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Beschluss

6 VR 1/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pressevertreter haben gegenüber Bundesbehörden einen verfassungsrechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, soweit Landesauskunftsregelungen nicht anwendbar sind. • Der Auskunftsanspruch ist durch eine Abwägung mit schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen zu prüfen; einfache, mit Ja/Nein zu beantwortende Fragen können keiner Geheimhaltung unterliegen. • Vorgerichtliche Behördekontaktaufnahme mit kongruenten Fragestellungen ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen; unzulässige Erweiterungen sind nicht zu schützen.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch der Presse gegen den BND; Abwägung mit Geheimschutz • Pressevertreter haben gegenüber Bundesbehörden einen verfassungsrechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, soweit Landesauskunftsregelungen nicht anwendbar sind. • Der Auskunftsanspruch ist durch eine Abwägung mit schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen zu prüfen; einfache, mit Ja/Nein zu beantwortende Fragen können keiner Geheimhaltung unterliegen. • Vorgerichtliche Behördekontaktaufnahme mit kongruenten Fragestellungen ist Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen; unzulässige Erweiterungen sind nicht zu schützen. Ein Redakteur des Tagesspiegels beantragte beim Bundesnachrichtendienst (BND) Auskünfte zu Anzahl, Zeitpunkten, Orten, Themen, eingeladenen und anwesenden Medienvertretern sowie zu weitergegebenen Informationen in von BND organisierten Hintergrundgesprächen und zu Vorgängen im Zusammenhang mit einer von der Türkei übermittelten Liste. Der BND lehnte pauschal ab und berief sich auf Vertraulichkeit operativer Belange, internationale Zusammenarbeit und interne Abläufe; er wies darauf hin, dass die Redaktion bereits informiert worden sei. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht für mehrere detailierte Fragen (elf Anträge, inklusive Hilfsanträgen). Das Gericht prüfte Zulässigkeit (Kongruenzgebot) und Anordnungsanspruch, insbesondere im Hinblick auf gesteigertes öffentliches Interesse, starken Gegenwartsbezug und Schutzinteressen Dritter wie Quellenschutz. • Zulässigkeit: Gerichtliche Auskunftsverfügungen setzen voraus, dass das Auskunftsbegehren zuvor inhaltlich kongruent bei der Behörde vorgetragen wurde; Anträge, die neue oder nicht vorher gestellte Teilfragen enthalten, sind unzulässig. • Anordnungsgrund: Für einstweiligen Auskunftsschutz genügt grundsätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse und starker Gegenwartsbezug; hier sind dies für Anträge zu aktuellen Vorgängen (insbesondere im Zusammenhang mit der Türkei-Liste und Äußerungen des BND-Präsidenten) gegeben, nicht aber für allgemeine Fragen zu den Modalitäten seit 2016 geführter Hintergrundgespräche. • Gewichtung der Schutzinteressen: Der Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist gegen berechtigte Geheimhaltungsinteressen abzuwägen; reine Ja/Nein-Auskünfte zur Erstattung einer Strafanzeige oder zur Weitergabe von Erkenntnissen berühren regelmäßig keine geheimhaltungsbedürftigen Funktionsbereiche und können überwiegen. • Quellenschutz/Redaktionsgeheimnis: Der BND kann sich nicht mittelbar auf die Pressefreiheit der anwesenden Journalisten berufen, um Auskunft zu verweigern; das Redaktionsgeheimnis schützt die Presse selbst, nicht die auskunftspflichtige Behörde. • Konkrete Entscheidungsteile: Auskunftsbegehren zur Erstattung einer Strafanzeige in Zusammenhang mit der Türkei-Liste (Antrag Nr.9) sind begründet; die Frage, ob Erkenntnisse zur Gülen-Bewegung vor dem Spiegel-Interview weitergegeben wurden (Antrag Nr.10), ist hinsichtlich des Ob (erste Teilfrage) begründet, hinsichtlich der Offenlegung konkreter Inhalte und weiterer Details bleibt es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Abschließende Grenzen: Angaben zur konkreten Abstimmung zwischen BND und Bundeskanzleramt über die Äußerungen des Präsidenten (Antrag Nr.11) betreffen die interne Koordination und sind aus Geheimschutzgründen nicht offenzulegen. Die Anträge wurden insgesamt nur teilweise stattgegeben. Unzulässig sind insoweit Anträge, die vor der Behörde nicht kongruent vorgebracht wurden oder neue Detailfragen enthielten (z.B. zu anwesenden Medienvertretern und zu bestimmten nicht zuvor gestellten Detailfragen). Begründet ist der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Frage, ob der BND im Zusammenhang mit der von der Türkei übermittelten Liste Strafanzeige erstattet hat; diese Auskunft darf der BND nicht verweigern. Weiterhin ist die Frage, ob der BND vor dem Spiegel-Interview Erkenntnisse zur Beteiligung oder Nichtbeteiligung der Gülen-Bewegung an den Putschereignissen an Journalisten weitergegeben hat, insoweit zu bejahen (erste Teilfrage); die Offenlegung konkreter übermittelter Inhalte bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dagegen sind detaillierte Informationen zu internen Abläufen und zur konkreten Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt sekretionswürdig und daher nicht herauszugeben. Die Kostenentscheidung erfolgt zu Lasten der Antragsgegnerin.