Urteil
5 U 1023/20
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:1004.5U1023.20.00
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Leitsätze
1. Nutzt der Hersteller von Nahrungsergänzungsmittel eine im Kleingedruckten eines Werbeschreiben genannte, für den Inhalt redaktionell verantwortliche andere (amerikanische) Gesellschaft, so begründet dies eine organschaftliche Haftung sowie Täterschaft und eine daraus folgende Passivlegitimation für ihn.(Rn.45)
2. Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit der blickfangmäßig herausgehobenen Überschrift "Harnwegs- und Prostatastörungen" und der Abbildung eines Mannes mit Stethoskop sowie dem Vergleich des Produktes mit "vom Arzt verschriebenen Medikamenten" mit "schweren Nebenwirkungen" sowie die Benennung von patentierten Wirkstoffen mit Phantasienamen, wie sie für bei Krankheiten eingesetzten Arzneimittel üblich sind, ist als unzulässig krankheitsbezogen anzusehen.(Rn.62)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 351/18 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung Sicherheit in Höhe von 150.000,00 € und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nutzt der Hersteller von Nahrungsergänzungsmittel eine im Kleingedruckten eines Werbeschreiben genannte, für den Inhalt redaktionell verantwortliche andere (amerikanische) Gesellschaft, so begründet dies eine organschaftliche Haftung sowie Täterschaft und eine daraus folgende Passivlegitimation für ihn.(Rn.45) 2. Die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit der blickfangmäßig herausgehobenen Überschrift "Harnwegs- und Prostatastörungen" und der Abbildung eines Mannes mit Stethoskop sowie dem Vergleich des Produktes mit "vom Arzt verschriebenen Medikamenten" mit "schweren Nebenwirkungen" sowie die Benennung von patentierten Wirkstoffen mit Phantasienamen, wie sie für bei Krankheiten eingesetzten Arzneimittel üblich sind, ist als unzulässig krankheitsbezogen anzusehen.(Rn.62) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 351/18 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung Sicherheit in Höhe von 150.000,00 € und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt: Der Kläger macht Ansprüche auf Unterlassung von vermeintlich unzulässiger Werbung für das Produkt Prost... oder auch Prost... (nachfolgend auch nur „Produkt“), ein Nahrungsergänzungsmittel, geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten der Werbung wird auf Anlage K 3 verwiesen (nachfolgend auch nur: „die Werbung“). Ferner begehrt er eine Abmahnkostenpauschale. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Die Beklagte rügt im Wesentlichen: Das Landgericht sei fälschlich von einer Aktivlegitimation des Klägers ausgegangen. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten angenommen. Nicht alle Aussagen in der Werbung seien krankheitsbezogen. Soweit in der angegriffenen Werbung gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der der Verordnung (EG) Nr.1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden auch nur: HCVO) gemacht würden, habe das Landgericht verkannt, dass es sich bei einigen Zutaten um sog. „Botanicals“ handele, sodass Art. 28 Abs. 5 HCVO anzuwenden sei. Die Voraussetzungen der HCVO seien insoweit und im Hinblick auf den Produktbestandteil „Zink“ erfüllt. Zudem seien die Verletzungsformen im Antrag zu I.4 und im Antrag zu I.22 gleich, was das Landgericht übersehen habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. April 2020, Az.: 15 O 351/18, abzuändern und die Klage vom 08. August 2018 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2022 Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. A. Die Berufung ist gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, mit einer Begründung versehen und auch im Übrigen zulässig. B. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn der gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF (vgl. § 15a Abs. 1 UWG) anspruchsberechtigte Kläger kann sich in dem geltend gemachten Umfang auf Unterlassungsansprüche berufen und hat Anspruch auf die vom Landgericht zuerkannte Kostenpauschale. 1. Die Klage ist zulässig. 1.1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Berufung auch nicht gerügt wird, ist das Landgericht Berlin international und örtlich zuständig. Die Frage der funktionellen Zuständigkeit der Zivilkammer gegenüber der Kammer für Handelssachen ist in der Berufungsinstanz - ebenso wie die Frage der örtlichen Zuständigkeit - nicht mehr zu prüfen, da auch insoweit § 513 Abs. 2 ZPO gilt (vgl. etwa Heßler in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 513 Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 7 U 800/15 -, Rn. 10, juris). 1.2. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs folgt die Klagebefugnis des Klägers aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung (aF). 1.2.1. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt eine doppelte Funktion, indem sie nicht nur einen materiellen Anspruch verschafft, sondern auch ein Prozessführungsrecht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 -, Rn. 17, juris - Umwelthilfe; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 148/10 -, Rn. 12, juris - Glücksspielverband), die als Sachurteilsvoraussetzung auch zum - insoweit maßgeblichen (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 8 Rn. 3.68) - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren fortbestehen muss. Dabei ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, es gilt vielmehr der Grundsatz des Freibeweises (Senat, Urteil vom 4. Mai 2021 - 5 U 126/19 -, Rn. 20, juris). 1.2.2. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF stehen Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1.2.2.1. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Dies ist anhand der Zielsetzung, d. h. der Satzung und der tatsächlichen Betätigung des Verbands zu ermitteln (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 -, Rn. 13, juris - Preisportal). Hier folgt jener Zweck aus dessen Satzung („Wahrung der gewerblichen Interessen der Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden“). Umstände, die auf der Grundlage der tatsächlichen Betätigung des Verbands eine andere Bewertung erfordern, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 1.2.2.2. Der Kläger erfüllt auch hinsichtlich seiner Mitgliederstruktur die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF. Die Vorschrift in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF setzt insoweit voraus, dass dem klagenden Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Damit sind insbesondere solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - I ZR 203/97 -, Rn. 33, juris - Unternehmenskennzeichnung; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 8 Rn. 3.36). 1.2.2.2.1. Dem Kläger gehören Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. 1.2.2.2.1.1. Der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG genannte Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art ist weit auszulegen. Er erfasst solche Waren oder Dienstleistungen, die sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Absatz des einen Unternehmers durch wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 -, Rn. 14, juris - Der Zauber des Nordens). Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 27/14 -, Rn. 11, juris - Bohnengewächsextrakt). Wie bei § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG genügt es aufgrund des insoweit geltenden handlungsbezogenen Mitbewerberbegriffs des UWG auch im Rahmen von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. Köhler/Feddersen, aaO., Rn. 3.36), dass der Anspruchsgegner sich durch die angegriffene geschäftliche Handlung in den Wettbewerb mit Mitgliedsunternehmen des Klägers gesetzt hat (vgl. bereits BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - I ZR 60/70 -, Rn. 9, juris - Statt Blumen ONKO-Kaffee). Ein Wettbewerbsverhältnis wird regelmäßig durch die Zugehörigkeit zur selben Branche oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 27/14 -, Rn. 11, juris - Bohnengewächsextrakt). Regelmäßig ist auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Mitbewerber gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit den Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2007 - I ZR 51/04 -, Rn. 14, juris - Krankenhauswerbung; Köhler/Feddersen, aaO., Rn. 3.36). So liegt es hier. Dem Kläger gehören insbesondere Apotheken und Unternehmen der Heilmittelbranche, Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen sowie Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln an. Der Absatz des von der Beklagten angebotenen Produkts kann sich beeinträchtigend auf den Absatz dieser Mitgliedsunternehmen des Klägers auswirken. Mit den angegriffenen Werbeaussagen wird dem beworbenen Produkt unter anderem eine heilende Wirkung bei Harnwegs- und Prostatastörungen zugesprochen. Dass die mit der Werbung angesprochenen Verbraucher für den Fall, dass sie die damit verbundenen Beschwerden beseitigen oder lindern wollen, auch auf Produkte zurückgreifen, die gewöhnlich - auch rezeptfrei und in Form von Nahrungsergänzungsmitteln - von Apotheken und Herstellern von Nahrungsergänzungsmitteln angeboten werden oder auch auf Leistungen der Heilmittelbranche, liegt auf der Hand. Ein jedenfalls nicht unerheblicher Anteil der von der Werbung angesprochenen Verbraucher nimmt deshalb an, das von der Beklagten beworbene Produkt komme als Substitut der insoweit von Apotheken angebotenen Waren sowie für Leistungen der Heilmittelbranche in Betracht, was für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13 -, Rn. 33, juris - nickelfrei). Da die Mitglieder des Senats Angehörige der hier angesprochenen Verkehrskreise sind, können sie das Verkehrsverständnis auf Grund eigener Sachkunde beurteilen (vgl. aus neuerer Zeit BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 217/20 -, Rn. 20, juris - Kinderzahnarztpraxis). Aus den genannten Gründen besteht auch die - von der Berufung in Abrede gestellte - Wechselwirkung, wonach die angegriffene geschäftliche Handlung darauf gerichtet sein muss, den eigenen Wettbewerb zu fördern und den fremden Wettbewerb zu beeinträchtigen. Diese Bewertung stützt sich allein auf solche Tatsachen, welche die Parteien vorgetragen haben. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass das Gericht dann, wenn es hier ein Wettbewerbsverhältnis bejaht, es dieses auch zwischen einem “Pizzabäcker“ und einem “Konditor“ annehmen müsste, so berücksichtigt die Beklagte nicht, dass dies - je nach Einzelfall - in der Tat keineswegs ausgeschlossen ist; auf der Grundlage der für das UWG geltenden Grundsätze kann bekanntlich ein Wettbewerbsverhältnis selbst zwischen einem Blumenhändler und einem Kaffeehändler bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1972 - I ZR 60/70 -, Rn. 9 f., juris - Statt Blumen ONKO-Kaffee). 1.2.2.2.1.2. Soweit die Beklagte sich auf den Standpunkt stellt, für die Abgrenzung des relevanten Marktes sei auch im Wettbewerbsrecht auf das bei kartellrechtlichen Fragestellungen anzuwendende Bedarfsmarktkonzept zurückzugreifen, überzeugt das im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Rechtsmaterien nicht (Senat, Urteil vom 11. Februar 2020 - 5 U 58/16 -, Rn. 37, juris; Köhler/Feddersen, aaO., Rn. 3.36). 1.2.2.2.2. Dem klagenden Verband gehört auch eine im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF erhebliche Anzahl jener Unternehmer an. 1.2.2.2.2.1. Eine “erhebliche Anzahl“ ist zu bejahen, wenn die Mitglieder, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in dem klagenden Verband in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 -, Rn. 14, juris - Der Zauber des Nordens). 1.2.2.2.2.2. Danach ist hier eine erhebliche Anzahl im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 aF UWG zu bejahen. Dem Kläger gehören - worauf er sich in der Klageschrift auch schriftsätzlich berufen hat - fünf Apotheken, 109 Unternehmen der Heilmittelbranche, 45 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen und 99 Unternehmen der Nahrungsergänzungsmittelbranche an, mithin eine Anzahl, die ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers ausschließt, an (vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Februar 2020 - 5 U 58/16 -, Rn. 38, juris). Um im Streitfall den Nachweis der Mitgliedschaft einer erheblichen Anzahl von Mitgliedsunternehmen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu führen, muss der Verband die Namen, Branchen, Umsätze und örtlichen Tätigkeitsbereiche seiner Mitglieder (nur) insoweit bekannt geben, als dies zur Überprüfung der Klagebefugnis durch das Gericht und den Beklagten erforderlich ist (vgl. Köhler/Feddersen, aaO., Rn. 3.68). Dem ist der Kläger mit der als Anlage K 1 vorgelegten Mitgliederliste zum Stand 01. August 2018 nachgekommen. Dort werden insbesondere die Mitglieder des Klägers sowie die ihnen jeweils zugeordneten Branchen im Einzelnen aufgeführt. Auch sind im hiesigen Fall für die Frage, ob der Kläger klagebefugt ist, keine weiteren Angaben zu den von den Mitgliedern jeweils erzielten Umsätzen nötig, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Mitgliederliste im Hinblick auf die dort zu den Mitgliedern angegebenen Umsatzgruppen aus sich heraus verständlich ist. Außerdem werden die Umsatzgruppen in der Klageschrift (dort S. 21 f., Bl. I/21 f. d. A.) näher bestimmt Es ist auch nicht erkennbar, dass die Liste nicht mehr hinreichend aktuell ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Anlage B 2. Dabei handelt es sich um das Protokoll einer mündlichen Verhandlung vom 20. September 2012 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Es ist nicht ersichtlich, wie sich aus den dort protokollierten Angaben etwas Stichhaltiges gegen die Aktualität der hier vorgelegten Liste ableiten lassen soll. 1.2.2.2.3. Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäße Aufgabe der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Ist ein Verband - wie der Kläger - jahrelang als klagebefugt anerkannt, so ist zu vermuten, dass diese Voraussetzung weiterhin vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1996 - I ZR 164/94 -, Rn. 10, juris - Geburtstagswerbung II; Senat, Urteil vom 27. März 2012 - 5 U 39/10 -, Rn. 70, juris; vgl. zur Prozessführungsbefugnis des Klägers aus jüngerer Zeit auch BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 35/21 -, Rn. 19, juris - Influencer III). Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die jene Vermutung entkräften könnten, etwa Fälle aus der Vergangenheit, in denen der Kläger die ihm auferlegten Kosten eines Rechtsstreits oder Verfahrens nicht ausgeglichen hätte. 2. Die Klage ist auch vollumfänglich begründet. 2.1. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3, Abs. 4a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (nachfolgend auch nur: „LMIV“) zu. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Anspruchsgegners zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war und sich auch noch nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz geltenden Rechtslage als wettbewerbswidrig darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - I ZR 8/19 -, Rn. 12, juris - Gruppenversicherung). Das ist hier der Fall. 2.1.1. Wie das Landgericht auf S. 9 seines Urteils (dort II.2) zutreffend festgestellt hat, ist auf den vorliegenden Fall deutsches Recht anzuwenden. 2.1.2. Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 2.1.3. Die Beklagte ist Schuldnerin des Anspruchs. Sie ist als Täterin zu qualifizieren. Täter ist insbesondere, wer die Zuwiderhandlung auf der Grundlage der ihm zukommenden Tatherrschaft selbst begeht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 -, Rn. 26, juris - Davidoff Hot Water IV). 2.1.3.1. Das Landgericht hat insoweit auf Seite 9, dort unter II.1 des angefochtenen Urteils, festgestellt (§ 286 Abs. 1 ZPO): „(...) [D]ie Beklagte ist passivlegitimiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Nutriform LLC in Deutschland eine Zweigniederlassung unterhält oder Urheber der Werbemaßnahme war. Die Angaben im Kleingedruckten sind das, was sie erklären: Redaktionell verantwortlich für den Inhalt des Werbeschreibens ist die amerikanische Gesellschaft. Dessen bedient sich die Beklagte als für sich werbendes Unternehmen. Sie ist auch auf dem Mittel - allerdings ohne Angaben der Gesellschaftsform, aber unter ihrem Luxemburger Sitz - angegeben und verkauft das Mittel - unter ihrer im Register eingetragenen Geschäftsbezeichnung Nutriform - im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.“ 2.1.3.2. Hiermit hat das Landgericht zugleich festgestellt, dass die Beklagte mindestens eine von Tatherrschaft getragene Handlung vorgenommen hat, mit der die hier interessierende Werbemaßnahme umgesetzt wurde. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an das vom Landgericht gefundene Beweisergebnis gebunden. 2.1.3.2.1. An die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Vorschrift in § 529 ZPO enthält ein Kernelement des Berufungsverfahrens. Die Berufungsinstanz ist - obgleich sie weiterhin Tatsacheninstanz ist - nicht mehr eine Wiederholung der (ersten) Tatsacheninstanz, sondern dient der Kontrolle und Beseitigung etwaiger Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung. 2.1.3.2.2. Eine Neubewertung der Tatsachengrundlage einschließlich einer etwaigen Wiederholung einer Beweisaufnahme bleibt zwar unter den Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestattet. Hier sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Vernünftige Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlich nach Beweiswürdigung getroffenen entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass die nicht gegen die allgemeinen Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung des Landgerichts den durch § 286 Abs. 1 ZPO gesteckten Rahmen der freien Beweiswürdigung verlässt. 2.1.3.2.2.1. Soweit die Beklagte ausführt, es “wäre auch eine gänzlich neue Rechtsprechung, wenn jeder Händler oder Werbetreibende sich aus der Verantwortung herausstehlen könnte und die Verantwortung bei dem Hersteller der jeweiligen Produkte“ liege, setzt die Beklagte sich bereits nicht mit der Beweiswürdigung des Landgerichts auseinander. Dasselbe gilt für den Einwand der Beklagten, es gebe “keine Rechtsprechung“, dass Tochter- oder Schwesterfirmen für die jeweils wettbewerbswidrige Werbung des anderen Unternehmens einzutreten hätten. Die Beklagte berücksichtigt bei ihren Angriffen nicht, dass die Feststellungen sich auf ein eigenes Verhalten der für die Beklagte handelnden Organe beziehen. 2.1.3.2.2.2. Auch aus dem Vortrag der Beklagten, aus der Anlage K 12 ergebe sich, dass es “die Firma ... SA in ... gibt und der „Inhaber“ die ... SA in ... sei, folgen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Schon aus der als Anlage K 11 vorgelegten Rechnung ergibt sich, dass die Beklagte das in der Anlage K 12 genannte Postfach nutzt; das Postfach wird auf der Rechnung als Kontaktanschrift für die Beklagte ausdrücklich angegeben. 2.1.3.2.2.3. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Beklagten, in der Anlage K 10 werde durch ein „Privatunternehmen“ - nämlich durch die (gerichtsbekannt im entsprechenden Markt lange etablierte) Auskunftei Creditreform - geäußert, dass „die offizielle Firmierung für ... lauten würde ...“, was die Beklagte “ausdrücklich“ bestreite. Es ist für diesen Rechtsstreit unerheblich, wie die “offizielle Firmierung“ lautet. Im Rahmen der hier interessierenden Beweiswürdigung ist vielmehr relevant, ob die Beklagte das sowohl in der streitgegenständlichen Werbung als auch auf der Rechnung (Anlage K 11) genannte Postfach nutzt. Anhaltspunkte dafür, dass hieran Zweifel bestehen, zeigt die Berufung nicht auf, zumal sich auf jener Rechnung der Beklagten auch die Bezeichnung “...“ befindet und aus der Formulierung „..., Vertriebsabteilung Nutriform“ ersichtlich ist, dass die Beklagte gerade (auch) unter der Bezeichnung „...“ am Markt auftritt. 2.1.3.2.2.4. Lediglich am Rande sei zusätzlich bemerkt: Ausweislich des Überweisungsvordrucks, der der als Anlage K 11 vorgelegten Rechnung beigefügt ist, ist der Kaufpreis für das Produkt auf ein Konto der Beklagten zu entrichten. Auf dem Paket, mit dem das Produkt versandt wird, erscheint als Absenderangabe die Firma der Beklagten ohne Rechtsformzusatz (vgl. S. 9 des Schriftsatzes des Klägers vom 22. Januar 2019, Bl. I/71 d. A.). 2.1.4. Die angegriffene Werbung ist gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, da sie unlauter ist. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Das ist hier der Fall. Die Werbung verstößt gegen Art. 7 Abs. 3, Abs. 4a LMIV. 2.1.4.1. Bei Art. 7 Abs. 3 LMIV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2016 - 5 U 3/16 -, Rn. 80, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13. August 2020 - 3 U 143/19 -, Rn. 30, juris). 2.1.4.2. Die angegriffenen Aussagen, mit denen ein Nahrungsergänzungsmittel und damit ein Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1a LMIV beworben wird, verstoßen jeweils gegen Art. 7 Abs. 3, Abs. 4a LMIV. 2.1.4.2.1. Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV dürfen vorbehaltlich unionsrechtlicher Ausnahmen, die im Streitfall nicht einschlägig sind, Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen. Gem. Art. 7 Abs. 4a LMIV gilt diese Regelung auch für Werbung. Damit soll der Gefahr begegnet werden, dass das Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen wird, mit dem eine wirksame und ausreichende Selbstbehandlung möglich sei (Senat, Urteil vom 4. November 2016 - 5 U 3/16 -, Rn. 81, juris). Eine Aussage ist sonach krankheitsbezogen, wenn sie dem angesprochenen Verbraucher direkt oder indirekt suggeriert, das Lebensmittel, für das geworben wird, könne zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beitragen (Senat, Urteil vom 4. November 2016 - 5 U 3/16 -, Rn. 81, juris; OLG Celle, Urteil vom 1. Juli 2021 - 13 U 21/20 -, Rn. 141, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13. August 2020 - 3 U 143/19 -, Rn. 32, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 12. September 2019 - 6 U 114/18 -, Rn. 75, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2019 - 6 U 84/18, juris, Rn. 8). 2.1.4.2.2. Hierbei kommt es auf die Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers an (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Februar 2019 - 6 U 84/18 -, Rn. 9, juris), zu dem auch die Mitglieder des erkennenden Senats gehören. Maßgebend für die Beurteilung der Werbeaussagen ist deren Gesamteindruck, das konkrete werbliche Umfeld der jeweiligen Aussage und der werbliche Gesamtzusammenhang (Senat, Urteil vom 25. April 2018 - 5 U 82/17 -, Rn. 32, juris; Urteil vom 4. November 2016 - 5 U 3/16 -, Rn. 81, juris; OLG Bamberg, Urteil vom 22. Januar 2014 - 3 U 191/13 -, Rn. 30, juris). 2.1.4.2.3. Abzugrenzen sind krankheitsbezogene Aussagen von (bloßen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der HCVO. Nach deren Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 HCVO entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen, Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 der HCVO (vgl. etwa Senat, Urteil vom 7. November 2017 - 5 U 9/17 -, Rn. 42, juris). 2.1.4.2.4. Der Krankheitsbegriff in Art. 7 Abs. 3 LMIV ist im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes weit auszulegen (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 12. September 2019 - 6 U 114/18 -, Rn. 81, juris). Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen. Auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, das heißt beseitigt oder gelindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt, rechnet zum Begriff der Krankheit (vgl. etwa Senat, Urteil vom 25. April 2018 - 5 U 82/17 -, Rn. 31, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 12. September 2019 - 6 U 114/18 -, Rn. 81, juris). Nicht erfasst sind - normal verlaufende - Erscheinungen oder Schwankungen der Funktionen, denen jeder Körper ausgesetzt ist, die seiner Natur oder dem natürlichen Auf und Ab seiner Leistungsfähigkeit entsprechen wie etwa die Menstruation, die Schwangerschaft, das Greisenalter, Ermüdungserscheinungen. Solange solche Erscheinungen nicht über das allgemein übliche Maß hinausgehen, sind sie keine Normabweichungen (vgl. etwa Rathke in: Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 176. EL März 2020, Art. 7 LMIV Rn. 431). Um dem Regime des Art. 7 Abs. 3 LMIV zu unterfallen, muss keine bestimmte Krankheit konkret benannt worden sein. Vielmehr reichen auch eindeutige Umschreibungen einer Krankheit aus, was jedenfalls dann schon bei der Angabe bloßer Symptome der Fall sein kann, wenn ein mittelbarer Bezug zu einer bestimmten Krankheit hergestellt und nicht nur ein bloßer Hinweis auf die gesundheitsfördernde Wirkung abgegeben wird (Senat, Urteil vom 25. April 2018 - 5 U 82/17 -, Rn. 31, juris). Liegt ein Symptom, also sprachlich ein Zeichen, Kennzeichen, Merkmal einer Krankheit vor, so besteht zwangsläufig auch eine Krankheit. Überdies kann zwischen Krankheiten und Krankheitssymptomen schon objektiv nicht unterschieden werden, weil die Beseitigung oder Verminderung von Krankheitssymptomen im Einzelfall eine Linderung der Krankheit darstellen kann, z. B. Schmerzlinderung, Fiebersenkung (Rathke, aaO., Rn. 434). Als Krankheiten anzusehen sind daher etwa Diabetes, Bluthochdruck, Gedächtnisschwund, ferner Arteriosklerose, Fettstoffwechselstörungen, gestörte Gefäßfunktion, Herzinsuffizienz, Hyperhomocysteinanämie, Kopfschmerzen, Schlaganfall (Senat, Urteil vom 4. November 2016 - 5 U 3/16 -, Rn. 81, juris), Heiserkeit, Husten, Kopfschmerzen, Fieber und gehäuftes Wasserlassen (Rathke aaO.). Keine Krankheit sind hingegen natürliche physiologische Zustände wie etwa Übergewicht (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 10. März 2016 - 6 U 56/15 -, Rn. 35, juris). 2.1.4.2.5. Nach diesen Grundsätzen sind alle beanstandeten Aussagen krankheitsbezogen im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV. 2.1.4.2.5.1. In der angegriffenen Werbung werden in der blickfangmäßig herausgehobenen Überschrift „Harnwegs- und Prostatastörungen“ und damit Störungen der normalen Beschaffenheit und der normalen Tätigkeit des Körpers adressiert. Somit ergibt sich für den angesprochenen Verkehr bereits aus der Überschrift, dass nachfolgend Ausführungen zu einer menschlichen Krankheit im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV folgen. Denn der angesprochene Verkehr sieht „Harnwegs- und Prostatastörungen“ nicht als - normal verlaufende - Erscheinungen oder Schwankungen der Funktionen an, denen jeder Körper ausgesetzt ist. Dies folgt alleine schon aus der Verwendung des Wortes „Störungen“. Dieser Eindruck wird noch weiter verstärkt durch den Umstand, dass sich neben der Überschrift das Bild eines Herren befindet, der aufgrund seines Stethoskops und der Bildunterschrift von den angesprochenen Verkehrskreisen als Arzt identifiziert wird. Ein Arzt wird regelmäßig (nur) aufgesucht, wenn Schwankungen der Körperfunktionen sich außerhalb des Normbereichs bewegen. Zudem zieht der angesprochene Verkehr nur bei außerhalb des Normbereichs befindlichen körperlichen Beschwerden überhaupt die Einnahme von Mitteln mit „klinisch“ belegter Wirksamkeit in Betracht, von denen in vergrößerter Schrift ebenfalls am Anfang der Werbung die Rede ist. Bestätigt wird dieser Eindruck auch bei der weiteren Lektüre der Werbung, wenn nämlich das beworbene Produkt mit „vom Arzt verschriebenen Medikamenten“ mit „schweren Nebenwirkungen“ verglichen wird und die Rede ist von patentierten Wirkstoffen mit Phantasienamen, wie sie für bei Krankheiten eingesetzten Arzneimitteln üblich sind („...®“, „...®“). Nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise verordnet ein Arzt - verschreibungspflichtige - Medikamente nur bei Krankheiten. Zudem werden in der gesamten Werbung durchgehend Symptome und Beschwerden genannt, die vom angesprochenen Verkehr in hohem Maße als abnorm (nicht umsonst ist in der Werbung ausdrücklich von einer „anormale[n] Zunahme des Prostatavolumens“ die Rede) und als Ausprägung von Krankheitsbildern angesehen werden und damit gerade nicht als eine „normale“ Alterserscheinung („Inkontinenz mit starkem Harndrang“, „Sexuelle Dysfunktionen“, „Harnwegsinfektionen“, „Prostataentfernung“, „entzündungshemmend“, „hemmt das Wachstum bei Krebserkrankungen der Prostata“, „schmerzhafte Ejakulation“, „ich [konnte] nicht mehr urinieren und brauchte eine Sonde“, „Wenn ich ausging musste ich Einlagen tragen“, „ganz ohne ärztlichen Eingriff“, „Mein Arzt sprach von einer Operation“, „Ohne Chirurgie - ohne Spritze“, „ständige Harnwegsinfekte“, „ich wurde depressiv und verschlossen“, „manchmal stand ich nachts bis zu sieben Mal auf“). 2.1.4.2.5.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Anträge zu I.4 und I.22 nicht gleich, womit ein Rechtsschutzbedürfnis für beide Unterlassungsgebote besteht. Die jeweils gerügten Aussagen sind zum einen nicht vollständig identisch. Zum anderen werden in der mit dem Antrag zu I.4 gerügten Aussage - abstrakt - Symptome geschildert, die Ausprägungen der bereits in der Überschrift adressierten Erkrankungen („Harnwegs- und Prostatastörungen“) sind. Die Aussage im Antrag zu I.22 fordert dagegen den Adressaten der Werbung auf, diese Symptome ernst zu nehmen und gerade mit dem Produkt zu behandeln, wie aus der blickfangmäßig hervorgehobenen Passage am Ende dieser Werbeaussage („Prost… die NATÜRLICHE Lösung“) hervorgeht. 2.1.4.2.5.3. Alle beanstandeten Aussagen sind Bestandteile einer einheitlichen Werbung, die als in sich geschlossene Botschaft erscheint, sodass jede der beanstandeten Aussagen im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt zu bewerten ist. Dies gilt insbesondere auch für die Werbeaussagen, die die Beklagte unter Berufung auf die HCVO für zulässig hält. 2.1.4.2.5.3.1. Die Inhaltsstoffe Zink, Brennnessel, Prunus africana, „Pomanox“, Saw palmetto, Kürbis(kerne) und „Flowens“ werden gerade als die Bestandteile des Präparats beworben, die die in der Werbung genannten krankhaften Erscheinungen heilen oder lindern, was auch an dem Attribut „klinisch belegte Wirksamkeit“ deutlich und mit der mit dem Antrag zu 16 gerügten Graphik zusätzlich belegt wird. Ebenso deutlich wird dies in der Werbeaussage, wonach die einzelnen Wirkstoffe „optimal synergistisch“, als „synergistischer Komplex“ zusammenwirken würden, zusammengestellt nach einer „neuen einmaligen Formel“ (vgl. Anträge zu 16, 20 und zu 21 sowie Antrag zu 31: „synergistische Zusammenwirkung“, Antrag zu 35: Kürbiskerne „ergänzen“ die Wirkung von Saw Palmetto“, Antrag zu 35: Brennesselwurzel „erhöht“ die Effekte von Prunus africana und Saw Palmetto). Auch diese Werbeaussagen sind daher jedenfalls im Gesamtzusammenhang der Werbung krankheitsbezogen und nicht gesundheitsbezogen. Als „entzündungshemmend“, zur Bekämpfung von Entzündungen geeignet werden Prunus africana, „Kürbis mit seinen Kernen“ („ausgezeichneter Entzündungshemmer“) sowie Saw palmetto beworben, Brennesselwurzel soll Harnwegsinfekte und Blasenentzündungen bekämpfen. Entzündungen und Infekte sieht der angesprochene Verkehr aber als Symptome von (zum Teil schweren) Krankheiten an, ebenso wie Ödeme, deren „Heilung“ (und nicht etwas nur Gesundheitsförderung) durch Prunus africana ausgelobt wird. Pomanox soll sogar in der Therapie von Prostatakrebs einsetzbar sein (vgl. Antrag zu 37), Flowens soll „Beschwerden“ des unteren Harntraktes „lindern“. 2.1.4.2.5.3.2. Ohne dass es darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, dass die Werbeaussagen auch dann nicht zulässig wären, wenn es sich um Angaben gem. Art. 10 HCVO handeln würde und die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO zur Anwendung käme. 2.1.4.2.5.3.2.1. Auch dann müssten die Voraussetzungen der Art. 5 und 6 HCVO erfüllt sein (vgl. nur EuGH, Urteil vom 10. September 2020 - C-363/19 -, Rn. 52, juris), was die Beklagte darlegen und beweisen müsste (EuGH, aaO., Rn. 48; BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12 -, Rn. 18, juris - Vitalpilze). Die Beklagte hat aber schon nicht einmal vorgetragen, dass es den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 HCVO entsprechende - wissenschaftliche - Nachweise für gerade die von der Beklagten genutzte Dosierung, Darreichungsform und für die Wirkstoffkombination existieren, wie sie in dem Präparat vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12 -, Rn. 21, juris - Vitalpilze). Denn selbst nach dem Vortrag der Beklagten soll sich die Wirkung des Präparates gerade erst im Zusammenwirken der einzelnen Stoffe entfalten, die gerade nach einer „neuen einmaligen Formel“ zusammengestellt sind (Inhaltsstoffe wirken „optimal synergistisch“, als „synergistischer Komplex“ zusammen, vgl. Anträge zu 20 und zu 21 sowie Antrag zu 31: „synergistische Zusammenwirkung“, Antrag zu 35: Kürbiskerne „ergänzen“ die Wirkung von Saw Palmetto“, Antrag zu 35: Brennesselwurzel „erhöht“ die Effekte von Prunus africana und Saw Palmetto). 2.1.4.2.5.3.2.2. Sofern einzelne Werbeaussagen teilweise auch von Vorbeugung sprechen, würde dies nicht zur Anwendung von Art. 14 Abs. 1 HCVO und einer Ausnahme vom Verbot des Art. 7 Abs. 3 LMIV führen. Denn vorliegend steht, betrachtet man die Werbung in einer Gesamtschau, die Behandlung und Heilung von Krankheiten im Vordergrund, wie sich beispielhaft aus der Werbeaussage Nr. 23 ergibt, wenn es dort heißt „wirkt gegen die Beschwerden“. Im Übrigen fehlt jegliche Erklärung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 HCVO, sodass sich die Beklagte auch schon aus diesem Grund nicht auf Art. 14 HCVO berufen kann. 2.1.4.2.5.4. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist kein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass es sich bei der Vergrößerung der Prostata und bei Beschwerden beim Wasserlassen um eine normale Erscheinung des Alters und nicht um eine Krankheit handelt. Selbst in dem von der Beklagten in diesem Zusammenhang eingereichten Artikel der Apotheken-Umschau (Anlage B 15) steht, dass die alleinige Vergrößerung der Prostata noch nicht als Krankheit zu werten sei, wohl aber mögliche Folgen, etwa Probleme beim Wasserlassen. Diese mit diesen Folgen als benigne Prostatahyperplasie bezeichnete Vergrößerung sei behandlungsbedürftig und stelle eine - so wörtlich - Erkrankung dar. Damit kann die Vergrößerung der Prostata aber nicht als nicht krankhafte Alterserscheinungen abgetan werden. Auch in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch (268. Aufl., S. 1435), ist unter dem Stichwort „Benigne Prostatahyperplasie“ von einer Krankheit die Rede; der weiter von der Beklagten als Teil des Anlagenkonvoluts B 16 eingereichte Auszug aus Hunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch, spricht ausdrücklich von Erkrankung. Bereits deshalb besteht kein Aufklärungsbedarf. Außerdem ist entscheidend, ob das, was in der Werbung beschrieben wird, aus rechtlicher Sicht als Krankheit zu werten ist, und ob für diese das beworbene Mittel nach dem Verständnis des Verkehrs als behandlungsgeeignet dargestellt wird. Dies sind Rechtsfragen, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sind. 2.1.4.3. Der hier in Rede stehende Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 4. November 2016 - 5 U 3/16 -, Rn. 80, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13. August 2020 - 3 U 143/19 -, Rn. 30, juris; Schaffert in: MüKoUWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 384). Denn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2021 - 9 U 1268/20 -, Rn. 109, juris; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 3a Rn. 1.112). Umstände, die diese Indizien erschüttern würden, sind weder dargetan noch sonst irgendwie ersichtlich. 2.1.4.4. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 -, Rn. 80, juris - WarnWetter-App; Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 117/15 -, Rn. 52, juris - YouTube-Werbekanal II). Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt worden. 2.2. Auch hinsichtlich des Klageantrages zu II ist die Klage begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der begehrten Abmahnpauschale in Höhe von 178,50 Euro aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a.F. zu. Die Abmahnung vom 19. April 2018 (Anlage K 5) war aus den oben genannten Gründen berechtigt. Der Höhe nach ist der Anspruch unstreitig. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1 und Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei - wie vom Landgericht erkannt - für den Zinsbeginn analog § 187 Abs. 1 BGB auf den 22. September 2018 abzustellen ist; die Klage wurde am 21. September 2018 zugestellt (Bl. I/41 d. A.). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO 2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht - in Anwendung der ausreichend ergangenen, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall - auf den besonderen Umständen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts.