Beschluss
6 L 1280/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1213.6L1280.19.00
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Tenor
1.
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, wie die mit der Regierungsdelegation zum BVerfG entsandten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Bundesgesundheitsministeriums den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 16. und 17. April 2019 in entsprechenden Vermerken oder Berichten bewertet haben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, wie die mit der Regierungsdelegation zum BVerfG entsandten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Bundesgesundheitsministeriums den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 16. und 17. April 2019 in entsprechenden Vermerken oder Berichten bewertet haben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Redakteur der Tageszeitung „E. U. “. Er wandte sich am 25. April 2019 per E-Mail an die Pressestelle des Bundesministeriums für Gesundheit (im Folgenden: BMG). Er bat um folgende Auskünfte: „1.) Haben die vom BMG entsandten TeilnehmerInnen der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG zu § 217 StGB dem BMG Bericht über die Verhandlung erstattet? 2.) Falls ja, liegen dazu schriftliche Vermerke/Berichte vor? Welche und von wann? 3.) Wie bewerten die BerichterstatterInnen den Verlauf der Verhandlung und welche Prognosen treffen sie für ein Urteil? 4.) Welche Bewertungen nehmen die BerichterstatterInnen hinsichtlich des Umgangs des BMG mit dem BVerwG-Urteil 3 C 19.15 vor? Welche Folgerungen schließen sie?“ Das BMG ließ die E-Mail des Antragstellers durch seinen Pressesprecher und Leiter des Referats L 7 noch am selben Tag ebenfalls per E-Mail beantworten. In der Antwort hieß es: „Danke für die Anfrage. Die Verhandlung am BVerG hat eine Regierungsdelegation unter Leitung des BMJV beobachtet. Auch zwei Mitarbeiter des BMG waren darunter. Darüber hinaus kommentieren wir laufende Gerichtsverfahren prinzipiell nicht.“ Am 7. Mai 2019 wandte sich der Antragsteller erneut an die Pressestelle des BMG und wies darauf hin, dass die begehrten Auskünfte bislang nicht erteilt worden seien. Er bat um Mitteilung der berechtigten schutzwürdigen Belange, die aus Sicht des BMG der Auskunftserteilung entgegenstünden. Am 15. Mai 2019 mahnte der Antragsteller ein weiteres Mal die Auskunftserteilung an. Darüber hinaus stellte er einen Antrag nach dem IFG des Bundes bezüglich sämtlicher Dokumente, die im Nachgang zur Verhandlung vor dem BVerfG und mit Bezug auf das benannte Verfahren im BMG angefallen sind bzw. vorliegen. Eine Antwort durch das BMG erfolgte nicht. Der Antragsteller hat am 17. Juni 2019 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch stünden keine berechtigten schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin bzw. des BMG entgegen. Das BMG sei am Verfahren des BVerfG, das Gegenstand des Auskunftsbegehrens sei, nicht beteiligt, so dass die Auskünfte nicht geeignet seien, das Verfahren zu erschweren oder zu verzögern. Auch eine Entscheidungsvorbereitung stehe nicht an, da das BfArM vom BMG abschließend angewiesen worden sei, Anträge auf Erlaubnisse zur Abgabe tödlich wirkender Medikamente zu Suizidzwecken nach dem Urteil des BVerwG (3 C 19.15) generell abzulehnen. Schließlich sei auch der Kernbereich der Exekutive nicht betroffen, da lediglich die interne Berichterstattung zu einem Verfahren des BVerfG betroffen sei. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 1.) ob dem Bundesgesundheitsministerium zum Verfahren zu § 217 StGB („geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“) vor dem Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16) schriftliche Vermerke oder Berichte vorliegen sowie a) welche dies sind und b) von wann (Datum) sie stammen, 2.) wie die mit der Regierungsdelegation zum BVerfG entsandten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Bundesgesundheitsministeriums den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 16. und 17. April 2019 in entsprechenden Vermerken oder Berichten bewertet haben und a) welche Prognosen sie darin für ein Urteil treffen b) welche sonstigen Erwägungen sie bezüglich eines Urteils darin anstellen, 3.) welche Bewertungen die mit der Regierungsdelegation zum BVerfG entsandten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Bundesgesundheitsministeriums in entsprechenden Vermerken oder Berichten hinsichtlich des Umgangs des Bundesgesundheitsministeriums mit dem BVerwG-Urteil 3 C 19.15 vorgenommen haben und welche Folgerungen sie hierfür aus dem Verlauf des Verfahrens vor dem BVerfG schließen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Stichtag für die begehrten Auskünfte sei der Tag der Antragstellung, mithin der 25. April 2019. Nur solche Informationen, die dem BMG zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, seien vom streitgegenständlichen Auskunftsanspruch umfasst. Hiervon ausgehend seien die Fragen 1 und 3 durch die schriftsätzlichen Ausführungen im Eilverfahren bereits beantwortet. Gleiches gelte für die Teilfrage 2a. Hinsichtlich der Teilfrage 2b sei der Antrag bereits unzulässig, weil diese Teilfrage über das vorprozessuale Auskunftsbegehren hinausgehe und daher gegen das sogenannte Kongruenzgebot verstoße. Hinsichtlich des ersten Halbsatzes der Frage 2 sei der Eilantrag unbegründet, da es insoweit an einem Anordnungsanspruch fehle. Dem Auskunftsanspruch stünden berechtigte schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen des BMG bzw. der Antragsgegnerin entgegen. Denn betroffen sei hier der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung als nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Bundesregierung. Hier stehe eine Ministervorlage in Rede, die eine Nähe zur gubernativen Entscheidungsfindung aufweise. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung umfasse die Willensbildung der Regierung selbst, und zwar nicht nur hinsichtlich der Erörterung im Kabinett, sondern auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzögen. Regierungsinterne Beratungs- und Abstimmungsprozesse seien jedoch auch unabhängig von der Rechtsfigur des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung vor Ausforschung durch die Presse geschützt. Im vorliegenden Fall bestehe die Gefahr, dass die einheitliche Positionierung der Bundesregierung unterlaufen und der schutzwürdige (ressortinterne und ressortübergreifende) Beratungs- und Meinungsbildungsprozess der Bundesregierung im Anschluss an das noch ausstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts beeinträchtigt werde, wenn die jeweiligen – zudem nicht interministeriell abgestimmten – internen Bewertungen des Verhandlungsverlaufs der verschiedenen Bundesministerien (einzeln oder insgesamt) offengelegt werden müssten. Schließlich fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Gegenstand aktueller Berichterstattung sei die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht gewesen, nicht aber deren Bewertung durch das BMG. Es fehle daher an einem gesteigerten öffentlichen Interesse sowie an einem starken Gegenwartsbezug. Davon abgesehen könne der Antragsteller mit der begehrten Auskunft das selbst erklärte Ziel ohnehin nicht erreichen, da sich die in Rede stehende Ministervorlage zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verhalte. Schließlich könne die begehrte Auskunft – wie in anderen Verfahren – auch noch erteilt werden, sobald das Bundesverfassungsgericht sein Urteil gesprochen habe. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2019 teilte die Antragsgegnerin mit, dass dem BMG eine zweiseitige Ministervorlage vom 24. April 2019 vorliege, in der über die entsprechende mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht berichtet werde. Die Vorlage enthalte unter Ziffer I. ein Votum, das auf „Kenntnisnahme“ laute, unter Ziffer II. Ausführungen zum „Sachverhalt“ und unter Ziffer III. eine insgesamt 14 Sätze umfassende „Bewertung“. Diese „Bewertung“ enthalte eine wertende Zusammenfassung der Äußerungen des Gerichts während der Verhandlung (Sätze 1 bis 9) sowie eine daran anschließende, auf einen konkreten Teilaspekt bezogene Einschätzung zu einem möglichen Inhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (Sätze 10 und 11). Eine Prognose dahingehend, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden werde, enthalte die Ministervorlage nicht. In Satz 12 heiße es vielmehr, dass abzuwarten bleibe, wie das Gericht entscheide. Bewertungen oder Folgerungen hinsichtlich des Umgangs des BMG mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 (3 C 19.15) enthalte die Ministervorlage vom 24. April 2019 nicht. Vielmehr heiße es in Satz 13, dass erst nach Vorliegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beurteilt werden könne, ob das BMG im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hieraus Rückschlüsse ziehen müsse. Schließlich sei dieser Vorlage als „Anlage“ eine von dem Bundesverfassungsgericht für die mündliche Verhandlung erstellte Liste der verhandelten Verfahren und der Erschienenen beigefügt. Diese Liste umfasse zehn Seiten. Auf ihr seien auch zwei Vertreter des BMG als für die Bundesregierung erschienene vermerkt. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 teilte die Antragsgegnerin ferner – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – mit, dass ihr eine E-Mail vom 2. Mai 2019 vorliege, die wohl als „Bericht“ im Sinne der Frage 1 zu qualifizieren sei, die aber keine Informationen im Sinne der Fragen 2 und 3 enthalte. Die Beteiligten haben das Verfahren daraufhin hinsichtlich der Fragen 1 und 3 übereinstimmend für erledigt erklärt. Ferner haben sie das Verfahren hinsichtlich der Teilfragen 2a) und 2b), soweit der Zeitraum bis zum 25. April 2019 betroffen ist, und hinsichtlich der Frage 2 (einschließlich sämtlicher Teilfragen) für den Zeitraum seit dem 25. April 2019 übereinstimmend für erledigt erklärt [Satz 2 in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 21. Januar 2020]. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Gemessen hieran hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu 1.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu 2.) hinsichtlich des ersten Halbsatzes der Frage 2 glaubhaft gemacht. 1. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch im Umfang der Tenorierung zu. Der Auskunftsanspruch ist auf den Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch die Antragsgegnerin bzw. durch das BMG gerichtet (dazu a). Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten schutzwürdigen Belange stehen der Auskunftserteilung nicht entgegen (dazu b). a) Das Auskunftsbegehren des Antragstellers ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht auf den Zeitraum bis zur ursprünglichen Presseanfrage am 25. April 2019 beschränkt. Den von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang aufgestellten Rechtssatz, wonach etwaige zukünftig entstehende Informationen „kein tauglicher Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsbegehrens“ seien, gibt es so nicht. Presserechtliche Auskunftsbegehren können sich grundsätzlich auf jede Art von Informationen beziehen. Auch können sowohl vergangene als auch zukünftige Informationen Gegenstand einer presserechtlichen Auskunft sein. Aus Rechtsgründen „untaugliche“ Informationsbegehren gibt es grundsätzlich nicht. Auch wenn eine Auskunft aus tatsächlichen Gründen (etwa weil die Anfrage auf die Zukunft gerichtet ist und die begehrte Information schlicht noch nicht vorliegt) oder aus rechtlichen Gründen (etwa Geheimhaltung) nicht erteilt werden kann oder darf, lässt dies keine Rückschlüsse auf die „Tauglichkeit“ des Gegenstandes der Auskunft zu. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das presserechtliche Auskunftsbegehren stets auf den Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens beschränkt sei, lässt sich auch sonst mit allgemeinen rechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang bringen. Inhalt und Reichweite der presserechtlichen Auskunft wird – auch in zeitlicher Hinsicht – grundsätzlich durch den Wortlaut des Auskunftsbegehrens und dessen Auslegung bestimmt. Ein presserechtliches Auskunftsbegehren ist verfahrensrechtlich ein Antrag im Sinne von § 22 VwVfG und damit eine Willenserklärung. Anzuwenden sind damit die für Willenserklärungen allgemein und damit auch im vorliegenden Zusammenhang geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB). Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 20.09.2018 – 15 A 2752/15 –, juris, Rn. 55 ff. m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der für das Auskunftsbegehren des Antragstellers maßgebliche Zeitpunkt durch Auslegung zu ermitteln. Denn der Wortlaut der Anfrage ist insoweit unergiebig, und zwar sowohl hinsichtlich derjenigen Fragen, die Gegenstand der ursprünglichen Anfrage waren, als auch hinsichtlich derjenigen Fragen, die der Antragsteller zum Gegenstand des hiesigen einstweiligen Anordnungsverfahrens gemacht hat. Aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizontes bezieht sich die Anfrage jedoch eindeutig auf den Zeitpunkt der Auskunftserteilung. Denn die – dem Verständnis der Antragsgegnerin offenbar zugrunde liegende – Annahme, dass der Antragsteller solche Informationen, die der Antragsgegnerin zwischen dem Zeitpunkt der Anfrage und dem späteren Zeitpunkt der Auskunftserteilung bekannt werden, von seiner Anfrage habe ausklammern bzw. nicht habe umfasst wissen wollen, ist lebensfremd und abwegig, während sich die vorstehend dargestellte Auslegung aus der Perspektive des Empfängerhorizontes geradezu aufdrängt. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin als Trägerin öffentlicher Gewalt den Grundrechten verpflichtet und daher im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen gehalten ist, dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse so effektiv wie möglich Geltung zu verschaffen. Die Antragsgegnerin ist daher gehalten, presserechtliche Auskunftsbegehren grundsätzlich weit auszulegen, wenn und soweit eine Auslegung geboten ist; demgegenüber verbietet sich für die Antragsgegnerin eine restriktive und dadurch das Grundrecht der Pressefreiheit faktisch einschränkende Auslegung. b) Dem Auskunftsanspruch des Antragstellers stehen die von der Antragsgegnerin geltend gemachten schutzwürdigen Belange nicht entgegen. Die Antragsgegnerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass dem Auskunftsbegehren der Schutz einer einheitlichen Positionierung der Bundesregierung in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren, des Beratungs-, Abstimmungs- und Meinungsbildungsprozesses innerhalb des BMG und der Bundesregierung sowie einer unbefangenen Bewertung des Verhandlungsverlaufs durch die vom BMG entsandten Teilnehmer gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit und damit der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenstehe. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, eine ausgehend vom Gewaltenteilungsprinzip insbesondere im Parlamentsrecht entwickelte Rechtsfigur, schließt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich ein. Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Um ein Mitregieren Dritter bei noch ausstehenden Entscheidungen der Regierung zu verhindern, erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen sind zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Regierung geschützt. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, die dem Einblick Außenstehender weiterhin verschlossen bleiben müssen. Denn ein Informationsanspruch könnte durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der ihr zugewiesenen selbstständigen Funktion beeinträchtigen. Schließlich gilt, dass Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen umso schutzwürdiger sind, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber der parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen. Der nach diesen Maßstäben gewährleistete Schutz der Regierungstätigkeit muss sich auch gegenüber einfachgesetzlichen Auskunftsansprüchen Dritter durchsetzen, damit er im Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander nicht unterlaufen wird und ins Leere geht. BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 – 7 C 3/11 –, BVerwGE 141, 122-133 = juris, Rn. 29 ff. Die Betroffenheit des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung ist allerdings nicht grundsätzlich immer dann gegeben, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt. Ob die Erteilung einer Auskunft die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen und damit den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren würde, lässt sich daher nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls feststellen. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse gebietet, dass – von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen – die dem Auskunftsanspruch entgegenstehenden Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung getragen wird, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist. BVerfG, Beschluss vom 30.03.2004 – 2 BvK 1/01 –, BVerfGE 110, 199-226 = juris, Rn. 52 f.; BVerwG, Urteil vom 27.09.2018 – 7 C 5/17 –, juris, Rn. 18. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin nicht dargetan, dass hier der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung konkret betroffen ist. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Ministervorlage vom 24. April 2019 oder die E-Mail vom 2. Mai 2019 die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung überhaupt abbilden. Ob und wie die genannten Dokumente in die Willensbildung des Bundesgesundheitsministers und später über das Bundeskabinett in die Willensbildung der Bundesregierung einfließen werden, ist offen und wird auch von der Antragsgegnerin nicht weiter konkretisiert. Entsprechendes gilt für den von der Antragsgegnerin vorgebrachten Belang einer einheitlichen Positionierung der Bundesregierung in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren. Es ist auch hier offen, ob, und wenn ja, in welchem Umfang den genannten Dokumenten im Rahmen der einheitlichen Positionierung der Bundesregierung in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren überhaupt Bedeutung zukommt. Auch darf hier nicht außer Acht gelassen werden, dass das BMG selbst nicht Beteiligte an dem genannten verfassungsgerichtlichen Verfahren ist. Der Schutz des Beratungs-, Abstimmungs- und Meinungsbildungsprozesses innerhalb des BMG und der Bundesregierung sowie einer unbefangenen Bewertung des Verhandlungsverlaufs durch die vom BMG entsandten Teilnehmer gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit steht der begehrten Auskunft ebenfalls nicht entgegen. Mit diesem Vorbringen, das – wie schon das BVerwG in einem ähnlich gelagerten Fall pointiert, aber zutreffend ausgeführt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 – 7 C 3.11 –, BVerwGE 141, 122-133 = juris, Rn. 29 ff. – im Übrigen das Bild einer Ministerialverwaltung mit einem eher geringen Selbstbewusstsein zeichnet, wird die Antragsgegnerin dem Erfordernis nicht gerecht, die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Regierung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar zu belegen. Das Argument der Antragsgegnerin überzeugt in zweierlei Hinsicht nicht: Zum einen geht das Argument der Antragsgegnerin offenbar von der Prämisse aus, dass eine mediale Berichterstattung grundsätzlich negative Auswirkungen auf ihre Tätigkeit habe. Dass eine mediale Berichterstattung keine oder gar eine positive Auswirkung auf die Tätigkeit haben könnte, stellt für die Antragsgegnerin offenbar keine denkbare Option dar, denn sie kommt in den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht vor. Die so beschriebene Prämisse lässt sich mit den Wertungen des Grundgesetzes indes nicht in Einklang bringen. Denn der verfassungsrechtlich gewährleistete Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse ist u. a. dazu bestimmt, eine den demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen. Dies gilt auch und erst recht für die kritische Berichterstattung. Presse und Regierung sind keine „Gegenspieler“, sondern ergänzen sich notwendigerweise; dass der Inhalt einer Ministervorlage Gegenstand einer öffentlichen und möglicherweise kritischen Berichterstattung wird, ist der ministeriellen Tätigkeit immanent und kann sich hierauf nach den Wertungen des Grundgesetzes zunächst nur positiv auswirken. Zum anderen läuft das Argument der Antragsgegnerin in letzter Konsequenz darauf hinaus, die hier in Rede stehende Tätigkeit des Ministeriums, nämlich die Erstellung von Ministervorlagen, ganz generell dem presserechtlichen Auskunftsanspruch zu entziehen. Denn die Ausführungen der Antragsgegnerin betreffen der Sache nach nicht singulär die hier konkret in Rede stehende Ministervorlage, sondern lassen sich vielmehr generell auf die Erstellung von Ministervorlagen (und auch anderer interner Dokumente) übertragen. 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche darf an das Vorliegen eines schweren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils kein zu strenger Maßstab angelegt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, juris, Rn. 25 f.; BVerwG, Beschluss vom 26.10.2017 – 6 VR 1.17 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 34. Diese Voraussetzungen sind angesichts der vom Antragsteller in Bezug genommenen aktuellen Berichterstattung ohne weiteres erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entsprach es hier billigem Ermessen, die Kosten insoweit der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil diese die begehrte Auskunft erteilt und den Antragsteller insoweit klaglos gestellt hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.