Urteil
6 K 3228/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0215.6K3228.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zur den Fragen „Wie heißt die Person (Verkäufer), von der die Beklagte den Schabowski-Zettel erworben hat?“ und „Wie heißt die Person („Erstverkäufer“), von der der Zweitverkäufer den sog. Schabowski-Zettel erworben hat?“ zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch. 3 Der Kläger ist Journalist und Chefreporter bei einer überregionalen Tageszeitung. Die Beklagte ist als Stiftung des öffentlichen Rechts Trägerin des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. 4 Der Kläger recherchiert zum Erwerb des sog. „Schabowski-Zettels“ durch die Beklagte. Bei diesem Dokument handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Mitglied des Politbüros der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) Günter Schabowski auf der Pressekonferenz am 9. November 1989 eine neue Regelung für Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas, die seiner Kenntnis nach „sofort, unverzüglich“ in Kraft trete. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer. 5 Die Beklagte übernahm den „Schabowski-Zettel“ im Jahr 2015 in ihre Sammlung, nachdem sie ihn von einem Veräußerer per Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 25.000 Euro erworben hatte. Dieser Zweitverkäufer hatte den „Schabowski-Zettel“ zuvor von einem ebenfalls nicht namentlich bekannten Erstverkäufer erworben. Der Beklagten sind die Namen beider Personen (Erst- und Zweitverkäufer) bekannt. 6 Mit E-Mail vom 23. April 2015 wandte sich der Kläger erstmals an die Beklagte und bat um die Erteilung einer presserechtlichen Auskunft zu der Frage „Von welcher Person hat das Haus der Geschichte den sogen. ‚Schabowski-Zettel‘ erworben?“. Daraufhin teilte der Zweitveräußerer der Beklagten nach entsprechender Anfrage seitens der Beklagten mit Schreiben vom 4. Mai 2015 mit, dass er kein Einverständnis für die Weitergabe seiner persönlichen Daten erteile. Er gehe davon aus, dass die durch Frau S. erteilte Zusage vom 2. Dezember 2014, seine persönlichen Daten im Zusammenhang mit dem käuflich erworbenen „Schabowski-Zettel“ nicht zu veröffentlichen, nach wie vor gelte. Anderenfalls wäre der Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Sollte die Beklagte jedoch – wie angekündigt – ihre erteilte Zusage widerrufen müssen, biete er die Rückabwicklung des Vertrages vom 2. Dezember 2014 an. Mit auf den 7. Mai 2015 datierten Vermerk, der keine Abzeichnung des Abteilungsleiters III enthält, hielt eine Mitarbeiterin der Beklagten fest, dass der Verkäufer im Rahmen der telefonischen Verkaufsverhandlungen am 27. und 28. November 2014 sowie bei der Übergabe des Kaufobjekts am 4. Dezember 2014 darum gebeten habe, anonym zu bleiben und sie dies nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter III mündlich zugesagt habe. Mit E-Mail vom 15. Mai 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seinem Auskunftsersuchen nicht entsprechen könne, da der von ihm begehrten Auskunft berechtigte schutzwürdige öffentliche und private Interessen entgegenstünden. Zur Begründung führte sie aus, dass der Zweitverkäufer anonym bleiben wolle und ihm dies zugesagt worden sei. Sie – die Beklagte – sei sowohl im Hinblick auf den konkreten Einzelfall und das große öffentliche Interesse, dieses Exponat der Allgemeinheit im Rahmen der Ausstellung zugänglich zu machen, als auch mit Blick auf den zukünftigen Erwerb anderer Ausstellungsstücke darauf angewiesen, den legitimen und marktüblichen Vertraulichkeitserwartungen zu entsprechen. Anderenfalls wäre der Erwerb des „Schabowski-Zettels“ nicht möglich gewesen. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Zweitverkäufer den Kauf rückabwickeln werde, sollte seine Anonymität nicht gewahrt werden. Diese Konsequenz sei weder im öffentlichen Interesse noch mit dem in § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ definierten Stiftungszweck vereinbar. Zu diesen öffentlichen Interessen trete der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Verkäufers hinzu. Daraufhin erhob der Kläger am 15. Mai 2015 vor dem erkennenden Gericht die Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 2928/15 mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, von welcher Person sie den „Sprechzettel von Schabowski“ erworben habe. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2015 nahm der Kläger diese Klage zurück. 7 Mit E-Mail vom 8. Mai 2019 stellte der Kläger ein erneutes presserechtliches Auskunftsersuchen an die Beklagte, in welchem er um Auskunft zu folgenden Fragen bat: 8 1. Im April 2015 gab die Stiftung Haus der Geschichte bekannt, den Schabowski-Zettel für 25.000 Euro erworben zu haben. Wie heißt die Person, von der der Schabowski-Zettel erworben wurde? 9 2. Die Witwe von Günther Schabowski fordert bekanntlich die Herausgabe des Zettels und reklamiert ihr Eigentum an dem Dokument. Wird das Haus der Geschichte den Schabowski-Zettel an die Familie zurückgeben, oder dafür eine Entschädigung an die Familie zahlen? 10 3. Wie kam die Person, von der das Haus der Geschichte den Schabowski-Zettel erwarb, in den Besitz bzw. die Verfügungsgewalt des Schabowski-Zettels? 11 4. In welcher Form wurde der Kauf des Schabowski-Zettels zwischen dem Haus der Geschichte und dem Verkäufer schriftlich in einem Vertrag oder einer Vereinbarung fixiert und wie lautet der Inhalt dieses Vertrages bzw. der Vereinbarung im Wortlaut? 12 5. In welcher Form hat das Haus der Geschichte die Provenienz des Schabowski-Zettels erforscht und mit welchem Ergebnis? 13 Mit E-Mail vom 14. Mai 2019 teilte die Beklagte hinsichtlich Frage 1 mit, dass sie den „Schabowski-Zettel“ mittels eines Kaufvertrages erworben habe, in dem der Verkäufer bestätigt habe, dass er, unbelastet von Rechten Dritter, im rechtmäßigen Eigentum des Zettels sei. Der Verkäufer habe die Stiftung gebeten, seinen Namen nicht zu veröffentlichen. Durch eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten könne das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Verkäufers verletzt werden. Sollte er weiterhin auf die Nennung des Namens bestehen, müsste der Verkäufer an dem Verfahren beteiligt werden und auf der Grundlage der Stellungnahme des Verkäufers die Entscheidung getroffen werden, ob eine Offenbarung des Namens möglich sei. Hinsichtlich der Frage 2 teilte die Beklagte mit, dass Irina Schabowski und ihr Sohn Jan über ein Schreiben ihrer Anwälte vom 5. Juni 2015 die Herausgabe des Zettels gefordert hätten. Die Beklagte habe über ihre Anwälte dem Ansinnen von Frau Schabowski am 29. Juni 2015 widersprochen. Eine weitere Korrespondenz habe es nicht mehr gegeben. Frage 3 beantwortete die Beklagte mit der Auskunft, dass der „Schabowski-Zettel“ dem letzten Eigentümer des Zettels ebenfalls per Kaufvertrag verkauft worden sei. Frage 4 sei bereits unter Punkt 1 beantwortet worden. Es handele sich um einen üblichen Ankaufvertrag eines Objektes. Hinsichtlich Frage 5 führte die Beklagte aus, dass sie die Echtheit des Zettels vor dessen Erwerb unabhängig von den Zusicherungen Dritter u.a. mit Material- und Schriftproben geprüft habe und die Prüfungen bestätigt hätten, dass der Zettel echt sei. Zur Provenienz lägen entsprechende Kaufverträge vor. 14 Sodann hat der Kläger am 21. Mai 2019 die Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 3228/19 erhoben, mit der er ursprünglich die Verurteilung der Beklagten begehrte, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 15 1. Im April 2015 gab die Stiftung Haus der Geschichte bekannt, den Schabowski-Zettel für 25.000 Euro erworben zu haben. Wie heißt die Person (Verkäufer), von der die Beklagte den Schabowski-Zettel erworben hat? 16 2. Wer hat dem Verkäufer des Schabowski-Zettels diesen zuvor verkauft? 17 3. Wie lautet die Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und der Beklagten im Wortlaut? 18 Ebenfalls am 21. Mai 2019 beantragte der Kläger unter Berufung auf § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) „Einsicht in Form einer Kopie in sämtliche Kaufverträge bezüglich des sog. Schabowski-Zettels“. Dieser Antrag wurde nach Durchführung der erforderlichen Drittbeteiligungsverfahren, in dem der Zweitveräußerer mit E-Mail vom 18. Juni 2019 der Weitergabe personenbezogener Daten zum Kaufvertrag über den „Schabowski-Zettel“ widersprach und vor dem Hintergrund, dass Voraussetzung für eine Übergabe des „Schabowski-Zettels“ an die Beklagte die Anonymität des Verkäufers gewesen sei, die Rückabwicklung des Kaufvertrags ankündigte, während der Erstveräußerer einer Einsichtnahme in den zwischen ihm und dem Zweitverkäufer geschlossenen Kaufvertrag zustimmte, mit Bescheid vom 30. März 2020 abgelehnt. Den IFG-Antrag verfolgt der Kläger unter dem Aktenzeichen 13 K 5228/19 weiter. 19 Mit Schreiben vom 31. März 2020 bat der Kläger die Beklagte um die Erteilung einer presserechtlichen Auskunft zu den Fragen: 20 1. Wie heißt die Person („Zweitveräußerer“), die den sog. Schabowski-Zettel der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland veräußert hat? 21 2. Wie heißt die Person („Erstverkäufer“), von der der Zweitverkäufer den sog. Schabowski-Zettel erworben hat? 22 Mit Schreiben vom 16. April 2020 führte die Beklagte aus, dass sie dem Kläger bereits in vorherigen Zusammenhängen jeweils erläutert habe, dass und warum sie sich gehindert sehe, den Namen des Zweitverkäufers zu nennen. Diese Hinderungsgründe bestünden fort und stünden auch einer Mitteilung des Namens des Erstverkäufers entgegen, zumal es sich auch insoweit um ein personenbezogenes Datum des Zweitverkäufers handele. Sie handele auch nicht zur Verdeckung des Namens des Zweitverkäufers und dessen Identität, sondern aufgrund von berechtigten schutzwürdigen Vertraulichkeitsbelangen, die ein etwaiges Auskunftsinteresse des Klägers überwögen. Dass sich der Erstverkäufer im Gegensatz zum Zweitverkäufer mit einer Einsicht in den von ihm mit dem Zweitverkäufer geschlossenen Vertrag einverstanden erklärt habe, ändere daran nichts. Zudem sei – wie bereits mehrfach erläutert – der Verdacht, sie – die Beklagte – kaufe Diebesgut an, ohne Grundlage. Ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse lasse sich weder durch einen solchen haltlosen Verdacht noch durch das Einverständnis des Erstverkäufers begründen. 23 Am 20. April 2020 hat der Kläger die Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 1949/20 erhoben, mit der er ursprünglich die Verurteilung der Beklagten begehrte, ihm Auskünfte zu folgenden Fragen zu erteilen: 24 1. Wie heißt die Person („Zweitverkäufer“), die den sog. Schabowski-Zettel der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland veräußert hat? 25 2. Wie heißt die Person („Erstverkäufer“), von der der Zweitverkäufer den sog. Schabowski-Zettel erworben hat? 26 Nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts hat der Kläger den Klageantrag zu 1. im Verfahren 6 K 1949/20 und den Klageantrag zu 2. im Verfahren 6 K 3228/19 mit Schriftsätzen vom 23. April bzw. 29. April 2020 zurückgenommen. Zudem hat der Kläger am 20. April 2020 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben mit dem Antrag der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft zu den Fragen 27 1. Wie heißt die Person („Zweitverkäufer“), die den sog. Schabowski-Zettel der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland veräußert hat? 28 2. Wie heißt die Person („Erstverkäufer“), von der der Zweitverkäufer den sog. Schabowski-Zettel erworben hat? 29 zu erteilen. Mit Beschluss vom 13. August 2020 im Verfahren 6 L 737/20 hat die Kammer den Antrag mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 23. Juli 2021 im Verfahren 15 B 1270/20 zurückgewiesen. 30 Mit Beschluss vom 14. Januar 2022 hat die Kammer die Verfahren 6 K 3228/19 und 6 K 1949/20 nach Anhörung der Beteiligten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 31 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) sei eine hinreichend bestimmte Anspruchsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ferner falle die Abwägung zu seinen Gunsten aus. Als Ausschlussgrund komme allein der Schutz personenbezogener Daten in Betracht. Bezüglich des Erstveräußerers liege es auf der Hand, dass kein schutzwürdiges privates Interesse entgegenstehe, da der Betroffene der Einsicht in den Kaufvertrag, der seinen Namen und seine Anschrift enthalte, bereits zugestimmt habe. Durch die Nennung des Namens des Erstverkäufers werde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Zweitveräußerers nicht verletzt. Der Name des Erstverkäufers sei kein personenbezogenes Datum des Zweitverkäufers. Es sei unerheblich, dass der Erstverkäufer grundsätzlich in der Lage wäre, die Person des Zweitverkäufers zu benennen. Denn der Zweitverkäufer habe gegenüber dem Erstverkäufer keinen Anspruch auf absolute Geheimhaltung. Überdies sei die Überlegung der Beklagten, der Erstverkäufer werde den Namen des Zweitverkäufers preisgeben, rein spekulativ. Aus der Preisgabe des Namens des Erstverkäufers lasse sich daher kein Bezug zu Namen oder zu sonstigen Informationen des Zweitverkäufers herstellen. Auch in Bezug auf die Frage 1, mit der nach dem Namen des Zweitveräußerers gefragt werde, überwiege das öffentliche Informationsinteresse das private Interesse des Zweitveräußerers. Unstreitig sei, dass dem „Schabowski-Zettel“ eine erhebliche politische und zeitgeschichtliche Bedeutung zukomme und dass die Öffentlichkeit und die Bundesrepublik ein großes Interesse daran hätten, dass ein großes Museum in der Rechtsform einer Bundesstiftung, welche aus dem Etat der Staatsministerin für Kultur finanziert werde, Ausstellungsgegenstände nur auf rechtmäßige Art und Weise erwerbe. Museen seien gehalten, entsprechende Provenienzforschung zu betreiben, um die rechtmäßige Herkunft der Ausstellungsstücke sicherzustellen. Ein Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit an den Hintergründen des Erwerbs gebe es nicht nur beim Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte für einen unrechtmäßigen Erwerb. Die Herkunft des „Schabowski-Zettels“ sei mehr als zweifelhaft, da Herr Schabowski ausdrücklich erklärt habe, den Zettel niemals verschenkt, sondern vielmehr erfolglos zurückgefordert zu haben. Die Veräußerung sei somit gegen den ausdrücklichen Willen des ursprünglichen Eigentümers erfolgt. Auf jeden Fall biete die Argumentation der Beklagten tatsächliche Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Vorverhalten von Beteiligten. Dieser Eindruck werde durch den extrem niedrigen Kaufpreis noch verstärkt. Allein der Umstand, dass im Kaufvertrag der rechtmäßige Erwerb und Besitz versichert werde, greife zu kurz, da in einem Kaufvertrag vieles stehen könne, ohne dass dies tatsächlich oder rechtlich zutreffen müsse. Es sei auch unerheblich, dass die Familie Schabowski derzeit ihre Rechte an dem Zettel nicht geltend mache. Vor diesem Hintergrund habe die Öffentlichkeit ein großes Interesse an der Aufklärung der Herkunftsgeschichte. Demgegenüber habe das Interesse des Zweitverkäufers, dessen Namenspreisgabe ohnehin nur dessen Sozialsphäre betreffe, zurückzustehen. Durch die Vertragsschlüsse habe sich der Zweitverkäufer in der Öffentlichkeit bewegt. Daher liege nur ein Eingriff von geringer Intensität gegenüber einem gewichtigen öffentlichen Interesse vor. Allein durch die Auskunft an ihn werde überhaupt keine Öffentlichkeit begründet. Die Grundannahme der Beklagten, dass sie, um dem Stiftungszweck gerecht zu werden, darauf angewiesen sei, ohne öffentliche Kontrolle bei Zusicherung vollständiger Anonymität neue Exponate zu erwerben, werde seinerseits bezweifelt. Vorliegend habe der Zweitverkäufer freiwillig mit der Beklagten in ihrer Funktion als öffentlich-rechtliche Stiftung und nicht als private Einkäuferin kontrahiert. Jedenfalls in Fällen, in denen – wie hier – konkrete Anhaltspunkte für einen rechtswidrigen Erwerb eines Exponats bestünden, dürfe sich die Beklagte nicht auf eine zugesicherte Anonymität berufen. Der Ankauf von unbelasteten Exponaten werde hiervon nicht berührt, der Stiftungszweck der Beklagten nicht gefährdet. Der Vortrag der Antragsgegnerin, der Zweitverkäufer könne bemüht sein, im Falle der Namenspreisgabe den Vertrag rückabzuwickeln, sei spekulativ. Es sei weder ersichtlich, wieso er dies tun sollte, noch auf welcher Rechtsgrundlage er sich von einem geschlossenen Vertrag lösen können sollte. Soweit nach der Darstellung der Beklagten die Zusage der Anonymität für den Zweitveräußerer eine Bedingung, die das Geschäft zum Stehen oder Fallen bringen sollte, gewesen sei, sei wenig nachvollziehbar, warum sich der Zweitveräußerer dann mit einer mündlichen Zusage am Telefon und bei Übergabe des Exponats zufrieden gegeben haben sollte. Auch die Vorlage eines Aktenvermerks, der fast sechs Monate nach der angeblichen Abrede über die Anonymität erstellt worden sei, untergrabe den Vortrag der Beklagten. Hinter einer vertraglichen Abrede zur Anonymität müsse ein schutzwürdiges Interesse stehen, welches durch die Auskunft verletzt würde. Ein solches habe die Beklagte vorliegend nicht dargelegt. Bei der Frage 3 handele es sich um ein zulässiges Informationsbegehren. Der Auskunftsanspruch verdichte sich zu einem Anspruch auf Einsichtnahme in Unterlagen der Behörde, wenn die begehrte Auskunft nur durch Einsichtnahme in diese Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß erteilt werden könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Vorliegend begehre er Auskunft über den Inhalt eines Kaufvertrages. Da es Verträgen immanent sei, dass sie inhaltlich komplex und detailliert seien, könne der genaue Wortlaut entscheidend für Verständnis und Auslegung des Vertrages sein. Daher sei für eine vollständige Auskunft zum Inhalt des Vertrages letztlich nur eine Auskunft über den Wortlaut vollständig und wahrheitsgemäß. Nur dann gelte die Form der Auskunft als pressegeeignet und sachgerecht. Ferner sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Frage nach dem Inhalt des Vertrages nicht wahrheitsgemäß beantworten und die wichtigsten Passagen des Vertrages geheim halten werde. 32 Der Kläger beantragt nunmehr noch 33 die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskünfte zu folgenden Fragen zu erteilen: 34 1. Im April 2015 gab die Stiftung Haus der Geschichte bekannt, den Schabowski-Zettel für 25.000 Euro erworben zu haben. Wie heißt die Person (Verkäufer), von der die Beklagte den Schabowski-Zettel erworben hat? 35 2. Wie heißt die Person („Erstverkäufer“), von der der Zweitverkäufer den sog. Schabowski-Zettel erworben hat? 36 3. Wie lautet die Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und der Beklagten im Wortlaut? 37 Die Beklagte beantragt, 38 die Klage abzuweisen. 39 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse biete keine hinreichende Grundlage für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Jedenfalls gebühre dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Zweitveräußerers im Rahmen der Abwägung Vorrang gegenüber dem von dem Kläger geltend gemachten Auskunftsinteresse. Das Recht auf Schutz der informationellen Selbstbestimmung sei nicht nur von der unmittelbar auf den Namen des Zweitveräußerers gerichtete Frage 1, sondern auch von der auf die Nennung des Namens des Erstveräußerers gerichteten Frage 2 betroffen. Bei dem Namen des Erstveräußerers handele es sich ebenfalls um ein personenbezogenes Datum des Zweitveräußerers, da es sich bei dem Erstveräußerer um einen Vertragspartner des Zweitveräußerers handele. Der den Zweitveräußerer betreffende Personenbezug ergebe sich zudem bereits daraus, dass es durch die Nennung des Namens des Erstveräußerers möglich werden könne, wie etwa durch Nachfrage bei dem dann namentlich bekannten Erstveräußerer oder ggf. auch anderweitig, den Namen des Zweitveräußerers in Erfahrung zu bringen. Für die Frage des Personenbezugs komme es weder darauf an, ob dem Zweitveräußerer gegen den Erstveräußerer ein Anspruch auf Geheimhaltung seines Namens zustehe, noch, ob der Erstveräußerer den Namen preisgeben würde. Der Personenbezug einer Information liege vielmehr bereits dann vor, wenn die betroffene Person identifizierbar sei, wenn also durch eine Anzahl von weiteren Verarbeitungsschritten oder durch Zusatzwissen zwischen der Information und der Person eine Beziehung hergestellt werden könne. Vorliegend sei es möglich, anhand des Namens des Erstveräußerers Rückschlüsse auf die Person des Zweitveräußerers zu ziehen und diesen zu identifizieren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Erstveräußerer den Namen des Zweitveräußerers nennen werde. Durch die Nennung des Namens des Erstveräußerers werde zugleich das personenbezogene Datum des Zweitveräußerers offenbart, dass dieser mit dem dann namentlich bekannten Erstveräußerer kontrahiert habe. Der Kläger setze mit dem schematischen Verweis auf die vermeintlich „nur“ betroffene Sozialsphäre die Intensität des hier in Rede stehenden Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu niedrig an. Denn im Fall der Auskunftserteilung müsse der Zweitveräußerer damit rechnen, gegen seinen Willen und ohne, dass er durch sein Verhalten dazu Anlass gegeben hätte, nicht nur die Kontrolle über einen Teil seiner personenbezogenen Daten zu verlieren, sondern zudem in eine massenmediale Öffentlichkeit gezerrt zu werden. Zu dem Interesse des Zweitveräußerers am Schutz seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung trete das öffentliche Interesse der Beklagten an der Erfüllung ihres Stiftungszwecks. Mit Blick auf den „Schabowski-Zettel“ sei ihr Stiftungszweck und das dadurch auch gesetzlich normierte Interesse an dessen Förderung in doppelter Hinsicht berührt. Die Zusicherung der Anonymität sei auf mehrere ausdrückliche Bitten des Zweitveräußerers im Rahmen der telefonischen Verkaufsverhandlungen und der Übergabe des „Schabowski-Zettels“ in Ergänzung des keine Schriftformklausel enthaltenen schriftlichen Kaufvertrags mündlich erfolgt. Sie sei für den Zweitveräußerer zwingende Bedingung für den Eintritt in Verkaufsverhandlungen und den Abschluss des Kaufvertrags gewesen. Die Unabdingbarkeit der Anonymitätszusage sei vom Zweitveräußerer auch anlässlich des ersten Auskunftsbegehrens im Jahr 2015 und des Drittbeteiligungsverfahrens im Jahr 2019 wiederholt worden. Ohne die Zusicherung der Anonymität wäre der Erwerb des Originals des „Schabowski-Zettels“ nicht möglich gewesen und dieser nicht Teil der Ausstellung geworden. Aller Wahrscheinlichkeit nach hätte dieser dann (weiterhin) auch nicht anderweitig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, sondern wäre gegebenenfalls in eine Privatsammlung gelangt, was faktisch zu dem Verlust eines Objektes von herausragender geschichtlicher Bedeutung für das kulturelle Gedächtnis der Bundesrepublik geführt hätte. Außerdem habe der Zweitveräußerer die Rückabwicklung des Kaufvertrags in Aussicht gestellt, sollte die Beklagte ihre Anonymitätszusage nicht einhalten. Die Erfüllung des Stiftungszwecks setze auch einzelfallübergreifend voraus, dass sie, insbesondere dann, wenn ein Veräußerer – wie hier – darauf bestehe, dass etwa sein Name nicht öffentlich bekannt werde und das Exponat anders nicht zu erlangen sei, entsprechende Zusagen geben und auch einhalten könne. Anderenfalls wäre sie – anders als die privaten Sammlungen und Museen, mit denen sie um den Erwerb von Ausstellungsstücken unmittelbar konkurriere – im Hinblick auf die Wahrung der Vertraulichkeit von Verkäufern nicht verlässlich und damit insoweit nicht wettbewerbsfähig. Infolgedessen wären ihre Möglichkeiten, zur Erreichung ihres gesetzlich definierten Stiftungszwecks weitere Ausstellungsstücke von herausragender geschichtlicher Bedeutung zu erwerben, nachhaltig beeinträchtigt. Darüber hinaus habe sich der Zweitveräußerer vorliegend auch nicht in die Sphäre des Staates begeben. Vielmehr sei der Staat durch sie – die Beklagte – auf dem privaten Markt tätig geworden. Ohnehin seien personenbezogene Daten nicht deswegen per se weniger schutzwürdig, weil sie der öffentlichen Hand freiwillig offenbart und nicht zwangsweise erhoben würden. Im Übrigen treffe die Behauptung des Klägers, es bestünden Anhaltspunkte, dass sie – die Beklagte – den „Schabowski-Zettel“ mittel- oder unmittelbar von einem Nichtberechtigten oder gar rechtswidrig erworben habe, nicht zu. Sie habe – wie bereits mehrfach erläutert – die Provenienz und Echtheit des „Schabowski-Zettels“ im Rahmen des Erwerbs sorgfältig geprüft. Es liege ein Kaufvertrag vor, in dem der Zweitveräußerer bestätigt habe, in rechtmäßigem Eigentum des Zettels, unbelastet von Rechten Dritter, zu sein. Der Zweitveräußerer habe den Zettel ebenfalls per Kaufvertrag erworben; dieser liege ihr vor. Da es nach der Zurückweisung des Herausgabeverlangens der Familie Schabowski durch sie – die Beklagte – am 29. Juni 2015 keine weitere Korrespondenz mehr gegeben habe, bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Familie Schabowski noch Rechte an dem Zettel geltend machen würde. Dagegen, dass der Erstveräußerer Nichtberechtigter gewesen sein könnte, spreche bereits der Umstand, dass der Erstveräußerer einer Einsichtnahme in den ihn und den Zweitveräußerer betreffenden Kaufvertrag zugestimmt habe. Der Kaufpreis von 25.000 Euro sei auch nicht so niedrig, dass sich daraus Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erwerbs ergeben würden. Gründe, die bei einem „geheimen“ Verkauf unter Privaten und einem unter Marktniveau liegenden Preis Anlass zu Skepsis geben könnten, lägen demgegenüber bei einer Veräußerung an eine öffentliche Stelle gerade nicht vor. Einem Auskunftsanspruch zu Frage 3 stehe bereits entgegen, dass der Kläger insoweit kein Auskunftsersuchen, sondern ein Akteneinsichtsbegehren verfolge. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kläger die Mitteilung des Wortlauts der Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und der Beklagten verlange. Ein solches Akteneinsichtsgesuch stelle bereits kein zulässiges Auskunftsbegehren dar. Dessen ungeachtet lägen darüber hinaus im Fall eines Vertragsinhalts auch die weiteren Voraussetzungen einer Verdichtung nicht vor. Die vom Kläger ins Blaue hinein geäußerte Befürchtung, die Beklagte werde – sollte sie hierzu gerichtlich verpflichtet werden – keine vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskünfte erteilen, entbehre jeder Grundlage. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte auf im Auskunftsfall denkbare Versuche der Rückabwicklung des Kaufvertrags hingewiesen habe, könne nicht geschlussfolgert werden, dass die Beklagte einem rechtskräftig festgestellten Auskunftsanspruch nur unvollständig oder wahrheitswidrig nachkommen würde. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (6 K 3228/19 und 6 K 1949/20), den Inhalt der Gerichtsakte zum Verfahren 6 L 737/20 und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 41 Entscheidungsgründe 42 Soweit der Kläger die Klagen in Bezug auf den Klageantrag zu 2. im Verfahren 6 K 3228/19 und auf den Klageantrag zu 1. im ursprünglichen weiteren Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 K 1949/20 zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 43 Im Übrigen ist die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage zulässig, aber nur teilweise begründet. 44 Anspruchsgrundlage für die Auskunftsersuchen des Klägers ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. 45 Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende umfassende Informationen erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten. 46 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 63 m.w.N.; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 11. Juli 2019 – 6 K 5480/18 –, juris, Rn. 36 m.w.N. 47 Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie – wie hier – die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind. 48 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 13 m.w.N.; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 65 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2019 – 6 K 5480/18 –, juris, Rn. 38 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 90 m.w.N. 49 Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter auf hinreichend bestimmte Fragen konkrete behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlichen Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen. 50 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 – , juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 13 m.w.N.; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; Beschluss vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 69 m.w.N; VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2019 – 6 K 5480/18 –, juris, Rn. 46 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 90 m.w.N. 51 Aus Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich insoweit nicht anderes. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 43 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 69 m.w.N; VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2019 – 6 K 5480/18 –, juris, Rn. 34 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 90 m.w.N. 53 Vorliegend handelt es sich beim Kläger um einen Journalisten. Dieser hat mit den Fragen „Wie heißt die Person, von der der Schabowski-Zettel erworben wurde?“, „Wie heißt die Person („Erstverkäufer“), von der der Zweitverkäufer den sog. Schabowski-Zettel erworben hat?“ und „Wie lautet der Inhalt dieses Vertrages bzw. der Vereinbarung im Wortlaut?“ der Beklagten, die über die entsprechenden Informationen verfügt, auch hinreichend konkrete Fragen gestellt. 54 Das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern endet dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. 55 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 75 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2019 – 6 K 5480/18 –, juris, Rn. 42 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 100. 56 Die Belange, die nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen begründen und demgemäß den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse begrenzen können, sind von der Beklagten darzulegen und durch das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2019 – 6 A 7.17 –, juris, Rn. 16. 58 Gemessen daran hat der Kläger einen Auskunftsanspruch nur in Bezug auf die mit den Fragen 1 und 2 begehrte Auskunft. 59 I. Zunächst greifen die mit den Fragen 1 und 2 begehrten Auskünfte zu den Namen des Erst- und des Zweitverkäufers in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zweitverkäufers in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. 60 Dieses gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. 61 Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u.a. –, juris, Rn. 146, 149. 62 Personenbezogene Daten in diesem Sinne sind nach der Begriffsbestimmung in Art. 4 Nr. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck einer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. 63 Daran gemessen handelt es sich bei den begehrten Auskünften nach dem Namen des Zweit- und dem Namen des Erstverkäufers jeweils um Auskünfte zu personenbezogenen Daten des Zweitverkäufers. Denn bei der Auskunft über den Namen des Zweitverkäufers selbst handelt es sich um eine Information, die sich auf eine dann identifizierte natürliche Person bezieht. Die Information über den Namen des Erstverkäufers bezieht sich auf eine dann identifizierbare natürliche Person. 64 Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollen nach dem Erwägungsgrund 26 der DSGVO alle Mittel, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, berücksichtigt werden. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollen wiederum alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. 65 Dies zugrunde gelegt, spricht im vorliegenden Fall Überwiegendes dafür, dass der Zweitverkäufer im Falle der Offenbarung des Namens des Erstverkäufers unter Berücksichtigung der hier bereits bekannten Informationen, dass der Zweit- und der Erstverkäufer vor dem Erwerb des Zettels durch die Beklagte einen Kaufvertrag über den „Schabowski-Zettel“ geschlossen haben, durch die sich hieraus ergebenden Rückschlussmöglichkeiten (etwa geschäftliches und privates Umfeld des Erstverkäufers) identifiziert werden könnte. Es liegt zudem auch nahe, dass sich der Kläger zur Identifizierung der Person des Zweitverkäufers an den Erstverkäufer wenden und diesen nach dem Namen des Zweitverkäufers fragen würde. Da mangels anderweitiger Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass zwischen Erst- und Zweitverkäufer keine Anonymitätsvereinbarung getroffen wurde, ist eine Preisgabe des Namens des Zweitverkäufers durch den Erstverkäufer auch keineswegs fernliegend. 66 Soweit der Kläger Auskunft zu diesen personenbezogenen Daten des Zweitverkäufers begehrt und letztgenannter einer Preisgabe dieser Daten auch im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens widersprochen hat, liegt durch die Erteilung der begehrten Auskunft ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Zweitverkäufers vor. 67 In Gestalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht eine hinreichende Ermächtigung für den mit der Auskunftserteilung verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Zweitverkäufers. 68 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über seine Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Informationen, auch soweit sie personenbezogen sind, stellen ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, das Spannungsverhältnis zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums entschieden. Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. 69 Diese Beschränkungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. 70 Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, juris, Rn. 150 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 5.17 –, juris, Rn. 15; Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9.11 –, juris, Rn. 27; 71 Diese Voraussetzungen sind beim verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hier erfüllt. Dieser stellt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in Grundrechte Dritter dar. 72 So BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 22 m.w.N., sowie für Eingriffe in Art. 12 und 14 GG: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 6 C 12.14 –, juris, Rn. 41; siehe hierzu auch Schemmer, Informationsbeschaffung der Medien: Rechtsgrundlagen und Ansprüche, AfP 2020, 1 (3) = juris, Rn. 14. 73 Datenschutzrechtliche Anforderungen stehen dem nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es nicht an einer den datenschutzrechtlichen Belangen genügenden Ermächtigungsgrundlage. Diese ist vielmehr im verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG selbst zu sehen, der um datenschutzrechtliche Vorgaben ergänzt wird. Zur Ergänzung, namentlich zur inhaltlichen Ausfüllung und Konkretisierung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dergestalt, dass den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügt wird, kann die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO herangezogen werden. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Diese Vorschrift ist zwar auf behördliche Tätigkeiten nicht anwendbar, weil die Übermittlung von personenbezogenen Daten in den privaten und folglich weniger kontrollierten Bereich einer ausdrücklichen gesetzlichen Entscheidung bedarf. Soweit diese Entscheidung allerdings dem Grunde nach durch den Gesetzgeber getroffen worden ist, steht einer Übertragung der dort formulierten materiellen Anforderungen zur gebotenen inhaltlichen Ausformung, die grundlegenden datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, nichts entgegen. 74 So zum presserechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG: BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 5.17 –, juris, Rn. 20 ff. 75 Zwar fehlt dem hier anzuwendenden verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine einfach-gesetzliche Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers. Dies ist jedoch auch für die in Rede stehende Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten unschädlich, da die bundesgesetzgeberische Untätigkeit durch die Einordnung der Pflicht staatlicher Stellen, der Presse Auskünfte zu erteilen, als Gehalt der von Verfassungs wegen garantierten Pressefreiheit kompensiert wird. Die von der Beklagten vertretene gegenteilige Auffassung ist im Übrigen nicht mit der bereits oben dargestellten Prämisse vereinbar, dass der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben darf. 76 In einem nächsten Schritt ist bei einem presserechtlichen Auskunftsanspruch – in gleicher Weise wie bei Unterlassungsansprüchen gegen Presseveröffentlichungen – die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten zu bestimmen. 77 Dabei ist zum einen danach zu unterscheiden, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist. In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe. Eingriffe in die Sozialsphäre sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, sodass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre. Die Sozialsphäre umfasst die gesamte Teilnahme am öffentlichen Leben, also die Gegebenheiten, in denen der Einzelne in Kontakt mit anderen tritt. 78 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 5.17 –, juris, 33. Ferner Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. November 2021 – 7 CE 21.1531 –, juris, Rn. 14. 79 Zum anderen ist bei der Würdigung der Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen insbesondere die Art der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben zu berücksichtigen. 80 Vgl. OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 – OVG 12 B 27.11 –, juris, Rn. 25. 81 Dies zugrunde gelegt, ist die vorliegend begehrte Auskunft zu den Namen des Erst- und Zweitverkäufers zunächst der Sozialsphäre des Zweitverkäufers zuzuordnen, da eine Person grundsätzlich mit ihrem Namen mit anderen in Kontakt tritt. 82 Ferner ist aber auch hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit zwischen den begehrten Auskünften zu den personenbezogenen Angaben zu differenzieren. 83 Insoweit dürfte der unmittelbaren Auskunft über den Namen des Zweitverkäufers gegenüber der begehrten Auskunft über den Namen des Erstverkäufers, die nur über weitere Schritte zu einer Identifizierung des Zweitverkäufers führen dürfte, eine höhere Schutzbedürftigkeit zukommen. 84 In der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Zweitverkäufer entgegen der Auffassung der Beklagten allein durch die Auskunftserteilung nicht in eine massenmediale Öffentlichkeit gezerrt werden würde, obwohl bereits durch die Auskunftserteilung in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird. Denn mit der Auskunftserteilung geht nicht automatisch eine mediale Veröffentlichung des Namens des Zweitverkäufers durch den Kläger einher. 85 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 – 6 C 12.11 –, juris, Rn. 35 f. 86 Mit einer Veröffentlichung des Namens ist auch nicht zwangsläufig zu rechnen, da der Kläger die begehrten Auskünfte (nur) zu Recherchezwecken benötigt, um die weiteren Hintergründe des Erwerbs des „Schabowski-Zettels“ aufzuklären und dem Namen des Zweitverkäufers an sich mit Blick hierauf keine maßgebliche Bedeutung zukommen dürfte. Ohnehin unterfällt die ordnungsgemäße journalistische Verwendung erteilter Auskünfte grundsätzlich dem Verantwortungsbereich der Medien selbst. Der Kläger wird auf der Grundlage der seitens der Beklagten zu erteilenden Auskunft eigenverantwortlich zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Art und Weise eine Veröffentlichung der erlangten Information mit seinen journalistischen Sorgfaltspflichten bei der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Zweitverkäufers in Einklang steht. 87 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris, Rn. 39 f. 88 Das schutzwürdige Interesse des Zweitverkäufers ist gegenüber dem Informationsinteresse der Presse, das darin besteht, die Hintergründe des Erwerbs des „Schabowski-Zettels“, was nur durch die begehrten Namensauskünfte möglich wäre, näher aufzuklären, abzuwägen. An der vollständigen Aufklärung der Erwerbshintergründe besteht mit Blick darauf, dass die Beklagte aus staatlichen Mitteln finanziert wird und Ausstellungsstücke damit auch mit staatlichen Geldern erworben werden, ein gewichtiges öffentliches Interesse. 89 Vgl. zum gesteigerten Öffentlichkeitsbezug bei Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel: BVerwG, Urteile vom 27. September 2018 – 7 C 5.17 –, juris, Rn. 35, und vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris, Rn. 34. 90 Hinzu kommt, dass es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse gehört, investigativ – in den Grenzen des Zulässigen – auch über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten. Denn auch Möglichkeiten, Wahrscheinlichkeiten und Verdachtslagen gehören zur sozialen Wirklichkeit, die aufzubereiten und über die zu informieren Merkmal, Freiheit und Aufgabe der Presse ist. 91 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 C 41.18 –, juris, Rn. 61 m.w.N. 92 Das Informationsinteresse der Presse überwiegt das Interesse des Zweitverkäufers hier aber nicht schon allein deshalb, weil konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung geltenden Rechts beim Verkauf des Zettels bestehen würden. 93 Denn das Informationsinteresse der Presse würde das Interesse des Zweitverkäufers an dem Schutz seiner personenbezogenen Daten insbesondere dann überwiegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei dem Verkauf des Zettels geltendes Recht verletzt worden ist. 94 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 24. 95 Derartige konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung geltenden Rechts beim Verkauf des Zettels sind aus Sicht der Kammer nicht gegeben. Zwar hat die Ehefrau Schabowskis einerseits angegeben, dass sie den Zettel niemals verschenkt, sondern nur zur Durchsicht an Bekannte gegeben habe, die diesen trotz wiederholter Bitten nicht zurückgegeben hätten. Andererseits deuten die Umstände, dass der Erstverkäufer einer Einsichtnahme in den Kaufvertrag zugestimmt hat und es nach dem Herausgabeverlangen der Familie Schabowski vom 5. Juni 2015 und der Zurückverweisung desselben durch die Beklagte am 29. Juni 2015 keine weitere Korrespondenz mehr mit der Familie gegeben hat, gegen ein Abhandenkommen des Zettels und einen unrechtmäßigen Erwerb durch die Beklagte. Dass der Verkaufspreis in Höhe von 25.000 Euro einen konkreten Anhaltspunkt für eine unberechtigte Veräußerung durch den Zweitverkäufer darstellen soll, vermochte der Kläger der Kammer nicht überzeugend darzulegen. 96 Die Kammer geht im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung unter Zurückstellung bestehender Zweifel zunächst davon aus, dass mit dem Zweitverkäufer Anonymität vereinbart worden ist. Den zuletzt im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen des Zweitveräußerers vom 4. Mai 2015 und vom 18. Juni 2019 lässt sich entnehmen, dass dieser der vorgetragenen – mündlich erteilten – Anonymitätszusage durch die Beklagte erhebliche Bedeutung beimisst. Gleichzeitig mutet es bei der als herausragend wichtig dargestellten Bedeutung der Anonymitätszusage für den Zweitveräußerer jedoch wenigstens merkwürdig an, dass die Vertragsparteien die Zusage der Anonymität lediglich mündlich in Ergänzung des (keine Schriftformklausel enthaltenden) schriftlichen Kaufvertrags vereinbart haben wollen und diese Zusage offenbar erst in einem auf den 7. Mai 2015, also nach der ersten Presseanfrage, datierten Vermerk, der auch keine sichtbare Abzeichnung des Abteilungsleiters III (siehe Ziffer 2 des Vermerks) enthält, Eingang in die Akte gefunden hat. Gleichwohl führt die mit dem Zweitverkäufer vereinbarte Anonymität nicht dazu, dass das Geheimhaltungsinteresse das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Denn die Anonymitätszusage als solche ist nicht geeignet, einem presserechtlichen Auskunftsersuchen entgegengehalten zu werden. Der Geheimhaltung des Namens des Zweitverkäufers kommt auch weder aus Gründen des Anonymitätsinteresses des Zweitverkäufers noch aus dem öffentlichen Interesse der Beklagten an der Erfüllung ihres Stiftungszwecks überwiegendes Gewicht zu. 97 Eine – abwägungsfeste – Bereichsausnahme für Anonymitätszusagen, die im Rahmen des Erwerbs von Ausstellungsstücken durch die Beklagte abgegeben werden, ist nicht anzuerkennen. Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der Auskunftsanspruch ist demnach durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. 98 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 6 C 12.14 –, juris, Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2019 – 15 B 1850/18 –, juris, Rn. 15, und vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 29. 99 Eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Mit der hohen Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie wäre es nicht vereinbar, insoweit eine restriktive Betrachtungsweise an den Tag zu legen. Der Gesetzgeber ist zwar unter besonderen Umständen berechtigt, einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten auszunehmen. Aber er ist nicht berechtigt, ganze Verwaltungsbereiche auszunehmen. Dem verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse ist nur dann in genügender Weise Rechnung getragen, wenn – von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen – Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem der Gesetzgeber konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung trägt, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist. 100 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 6 C 12.14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. 101 Gemessen daran wäre der Gesetzgeber nicht befugt, im Bereich der Beklagten, bezogen auf die hier gegebene Konstellation des Erwerbs von Ausstellungsstücken unter Zusage der Anonymität, personenbezogene Daten der Vertragspartner ohne jede Ausnahme gegen einen informatorischen Zugriff der Presse zu schützen, d.h. als abwägungsfesten Ausschlussgrund zu normieren. Der Beklagten ist es bereits nicht gelungen darzulegen, dass sie bei ihrer Tätigkeit zwingend auf die Zusicherung der Anonymität gegenüber ihren Vertragspartnern angewiesen ist. Die sinngemäße Darstellung der Beklagten, es entspreche der Erwartung der Teilnehmer am Markt des Handels mit Ausstellungsstücken, auf Wunsch Anonymität zusagen und wahren zu können, vermag nicht zu überzeugen. Die Beklagte belässt es bei abstrakten Aussagen über angebliche Vertraulichkeitserwartungen der Marktteilnehmer, ohne hierzu belastbare Angaben etwa zu den Gründen oder auch der Häufigkeit solcher für das Zustandekommen des Geschäfts ausschlaggebender Anonymitätserwartungen zu machen. Darüber hinaus steht einem generellen, abwägungsfesten Vorrang des Vertraulichkeitsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse der Umstand entgegen, dass es andernfalls die Beklagte bei der Verwendung staatlicher Mittel allein durch die Zusicherung von Vertraulichkeit ungeachtet der damit verfolgten Interessen in der Hand hätte, sich der Beantwortung presserechtlicher Auskunftsersuchen zu ihren Geschäftspartnern zu entziehen, was mit dem verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse nicht zu vereinbaren ist. 102 Dem individuellen Anonymitätsinteresse des Zweitverkäufers kommt kein das Auskunftsinteresse des Klägers überragendes Gewicht zu. Der Kammer sind keine Gründe für die Geheimhaltung des Namens des Zweitverkäufers dargelegt worden, die über den bloßen Wunsch des Zweitverkäufers nach Anonymität hinausgehen. Insbesondere hat die Beklagte nicht darlegen können, dass der Erwerb des „Schabowski-Zettels“ zu einer der im Schriftsatz vom 7. Januar 2022 im Einzelnen beschriebenen Konstellationen zählt, in denen – aus Sicht der Beklagten – dem Schutz der personenbezogenen Daten im Einzelfall eine so herausgehobene Bedeutung zukommt, dass die Wahrung der Anonymität auch gegenüber dem presserechtlichen Auskunftsanspruch als gerechtfertigt erscheinen mag. Mangels Angaben ist es dem Gericht daher auch nicht möglich, einzuschätzen, welche besonderen nachteiligen Auswirkungen auf den Zweitverkäufer die Preisgabe seiner Identität hätte. Das damit im Wesentlichen auf die Abwehr eines Eingriffs in seine Sozialsphäre beschränkte Interesse des Zweitverkäufers muss hinter dem berechtigten Informationsinteresse der Presse zurückstehen. 103 Auch das öffentliche Interesse der Beklagte an der Erfüllung ihres Stiftungszwecks steht der Beantwortung der Fragen 1 und 2 nicht entgegen. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ (HdGStiftG) besteht der Zweck der Stiftung darin, in einem Ausstellungs-, Dokumentations- und Informationszentrum die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Deutschen Demokratischen Republik unter Einbeziehung der Vor- und Entstehungsgeschichte darzustellen und Kenntnisse hierüber zu vermitteln. Dass die Erfüllung dieses Stiftungszwecks dadurch gefährdet wäre, dass die Beklagte der Presse auf entsprechende Anfrage Auskunft über die Identität ihrer Vertragspartner auch im Falle vereinbarter Anonymität erteilen müsste, ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte zwingend in der Lage sein muss, bei dem Erwerb von Ausstellungsstücken Vertraulichkeit zuzusichern. Bei der Beklagten handelt es sich auch nicht um eine Behörde, die aufgrund des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs auf die Geheimhaltung der Identität ihrer „Geschäftspartner“ angewiesen wäre. Anders als etwa bei den Behörden des Verfassungsschutzes, Strafverfolgungsbehörden, Jugendämtern, Finanzbehörden etc. drängt sich bei der Beklagten nicht auf, dass sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen sein könnte, die Identität von Personen, mit denen sie zusammenarbeitet, auf deren Verlangen hin geheim zu halten. Selbst wenn im Einzelfall der Veräußerer eines potentiellen Ausstellungsstücks das Zustandekommen des Geschäfts von der Möglichkeit der Beklagten zur Erteilung und Einhaltung einer Anonymitätszusage abhängig macht, vermag die Kammer daraus nicht den Schluss zu ziehen, dass die Erfüllung des gesetzlich definierten Stiftungszwecks in einem relevanten Maße gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung kann nicht ohne Weiteres in dem Scheitern von Vertragsverhandlungen, dem Nichtzustandekommen eines in Aussicht gestellten Vertrages oder der anderweitigen Veräußerung eines einzelnen Ausstellungstücks gesehen werden. Insbesondere vermochte es die Beklagte dem Gericht nicht plausibel darzulegen, dass es ihr mangels Zusage der Anonymität durchgreifend und über vereinzelte Fälle hinaus nicht möglich wäre, etwa historisch bedeutsame Ausstellungsstücke für ihre Ausstellungen zu erwerben. Unabhängig davon kann von einer Gefährdung der Erfüllung des Stiftungszwecks kaum die Rede sein, wenn die geltend gemachte Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit beim Ankauf von Ausstellungsstücken sich (lediglich) auf einen Teilbereich des in § 2 Abs. 1 HdGStiftG definierten Stiftungszwecks und der in § 2 Abs. 2 HdGStiftG dargestellten Aufgaben der Beklagten bezieht. 104 Die Beklagte kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Gefahr bestehe, dass der Kaufvertrag über den „Schabowski-Zettel“ rückabgewickelt werden müsste und der Zettel als historisch bedeutsames Ausstellungsstück aus der Sammlung verschwinden würde. Dabei mag dahinstehen, wie ernst die Ankündigung des Rückabwicklungsbegehrens des Zweitverkäufers im Falle der Auskunftserteilung zu nehmen ist, nachdem eine etwaige Rückabwicklung die Bekanntgabe seines Namens gegenüber dem Kläger ohnehin nicht mehr verhindern könnte. Überragendes Gewicht kann dieser nachteiligen Folge der begehrten Auskunftserteilung schon deshalb nicht beigemessen werden, weil die Rückabwicklung aus einer Anonymitätszusage resultiert, die die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Teil der öffentlichen Hand und bei der Verwendung öffentlicher Gelder angesichts ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Presse aus Rechtsgründen nicht einhalten kann. Andernfalls würde die Anonymitätszusage als solche bereits zu einem Instrument der generellen Auskunftsversagung, was aus den oben dargestellten Gründen ausgeschlossen ist. 105 II. Bei dem mit der Frage 3 verfolgten Auskunftsbegehren fehlt es bereits an einem zulässigen Auskunftsgesuch des Klägers. Denn insoweit handelt es sich nur formal um ein Auskunftsverlangen, während der Sache nach die Grenze zur Akteneinsicht überschritten ist. 106 Aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit folgen – wie ausgeführt – unter anderem Auskunftspflichten öffentlicher Behörden. 107 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62 –, juris, Rn. 38. 108 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet das Grundrecht der Pressefreiheit aber grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten. 109 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 – 6 A 5.13 –, juris, Rn. 24; siehe dazu auch OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 16; Beschlüsse vom 29. September 2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 50, vom 29. Juni 2017 – 15 B 200/17 –, juris, Rn. 74, und vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 65. 110 Die darin zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen zulässigem Auskunftsverlangen und unzulässigem Akteneinsichtsbegehren muss auch dann gelten, wenn ein Antragsteller – wie hier – zwar ausdrücklich nur die Erteilung von Auskünften beantragt, die Erfüllung dieses Anspruchs im Ergebnis aber tatsächlich oder zumindest sinngemäß auf die Einsichtnahme in die zugrunde liegenden Unterlagen hinausläuft. 111 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 18; Beschlüsse vom 29. September 2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 54 ff., und vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 70. 112 Art und Weise der Auskunftserteilung liegen auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Ermessen der auskunftspflichtigen Stelle, wobei die Form der Auskunft pressegeeignet sowie vollständig und richtig sein muss. 113 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 – 15 B 200/17 –, juris, Rn. 76, und vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris, Rn. 39, jeweils m.w.N. 114 Letzteres mag im Einzelfall dazu führen, dass sich der Auskunftsanspruch ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung von Kopien verdichtet, wenn im Hinblick auf die begehrte Information andere Formen des Informationszugangs unsachgemäß wären und nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann. 115 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 15 B 200/17 –, juris, Rn. 78 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2019 – 20 K 2021/18 –, juris, Rn. 92. 116 Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich nach Lage der Dinge noch um ein (zulässiges) Auskunftsbegehren handelt. 117 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 24; Beschlüsse vom 29. September 2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 59, und vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 72; Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 1 S 805/15 –, juris, Rn. 39. 118 Dies ist hier nach den genannten Maßstäben nicht der Fall. 119 Denn der Kläger begehrt mit der Frage 3 die Wiedergabe der Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und der Beklagten im Wortlaut. Damit stellt sich sein Begehren im Ergebnis als ein Begehren auf Akteneinsicht in den entsprechenden Kaufvertrag dar. 120 Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 – ist eine andere Beurteilung des Auskunftsbegehrens nicht angezeigt. Dabei geht die Kammer nicht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht der bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorgenommenen Beurteilung von ausdrücklich oder der Sache nach auf Akteneinsicht abzielenden Gesuchen als unzulässige Auskunftsbegehren nunmehr generell eine Absage erteilt habe, sondern letztlich die dargestellten und hier angewandten Grundsätze bestätigt hat. 121 Vgl. hierzu im Einzelnen VG Köln, Urteil vom 9. Juni 2020 – 6 K 9484/17 –, juris, Rn. 76 ff., und Beschluss vom 5. August 2021 – 6 L 575/19 –, juris, Rn. 41. 122 Soweit der Kläger die Klagen zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 123 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Rechtsfrage, ob der verfassungsunmittelbare presserechtliche Auskunftsanspruch eine hinreichende Grundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, höchstrichterlich geklärt und die Gewichtung von Anonymitätszusagen im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen lediglich einer Einzelfallbetrachtung zugänglich ist. 124 Rechtsmittelbelehrung 125 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 126 127 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 128 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 129 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 130 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 131 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 132 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 133 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 134 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 135 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 136 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 137 Ferner ergeht ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender 138 Beschluss 139 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 140 5.000,00 € 141 festgesetzt. 142 Gründe 143 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). 144 Rechtsmittelbelehrung 145 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 146 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 147 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 148 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 149 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.