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Urteil

97 O 106/21

LG Berlin 97. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:1109.97O106.21.00
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Leitsätze
Weisen Angaben in einem vom Werbenden gestalteten Umfeld einen unmissverständlichen Krankheitsbezug auf, ist Werbung für ein Mittel mit den werblichen Angaben "um nach dem Trinken dem Kater aus dem Weg zu gehen", "Anti-Kater" und "Anti-Hangover" unzulässig.(Rn.15)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Nahrungsergänzungsmittel mit den Angaben „um nach dem Trinken dem Kater aus dem Weg zu gehen“ und/oder „Anti-Kater“ und/oder „Anti-Hangover“ zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3 wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist im Tenor zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weisen Angaben in einem vom Werbenden gestalteten Umfeld einen unmissverständlichen Krankheitsbezug auf, ist Werbung für ein Mittel mit den werblichen Angaben "um nach dem Trinken dem Kater aus dem Weg zu gehen", "Anti-Kater" und "Anti-Hangover" unzulässig.(Rn.15) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Nahrungsergänzungsmittel mit den Angaben „um nach dem Trinken dem Kater aus dem Weg zu gehen“ und/oder „Anti-Kater“ und/oder „Anti-Hangover“ zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3 wiedergegeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist im Tenor zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 3a UWG iVm Art. 7 Abs. 3, 4 a) LMIV gegen die Beklagte zu, weil die tenorierten Äußerungen innerhalb der streitgegenständlichen Werbung der Anlage K 3 in jedem Fall krankheitsbezogen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 3, 4 a) LMIV dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem auch in der Werbung keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Das von der Beklagten beworbene Produkt ist ein Lebensmittel im Sinne der LMIV. Der Begriff „Krankheit“ ist unionsrechtlich nicht definiert, weshalb auf die durch nationale Rechtsprechung entwickelte Definition zurückzugreifen ist. Krankheit gemäß Art. 7 LMIV ist nach der Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder normalen Tätigkeit des Körpers (vgl. BGH NJW 1966, 393, 396 f.; Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage, Art. 7 Rdnr. 292). Die durch § 12 LFGB bzw. Art. 7 LMIV als Nachfolgevorschrift verbotene Bezugnahme auf eine bestimmte Krankheit kann auch indirekt durch Hinweise auf Körperzustände oder Wirkungen des Lebensmittels, die beim Verbraucher Assoziationen zu bestimmten Krankheiten auslösen, geschehen (vgl. Wehlau, LFGB, § 12 Rdnr. 31). Krankheitssymptome fallen jedenfalls dann in den Anwendungsbereich der Vorschrift, wenn ein mittelbarer Bezug zu einer bestimmten Krankheit hergestellt und nicht nur ein bloßer Hinweis auf die gesundheitsfördernde Wirkung abgegeben wird (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 140106 Tz. 23 f.). Die jeweiligen Werbeangaben sind in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen, weil sie Bestandteile einer jeweils einheitlichen Werbung sind, die als geschlossene Botschaft erscheint. Vor diesem Hintergrund ist jede der beanstandeten Aussagen im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt zu bewerten (vgl. Kammergericht, Urteil vom 25. April 2018 - 5 U 82/17 -). Die streitgegenständlichen Aussagen weisen in ihrem von der Beklagten gestalteten Umfeld zweifellos Krankheitsbezug auf, sie wecken entgegen ihrer Auffassung beim Interessenten ihres Produkts nicht die Erwartung einer üblichen Schwankung des körperlichen Wohlbefindens. Dies folgt neben der ersten streitgegenständlichen Werbeaussage aus dem vorangestellten „Anti-“ in den nachfolgenden beiden, die zusammen mit dem weiteren Text der Anlage K 3 jedem Interessenten verdeutlichen, er könne soviel trinken, wie er wolle, die damit verbundenen zwangsläufigen, bekannten und meist schwerwiegenden Folgen träten nicht ein. Ein derartiger, durch erheblichen Alkoholkonsum hervorgerufener Zustand, den es zu verhindern gelte, weicht stets von dem üblichen Auf und Ab der Gesundheit im Laufe eines Tages ab und erfüllt selbst bei einer unterstellten, von der Beklagten befürworteten teleologischen Auslegung der Vorschrift den Krankheitsbegriff. In ihrem Werbetext spricht die Beklagte von einer „langen Partynacht“, in der man sich „keine Gedanken um den Morgen danach machen“ müsse. Das Produkt helfe, „lebenswichtige Nährstoffe wiederherzustellen und am nächsten Tag ohne Kopfschmerzen aufzuwachen. Seien Sie sorgloser ... Denn so ist der gefürchtete Morgen danach Schnee von gestern...“. U. a. mit „Kopfschmerzen“ und „gefürchtete Morgen danach“ spricht die Beklagte unmissverständlich Folgen an, die der Interessent stets als Störung der normalen Beschaffenheit des Körpers in diesem Werbeumfeld ansieht. Einer Entscheidung der von der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob die jeweiligen Begriffe „Kater“ und/oder „Hangover“ für sich bereits für eine Krankheit im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV stehen, bedarf es dementsprechend nicht, wobei dies von der Rechtsprechung unter Würdigung auch der hiesigen Argumente der Beklagten soweit ersichtlich allgemein bejaht wird (vgl. insbesondere OLG Frankfurt GRUR 2019, 1300 Tz. 23 bis 34). Der im Tenor zu 2. titulierte Kostenerstattungsanspruch ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG, weil die Abmahnung berechtigt war. Zinsen sind gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger ist ein in die Liste gemäß § 8b UWG eingetragener rechtsfähiger Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte betreibt u. a. einen Internetshop für diverse Getränke mit einem Blog zu Themen rund um den Genuss alkoholischer Getränke. Sie warb im Oktober 2021 wie aus nachfolgender Einblendung ersichtlich (Auszug Anlage K 3): (Nicht übermittelt, da im System nicht hinterlegt) Der Kläger mahnte die Beklagte ab. Er beanstandet die streitgegenständlichen Werbeaussagen insbesondere gemäß Art. 7 Abs. 3 LMIV als unzulässig krankheits- und gesundheitsbezogen, was er im Einzelnen ausführt. Die Beklagte verkenne die Rechtslage. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, weder ein „Kater“ noch ein „Hangover“ seien eine Krankheit im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV. Mit den ohnehin diffusen Begriffen verbinde der Durchschnittsverbraucher gewöhnliche Leistungsschwankungen, die - anders als grippale Infekte oder sonstige Krankheiten - Folge seines selbstbestimmten Verhaltens seien. Aus seiner Sicht bestehe keine Behandlungsbedürftigkeit der ihm hinlänglich bekannten Risiken und gesundheitlichen Folgen eines „Katers“. Dementsprechend sehe die WHO den „Kater“ nicht als Krankheit an, weil er in der ICD-Liste der WHO explizit ausgenommen werde. Im Rahmen der teleologischen Auslegung des Art. 7 Abs. 3 LMIV sei der Verbraucherschutz nicht gefährdet; Alkohol baue sich von selbst ab, was nicht beschleunigt werden könne, weshalb keine Behandlung erforderlich sei, und aus einem selbst übermäßigen Konsum ihres Produkts folgten keine unüblichen Gesundheitsrisiken. Schließlich kann sich der volljährige Verbraucher, an den sie sich richtet, auf ihrer Internetseite über die Risiken von Alkoholkonsum informieren. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird ausdrücklich auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.