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Beschluss

OVG 6 S 41.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0228.OVG6S41.17.00
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Leitsätze
Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen das Bundesministerium des Innern besteht nicht in Bezug auf Inhalte von Sitzungen der Innenministerkonferenz (IMK), die auf Verlangen eines Teilnehmers der IMK als vertraulich gekennzeichnet sind.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen das Bundesministerium des Innern besteht nicht in Bezug auf Inhalte von Sitzungen der Innenministerkonferenz (IMK), die auf Verlangen eines Teilnehmers der IMK als vertraulich gekennzeichnet sind.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller erstrebt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung bestimmter Auskünfte über die 206. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK). Die Antragsgegnerin verweigert die Erteilung der Auskünfte unter anderem mit Hinweis auf eine im Rahmen der IMK getroffene Vertraulichkeitsabrede. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage ist wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers unmittelbar das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 S 22.16 -, juris Rn. 11, m.w.N.). Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1.17 -, juris Rn. 18). Der Erteilung der begehrten Auskünfte stehen in diesem Sinne schützenswerte Vertraulichkeitsinteressen in Gestalt der Freiheit und Offenheit der politischen Willensbildung zwischen den Chefs der Innenressorts von Bund und Ländern im Zusammenhang der IMK entgegen. Das Auskunftsbegehren des Antragstellers betrifft die 206. Sitzung der IMK vom 12. bis 14. Juni 2017. Die Konferenz als Vorgang ist abgeschlossen. Bei abgeschlossenen Vorgängen fällt als funktioneller Belang, der durch eine Vorlagepflicht beeinträchtigt werden kann, vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung ins Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 -, juris Rn. 58). Sie kann durch "einengende Vorwirkungen" einer nachträglichen Publizität beeinträchtigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2017 - OVG 6 S 9.17 -, juris Rn. 19). Auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, in denen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheim zu haltende Tatsachen mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 -, juris Rn. 45). So liegt es hinsichtlich der von dem Antragsteller erbetenen Informationen aus der 206. Sitzung der IMK. Ihre Offenbarung würde die Freiheit und Offenheit der politischen Willensbildung zwar nicht innerhalb der Bundesregierung, jedoch zwischen den Chefs der Innenressorts von Bund und Ländern in einem Umfang beeinträchtigen, den die Antragsgegnerin nicht hinzunehmen braucht. Die Chefs der Innenressorts haben die IMK im Jahre 1954 errichtet, um die zuvor im Wesentlichen auf Beamtenebene durchgeführte länderübergreifende fachliche Zusammenarbeit auch auf der politischen Ebene zu verankern. Der Bundesminister des Innern nimmt als ständiger Gast gleichberechtigt - mit Ausnahme des Stimmrechts - an den Sitzungen der IMK teil. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben tagt die IMK in der Regel zweimal im Jahr. Außerdem können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Für die Beschlussfassung gilt das Einstimmigkeitsprinzip (vgl. https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/aufgaben/aufgaben-node.html). Die IMK ist hiernach ein Instrument zur föderalen politischen Kooperation zwischen den Chefs der Innenressorts der Länder, mit dem Bundesminister des Innern als Gast. Die Kooperation ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, hält sich aber im Rahmen seiner föderalen Ordnung. Die Beschlüsse der IMK werden nicht von ihr selbst umgesetzt, sondern von den Chefs der Innenressorts. Mit Rücksicht hierauf lässt sich den Beschlüssen der IMK der Charakter eines gegenseitigen politischen Versprechens (so Martini, Die IMK als Gegenstand des Informationsrechts, vgl. https://www.innenminister- konferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2015-06-24_26/anlage23.html?nn= 4812328, S. 9 f., S. 14) beimessen. Gegenstand des politischen Versprechens sind indes nicht nur der materielle Gehalt von Beschlüssen und Berichten, sondern auch die in Bezug auf deren Vertraulichkeit getroffenen Absprachen. Zur Veröffentlichung von Beschlüssen und Berichten der IMK heißt es in Nr. 4 des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt Nr. 23 der 202. Sitzung der IMK vom 24. bis 26. Juni 2015: „Sofern ein Mitglied der IMK oder das BMI [Bundesministerium des Innern] der Freigabe eines Beschlusses oder eines Berichtes widerspricht, erfolgt keine Veröffentlichung; dies ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit bei den in der IMK behandelten und oft sensiblen Themen. Anderenfalls würde die Vertraulichkeit der Beratungen sowie das dahinter stehende Gebot der Bundestreue und damit das System des kooperativen Föderalismus als vorrangigem öffentlichen Belang untergraben“ (vgl. https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2015-06-24_26/beschluss23.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Dass die Antragsgegnerin sich an die getroffene Vertraulichkeitsabrede gebunden fühlt und die den Antragsteller interessierenden, jedoch mit dem Widerspruch eines Teilnehmers gegen die Veröffentlichung belegten Informationen zurückhält, ist nicht zu beanstanden. Die Chefs der Innenressorts von Bund und Ländern sind angesichts der Herausforderungen, denen der Schutz der inneren Sicherheit ausgesetzt ist, auf eine vertrauensvolle politische Zusammenarbeit angewiesen, die vertrauensvolle politische Gespräche erfordert. Diese wiederum setzen die Offenheit der Ressortchefs voraus. Diese Offenheit ist nur gewährleistet, wenn die Ressortchefs sich darauf verlassen können, dass ihre Beiträge nicht gegen ihren Willen an die Öffentlichkeit gelangen. Müsste die Antragsgegnerin die den Antragsteller interessierenden, dem Bundesminister des Innern als Gast der 206. IMK-Sitzung bekannt gewordenen Informationen entgegen der getroffenen Abrede offenbaren, würden die politischen Beziehungen des Bundesministers des Innern zu den Chefs der Innenressorts der Länder erheblich beschädigt. Absehbar wäre nämlich, dass diese dem Bundesminister des Innern künftig keine aus ihrer Sicht geheimhaltungsbedürftigen Informationen über Themen der IMK mehr zur Verfügung stellen, um erneuten Veröffentlichungen vorzubeugen. Damit wäre der Bundesminister des Innern von der Beteiligung an der föderalen politischen Kooperation in wichtigen Fragen der inneren Sicherheit ausgeschlossen. Diese Gefahr braucht die Antragsgegnerin nicht hinzunehmen. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, können die Angriffe der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Auffassung auf sich beruhen, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).