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Urteil

1 O 468/18

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:0703.1O468.18.00
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Tenor

Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.972,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 9.722,81 Euro für den Zeitraum vom 24.06.2015 bis zum 31.10.2018 sowie aus 2.972,82 Euro seit dem 01.11.2018 zu zahlen.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 %.

5.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Tenor: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.972,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 9.722,81 Euro für den Zeitraum vom 24.06.2015 bis zum 31.10.2018 sowie aus 2.972,82 Euro seit dem 01.11.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Rahmen des von ihm so benannten „G-Abgasskandals“ geltend. Die Klägerin erwarb am 29.05.2015 von der Autohaus X GmbH & Co. KG einen gebrauchten PKW K 1.6 zu einem Kaufpreis von 13.490,00 Euro (brutto). Das Fahrzeug hatte zum damaligen Zeitpunkt eine Gesamtfahrleistung von 84.944 km. Die Klägerin finanzierte den Kaufpreis überwiegend durch Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 11.490,00 Euro. Für das Darlehen entrichtete die Klägerin insgesamt 1.141,76 Euro an Zinsen und Bearbeitungsgebühren. In die Zulassungsbescheinigung Teil I und II wurde der Ehemann der Klägerin, Herr A, eingetragen. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs $$### ausgestattet und mit der Abgasnorm EURO 5 zertifiziert. Die verbaute Software der Motorsteuergeräte verfügt über eine Umschaltlogik, die erkennt, wenn das Fahrzeug den sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Bei dem NEFZ handelt es sich um einen gesetzlich vorgegebenen Testlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht. Im NEFZ werden bei Testfahrzeugen unter Laborbedingungen die für die Erlangung einer Typengenehmigung maßgeblichen Abgaswerte gemessen. Denn Hersteller von Fahrzeugen müssen nach der VO (EG) Nr.715/2007 (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-) Fahrzeuge über eine Typengenehmigung verfügen. Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte, unter diesen Laborbedingungen gemessene, Emissionsgrenzwerte einhalten. Erkennt die im streitgegenständlichen Fahrzeug ursprünglich installierte Software diese Testbedingungen des NEFZ, so wird die Abgasrückführung des Fahrzeuges so gesteuert, dass möglichst wenig Stickoxide (NOx) ausgestoßen werden („NOx-optimierter Modus 1“). Im normalen Fahrbetrieb und Straßenverkehr ist hingegen der „Abgasrückführungs-Modus 0“ aktiv, weshalb die NOx-Emissionen dann höher sind. Die Beklagte informierte weder die Klägerin noch die zuständigen Genehmigungsbehörden über das Vorhandensein einer solchen Motorsteuerung. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete zunächst den Rückruf aller mit dem Motortyp $$### EU5 und der beschrieben Umschaltlogik versehenen Fahrzeuge an und genehmigte später ein von der Beklagten für diesen Motortyp entwickeltes Softwareupdate. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.08.2018 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 23.08.2018 auf, 14.631,76 Euro, also den Kaufpreis sowie die Finanzierungskosten zu zahlen. Am 01.11.2018 wurde das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Preis von 6.750,00 Euro an Herrn Z weiterverkauft. In dem Kaufvertrag vom 01.11.2018 war auf Verkäuferseite der Ehemann der Klägerin eingetragen. Zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs wies das Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 145.000 km auf. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnet die Klägerin bei einem angenommenen Gegenstandswert von 7.881,76 Euro aus einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer. Die Klägerin behauptet, zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen zu sein. Sie habe die Finanzierungskosten bereits gezahlt. Bei Fahrzeugen der vorliegenden Art sei von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km auszugehen. Sie ist der Ansicht, keine Nutzungsentschädigung für zwischenzeitlich zurückgelegte km zu schulden. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 7.881,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.490,00 EUR für den Zeitraum vom 24.06.2015 bis zum 31.10.2018 sowie aus 7.881,76 EUR seit dem 01.11.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR freizustellen. 3. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte den PKW K 1.6 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer $$$$$$#$$$$###### in den Verkehr gebracht hat, obwohl dieser mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war und daher keinem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, entstanden sind bzw. entstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ihr Vorstand habe keine Kenntnis vom Einsatz der streitgegenständlichen Motorsteuerungs-Software gehabt. Sie ist der Ansicht, bei der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware handele es sich nicht um eine verbotene Abschalteinrichtung, da diese Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke und die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems zudem nicht im Laufe des realen Fahrzeugbetriebes reduziere. Ohnehin komme es für die Typgenehmigung allein auf die Emissionen auf dem Prüfstand an. Zudem sei die Annahme eines Schadens auch durch die Durchführung des Software-Updates ausgeschlossen. Durch die Abstimmung und Überprüfung der technischen Maßnahmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt sei sichergestellt, dass sich die technischen Maßnahmen nicht negativ auf den Kraftstoffverbrauch, die Leistung, die Lebensdauer und die CO2-Emissionen des Fahrzeugs auswirken würden. Gehe man von einem Ersatzanspruch des Klägers aus, sei vom Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung abzuziehen. Bei deren Berechnung sei maximal von einer Gesamtlaufleistung von 200.000-250.000 km auszugehen. Sie erklärt hilfsweise, nämlich für den Fall, dass das Gericht keine automatische Saldierung des Zahlungsanspruchs der Klägerin mit der Wertersatzverpflichtung der Klägerin annimmt, die Aufrechnung mit ihren Ansprüchen auf Zahlung von Wertersatz in der in der Klage von der Klägerin beantragten Höhe (Bl. ### f. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2019 (Bl. ### f. d. A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Der Klägerin steht der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 2.972,82 Euro zu. Der Anspruch folgt aus §§ 826, 31, 249 Abs. 1 BGB. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Kammer bezweifelt nicht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erwerbs am 29.05.2015 und zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs am 01.11.2018 Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs war. Die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Erwerbs ist unstreitig. Die Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs wurde durch die Beklagte zunächst in der Klageerwiderung vom 07.03.2019 (dort S. 8 = Bl. ### d. A.) „bezweifelt“, da der Herr A in dem Kaufvertrag vom 01.11.2018 eingetragen war. Die Klägerin hat daraufhin im Schriftsatz vom 24.04.2019 (Bl. ### ff. d. A.) klargestellt, dass es sich bei Herrn A um ihren Ehemann handelt und seine Eintragung – in die Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie in den Kaufvertrag – nur aus versicherungstechnischen Gründen erfolgt sei. Ferner wurde ausgeführt, dass die Klägerin das Fahrzeug „im Zuge des Verkaufs ordnungsgemäß wegübereignet“ habe (S. 3 der Klageerwiderung = Bl. ### d. A.). Dieser für die Kammer nachvollziehbaren Schilderung ist die Beklagte in den Folgeschriftsätzen nicht weiter entgegengetreten, sodass sie als unstreitig behandelt wird (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat ihr Bestreiten hinsichtlich der Aktivlegitimation ferner darauf gestützt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug „bei lebensnaher Betrachtung“ im Zuge der Finanzierung als Sicherheit an die Bank übereignet worden sei (S. 8 der Klageerwiderung vom 07.03.2019 = Bl. # d. A.). Die Klägerin hat daraufhin vorgetragen, dass das Darlehen im November 2017 abgelöst wurde und im Zuge dessen das Sicherungseigentum zurückübertragen worden sei (S. 3 des Schriftsatzes vom 24.04.2019 = Bl. ### d. A.). Dazu hat sie als Anlage K 22 (= Bl, ### d. A.) einen Brief der G Bank vorgelegt, der die Beendigung der Finanzierung bestätigt. Auch diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten, sodass die Kammer auch den Vortrag zur Rückübertragung des Sicherungseigentums als unstreitig behandelt (§ 138 Abs. 3 ZPO). 2. Dadurch, dass die Beklagte das mit der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware und dem von ihr entwickelten Diesel-Motor der Baureihe $$### versehene streitgegenständliche Fahrzeug in den Verkehr brachte, hat sie gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB verstoßen. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (st. Rspr., so etwa BGH, Urt. v. 20.11.2012, Az. VI ZR 268/11 = NJW-RR 2013, 550, juris-Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az.VI ZR 536/15 = NJW 2017, 250, juris-Rn. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Gesamtcharakter des Verhaltens der Beklagten war mit den guten Sitten nicht vereinbar. a) Die Beklagte hat durch ihr Verhalten dazu beigetragen, die Vorschriften zur Abgasmessung und Einstufung in Schadstoffklassen im Rahmen der Erlangung einer EG-Typgenehmigung weitgehend zu umgehen. Sie hat durch ihr Verhalten bewirkt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem von ihr hergestellten Motor ausgestattet wurde, auf dem die mit der beschriebenen Umschaltlogik versehene Software installiert war. Dies führte dazu, dass die tatsächlichen NOx-Emissionen des Fahrzeugs im täglichen Betrieb nicht mit den auf dem Prüfstand ermittelten NOx-Emissionen korrelierten. Vielmehr entkoppelte die eingesetzte Motorsteuerungssoftware das tatsächliche Emissions-Verhalten von dem Emissions-Verhalten im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), das Grundlage der Erlangung der EG-Typengenehmigung war. b) Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass aufgrund der vom NEFZ abweichenden Realität des alltäglichen Straßenverkehrs ohnehin in der Fahrpraxis mit abweichenden Emissionen als auf dem Prüfstand zu rechnen sei. Dies trifft zwar zweifellos zu. Sinn und Zweck des NEFZ und der Schadstoffklassen im Allgemeinen ist es jedoch – wie der Beklagten bekannt sein musste – unter vergleichbaren Bedingungen das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen zu messen und zu begrenzen, um so deren Emissionsverhalten in der Praxis zu beschränken. Anders als von der Beklagten angenommen ist das praktische Emissionsverhalten daher nicht rechtlich irrelevant. Dessen Begrenzung ist gerade das Ziel sämtlicher Emissionsregulierungen. Den Zusammenhang zwischen dem Emissionsverhalten auf dem Prüfstand im NEFZ und dem Emissionsverhalten im Fahralltag hat die Beklagte durch den Einsatz der Umschaltlogik aufgehoben, denn sie hat dafür gesorgt, dass die für die Reduzierung der NOx-Emissionen notwendige erhöhte Abgasrückführung in der Praxis nicht erfolgt. Damit hat sie die Schadstoffprüfung und die Einstufung der mit ihren Motoren ausgestatteten Kraftfahrzeuge in Schadstoffklassen ad absurdum geführt. Dies und die damit verbundene Umweltbeeinträchtigung sprechen schon für sich genommen, für die Annahme von Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. c) Hinzu kommt, dass die Beklagte durch ihr Verhalten die Käufer derart ausgestatteter Fahrzeuge der Gefahr ausgesetzt hat, die Möglichkeit der Nutzung ihres Fahrzeugs dauerhaft oder vorübergehend zu verlieren. Durch den Einsatz der Umschaltlogik bestand von Anfang an die Gefahr, dass die zuständigen Behörden in der faktischen Umgehung der Abgasprüfung einen Verstoßes gegen VO (EG) Nr. 715/2007 sehen würden, mit einhergehender fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Fahrzeugs. Damit hat die Beklagte die Käufer der von ihr derart ausgestatteten Fahrzeuge der Gefahr ausgesetzt, dass das Kraftfahrtbundesamt nach Bekanntwerden des Einsatzes der Umschaltlogik die Typgenehmigung nach § 25 Abs. 3 EG-FGV aufheben würde. Dies hätte zur Folge gehabt, dass allen mit dem streitgegenständlichen Motortyp ausgestatteten Fahrzeugen die Zulassung entzogen worden wäre. Dass es hierzu letztlich nicht gekommen ist, vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Die Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes, von der Möglichkeit des § 25 Abs. 3 EG-FGV keinen Gebrauch zu machen und stattdessen nach § 25 Abs. 2 EG-FGV den von der Beklagten vorgelegten Zeit- und Maßnahmeplan im Wege einer nachträglichen Nebenbestimmung für verbindlich zu erklären, beruht offenkundig auch auf politischen Erwägungen und der großen Zahl der Betroffenen. Ein Fahrverbot für Millionen von Autos im Privatbesitz und die damit einhergehende wirtschaftliche Entwertung dieser Fahrzeuge wollte das Kraftfahrbundesamt offenbar nicht anordnen. Hinzu kam die wirtschaftliche Bedeutung der Beklagten und ihrer Tochterunternehmen als Arbeitgeberin und Steuerzahlerin. Allein die Größe und wirtschaftliche Bedeutung der Beklagten und die damit einhergehende weite Verbreitung der eingesetzten Umschaltlogik vermögen das sittliche Unwerturteil über das Verhalten der Beklagten jedoch nicht abzumildern. Zudem konnte die Beklagte zu dem Zeitpunkt, als sie den Motor für das streitgegenständliche Fahrzeug in den Verkehr brachte, auch nicht wissen, dass sich das Kraftfahrtbundesamt mit einer Nebenbestimmung und der Anordnung von Software-Updates nach Aufdeckung der Umschaltlogik zufrieden geben werde. d) Zu berücksichtigen ist ferner im Rahmen der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten, dass das Eigentum an einem Pkw für den Normalbürger im Regelfall eine bedeutende Vermögensposition darstellt. Nach dem möglicherweise vorhandenen Eigenheim macht das eigene Fahrzeug häufig den größten Einzelposten im Gesamtvermögen einer Person oder Familie aus. Auch vor diesem Hintergrund muss es als besonders verwerflich angesehen werden, dass die Beklagte die Käufer und Eigentümer von Fahrzeugen, die mit Motoren der Baureihe $$### und der dazugehörigen Umschaltlogik ausgestattet wurden, der Gefahr einer drastischen Entwertung dieser Vermögensposition ausgesetzt hat. e) Schließlich ist im Rahmen der sittlichen Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch den Einsatz der Umschaltlogik kein anerkennenswertes Ziel verfolgte. Auch die Beklagte trägt keinen nachvollziehbaren Grund für den Einsatz der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware vor, welcher geeignet wäre, die Umgehung der zur Emissionsbegrenzung und die damit einhergehende Gefährdung des Vermögens der Käufer von entsprechend ausgestatteten Fahrzeugen in milderem Licht erscheinen zu lassen. Vor diesem Hintergrund bleibt nur die Annahme, die Beklagte habe sich entsprechend verhalten, um die geltenden Abgasvorschriften nicht auf einwandfreiem, teurerem Weg einhalten zu müssen, was ggf. den wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten eingeschränkt hätte. Dies allein vermag die Beklagte jedoch nicht zu entlasten. 3. Durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten wurde der Klägerin ein kausaler Schaden zugefügt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gem. § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. VI ZR 15/14 = NJW-RR 2015, 275, juris-Rn. 17 - 19 m.w.N.). Daraus folgt, dass durch § 826 BGB nicht nur das Vermögen als ökonomischer Wert, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts, normativ geschützt wird (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 42). Ein der Klägerin zu ersetzender Schaden liegt danach bereits wegen des Abschlusses des das streitgegenständliche Fahrzeug betreffenden Kaufvertrages vor. Denn der Klägerin wurde die Möglichkeit genommen, über ihr Vermögen unter Einbeziehung aller entscheidungsrelevanten Umstände frei zu entscheiden. In Konsequenz kam es zu einer so nicht gewollten vertraglichen Verpflichtung, die als Schaden vom Schutzzweck des § 826 BGB umfasst ist. b) Das sittenwidrige Verhalten der Beklagten war für den Eintritt dieses Schadens auch kausal. Es spricht bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein privater Käufer kein Kraftfahrzeug erwerben möchte, dessen dauerhafter Betrieb rechtlichen Bedenken unterliegt. Denn es liegt auf der Hand und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein verständiger End- oder Zwischenabnehmer einen Kaufvertrag über ein mit einer Umschaltlogik versehenes und potentiell mit rechtlichen und technischen Folgeproblemen behaftetes Fahrzeug bei nur ansatzweiser Kenntnis des Sachverhalts jedenfalls nicht ohne erheblichen Kaufpreisabschlag abgeschlossen hätte. Das folgt bereits daraus, dass ein Fahrzeugkauf für den Endabnehmer üblicherweise eine verhältnismäßig teure, nicht alltägliche Anschaffung darstellt, bei der der Abwägungs- und Entscheidungsprozess besonders sorgfältig durchgeführt und als besonders wichtig wahrgenommen wird. Dabei rechnet der Durchschnittskäufer eines mit der Abgasnorm EU5 zertifizierten Fahrzeuges regelmäßig damit, dass die nach den Voraussetzungen dieser Norm zu erfüllenden Grenzwerte auch im normalen Fahrbetrieb eingehalten werden und geht insbesondere nicht davon aus, dass die für den Betrieb notwendigen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen durch den Einsatz einer für das Kraftfahrt-Bundesamt so nicht akzeptablen Software erwirkt wurden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018, Az. 5 U 82/17, juris-Rn. 11ff., 8f.; OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17 = NZV 2018, 72, juris-Rn. 38f.; LG Bonn, Urt. v. 25.05.2018, Az. 1 O 148/17, juris-Rn. 55 m.w.N.). c) Der der Klägerin entstandene Schaden wird auch vom Schutzzweckzusammenhang des § 826 BGB erfasst. Die Klägerin ist von dem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten nicht nur reflexartig betroffen. Ihr Schaden ist vielmehr eine typische Folge davon, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Motor mit der fraglichen Umschaltlogik in den Verkehr gebracht hat. Die von der Beklagten verletzte Verhaltensnorm, keine hochwertigen Wirtschaftsgüter in den Verkehr zu bringen, die den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht entsprechen bzw. die für die Nutzung notwendige rechtliche Zulassung nur durch Umgehung von Prüf- und Zulassungsverfahren erhalten haben und die nachfolgenden Eigentümer damit der Gefahr behördlicher Maßnahmen bis hin zu einer Nutzungsuntersagung aussetzt, umfasst auch den Schutz derjenigen, die das fragliche Wirtschaftsgut erst auf dem Gebrauchtmarkt erwerben. Für hochwertige Wirtschaftsgüter wie den hier streitgegenständlichen Personenkraftwagen ist es typisch, dass diese im Rahmen ihrer Gesamtlebensdauer nicht nur von einem Eigentümer genutzt werden. Üblich ist es vielmehr, dass Personenkraftwagen nach einigen Jahren weiter verkauft werden, regelmäßig auch mehrfach. Damit ist es eine typische Folge der verletzten Verhaltensnorm, dass auch der Zweit-, Dritt- oder Viertkäufer einen Vertrag abschließen, den sie in Kenntnis der Problematik nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen geschlossen hätten. Diese Gefahr trifft nicht nur den Ersterwerber sondern auch die nachfolgenden Gebrauchtkäufer. d) Der Schaden der Klägerin ist auch nicht durch die Durchführung des Software-Updates und die Nebenbestimmung des KBA zur EG-Typgenehmigung entfallen. Wie dargelegt liegt der (normative) Schaden der Klägerin darin, dass sie aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten einen Vertrag geschlossen hat, den sie in Kenntnis der Umstände nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen geschlossen hätte. Dieser Schaden wird durch die Entscheidung des KBA und das Software-Update nicht beseitigt, denn der der Klägerin geschlossene Kauvertrag bleibt von diesen Umständen unberührt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin diesen Vertrag in gleicher Weise geschlossen hätte, hätte sie von der Abgasproblematik und der Möglichkeit eines Software-Updates bei Vertragsschluss gewusst. 4. Der Einsatz der Umschaltlogik erfolgte mit rechtswidrigem Schädigungsvorsatz, den sich die Beklagte gem. § 31 BGB zurechnen lassen muss. a) Für den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB genügt Eventualvorsatz. Dabei braucht der Täter nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Er muss die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens, vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen haben (st. Rspr., so etwa BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az. II ZR 402/02 = BGHZ 160, 149, juris-Rn. 47). Auch nach zum Teil vertretener einschränkender Ansicht reicht es aus, wenn der Täter jedenfalls einen bestimmten Personenkreis als Geschädigte vor Augen hatte (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 13.04.2006, Az. 8 U 29/05 = NJW 2007, 609, juris-Rn. 21f.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.04.2005, Az. 8 U 3720/04 = DAR 2005, 630; OLG Hamm, Urt. v. 17.12.1996 = NJW 1997, 2121, juris-Rn. 18; OLG München, Beschl. v. 20.03.1980, Az. 27 W 22/80 = NJW 1980, 1581, 1582; BeckOK BGB/Förster, 47. Ed. 1.8.2018, BGB § 826 Rn. 35 m.w.N.; vgl. auch MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 45ff. m.w.N., der eine ähnliche Eingrenzung über den Schutzzweckzusammenhang vornehmen will). Nach diesen Kriterien ist von einem Schädigungsvorsatz auszugehen. aa) Denn mit dem Einsatz der Umschaltlogik war klar, dass potentielle Käufer tatsächlichen und rechtlichen Risiken ausgesetzt werden würden, die diese im Regelfall vom Abschluss eines Kaufvertrages abhalten würden. Die damit einhergehende Einschränkung der Dispositionsfreiheit war ersichtlich und für alle, die Kenntnis von der eingesetzten Software hatten, klar vorauszusehen (kognitives Element). Dass die mit der Umschaltlogik versehenen Fahrzeuge und Motoren trotzdem ohne jegliche Aufklärung in den Verkehr gebracht wurden, bedingt die billigende Inkaufnahme des bereits dargestellten Schadens durch Eingehung eines so nicht gewollten Vertrages (voluntatives Element). Insoweit kann der Beklagten auch nicht ein etwaiges Hoffen auf Nichtentdeckung der Umschaltlogik zu Gute gehalten werden. Denn die sich später realisierten Risiken waren bereits mit dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge in vollem Umfang gegeben und hätten bei ihrer Offenlegung den von der Beklagten gewollten Vertragsschlüssen bereits zum damaligen Zeitpunkt entgegengestanden. bb) Dabei war der als Geschädigte in Betracht kommende Personenkreis auch genügend abgrenzbar. Denn nach der Herstellung des Fahrzeugs entsprach es dem natürlichen, so auch beabsichtigten Geschehensablauf, dass diese an die letztlich geschädigten Käufer veräußert und weiterveräußert werden würden. Genau das war der Zweck der Herstellung und letztlich auch des Einsatzes der Umschaltlogik. Mit diesen Käufen und Weiterverkäufen war konkret zu rechnen. Kreis und Anzahl der potentiell in Betracht kommenden Fahrzeugkäufer waren von Anfang an ausreichend bestimmbar, der tatsächlich eingetretene Kausalverlauf war damit vom damaligen Schädigungsvorsatz umfasst. b) Das festgestellte vorsätzliche sittenwidrige Verhalten muss sich die Beklagte gem. § 31 BGB zurechnen lassen. Nach § 31 BGB ist eine juristische Person für den Schaden verantwortlich, den ein verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zugefügt hat. Den Begriff der verfassungsgemäßen Vertreter in diesem Sinne wird in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt (vgl. Palandt/Ellenberger, 77 Aufl. 2018, § 31 BGB Rn. 6 m.w.N.). Umfasst sind alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH, Urt. v. 30.10.1967, Az. VII ZR 82/65 = BGHZ 49, 19). aa) Die Kammer hält es bereits für naheliegend, dass die Entwicklung und der Einsatz der Umschaltlogik nicht ohne Kenntnis und nicht ohne Billigung von produktionsverantwortlichen Personen vollzogen werden konnte. Denn die Entwicklung der mit der Umschaltlogik versehenen Software, die in einer Vielzahl von Fahrzeugmodellen zum Einsatz kam, erfordert ein systematisches, koordiniertes und im Ergebnis planvolles Vorgehen im Hause der Beklagten. Die Annahme, dass das Wissen darüber keine verfassungsgemäßen Vertreter im Sinne der obigen Definition erreicht haben soll, ist lebensfremd (vgl. LG Bonn, Urt. v. 09.05.2018, Az. 2 O 224/17). bb) Entscheidend ist aber, dass die Beklagte dem Vortrag der Klägerin zur Kenntnis ihrer Organe vom Einsatz der Umschaltlogik nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten ist und damit die ihr insoweit obliegende Pflicht zum qualifizierten Bestreiten nicht erfüllt hat. Denn mangels Einblicks in die Organisationsstruktur und Entscheidungsabläufe der Beklagten, war der Klägerin ein näherer Vortrag dazu, wie die Entscheidung für die Entwicklung und den Einsatz der Umschaltlogik innerhalb der Beklagten getroffen wurden, nicht möglich. Zu einer abschließenden namentlichen Benennung der verantwortlichen verfassungsgemäßen Vertreter war die Klägerin deshalb weder in der Lage, noch konnte eine solche von ihr verlangt werden. Es reichte damit auf Darlegungsebene aus, dass die Klägerin nachvollziehbar dazu vorgetragen hat, dass Entscheidungsträger der Beklagten Kenntnis von der verwendeten Umschaltlogik hatten, bzw. gehabt haben müssen. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht hinreichend entgegen getreten. Die Beklagte hätte im Rahmen des ihr obliegenden qualifizierten Bestreitens substantiiert zur fehlenden Kenntnis und zum fehlenden Vorsatz ihrer Organe und verfassungsgemäßen Vertreter im Sinne des § 31 BGB und damit insbesondere dazu vortragen müssen, wer die entsprechenden Entscheidungen auf Grund welcher Befugnisse getroffen hat. Ein Verweis auf noch nicht abgeschlossene interne Ermittlungen und dort (bisher) fehlende Hinweise für eine Kenntnis des Vorstands, genügt dafür nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Beklagtenseite ins Feld geführten Urteil des BGH vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15, NJW 2017, 250. In diesem Urteil hat der BGH zwar formuliert, dass die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB voraussetzt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der BGH hat jedoch gleichzeitig auf die oben bereits zitierte weite Auslegung dieses Begriffes (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1967, Az. VII ZR 82/65 = BGHZ 49, 19) ausdrücklich Bezug genommen. Verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten sind daher nicht nur die Vorstandsmitglieder, sondern jeder dem durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind. Die Beklagte muss sich daher den Einsatz der Umschaltsoftware zur Umgehung der Abgasprüfung bereits dann zurechnen lassen, wenn ein leitender Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene sich zum Einsatz der Umschaltlogik entschlossen hat. Hiervon ist nach dem Sach- und Streitstand auszugehen, denn anders ist der Einsatz der Software in Millionen von Fahrzeugen der Beklagten und in Millionen von Motoren, welche die Beklagte ihren Tochtergesellschaften zugeliefert hat, nicht zu erklären. 5. In der Rechtsfolge ist die Beklagte der Klägerin damit zu der aus dem Tenor ersichtlichen Zahlung von 2.972,82 Euro verpflichtet. Der zum Schadensersatz Verpflichtete hat nach § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat. Es kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 28.10.2014, aaO., juris-Rn. 25 m.w.N.). Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis des Pkw erstattet. Dabei muss sich die Klägerin nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung den von ihr erzielten Weiterverkaufserlös sowie die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Der Weiterverkaufserlös beträgt nach dem unstreitigen Tatsachenvortrag 6.750,00 Euro. Die Nutzungen sind in Anlehnung an die zu § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB für den Fall des Rücktritts von einem Kaufvertrag über ein Kfz entwickelten Grundsätze nach § 287 ZPO auf 3.767,18 Euro zu schätzen. Hierbei ist die Kammer von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Pkw in Höhe von 300.000 km ausgegangen. Dem Klägervortrag, dass das Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km erreichen würde, ist die Beklagte zunächst nicht substantiiert entgegen getreten. Obwohl sie als Herstellerin genau wissen muss, welche Gesamtlaufleistung Fahrzeuge der streitgegenständlichen Art im Regelfall erreichen, trägt die Beklagte hierzu nicht näher vor. Sie belässt es vielmehr bei dem Vortrag einer Rechtsansicht, im Rahmen der Schadensschätzung sei von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 bis 250.000 km auszugehen. Gleichsam erachtete die Kammer eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km in Anbetracht des bisherigen Nutzungsverhaltens der Klägerin als nicht plausibel. Die Klägerin hat mit dem Fahrzeug zwischen dem Kauf des Fahrzeugs am 29.05.2015 und dem Weiterverkauf am 01.11.2018, also in einer Zeit von fast 3,5 Jahren 60.056 km zurückgelegt. In Annahme der gezeigten Nutzungsintensität müsste das Fahrzeug etwa 30 Jahre lang laufen, um die vorgetragene erwartete Gesamtlaufleistung von 500.000 km zu erreichen. Dies erscheint bei einem Fahrzeug der streitgegenständlichen Art als übersetzt. Unter Berücksichtigung des Kaufpreises und des Kilometerstandes von 84.944 km beim Kauf des Fahrzeugs durch die Klägerin folgt daraus eine Nutzungsentschädigung von 0,06273 Euro/km. Da das Fahrzeug unstreitig zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs eine Laufleistung von 145.000 km aufwies, folgt hieraus eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.767,18 Euro für 60.056 km, die die Klägerin mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat. Zieht man diesen Betrag von dem Kaufpreis in Höhe von 13.490,00 Euro, den die Klägerin geleistet hat und subtrahiert ferner den Wiederverkaufserlös in Höhe von 6.750,00 Euro, ergibt sich der zugesprochene Betrag in Höhe von 2.972,82 Euro. Die Finanzierungskosten für das Darlehen bei der G Bank in Höhe von 1.141,76 EUR kann die Klägerin indes nicht ersetzt verlangen. Wie bereits dargestellt, liegt der Schaden der Klägerin darin, mit dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug eine so nicht gewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen zu sein, dessen Rückgängigmachung vom Schutzzweck des § 826 BGB umfasst ist. Die Kosten für die Finanzierung des Kaufpreises in Gestalt der Zinsen für das Darlehen bei der G Bank liegen außerhalb dieses Schutzzwecks. II. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 334,75 Euro zu. Auch dieser Anspruch folgt dem Grunde nach aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB, denn zu der von der Beklagten gemäß § 249 BGB geschuldeten Schadensbeseitigung gehört auch der Ausgleich der zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung notwendig gewordenen Kosten. Der Höhe nach war der Anspruch allerdings auf 334,75 Euro zu beschränken. Dieser Betrag errechnet sich ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.972,82 Euro aus einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer. Der Berechnung einer höheren als dieser aus § 14 RVG und Nr. 2300, 1008 VV RVG folgenden Regelgebühr bedurfte es zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche zur Auffassung der Kammer nicht. Die eingeklagten Ansprüche machen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einer Vielzahl von Verfahren unter Nutzung entsprechend angefertigter Textbausteine geltend. Bereits dieser Umstand spricht entscheidend dagegen, dass die Klägerin eine höhere als die Regelgebühr von der Beklagten ersetzt verlangen kann. Es handelt es sich insoweit nicht um für die außergerichtliche Rechtsverfolgung notwendig gewordene Kosten. III. Über den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 3. musste nicht entschieden werden, da die innerprozessuale Bedingung – eine Klageabweisung im Antrag zu 1. – nicht eingetreten ist. IV. Der mit dem Klageantrag zu 1. vom 24.06.2015 bis zum 31.10.2018 aus 13.490,00 Euro sowie seit dem 01.11.2018 aus 7.881,76 Euro geltend gemachte Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist teilweise begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sondern einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 Prozent, wobei bei den Ausgangsbeträgen jeweils der Nutzungsersatz zu verrechnen ist. Bei dem geltenden Basiszinssatz von -0,88 % stellt 4 % gegenüber 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ein Weniger da. Dieser Anspruch der Klägerin folgt aus §§ 849, 246 BGB. Gem. § 849 BGB kann der Verletzte wegen der Entziehung des Werts einer Sache Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Umfasst ist jeder Sachverlust durch Delikt und damit auch jede Form von Geld (BGH, Urt. v. 26.11.2007, Az. II ZR 167/06 = NJW 2008, 1084, juris-Rn. 6; Palandt/Sprau, aaO., § 849 BGB Rn. 1). Zweck der Regelung ist es, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen (BGH aaO., juris-Rn. 5). Die Beklagte hat der Klägerin dadurch, dass sie diese zum so nicht gewollten Vertragsschluss und damit auch zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst hat, den als Kaufpreis gezahlten Geldbetrag abzüglich des jeweils zu verrechnenden Nutzungsersatzes entzogen und ist damit zur Zahlung des in § 246 BGB normierten, gesetzlichen Zinssatzes von jährlich 4% verpflichtet (vgl. BGH aaO. und konkret für die hier vorliegende Konstellation z. B. LG Essen, Urt. v. 04.09.2017, Az.16 O 245/16, juris-Rn. 99ff. m.w.N. sowie LG Bonn, Urt. v. LG Bonn, Urt. v. 07.03.2018, Az. 19 O 327/17, juris-Rn. 145). Unter Reduzierung der beantragten Beträge (13.490,00 Euro und 7.881,76 Euro) um die zu verrechnende Nutzungsentschädigung von 3.767,18 Euro gelangt man zu den tenorierten Beträgen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 einerseits und § 709 ZPO andererseits. Der Streitwert wird auf 7.881,78 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .