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Urteil

30 U 31/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0108.30U31.19.00
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Leitsätze

1. Eine Zurechnung der Arglist der Fahrzeugherstellerin gegenüber dem Fahrzeughändler findet in Fällen des sog. „VW-Abgasskandals“ nicht statt. Der Fahrzeughändler ist auch nicht Erfüllungsgehilfe der Herstellerin (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2014 – VIII ZR 46/13 – ; im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 – 28 U 101/18 – ).

2. Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der §§ 6, 27 EG-FGV wird nicht deshalb ungültig, weil sie inhaltlich unrichtig ist. Das ist eine Frage des Typengenehmigungsverfahrens; für die Bescheinigung gilt ein formeller Gültigkeitsbegriff (im Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 16.07.2018 – 5 U 82/17 –).

3. Auch ein Verstoß gegen § 27 EG-FGV würde nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB führen (im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 – 28 U 101/18 –).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-4 O 412/17) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zurechnung der Arglist der Fahrzeugherstellerin gegenüber dem Fahrzeughändler findet in Fällen des sog. „VW-Abgasskandals“ nicht statt. Der Fahrzeughändler ist auch nicht Erfüllungsgehilfe der Herstellerin (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2014 – VIII ZR 46/13 – ; im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 – 28 U 101/18 – ). 2. Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der §§ 6, 27 EG-FGV wird nicht deshalb ungültig, weil sie inhaltlich unrichtig ist. Das ist eine Frage des Typengenehmigungsverfahrens; für die Bescheinigung gilt ein formeller Gültigkeitsbegriff (im Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 16.07.2018 – 5 U 82/17 –). 3. Auch ein Verstoß gegen § 27 EG-FGV würde nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB führen (im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 – 28 U 101/18 –). Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-4 O 412/17) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages hinsichtlich eines bei der Beklagten erworbenen, von dem sog. „VW-Abgassskandal“ betroffenen Dieselfahrzeuges. Der Kläger bestellte bei der Beklagten unter dem 27.01.2014 einen neuen PKW der Marke T zu einem Kaufpreis von 25.075, -EUR. Nach Zahlung dieses Betrages durch den Kläger wurde der PKW am 26.03.2014 an ihn ausgeliefert. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der Bestellung wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (BI. 76 d.A.) Bezug genommen. Der Wagen ist mit einem Dieselmotor des Typs F der W AG (im Folgenden: W AG) ausgestattet, der als Schadstoffklasse Euro 5 verkauft wurde. Die Motorsteuerung ist mit einer Software programmiert, durch deren Verwendung im Testbetrieb (sog. Modus 1) geringere Abgasemissionen erreicht werden. Im Testbetrieb ist die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen. Im normalen Fahrbetrieb (sog. Modus 0) sind dagegen die NOx-Emissionen erheblich höher. Das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) hat die technischen Maßnahmen (Software-Update) für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp mit Bestätigung vom 10.06.2016 freigegeben. Die Freigabe beinhaltet Angaben zur Einhaltung der Grenzwerte und zur unveränderten Einhaltung der ursprünglichen Herstellerangaben. Nach der Installation des Updates wird das Fahrzeug in einem adaptierten Modus 1 betrieben. Der Kläger ließ das Software-Update am 23.11.2016 aufspielen, nachdem er hierzu rund einen Monat zuvor von der Beklagten aufgefordert worden war. Der Kilometerstand am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.12.2019 betrug 117.000 km. Mit Anwaltsschreiben vom 02.05.2017 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.06.2017 zur Nachlieferung auf. Mit Schreiben vom 11.05.2017 lehnte die Beklagte eine Haftung ab. Der Kläger hat in der bei Gericht am 04.12.2017 eingegangenen Klageschrift sowohl die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung als auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Kläger hat behauptet, er habe ein umweltbewusstes Auto kaufen wollen. Wichtig sei ihm gewesen, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für eine grüne Umweltplakette erfülle. Er hätte den PKW nicht gekauft, wenn er von der Manipulationssoftware Kenntnis gehabt hätte. Hierüber sei er beim Kauf nicht informiert worden. Er sei insbesondere davon ausgegangen, dass die NOx-Emissionen auch im realen Fahrbetrieb mit den offiziellen Angaben in Einklang stünden und der PKW alle europäischen und nationalen Vorschriften erfülle. Er hat weiter behauptet, dass eine folgenlose Nachbesserung technisch nicht möglich sei. Der PKW erbringe nach dem Update nicht mehr die volle Leistung. Jedenfalls sei der Marktwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs gesunken. Er hat die Auffassung vertreten, der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei gem. § 134 BGB nichtig. Dieser verstoße gegen ein gesetzliches Verbot. Denn gem. § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (im Folgenden: EG-FGV) dürften zur Verwendung im Straßenverkehr Fahrzeuge nur veräußert werden, wenn diese mit einer gültigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung versehen seien. Es handele sich hierbei nicht lediglich um eine Ordnungsvorschrift, sondern vielmehr um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Denn ein Fahrzeugkauf solle nur dann gestattet sein, wenn eine wirksame EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliege. Es solle gerade verhindert werden, dass ein Fahrzeug im Straßenverkehr genutzt werde, obwohl es die dafür maßgeblichen Normen nicht erfülle. Daher entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass Kaufverträge über Fahrzeuge, welche im Straßenverkehr ohne gültige EG-Übereinstimmungsbescheinigung genutzt würden, unwirksam seien. Die Beklagte könne sich gem. § 242 BGB nicht auf Verjährung berufen, weil sie sich die Täuschungshandlung der W AG zurechnen lassen müsse. Außerdem habe das KBA gegenüber der W AG angeordnet, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Beklagte habe diese Weisung in rechtswidriger Weise missachtet. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilten, an ihn 21.000, - EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW T, FIN: ## und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW T, FIN: ##; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76 EUR freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat behauptet, den Kläger beim Abschluss des Kaufvertrages selbst nicht getäuscht zu haben. Mit Nichtwissen hat sie bestritten, dass der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages mit der Beklagten auf der Suche nach einem umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeug gewesen sei und gerade der Umweltaspekt, insbesondere die Schadstoffklasse, für ihn ein wichtiges Kaufargument dargestellt habe. Sie hat insoweit die Ansicht vertreten, sich eine etwaige Täuschungshandlung der W AG nicht zurechnen lassen zu müssen. Auch komme ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht in Betracht. Es liege schon kein Sachmangel vor. Zudem sei mit der Aufspielung des Software-Updates jedenfalls eine taugliche Nacherfüllung erfolgt. Negative Auswirkungen habe das Update auf das Fahrzeug nicht. Auch sei der PKW im Wert stabil geblieben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges gem. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, 434, 433 BGB sei jedenfalls verjährt. Gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährten Gewährleistungsansprüche des Klägers in zwei Jahren. Gem. § 438 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 218 BGB sei der Rücktritt unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt sei und der Schuldner sich hierauf berufe. Die Verjährung beginne gem. § 438 Abs. 2 BGB mit der Ablieferung der Sache. Der PKW sei am 26.03.2014 übergeben worden, so dass die Verjährungsfrist gem. § 438 Abs. 2 BGB i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 27.03.2014 begonnen und grundsätzlich gem. § 188 Abs. 1 BGB am 26.03.2016 geendet habe. Die Klage sei indes erst 2018 und damit zu rechtsverjährtem Zeitpunkt erhoben worden. Die Verjährungsfrist bestimme sich nicht nach § 438 Abs. 3 BGB. Danach verjährten Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen habe. Zwar komme ein arglistiges Verhalten der W AG in Betracht. Doch müsse sich ein Verkäufer das Wissen des Fahrzeugherstellers nach gefestigter Rechtsprechung nicht zurechnen lassen, weil ein Fahrzeughersteller nicht sein Erfüllungsgehilfe bei der Pflicht zur mangelhaften Leistung sei (OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017 - 28 U 201/16, BeckRS 2017, 108482 m.w.N.). Denn der Verkäufer bediene sich bei seiner Verschaffungspflicht in keiner Weise des Herstellers. Auch gehöre die Herstellung der Sache nicht zum Pflichtenkreis des Verkäufers. Es sei dem Beklagten auch nicht gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf den Verjährungseinwand zu berufen. Der Kläger trage selbst vor, das KBA habe die W AG zur Erklärung von Verjährungsverzichtserklärungen aufgerufen. Dies sei jedoch für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bedeutungslos. Soweit die W AG als Herstellerin des Motors und als eigentliche Verursacherin des sog. Abgasskandals gehalten gewesen sei, entsprechende Verjährungsverzichte zu erklären, habe dies keinerlei Auswirkungen auf die Beklagte. Zum einen habe diese keinen Verjährungsverzicht erklärt, zum anderen werde der Kläger dadurch auch nicht schutzlos gestellt, weil es ihm freistehe, etwaige Ansprüche gegen die W AG geltend zu machen. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei auch nicht gem. §§ 296 Abs, 2, 282 Abs. 2 ZPO verspätet. Denn nach der freien Überzeugung des Gerichts sei es hierdurch nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits gekommen. Zum einen habe die Beklagte die Einrede bereits vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben. Zum anderen seien die der Einrede zugrunde liegenden Umstände unstreitig. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises gegen die Beklagte gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein solcher Anspruch sei zwar nicht verjährt, doch sei die Kaufpreiszahlung mit Rechtsgrund erfolgt. Der Kaufvertrag sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV gem. § 134 BGB nichtig (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 5 U 82/17 -, BeckRS 2018, 21348). Nach § 27 Abs. 1 EG-FGV dürften neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben sei, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen seien. Zum einen sei zu beachten, dass nicht die Übereinstimmungsbescheinigung fehlerhaft und ungültig sei, sondern die EG-Typengenehmigung durch die Manipulation erwirkt worden sei. Zum anderen wäre der Kaufvertrag auch bei einem Verstoß gegen § 27 EG-FGV nicht gem. § 134 BGB nichtig. Denn ein Rechtsgeschäft sei in der Regel nicht nichtig, wenn es nur für den einen Teil verboten sei. Soweit § 27 EG-FGV vorschreibe, dass neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben sei, nur feilgeboten, veräußert oder in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen seien, richte sich die Vorschrift ersichtlich an die Beklagte als Verkäuferin. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum ein etwaiger Verstoß ausnahmsweise die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge haben sollte. Dies käme nur dann in Betracht, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liege, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordern würde. Dies sei hier nicht der Fall. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 27 EG-FGV vorläge, könnte das KBA Maßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ herzustellen. Insbesondere sei auch die bestehende Schutzbedürftigkeit des Käufers zu berücksichtigen. Denn durch eine entgegengesetzte Bewertung würden dem Käufer, der selbst keinen Einfluss auf einen etwaigen Verstoß habe, von vornherein seine Mängelgewährleistungsanspruche und insbesondere auch etwaige Schadensersatzansprüche genommen. Der Kaufvertrag sei auch nicht gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Der Kläger habe bereits die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstreichen lassen. Der sog. „VW-Abgassskandal“ sei durch die Medien im September 2015 publik geworden, der Kläger sei im Februar 2016 angeschrieben und darüber informiert worden, dass zur Beseitigung der Umschaltlogik ein Update auf sein Fahrzeug aufgespielt werden könne. Damit habe er zumindest ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Täuschungshandlung der W AG gehabt. Die Anfechtung sei jedoch erstmals mit der Klageschrift vom 29.11.2017 erklärt worden. Darüber hinaus fehle es an einer Täuschungshandlung der Beklagten. Die Täuschung der W AG sei ihr nicht zurechenbar, da nicht ersichtlich sei, dass sie Kenntnis von internen Geschäftsabläufen und somit von den Manipulationshandlungen der W AG gehabt habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageziele vollumfänglich weiterverfolgt. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei gem. § 134 BGB nichtig, weil er gegen das gesetzliche Verbot des § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoße. Die Vorschrift diene der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.09.2007. Danach gestatteten die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nur dann, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung [...] versehen seien. Die Bescheinigung halte fest, dass das zugehörige Fahrzeug dem entspreche, welches im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens geprüft und für rechtlich zulässig erachtet worden sei. Eine wirksame Typengenehmigung sei erforderlich dafür, dass ein Fahrzeug im Straßenverkehr genutzt werden dürfe. Die Typengenehmigungsbehörde prüfe im Verfahren, ob das Fahrzeug sämtlichen gesetzlichen Anforderungen an Fahrzeuge genüge. Dies ergebe sich insbesondere auch aus § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FZV. Demnach könne eine Zulassungsbescheinigung Teil II nur dann ausgefertigt werden, wenn die Übereinstimmungsbescheinigung zu dem jeweiligen Fahrzeug vorgelegt werde. Durch die EG-Übereinstimmungsbescheinigung solle also gegenüber dem Rechtsverkehr verlässlich dokumentiert werden, dass das zugehörige Fahrzeug gesetzeskonform sei und daher am Verkehr teilnehmen dürfe. Vom deutschen und europäischen Gesetzgeber sei gerade nicht beabsichtigt, dass ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug, welches im Straßenverkehr genutzt werden solle und über keine gültige EG-Übereinstimmungsbescheinigung verfüge, wirksam sei. Die Richtlinie unterscheide im Übrigen nicht zwischen „Neufahrzeugen“ und „Gebrauchtfahrzeugen“ im kaufrechtlichen Sinn. Nach Art. 30 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie liege eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ vor, wenn von den Angaben im EG-Typengenehmigungsbogen oder in der Beschreibungsmappe abgewichen werde. Entsprechend sei die Bescheinigung ungültig, wenn sie den formellen Anforderungen an die Fälschungssicherheit und/oder den Inhalt nicht genüge und/oder keine Übereinstimmung zwischen dem Fahrzeug und dem genehmigten Typ bestehe. Vorliegend bestehe eine solche Übereinstimmung nicht. Die Bescheinigung sei fehlerhaft, weil das streitgegenständliche Fahrzeug nicht dem genehmigten Typ entspreche. Die Genehmigung beziehe sich auf einen abstrakten Fahrzeugtyp, der mit allen gesetzlichen Vorschriften übereinstimme. Bei diesem abstrakten Fahrzeugtyp liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor, da die W AG im Typengenehmigungsverfahren dies nicht erklärt habe. Bei zutreffenden Angaben wäre die Typengenehmigung für das Fahrzeug nicht erteilt worden. Es sei auch keine Heilung durch Aufspielen des Software-Updates eingetreten. Für die Gültigkeit der Bescheinigung komme es nicht darauf an, ob das KBA Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Typengenehmigung erlasse. Maßnahmen des KBA könnten eine beim Kauf des Fahrzeugs vorhandene Abweichung nicht nachträglich legitimieren. Jedenfalls entspreche das Fahrzeug nach dem Software-Update nicht mehr dem ursprünglich genehmigten Typ. Die Herstellerin müsste also eine neue EG-Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen. Auch sei nicht bekannt, ob das Fahrzeug nach dem Update überhaupt dem genehmigten Typ in Gestalt der nachträglich geänderten Genehmigung entspreche. Bei § 27 Abs. 1 EG-FGV handle es sich zudem nicht um eine bloße Ordnungsvor- schrift, sondern um ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB. Maßgeblich sei, ob es Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche, dass trotz ihrer Verletzung ein wirksamer Vertragsschluss zustande kommen solle. Die Frage des Verschuldens sei dabei irrelevant. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 37 Abs. 1 EG-FGV. Dabei handele es sich um einen vom Bestand des Verbots losgelösten zusätzlichen Ordnungswidrigkeitentatbestand. Zwar richte sich § 27 Abs. 1 EG-FGV nur an eine Vertragspartei, nämlich den Verkäufer, aber auch aus diesem einseitigen Gesetzesverstoß folge hier die Nichtigkeit des Vertrages, weil Zweck der Vorschrift sei, dass Fahrzeuge, die nicht dem genehmigten Typ entsprächen, nicht im Straßenverkehr zulassungsfähig seien. Insoweit sei auch der Grundsatz des effet utile zu beachten. Europäische Akte sollten so ausgelegt werden, dass sie ihren praktischen Zweck erreichten und höchstmögliche Wirkung entfalteten. Das Handeln des W-Konzerns stehe im krassen Widerspruch zu den Erwägungsgründen der Richtlinie. Der Regelung könne man daher nur gerecht werden, wenn jeder Kaufvertrag über ein solches Fahrzeug nichtig sei. Der Kläger vertritt außerdem die Auffassung, dass der Anspruch auf Rückabwicklung nicht verjährt sei. Das arglistige Handeln des W-Konzerns sei der Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnen. Es gelte § 478 Abs. 3 BGB. Das Landgericht befasse sich nicht hinreichend mit dem umfassenden Vortrag zu dem Sonderverhältnis in der Automobilindustrie. Hier liege jedoch die Besonderheit vor, dass zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller ein besonders enges Vertrauensverhältnis bestehe und nach außen gerade mit dem Logo der Herstellerin geworben werde. Nach außen erscheine der Vertragshändler als Teil der W AG. Das sei auch gewollt. Das Landgericht habe sich schließlich rechtsfehlerhaft mit bestehenden Ansprüchen aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281, 433, 434, 437, 440 BGB, §§ 311, 241 Abs. 2 BGB und §§ 280, 241, 443, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV nicht befasst. Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass der Klageantrag zu 1) zulässig sei. Zwar sei dieser unbeziffert, dies sei ausnahmsweise aber zulässig, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig sei. Dies sei vorliegend mit Blick auf die Nutzungsentschädigung der Fall. Zur Berechnungsgrundlage habe der Kläger in der Replik vorgetragen. Der Kilometerstand sei in der letzten mündlichen Verhandlung (vor dem Landgericht) angegeben worden. Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.12.2018, I-4 O 412/17 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 21.000, - EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW T, FIN: ## und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW T, FIN: ##. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, ihn von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen das angegriffene Urteil. Gewährleistungsansprüche seien jedenfalls verjährt. Eine Zurechnung von Arglist finde nicht statt. Auch habe die W AG die Beklagte nicht angewiesen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dazu habe sie gar kein Recht, die Beklagte sei eine unabhängige Händlerin. Die Klage sei bereits mit ihrem Antrag zu 1. als unzulässig zurückzuweisen, weil dieser nicht hinreichend bestimmt sei. Der Kläger brauche ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht im Klageantrag nicht zu berücksichtigen. Tue er dies zur Vermeidung von Kostennachteilen dennoch, müsse die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung so bestimmt bezeichnet werden, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte. Der Kläger habe den Nutzungsersatzanspruch nicht beziffert. Ein Gerichtsvollzieher könne die Vollstreckung daher nicht durchführen. Ebenso wenig sei klar, ob der Kläger sich die Nutzungsentschädigung auf die Haupt- oder die Nebenforderung anrechnen lassen wolle. Sonstige Anspruchsgrundlagen könnten der Klage ebenso wenig zum Erfolg verhelfen. Die §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB seien wegen Vorrangs der kaufrechtlichen Gewährleistungspflichten gesperrt. Abgesehen davon treffe die Beklagte kein Verschulden. Verschulden Dritter müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Daran scheitere auch die klägerische Anfechtung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil (Bl. 788 ff. d.A.) verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber – aus den zutreffenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung – unbegründet. 1. Die Berufung ist allerdings nicht schon deswegen unbegründet, weil die Klage mangels eines bestimmten und damit vollstreckungsfähigen Antrags unzulässig wäre. Der Kläger hat in der erstinstanzlichen Replik vom 29.05.2018 vorgetragen, dass der (damalige) aktuelle Kilometerstand ca. 90.000 km betrage und seiner Auffassung nach bei der Berechnung einer Nutzungsentschädigung von einer Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 400.000 km, zumindest 300.000 km, auszugehen sei. Er hat zudem angekündigt, in der mündlichen Verhandlung den aktuellen Kilometerstand mitzuteilen, was er in erster wie auch in zweiter Instanz getan hat. Die Beklagte hat diesen unstreitig gestellt. Damit hat der Kläger die notwendigen Grundlagen für eine gerichtliche Schätzung gem. § 287 ZPO – mit Blick auf die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen PKW – mitgeteilt, soweit sie ihm zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Ein Kostenvorteil, wie die Beklagte unterstellt, kommt dem Kläger bei einer derart unbezifferten Antragstellung nach Auffassung des Senats ohnehin nicht zugute, d.h. der Streitwert entspricht der Höhe der begehrten Zug um Zug Leistung (des Kaufpreises) ohne Abzug einer – hier nicht bezifferten – Nutzungsentschädigung. 2. Die Klage ist allerdings unbegründet. Ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges und Zahlung einer Nutzungsentschädigung ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. a. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 433, 323, 346 BGB. Es kann insoweit dahinstehen, ob die gewährleistungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers vorlagen. Der Rücktritt ist jedenfalls gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 1, 218 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch des Klägers (§ 439 BGB) bei Rücktrittserklärung bereits verjährt war und die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22.10.2018 (BI. 567 d.A.) die Einrede der Verjährung erhoben hat. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am 26.03.2014 an den Kläger ausgeliefert. Damit begann die zweijährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB ab dem Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB) zu laufen. Sie endete gem. §§ 188 Abs. 2 Alt. 1, 187 Abs. 1 BGB daher grundsätzlich mit Ablauf des 26.03.2016. Da es sich bei dem 26.03.2016 um einen Samstag handelte, lief die Frist allerdings – anders als das Landgericht angenommen hat – entsprechend § 193 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2008, 459) erst am darauffolgenden Montag, dem 28.03.2016, ab. Der Kläger forderte die Beklagte erstmals mit Anwaltsschreiben vom 02.05.2017 zur Nachlieferung auf; die die Rücktrittserklärung enthaltende Klage selbst ging bei Gericht erst am 04.12.2017 ein. Damit hat der Kläger seine Gewährleistungsansprüche nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht. aa. Eine Hemmung gem. § 203 BGB kommt nicht in Betracht. Danach ist die Verjährung solange gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verhandlungen in unverjährter Zeit aufgenommen werden. Als hemmendes Ereignis könnte hier grundsätzlich folgender Umstand in Betracht kommen: Der Kläger hat mit der Klageschrift vorgetragen (BI. 6 d.A.), dass ihm mit „Schreiben vom Februar 2016“ mitgeteilt worden sei, dass eine „technische Maßnahme“ für sein Fahrzeug vom KBA genehmigt worden sei. Daraufhin habe er die Maßnahme – gemeint ist das Software-Update – durchführen lassen. Das Landgericht hat dies in seinen Urteilsgründen in anderem Zusammenhang aufgegriffen, allerdings im Tatbestand nicht erwähnt. Dabei hat es auch übersehen, dass der Zeitpunkt des Schreibens nicht unstreitig ist. Die Beklagte hat nämlich ihrerseits vorgetragen, ein solches Schreiben sei in der 50. KW 2016 an den Kläger versandt worden (BI. 147 d.A.). In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, erklärte der Kläger, er sei innerhalb eines Monats nach dem Anschreiben zur Beklagten gegangen und habe das Update aufspielen lassen. Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten. Das Software-Update ist nach dem (mittlerweile) unstreitigen Vortrag der Parteien jedoch erst am 23.11.2016 aufgespielt worden. Das Aufforderungsschreiben stammt danach aus Oktober 2016, jedenfalls deutlich nach Ablauf der Verjährungsfrist, weshalb eine Hemmung nicht (mehr) bewirkt werden konnte. Dass das Schreiben nicht von Februar 2016 stammen kann, ergibt sich zudem daraus, dass das KBA das entsprechende Update erst am 10.06.2016 freigegeben hat. Bei dem Klägervortrag dürfte es sich mithin – wie auch an anderen Stellen des Parteivortrages – um einen „Textbaustein“ aus einem Parallelverfahren handeln. Dahinstehen kann daher auch, ob die Aufforderung, das Software-Update aufzuspielen – bei gleichzeitiger Verneinung eines Mangels –, Verhandlungen über den (Gewährleistungs-)Anspruch begründet, insbesondere, wenn die andere Seite sich dazu nicht verhält. bb. Der Geltung der zweijährigen Verjährungsfrist steht nicht die Regelung des § 438 Abs. 3 S. 1 BGB entgegen, nach der im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels die Regelverjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB gilt. Um eine Privilegierung des arglistig Handelnden zu vermeiden, erstreckt sich die Verweisung auf das allgemeine Verjährungsrecht nicht nur auf die Frist des § 195 BGB, sondern auch auf den Fristbeginn nach § 199 BGB. Damit beginnt die Verjährungsfrist innerhalb der Höchstgrenze erst mit Kenntnis des Mangels. Arglistiges Verschweigen eines Mangels ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass der Verkäufer einen Mangel verschweigt, den er zumindest für möglich hält und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Kenntnis den Vertrag jedenfalls nicht so abgeschlossen hätte (OLG München, Urteil vom 03.07.2019 - 3 U 4029/18, BeckRS 2019, 13213, Rn. 27). Auch wenn die Abgassteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellt (vgl. BGH NZV 2019, 244), ist nicht festbestellbar, dass die Beklagte dem Kläger diesen Mangel arglistig verschwiegen hätte. Der Kläger trägt insoweit auch nicht vor, dass die Beklagte selbst bzw. ihre Organe Kenntnis von der Manipulation des Fahrzeugs gehabt bzw. diese für möglich gehalten hätten. Eine Zurechnung des bei der W AG vorhandenen (arglistigen) Wissens gem. § 166 Abs. 1 BGB scheidet aus. Die für juristische Personen entwickelten Grundsätze führen hier nicht zu einer Wissenszurechnung; diese Rechtsprechung betrifft die Zurechnung des Wissens von Organvertretern im Verhältnis zu juristischen Personen. Letztere müssen sich das Wissen aller ihrer vertretungsberechtigten Organe weiter zurechnen lassen, selbst wenn das „wissende" Organmitglied an dem betreffenden Rechtsgeschäft nicht selbst mitgewirkt bzw. nichts davon gewusst hat (BGH NJW 1995, 2159 <2160> m.w.N.). Die Herstellerin des Motors und Mutterfirma der Fahrzeugherstellerin, die W AG, und die Beklagte stehen sich jedoch als juristisch selbstständige Personen gegenüber. Die Beklagte ist auch nicht als Handelsvertreterin der W AG anzusehen (OLG München, a.a.O., Rn. 28; OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2017 – 2 U 39/16, BeckRS 2016, 126343, Rn. 14). Auch kann eine Wissenszurechnung nicht über eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB begründet werden. Die Beklagte hat den Kaufvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen. Sie hatte keine „vertreterähnliche“ Position und war auch nicht „Verhandlungsbevollmächtigte“ der W AG; eine Situation, die mit einer Stellvertretung vergleichbar wäre, lag nicht vor. Soweit vorgetragen worden ist, dass sich nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 2 BGB der Vertretene nicht hinter der Unkenntnis seines Vertreters verstecken dürfe und dass sich dementsprechend auch die W AG nicht hinter ihrer Vertragshändlerin, der Beklagten, verstecken dürfe, geht dies fehl. Denn der Kläger nimmt nicht die W AG, sondern die gutgläubige Beklagte in Anspruch. Eine Eigenhaftung des gutgläubigen Vertreters sieht § 166 Abs. 2 BGB aber gerade nicht vor (OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2017 – 2 U 39/17, BeckRS 2017, 115495, Rn. 6; OLG München, a.a.O., Rn. 28; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 5 U 82/17 -, BeckRS 2018, 21348, Rn. 6). Der Vorlieferant des Verkäufers ist auch nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer i.S.v. § 278 BGB; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seinen Kunden verkauft hat (vgl. BGH NJW 2014, 2183; OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 – 28 U 101/18 -, BeckRS 2019, 16619, Rn. 59; OLG München, a.a.O., Rn. 28; OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2018 – 12 U 179/17, Rn. 8; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 1247). Dementsprechend muss sich auch im Rahmen des § 123 BGB ein Automobilvertragshändler nicht das Wissen des Herstellers zurechnen lassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, – 7 W 26/16, BeckRS 2016, 13999, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2017 – 2 U 39/17, BeckRS 2017, 115495, Rn. 4 m.w.N.). Soweit die Berufungsbegründung hier eine andere Auffassung vertritt und auf Entscheidungen des OLG München und des LG Köln verweist, ist dem nicht zu folgen. Die Verweisung auf das OLG München (BI. 870 d.A.) geht ins Leere, da dieser auf eine „oben zitierte Entscheidung“ verweist, die nicht ersichtlich ist. Was bleibt, ist ein (unveröffentlichter) Hinweisbeschluss des LG Köln (Az.: 32 O 219/16; Bl. 871 f. d.A.), in dem tatsächlich die Auffassung vertreten wird, es könne eine Zurechnung des Handelns der W AG über § 123 Abs. 2 BGB zu Lasten eines Händlers erfolgen. Das Landgericht stützt sich in seinem Beschluss auf die Außendarstellung des Händlers, die den Eindruck erwecke, es handele sich um eine Niederlassung des Herstellers. Das äußere Erscheinungsbild sei durch die „corporate identity“ des Herstellers vorgegeben. Auch die Rechnung verweise auf den Hersteller, während der Händler nur im Kleingedruckten genannt sei. Der Käufer habe dies nicht erkennen können. Unabhängig davon, dass der Senat die Ausführungen des LG Köln nicht teilt, ist festzustellen, dass ein solcher Fall hier schon gar nicht vorliegt. Die Beklagte ist nicht allein W- Vertragshändler. In der Rechnung über das streitgegenständliche Fahrzeug firmiert sie zudem eindeutig als Verkäufer mit dem Zusatz „T-Vertragshändler“. Ein Vertragshändler ist aber gerade keine Niederlassung, was dem Kläger beim Kauf auch bewusst gewesen sein dürfte – jedenfalls hätte er dies erkennen müssen. Die Entscheidung des LG Köln ist schließlich Mindermeinung eines Eingangsgerichts geblieben, wie auch das Oberlandesgericht München zutreffend feststellt (OLG München, a.a.O., Rn. 29). Soweit die Berufungsbegründung darüber hinaus ein unveröffentlichtes Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 24.01.2018 (Az.: 33 O 1571/16; BI. 78 d. Anlagenbands I OLG) zitiert, wird schon nicht vorgetragen, ob dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Das für Berufungen gegen Urteile des LG Ingolstadt zuständige OLG München vertritt zudem die gegenteilige – hiesige – Rechtsauffassung. Schließlich werden von Klägerseite – wenig aussagekräftig – Protokolle mündlicher Verhandlungen zitiert: Dies betrifft zum einen das LG Dortmund (Protokoll vom 04.04.2017, Az.: 12 O 228/16; BI. 75 d. Anlagenbands I OLG), das in der dortigen mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es dazu neige, eine Zurechnung im Rahmen des § 123 BGB anzunehmen. Allerdings stützte es sich in seinem anschließenden Urteil auf diese Auffassung nicht, wie sich aus dem veröffentlichten, aber von Klägerseite nicht zitierten Urteil ergibt (BeckRS 2017, 123451, Rn. 20). Ähnliches gilt für ein Protokoll des Landgerichts Stuttgart vom 22.09.2017 (Az.: 29 O 74/17; BI. 99 d. Anlagenbands I OLG), in dem lediglich darauf hingewiesen wird, dass man an eine Zurechnung denken könne. Auch hier fehlt es an Vortrag dazu, wie das Verfahren ausgegangen ist. Aus dem außerdem vorgelegten Protokoll des LG Offenburg vom 03.02.2017 (Az.: 6 O 119/16; BI. 101 d. Anlagenbands I OLG) ergibt sich für die hiesige Rechtsfrage nichts. Dort war ein Autohändler gar nicht beteiligt. Die von Klägerseite angeführten wenigen Entscheidungen bzw. Auffassungen von Eingangsgerichten stehen damit einer verbreiteten und auch inhaltlich zutreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung entgegen. cc. Es ist der Beklagten nicht gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Das Landgericht hat sich auch insoweit zutreffend mit dem Vorbringen des Klägers auseinandersetzt und in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass die Abreden zwischen KBA und der W AG im Verhältnis der Parteien zueinander bedeutungslos sind. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt einen Verjährungsverzicht erklärt. Inwieweit die W AG eine T-Vertragshändlerin zu einem solchen Verzicht überhaupt anweisen kann, wie der Kläger ins Blaue hinein behauptet, ist nicht ersichtlich und auch bestritten worden (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 14). Dies ändert aber auch nichts daran, dass ein Verzicht seitens der Beklagten (unstreitig) nie erklärt worden ist. Zwar kann im Einzelfall eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und Interessen der Gegenseite im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH NJOZ 2016, 82 <83, Rn. 12>). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Es ist nicht als treuwidrig zu bewerten, wenn in der vorliegenden im Vertragsrecht üblichen Konstellation und bei der in § 438 BGB angelegten Risikoverteilung letztlich der Käufer und nicht der ebenfalls gutgläubige Verkäufer das Risiko der Mangelhaftigkeit trägt. Die Beklagte hat beim Kläger zudem im Hinblick auf den Lauf der Verjährung keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen (OLG München, a.a.O., Rn. 29; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 - 17 U 204/18, BeckRS 2019, 15043, Rn. 30 ff.; OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 14). b. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte hat den Kaufpreis nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Dieser lag vielmehr in dem wirksamen Kaufvertrag zwischen den Parteien. Der zugrunde liegende Kaufvertrag ist insbesondere nicht wegen des Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB – in Gestalt des § 27 EG-FGV – nichtig. Das streitgegenständliche Fahrzeug war nach Auffassung des Senats mit einer gültigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der §§ 6, 27 EG-FGV versehen. Es ist insoweit von einem formellen Gültigkeitsbegriff auszugehen, das heißt, es kommt allein darauf an, ob die Bescheinigung durch den Hersteller unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt wurde, sie fälschungssicher und vollständig ist. Daran besteht vorliegend kein Zweifel, eine fehlerhafte Ausstellung wird von Klägerseite auch nicht vorgetragen. Die inhaltliche Richtigkeit ist hingegen Frage des Typengenehmigungsverfahrens (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn. 9; instruktiv Armbrüster NJW 2018, 3481 <3481 f.> m.w.N.). Zudem geht der Senat davon aus, dass § 27 EG-FGV nicht als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB anzusehen ist (vgl. auch insoweit OLG Köln, a.a.O., Rn. 10 f.; ausführlich hierzu ebenfalls Armbrüster NJW 2018, 3481 <3482 ff.> m.w.N.). Unabhängig davon schließt der Senat sich der Auffassung des 28. Zivilsenats an, wonach selbst ein Verstoß beim Verkauf des streitbefangenen Fahrzeugs an den Kläger gegen § 27 EG-FGV nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB führt (vgl. – auch für die folgenden Ausführungen – OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 - 28 U 101/18, BeckRS 2019, 16619, Rn. 72 ff.). § 134 BGB beschränkt die Privatautonomie zum Schutz der allgemeinen gesetzlichen Werteordnung, indem Rechtsgeschäften, deren Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, die Wirksamkeit versagt wird, soweit dies nach Sinn und Zweck des jeweils konkret verletzten Verbotsgesetzes geboten ist. Richtet sich ein gesetzliches Verbot dabei an beide Parteien eines Rechtsgeschäfts, kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass das verbotswidrige Geschäft nichtig sein soll. Richtet sich das gesetzliche Verbot nur an eine Partei eines Rechtsgeschäfts, dann lässt ein Verstoß dagegen die Wirksamkeit des gleichwohl vorgenommenen Rechtsgeschäfts i.d.R. unberührt (vgl. BGH, NJW 2000, 1186) – es sei denn, dass es dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes zuwider liefe, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGH, NJW 2000, 1186). § 27 Abs. 1 EG-FGV richtet sich in allen Handlungsalternativen (Feilbieten, Veräußern und lnverkehrbringen) einseitig an den Verkäufer eines Kraftfahrzeugs. Nach vorstehender Maßgabe ist deshalb grundsätzlich von der Wirksamkeit eines unter Verstoß gegen die Vorschrift zustande gekommenen Kaufvertrages auszugehen. Dem widerspricht auch nicht der Sinn und Zweck des § 27 EG-FGV. Die Sicherung der Übereinstimmung produzierter Fahrzeuge mit dem genehmigten Fahrzeugtyp wird durch die in § 25 EG-FGV vorgesehenen Maßnahmen – u.a. den Widerruf der erteilten Typengenehmigung – gewährleistet. Einer zusätzlichen zivilrechtlichen Sanktionswirkung in Form der Nichtigkeit von gegen § 27 EG-FGV verstoßenden Kaufverträgen bedarf es nicht (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018 - 11 U 55/18, BeckRS 2018, 33592, Rn. 63). Diese Rechtsfolge ist auch nicht aus Gründen des Käuferschutzes geboten. Würde der unter Verstoß gegen § 27 EG-FGV geschlossene Kaufvertrag als nichtig angesehen, würden dem Käufer die vertraglichen Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB genommen, insbesondere das Recht auf Ersatzlieferung aus §§ 439, 437 Nr. 1 BGB ohne Abzug einer Nutzungswertentschädigung; er wäre allein auf die abstrakt weniger vorteilhaften bereicherungsrechtliche Vorschriften zu verweisen. Der Fahrzeugverkäufer würde außerdem in Bezug auf die kaufvertraglichen Verjährungsvorschriften schlechter gestellt (OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 64). Das gebietet der Schutzzweck des § 27 EG-FGV nicht (OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 64; OLG Köln, a.a.O., Rn. 11). Diese zutreffenden Ausführungen des 28. Zivilsenats werden – jedenfalls im Ergebnis – von weiteren Obergerichten geteilt (vgl. nur OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 8; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 38 ff.; wohl auch OLG München, Beschluss vom 11.09.2019 – 17 U 3109/19, BeckRS 2019, 26530, Rn. 22 ff.). Der Kläger stützt seine Gegenauffassung lediglich auf ein in der Sache nicht überzeugendes erstinstanzliches Urteil des LG Augsburg (NJW-RR 2018, 1073), das vor der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ergangen ist. Ob das Urteil überhaupt rechtskräftig geworden ist, lässt der Kläger offen. Schließlich hat sich das für Augsburg zuständige Obergericht, das OLG München, dieser Auffassung offenbar nicht angeschlossen (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 22 ff.). Soweit der Kläger sich erstinstanzlich zudem auf die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gestützt hat, wiederholt er diesen Vortrag mit der Berufung nicht mehr. Ungeachtet dessen ist auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts hierzu sowie die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Zurechenbarkeit einer Täuschungshandlung der W AG zu Lasten der Beklagten zu verweisen. c. Soweit der Kläger moniert, das Landgericht habe sich nicht mit sämtlichen von ihm angeführten Anspruchsgrundlagen auseinandergesetzt, übersieht er mit Blick auf den aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281, 433, 434, 437, 440 BGB hergeleiteten Anspruch, dass auch insoweit die Verjährungsvorschrift des §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB greift, nochmalige Ausführungen des Landgerichts hierzu mithin obsolet waren. Außerdem führt der Kläger §§ 311, 241 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage an. Insoweit gilt, dass eine vorvertragliche Haftung regelmäßig durch das Gewährleistungsrecht ausgeschlossen ist, es sei denn, der Vertragsgegner hat vorsätzlich gehandelt (vgl. BGH NJW 2009, 2120; NJW 2002, 211). Bei fahrlässigem Verhalten ist die Anwendung zumindest umstritten. Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Eine Zurechnung von Handlungen der W AG ist nach den vorstehenden Ausführungen gerade ausgeschlossen. Ebenso wenig überzeugt der Klägervortrag mit Blick auf einen Anspruch aus §§ 280, 241, 443, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV. Insoweit verweist der Kläger auf ein „kürzlich“ ergangenes Urteil des LG Kleve vom 31.03.2017. Dabei unterschlägt er allerdings, dass das LG Kleve einen solchen Anspruch nicht gegen den Autohändler, sondern gegen die W AG bejaht hat (vgl. LG Kleve VuR 2017, 232). Unabhängig davon fehlt es hier, wie bereits dargelegt, an einem Vertretenmüssen der Beklagten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.