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Urteil

19 K 442.17

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0930.19K442.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1. Die zulässige (Dritt-)Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angegriffene Baugenehmigung Nr. 2015/1963 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der klagende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Denn der Einzelne hat grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass es gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14/87 -, juris Rn. 9). b) Vorliegend lässt sich indes nicht feststellen, dass die Kläger durch die Baugenehmigung der Beigeladenen in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt werden. aa) Die Errichtung und der Betrieb der Stellplatzanlage stehen nicht in Widerspruch mit drittschützenden Normen des Bauordnungsrechts. Ohne Erfolg rügen die Kläger eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (§ 6 BauO Bln). Abstandsflächenrelevant sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln im Grundsatz nur Gebäude, worunter aber ausschließlich überdeckte baulichen Anlagen rechnen, die von Menschen betreten werden können (§ 2 Abs. 2 BauO Bln). Hier fehlt es jedoch ersichtlich an einer solchen Überdeckung der Stellplatzanlage. Abstandsflächen zu wahren haben zwar auch andere, also bauliche und sonstige Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln). Gebäudegleiche Wirkung in diesem Sinne können vornehmlich von solchen Anlagen ausgehen, die ähnliche Abmessungen wie Gebäude aufweisen, also etwa einem Gartenschuppen oder einer Laube vergleichbar sind (Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 16). Davon kann im Falle einer ebenerdigen Stellplatzanlage aber keine Rede sein. Denn von einer derartigen Anlage (zumindest von ihr selbst) kann keine Beeinträchtigung der durch § 6 BauO Bln gedeckten Schutzzwecke (Belichtung, Belüftung, Besonnung) bewirkt werden (zur bayerischen Parallelnorm vgl. Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: 4/2019, Art. 6 Rn. 7; vgl. auch Hornmann, in: Hessische Bauordnung, 3. Aufl. 2019, § 6 Rn. 134 m.w.N.). Daher unterfallen diese auch nicht § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln (vgl. Broy-Bülow, a.a.O., Rn. 88). Soweit die Kläger ergänzend auf eine Entscheidung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hinweisen (Urteil vom 18. Februar 1985 - OVG 1 A 44/84 -, juris), wonach von auf Wohnwagenabstellplätzen dauergeparkten Wohnwagen und Wohnmobilen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, rechtfertigt auch das hier keine andere Beurteilung, und zwar unabhängig davon, ob man dieser Ansicht folgen kann. In dem zitierten Fall war für das Gericht nämlich maßgebend, dass die dort geparkten Wohnwagen bei bestimmungsgemäßer Nutzung „für den größten Teil des Jahres an einem bestimmten Platz abgestellt und nur während der Urlaubszeit von diesem entfernt“ würden (ebd., Rn. 24 f.). Dementsprechend hat der Senat diese Dauerabstellvorgänge ausdrücklich abgegrenzt von herkömmlichen Fahrzeugen, die regelmäßig zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden (also nicht lediglich zur Urlaubszeit bewegt werden) und in dieser Zeit sich nicht auf dem Stellplatz befinden. Hier wurde aber gerade kein Wohnwagenabstellplatz genehmigt, sondern ein für normale Fahrzeuge bestimmter Kfz-Stellplatz, sodass es schon nicht darauf ankommt, ob die laut Kläger immer beliebter werdenden SUV in ihrer Wirkung Wohnwagen gleichstehen. Denn selbst wenn der Stellplatz der Beigeladenen auch durch SUV genutzt würde, würden diese bei bestimmungsgemäßer Nutzung - anders als Wohnwagen und Wohnmobile - regelmäßig (fort)bewegt. bb) Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts werden durch die Baugenehmigung Nr. 2015/1963 nicht ebenso wenig verletzt. (1) Das gilt zunächst im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger. Die Stellplatzanlage ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in dem durch den Baunutzungsplan für den Vorhabenstandort festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 BO 58 zulässig. Das ergibt sich aus § 12 Abs. 2 BauNVO 1968, der hier kraft der textlichen Festsetzung Nr. 5 in dem Bebauungsplan VIII-A zur Anwendung gelangt. Danach sind unter anderem in allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen (nur) für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Bei § 12 Abs. 2 BauNVO 1968 handelt es sich um eine Vorschrift, die die Art der baulichen Nutzung in einzelnen Baugebieten betrifft und deshalb zu den kraft Bundesrecht nachbarschützenden Gebietsfestsetzungen gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28/91 -, NJW 1994, 1546; zur weitgehend identischen Regelung in § 12 Abs. 2 BauNVO 1990). Die Regelung soll verhindern, dass Stellplätze und Garagen in Wohngebieten errichtet werden, um den Bedarf anderer Baugebiete zu befriedigen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14. Mai 1993 - OVG 2 B 29.91 -, juris Ls. 3; Stock, in: König/Roeser/ders., BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 12 Rn. 21). Sie beschränkt die Zulässigkeit daher dem Umfang nach auf den Bedarf, der im Baugebiet verursacht wird. Dieser Bedarf ist allerdings nicht grundstücksbezogen, sondern gebietsbezogen zu verstehen, sodass in den betreffenden Gebieten auch Gemeinschaftsanlagen für Stellplätze und Garagen vorgesehen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., 1548; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 2000 - OVG 7 A 1155/99 -, NVwZ-RR 2001, 646 sowie ausdrücklich auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2017 - OVG 2 S 20.17 -, BA S. 3). Dient eine Stellplatzanlage also der Deckung des in diesem Gebiet durch die dort zugelassene Nutzung entstehenden Parkraumbedarfs, ist sie nach § 12 Abs. 2 BauNVO 1968 allgemein zulässig. Hier geht das Gericht davon aus, dass das östlich und westlich der R... festgesetzte Baugebiet als einheitliches allgemeines Wohngebiet einzustufen ist, sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück der Kläger also einem Baugebiet zuzuordnen sind (s. bereits den Beschluss der Kammer vom 24. März 2017, a.a.O., S. 11). Der Versorgung des in diesem Gebiet verursachten Bedarfs dient auch der Stellplatz. Nach dem Ortstermin kann auch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass dort ein Bedarf an Parkplätzen besteht. Wie der Beklagte im Termin erklärt hat, ist es aufgrund der Denkmaleigenschaft der Wohnanlage nämlich nicht möglich, Parkraum in den Innenhöfen der Wohnanlage der Beigeladenen zu schaffen. Gleichzeitig ist das Gericht erstens angesichts der Anzahl vorhandener Wohneinheiten, zweitens der städtischen Randlage, in der tendenziell mehr Anwohner über einen Pkw verfügen werden und drittens der meist sehr schmalen Straßen in dem Bereich und dem damit verbundenen Umstand, dass Parken dort jeweils nur an einer Straßenseite zugelassen ist (und das auch noch unterbrochen durch Parkverbotszonen) nach der gemeinsamen Begehung der Örtlichkeiten davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass dort eine Parkraumunterversorgung besteht, die auch der Stellplatz der Beigeladenen abzumildern versucht. Selbst der R..., die nächste größere Straße, die aber immerhin ebenfalls über 400 m entfernt ist, ist nur einspurig zum Parken freigegeben (und auch das noch mit Unterbrechungen). Als Beleg des Stellplatzbedarfs wertet die Kammer auch die - unwidersprochen gebliebene - Mitteilung des Angestellten der Beigeladenen im Termin, wonach gegenwärtig alle 22 Stellplätze an Anwohner der Wohnanlage vermietet seien. Dazu dürfte es wohl kaum kommen, wenn ausreichend öffentlicher Parkraum vorhanden wäre. Wollte man entgegen diesen Ausführungen die Bereiche östlich und westlich der R... demgegenüber als verschiedene (allgemeine) Wohngebiete einordnen, ergäbe sich im Übrigen kein anderes Ergebnis. Wie die Kammer in ihrem Eilbeschluss bereits ausgeführt hat, sind die Grenzen des insoweit maßgeblichen Baugebiets nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Sie sind nicht zwingend identisch mit den Grenzen einer bestimmten Gebietsausweisung in einem Bebauungsplan. Vielmehr können gegebenenfalls auch an ein festgesetztes Wohngebiet angrenzende benachbarte Bereiche zu dem Baugebiet im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO gehören (ebd., S. 9 m.w.N.). Insbesondere dann, wenn das festgesetzte Wohngebiet - wie hier - an andere Wohngebiete grenzt, gehören auch diese grundsätzlich zum Wohngebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 30. August 1994, OVG 2 R 8/94 -, juris Rn. 31; VG München, Beschluss vom 27. März 2013 - VG M 8 SN 13.623 -, juris Rn. 69). Maßgeblich ist somit grundsätzlich allein die Nutzungsart, was schon aus dem Systemzusammenhang der Bestimmung des § 12 BauNVO folgt, die in den Regelungskontext der Baugebietsvorschriften eingebettet ist. An dieser Beurteilung vermögen entgegen der Ansicht der Kläger unterschiedliche Baustufenfestsetzungen ebenso wenig etwas zu ändern wie eine wegen § 8 Nr. 16 BO 58 damit verbunden unterschiedliche Bauweise (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2017, a.a.O., S. 3 f.). Trotz identischer Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann der Bedarf benachbarter Baugebiete allerdings nicht mehr demjenigen des Vorhabenstandorts zugerechnet werden, wenn der Bedarf in einer so großen Entfernung entsteht, dass diese den Eindruck der Zugehörigkeit zum Baugebiet negativ beeinflusst (ebd., S. 5). Eine solche Entfernung, die den Eindruck der Zugehörigkeit zum Baugebiet in diesem Sinne negativ beeinflusst, fehlt hier jedoch. Im Ortstermin hat sich bestätigt, dass es sich bei dem Gebiet um ein aus Mehr- und Einfamilienhäusern bebautes Areal mit identischer Nutzungsart handelt ohne große Kreuzungen oder sonstige Hindernisse, die trennenden Charakter haben könnten und die es zu überwinden gilt. Die Länge der Fußwege stellt sich bei der Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls noch nicht als so gravierend dar, als dass dadurch der Eindruck eines nach den Maßstäben von § 12 Abs. 2 BauNVO zusammengehörenden Wohngebiets zerstört würde. Die zu bewältigenden Fußwege sind auch unter Berücksichtigung der Abkürzungsmöglichkeiten über im Kartenmaterial nur teilweise erkennbare „Schleichwege“ (z.B. der über das Flurstück 2... verlaufende Verbindungsweg, der für Bewohner des östlichen Teils der D... aber auch der R... relevant ist) vielmehr als noch vertretbar einzustufen. (2) Auch § 7 Nr. 5 Halbs. 1 BO 58 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind gewahrt. Anders als die Kläger meinen, ist nicht feststellbar, dass die Stellplatzanlage der Bestimmung des Baugebiets nach Art, Umfang, Zweck oder Lage widerspricht. Die klägerischen Einwände, mit der Stellplatzanlage würde erstmals eine vollständige Überbauung eines Grundstücks zugelassen sowie vom Erschließungssystem der Grundstücke im dortigen Nahbereich (nämlich über die von der Straße I... nördlich abgehende Stichstraße) abgewichen, greifen nicht durch. Denn dass sich das Vorhaben als Missgriff erweist, der insbesondere nach Art, Umfang oder Zweck der Bestimmung/Eigenart des Baugebiets widerspräche, lässt sich nicht erkennen. Die Bewahrung eines bestimmten Erschließungsmusters (hier: über eine bestimmte Privatstichstraße) ist schon nicht Schutzgegenstand von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO/§ 7 Nr. 5 Halbs. 1 BO 58; dieses hat jedenfalls vorliegend nicht die Kraft, eine relevante Prägung des Gebiets zu bewirken, über die sich das Vorhaben in relevanter Weise hinwegsetzen würde. Hinsichtlich des weiteren Vortrags, dass ein Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet erstmalig nahezu vollständig überbaut wird, hat das Oberverwaltungsgericht bereits klargestellt, dass dies den anzulegenden Maßstab verkennt (Beschluss vom 28. November 2017, a.a.O., S. 6). Diese Einschätzung macht sich die Kammer nach vorheriger Prüfung zu Eigen. Ob die Lage eines Vorhabens geeignet sein kann, einen Verstoß gegen § 7 Nr. 5 Halbs. 1 BO 58 anzunehmen, ist bereits zweifelhaft, da dieses Kriterium erst in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO Eingang ins Gesetz gefunden hat. Auch wenn § 7 Nr. 5 Satz 1 BO 58 mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO weitgehend vergleichbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rn. 45), stellt der A-Textbebauungsplan den Baunutzungsplan indes nicht generell auf die Baunutzungsverordnung 1968 um, sondern - wie den textlichen Festsetzungen zu entnehmen ist -, nur auf die dort ausdrücklich genannten Bestimmungen, weshalb ausschließlich § 7 Nr. 5 BO 58 anwendbar sein dürfte, der das Lage-Kriterium noch nicht kennt. Unabhängig davon dient § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO schon seinem Wortlaut und seiner Systematik nach aber auch der Sicherung der Gebietsverträglichkeit; die Norm gilt grundsätzlich nur für die Art der baulichen Nutzung (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 4 C 3/94 -, juris amtl. Ls. Nr. 1 sowie Rn. 17; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O., Rn. 47). Darauf deutet schon der Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO hin, wonach die in den „§§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen (…) im Einzelfall unzulässig“ sind. In den §§ 2 bis 14 BauNVO ist nämlich allein die Art der baulichen Nutzung geregelt. Darin zeigt sich, dass der Zweck von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist, ihrer Art nach zulässige Vorhaben nach der Grobsteuerung gemäß §§ 2 bis 14 BauNVO daraufhin im Wege der Feinsteuerung zu überprüfen, ob sie im Einzelfall aus speziellen Gründen (ihrer Art nach!) doch nicht gebietsverträglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 7 C 7/92 -, juris Rn. 14). Dieser Befund wird letztlich auch durch die Stellung der Regelung im Ersten Abschnitt der BauNVO mit der amtlichen Überschrift „Art der baulichen Nutzung“ bestätigt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt, dass ein Vorhaben wegen Verstößen gegen andere bauplanungsrechtliche Parameter als die Art der baulichen Nutzung im Einzelfall z.B. wegen seines Umfangs (Maß der baulichen Nutzung) erst dann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein kann, wenn „Quantität in Qualität umschlägt“, also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995, a.a.O. Rn. 17), was bei einem ebenerdigen Parkplatz allerdings fernliegt. Nichts anderes kann hinsichtlich des Kriteriums „Lage“ gelten, das, so wie es die Kläger für sich geltend zu machen scheinen, die überbaubare Grundstücksfläche abbildet. Auch das Tatbestandsmerkmal „Lage" muss im Kontext der Regelung nach dem Gesagten daher so ausgelegt werden, dass bei § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu prüfen ist, ob das Vorhaben an seinem konkreten Standort im Baugebiet der Eigenart des Baugebiets widerspricht, etwa wenn die starke Konzentration ähnlicher Vorhaben der geplanten Nutzung in einem Teil des Baugebiets dem Gebietscharakter widerspricht (vgl. Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 15 Rn. 63). § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO steht dem Vorhaben also erst entgegen, wenn die Lage des Vorhabens im Baugebiet auf die Art der baulichen Nutzung durchschlägt und das Vorhaben deshalb der Eigenart des Baugebietes (hier: als allgemeines Wohngebiet) widerspricht. Dafür gibt es hier aber keine Anhaltspunkte. Eine nennenswerte Konzentration von Pkw-Stellplätzen, die z.B. die Prägung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet ernsthaft infrage stellen könnten, lässt sich vorliegend auch bei Berücksichtigung des Vorhandenen nämlich nicht feststellen. Ob das Vorhaben davon unabhängig eine ggf. bestehende faktische Baulinie oder -grenze missachtet, wie die Kläger meinen, ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht entscheidend, sondern vielmehr bei der Frage zu prüfen, ob sich die Stellplatzanlage hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (dazu sogleich). Andernfalls würde jede Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche systemwidrig automatisch mit nachbarschützender Wirkung aufgeladen (so hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sinngemäß auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017, a.a.O.). (3) Eine Nachbarrechtsverletzung der Kläger ergibt sich hier indes auch nicht aus einem etwaigen Verstoß des Vorhabens gegen eine ggf. zu beachtende Baugrenze oder -linie, also Vorgaben zur Grundstücksfläche, die überbaut werden darf. (a) Vorgaben zur überbaubaren Grundstücksfläche kommt grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu. Sie dienen regelmäßig nur städtebaulichen Zwecken (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. August 2016 - OVG 8 A 10264/16 -, juris Rn. 10). Das wird mit dem insoweit regelmäßig nicht feststellbaren Austauschverhältnis unter den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 4. Januar 2019 - OVG 2 B 344/18 -, juris Rn. 15). Anders kann das (nur) dann zu beurteilen sein, wenn sich ausnahmsweise bei der Auslegung des Willens des Plangebers Abweichendes ergibt (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 215.95 -, juris Rn. 3). Es liegt also in der Hand des Plangebers, regelmäßig nicht drittschützenden Vorgaben wie jenen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Einzelfall eine drittschützende Wirkung zuzuweisen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2014 - OVG 2 A 1674/13 -, juris Rn. 11; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Juni 2015 - OVG 1 ME 77/15 -, juris Rn. 8). Eine solche ausnahmsweise Zuweisung von Drittschutz lässt sich hier aber nicht erkennen, da der Plangeber keine Festsetzungen zu Baugrenzen/-linien getroffen hat, insoweit vielmehr auf § 34 Abs. 1 BauGB zurückzugreifen ist. Damit fehlt aber eine Grundlage für eine zu Gunsten der Kläger bestehende drittschützende Wirkung der faktischen seitlichen Baugrenze (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 1994 - VGH 8 S 2937/94 -, juris Rn. 3; OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - OVG 1 BS 251/05 -, juris Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juni 2010 - OVG 1 MB 11/10 -, juris Rn. 7). (b) Selbst wenn man das anders sehen wollte, wirkt sich das nicht im hiesigen Verfahren aus. Denn eine faktische Baugrenze/-linie lässt sich hier nicht feststellen. In Ermangelung bauplanungsrechtlicher Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche kann es sich dabei allenfalls um faktische Vorgaben zur überbaubaren Grundstücksfläche handeln, die sich der näheren Umgebung ableiten lassen müssen (§ 34 Abs. 1 BauGB). Als nähere Umgebung in diesem Sinne sind zunächst, aber nicht nur, die unmittelbaren Nachbargrundstücke von Bedeutung. Die räumlichen Grenzen der näheren Umgebung sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Daher kann die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung z.B. dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Die Grenzen lassen sich dabei jedoch nicht schematisch bestimmen. Die nähere Umgebung muss jedenfalls insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, Rn. 21 m.w.N.). Die Eigenart der näheren Umgebung ist dabei für jedes Kriterium des Einfügens gesondert abzugrenzen, wobei der Umgriff bei der überbaubaren Grundstücksfläche im Regelfall enger als bei der Art der baulichen Nutzung zu ziehen ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 5/2019, § 34 Rn. 47). Diese Prämisse entbindet aber nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38/13 -, juris Rn. 9). Ausgehend von diesen Maßstäben sieht das Gericht hier als maßgebliche Umgebung denjenigen Bereich an, der östlich der R... beginnt und vom nördlichen sowie westlichen Teil der Straße I... eingerahmt wird. In nördlicher Richtung endet der Bereich mit der dort beginnenden Kleingartenkolonie. Schon das vorliegende Kartenmaterial, das - auch wenn es einen Bild von oben vermittelt - berücksichtigungsfähig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris), dokumentiert eindrucksvoll, dass in diesem Gebiet zwar durchgängig eine aufgelockerte Bebauung vorzufinden ist, die nahezu vollständig die offene Bauweise einhält. Einheitliche (seitliche) Baugrenzen oder gar -linien, die ausreichend Prägekraft aufwiesen, um eine künftige Bebauung zu leiten, lassen sich in dem Geviert aufgrund der doch versetzten Baukörperstellungen indes nicht ausmachen. Kein anderes Ergebnis ergäbe sich, wenn man den Bereich der maßgeblichen näheren Umgebung nur auf die Grundstücksreihe südlich des Parkplatzes beschränken wollte, also auf die Flurstücke Nr. 7...,7... und 7... . Denn die dort vorhandenen drei bzw. je nach zählweise sogar nur zwei Baukörper haben für sich genommen noch nicht ausreichend maßstabsbildende Kraft, um einem Ortsteil das Gepräge zu geben (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 80.67 -, juris Rn. 22). Das gilt umso mehr, als eine durch diese vorgegebene optische Bauflucht aus der Fußgängerperspektive wegen größer dimensionierter Nebengebäude, die insoweit den Blick versperren, gar nicht wahrnehmbar war. Auch vom Vorhabengrundstück aus war südwärts eine einheitliche Gebäudeachse aufgrund des dichten Heckenbewuchses auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht feststellbar. Selbst außerhalb der Vegetationsperiode dürfte an diesem Standort eine einheitliche Baukörperflucht nicht auszumachen sein, da dem Kartenmaterial zufolge das Nebengebäude auf dem Flurstück Nr. 7... entscheidend die Sichtachse unterbrechen dürfte. Wollte man dementgegen die maßgebende Umgebung nach Süden über die Straße I... hinweg ausdehnen, wofür immerhin nicht nur die homogene Bauweise nördlich und südlich dieser Straße sprechen könnte, sondern auch die nur sehr geringe Breite der Straße von rund 5 m, wäre erst Recht keine faktische seitliche Baugrenze oder gar -linie feststellbar. Denn das auf dem südlich der Straße I... folgenden Grundstück aufstehende Gebäude ist in östlicher Richtung zur Stellung der nördlich anschließenden Bebauung doch deutlich versetzt angeordnet. Aber auch wenn man annähme, eine faktische Baugrenze wäre ablesbar und dieser Rahmen durch das Vorhaben verletzt, fügte es sich gleichwohl ein. Denn die Stellplatzanlage ruft bei Würdigung des Einzelfalls hier keine bodenrechtlichen Spannungen hervor. Dabei geht es nicht um verallgemeinerungsfähige Maßstäbe, sondern um Störungen der vorhandenen Nutzung oder um konkrete städtebauliche Verschlechterungen, die das Baugrundstück selbst oder seine Umgebung dergestalt betreffen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 - BVerwG 4 B 60/87 -, juris Rn. 5), dass dadurch die vorgegebene Situation (im Hinblick auf das bauplanungsrechtliche Kriterium, dass formal nicht eingehalten wird) verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird. Daran fehlt es bei einem Parkplatz wie dem der Beigeladenen jedoch. Wegen dessen Ebenerdigkeit ist er in seiner Erstreckung nämlich deutlich weniger wahrnehmbar als klassische Gebäude. Ist eine Überschreitung einer Baugrenze oder -linie aber überhaupt nur sehr eingeschränkt erkennbar, können hinreichend bewältigungsbedürftige Spannungen nicht entstehen. Denn dann mangelt es dem Vorhaben an der Kraft, wegen seiner konkreten Lage auf dem Grundstück selbst oder infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung Spannungen zu begründen oder zu erhöhen, die ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 -, juris Rn. 47). (4) Das Vorhaben erweist sich gegenüber den Klägern auch nicht als rücksichtslos. Wie die Kammer in ihrem Eilbeschluss bereits ausgeführt hat, begründet § 12 Abs. 2 BauNVO für den Regelfall hinsichtlich der Emissionen, die durch eine nach der Vorschrift zugelassene Stellplatznutzung verursacht werden, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. Stock, in: König/Roeser/ders., a.a.O., § 12 Rn. 17 m.w.N.). Das bedeutet, dass die Nachbarn die davon ausgehenden Emissionen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - BVerwG 4 B 59/02 -, NVwZ 2003, 1516 ; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2014 - VGH 15 ZB 13.1017 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Das gilt hinsichtlich aller von einer Stellplatzanlage typischerweise resultierenden Emissionen gleichermaßen, also etwa für Licht, Abgase und Lärm. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung gebieten würden, vermag die Kammer auch nach dem Ortstermin nicht zu erkennen. Namentlich rechtfertigen die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Lage der geplanten Stellplatzanlage seitlich neben dem Grundstück I... 36c, die Anordnung der Stellplätze und die Zufahrt zu der Anlage nicht die Annahme, das Vorhaben sei für die Antragsteller mit unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Die Umstände des Einzelfalls legen hier nahe, dass die konkrete Beschaffenheit der Anlage und deren Nutzungsweise eher in einer die Kläger schonenden Weise ausgestaltet ist. Das gilt zunächst hinsichtlich der gerügten Lichtbelästigungen. Da die Baugenehmigung Auflagen zur Parkplatzbeleuchtung enthält, sind insoweit bereits ausreichende Schutzvorkehrungen vorgesehen. Soweit die Kläger sich zudem durch Scheinwerferlicht der herannahenden Fahrzeuge gestört fühlen, sind keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit zu erkennen. Auch wenn die den Parkplatz anfahrenden Fahrzeuge aufgrund der Anordnung der Zufahrt einige Meter frontal auf den nördlichen Teil des Westgiebels des Gebäudes der Kläger zufahren und damit zur Abend- bzw. Nachtzeit kurzzeitig das Haus der Kläger anstrahlen, müssen die Kläger dies hinnehmen. Ungeachtet der Frage, ob Licht von Pkw überhaupt unter den § 3 Abs. 1 BImSchG fällt, ist das Ausmaß der dadurch auslösten Beeinträchtigungen nämlich überschaubar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fahrzeuge auf das Haus der Kläger nur über eine kurze Strecke von knapp 18 m zufahren und dies auch seitlich versetzt. Die Scheinwerferlichtbelästigung wird weiter abgemildert durch den ca. 2 m hohen Sichtschutzzaun an der Westseite des Grundstücks der Kläger. Bedingt durch den über die Anlage der Einfahrt vorgegebenen konkreten Anstrahlungswinkel und diesen Sichtschutzzaun, dessen Abschirmwirkung innerhalb der Vegetationsperiode in weiten Teilen noch durch einen darüber hinaus ragenden Heckenbewuchs erhöht wird, und die konkreten Fensterstandorte im Haus der Kläger, dürfte überhaupt nur für einem sehr kurzen Zeitraum eine direkte Lichteinstrahlung - und wohl auch nur an der Decke des einzigen der Zufahrt zugewandten Raumes - im Haus wahrnehmbar sein. Wenn weiter eingestellt wird, dass alle 22 Parkplätze mietergebunden zugewiesen sind, und somit eine Fahrzeugfluktuation in den Parkbuchten und damit auch ein Parkplatzsuchverkehr praktisch ausgeschlossen ist, hält sich eine etwaige Belästigung der Kläger durch Licht hier in Grenzen. Auch eine unzumutbare Störung durch Abgase lässt sich nicht feststellen. In Ansehung der nur drei direkt an der Grundstücksgrenze zu den Klägern angeordneten Stellplätze, deren Abstand zum Gebäude der Kläger von wenigstens rund 7 m (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 28. Januar 2010 - OVG 1 A 498/08 -, juris Rn. 35 zu in 9,5 m entfernten Stellplätzen) und dem Umstand, dass aufgrund der Parkbuchtenvermietung mit wenig Fahrzeugbewegungen zu rechnen ist, fehlen jedwede Anhaltspunkte, die auf eine Unzumutbarkeit von Abgas- oder Geruchsemissionen hindeuten könnten. Die Zufahrt zum Parkplatz weist auch keinen Neigungswinkel auf, der einen höheren Motoreinsatz erforderlich machen würde. Auch wegen der vergleichsweisen geringen Breite der Zufahrt von gut 4 m ist damit zu rechnen, dass dort nur langsam gefahren wird (zu diesen Kriterien vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2016 - OVG 10 A 1613/14 -, juris Rn. 59). Die Zuführung zu den Parkbuchten ist gleichzeitig aber ausreichend groß dimensioniert, sodass auch eine gesteigerte Anzahl an Wendemanöver nicht zu erwarten ist. Der Vortrag der Kläger, dass die an ihrer Grundstücksgrenze belegenen Parkbuchten häufig rückwärts angesteuert würden, ist angesichts der Parkplatzbeschaffenheit schon nur wenig plausibel, da man auf zwei dieser gerade in umgekehrter Richtung zufährt. Aber selbst wenn man dies als wahr unterstellte, liegt es fern, dass die wenigen Einparkvorgänge in diesen drei Parkbuchten zu nicht mehr hinzunehmenden Abgasbelastungen führen können. Hinsichtlich des Verkehrslärms gilt nichts anderes. Insoweit sind ebenso wenig Umstände auszumachen, die abweichend von der Regelannahme, dass Immissionen, die ein der Gebietsbedarfsdeckung dienender Stellplatz verursacht, als so erheblich anzusehen sind, dass sie in einem Wohngebiet billigerweise nicht mehr zumutbar wären, Anlass zur Annahme bieten, die Kläger hätten hier eine besondere Belastung zu tragen. Vielmehr gilt das zu den übrigen Emissionen der Stellplatzanlage Gesagte auch hier. Insbesondere wegen der konkreten ebenerdigen Anordnung der Zufahrt auf der dem Grundstück der Kläger abgewandten Flurstückseite und der Verteilung der Parkbuchten, des Abstands der Stellplätze zum Gebäude der Kläger und dessen Abschirmung, aber auch des praktisch ausgeschlossenen Parkplatzsuchverkehrs kann von einer gesteigerten Lärmbelästigung hier nicht ausgegangen werden. Es auch bestand keine Veranlassung, dem zum Lärm hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Dieser erweist sich mangels Substantiierung als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag. Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, der als unzulässig abgelehnt werden kann, liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind. Das ist vorliegend der Fall, da schon nach den obigen Ausführungen nicht erkennbar ist, dass für die Tatsachenbehauptung der Kläger zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Anhaltspunkte dafür, warum ein allein durch Privatverkehr von 22 Mietern genutzter Parkplatz der hier streitgegenständlich konkreten Beschaffenheit bei zu erwartender sozialadäquater Nutzung Schallemissionen bewirken soll, die die Richtwerte der TA Lärm überschreiten, haben die Kläger hier nämlich nicht dargetan. Eine Behauptung kann zwar nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. März 2018 - VGH 9 ZB 16.2081 -, juris Rn. 20). Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben (ebd.). Wenn allerdings – wie hier – einer solchen in der Sache bereits im Eilverfahren geäußerten Vermutung Plausibles entgegengehalten wird, darf dies nicht einfach ignoriert werden. Vorliegend ist den Klägern schon durch den Beklagten ebenso wie durch das Gericht im Eilbeschluss entgegnet worden, dass ein allein durch Anwohner genutzter Stellplatz mit einem Parkplatz etwa eines Lebensmittelmarktes unter anderem angesichts der deutlich höheren Frequentierung von letzterem nicht vergleichbar ist. Die Kammer hat den Klägern in ihrem Beschluss zudem bereits unter Hinweis auf die konkrete Anordnung sowohl der Stellplätze als auch der Zufahrt entgegengehalten, dass diese Umstände der Annahme unzumutbarer Lärmimmissionen entgegenstehen. In gleicher Weise hat auch das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Zufahrt hier in einer die Kläger schonenden Weise angeordnet ist (a.a.O., S. 6). Dennoch behaupten die Kläger weiter, dass maßgebliche Richtwerte überschritten würden, ohne sich jedoch mit diesen Einwänden auch nur im Ansatz auseinanderzusetzen und für ihre Behauptung tatsächliche Anhaltspunkte zu liefern. Soweit sie geltend machen, die Anordnung der Parkplätze habe zur Folge, dass einfahrende Fahrzeuge eine Schleife fahren müssten, um zu den südwestlich gelegenen Parkplätzen zu gelangen, trifft dies zwar zu. Auch in Anerkennung dieses Umstandes bleibt es aber dabei, dass der eigentliche Einparkvorgang dann überwiegend auf dem von der Grundstücksgrenze zu den Klägern abgewandten Seite des Flurstücks der Beigeladenen erfolgt. Es wird daher nicht ersichtlich, dass mit der zu fahrenden Schleife Geräuschbelastungen verbunden sein könnten, die über das Maß hinausgehen, das auch Straßen im Wohngebiet (mit Parkstreifen) typischerweise generieren. Im Gegenteil liegt angesichts der geringeren Fahrgeschwindigkeit doch eher näher, dass diese hier sogar darunter liegen. Der Hinweis der Kläger auf den Vermerk im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Bl. 120), ist ebenso wenig geeignet, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Stichhaltigkeit ihrer Beweisbehauptung zu liefern. Denn soweit dieser Vermerk, der überholt ist, annimmt, dass deshalb eine Lärmschutzproblematik bestehe, weil eine Spitzenpegelüberschreitung nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm zu besorgen sei, wird darin verkannt, dass diese Bestimmung wegen der Wertung aus § 12 Abs. 2 BauNVO auf Stellplätze im Wohngebiet nicht anwendbar ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VGH 15 CS 19.1227 -, juris Rn. 20), worauf der Beklagte auch an späterer Stelle im Verwaltungsvorgang zutreffend hinweist. Auch diesem Einwand treten die Kläger nicht entgegen. Beteiligten ist jedoch nicht nur zuzumuten, sich mit Gegenargumenten auseinanderzusetzen, sondern auch greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für ihre Vermutung oder gegen Gegenargumente sprechen. Daran fehlt es indes. Einer Behauptung, die - wie hier - im Ergebnis ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenargumente aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 20). Überdies ist der Beweisantrag unerheblich, soweit die Beweistatsache die Spitzenpegelüberschreitung der TA Lärm erfasst. Denn wie gezeigt, ist Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung hier nicht anwendbar. 2. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Dem Begehren, den Beklagten zum Erlass nachbarschützender Auflagen zur Baugenehmigung Nr. 2015/1963 zu verpflichten, fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein hinreichend bestimmter Antrag vorliegt (es wird nur die Verpflichtung zum Erlass „geeigneter", aber nicht näher bezeichneter Maßnahmen zum Emissionsschutz beantragt), fehlt es im Hinblick darauf an der behördlichen Vorbefassung, was der Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage entgegensteht. Dass die Kläger weitere (nachträgliche) nachbarschützende Auflagen zu irgendeinem Zeitpunkt bei der Behörde beantragt oder angeregt hätten (erst Recht konkrete Auflagen), lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Das hat der Klägervertreter auch im Termin bestätigt. Beantragt wurde - im Eilverfahren - lediglich ein Baustopp. Ob darin als Minus auch der Erlass ergänzender Auflagen zum Schutz der Nachbarn gegen Emissionen des Vorhabens enthalten ist, erscheint sehr zweifelhaft, zumal eine Auflage auf einer anderen Anspruchsgrundlagen fußen müsste als ein Baustopp (nämlich auf § 57 BauO Bln statt § 79 BauO Bln). War die Bauaufsichtsbehörde mit dem Begehren aber nie konfrontiert worden, ist es dem Gericht aus Gründen der Gewaltenteilung verwehrt, darüber zu entscheiden. Schließlich ist das Gericht nur zur Kontrolle behördlicher Entscheidungen berufen, nicht hingegen dazu, Entscheidungen an Stelle der Behörde zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - BVerwG 6 VR 1/17 -, juris Rn. 9). Abgesehen davon ist in Fällen, in denen eine Baugenehmigung möglicherweise nur über den Erlass weiterer notwendiger Auflagen „gerettet“ werden kann, nicht die Behörde gerichtlich zu verpflichten, Auflagen zu erlassen, sondern die Baugenehmigung vielmehr aufzuheben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 1991 - VGH 5 S 1827/90 - juris, Rn. 26). Für eine Aufhebung der Baugenehmigung ist mangels dadurch kausal bewirkter Nachbarrechtsverletzung - s.o. - hier aber kein Raum. Verletzt die Baugenehmigung schon keine Rechte der Kläger, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, warum sie eine (weitere) Beauflagung der Beigeladenen, die dadurch in ihrer Baufreiheit beschränkt würde, beanspruchen können sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dementsprechend waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 12.500,00 Euro festgesetzt. Das Gericht hat für den Hauptantrag unter Orientierung an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 7.500,00 Euro angesetzt und für den Hilfsantrag den Auffangstreitwert. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Pkw-Stellplatzanlage. Sie sind Nießbrauchberechtigte des im Ortsteil Siemensstadt gelegenen Anwesens I... 36c in 13629 Berlin-Spandau (Flurstück 7..., Flur 29, Gemarkung 110010). Bei der Beigeladenen handelt es sich um eine Wohnungsbaugenossenschaft. Sie ist Eigentümerin des Flurstücks 7..., Flur 29, Gemarkung 110010, das unmittelbar westlich an das Grundstück I... 36c grenzt. Außerdem ist sie Eigentümerin der Wohnanlage 5... mit den Adressen D... straße 10-20 und R... straße 1-25, zu der nach Angaben der Beigeladenen insgesamt 186 Wohnungen sowie bislang 26 Stellplätze und 30 Garagen gehören. Diese Wohnanlage ist als Gesamtanlage in der Landesdenkmalliste erfasst (Obj.-Dok.-Nr. 090... ). Sämtliche Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan. Dieser setzt für die Grundstücke hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemeines Wohngebiet fest. Für den östlichen Teil des Baugebiets, in dem das Grundstück I... 36c und das Flurstück 745/2 liegen, gilt die Baustufe II/2, im westlichen Teil ist die Baustufe III/3 vorgesehen. Des Weiteren gilt für das Gebiet der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1232) festgesetzte Bebauungsplan VIII-A. Dieser stellt unter anderem für die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge auf die Bestimmungen in § 12 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1968 um (textliche Festsetzung Nr. 5). Die auf dem Grundstück I... 36c und dem Flurstück 745/2 sowie deren unmittelbarer Umgebung vorhandene tatsächliche Bebauung ist im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) Berlin wie folgt dargestellt: Die südlich angrenzende Bebauung bis zu D... straße ist wie folgt dokumentiert: Die Grenzen der Bereiche unterschiedlicher Baustufen in dem allgemeinen Wohngebiet verlaufen nach dem Baunutzungsplan wie folgt: Mit Bescheid vom 25. April 2016 (Baugenehmigung Nr. 2015/1963) erteilte das Bezirksamt Spandau von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Pkw-Stellplatzanlage mit 22 Stellplätzen auf dem Flurstück 7... . Nach den Bauvorlagen soll die Zufahrt zu der Stellplatzanlage über das westlich angrenzende Grundstück R... straße 30 (Flurstück 2... ) erfolgen, das unmittelbar an der R... straße liegt und ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht. Zwölf Stellplätze sollen an der Grenze zum südlich angrenzenden Grundstück I... 36b errichtet werden, sieben weitere parallel dazu im mittleren Grundstücksbereich und drei Stellplätze an der östlichen Grenze zum Grundstück der Kläger. Die Baugenehmigung ist mit folgenden Auflagen versehen: „1. Licht gehört zu den Immissionen bzw. Emissionen im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 BImSchG. Daher sind Beleuchtungsanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen bzw. erhebliche Belästigungen durch Licht verhindert werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). 2. Um störende Lichtimmissionen bei den Anwohnern durch die Parkplatzbeleuchtung zu vermeiden, ist die direkte Blickverbindung der Anwohner in ihren schutzwürdigen Räumen zur Lichtaustrittsfläche der Parkplatzleuchten durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden, z.B. Reduzierung der Leuchtenhöhe auf das erforderliche Mindestmaß, Anbringen von Abschirmblenden zur Vertikalen kleiner als 70° (Anlage 2 der AV LImSchG Bln). 3. Die Lichtleistung der Parkplatzbeleuchtung ist auf ein Mindestmaß hinsichtlich der Sicherheitsbeleuchtung zu beschränken (Anlage 2 der AV LImSchG Bln).“ Den am 27. Januar 2017 gegen die Baugenehmigung „vorsorglich“ erhobenen Widerspruch der Kläger wies das Bezirksamt mit Bescheid vom 5. April 2017 zurück. Ein unterdessen erhobener Eilantrag der Kläger, mit dem sie unter anderem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche anstrebten, blieb bei Gericht erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (OVG 2 S 20.17/VG 19 L 348.17). Am 27. April 2017 haben die Kläger ferner bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Sie rügen deren Rechtswidrigkeit und machen geltend, dadurch in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Stellplatzanlage verstoße zum einen schon gegen Bauordnungsrecht, weil es keine Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger einhalte. Da dort auch größere Fahrzeuge parken könnten – SUV z.B. – gingen von dem Parkplatz gebäudegleiche Wirkungen aus, weshalb Abstandsflächen einzuhalten seien. Zum anderen verletze das Vorhaben Bauplanungsrecht. Denn das Bauvorhaben verstoße gegen den Gebietserhaltungsanspruch. Die geplante Stellplatzanlage mit 22 Stellplätzen stelle eine artfremde Bebauung in dem allgemeinen Wohngebiet dar. Die Anlage diene nicht der Bedarfsdeckung im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO. Das Vorhabengrundstück sei eindeutig der Einfamilienhaus-Bebauung im Bereich der Stichstraße I... zuzuordnen. Es handele sich bei ihm tatsächlich um das Grundstück I... 38c. Ein etwaiger Stellplatzbedarf aus der Wohnnutzung der gesamten Wohnanlage der Beigeladenen sei nicht berücksichtigungsfähig, da sich die Wohnungen aufgrund der abweichenden Baustufe im westlichen Teil des allgemeinen Wohngebiets in einem anderen Baugebiet befänden. Die Gebietsbezogenheit nur nach der Art der baulichen Nutzung abzugrenzen, greife zu kurz – es müsse auch das Maß der baulichen Nutzung eine Rolle spielen. Zudem befänden sich die Gebäude D... straße 10-20, die der Beigeladenen zufolge durch das Vorhaben mit Stellplätzen „versorgt“ würden, mindestens 500 m weit von dem Vorhabengrundstück entfernt. In diesem Radius befänden sich im öffentlichen Straßenland ausreichend Kfz-Abstellmöglichkeiten. Der Beklagte habe Erhebungen zum tatsächlichen Parkraumbedarf auch überhaupt nicht angestellt. Das Vorhaben sei überdies mit der Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar, als Missgriff einzuordnen im Hinblick auf die vollständige Grundstücksüberbauung sowie seine Abweichung vom vorhandenen Erschließungssystem und verstoße daher gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 7 Nr. 5 Halbs. 1 BO 58. Unabhängig davon verletze das Vorhaben die seitliche faktische Baulinie bzw. -grenze, die sich aus der Anordnung der Gebäude auf den südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücken ergebe. Auch dadurch würden sie in ihren Nachbarrechten verletzt. Letztlich führe das Vorhaben auch zu unzumutbaren Störungen und Belästigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (respektive § 7 Nr. 5 Halbs. 2 BO 58) bzw. des darin enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme. Der bis zur Grundstücksgrenze der Kläger heranreichende Stellplatz verursache schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG in Gestalt von Lichteinstrahlungen, Abgasen und Geräuschen. Im Hinblick auf Belästigungen durch Licht sei zu beachten, dass sich die Auflagen in der Baugenehmigung nur dem Licht widme, das von Beleuchtungsanlagen des Parkplatzes selbst ausgehe, nicht jedoch dem vor allem störenden Scheinwerferlicht der auf den Stellplatz einfahrenden Fahrzeuge. Außerdem gehe von dem Vorhaben dadurch eine relevante Abgasbelastung der Kläger aus, dass in die ihrem Grundstück zugewandten Parkbuchten häufig rückwärts eingeparkt werde, was zu Gestank auf ihrem Grundstück führe. Auch die Lärmbelastungen seien erheblich. Der Grad der Belästigung sei hier durchaus mit den Belästigungen vergleichbar, die von der Stellplatzanlage eines Lebensmittelmarktes ausgingen. Eine derartige Stellplatzanlage eines Lebensmittelmarktes werde zwar möglicherweise tagsüber häufiger frequentiert, anders als diese würde die hier strittige Stellplatzanlage aber Tag und Nacht genutzt. Selbst wenn nur ein Pkw nachts bewegt werde, verursache dies erhebliche Geräusche. Dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Lärmemissionen problematisch sei, habe im Übrigen auch das Bezirksamt selbst so gesehen, wie sich aus einem Vermerk auf Bl. 120 des Verwaltungsvorgangs ergebe. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bezirksamtes Spandau von Berlin vom 25. April 2016 (Nr. 2015/1963) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. April 2017 aufzuheben; hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Spandau von Berlin vom 25. April 2016 (Nr. 2015/1963) in Gestalt Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. April 2017 zu verpflichten, die Beigeladene neu zu bescheiden und geeignete Auflagen zur Baugenehmigung zum Schutz der Nachbarrechte gegen die Emissionen des Vorhabens zu erlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Stellplatzanlage für nicht abstandsflächenrelevant. Gebäudegleiche Wirkungen gingen allenfalls von den dort geparkten Fahrzeugen aus, die jedoch keine baulichen Anlagen seien. Den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger sieht er als nicht verletzt an. Stellplatzanlagen von vergleichbarer Größe seien innerhalb von Wohngebieten durchaus üblich; es handele sich zumeist um Stellplatzanlagen in direkter Nachbarschaft zu dazu gehörenden Wohnanlagen, so auch im vorliegenden Fall. Entgegen der Auffassung der Kläger befinde sich die geplante Stellplatzanlage auch noch im Bereich der näheren Umgebung der D... straße. Durch die erteilte Baugenehmigung würden keine Stellplätze in einer Anzahl ermöglicht, die über den durch die zugelassene Wohnnutzung verursachten Bedarf hinausgingen. Der Stellplatzbedarf betreffe ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge und liege innerhalb der einer Wohnnutzung zuzuordnenden Bandbreite, ohne dass sich hierdurch der Gebietscharakter ändern oder der Bedarf eines anderen Gebiets abgedeckt würde. Auch die faktische Baulinie/-grenze, die die Kläger für sich reklamierten und die durch das Vorhaben verletzt werden solle, lasse sich unter anderem wegen bestehender Nebenanlagen, die jenseits der Linie anordnet seien, nicht feststellen. Ferner wahre das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot. Belästigende Lichtimmissionen seien wegen der seitens des Umweltamtes erlassenen Auflagen in der Baugenehmigung nicht zu besorgen. Die von den Klägern darüber hinaus gerügte Blendung durch Fahrzeuge sei gar nicht von § 3 Abs. 1 BImSchG erfasst und daher überhaupt nicht als schädliche Umwelteinwirkungen einzuordnen. Auch bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenze des den Klägern Zumutbaren durch den durch die Stellplätze möglicherweise hervorgerufenen erhöhten Verkehrslärm. Anders als die Kläger meinen, sei diese Stellplatzanlage nicht mit einem Supermarktparkplatz vergleichbar. Im Gegensatz zu der geplanten Stellplatzanlage gingen Stellplatzanlagen eines Lebensmittelmarktes als Bestandteil einer gewerblichen Nutzung mit einem häufigen Wechsel der abgestellten Fahrzeuge, rangierenden Fahrzeugen, häufigem Schließen von Kofferraumdeckeln bzw. Fahrzeugtüren und Lärm durch Einkaufswagen einher. Aus diesem Grund sei bei einer derartigen gewerblichen Nutzung in der Regel ein Lärmgutachten zu erstellen. Von einem solchen Fall sei das Vorhaben aber grundverschieden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20. September 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.