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Urteil

15 O 172/19 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0124.15O172.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgas-Skandal in Anspruch. Der Kläger kaufte von der Beklagten gemäß verbindlicher Bestellung vom 22./24.02.2017 einen X 250 $ Y zum Preis von 61.304,04 €. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 16.06.2017. Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs $$ ### $$##-$$ der Schadstoffklasse Euro 6 ausgerüstet. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt in dem Fahrzeug über die sogenannte Abgasrückführung. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Der Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen zurückgefahren, wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen die Abgasrückführung reduziert wird (sogenanntes Thermofenster). Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt ferner über ein sogenanntes $$$-System, also Abgaskatalisatoren, die Stickoxide reduzieren können. Bei diesem System wird dem Abgas eine wässrige Harnstofflösung "Ad Blue" beigemischt. Diese Harnstofflösung reagiert chemisch mit den Abgasen, wodurch beide Arten von Gasen zu ungefährlichen Gasen abgebaut werden. Die Verwendung von $$$-Katalysatoren funktioniert dabei nur, wenn dem Abgas eine passende Menge Harnstoffe beigemischt wird. Das Fassungsvermögen des Ad Blue-Tanks beträgt bei dem Fahrzeug 11,5 l. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) erließ am 03.08.2018 auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen amtlichen Rückruf und verfügte nachträglich Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung, die eine Nachrüstung erfordern. Gegen den Bescheid hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Die Beklagte entwickelte u.a. für den streitgegenständlichen Motor ein Software-Update, das vom KBA nach Prüfung am 12.09.2018 freigegeben wurde. In der Freigabebescheinigung teilt das KBA als Ergebnis seiner Überprüfung u.a. mit, es seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden, vorhandene Abschalteinrichtungen wurden als zulässig eingestuft. Hinsichtlich von Schadstoffemissionen und der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen ergab die Überprüfung, dass die Grenzwerte und die anderen Anforderungen eingehalten werden. Danach wurde bestätigt, dass die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO² Emissionen mit der neuen Software erreicht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Schreiben (Anlage B 16, Bl. ### d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 19.10.2018 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die Rückrufaktion. Sie führte darin aus, dass Software-Update für das Fahrzeug liege nun vor und könne aufgespielt werden. Sie werde die Arbeiten im Rahmen des Rückrufs für den Kläger kostenlos durchführen. In dem Schreiben erklärt die Beklagte weiter, sie gewährleiste, dass das Software-Update keinen relevanten Einfluss auf die zertifizierten Werte zum Kraftstoffverbrauch und zu CO² Emissionen und auch nicht auf die Motorleistung, das Drehmoment, die Geräuschemissionen und die Dauerhaltbarkeit des Fahrzeugs habe. Für den Fall, dass das Software-Update wider Erwarten zu einem Schaden an einem Bauteil der Abgasrückführung führe, werde das Fahrzeug selbstverständlich kostenlos von einem Servicebetrieb repariert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Der Kläger hat das angebotene Update bisher nicht aufspielen lassen. Mit Schreiben vom 24.05.2019 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderten die Rückabwicklung bis zum 07.06.2019. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihn durch Einbau der Motorsteuerungssoftware getäuscht. Die Motorsteuerungssoftware sei gesetzeswidrig, denn in der Verbindung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liege ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 EG VO Nr. 715/2007. Der Kläger behauptet, im Straßenbetrieb würden nämlich höhere Emissionen ausgestoßen als auf dem Prüfstand. Technischer Hintergrund seien insbesondere die Einflüsse des sogenannten "Thermofensters". Bei einer bestimmten Temperatur, die im standardisierten Testbetrieb nicht überschritten werde, funktioniert die Abgasführung einwandfrei und die geforderten Stickoxidgrenzwerte würden nicht überschritten. Werde diese Temperatur aber über- oder unterschritten, werde die Abgasrückführung reduziert oder sogar ganz ausgeschaltet. Daneben seien die Fahrzeuge der Beklagten mit einer Vielzahl weiterer, manipulativer Einrichtungen versehen, die den Stickoxidausstoss im Fahrbetrieb erhöhten. Der Kläger behauptet weiter, die tatsächlichen NOx-Werte wichen von gesetzlichen Vorgaben und Angaben des Herstellers im Datenblatt derart ab, dass die angegebene EU-Schadstoffklasse nicht erreicht werde. Durch vorgenommene Manipulationen sei die Zulassung erloschen. Maßnahmen zur Verringerung der NOx-Werte hätten zahlreiche negative Auswirkungen auf das Fahrzeug. Eine Nachbesserung in Form des von der Beklagten angebotenen Software-Updates sei ihm nicht zumutbar. Denn bereits das vor der Auslieferung des Fahrzeugs von der Beklagten in 2017 installierte freiwillige Software-Update habe negative Auswirkungen gehabt. So werde bei jedem Öffnen der Schiebetüre der Bordcomputer aktiviert und eine Warnung angezeigt, dass AdBlue nachgefüllt werden müsse, unabhängig vom Füllstand des Tanks. Auch deshalb habe der Kläger jedes Vertrauen in vom KBA freigegebene Updates verloren. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61.304,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des X 250 $ Y (Fahrzeugidentifikationsnummer: $$$##############) sowie Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für über Klageantrag Ziff. 1) hinausgehende Schäden, die aus der Manipulation des in Klageantrag zu Ziff. 1) genannten Fahrzeugs durch die Beklagte resultieren, Schadensersatz zu leisten; die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die festgelegten Abgasgrenzwerte der Euro 6 Norm würden eingehalten. Der Kläger verkenne insoweit grundlegend, dass im sogenannten neuen europäischem Fahrzyklus (NEFZ) unter dort genau festgelegten Bedingungen der NOx Grenzwert einzuhalten sei. Dieser Wert gelte - was letztlich unstreitig ist - nicht im normalen Fahrbetrieb. Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr getroffenen Maßnahmen hinsichtlich der Motorsteuerungssoftware seien durch Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2017 gedeckt. Demnach sei der Einsatz für Abschalteinrichtungen aus Gründen des Motorschutzes, beim Motorstart oder bei Erfassung der einheitlichen gesetzlichen Prüfungsverfahren legalisiert. Die Maßnahmen hinsichtlich des sogenannten "Thermofensters" seien zum Schutz des Motors getroffen worden, nämlich bei bestimmten, niedrigeren Temperaturen, die dann bestehende Gefahr der Versottung des Motors bei einer zu hohen Abgasführung zu verhindern. Dies sei nach den EG-Bestimmungen zulässig. Die Steuerung der technisch überaus anspruchsvollen Abgasreinigung in den von der Beklagten produzierten Fahrzeugen und Motoren erfolge in Abhängigkeit des konkreten Betriebszustands des Fahrzeugs und des Abgasreinigungssystems selber. Die Steuerung erfolge im Rahmen einer dynamischen Berechnung, in die notwendigerweise eine Vielzahl von Parametern und Sensordaten eingingen. Die Außentemperatur sei dabei nur einer von vielen Faktoren, der bei der Steuerung der Abgasreinigung eine Rolle spielen könne. Die Abgasrückführung bleibe aber bis hin zu zweistelligen Minusgraden aktiv. Auch dem Betrieb eines $$$-Systems seien durch die Umgebungsbedingungen, insbesondere die Umgebungstemperatur, Grenzen gesetzt. Dies hänge u.a. damit zusammen, dass für den ordnungsgemäßen Betrieb eines $$$-Systems eine Abgastemperatur von mindestens 180° Celsius erforderlich sei. Auf andere angebliche Manipulationen als das sogenannte "Thermofenster", die der Kläger in der Klage anführe, beziehe sich der Rückruf des KBA nicht, so z.B. nicht auf die Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung. Die Beklagte erhebt hinsichtlich der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche die Verjährungseinrede. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 28.11.2019 (Bl. ### ff. GA) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 61.304,04 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu. 1. Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 812 BGB i.V.m. § 134 BGB, § 27 EG-FGV. Nach dieser Vorschrift dürfen neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur teils geboten, veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Ein Anspruch scheidet entgegen der Auffassung des Klägers bereits deshalb aus, weil selbst ein – unterstellter – Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht zur Nichtigkeit des geschlossenen Kaufvertrags gemäß § 134 BGB führt. Ist ein Rechtsgeschäft nur für einen Teil verboten, so ist das verbotswidrige Geschäft in der Regel gültig (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 134 Rdziff. 9 mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV und das in ihr enthaltene Verbot richtet sich nur gegen den Veräußerer des Fahrzeugs. In Fällen, in denen das betreffende Verbot allein den einen Teil trifft, kommt die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge nur in Betracht, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Geschäfts erfordert (BGHZ 143, 283). Das ist hier nicht der Fall. Auch wenn der Kaufvertrag über das Fahrzeug im Falle einer ungültigen Übereinstimmungsbescheinigung wirksam bleibt und nicht rückabgewickelt wird, kann das Kraftfahrzeug-Bundesamt nach § 25 EG-FGV die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Es gibt demnach keinen Grund, von einer dem Fahrzeugkäufer bei generell-abstrakter Betrachtung ungünstigen Nichtigkeit des Kaufvertrags auszugehen, die diese insbesondere Schadensersatzansprüche nehmen würde (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 5 U 82/17 -; juris). 2. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich des Weiteren nicht aus § 812 BGB i.V.m. §§ 123, 142 BGB. Der Vertrag ist auch nach diesen Vorschriften nicht nichtig. Insoweit fehlt es bereits an einer arglistigen Täuschung seitens der Beklagten. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Voraussetzung dafür ist eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. Diese muss rechtswidrig sein und erfordert in subjektiver Hinsicht Arglist. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 123 Rdziff. 2, 11). Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bzw. die für sie verantwortlich handelnden Personen den Kläger in diesem Sinne vorsätzlich getäuscht haben. Dies gilt zunächst für den – letztlich einzig konkreten - Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr gebracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das streitgegenständlichen Motor installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Bei einer die Abgasreinigung (Abgasrückführung-Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehende Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motor - respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennnoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18 -; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19 - jeweils juris). Eine arglistige Täuschung kommt daher vorliegend nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Köln und OLG Koblenz, a.a.O.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gesetzeslage in diesem Punkt nicht unzweifelhaft und eindeutig ist. Dies zeigt die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) 715/2007. Nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) eingesetzten Untersuchungskommission Z liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2a VO (EG) 715/2007 ausdrücklich: "Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Schädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung ein Motorschaden droht, sei dieser auch noch so klein." Schließlich zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ NVwZ. 2017, 265) betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 O 134/19 - juris). Eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar. Aus der Installation eines solchen Thermofensters kann deshalb nicht auf eine vorsätzliche Täuschung des Kunden seitens der Beklagten geschlossen werden. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Fahrzeug von einer Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes betroffen ist. Denn insoweit kommt es für die Frage, ob die von der Beklagten vorgenommene Gesetzesauslegung vertretbar ist, auf die Umstände zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs an. Aus einer späteren Rückrufaktion seitens des Kraftfahrtbundesamtes kann nicht auf einen Vorsatz hinsichtlich einer arglistigen Täuschung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs geschlossen werden (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Sonstige "Manipulationen", die den Vorwurf einer arglistigen Täuschung seitens der Beklagten rechtfertigen könnten, sind vom Kläger im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug schon nicht konkret dargelegt. Insoweit erschöpft sich der Vortrag des Klägers in undifferenzierten Ausführungen dazu, dass die Beklagte in verschiedenen Fahrzeugen und Motortypen unterschiedliche Systeme zur Anwendung bringt, die den Stickoxidausstoß beeinflussen und zu einem höheren Stickoxidausstoß im realen Fahrbetrieb führen. Insoweit ist der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass das Gericht davon ausgeht, er stütze die Klage letztlich nur auf das sogenannte "Thermofenster". Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Deshalb sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Ausführungen des Klägers auch Großteils widersprüchlich sind und ersichtlich nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeuge zutreffen können. So führt der Kläger in der Klageschrift explizit aus, das Fahrzeug sei nicht mit der "Ad-Blue" Technik versehen. Ein auf das konkrete Fahrzeug zugeschnittener Sachvortrag ist mit Ausnahme des sogenannten "Thermofensters" den Schriftsätzen nicht zu entnehmen. 3. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht als Schadensersatzanspruch aus §§ 346, 323, 434, 437 BGB. Es kann dahinstehen, ob das Fahrzeug insoweit mit einem Fehler behaftet ist. Denn ein Rücktrittsrecht des Klägers scheitert schon daran, dass er der Beklagten keine Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt hat. Nach § 437 Ziff. 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt der Schadensersatzanspruch voraus, dass der Kläger der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Daran fehlt es. Entgegen der Auffassung des Klägers war ein Nacherfüllungsverlangen und eine Fristsetzung unter den vorliegend gegebenen Umständen auch nicht entbehrlich. Die Einräumung einer Nacherfüllungsmöglichkeit war dem Kläger insbesondere nicht unzumutbar im Sinne von § 440 Satz 1 Variante 3 BGB. Insbesondere liegen keine Umstände dafür vor, dass von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien auszugehen wäre. Die Beklagte hat - wie vorstehend ausgeführt - den Kläger gerade nicht arglistig getäuscht. Vielmehr kommt allenfalls ein nachlässig herbeigeführter Fehler hinsichtlich der technisch hochkomplexen Motorsteuerungssoftware in Betracht. Des Weiteren spricht insbesondere die Freigabeerklärung seitens des KBA gegen eine Unzumutbarkeit einer Nachbesserungsmöglichkeit. Denn das KBA hat nach eingehenden technischen Überprüfungen zum einen keine verbleibende unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Zum anderen hat es auch sonstige etwaige Nachteile durch die Installation des Software-Updates verneint. Insbesondere wurden die Grenzwerte und die anderen Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffemissionen und der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen eingehalten. Nach der Überprüfung wurden auch die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO²-Emissionen mit der neuen Software bestätigt. Des Weiteren hat die Änderung der Applikationsdaten keinen Einfluss auf das Volllastverhalten des Motors und damit auf die maximale Motorleistung und das maximale Drehmoment. Auch die bisherigen Geräuschemissionswerte blieben unverändert. Bei diesem Prüfergebnis ist nicht ersichtlich, warum dem Kläger das Aufspielen des Software-Updates nicht zumutbar sein sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass das erste freiwillige Software-Update nach der Darstellung des Klägers zu einer Fehlanzeige seitens des Bordcomputers beim Öffnen der Schiebetür führt. Das Gericht geht davon aus, dass diese Fehleranzeige beim Schließen der Tür erlischt und deshalb ersichtlich zu vernachlässigen ist. Gegen eine Unzumutbarkeit der Einräumung einer Nachbesserungsmöglichkeit spricht schließlich auch der Umstand, dass der Käufer nicht rechtlos wäre, falls da Update nicht zum gewünschten Erfolg führen würde. Vielmehr stünden dem Käufer dann weitere Gewährleistungsansprüche zu. Insoweit hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 19.10.2018 dem Kläger auch ausdrücklich zugesagt, einen durch das Software-Update verursachten Schaden kostenlos zu reparieren. 4. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich für den Kläger auch nicht aus § 826 BGB. Die Beklagte hat den Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des OLG Köln und des OLG Karlsruhe in den vorstehend unter 2) zitierten Entscheidungen an. Die hiesigen Ausführungen zu 2) gelten insoweit entsprechend. 5. Mangels einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte ergibt sich ein Schadensersatzanspruch auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. 6. Ein Anspruch lässt sich des Weiteren nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 herleiten. Diese Vorschriften stellen kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. Zur Begründung wird hier auf die auch nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Ausführungen des OLG Koblenz (Urteil 21.10.2019 - 12 U 246/19 - Rdziff. 79 ff.; Juris) verwiesen. 7. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger schließlich auch nicht aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 16 UWG zu. Insoweit fehlt es bereits an einem konkreten Tatsachenvortrag, inwieweit die im Prospekt veröffentlichten Angaben falsch sein sollen. Dazu reicht es nicht aus, dass der Kläger angebliche davon abweichende Verbrauchswerte im Straßenbetrieb behauptet. Es ist zum einen allgemein bekannt, dass diese Werten von den standardisierten Werte abweichen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die konkrete Fahrweise des Klägers hier den standardisierten Vorgaben entsprechen soll. II. Da dem Kläger mithin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zusteht, ist auch der Feststellungsantrag unbegründet. Es kann dahinstehen, ob sich insoweit auch Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags ergeben, da er jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist. III. Ein Anspruch auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nach alledem ebenfalls nicht zu. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO. Streitwert: bis 65.000,00 €