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Beschluss

27 L 587.17

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0323.VG27L587.17.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Informationserteilung durch das Bundespresseamt ist nur dann unbestimmt, wenn durch den Erlass einer auf dem Antrag basierenden einstweiligen Anordnung eine wesentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten nicht entschieden, sondern in den Bereich der Vollstreckung verlagert würde. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Verbleib amtlicher Dokumente des Bundeskanzleramtes, die sich derzeit im Gewahrsam privater Dritter befinden, geklärt werden soll.(Rn.31) 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht regelmäßig auch dann, wenn mit dem gerichtlichen Antrag zwar weitere Angaben begehrt werden, die vorprozessual nicht geltend gemacht wurden, das Auskunftsbegehren jedoch nur geringfügig über das bisher gewünschte hinausgeht und den thematischen Kern nicht modifiziert.(Rn.37) 3. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind. Aufgrund des im Grundgesetz verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall.(Rn.41) 4. Der Auskunftsanspruch entfällt grundsätzlich nicht deswegen, weil dieser Anspruch auf bei der Behörde nicht tatsächlich vorhandene Informationen gerichtet ist. Zwar ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Hierzu gehören jedoch nicht nur die Informationen, über die die besagte Stelle zu jenem Zeitpunkt in Form von z. B. papiernen oder elektronischen Aufzeichnungen verfügt, sondern auch solche, über die das Personal der Stelle verfügt, soweit die betreffenden Personen, z. B. Amtsträger, verpflichtet sind, ihre Informationen der Stelle zu offenbaren.(Rn.45)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche nach Ansicht der Antragsgegnerin zum Bundeskanzleramt gehörenden amtlichen Akten bzw. Aktenbestände (mit Angaben zu Umfang, Inhalt [stichwortartig], Zuordnung zur Abteilung, ggf. Einstufung bzw. Herabstufung) nach Kenntnissen der Antragsgegnerin aus der bisher erfolgten Prüfung sich nicht mehr im Bundeskanzleramt, sondern gegenwärtig bei jeweils welchen privaten Dritten befinden oder nach amtlich manifestierten Annahmen der Antragsgegnerin befinden könnten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Informationserteilung durch das Bundespresseamt ist nur dann unbestimmt, wenn durch den Erlass einer auf dem Antrag basierenden einstweiligen Anordnung eine wesentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten nicht entschieden, sondern in den Bereich der Vollstreckung verlagert würde. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Verbleib amtlicher Dokumente des Bundeskanzleramtes, die sich derzeit im Gewahrsam privater Dritter befinden, geklärt werden soll.(Rn.31) 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht regelmäßig auch dann, wenn mit dem gerichtlichen Antrag zwar weitere Angaben begehrt werden, die vorprozessual nicht geltend gemacht wurden, das Auskunftsbegehren jedoch nur geringfügig über das bisher gewünschte hinausgeht und den thematischen Kern nicht modifiziert.(Rn.37) 3. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind. Aufgrund des im Grundgesetz verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall.(Rn.41) 4. Der Auskunftsanspruch entfällt grundsätzlich nicht deswegen, weil dieser Anspruch auf bei der Behörde nicht tatsächlich vorhandene Informationen gerichtet ist. Zwar ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Hierzu gehören jedoch nicht nur die Informationen, über die die besagte Stelle zu jenem Zeitpunkt in Form von z. B. papiernen oder elektronischen Aufzeichnungen verfügt, sondern auch solche, über die das Personal der Stelle verfügt, soweit die betreffenden Personen, z. B. Amtsträger, verpflichtet sind, ihre Informationen der Stelle zu offenbaren.(Rn.45) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche nach Ansicht der Antragsgegnerin zum Bundeskanzleramt gehörenden amtlichen Akten bzw. Aktenbestände (mit Angaben zu Umfang, Inhalt [stichwortartig], Zuordnung zur Abteilung, ggf. Einstufung bzw. Herabstufung) nach Kenntnissen der Antragsgegnerin aus der bisher erfolgten Prüfung sich nicht mehr im Bundeskanzleramt, sondern gegenwärtig bei jeweils welchen privaten Dritten befinden oder nach amtlich manifestierten Annahmen der Antragsgegnerin befinden könnten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. A. Der Antragsteller ist Redakteur einer Tageszeitung. Mit E-Mail vom 12. Juli 2017 bat er das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Bundespresseamt) unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2017 zu in Privatbesitz befindlichen amtlichen Dokumenten (1 BvR 1978/13) um Beantwortung folgender Fragen: „1.) In welchen Fällen war oder ist das Bundeskanzleramt/die Bundesregierung aktuell bestrebt, frühere Akten des Kanzleramts von privaten/sonstigen Stellen außerhalb des Kanzleramts wiederzubeschaffen? 2.) Welche Maßnahmen bzw. Schritte wurden jeweils in welchen Zeiträumen und mit welchen bisherigen Ergebnissen unternommen? Ich beziehe meine Anfrage auf die zurückliegenden 5 Jahre und insbes. auf Akten, die bei der privaten Loki- und Helmut-Schmidt-Stiftung liegen sollen sowie Akten zur „Aktion Geschäftsfreund“.“ Zu Frage 1. teilte das Bundespresseamt dem Antragsteller mit E-Mail vom 20. Juli 2017 mit, im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Erschließung des Nachlasses von Helmut Schmidt prüfe das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit der Helmut-und-Loki-Schmidt-Stiftung gemeinsam mit dem Bundesarchiv, inwieweit von Helmut Schmidt hinterlassenes Archivmaterial in staatliche Obhut überführt werde. Unabhängig davon würden die von Helmut Schmidt am Hamburger Standort hinterlassenen Akten auf jeden Fall vollständig erhalten und weiterhin für die wissenschaftliche Nutzung zugänglich bleiben. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2017 werde im Übrigen derzeit auf seine Folgen für die praktische Bearbeitung etwaiger entsprechender Anträge ausgewertet. Zu Frage 2. teilte das Bundespresseamt mit, die in Frage 1. angesprochene Prüfung dauere seit dem Jahr 2016 an. Nachdem das Bundesarchiv zunächst den Bestand an amtlichem Schriftgut identifiziert habe, würden nun sukzessive die betroffenen Unterlagen – offenes sowie noch eingestuftes Schriftgut – des Bundeskanzleramtes dorthin transportiert, dort registratorisch erfasst, auf Herabstufung geprüft und ggf. herabgestuft. Der Antragsteller stellte mit E-Mail vom 20. Juli 2017 folgende Nachfragen: „3.) In welchen Fällen hat das Kanzleramt Kenntnis darüber, dass sich Akten des Kanzleramtes bei nicht-staatlichen Stellen (z. B. Stiftungen) befinden? Hier bitte mit Angaben zu den Themen der Akten, ihrem Umfang sowie zu welchen Amtsträgern/Abteilungen sie gehörten und welche Amtsträger oder ausgeschiedene Amtsträger, einschließlich Kanzlern, sie außerhalb des Kanzleramtes verbracht haben bzw. verbringen ließen. 4.) Welche Maßnahmen zur Wiederbeschaffung werden angestrebt bzw. erwogen?“ Mit E-Mail vom 3. August 2017 teilte ihm das Bundespresseamt mit, ob und inwieweit sich Akten des Bundeskanzleramtes bei nicht-staatlichen Stellen befänden und ggf. ob und welche Maßnahmen ggf. zur Wiederbeschaffung erfolgten, werde noch geprüft. Der Antragsteller wies mit E-Mail vom 4. August 2017 darauf hin, dass sich seine Anfragen auf den aktuellen Kenntnisstand des Kanzleramtes bezögen. Hierzu bitte er kurzfristig um vollständige und wahrheitsgemäße Angaben. Schutzwürdige Interessen, die zu einer Verweigerung der Auskünfte berechtigen könnten, seien nicht ersichtlich. Das Bundespresseamt teilte ihm mit E-Mail vom 9. August 2017 mit, dass es der Antwort vom 3. August 2017 nichts hinzuzufügen habe. Die E-Mail-Anfrage des Antragstellers vom 9. August 2017, worin er um kurzfristige Mitteilung bittet, „ob und ggf. welche Ergebnisse oder Hinweise die von Ihnen genannte Prüfung bisher, also bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt, erbracht hat“, beantwortete das Bundespresseamt nicht. Mit E-Mail vom 23. August 2017 erbat der Antragsteller die weitere Auskunft, „welche Unterlagen (Bezeichnung nach Themen/Sachverhalten u. ggf. Zeitpunkten der Erstellung sowie Einstufung/Herabstufung) aus dem Nachlass Helmut Schmidts bisher von der Stiftung zum Kanzleramt gelangt sind“. Hierauf erhielt der Antragsteller mit E-Mail vom 31. August 2017 die Antwort, dass die Durchsicht des Schriftguts aus der Helmut-und-Loki-Schmidt-Stiftung auf darin möglicherweise enthaltene amtliche Unterlagen des Bundeskanzleramtes andauere. Eine Übersicht über die Sachverhalte/Themen der bisher durchgesehenen Aktenbände wurde als Anlage beigefügt. Mit E-Mail-Schreiben vom 27. November 2017 und vom 12. Dezember 2017 wandte sich der Antragsteller erneut an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Erteilung von Auskünften, die den Umgang mit den Akten des verstorbenen Bundeskanzlers a. D. Dr. Kohl (u. a. Akteneinsicht durch ihn nach Beendigung seiner Kanzlerschaft sowie Absichten seiner Erben) betrafen. Bereits am 29. September 2017 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er trägt im Wesentlichen vor, der Antrag sei zulässig und begründet. Er sei insbesondere nicht unbestimmt. Die Antragsgegnerin habe seine Formulierungen in der Antwort-E-Mail vom 3. August 2017 übernommen und keine Unklarheiten deutlich gemacht. Mit diesem Verhalten sei unvereinbar, sich nunmehr auf eine Unbestimmtheit der Fragen zu berufen. Es bestehe ein Anordnungsanspruch. Die Informationen zum Stand der Prüfung lägen der Antragsgegnerin vor. Sie befinde sich hinsichtlich der früheren Akten jedenfalls bezüglich Bundeskanzler a. D. Schmidt seit dem Jahr 2016 in der Prüfung. Es sei weder vorgetragen noch wahrscheinlich, dass die Prüfung bisher noch keinerlei Ergebnisse dazu erbracht hätte, bei welchen Stellen dem Kanzleramt entzogene Dokumente lagerten oder lagern könnten. Berechtigte schutzwürdige Interessen, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen könnten, lägen nicht vor. Die erbetene Auskunft sei nicht unzumutbar umfangreich. Er verlange keine detaillierten oder umfassenden/vollständigen Auskünfte, ihm genügten Stichworte. Geheimhaltungsinteressen trage die Antragsgegnerin nicht vor. Sie könne sich auch nicht auf den Schutz des Entscheidungsprozesses zum Umgang mit den Akten berufen, zumal nicht ersichtlich sei, dass oder wie die Auskunft in einen etwaigen Entscheidungsprozess hineinwirke. Dass sie möglicherweise befürchte, durch eine Berichterstattung öffentlichem Druck zur Wiederbeschaffung der Akten ausgesetzt zu sein, sei als strategisches Interesse nicht schutzwürdig. Ein schwebendes Prüfverfahren liege schon deshalb nicht vor, da er sich ausdrücklich auf die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegenden Informationen bezogen habe. Sein Auskunftsbegehren ziele auch nicht auf die Mitteilung von Vermutungen, sondern auf amtlich manifestierte Annahmen. Hingegen begehre er keine Auskunft über einen ggf. anstehenden Entscheidungsprozess, sondern lediglich abstrakte Vorfeldinformationen zu ggf. künftig noch zu treffenden Entscheidungen. Im Übrigen umfasse der gerichtliche Antrag auch die den Bundeskanzler a. D. Dr. Kohl betreffenden Akten. Seine diesbezüglichen weiteren Auskunftsersuchen von Ende November/Anfang Dezember 2017 habe er unabhängig vom laufenden Gerichtsverfahren gestellt. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Es bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Thematik. Dies zeige einerseits die Berichterstattung zum Thema des Nachlasses der Bundeskanzler a. D. Dr. Kohl und Schmidt. Andererseits stünden die Transparenzpflichten des Bundeskanzleramts in der öffentlichen Diskussion. Ferner liege durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Juni 2017 ein starker Gegenwartsbezug vor. Es handele sich nicht um ein „klassisches Dauerthema“. Die Erteilung der Informationen sei dringlich, da diese bei einem Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – in drei bis fünf Jahren – keinen Nachrichtenwert mehr besäßen und nur noch von historischem Interesse seien. Die Prüfung der Antragsgegnerin werde dann vermutlich abgeschlossen sein. Dann werde die Öffentlichkeit vor vollendete Tatsachen gestellt und damit eine Diskussion über die Geeignetheit und Effektivität des aktuellen Vorgehens der Antragsgegnerin unterbunden. Zudem dienten die begehrten Auskünfte auch der Ermöglichung der weiteren Informationsbeschaffung. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche zum Bundeskanzleramt gehörenden Akten/Aktenbestände (Angaben zum Umfang, Inhalt [stichwortartig], Zuordnung zu Abteilung, ggf. Einstufung/Herabstufung) nach Kenntnissen des Bundeskanzleramts aus der bisher erfolgten Prüfung dem Bundeskanzleramt entzogen worden sind und sich gegenwärtig bei jeweils welchen nichtstaatlichen Stellen befinden oder nach Kenntnissen/Annahmen des Bundeskanzleramts befinden oder befinden könnten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Antrag sei bereits unzulässig, da das Auskunftsersuchen nicht hinreichend bestimmt sei. Die verwendeten Begriffe „entzogene Akten“ und „nichtstaatliche Stellen“ seien auslegungsfähig. Der Umfang einer Auskunftspflicht dürfe nicht einem Vollstreckungsverfahren überlassen werden. Dass sie im Verwaltungsverfahren offen gelassen habe, ob das Auskunftsbegehren hinreichend bestimmt sei, hindere nicht, dass sie sich nunmehr auf die Unbestimmtheit berufe. Im Übrigen zeige sich die Unbestimmtheit schon daran, dass der Antragsteller im November 2017 weitere Fragen die Akten des Bundeskanzlers a. D. Dr. Kohl betreffend an sie gerichtet habe, woraus deutlich werde, dass diese offenbar nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens seien. Es bestehe kein Anordnungsgrund. Entgegen der Auffassung des Antragstellers reiche zum Beleg eines gesteigerten öffentlichen Interesses nicht, dass eine öffentliche Berichterstattung über ein Thema existiere, sondern es sei zusätzlich eine außergewöhnliche öffentliche Aufmerksamkeit der Bevölkerung erforderlich. Im Übrigen werde keine öffentliche Diskussion über Transparenzpflichten des Bundeskanzleramtes geführt. Dies ergebe sich auch nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten Presseartikeln. Schließlich reiche nicht aus, dass der Antragsteller einen entfernten Zusammenhang mit Wahlen und der Wahrnehmung der Union behaupte. Es fehle auch ein starker Gegenwartsbezug. Ein Zusammenhang zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu möglichen IFG-Ansprüchen Dritter und dem hiesigen Auskunftsersuchen sei nicht erkennbar. Es handele sich vielmehr um ein klassisches Dauerthema, über das bereits seit dem Jahr 2000 berichtet werde. Dabei gehe es weder um eine journalistische „Relevanzprüfung“ noch überhöhte Anforderungen an die Aktualität der Berichterstattung. Vielmehr reiche es nicht aus, ganz allgemein vertiefend über ein Thema zu berichten. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Soweit ein Auskunftsanspruch des Antragstellers bestanden habe, habe sie die Fragen am 20. Juli und 3. August 2017 beantwortet. Hinsichtlich der Behandlung der Unterlagen aus der Helmut-und-Loki-Schmidt-Stiftung habe sie bekanntgabefähige (Zwischen-)Ergebnisse mitgeteilt. Eine weitere Verpflichtung bestehe nicht. Die Prüfung, welche Folgerungen sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergäben und ob und inwieweit sich Akten des Bundeskanzleramtes bei nichtstaatlichen Stellen befänden, dauere noch an. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Auskunftserteilung zu dem insoweit schwebenden Prüfverfahren bzw. zum Stand und Ablauf interner Überlegungen, da diese ungestört und unbeeinflusst ablaufen können müssten. Insofern sei auch die Wertung von § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes zu berücksichtigen. Das Auskunftsersuchen überschreite zudem die Grenze des Zumutbaren, da es eine unbestimmte Vielzahl von Vorgängen aus der Vergangenheit – seit Gründung des Bundeskanzleramtes – und zudem negative Tatsachen – welche Akten sich nicht mehr im Bundeskanzleramt befänden – betreffe. Ferner begehre der Antragsteller unzulässigerweise die Bekanntgabe von Vermutungen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass bei einem Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigende, schwere und unzumutbare Nachteile drohten. Die Presse und die Öffentlichkeit hätten keinen Anspruch darauf, die Effizienz einzelner Verfahrensschritte während eines laufenden Verfahrens zu prüfen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, vor welche vollendeten Tatsachen die Öffentlichkeit gestellt werde. Der Antragsteller könne laufend über seine (Nicht-)Erkenntnisse zur Frage der Wiederbeschaffung amtlicher Informationen berichten. Zudem finde die Berichterstattung und Diskussion um die Bemühungen des Bundeskanzleramtes zur Wiederbeschaffung von Akten seit 15 Jahren statt und hätten auch die erteilten Auskünfte Informationsgehalt. B. Der wörtliche Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Berücksichtigung der Ausführungen im Verwaltungsverfahren und der Antragsbegründung dahin zu verstehen, dass der Antragsteller Auskunft darüber begehrt, welche – nach Ansicht der Antragsgegnerin zum Bundeskanzleramt gehörenden – amtlichen Akten bzw. Aktenbestände sich nicht mehr beim Bundeskanzleramt, sondern im Gewahrsam welcher privater Dritter befinden oder sich nach amtlich manifestierter Annahme der Antragsgegnerin im Gewahrsam welcher privater Dritter befinden könnten. I. Der so verstandene Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO ist zulässig. 1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag nicht unbestimmt. Das wäre nur dann der Fall, wenn durch den Erlass einer auf dem Antrag basierenden einstweiligen Anordnung eine wesentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten nicht entschieden, sondern in den Bereich der Vollstreckung verlagert würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 49.17 –, juris Rn. 10, unter Verweis auf VGH Hessen, Beschluss vom 30. November 2006 – 10 TG 2531/06 –, juris Rn. 2). Das ist hier nicht der Fall. Dem Antragsteller geht es im Nachgang zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2017 (1 BvR 1978/13) um den Verbleib amtlicher Dokumente des Bundeskanzleramts, die sich derzeit im Gewahrsam privater Dritter (vgl. zu diesen Begriffen BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017, a. a. O., Rn. 24 f. und 28) und damit nicht bei der Antragsgegnerin befinden. Die vom Antragsteller verwendeten Begriffe „entzogen“ und „nichtstaatliche Stellen“, die die Antragsgegnerin als unbestimmt ansieht, stehen der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen. Ob der vom Antragsteller im gerichtlichen Antrag verwendete Begriff „entzogen“ die von der Antragsgegnerin dargestellten verschiedenen Bedeutungen hat, kann dahinstehen. Denn es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es dem Antragsteller im Kontext der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung erkennbar lediglich darauf ankommt, ob zum Bundeskanzleramt gehörende amtliche Akten dort nicht mehr vorhanden sind (und ggf. welche dies sind), während die Motive der Entfernung oder ein etwaiges unbefugtes Handeln erkennbar keine Rolle spielen. Ferner wird aus der Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts deutlich, dass es nur um Originalakten geht. Soweit die Antragsgegnerin auch den angeführten Begriff der „nichtstaatlichen Stellen“ als zu unbestimmt rügt, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass dieser Begriff in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht erwähnt wird. Klarstellend verwendet die Kammer daher im Tenor diesen Begriff ebenfalls nicht, sondern – wie das Bundesverfassungsgericht auch – den Begriff der „privaten Dritten“. Dass es dem Antragsteller um Stellen in diesem Sinne geht, wird durch die mit E-Mail vom 12. Juli 2017 gestellte Frage 1.) deutlich, in der auch der Antragsteller ausdrücklich den Begriff „private“ Stellen verwendet und sich dabei auf die private Helmut-und-Loki-Schmidt-Stiftung bezieht. Dem Verwaltungsvorgang (Bl. 2) ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Fragen auf „amtliche Unterlagen des BKAmtes, die sich im Besitz Dritter befinden“ bezog. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt die Unbestimmtheit auch nicht daraus, dass der Antragsteller sich während des bereits laufenden gerichtlichen Verfahrens erneut an die Antragsgegnerin wandte und nun Fragen zu Akten aus der Zeit von Bundeskanzler a. D. Dr. Kohl stellte. Die mit E-Mail vom 20. Juli 2017 gestellte Frage 3.) sowie das darauf beruhende Auskunftsbegehren des Eilverfahrens sind allgemeiner, weil sie sich auf alle Akten seit Gründung des Bundeskanzleramts, einschließlich derjenigen aus der Zeit von Bundeskanzler a. D. Dr. Kohl beziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller diese aus dem gerichtlichen Verfahren heraushalten wollte. Für das Gegenteil sprechen beispielsweise die zur Begründung des Anordnungsgrundes eingereichten Presseartikel, die auch Akten aus dieser Zeit betreffen. Die Kammer geht davon aus, dass die Einschätzung, welche Akten bzw. Aktenbestände als „zum Bundeskanzleramt gehörende“ amtliche Akten und welche als private anzusehen sind, der Antragsgegnerin zukommt. Dies wird im Tenor durch den Zusatz „nach Ansicht der Antragsgegnerin“ klargestellt. 2. Das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist vorhanden. Soweit der Antragsteller mit dem gerichtlichen Antrag – anders als in der mit E-Mail vom 20. Juli 2017 gestellten Frage 3.) – nunmehr auch Angaben dazu begehrt, inwieweit die identifizierten Akten bzw. Aktenbestände bereits eingestuft/herabgestuft wurden, geht das Auskunftsbegehren nur geringfügig über das vorprozessual geäußerte hinaus, modifiziert dessen thematischen Kern jedoch nicht (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1/17 -, juris Rn. 9). Der begehrte Rechtsschutz ist für den Antragsteller auch nicht nutzlos. Die mit dem Antrag verlangten Auskünfte sind dem Antragsteller entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht schon vollständig gegeben worden. Die E-Mail-Antwort der Antragsgegnerin vom 3. August 2017 erschöpft sich in der Mitteilung, dass die Prüfung hinsichtlich des Verbleibs der Akten des Bundeskanzleramtes andauere und keinerlei (weitere) „bekanntgabefähige“ Zwischenergebnisse vorlägen. Damit steht dem Antragsteller, der dies bezweifelt, keine einfachere oder effektivere Möglichkeit als die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zur Verfügung, um die betreffenden Informationen zu erhalten. II. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches (1.) und eines Anordnungsgrundes (2.) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). 1. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Der Auskunftsanspruch des Antragstellers folgt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, juris Rn. 17 f. m. w. N.; s. a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris Rn. 12). a) Die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs liegen hier vor. Der Antragsteller gehört als ausgewiesener Vertreter der Presse, nämlich als Redakteur (für besondere Aufgaben) der Tageszeitung „D...“, in deren Impressum er als solcher namentlich aufgeführt ist, zu den auskunftsberechtigten Personen. Das Bundeskanzleramt gehört als oberste Bundesbehörde zu den Auskunftsverpflichteten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, juris Rn. 9 ff.). Der Antragsteller begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 30; vgl. auch Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015 – künftig: Löffler/Burkhardt –, § 4 LPG Rn. 85), nämlich zu möglicherweise in Besitz privater Dritter befindlichen Akten bzw. Aktenbeständen des Bundeskanzleramts. Soweit der Antragsteller auch nach „Annahmen“ der Antragsgegnerin – und damit inneren Tatsachen – fragt, hat er im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens klargestellt, dass er sich insoweit nur auf amtlich manifestierte Annahmen bezieht. Auch solche sind von dem Auskunftsanspruch umfasst (vgl. Löffler/Burkhardt, § 4 LPG Rn. 85; VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2018 – VG 27 L 633.17 –, juris Rn. 28 m. w. N.). Es handelt sich auch weder um ein Auskunftsbegehren über „negative“ Tatsachen noch ist der Antragsgegnerin eine wahrheitsgemäße und vollständige Antwort verwehrt, soweit der Antragsteller nur Auskunft über die bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhandenen Kenntnisse oder amtlich manifestierten Annahmen begehrt. b) Der Auskunftsanspruch des Antragstellers entfällt nicht deswegen, weil dieser Anspruch auf bei der Antragsgegnerin nicht tatsächlich vorhandene Informationen gerichtet wäre. Zwar ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a. a. O., Rn. 30). Hierzu gehören jedoch nicht nur die Informationen, über die die besagte Stelle zu jenem Zeitpunkt in Form von (z. B. papiernen oder elektronischen) Aufzeichnungen verfügt, sondern auch solche, über die das Personal der Stelle verfügt, soweit die betreffenden Personen (z. B. Amtsträger) verpflichtet sind, ihre Informationen der Stelle zu offenbaren (vgl. nur VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2017 – VG 27 L 9.17 –, juris Rn. 63 m. w. N.). Die Fragen dürfen aber nicht so allgemein gehalten sein und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltsforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird: Das Auskunftsrecht führt also nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a. a. O., Rn. 30). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin gegenwärtig keine weiteren „bekanntgabefähigen“ Informationen vorliegen. Schon diese von der Antragsgegnerin gewählte Formulierung deutet darauf hin, dass ihr zumindest weitere Zwischen- bzw. Teilergebnisse vorliegen. Dass die Antragsgegnerin diese für nicht „bekanntgabefähig“ hält, betrifft nicht das Vorhandensein weiterer Informationen, sondern die Frage, ob sie die Auskunft diesbezüglich berechtigterweise verweigern darf (dazu unten c). Auf das Vorhandensein weiterer Informationen deuten auch die Schwärzungen im von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang hin. So wurde schon bei Abstimmung der Antworten zu den Fragen des Antragstellers aus der E-Mail vom 12. Juli 2017 entschieden, dem Antragsteller „nur in allgemeiner Form“ zu antworten, „ohne auf die Einzelheiten des Verfahrens einzugehen“. Nach dieser Einleitung wird eine Passage der Bewertung geschwärzt. Es ist naheliegend, dass dort entsprechende Einzelheiten erläutert werden (vgl. Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs). Umfangreiche Schwärzungen finden sich auch in den Abstimmungen zur Beantwortung der Fragen 3.) und 4.) aus der E-Mail vom 20. Juli 2017 (vgl. Bl. 25 f. des Verwaltungsvorgang) – wobei Frage 3.) der streitgegenständlichen Frage weitgehend entspricht. Die noch vorhandene, nicht geschwärzte Fußnote 1 (Bl. 25 des Verwaltungsvorgangs) deutet darauf hin, dass sich hier Erwägungen zu Akten finden. Die Antragsgegnerin führt zu den Schwärzungen im Schriftsatz vom 10. November 2017 aus, diese seien im Hinblick auf Informationsanträge Dritter sowie bei Passagen vorgenommen worden, die den noch laufenden Beratungsprozess bezüglich der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung beträfen. Zumindest letzteres lässt durchaus den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin über weitere Informationen im Rahmen der andauernden Prüfung verfügt. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine weiteren Informationen zum Stand und den weiteren Schritten der von ihr begonnenen Prüfung vorliegen. Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, dass sie im Falle des Bundeskanzlers a. D. Schmidt bereits seit 2016 in Zusammenarbeit mit dem Bundesarchiv und der Helmut-und-Loki-Schmidt-Stiftung damit begonnen hat, den vom Bundesarchiv identifizierten Bestand zu prüfen. Des Weiteren muss sie aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts und einer danach möglicherweise bestehenden Wiederbeschaffungspflicht bezüglich amtlicher Akten auch im Hinblick auf die Regierungszeiten der übrigen ehemaligen Bundeskanzler mit entsprechenden Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz rechnen. Schon dies legt nahe, dass die Antragsgegnerin jedenfalls bezüglich einzelner früherer Bundeskanzler Prüfungen hinsichtlich der Vollständigkeit des Aktenbestandes und/oder der zu unternehmenden Schritte unternommen hat, etwa – wie sie selbst im Schriftsatz vom 10. November 2017 (Seite 20) ausführt – „von welchen Annahmen und Vermutungen in Bezug auf das Vorhandensein amtlicher Akten bei Dritten die Antragsgegnerin ausgeht, ob und ggf. welche Anknüpfungspunkte für etwaige Recherchen sie sieht und welche Maßnahmen sie daraus im Einzelnen ableitet oder verwirft“. Dass sie hierzu nicht einmal Erwägungen angestellt hat, ist gerade auch im Hinblick auf die Diskussionen um den Nachlass des erst im Sommer vergangenen Jahres verstorbenen Bundeskanzlers a. D. Dr. Kohl und möglicherweise sich in dessen Privathaus befindenden amtlichen Akten fernliegend. Zudem ergibt sich aus der aus dem Verwaltungsvorgang (Bl. 60) ersichtlichen Vorbereitung der Antwort auf die Frage des Antragstellers vom 23. August 2017, dass offenbar nach dem Tod des Bundeskanzlers a. D. Schmidt bezüglich der bei der Helmut-und-Loki-Schmidt-Stiftung lagernden Unterlagen ein „systematisches Verfahren“ entwickelt wurde. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass und weshalb sie nicht ähnliche Überlegungen zu systematischen Verfahren bezüglich der übrigen Akten entwickelt haben sollte bzw. entwickeln wird. c) Berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen stehen der Erteilung der begehrten Auskunft nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Sind solche schutzwürdigen Interessen nicht erkennbar, wäre auch eine gesetzliche Bestimmung, welche der Presse die Auskunft verwehrte, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hierin angelegten Ausgestaltungsdirektiven nicht vereinbar. Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt, deren insoweit einschlägige Be-stimmungen jedoch nicht als abschließend verstanden werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a. a. O., Rn. 29). aa) Das Auskunftsbegehren ist nicht unzumutbar umfangreich. Nach einer in manchen Landespressegesetzen vorgesehenen Schranke (nicht in Berlin) können Auskünfte verweigert werden, wenn der Umfang das zumutbare Maß überschreitet. Dies ist als allgemeiner Missbrauchstatbestand zu verstehen, der vor dem Hintergrund des hohen Stellenwertes der Pressefreiheit restriktiv auszulegen ist (vgl. Löffler/Burkhardt, § 4 LPG Rn. 130). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin liegt hier ein unzumutbar umfangreiches Auskunftsbegehren nicht bereits deshalb vor, weil die begehrten Auskünfte potenziell alle früheren Bundeskanzler bzw. den gesamten Aktenbestand seit Gründung des Bundeskanzleramts betreffen. Weshalb allein das zeitliche Zurückreichen der Frage ggf. bis in das Jahr 1949 einen unverhältnismäßigen Aufwand bei ihrer Beantwortung bedeuten soll, zumal der Antragsteller mehrfach betont hat, ihm reichten der aktuelle Kenntnisstand und Stichworte, legt die Antragsgegnerin nicht substantiiert dar (zu diesem Erfordernis vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2017 – VG 27 L 502.16 –, juris Rn. 89). bb) Die Antragsgegnerin kann die Erteilung der Auskunft auch nicht mit der Begründung verweigern, dies greife unzulässig in ein schwebendes Prüfverfahren ein. Entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Berliner Pressegesetzes können Auskünfte verweigert werden, soweit hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Unter einem Verfahren im Sinne dieser Bestimmung ist die rechtlich geregelte Behandlung eines Einzelfalles zu verstehen. Hierunter fallen insbesondere gerichtliche, staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Ermittlungsverfahren sowie förmliche Verfahren im Sinne von §§ 63 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Ob ein formloses Verfahren im Sinne von §§ 9 ff. VwVfG genügt, ist umstritten (vgl. Löffler/Burkhardt, § 4 LPG Rn. 104 m. w. N.). Weitere Voraussetzung für die Verweigerung der Auskunft ist, dass die sachgemäße Durchführung des schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (vgl. Löffler/Burkhardt, § 4 LPG Rn. 106). Dieses Auskunftsverweigerungsrecht ist zur Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Presse- und Rundfunkfreiheit, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch als einen speziellen Aspekt einschließt, nur bei einer konkreten und gewichtigen Gefährdung eines schwebenden Verfahrens anzuerkennen (VG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2017 – VG 27 L 43.17 –, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2016 – OVG 6 B 59.15 –, juris, Rn. 19). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem internen Überlegungs- und Prüfprozess der Antragsgegnerin bezüglich des Nichtvorhandenseins amtlicher Akten und deren möglichen Verbleibs schon nicht um ein Verfahren in diesem Sinne. Davon unabhängig ist nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht substantiiert dargelegt worden, inwieweit dieser Prozess durch Auskünfte über bisherige Zwischenschritte oder amtlich manifestierte Annahmen vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet würde. Die Antragsgegnerin meint, wenn sie über „jeden Schritt des Überlegens, der Kommunikation und den Verlauf etwaiger Verhandlungen mit Dritten Auskunft“ erteilte, sei „eine unbeeinflusste Prüfung, Abwägung und Erprobung unterschiedlicher Maßnahmen und Möglichkeiten in Bezug auf die aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu ziehenden Folgerungen nicht möglich“ (Schriftsatz vom 10. November 2017 S. 20). Allein die darin zum Ausdruck kommende Befürchtung, der interne Entscheidungsprozess werde durch die Auskunftserteilung beeinflusst, reicht jedoch für eine Annahme dieses Verweigerungsgrundes nicht aus. Vielmehr kommt dem Wächteramt der Presse besondere Bedeutung gerade in dem Zeitraum zu, in dem ein Entscheidungsprozess noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Löffler/Burkhardt, § 4 LPG Rn. 103; VG Cottbus, Beschluss vom 6. November 2007 – 1 L 392/07 –, juris Rn. 7). Die der Presse zustehende Kontroll- und Vermittlungsfunktion könnte nicht mehr wirksam wahrgenommen werden, wenn Auskünfte verweigert werden dürften, weil eine aus Sicht der Behörde mit Blick auf den Zeitpunkt oder den Inhalt unpassende Berichterstattung befürchtet wird. Die Presse entscheidet grundsätzlich selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 22). Es ist auch nicht dargetan, dass eine Vereitelung der Prüfung des Verbleibs der Akten zu befürchten wäre, wenn private Dritte durch eine etwaige Berichterstattung entsprechend vorgewarnt würden, zumal auch über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umfänglich berichtet wurde. Sonstige berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen, die dem Auskunftsanspruch des Antragstellers entgegenstehen könnten, trägt die Antragsgegnerin nicht vor und sie sind auch nicht sonst ersichtlich. 2. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit der für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es für die Gewährung von Eilrechtsschutz in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche erforderlich und zugleich ausreichend, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen; die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 25 ff., insbes. Rn. 30; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, juris Rn. 22 f., und Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1/17 –, juris Rn. 13 f.). Ein gesteigertes öffentliches Interesse liegt hier vor, wie die vom Antragsteller vorgelegte Presseberichterstattung zum Umgang mit den Akten der verstorbenen Bundeskanzler a. D. Dr. Kohl sowie Schmidt zeigen. Insbesondere hält die Debatte über die Gründung einer Helmut-Kohl-Stiftung an, die möglicherweise die Akten erhalten soll (vgl. zuletzt etwa Interview mit M... mit der Zeitschrift Stern, 17. Janu-ar 2018). Diese anhaltende Berichterstattung lässt auf eine fortdauernde, außergewöhnliche Aufmerksamkeit der Bevölkerung schließen. Ein starker Gegenwartsbezug besteht durch den Tod des Bundeskanzlers a.D. Kohl sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2017. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin besteht ein Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und den Fragen des Antragstellers. Denn aufgrund dieses Beschlusses muss die Antragsgegnerin sich nunmehr ernsthaft mit der Frage befassen, ob das Bundeskanzleramt zur Wiederbeschaffung von Akten verpflichtet sein könnte. Dies setzt notwendig die Prüfung voraus, ob Akten bzw. Aktenbestände fehlen, und fordert Überlegungen, wo sich diese befinden könnten. Hierauf zielt das Auskunftsersuchen des Antragstellers. Insofern betrifft das Auskunftsersuchen kein „klassisches Dauerthema“. Vor diesem Hintergrund ist auch die Vorwegnahme der Hauptsache geboten, um wesentliche Nachteile zu verhindern. Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren würde hier höchst wahrscheinlich dazu führen, dass die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verlöre und nur noch von historischem Interesse wäre. Der Antragsteller macht insofern nachvollziehbar geltend, dass die Erteilung der Auskünfte gerade dazu dient, zu einer öffentlichen Diskussion über die Geeignetheit und Effektivität des aktuellen Vorgehens der Antragsgegnerin im Hinblick auf möglicherweise nicht mehr im Bundeskanzleramt vorhandene Akten beizutragen. Bei einem Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die entsprechende Prüfung der Antragsgegnerin abgeschlossen ist. Die Ausübung der Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 30) wäre dann nicht mehr in gleicher Weise möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.