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Beschluss

OVG 6 S 47.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1121.OVG6S47.19.00
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Leitsätze
1. Dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Gründe darzulegen sind, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und mit denen sich die Beschwerdebegründung auseinanderzusetzen hat, hat ein Antragsteller mit einem auf Aspekte des Anordnungsgrundes beschränkten Beschwerdevorbringen genügt, wenn sich der angefochtene Beschluss mit der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs nicht befasst. (Rn.22) 2. Zur Frage des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung.(Rn.26)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. August 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob im Bundeskanzleramt regelmäßig oder wiederkehrend eine Zusammenkunft stattfindet, die formell oder informell unter Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundeskanzleramts als „Morgenlage“ bezeichnet wird, 2. wer regelmäßig oder üblicherweise an der als „Morgenlage“ bezeichneten Veranstaltung teilnimmt (Funktionsbeschreibung, Nennung von Amt/Aufgabe), 3. welchen Zweck die Veranstaltung verfolgt, 4. ob Dritte (Nichtangehörige des Bundeskanzleramts)  a) gelegentlich oder  b) regelmäßig oder  c) ausnahmsweise an der Veranstaltung teilnehmen, 5. in Erfüllung welcher Funktion Dritte an der Veranstaltung teilnehmen, 6. ob die CDU-Vorsitzende Annegret Kramp-Karrenbauer bisher an der Veranstaltung teilgenommen hat, 7. ob Vorsitzende anderer im Bundestag vertretener Parteien teilnehmen können und ob dies bereits erfolgt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Gründe darzulegen sind, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und mit denen sich die Beschwerdebegründung auseinanderzusetzen hat, hat ein Antragsteller mit einem auf Aspekte des Anordnungsgrundes beschränkten Beschwerdevorbringen genügt, wenn sich der angefochtene Beschluss mit der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs nicht befasst. (Rn.22) 2. Zur Frage des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung.(Rn.26) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. August 2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob im Bundeskanzleramt regelmäßig oder wiederkehrend eine Zusammenkunft stattfindet, die formell oder informell unter Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundeskanzleramts als „Morgenlage“ bezeichnet wird, 2. wer regelmäßig oder üblicherweise an der als „Morgenlage“ bezeichneten Veranstaltung teilnimmt (Funktionsbeschreibung, Nennung von Amt/Aufgabe), 3. welchen Zweck die Veranstaltung verfolgt, 4. ob Dritte (Nichtangehörige des Bundeskanzleramts) a) gelegentlich oder b) regelmäßig oder c) ausnahmsweise an der Veranstaltung teilnehmen, 5. in Erfüllung welcher Funktion Dritte an der Veranstaltung teilnehmen, 6. ob die CDU-Vorsitzende Annegret Kramp-Karrenbauer bisher an der Veranstaltung teilgenommen hat, 7. ob Vorsitzende anderer im Bundestag vertretener Parteien teilnehmen können und ob dies bereits erfolgt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller ist Journalist. Er begehrt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob im Bundeskanzleramt regelmäßig oder wiederkehrend eine Zusammenkunft stattfindet, die formell oder informell unter Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundeskanzleramts als „Morgenlage“ bezeichnet wird, 2. wer regelmäßig oder üblicherweise an der als „Morgenlage“ bezeichneten Veranstaltung teilnimmt (Funktionsbeschreibung, Nennung von Amt/Aufgabe), 3. welchen Zweck die Veranstaltung verfolgt, 4. ob Dritte (Nichtangehörige des Bundeskanzleramts) a) gelegentlich oder b) regelmäßig oder c) ausnahmsweise an der Veranstaltung teilnehmen, hilfsweise, ob Dritte durchschnittlich wie oft/Monat an der Veranstaltung teilnehmen, 5. in Erfüllung welcher Funktion Dritte an der Veranstaltung teilnehmen, 6. ob die CDU-Vorsitzende Annegret Kramp-Karrenbauer bisher an der Veranstaltung teilgenommen hat und, falls ja, wie viele Male sie a) als Generalsekretärin der CDU, b) als Parteivorsitzende der CDU teilgenommen hat, 7. ob Vorsitzende anderer im Bundestag vertretener Parteien teilnehmen können und ob dies bereits erfolgt ist, 8. auf welcher Rechtsgrundlage Dritten ggf. eine Teilnahme gestattet wird. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Berichterstattung des Antragstellers bezüglich der Durchführung und Bezeichnung von Teilnehmern der sog. Morgenlage auf ein gesteigertes öffentliches Interesse stieße. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Unter Zugrundelegung des für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist der erstinstanzliche Beschluss insoweit zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu Unrecht verneint. Dem Antragsteller steht außerdem der geltend gemachte Anordnungsanspruch ganz überwiegend zu. Das Verwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit den erteilten Auskünften die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes deshalb nur dann in Betracht kommt, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und dem Antragsteller anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). 1. Anders als das Verwaltungsgericht meint, fehlt es vorliegend nicht an einem Anordnungsgrund. Auch insoweit ist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Gewährung von Eilrechtsschutz in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche erforderlich und ausreichend ist, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat es allerdings zu Unrecht verneint. Ein gesteigertes Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung liegen u.a. dann vor, wenn ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren dazu führen würde, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 6 VR 3.17 -, NVwZ 2018, S. 907 ff., Rn. 11 bei juris m.w.N.). So ist es hier. Der Antragsteller hat dargelegt, dass für ihn die bislang nur behauptete bzw. vermutete Teilnahme der CDU-Vorsitzenden Annegret Kramp-Karrenbauer an den als „Morgenlage“ bezeichneten Treffen im Kanzleramt im Vordergrund stehe. Er halte es für bedenklich, wenn diese in der Zeit, bevor sie ein Regierungsamt bekleidete, also in ihrer Funktion als CDU-Vorsitzende an der sog. Morgenlage teilgenommen habe, da sie dabei an regierungsamtliche Informationen gelangt sein könne, die als Verschlusssachen eingestuft seien und deren Weitergabe nur an befugte Personen erlaubt sei. Dieses Auskunftsbegehren knüpft an eine bereits jetzt der Vergangenheit angehörige Situation an. Denn mit der Ernennung der CDU-Vorsitzenden zur Bundesministerin der Verteidigung ist sie zugleich Mitglied der Bundesregierung geworden, so dass ihr der Zugang zu sog. Verschlusssachen grundsätzlich gewährt ist. Die Thematik einer Teilnahme der CDU-Vorsitzenden an der sog. Morgenlage im Kanzleramt und einer damit verbundenen möglicherweise ungerechtfertigten Kenntniserlangung an vertraulichen Regierungsinformationen wird daher zunehmend den Aktualitätsbezug verlieren. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Dies gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Fragen, die unmittelbar die Teilnahme der CDU-Vorsitzenden an der sog. Morgenlage betreffen (Fragen 5., 6. und 7.), sondern auch die allgemein gehaltenen Fragen zu 1. bis 4., die erkennbar im Zusammenhang mit der fraglichen Teilnahme der CDU-Vorsitzenden an den Besprechungen gestellt werden und, je nach Beantwortung, der Einordnung einer etwaigen Teilnahme der CDU-Vorsitzenden in den Gesamtkontext dienen. 2. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche ganz überwiegend mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu. a) Dass der Antragsteller sich mit der Beschwerde darauf beschränkt hat, den vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsgrund darzulegen und im Beschwerdeverfahren zum Vorliegen des Anordnungsanspruchs nicht näher vorzutragen, steht dem nicht entgegen. Dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Gründe darzulegen sind, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und mit denen sich die Beschwerdebegründung auseinanderzusetzen hat, hat der Antragsteller mit seinem auf Aspekte des Anordnungsgrundes beschränkten Beschwerdevorbringen genügt, da sich der angefochtene Beschluss mit der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs nicht befasst. Der hiermit in engem systematischen Zusammenhang stehende § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass dem Senat in der vorliegenden Konstellation eine Überprüfung des Vorliegens des Anordnungsanspruchs verwehrt wäre. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die nach ihrem Satz 3 darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 25. November 2004 - 8 S 1870/04 -, ESVGH 55, 128, Rn. 7 bei juris und vom 27. Februar 2013 - 3 S 491/12 -, VBlBW 2013, S. 424, Rn. 3 bei juris je m.w.N.). Dieses Verständnis erscheint zudem zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und mit Blick auf das dargelegte Eilbedürfnis auch aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt. b) Anspruchsgrundlage für die begehrten Auskünfte ist wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers unmittelbar das Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 6 VR 3.17 -, NVwZ 2018, Seite 907 ff., Rn. 16 bei juris m.w.N.). Das - hier nicht zu bewertende - Informationsinteresse hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt, indem er ausführt, es gehe ihm darum, die wesentlichen äußeren Umständen zur Praxis der „Morgenlage“ aufzuklären, um den Vorgang einer möglichen Teilnahme von Parteivorsitzenden ohne Regierungsamt in einen angemessenen Sachzusammenhang zu stellen. Ohne die begehrten allgemeinen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Teilnahme sonstiger Dritter und der Berechtigung ihrer Teilnahme, wäre dies nur eingeschränkt bzw. überhaupt nicht möglich. Diesem Informationsinteresse kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beantwortung der Fragen im tenorierten Umfang unterfielen dem geschützten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Hierzu müsste die Antragsgegnerin darlegen, weshalb die Beantwortung der Fragen geeignet sei, die künftige Regierungsarbeit zu beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung der insoweit geschützten Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung muss anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar dargelegt werden (Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, Rn. 26 bei juris). Das leistet die Antragsgegnerin nicht. Zum einen betreffen die begehrten Informationen keinen laufenden Vorgang, sondern abgeschlossene Sachverhalte, für die eine Beeinträchtigung der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung nicht (mehr) in Betracht kommt. Das durch die begehrten Auskünfte die künftige Willensbildung der Bundesregierung beeinträchtigt wird, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin insoweit geltend, die ordnungsgemäße Durchführung interner Besprechungen und damit die freie Willensbildung könne beeinträchtigt werden, wenn zu befürchten wäre, dass hierüber im Nachhinein an Journalisten Auskunft erteilt werden müsse; dies gelte sowohl für das „Ob“ interner Besprechungen als auch für die Frage, ob und inwieweit Dritte im Einzelfall an internen Besprechungen teilnähmen. Dieses Vorbringen ist zu pauschal und in dieser Allgemeinheit für die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung nicht tragfähig. Es ist schon nicht erkennbar, dass bei den allgemein gehaltenen Fragen, die keinerlei inhaltlichen Bezug zu bestimmten Themen aufweisen und auch nicht erfordern, die Teilnahme bestimmter Personen an verschiedenen konkreten Tagen zu bekunden, interne Willensbildungsprozesse offenbart oder beeinträchtigt werden könnten. Soweit die Antragsgegnerin weiter anführt, die Preisgabe der begehrten Tatsachen könne Rückschlüsse auf den Inhalt der Besprechungen zulassen, rechtfertigt dies aus den dargelegten Gründen keine andere Einschätzung. Ohne Erfolg macht sie geltend, der Antrag laufe auf eine vom Auskunftsrecht des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erfasste Informationsbeschaffung hinaus, denn die begehrten Statistiken lägen im Bundeskanzleramt nicht vor. Dieser Einwand bezieht sich der Sache nach primär auf die unter 4. hilfsweise gestellte Frage, ob Dritte durchschnittlich wie oft pro Monat an der Veranstaltung teilnehmen. Auf diese Frage kommt es nicht an, da sie nur hilfsweise gestellt ist und der Antragsteller bereits mit der Hauptfrage 4 Erfolg hat. Soweit der Einwand die Häufigkeit der Teilnahme der CDU-Vorsitzenden und anderer Parteivorsitzender an der sog. Morgenlage betrifft (Fragen 6 und 7), ist die Antragsgegnerin zwar nicht gehalten, weitere Recherchen anzustellen. Dies entbindet sie indessen nicht von der Verpflichtung, jedenfalls die bei ihr vorhandenen bzw. noch vorhandenen Informationen soweit wie möglich zur Beantwortung der in Rede stehenden Fragen zu verwenden. Bei den Fragen geht es nicht um eine protokollarische Wiedergabe der jeweiligen Teilnehmer, sondern nur um die insoweit praktizierten Gepflogenheiten. c) Soweit der Antrag im Tenor zurückgewiesen wurde, steht dem Antragsteller der Auskunftsanspruch nicht zu. aa) Der Rechtsschutzantrag ist hinsichtlich des zweiten Teils der Frage 6 (Häufigkeit der Teilnahme von Frau Kramp-Karrenbauer an der sog. Morgenlage in ihrer Funktion als Generalsekretärin bzw. als Parteivorsitzende) bereits unzulässig. Die gerichtliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller sein Auskunftsbegehren zuvor bei der auskunftspflichtigen Stelle geltend gemacht hat. Die gebotene behördliche Vorbefassung als Ausprägung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und Voraussetzung des Bedürfnisses, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, verlangt über die vorprozessuale Einschaltung der Behörde hinaus, dass ein bei der Verwaltung ohne Erfolg angebrachtes und anschließend gerichtlich geltend gemachtes Auskunftsbegehren auf inhaltlich kongruente Fragestellungen zielen. Zwar sind Auskunftsanträge als Willenserklärungen auslegungsfähig und ggf. auch auslegungsbedürftig, aber es ist den Pressevertretern zumutbar, eine Anfrage bereits gegenüber der Behörde präzise zu fassen. Umformulierungen einer im gerichtlichen Verfahren zur Entscheidung gestellten Frage dürfen deshalb den thematischen Kern der zuvor gegenüber der Verwaltung gestellten Anfrage nicht modifizieren (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, NJW 2018, S. 485 ff., Rn. 9 bei juris). Diesen Anforderungen wird die oben beschriebene Teilfrage 6 a) und b) nicht gerecht. Im vorgerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller ganz allgemein nach der Teilnahme der CDU-Vorsitzenden an der sog. Morgenlage gefragt. Wie viele Male sie bejahendenfalls als Generalsekretärin bzw. als Parteivorsitzende teilgenommen hat, war demgegenüber nicht Gegenstand der an die Antragsgegnerin gerichteten Anfrage. Darüber hinaus könnte die vom Antragsteller vorgerichtlich formulierte Anfrage auch beantwortet werden ohne zu thematisieren, in welcher Funktion die CDU-Vorsitzende an der Morgenlage teilgenommen hat. Dies verdeutlicht, dass die Fragestellung insoweit über die an die Antragsgegnerin gerichtete Frage hinausgeht und nicht im Sinne des vom Antragsteller nunmehr gerichtlich verfolgten Begehrens hätte interpretiert werden können. bb) Mit der Frage 8 (auf welcher Rechtsgrundlage wird Dritten ggf. eine Teilnahme an der sog. Morgenlage gestattet) wird keine auf Bekundung von Tatsachen gerichtete Auskunft begehrt, sondern die Darlegung einer Rechtsauffassung. Dieses Begehren ist von dem durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Informationsrecht der Presse nicht gedeckt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).