1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 20.370,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw T X, FIN: $$$$$##$#$#######. 2. Die Beklagten werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.171,67 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 1) zu 64 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese zu 84% und der Kläger zu 16%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger bestellte am 21.01.2015 unter der Firma S bei der Beklagten zu 1), einer unabhängigen Fahrzeughändlerin, das streitgegenständliche Neufahrzeug, einen Pkw der Marke T, Modell #$#### X , das die Beklagte zu 1) dem Kläger unter dessen oben genannter Firma am 11.03.2015 mit 24.237,00 € in Rechnung stellte (Anlagen K1 zur Klageschrift). Hierbei entfielen 100,84 € auf Zulassungskosten und 558,82 € auf Überführungskosten. Das Fahrzeug ist mit einem 81 kW - und 2,0 l - Dieselmotor des Typs GB ### EU5 ausgestattet und mit der Abgasnorm EU 5 zertifiziert. Herstellerin dieses Fahrzeuges ist die T, eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2). Der Motor des Fahrzeuges wird für die T von der Beklagten zu 2) gebaut. Vertrieben werden die Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland von der T GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der T. Die in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Software der Motorsteuergeräte verfügt über eine Umschaltlogik, die erkennt, wenn das Fahrzeug den sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Bei dem NEFZ handelt es sich um einen gesetzlich vorgegebenen Testlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht. Im NEFZ werden bei Testfahrzeugen unter Laborbedingungen die für die Erlangung einer Typengenehmigung maßgeblichen Abgaswerte gemessen. Denn Hersteller von Fahrzeugen müssen nach der VO (EG) Nr.715/2007 (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge) nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-) Fahrzeuge über eine Typengenehmigung verfügen. Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte – unter diesen Laborbedingungen gemessene - Emissionsgrenzwerte einhalten. Erkennt die verbaute Software diese Testbedingungen des NEFZ, so wird die Abgasrückführung des Fahrzeuges so gesteuert, dass möglichst wenig Stickoxide (NOx) ausgestoßen werden („NOx-optimierter Modus 1“). Im normalen Fahrbetrieb und Straßenverkehr ist hingegen der „Abgasrückführungs-Modus 0“ aktiv, weshalb die NOx-Emissionen dann höher sind. Nach Zahlung des Kaufpreises wurde das Fahrzeug am 11.03.2015 an den Kläger ausgeliefert. Das Fahrzeug wies am 22.06.2018 einen Kilometerstand von 32.648 auf. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.01.2016 (Anlage K2 zur Klageschrift) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1): Am 18.09.2015 gab die US-Umweltbehörde EPA bekannt, dass durch W Abgastests zur Messung des Schadstoffausstoßes durch die Verwendung einer speziellen Software manipuliert wurden. Die Manipulation der Software wurde von W zwischenzeitlich bestätigt. Unter den weltweit ca. 11 Millionen betroffenen Fahrzeugen befindet sich auch der Wagen unserer Mandantschaft. Eine entsprechende Abfrage auf der vom Hersteller eingerichteten Internetseite bestätigt dies. Das Fahrzeug unserer Mandantschaft ist daher mit einem erheblichen Sachmangel behaftet. Unsere Mandantschaft wurde durch eine arglistige Täuschung zu ihrer den Kaufvertrag betreffenden Willenserklärung bestimmt. Hätte sie gewusst, dass das von ihr erworbene Fahrzeug mit der Manipulationssoftware ausgestattet ist, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Die Täuschung wurde durch den W-Konzern mittels dadurch manipulierter Zulassungspapiere, Werbeaussagen mit bewusst falschen Angaben usw. vollzogen. Als Verkäufer des Fahrzeugs ist Ihnen diese arglistige Täuschung zuzurechnen. (…) Namens und im Auftrag unseres Mandanten erklären wir die Anfechtung des vorgenannten Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wir setzen ihn zur Rückabwicklung des Kaufvertrages eine Frist zum 03.02.2016. Hilfsweise, für den Fall, dass die Anfechtung unwirksam ist, erklären wir namens und im Auftrag unseres Mandanten den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung i.S.d. § 440 BGB. (…) Auf eine Nacherfüllung nach § 439 BGB muss sich unsere Mandantschaft nicht verweisen lassen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist die Nachbesserung des Mangels unmöglich und wird dies auch bleiben, da bereits heute klar ist, dass jede Nachbesserungsvariante nachteilige Veränderungen des Fahrzeugs und damit neue Mängel mit sich bringen wird. Die Durchführung einer Nachbesserungsmaßnahme, die neue Mängel herbeiführt ist unserem Mandanten unzumutbar und erfüllt auch nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Nachbesserung. Unabhängig davon wird die für eine Nachbesserung erforderliche Technik (Software, Hardware, Vorgaben der Umsetzung) durch den W-Konzern zur Verfügung gestellt werden. Auch dies ist unserer Mandantschaft nicht zuzumuten. Niemand muss eine Nachbesserung von dem akzeptieren, von dem er bereits einmal arglistig getäuscht wurde. Unsere Mandantschaft fühlt sich betrogen und vertraut keiner durch W veranlasster Maßnahme. Das streitgegenständliche Fahrzeug wird unabhängig von einer Nachbesserung immer ein „Skandalauto“ sein. (…) Mit Schreiben vom 27.01.2016 (Anlage K3 zur Klageschrift) antwortete die Beklagte zu 1) hierauf: Wir haben großes Verständnis dafür, dass Ihre Mandantschaft aufgrund der aktuellen Medienberichterstattung über die in den Dieselmotoren des Typs GB ### verwandte Software, welche den Ausstoß von Stickoxid (NOx) im Prüfstand optimiert, besorgt sind. Diese Sorge nehmen wir sehr ernst, wir möchten jedoch auch rein vorsorglich zur Vermeidung möglicher Missverständnisse auf folgende Aussage der W AG hinweisen: Alle betroffenen Fahrzeuge sind weiterhin technisch sicher und fahrbereit. Die zugelassenen Fahrzeuge mit dem Dieselmotor GB ### sind weiterhin uneingeschränkt im Straßenverkehr nutzbar. Dies hat das Kraftfahrt-Bundesamt am 15. Oktober 2015 bestätigt. Zudem werden Fahrzeug mit den Dieselmotoren des Typs GB ### nach Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt für Sie kostenfrei eine technische Lösung erhalten. W hat am 7. Oktober 2015 dem Kraftfahrt-Bundesamt einen Maßnahmenplan vorgelegt. Dieser sieht vor, dass die notwendigen technischen Lösungen entwickelt werden. T wird Ihre Mandantschaft so bald wie möglich näher über den Zeitplan und die erforderlichen Maßnahmen informieren. (…) Vor diesem Hintergrund bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir Ihrem Wunsch, Ihr Fahrzeug zurückzunehmen, nicht entsprechen können. Der Kläger wurde mit Schreiben der T GmbH, versandt in der 44. Kalenderwoche 2016, darüber informiert, dass die Software-Lösung für sein Fahrzeug zur Verfügung stünde und dazu aufgefordert, einen Termin zum Aufspielen des Software-Update bei einem Servicepartner der T GmbH zu vereinbaren. Mit ihrer Klageerwiderung (S.27 = Bl.### d.A.) forderte die Beklagte zu 1. den Kläger auf, sich zur Vereinbarung eines Termins mit ihr in Verbindung zu setzen, damit die technische Maßnahme an dem Fahrzeug vorgenommen werden könne. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) habe in der Motorsteuerung des Dieselmotors seines Fahrzeuges eine illegale Abschaltvorrichtung verwendet, die im normalen Fahrbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzte. Das streitgegenständliche Fahrzeug könne aufgrund der hierdurch massiv erhöhten Emissionen nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht in die Euro-5-Norm eingestuft werden. Nachbesserungsmaßnahmen würden an der fehlenden Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges nichts ändern, sondern noch zu weiteren Nachteilen in Form eines Mehrverbrauchs an Kraftstoff, von Minderleistungen, einem höheren Partikelausstoß, einer Verkürzung der Lebenszeit des Dieselpartikelfilters, einer Lebenszeitverkürzung des Motors und sonstiger Teile, einem Minderwert des Fahrzeuges sowie einer höheren Geräuschentwicklung führen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 24.237,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw T X, FIN: $$$$$##$#$####### Zug-um-Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.582,58 €; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs T X, FIN: $$$$$##$#$####### durch die Beklagtenpartei resultieren; 3. festzustellen, dass sich der Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagtenparteien jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.899,24 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die hier in Frage stehende Software stelle keine Abschalteinrichtung dar, da diese Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke und die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems zudem nicht im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes reduziere. Durch die Abstimmung und Überprüfung der technischen Maßnahmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt sei sichergestellt, dass sich die technischen Maßnahmen nicht negativ auf den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionen auswirken würden. Die Software könne mit einem Aufwand von circa 27,00 € - und für den Kläger völlig kostenfrei – innerhalb von weniger als einer Stunde Arbeitszeit ersetzt werden. Durch das Software-Update arbeite die Abgasrückführung dann nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus, dem „adaptierten Modus 1“. Zugleich erfolge damit eine Optimierung des Verbrennungsprozesses durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik. Die Beklagten behaupten ferner, die für die Fahrzeuge der Marke T zuständige britische Typgenehmigungsbehörde Vehicle Certification Agency habe die entsprechenden technischen Maßnahmen für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs freigegeben, und zwar nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1) mit Bestätigung vom 10.06.2016 (Anlage B1 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1), dort zitiert auf S.26 = Bl.## d.A.) und nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2) mit Bestätigung vom 18.10.2016 (Anlage B1 der Klageerwiderung der Beklagten zu 2), dort zitiert auf S.18 = Bl.## d.A.). Die Beklagte zu 1) erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll = Bl.###/###R und ### f. d.A.) sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 1) weit überwiegend begründet. Gegenüber der Beklagten zu 2) ist sie überwiegend unzulässig. 1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 434, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 20.370,33 EUR nebst Zinsen seit dem 25.08.2017 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW. Denn der Kläger ist von dem mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Kaufvertrag wirksam zurückgetreten. Der Käufer kann unter anderem dann von einem Kaufvertrag zurücktreten, wenn die gekaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war, der Mangel nicht unerheblich ist und er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Das streitgegenständliche Fahrzeug war bei Gefahrübergang mangelhaft i.S.d. § 434 BGB. Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs folgt daraus, dass in diesem die Abschaltvorrichtung mit der beschriebenen Funktionsweise verbaut ist. Diese im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Abschaltsoftware ist keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache auch erwarten kann. Denn der vernünftige Durchschnittskäufer muss, wenn er ein für den Betrieb im Straßenverkehr vorgesehenes Fahrzeug erwirbt, davon ausgehen, dass das betreffende Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Dementsprechend muss er ferner nicht nur davon ausgehen, dass das Fahrzeug die technischen und die rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, sondern er muss auch annehmen, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 - 18 U 112/17). Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden. Die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs basiert vielmehr darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, Az.: 11 O 341/15; LG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2016, Az.: 16 O 790/16). Auch eignet sich das Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung. Auch sofern der Kläger derzeit die Möglichkeit hat, das streitgegenständliche Fahrzeug uneingeschränkt nutzen zu können, muss das Fahrzeug umgerüstet werden, um mittelfristig keine Nachteile, wie Probleme bei der Einfahrt in Umweltzonen, steuerlichen Nachteile oder gar den Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis zu erleiden. b) Der Rücktritt des Klägers ist auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz. 2 BGB ausgeschlossen. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13, juris Rn. 16 m. w. N.). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vermag die Kammer eine Unerheblichkeit des Mangels vorliegend nicht zu erkennen. Mit Rücksicht auf diese ganz erhebliche Ungewissheit kann von einem unerheblichen Sachmangel bei Gefahrübergang mit Blick auf die möglichen Folgen für den Kläger nicht die Rede sein und greift auch keine Vermutung zugunsten der Beklagten ein (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 - 18 U 112/17). c) Der Rücktritt ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger entgegen §§ 437 Nr. 2 Alt. 1 i. V. m. 323 Abs. 1 BGB keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hätte. Denn eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war dem Kläger gemäß § 440 S. 1 3. Alt. BGB unzumutbar mit der Folge, dass es einer Fristsetzung nicht bedurfte. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers (vgl. BT-Drs. 14/6040, 233 f.), eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien, die Art der Sache und der Zweck, für den der Verbraucher sie benötigt, die Art des Mangels und die Begleitumstände der Nacherfüllung; die Unzumutbarkeit ist allein aus der Perspektive des Käufers, also des Klägers, zu beurteilen. Eine Interessenabwägung findet nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2015, VIII ZR 80/14). Der berechtigte Mangelverdacht reicht vorliegend aus, um dem Kläger die Nachbesserung unzumutbar zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2011, VIII ZR 266/09). Es genügt nämlich grundsätzlich nicht, einen Mangel abzustellen, wenn dafür ein anderer Mangel entsteht. Dass dies geschehen wird, muss der Kläger nicht beweisen oder auch nur als sicher eintretend behaupten. Seine Interessen sind vielmehr schon hinreichend beeinträchtigt, wenn er aus Sicht eines verständigen Kunden konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit anderer Mängel hat. Das ist für so genannte Montagsautos anerkannt (vgl. BGH, NJW 2013, 1523) und beruht dort auf der Überlegung, dass ein Fahrzeug, das schon einige Mängel zeigte, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (aber nicht mit Sicherheit) weitere Mängel aufweisen wird. Ähnlich ist es vorliegend. Der Mangelverdacht ergibt sich aus plausiblen Überlegungen, die auf tatsächlichen Annahmen beruhen und die die Beklagte zu 1) jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Rücktritts nicht widerlegt hat. Es war für den Kläger auch zeitlich unzumutbar, auf die Nacherfüllung zu warten. Die angemessene Wartezeit richtet sich vorrangig nach dem Interesse des Käufers, weil die Unzumutbarkeit – wie dargelegt – allein aus seiner Sicht zu beurteilen ist. Zwar kommt es nicht auf eine rein subjektive Betrachtung an, was bereits daraus folgt, dass ein Käufer dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zu setzen hat, eine zweite Andienung also nicht in seinem Belieben steht. Bei der Bestimmung der Angemessenheit dieser Frist sind zunächst objektive Faktoren maßgeblich, was vordergründig im Streitfall dafür sprechen könnte, die für Entwicklung, Prüfung, Genehmigung und (massenhaftes) Aufspielen der Software erforderliche Zeitspanne für angemessen zu halten. Die alleinige Maßgeblichkeit objektiver Faktoren im vorliegenden Fall würde aber die Interessen des Klägers als Käufer in unangemessener Weise hintanstellen. Die Beklagte zu 1) war nämlich im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (noch) gar nicht in der Lage, den Mangel zu beseitigen, da ihr das erforderliche Software-Update bis dahin nicht zur Verfügung stand (anders als im Beschluss des OLG Köln vom 04.06.2018 – 16 U 173/17, in dem ein Update bei Rücktritt bereits zur Verfügung stand). Auch wenn sie hierbei auf die Unterstützung der Beklagten zu 2) und die Freigabe durch das KBA oder die VCA angewiesen war, konnte die Nacherfüllungsfrist wegen dieser Umstände nicht zum Nachteil des Klägers für eine zunächst ungewisse Zeit hinausgezögert werden. Erst später stellte sich Gewissheit über die Genehmigung des Software-Updates ein, diese geschah erst im Laufe des Jahrs 2016, wobei die Beklagten hier auf verschiedene Daten im Juni bzw. Oktober 2016 abstellen. Zumindest wurde der Kläger erst Ende 2016 (44. Kalenderwoche) hierüber informiert. Zeitnah zum Rücktritt konnte die Beklagte zu 1) dem Kläger Informationen hierzu aber nicht erteilen. Das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 27.01.2016 (Anlage K3) nennt keine Daten, wann ein Update verfügbar ist, sondern ist sehr vage gehalten. Angesichts dieser Unsicherheit war es dem Kläger auch nicht möglich, eine Frist zu setzen, da er für die Länge einer solchen Frist nicht die notwendigen Informationen hatte. Wann die vom Kraftfahrtbundesamt oder den anderen Zulassungsbehörden wie hier der VCA angekündigten Maßnahmen umgesetzt werden würden für seinen konkreten Fahrzeugtyp, war für den Kläger im Januar 2016 noch gänzlich unklar. Die zeitlichen Schwierigkeiten auf der Seite der Beklagten zu 2) bei der Entwicklung des Software-Updates wirken allein zu Lasten der Beklagten zu 1) und sind ihrem Risikobereich zuzuordnen, weil sie zur Nachbesserung auf die Beklagte zu 2) als Herstellerin angewiesen ist. Diese wusste seit der Entwicklung des Motors von dem Mangel und hätte seitdem an seiner Beseitigung arbeiten können und müssen. d) Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen sind von der Beklagten zu 1) gemäß § 348 BGB nur Zug um Zug gegen eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.081,67 EUR zu erfüllen. Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses hat die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der vom Kläger bis zum Tage der Rückgabe gezogenen Nutzungen in Form des Wertersatzes, §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zur Berechnung dieser Nutzungsentschädigung hat das Gericht im Rahmen seines insoweit entsprechend § 287 ZPO eingeräumten Ermessens die Gesamtlaufzeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf insgesamt 300.000 km geschätzt. Der Kläger geht von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 500.000 km. Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht erheblich bestritten. Jedoch erscheint diese vom Kläger angebene Laufleistung als zu hoch. In entsprechender Anwendung von § 287 ZPO ist, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Dieselfahrzeug der Mittelklasse handelt, dessen Gesamtlaufzeit regelmäßig höher als die eines Benzinmotors anzusetzen ist. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass diese Laufleistung bei einer Jahreslaufleistung von 30.000 Kilometer nach zehn Jahren erreicht ist und regelmäßig davon auszugehen ist, dass ein Fahrzeug der streitgegenständlichen Art eine Lebenserwartung von über 10 Jahren haben dürfte. Dies ist angesichts des tatsächlichen Fahrverhaltens des Klägers auch angemessen, da er dieses selber als niedrig eingeschätzt hat und aktuell etwa 8.000 km im Jahr zurücklegt. Da der Kläger zuletzt vorgetragen hat, das neuwertig erworbene Fahrzeug habe inzwischen (19.02.2019) eine Laufleistung von 39.421 km und die Beklagte dem nicht entgegen getreten ist, folgt hieraus eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.081,67 EUR für 39.421 km, die der Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat. Zieht man diesen Betrag von dem Kaufpreis in Höhe von 23.452,00 EUR ab, den der Kläger geleistet hat, ergibt sich der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 20.370,33 EUR. Dabei war ein Kaufpreis von 23.452,00 € zu Grunde zu legen, da die Kosten für Zulassung und Überführung von 100,84 € netto bzw. 558,82 € netto (entsprechend 120,00 € bzw. 665,00 € brutto) nicht zu berücksichtigen waren. Hierbei handelt es sich um sog. Sowieso-Kosten, die dem Kläger auch beim Erwerb eines anderen Fahrzeuges entstanden wären. Dass er statt des streitbefangenen Fahrzeuges kein anderes erworben hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Umsatzsteuer war hingegen hinzuzurechnen, da der Kläger erklärt hat, war ursprünglich zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen zu sein, die Steuer aber später, als er den Wagen nur noch privat nutzte, dem Finanzamt erstattet zu haben. e) Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Zinsen auf den zurück zu zahlenden Kaufpreis in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 346 Abs. 4 BGB. Die Beklagte zu 1) hat unter dem 27.01.2016 (Anlage K3) die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da sie den Kläger nur auf ein demnächst verfügbares Update verwiesen hat, jedoch die Rücknahme des Wagens verweigert hat. f) Die Rücktrittserklärung war auch nicht nach §§ 218 Abs. 1 Satz 1, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB unwirksam. Danach ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft. Vorliegend hat sich die Beklagte zu 1) auf Verjährung berufen. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Diese lag hier im März 2017. Jedoch hat Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 16.10.2016 (Anlage R44) auf Geltendmachung der Einrede bis 31.12.2017 verzichtet. Die Klage ist vor diesem Datum eingereicht und zugestellt worden, damit ist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung seitdem gehemmt. II. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn bezüglich der Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 32 ZPO. Danach ist für Klagen aus unerlaubter Handlung dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Das ist bei einem Begehungsdelikt sowohl derjenige Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch derjenige Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist, der sogenannte Erfolgsort. Bei einer Vermögensbeeinträchtigung im Falle einer sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB ist Erfolgsort der Belegenheitsort des Klägervermögens (vgl. Zöller/ Schultzky, 32. Aufl. 2018, § 32 ZPO, Rn. 19 m.w.N.) Belegenheitsort seines Vermögens war bereits zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses der Wohnort des Klägers in Bad Honnef. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2) beantragt, auch die Beklagte zu 2) sei im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet, so fehlt der darauf gerichteten Feststellungsklage jedoch das Feststellungsinteresse. Denn insoweit - und auch hinsichtlich sämtlicher weiterer vermeintlich bereits erlittener Vermögensschäden - ist der Kläger ohne Weiteres in der Lage, Leistungsklage gegen die Beklagte zu 2) zu erheben. Der Umstand, dass mit der Beklagten zu 2) ein großes Unternehmen in Anspruch genommen wird, führt nicht zum Wegfall der Subsidiaritätsschranke. Zulässig ist die Feststellungsklage damit nur, soweit künftige derzeit noch nicht bezifferbare Vermögenseinbußen befürchtet werden. Dass solche Schäden vorliegen, hat der Kläger jedoch nicht dargetan und ist auch für die Kammer nicht ersichtlich. III. Abzuweisen war der Klageantrag zu 3. auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zu 1). Für einen solchen Antrag besteht zwar regelmäßig ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, wenn die Klägerin - wie hier - einen Antrag auf Geldzahlung Zug-um-Zug gegen Übergabe einer Sache begehrt. Der Kläger hat die Voraussetzung eines Annahmeverzugs der Beklagten zu 1) jedoch nicht dargelegt. Insbesondere hat der Kläger der Beklagten zu 1) sein Fahrzeug nicht im Rahmen der Zug-um-Zug-Leistung zur Abholung anboten. IV. 1. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4.) hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Freistellung von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 438 Abs. 2 BGB i. V. m §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Nach § 438 Abs. 2 BGB muss der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen. Dabei enthält § 439 Abs. 2 a. E. BGB nur eine bespielhafte Aufzählung der Kosten, die erforderlich sind, was durch das Wort „insbesondere“ zum Ausdruck kommt. Als erforderliche Aufwendungen für die Nacherfüllung kommen daher grundsätzlich auch Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Sachverständigen in Betracht (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl. 2016, § 439 Rn. 3). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war im vorliegenden Fall deshalb erforderlich, weil der Kläger es im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachmangel mit einer für einen Verbraucher nur schwer durchschaubaren Tatsachen- und Rechtslage zu tun hatte. Dies ergibt sich schon daraus, dass für ihn nicht erkennbar sein konnte, ob sein Auto überhaupt mit einem (rechtlich erheblichen) Sachmangel behaftet war. Der Höhe nach war der Anspruch allerdings auf 1.171,67 EUR zu beschränken. Dieser Betrag errechnet sich ausgehend von einem Gegenstandswert von bis 22.000,00 EUR aus einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer. Der Berechnung einer höheren als dieser aus § 14 RVG und Nr. 2300, 1008 VV RVG folgenden Regelgebühr bedurfte es zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche zur Auffassung der Kammer nicht. Die eingeklagten Ansprüche machen die Prozessbevollmächtigten des Klägers in einer Vielzahl von Verfahren unter Nutzung entsprechend angefertigter Textbausteine geltend. Bereits dieser Umstand spricht entscheidend dagegen, dass der Kläger eine höhere als die Regelgebühr von der Beklagten zu 1) ersetzt verlangen kann. Es handelt es sich insoweit nicht um für die außergerichtliche Rechtsverfolgung notwendig gewordene Kosten. 2. Dem Kläger steht der mit dem Antrag zu 4. geltend gemachte Freistellungsanspruch in Höhe von 1.171,67 Euro auch gegenüber der Beklagten zu 2) zu. Denn es besteht dem Grunde nach ein Anspruch entsprechend des gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemachten Anspruches auch gegen die Beklagte zu 2). a) Dadurch, dass die Beklagte zu 2) das mit der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware und dem von ihr entwickelten Diesel-Motor der Baureihe GB### versehene streitgegenständliche Fahrzeug in den Verkehr brachte, hat sie gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 Abs. 1 BGB verstoßen. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (st. Rspr., so etwa BGH, Urt. v. 20.11.2012, Az. VI ZR 268/11 = NJW-RR 2013, 550, juris-Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az.VI ZR 536/15 = NJW 2017, 250, juris-Rn. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Gesamtcharakter des Verhaltens der Beklagten zu 2) war mit den guten Sitten nicht vereinbar. aa) Die Beklagte zu 2) hat durch ihr Verhalten dazu beigetragen, die Vorschriften zur Abgasmessung und Einstufung in Schadstoffklassen im Rahmen der Erlangung einer EG-Typgenehmigung weitgehend zu umgehen. Sie hat durch ihr Verhalten bewirkt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem von ihr hergestellten Motor ausgestattet wurde, auf dem die mit der beschriebenen Umschaltlogik versehene Software installiert war. Dies führte dazu, dass die tatsächlichen NOx-Emissionen des Fahrzeugs im täglichen Betrieb nicht mit den auf dem Prüfstand ermittelten NOx-Emissionen korrelierten. Vielmehr entkoppelte die eingesetzte Motorsteuerungssoftware das tatsächliche Emissions-Verhalten von dem Emissions-Verhalten im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), das Grundlage der Erlangung der EG-Typengenehmigung war. bb) Dem kann die Beklagte zu 2) auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass aufgrund der vom NEFZ abweichenden Realität des alltäglichen Straßenverkehrs ohnehin in der Fahrpraxis mit abweichenden Emissionen als auf dem Prüfstand zu rechnen sei. Dies trifft zwar zweifellos zu. Sinn und Zweck des NEFZ und der Schadstoffklassen im Allgemeinen ist es jedoch – wie der Beklagten zu 2) bekannt sein musste – unter vergleichbaren Bedingungen das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen zu messen und zu begrenzen, um so deren Emissionsverhalten in der Praxis zu beschränken. Anders als von der Beklagten zu 2) angenommen ist das praktische Emissionsverhalten daher nicht rechtlich irrelevant. Dessen Begrenzung ist gerade das Ziel sämtlicher Emissionsregulierungen. Den Zusammenhang zwischen dem Emissionsverhalten auf dem Prüfstand im NEFZ und dem Emissionsverhalten im Fahralltag hat die Beklagte zu 2) durch den Einsatz der Umschaltlogik aufgehoben, denn sie hat dafür gesorgt, dass die für die Reduzierung der NOx-Emissionen notwendige erhöhte Abgasrückführung in der Praxis nicht erfolgt. Damit hat sie die Schadstoffprüfung und die Einstufung der mit ihren Motoren ausgestatteten Kraftfahrzeuge in Schadstoffklassen ad absurdum geführt. Dies und die damit verbundene Umweltbeeinträchtigung sprechen schon für sich genommen, für die Annahme von Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu 2). cc) Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2) durch ihr Verhalten die Käufer derart ausgestatteter Fahrzeuge der Gefahr ausgesetzt hat, die Möglichkeit der Nutzung ihres Fahrzeugs dauerhaft oder vorübergehend zu verlieren. Durch den Einsatz der Umschaltlogik bestand von Anfang an die Gefahr, dass die zuständigen Behörden in der faktischen Umgehung der Abgasprüfung einen Verstoßes gegen VO (EG) Nr. 715/2007 sehen würden, mit einhergehender fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Fahrzeugs. Damit hat die Beklagte zu 2) die Käufer der von ihr derart ausgestatteten Fahrzeuge der Gefahr ausgesetzt, dass das Kraftfahrtbundesamt nach Bekanntwerden des Einsatzes der Umschaltlogik die Typgenehmigung nach § 25 Abs. 3 EG-FGV aufheben würde. Dies hätte zur Folge gehabt, dass allen mit dem streitgegenständlichen Motortyp ausgestatteten Fahrzeugen die Zulassung entzogen worden wäre. Dass es hierzu letztlich nicht gekommen ist, vermag die Beklagte zu 2) nicht zu entlasten. Die Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes, von der Möglichkeit des § 25 Abs. 3 EG-FGV keinen Gebrauch zu machen und stattdessen nach § 25 Abs. 2 EG-FGV den von der Beklagten zu 2) vorgelegten Zeit- und Maßnahmeplan im Wege einer nachträglichen Nebenbestimmung für verbindlich zu erklären, beruht offenkundig auch auf politischen Erwägungen und der großen Zahl der Betroffenen. Ein Fahrverbot für Millionen von Autos im Privatbesitz und die damit einhergehende wirtschaftliche Entwertung dieser Fahrzeuge wollte das Kraftfahrbundesamt offenbar nicht anordnen. Hinzu kam die wirtschaftliche Bedeutung der Beklagten zu 2) und ihrer Tochterunternehmen als Arbeitgeberin und Steuerzahlerin. Allein die Größe und wirtschaftliche Bedeutung der Beklagten zu 2) und die damit einhergehende weite Verbreitung der eingesetzten Umschaltlogik vermögen das sittliche Unwerturteil über das Verhalten der Beklagten zu 2) jedoch nicht abzumildern. Zudem konnte die Beklagte zu 2) zu dem Zeitpunkt, als sie den Motor für das streitgegenständliche Fahrzeug in den Verkehr brachte, auch nicht wissen, dass sich das Kraftfahrtbundesamt mit einer Nebenbestimmung und der Anordnung von Software-Updates nach Aufdeckung der Umschaltlogik zufrieden geben werde. dd) Zu berücksichtigen ist ferner im Rahmen der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu 2), dass das Eigentum an einem Pkw für den Normalbürger im Regelfall eine bedeutende Vermögensposition darstellt. Nach dem möglicherweise vorhandenen Eigenheim macht das eigene Fahrzeug häufig den größten Einzelposten im Gesamtvermögen einer Person oder Familie aus. Auch vor diesem Hintergrund muss es als besonders verwerflich angesehen werden, dass die Beklagte zu 2) die Käufer und Eigentümer von Fahrzeugen, die mit Motoren der Baureihe GB### und der dazugehörigen Umschaltlogik ausgestattet wurden, der Gefahr einer drastischen Entwertung dieser Vermögensposition ausgesetzt hat. ee) Schließlich ist im Rahmen der sittlichen Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) durch den Einsatz der Umschaltlogik kein anerkennenswertes Ziel verfolgte. Auch die Beklagte zu 2) trägt keinen nachvollziehbaren Grund für den Einsatz der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware vor, welcher geeignet wäre, die Umgehung der zur Emissionsbegrenzung und die damit einhergehende Gefährdung des Vermögens der Käufer von entsprechend ausgestatteten Fahrzeugen in milderem Licht erscheinen zu lassen. Vor diesem Hintergrund bleibt nur die Annahme, die Beklagte zu 2) habe sich entsprechend verhalten, um die geltenden Abgasvorschriften nicht auf einwandfreiem, teurerem Weg einhalten zu müssen, was ggf. den wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten zu 2) eingeschränkt hätte. Dies allein vermag die Beklagte zu 2) jedoch nicht zu entlasten. b) Durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten zu 2) wurde dem Kläger ein kausaler Schaden in Höhe von 1.171,67 Euro zugefügt. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gem. § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14 = NJW-RR 2015, 275, juris-Rn. 17 - 19 m.w.N.). Daraus folgt, dass durch § 826 BGB nicht nur das Vermögen als ökonomischer Wert, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts, normativ geschützt wird (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 42). Ein dem Kläger zu ersetzender Schaden liegt danach bereits wegen des Abschlusses des das streitgegenständliche Fahrzeug betreffenden Kaufvertrages vor. Denn dem Kläger wurde die Möglichkeit genommen, über sein Vermögen unter Einbeziehung aller entscheidungsrelevanten Umstände frei zu entscheiden. In Konsequenz kam es zu einer so nicht gewollten vertraglichen Verpflichtung, deren Rückgängigmachung er mit dem streitgegenständlichen Verfahren begehrt und die als Schaden vom Schutzzweck des § 826 BGB umfasst ist. bb) Das sittenwidrige Verhalten der Beklagten zu 2) war für den Eintritt dieses Schadens auch kausal. Es spricht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein privater Käufer kein Kraftfahrzeug erwerben möchte, dessen dauerhafter Betrieb rechtlichen Bedenken unterliegt. Insofern überzeugt der Vortrag des Klägers, dass er den streitgegenständlichen PKW bei Kenntnis des „Abgasskandals“ nicht gekauft hätte. Diesem ist die Beklagte zu 2) nicht substantiiert entgegen getreten. Denn es liegt auf der Hand und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein verständiger End- oder Zwischenabnehmer einen Kaufvertrag über ein mit einer Umschaltlogik versehenes und potentiell mit rechtlichen und technischen Folgeproblemen behaftetes Fahrzeug bei nur ansatzweiser Kenntnis des Sachverhalts jedenfalls nicht ohne erheblichen Kaufpreisabschlag abgeschlossen hätte. Das folgt bereits daraus, dass ein Fahrzeugkauf für den Endabnehmer üblicherweise eine verhältnismäßig teure, nicht alltägliche Anschaffung darstellt, bei der der Abwägungs- und Entscheidungsprozess besonders sorgfältig durchgeführt und als besonders wichtig wahrgenommen wird. Dabei rechnet der Durchschnittskäufer eines mit der Abgasnorm EU5 zertifizierten Fahrzeuges regelmäßig damit, dass die nach den Voraussetzungen dieser Norm zu erfüllenden Grenzwerte auch im normalen Fahrbetrieb eingehalten werden und geht insbesondere nicht davon aus, dass die für den Betrieb notwendigen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen durch den Einsatz einer für das Kraftfahrt-Bundesamt so nicht akzeptablen Software erwirkt wurden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018, Az. 5 U 82/17, juris-Rn. 11ff., 8f.; OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17 = NZV 2018, 72, juris-Rn. 38f.; LG Bonn, Urt. v. 25.05.2018, Az. 1 O 148/17, juris-Rn. 55 m.w.N., OLG Köln, Urteil vom 03.01.2019 – 18 U 70/18). cc) Der dem Kläger entstandene Schaden wird auch vom Schutzzweckzusammenhang des § 826 BGB erfasst. Der Kläger ist von dem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten zu 2) nicht nur reflexartig betroffen. Sein Schaden ist vielmehr eine typische Folge davon, dass die Beklagte zu 2) den streitgegenständlichen Motor mit der fraglichen Umschaltlogik in den Verkehr gebracht hat. Die von der Beklagten zu 2) verletzte Verhaltensnorm, keine hochwertigen Wirtschaftsgüter in den Verkehr zu bringen, die den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht entsprechen bzw. die für die Nutzung notwendige rechtliche Zulassung nur durch Umgehung von Prüf- und Zulassungsverfahren erhalten haben und die nachfolgenden Eigentümer damit der Gefahr behördlicher Maßnahmen bis hin zu einer Nutzungsuntersagung aussetzt, umfasst auch den Schutz derjenigen, die das fragliche Wirtschaftsgut erst auf dem Gebrauchtmarkt erwerben. Für hochwertige Wirtschaftsgüter wie den hier streitgegenständlichen Personenkraftwagen ist es typisch, dass diese im Rahmen ihrer Gesamtlebensdauer nicht nur von einem Eigentümer genutzt werden. Üblich ist es vielmehr, dass Personenkraftwagen nach einigen Jahren weiter verkauft werden, regelmäßig auch mehrfach. Damit ist es eine typische Folge der verletzten Verhaltensnorm, dass auch der Zweit-, Dritt- oder Viertkäufer einen Vertrag abschließen, den sie in Kenntnis der Problematik nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen geschlossen hätten. Diese Gefahr trifft nicht nur den Ersterwerber sondern auch die nachfolgenden Gebrauchtkäufer. c) Der Einsatz der Umschaltlogik erfolgte mit rechtswidrigem Schädigungsvorsatz, den sich die Beklagte zu 2) gem. § 31 BGB zurechnen lassen muss. aa) Für den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB genügt Eventualvorsatz. Dabei braucht der Täter nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Er muss die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens, vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen haben (st. Rspr., so etwa BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az. II ZR 402/02 = BGHZ 160, 149, juris-Rn. 47). Auch nach zum Teil vertretener einschränkender Ansicht reicht es aus, wenn der Täter jedenfalls einen bestimmten Personenkreis als Geschädigte vor Augen hatte (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 13.04.2006, Az. 8 U 29/05 = NJW 2007, 609, juris-Rn. 21f.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.04.2005, Az. 8 U 3720/04 = DAR 2005, 630; OLG Hamm, Urt. v. 17.12.1996 = NJW 1997, 2121, juris-Rn. 18; OLG München, Beschl. v. 20.03.1980, Az. 27 W 22/80 = NJW 1980, 1581, 1582; BeckOK BGB/Förster, 47. Ed. 1.8.2018, BGB § 826 Rn. 35 m.w.N.; vgl. auch MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 45ff. m.w.N., der eine ähnliche Eingrenzung über den Schutzzweckzusammenhang vornehmen will). Nach diesen Kriterien ist von einem Schädigungsvorsatz auszugehen. Denn mit dem Einsatz der Umschaltlogik war klar, dass potentielle Käufer tatsächlichen und rechtlichen Risiken ausgesetzt werden würden, die diese im Regelfall vom Abschluss eines Kaufvertrages abhalten würden. Die damit einhergehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit war ersichtlich und für alle, die Kenntnis von der eingesetzten Software hatten, klar vorauszusehen (kognitives Element). Dass die mit der Umschaltlogik versehenen Fahrzeuge und Motoren trotzdem ohne jegliche Aufklärung in den Verkehr gebracht wurden, bedingt die billigende Inkaufnahme des bereits dargestellten Schadens durch Eingehung eines so nicht gewollten Vertrages (voluntatives Element). Insoweit kann der Beklagten zu 2) auch nicht ein etwaiges Hoffen auf Nichtentdeckung der Umschaltlogik zu Gute gehalten werden. Denn die sich später realisierten Risiken waren bereits mit dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge in vollem Umfang gegeben und hätten bei ihrer Offenlegung den von der Beklagten zu 2)gewollten Vertragsschlüssen bereits zum damaligen Zeitpunkt entgegengestanden. Dabei war der als Geschädigte in Betracht kommende Personenkreis auch genügend abgrenzbar. Denn nach der Herstellung des Fahrzeugs entsprach es dem natürlichen, so auch beabsichtigten Geschehensablauf, dass diese an die letztlich geschädigten Käufer veräußert und weiterveräußert werden würden. Genau das war der Zweck der Herstellung und letztlich auch des Einsatzes der Umschaltlogik. Mit diesen Käufen und Weiterverkäufen war konkret zu rechnen. Kreis und Anzahl der potentiell in Betracht kommenden Fahrzeugkäufer waren von Anfang an ausreichend bestimmbar, der tatsächlich eingetretene Kausalverlauf war damit vom damaligen Schädigungsvorsatz umfasst. bb) Das festgestellte vorsätzliche sittenwidrige Verhalten muss sich die Beklagte zu 2) gem. § 31 BGB zurechnen lassen. Nach § 31 BGB ist eine juristische Person für den Schaden verantwortlich, den ein verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zugefügt hat. Den Begriff der verfassungsgemäßen Vertreter in diesem Sinne wird in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt (vgl. Palandt/Ellenberger, 77 Aufl. 2018, § 31 BGB Rn. 6 m.w.N.). Umfasst sind alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH, Urt. v. 30.10.1967, Az. VII ZR 82/65 = BGHZ 49, 19). Die Kammer hält es bereits für naheliegend, dass die Entwicklung und der Einsatz der Umschaltlogik nicht ohne Kenntnis und nicht ohne Billigung von produktionsverantwortlichen Personen vollzogen werden konnte. Denn die Entwicklung der mit der Umschaltlogik versehenen Software, die in einer Vielzahl von Fahrzeugmodellen zum Einsatz kam, erfordert ein systematisches, koordiniertes und im Ergebnis planvolles Vorgehen im Hause der Beklagten zu 2). Die Annahme, dass das Wissen darüber keine verfassungsgemäßen Vertreter im Sinne der obigen Definition erreicht haben soll, ist lebensfremd (vgl. LG Bonn, Urt. v. 09.05.2018, Az. 2 O 224/17). Entscheidend ist aber, dass die Beklagte zu 2) dem Vortrag des Klägers zur Kenntnis ihrer Organe vom Einsatz der Umschaltlogik nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten ist und damit die ihr insoweit obliegende Pflicht zum qualifizierten Bestreiten nicht erfüllt hat. Denn mangels Einblicks in die Organisationsstruktur und Entscheidungsabläufe der Beklagten zu 2), war dem Kläger ein näherer Vortrag dazu, wie die Entscheidung für die Entwicklung und den Einsatz der Umschaltlogik innerhalb der Beklagten zu 2) getroffen wurden, nicht möglich. Zu einer abschließenden namentlichen Benennung der verantwortlichen verfassungsgemäßen Vertreter war der Kläger deshalb weder in der Lage, noch konnte eine solche von ihr verlangt werden. Es reichte damit auf Darlegungsebene aus, dass der Kläger nachvollziehbar dazu vorgetragen hat, dass Entscheidungsträger der Beklagten zu 2) Kenntnis von der verwendeten Umschaltlogik hatten, bzw. gehabt haben müssen. Diesem Vortrag ist die Beklagte zu 2) nicht hinreichend entgegen getreten. Die Beklagte zu 2) hätte im Rahmen des ihr obliegenden qualifizierten Bestreitens substantiiert zur fehlenden Kenntnis und zum fehlenden Vorsatz ihrer Organe und verfassungsgemäßen Vertreter im Sinne des § 31 BGB und damit insbesondere dazu vortragen müssen, wer die entsprechenden Entscheidungen auf Grund welcher Befugnisse getroffen hat. Ein Verweis auf noch nicht abgeschlossene interne Ermittlungen und dort (bisher) fehlende Hinweise für eine Kenntnis des Vorstands, genügt dafür nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Beklagtenseite ins Feld geführten Urteil des BGH vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15, NJW 2017, 250. In diesem Urteil hat der BGH zwar formuliert, dass die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB voraussetzt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der BGH hat jedoch gleichzeitig auf die oben bereits zitierte weite Auslegung dieses Begriffes (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1967, Az. VII ZR 82/65 = BGHZ 49, 19) ausdrücklich Bezug genommen. Verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten zu 2) sind daher nicht nur die Vorstandsmitglieder, sondern jeder dem durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der Beklagten zu 2) zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind. Die Beklagte zu 2) muss sich daher den Einsatz der Umschaltsoftware zur Umgehung der Abgasprüfung bereits dann zurechnen lassen, wenn ein leitender Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene sich zum Einsatz der Umschaltlogik entschlossen hat. Hiervon ist nach dem Sach- und Streitstand auszugehen, denn anders ist der Einsatz der Software in Millionen von Fahrzeugen der Beklagten zu 2) und in Millionen von Motoren, welche die Beklagte zu 2) ihren Tochtergesellschaften zugeliefert hat, nicht zu erklären. d) In der Rechtsfolge steht dem Kläger damit auch ein Freistellungsanspruch bezüglich von Rechtsanwaltskosten zu. Der zum Schadensersatz Verpflichtete hat nach § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat. Es kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 28.10.2014, aaO., juris-Rn. 25 m.w.N.). Da dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auch auf Rückabwicklung des Vertrages gegenüber der Beklagten zu 2) zusteht, dieser nur nicht prozessual geltend gemacht werden kann aufgrund eines unzulässigen Antrages, kann er als weiteren kausalen Schaden auch die Freistellung von ihm angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Zur Höhe gilt das oben Gesagte. Auch insoweit war ein Streitwert von 22.000,00 € zu Grunde zu legen, da dies der Wert einer Klage auf Rückabwicklung gegen die Beklagten zu 2) gewesen wäre. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO (i. V. m. der Baumbach’schen Formel). Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 25.000 € gegenüber der Beklagten zu 1) (Höhe des Zahlungsbetrages zu Zif. 1) und bis 8.000,00 € gegenüber der Beklagten zu 2) festgesetzt. Der Kläger begehrt hier lediglich Feststellung. Er trägt vor, auch insoweit komme eine Rückabwicklung in Betracht. Das Gericht hat diesen Antrag mit 1/3 des Kaufpreises bemessen.