Beschluss
6 L 575/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0805.6L575.19.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, in dem der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1.) ob das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vor seiner am 15. Januar 2019 veröffentlichten Mitteilung, dass die C. vom BfV als sog. „Prüffall“ eingestuft wird a) selbst geprüft oder b) von externen Beratern (Anwaltskanzlei) hat prüfen lassen, ob die öffentliche Nennung der C. als „Prüffall“ rechtlich zulässig ist, 2.) ob es zu der unter 1.) bezeichneten Prüfung Vermerke oder sonstige Aufzeichnungen oder schriftliche Stellungnahmen des BfV gibt und falls ja, a) welche rechtlichen Bedenken darin ggf. angeführt werden, b) welche Handlungsweisen im Einzelnen konkret empfohlen und welche Begründungen dafür genannt werden, 3.) ob die spätere Veröffentlichung am 15.1.2019 durch das BfV mit dem Bundesinnenministerium (BMI) abgestimmt war und welche Anmerkungen dazu das BMI ggf. gemacht hat, 4.) wer/welche SteIle nach Kenntnis des BfV entschieden hat, in dem Rechtsstreit VG Köln, Az.: 13 L 202/19 auf eine Beschwerde zu verzichten? 5.) wann das BfV das BMI über die Absicht informiert hat, in dem Rechtsstreit VG Köln, Az.: 13 L 202/19 auf eine Beschwerde zu verzichten, 6.) ob und ggf. welche Reaktionen bzw. Anmerkungen daraufhin aus dem BMI gekommen sind, 7.) ob die Kanzlei T. vor dem am 8.3.2019 durch das BfV bekannt gegebenen Verzicht auf Rechtsmittel eine Stellungnahme für das BfV zu den Möglichkeiten einer Beschwerde gegeben hat und falls ja, a) welche Ergebnisse oder Schlussfolgerungen in dieser Stellungnahme dargelegt werden und b) wie diese rechtlich im Einzelnen begründet werden, 8.) welches Honorar das BfV mit der Kanzlei T. für Beratung/Vertretung im Rechtsstreit VG Köln, Az.: 13 L 202/19 vereinbart bzw. gezahlt hat, 9.) ob die Kanzlei T. nur im Einzelfall beauftragt oder für seine Beratung mit Pauschalen honoriert wird, 10.) wie hoch diese Pauschalen ggf. sind (Angaben in Euro). hinsichtlich der Frage zu 1., der ersten Teilfrage der Frage zu 3. sowie hinsichtlich der Fragen zu 4. und 5. übereinstimmend für in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der im Umfang der übrigen Fragen aufrecht erhaltene Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss zum einen als Anordnungsanspruch glaubhaft machen, dass das behauptete subjektive Recht besteht; zum anderen muss er als Anordnungsgrund die Dringlichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes wegen einer drohenden Gefahr für die Rechtsausübung glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mangels einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf sie nicht anwendbar sind. Diese Voraussetzungen treffen auf die gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Auskunftsansprüche zu, da die Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 1 LPresseG NRW gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nicht anwendbar ist. Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu. Eine effektive, funktionsgemäße Pressetätigkeit setzt voraus, dass Journalisten in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine einzelfallbezogene Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit gegenläufigen schutzwürdigen Interessen, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.03.2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 17 ff., und vom 30.01.2020 – 10 C 18.19 –, juris, Rn. 27 ff., sowie Beschlüsse vom 23.03.2021 – 6 VR 1.21 –, juris, Rn. 17, und vom 20.03.2018 – 6 VR 3.17 –, juris, Rn. 15 f. jeweils m. w. N. Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der Auskunftsanspruch ist demnach durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris, Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 03.04.2019 – 15 B 1850/18 –, juris, Rn. 15, und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 29. Gemessen daran ist ein Auskunftsanspruch des Antragstellers auf die noch zur Beantwortung gestellten Fragen nicht glaubhaft gemacht worden. Hinsichtlich der Frage zu 2. fehlt es an einem zulässigen Auskunftsbegehren (dazu 1.) Hinsichtlich des offenen Teils der Frage zu 3. sowie hinsichtlich der Frage zu 6. überwiegt das Vertraulichkeitsinteresse des BfV (dazu 2.). Gleiches gilt mit Blick auf die Fragen zu 7. bis 10. (dazu 3.). 1. Das Auskunftsersuchen des Antragstellers hinsichtlich der Frage zu 2. ist nicht vom verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst, weil es der Sache nach auf eine von diesem Anspruch nicht gedeckte Akteneinsicht abzielt. Aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit folgen unter anderem Auskunftspflichten öffentlicher Behörden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 – 1 BvR 586/62 –, juris, Rn. 38. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet das Grundrecht der Pressefreiheit aber grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 – 6 A 5.13 –, juris, Rn. 24; siehe dazu auch OVG NRW, Urteil vom 08.05.2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 16; Beschlüsse vom 29.09.2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 50, und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 65. Ein zulässiges Auskunftsbegehren liegt damit auch dann nicht vor, wenn ein Antragsteller zwar formell nur die Erteilung von Auskünften beantragt, die Erfüllung dieses Anspruchs im Ergebnis aber tatsächlich oder zumindest sinngemäß auf die Einsichtnahme in die zugrunde liegenden Unterlagen beziehungsweise ihre weitgehende Wiedergabe hinausläuft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.05.2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 18; Beschlüsse vom 29.09.2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 54 ff., und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 70. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Fragen so weit und allgemein gefasst sind, dass sie nicht konkret beantwortet werden können, sondern eine unterschiedslose Wiedergabe des Akteninhalts erforderlich wird. Presserechtliche Auskunftsansprüche müssen sich damit grundsätzlich auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen. Wesentlich für ein Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.05.2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 20; Beschlüsse vom 29.09.2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 46, und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 62; siehe auch für das jeweilige Landespresserecht VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2015 – 1 S 802/15 –, juris, Rn. 39; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 07.03.2014 – OVG 6 S 48.13 –, juris, Rn. 9; VG Cottbus, Beschluss vom 19.09.2013 – 1 L 219/13 –, juris, Rn. 25; VG Potsdam, Beschluss vom 30.05.2013 – 9 L 34/13 –, juris, Rn. 10 ff; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2003 – 1 L 269/03 –, juris, Rn. 8; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 2, 85. Hiervon zu unterscheiden sind Konstellationen, in denen eine hinreichend konkrete Frage sachgemäß nur durch die Gewährung von Akteneinsicht beantwortet werden kann, weil nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.05.2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 22; Beschlüsse vom 29.09.2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 52, und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 70; VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 – 1 L 219/13 –, juris, Rn. 25; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 87; siehe insoweit auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris, Rn. 18 f. Voraussetzung hierfür ist aber dennoch zunächst, dass es sich nach Lage der Dinge noch um ein zulässiges Auskunftsbegehren handelt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 08.05.2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 24; Beschlüsse vom 29.09.2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 59, und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 72. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Frage zu 2. im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht als zulässiges Auskunftsbegehren im Sinne des presserechtlichen Auskunftsrechts betrachtet werden. Die Antragsgegnerin hat in Beantwortung dieser Frage im gerichtlichen Verfahren bereits mitgeteilt, dass schriftliche Aufzeichnungen beim BfV existierten, in denen teilweise die aus dem Beschluss des VG Köln vom 26.02.2019 (Az. 13 L 202/19) ersichtlichen wechselseitigen rechtlichen Argumente erörtert worden seien. Später ergänzte die Antragsgegnerin ihre Antwort dahingehend, dass ein schriftlicher Vermerk existiere, in dem rechtliche Bedenken auf die Vorgaben des § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG thematisiert würden. Hierin werde das Für und Wider einer öffentlichen Mitteilung (über die Einstufung der Partei Alternative für Deutschland (C. ) als Prüffall, Anm. des Gerichts) insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer entlastenden Wirkung für die Partei angesichts der massiven öffentlichen Diskussion um eine mögliche Einstufung als Beobachtungsobjekt dargestellt. Bedenken seien dergestalt thematisiert worden, dass eine Information der Öffentlichkeit über Prüffälle nur mit äußerster Zurückhaltung möglich sei. Soweit der Antragsteller trotz dieser Antwort der Antragsgegnerin sein Auskunftsbegehren nicht als erfüllt ansieht, lässt dies darauf schließen, dass es ihm letztlich um eine ins Einzelne reichende Abbildung des betreffenden Vermerks und damit letztlich um Überlassung dieses Dokuments geht. Denn der Sache nach zielt seine Frage nach den angeführten Bedenken, den im Einzelnen konkret empfohlenen Handlungsweisen und den dafür genannten Begründungen auf die Wiedergabe des vollständigen Inhalts des in seinen wesentlichen Bestandteilen und Inhalten bereits beschriebenen Vermerks. Zur Beantwortung der nicht etwa auf die Mitteilung des Ergebnisses des rechtlichen Prüfung beschränkten Frage des Antragstellers wäre letztlich – wie von der Antragsgegnerin plausibel dargelegt – eine ins Einzelne reichende Widergabe des vollständigen Dokumenteninhalts erforderlich. Diese Art der Informationsverschaffung würde sich im Ergebnis qualitativ von der Gewährung von Akteneinsicht nicht wesentlich unterscheiden, sondern vielmehr faktisch einer Überlassung des Schriftstücks gleich kommen. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2020 (...) ist eine andere Beurteilung des Auskunftsbegehrens nicht angezeigt. Dabei geht das Gericht nicht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht der bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorgenommenen Beurteilung von ausdrücklich oder der Sache nach auf Akteneinsicht abzielenden Gesuchen als unzulässige Auskunftsbegehren nunmehr generell eine Absage erteilt habe, sondern letztlich die dargestellten und hier angewandten Grundsätze bestätigt hat. Vg. hierzu im Einzelnen VG Köln, Urteil vom 09.06.2020 – 6 K 9484/17 –, juris, Rn. 76 ff. 2. Der Beantwortung des offenen Teils der Frage zu 3. sowie der Frage zu 6. stehen überwiegende Vertraulichkeitsinteresse des BfV entgegen. Allerdings ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bereichsausnahme für den Bundesnachrichtendienst – und damit wohl auch für andere Nachrichtendienste wie das BfV – nicht besteht. Auch in Bezug auf Nachrichtendienste sind die Belange, die nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen begründen und demgemäß den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse begrenzen können, von der betroffenen Behörde darzulegen und durch das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 16. Dabei ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste ein Erfordernis des Staatswohls, das das Bundesverfassungsgericht als Grenze des parlamentarischen Informationsanspruchs aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt hat und das als überwiegendes öffentliches Interesse in den Kanon der Auskunftsverweigerungsgründe nach den Landespressegesetzen eingeordnet werden kann. Dieses Erfordernis bildet im Hinblick auf den Bundesnachrichtendienst auch die allgemeine Begrenzung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse im öffentlichen Interesse. Es findet nach der Rechtsprechung des Senats – umschrieben als Sicherung der Erfüllung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG benannten Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes – spezielle Ausprägungen in dem Schutz der operativen Vorgänge des Dienstes, dem Schutz seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, dem Schutz seiner Arbeitsweise und Methodik, dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Enttarnung sowie in dem nachrichtendienstlichen Quellenschutz. Liegt dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden – wie dargelegt – ein umfassendes Abwägungsmodell zu Grunde, erweist sich keine dieser Ausprägungen als von vornherein abwägungsfest im Sinne eines Vorrangs des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse. So wird sich zwar insbesondere das Interesse an einem Geheimschutz für die operativen Vorgänge des Bundesnachrichtendienstes, ohne dass hierzu nähere Darlegungen seitens der Behörde erforderlich sind, in der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse regelmäßig durchsetzen. Auch insoweit ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls der Zeitablauf als bedeutsamer, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Faktor in Rechnung zu stellen, so dass eine drohende Offenlegung lange Zeit zurückliegender operativer Vorgänge nur dann zu einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs führt, wenn noch, was dann besonderer Darlegung durch die Beklagte bedarf, die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, juris, Rn. 19 f. m. w. N. Enger im Sinne eines abwägungsfesten Funktionsbereichs noch: BVerwG, Beschlüsse vom 20.07.2015 – 6 VR 1.15 –, juris, Rn. 9 ff., und vom 22.09.2015 – 6 VR 2.15 –, juris, Rn. 16. Mangels Betroffenheit des Bereichs der operativen Vorgänge ist eine entsprechende Abwägung dieses Belanges mit dem Informationsinteresse der Presse nicht eröffnet. Allerdings kann sich die Antragsgegnerin auf Geheimschutzinteressen in Bezug auf den Abstimmungsprozess des BfV mit seiner Aufsichtsbehörde berufen. In Bezug auf den Abstimmungsprozess zwischen Nachrichtendienst und der zuständigen Aufsichtsbehörde besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann ein überwiegender Geheimschutz, wenn die Offenlegung der begehrten Information Details der aktuellen aufsichtsbehördlichen Vorgaben für die Organisation der Arbeitsweise des Nachrichtendienstes erkennen ließe oder jedenfalls den Rückschluss auf derartige Details ermöglichen würde. So zum Bundesnachrichtendienst: BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, Rn. 23; Beschluss vom 26.10.2017 – 6 VR 1.17 –, juris, Rn. 25. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn ebenso wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall geht es hier um die konkrete Abstimmung zwischen einer nachrichtendienstlichen Behörde und der aufsichtsführenden Stelle über in Bezug auf einen der Öffentlichkeit mitgeteilten Vorgang. Auch im vorliegenden Fall ist die Beantwortung der Frage zu 3. über die bereits gegebene Antwort, wonach eine Abstimmung zwischen dem BfV und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vor dem 15.01.2019 erfolgt sei, hinaus geeignet, Details über die Arbeitsweise und die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen BMI und BfV zu offenbaren. Die Abläufe der Koordination genießen aber, da sie in gleicher Weise auch geheimhaltungsbedürftige Funktionsbereiche des BfV betreffen können, als solche berechtigterweise Geheimschutz. So zum Bundesnachrichtendienst: BVerwG, Beschluss vom 26.10.2017 – 6 VR 1.17 –, juris, Rn. 25. Der angesprochene Geheimschutz muss erst recht greifen, wenn es nicht „lediglich“ um die Koordination bei Abstimmungsprozessen zwischen Nachrichtendienst und Aufsichtsbehörde geht, sondern – wie hier – nach dem konkreten Inhalt etwaiger im Rahmen des Abstimmungsprozesses erfolgten aufsichtsbehördlichen Anmerkungen gefragt wird. Die vorgenannten Gründe gelten ebenso für die Frage zu 6., mit der der Antragsteller wissen möchte, ob und ggfls. welche Reaktionen bzw. Anmerkungen aus dem BMI in Bezug auf den Rechtsmittelverzicht des BfV gegen den vorgenannten Eilbeschluss der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln erfolgt sind. Auch insoweit könnte die Beantwortung dieser Frage Rückschlüsse auf die Ausgestaltung des Abstimmungsprozesses zwischen Aufsichtsbehörde und Nachrichtendienst erlauben, die über den hier betreffenden konkreten Vorgang hinausgehen. 3. Der Beantwortung der Fragen zu 7. bis 10. stehen die Geheimhaltungsbedürftigkeit der angefragten Informationen entgegen. Die begehrte Auskunft betrifft Tatsachen, die der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den Vertraulichkeitsinteressen der auskunftspflichtigen Stelle können die gesetzlich geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG, VIG) als Orientierungshilfe herangezogen werden, um den Stellenwert zu bestimmen, der bestimmten Vertraulichkeitsinteressen zukommt. Da diese Gesetze Informationszugangsansprüche begründen, die nicht grundrechtlich fundiert sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris, Rn. 28, besagt es allerdings nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen Interessen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse allein deshalb einzuräumen, weil der Gesetzgeber den Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder nach bereichsspezifischen Gesetzen zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen hat. Ob ein solcher Vorrang zulässig wäre, bedarf vielmehr der eigenständigen Prüfung anhand der Maßgabe, dass eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse gesichert sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, Rn. 15; Beschluss vom 22.09.2015 – 6 VR 2.15 –, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 20.12.2019 – OVG 6 S 58.19 –, juris, Rn. 13. Gemessen daran überwiegt hier das sich aus der Wertung des § 3 Nr. 4 IFG ergebende Vertraulichkeitsinteresse entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Erteilung von Informationen u.a. dann ausgeschlossen, wenn die Informationen einem Berufsgeheimnis unterliegen. Zu diesem Berufsgeheimnis zählt auch die anwaltliche Schweigepflicht. Diese bestimmt sich nach § 43a Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 2 Absätze 1 und 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), verpflichtet und berechtigt Rechtsanwälte und bezieht sich auf alles, was diesen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist. Dabei ist unerheblich, von wem – ob vom Mandaten oder von Dritten – und auf welche Weise – auch durch eigene Recherche – das Wissen erworben worden ist. Entscheidend ist, dass die Tatsachen im Rahmen der anwaltlichen Vertrauensbeziehung innerhalb des ausdrücklich oder konkludent bestimmten Verschwiegenheitsrahmens vom Mandanten mitgeteilt oder in einem inneren Zusammenhang damit in Erfahrung gebracht worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil 10.04.2019 – 7 C 23.18 –, juris, Rn. 29. Der Schutz umfasst bereits die Anbahnungsphase des Mandates, selbst wenn das Mandat nie zustande kommt, und besteht auch nach Beendigung des Mandates fort (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BORA). Von der anwaltlichen Schweigepflicht sind gemäß § 43a Abs. 2 Satz 3 BRAO nur solche Tatsachen ausgenommen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2021 – 10 S 320/20 –, juris, Rn. 22. Zu den danach geschützten Geheimnissen zählt auch die Höhe der vereinbarten Vergütung. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 20.12.2019 – OVG 6 S 58.19 –, juris, Rn. 16 m. w. N. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts besteht nicht allein im Interesse des Mandanten, sondern auch im eigenen beruflichen Interesse des Rechtsanwalts. Er würde von Mandanten nicht gleichermaßen konsultiert und informiert, könnten diese auf seine Verschwiegenheitspflicht nicht vertrauen. Sie ist entsprechend grundrechtlich durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützt. Ferner liegt die Verschwiegenheitspflicht im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege, so dass sie auch insoweit über das individuelle Interesse eines Mandanten hinausreicht. Bei der Preisgabe von Anwaltshonorare ist zu berücksichtigen, dass dies die Wettbewerbsposition des Rechtsanwalts schwächen kann, sofern hinreichend öffentlich zugängliche Informationen vorliegen, um den für die Bearbeitung des in Rede stehenden Mandats erforderlichen Arbeitsaufwand einzuschätzen. Das kann etwa dann angenommen werden, wenn es um die Honorare für die Betreuung konkreter Gerichtsverfahren geht, an deren Ende jeweils Entscheidungen standen, die die Argumentation der Verfahrensbeteiligten jeweils umfassend referieren, so dass diese allgemein bekannt sind. Ein Konkurrent der Rechtsanwalts könnte in diesem Fall seinen eigenen wahrscheinlichen Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Mandats hinreichend genau einschätzen und diesen in Relation zu den von dem betreffenden Rechtsanwalt berechneten Kosten setzen, um auf diese Weise Rückschlüsse auf eine etwaige Honorargestaltung ziehen zu können. Insoweit vermitteln derartig mögliche Schlussfolgerungen einem Konkurrenten des Rechtsanwalts einen möglichen Wettbewerbsvorteil zumindest bei der Anbahnung künftiger Mandate des betreffenden Auftraggebers. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 20.12.2019 – OVG 6 S 58.19 –, juris, Rn. 16. Ausgehend davon unterliegen die angefragten Tatsachen zu einer etwaigen Prüfung der Erfolgsaussichten einer Eilbeschwerde und dem Ergebnis und der Begründung dieser Prüfung (Frage zu 7.) der anwaltlichen Schweigepflicht der damals mandatierten Prozessbevollmächtigten. So würde bereits die Beantwortung der Frage, ob eine solche Prüfung in Bezug auf eine etwaige Rechtsmitteleinlegung erfolgt ist, Rückschlüsse über den genauen Umfang des Mandats erlauben. Hinsichtlich des Inhalts einer etwaigen Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten einer Eilbeschwerde liegt auf der Hand, dass einer solchen Stellungnahme regelmäßig Informationen zugrunde liegen und darin genutzt werden, die dem Anwalt im Rahmen der anwaltlichen Vertrauensbeziehung von seinem Mandanten mitgeteilt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall anders sein könnte, oder die begehrten Auskünfte offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, liegen nicht vor. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht würde umgangen, wenn die begehrten Informationen auf dem Umweg über die Antragsgegnerin erlangt werden könnten, zumal nicht ersichtlich ist, dass die damals mandatierten Rechtsanwälte als Betroffene ihre Einwilligung zur Bekanntgabe der begehrten Informationen erteilt haben. Dass vor dem dargelegten Hintergrund eine Verweigerung der Auskünfte den verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse unverhältnismäßig beeinträchtigte, hat der Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Für die Fragen zu 8. bis 10., die sich mit den Einzelheiten der Höhe und Modalitäten des Anwaltshonorars für die im Eilverfahren 13 L 202/19 mandatieren Rechtsanwälte befassen, gilt das oben Gesagte entsprechend. Dem steht nicht die Entscheidung der Kammer vom 11.07.2019 (6 K 5480/18) entgegen. Dort ging es – anders als hier – nicht um die im Einzelnen gezahlte Vergütung für eine bestimmte Kanzlei, sondern um die Gesamtsumme der Rechtsanwaltskosten für eine – nicht näher bezeichnete – Vielzahl von Mandaten. Da sich bei Bekanntwerden dieser Summe Rückschlüsse auf die Honorargestaltung einzelner Bevollmächtigter nicht ziehen lassen, spielte der hier behandelte Aspekt der anwaltlichen Schweigepflicht in der damaligen Entscheidung keine Rolle. II. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entspricht es hier billigem Ermessen, insoweit die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn die Antragsgegnerin hat diese begehrten Auskünfte erst im gerichtlichen Verfahren erteilt, obwohl sie mit Blick auf den Zeitraum zwischen erstmaligen Anfrage (08.03.2019) und Nachsuchen um gerichtlichen Eilrechtsschutz (25.03.2019) hinreichend Zeit hatte, dem Auskunftsersuchen zu entsprechen. Insoweit hat sie Veranlassung zur Beschreitung des Rechtswegs gegeben. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht davon abgesehen, den Streitwert zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.