäft in der Regel gültig (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1999 - X ZR 34/98, iuris Rdn. 18 m.w.Nachw., abgedruckt in BGHZ 143, 283 ff.). Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV und das in ihr enthaltene Verbot richten sich nur gegen den Veräußerer des Fahrzeugs. In Fällen, in denen das betreffende Verbot allein den einen Teil trifft, kommt die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge nur in Betracht, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (BGH a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn der Kaufvertrag über das Fahrzeug im Fall einer ungültigen Übereinstimmungsbescheinigung wirksam bleibt und nicht rückabgewickelt wird, kann das Kraftfahrzeug-Bundesamt nach § 25 EG-FGV die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Es gibt daher keinen Grund, von einer dem Fahrzeugkäufer bei generell-abstrakter Betrachtung ungünstigen Nichtigkeit des Kaufvertrags auszugehen, die ihm die auf den Fall eines Fahrzeugmangels zugeschnitten Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB, insbesondere auch einen Schadensersatzanspruch, nehmen würde (OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 5 U 82/17 –, Rn. 11, juris). Der Kläger hat den Kaufvertrag auch nicht wirksam gemäß § 123 BGB angefochten. Eine arglistige Täuschung im Sinne dieser Vorschrift durch die Beklagte zu 1) selbst ist nicht ersichtlich, wird von dem Kläger auch nicht dargetan. Für ein etwaiges arglistiges Verhalten und Verschweigen der Fahrzeugherstellerin hat die Beklagte zu 1) als Vertragshändlerin nicht einzustehen (OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 5 U 82/17 –, Rn. 7, juris). b) Aus diesen Gründen scheitert auch ein Anspruch aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt die im Kapitalanlagerecht entwickelten Grundsätze zur Prospekthaftung auf Fälle der vorliegenden Art, wie der Kläger meint, anwendbar sind. Denn jedenfalls auch insoweit muss die Beklagte zu 1) sich die etwaigen Pflichtverletzungen der Fahrzeugherstellerin nicht zurechnen lassen. c) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug D Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung dieses Fahrzeuges gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zu. Denn der erstmals mit Schreiben vom 20.09.2018 erklärte Rücktritt ist jedenfalls gemäß § 218 Abs. 1 BGB unwirksam, weil Mängelansprüche zu diesem Zeitpunkt verjährt waren und die Beklagte zu 1) sich hierauf berufen hat. Die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB von zwei Jahren begann mit der Ablieferung des PKW am 28.07.2015. Sie war im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im September 2018 abgelaufen. Dem steht auch § 438 Abs. 3 S. 1 BGB nicht entgegen. Diese Vorschrift, nach der abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 die Ansprüche in der regelmäßigen, also 3-jährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist verjähren, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, findet nämlich keine Anwendung, weil die Beklagte als Verkäuferin den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat und ihr - wie ausgeführt - ein etwaiges arglistiges Verhalten der Fahrzeugherstellerin nicht zuzurechnen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht von einer Hemmung oder einem Neubeginn der Verjährung mit Aufspielen der Servicemaßnahme im November 2016 auszugehen. Die Verjährung beginnt gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Gemäß § 203 S.1 BGB ist dann, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Für den Fall der mangelhaften Nacherfüllung durch Nachbesserung ist regelmäßig nur dann von einem Neubeginn der Verjährung auszugehen, soweit es sich um denselben Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt und das tatsächliche Verhalten des Verkäufers ein Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder eine zur Hemmung führende Verhandlung (§ 203 S.1 BGB) darstellt (Palandt-Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 438 Rn. 16a mit zahlreichen Nachweisen). Hiervon kann aber bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Servicemaßnahme, wie die Beklagte zu 1) vom Kläger nicht bestritten vorgetragen hat, nicht von dieser vorgenommen worden ist, zumal sie mit Wirkung zum 14.09.2015 ihren operativen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hatte. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch maßgeblich von derjenigen, die dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08. Juli 1987 – VIII ZR 274/86 zugrunde lag. Denn dort hatte der Käufer gegenüber dem Verkäufer Mängelrügen erhoben, Reparaturversuche waren sodann zwar durch eine Drittfirma, jedoch im Auftrag des Verkäufers vorgenommen worden, diesem also zuzurechnen. Vorliegend war die Beklagte zu 1) unstreitig in die Servicemaßnahme, die im November 2016 erfolgte, in keinster Art und Weise involviert. Inwiefern dann durch sie ein Anerkenntnis erfolgt sein soll oder zwischen ihr und dem Kläger Verhandlungen über den Anspruch geschwebt haben sollen, ist weder ersichtlich noch von dem Kläger näher dargetan. 2. Klage gegen die Beklagte zu 2). Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) bestehen ebenfalls nicht. Solche setzen, gleich ob aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder i.V.m. § 16 UWG einen Schaden des Klägers voraus. Ein Schaden kann in Fällen der vorliegenden Art aber nur darin liegen, dass der Erwerber eines Diesel-Pkw mit illegaler Abschalteinrichtung durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten hat, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Dies beruht auf dem Erfahrungssatz, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (BGH Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 48f, juris). Die Gefahr einer solchen Betriebsbeschränkung oder –untersagung trifft den Halter und/oder Eigentümer eines Fahrzeuges. Der Kläger hat jedoch nicht substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt, dass er Halter und/oder Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw ist. Zwar behauptet er das und hat bei seiner Anhörung im Termin vom 25.10.2019 angegeben, dass er das Fahrzeug erworben habe. Er ist auch im Kaufvertrag als Käufer ausgewiesen. Hierauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang aber entscheidend nicht an. Denn es bleibt schon unklar, ob er – oder eine andere Person – die Zahlung des Kaufpreises und aus wessen Vermögen veranlasst hat. Der Kläger hat zudem weiter angegeben, dass er „von D zwei Briefe bekommen“ habe, in denen es um ein Update für das Fahrzeug gehe. Aus den im Nachgang zum Termin vorgelegten Schreiben (Anl. R 52 = Bl. 605ff d.A.) ergibt sich jedoch, dass diese an Frau M gerichtet sind. Offensichtlich ist diese daher Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Hieraus folgt zwar nicht zwingend, dass sie auch Eigentümerin ist. Erst recht kann umgekehrt aber auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger Eigentümer ist. Eine Erklärung dafür, dass er nicht als Halter eingetragen ist, hat der Kläger nicht dargeboten. III. Hat die Klage nach alledem keinen Erfolg, so hat der Kläger auch die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 91.654,60 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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