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Beschluss

15 A 2080/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0508.15A2080.15.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Gerichtsgebühren des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger zu ¾, die Beklagte zu ¼. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Gerichtsgebühren des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger zu ¾, die Beklagte zu ¼. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 1. Liegen der Beklagten Erkenntnisse zur „S. -Affäre“ vor und wenn ja, welche? 2. Ist die Beklagte im Spionageverdachtsfall F. S1. tätig geworden? 3. Wenn ja, in welchem Umfang und welche Informationen wurden zusammengetragen?, im Hinblick auf den 1. Teil der Frage 1 und Frage 2 stattgegeben. Es hat angenommen, der Anspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm stünden im Umfang der Stattgabe Vertraulichkeitsinteressen nicht entgegen. Die erbetenen Auskünfte beträfen keine aktuellen Informationen, sondern Erkenntnisse über einen Sachverhalt, der mehr als 50 Jahre zurückliege und dem aktuell keine Bedeutung mehr zukomme. Dies gelte umso mehr, als sich die zu erteilende Auskunft nur auf mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Fragen beziehe. Vor diesem Hintergrund müsse auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frau S1. insoweit hinter das Interesse der effektiven Berichterstattung der Presse zurücktreten. Die allgemeinen Tatsachen, die den lange zurückliegenden Sachverhalt beträfen, seien der Öffentlichkeit bereits aufgrund der (teilweisen) Offenlegung der Akte des FBI und der damit im Zusammenhang stehenden Presseberichterstattung bekannt. Soweit es die Klage im Übrigen abgewiesen hat, hat es zur Begründung ausgeführt: Dem Auskunftsbegehren könne insoweit letztlich nur entsprochen werden, indem dem Kläger Akteneinsicht in die betreffenden Akten - sofern vorhanden - gewährt werde. Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang umfasse jedoch grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten. Darüber hinaus stehe der begehrten detaillierten Auskunftserteilung über die sog. „S1. -Affäre“ - selbstständig tragend - auch das überwiegende schutzwürdige Interesse der Betroffenen entgegen. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. 1. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, soweit dieses die Verpflichtung der Beklagten auf Erfüllung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs abgelehnt hat, ist unbegründet. a) Aus seinem Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, ergeben sich insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017- 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Auskunftsbegehren, soweit die Klage abgewiesen wurde, nicht vom verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 5 I 2 GG umfasst wird, weil es so allgemein gefasst ist, dass es der Sache nach auf eine von diesem Anspruch nicht gedeckte Akteneinsicht abzielt. Aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit folgen unter anderem Auskunftspflichten öffentlicher Behörden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 -, juris Rn. 38. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet das Grundrecht der Pressefreiheit aber grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 -, juris Rn. 24; siehe dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 ‑, juris Rn. 50, und vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 ‑, juris Rn. 65. Ein zulässiges Auskunftsbegehren liegt damit auch dann nicht vor, wenn ein Antragsteller zwar formell nur die Erteilung von Auskünften beantragt, die Erfüllung dieses Anspruchs im Ergebnis aber tatsächlich oder zumindest sinngemäß auf die Einsichtnahme in die zugrunde liegenden Unterlagen beziehungsweise ihre weitgehende Wiedergabe hinausläuft. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 -, juris Rn. 54 ff., und vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, Rn. 70, juris. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Fragen so weit und allgemein gefasst sind, dass sie nicht konkret beantwortet werden können, sondern eine unterschiedslose Wiedergabe des Akteninhalts erforderlich wird. Presserechtliche Auskunftsansprüche müssen sich damit grundsätzlich auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen. Wesentlich für ein Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 -, juris Rn. 46, und vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 62; siehe auch für das jeweilige Landespresserecht VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1. Juli 2015 - 1 S 802/15 -, juris Rn. 39; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 7. März 2014 - OVG 6 S 48.13 -, juris Rn. 9; VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 - 1 L 219/13 -, juris Rn. 25; VG Potsdam, Beschluss vom 30. Mai 2013- 9 L 34/13 -, juris Rn. 10 ff; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 1 L 269/03 -, juris Rn. 8; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 2, 85; Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 22. Hiervon zu unterscheiden sind Konstellationen, in denen eine hinreichend konkrete Frage sachgemäß nur durch die Gewährung von Akteneinsicht beantwortet werden kann, weil nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 -, juris Rn. 52, und vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 70; VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 - 1 L 219/13 -, juris Rn. 25; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 87; Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 22b; siehe insoweit auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 18 f. Voraussetzung hierfür ist aber dennoch zunächst, dass es sich nach Lage der Dinge noch um ein zulässiges Auskunftsbegehren handelt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 -, juris Rn. 59, und vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 72. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die allgemein gehaltene Frage nach dem Vorliegen von nicht näher konkretisierten Erkenntnissen zur „S1. -Affäre“, zum Umfang eines etwaigen Tätigwerdens des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt und zum Inhalt eventuell zusammengetragener Informationen nicht als zulässiges Auskunftsbegehren im Sinne des presserechtlichen Auskunftsrechts betrachtet werden. Der Sache nach zielen diese Fragen auf eine vollständige Wiedergabe des Inhalts eventuell vorhandener Akten, wodurch sich diese Art der Informationsverschaffung im Ergebnis qualitativ von der Gewährung von Akteneinsicht nicht wesentlich unterscheiden würde. Dass sich aus Art. 10 EMRK ein weitergehender Anspruch ergeben könnte, legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob einer Auskunftserteilung selbstständig tragend auch die Persönlichkeitsrechte von Frau S1. entgegenstehen, kommt es damit insoweit nicht an. b) Die Berufung ist, soweit das Verwaltungsgericht den Auskunftsanspruch verneint hat, auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter a) genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. c) Die vom Kläger angestrebte Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Frage, ob hinsichtlich Auskunftsbegehren gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz eine Bereichsausnahme besteht, noch die Frage nach dem Verhältnis zwischen bekannten Tatsachen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht würden sich - soweit der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts angreift - in einem Berufungsverfahren stellen. Das Verwaltungsgericht hat - wie dargelegt zu Recht - selbstständig tragend den Auskunftsanspruch insoweit abgelehnt, weil er auf eine vom Auskunftsanspruch nicht umfasste Akteneinsicht abzielte. d) Auch eine Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem das vorinstanzliche Gericht einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2010- 1 A 1326/08 -, juris Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 - 1 A 640/10 -, juris Rn. 2. Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. aa) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verkannt nach der im Ausnahmefall auch Akteneinsicht zu gewähren sei, kann dahinstehen, ob der Kläger einen entsprechenden Rechtssatz dieses Gerichts hinreichend herausgearbeitet hat. Jedenfalls fehlt es an der Herausarbeitung eines hiervon abweichenden Rechtssatzes in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Sache nach rügt der Kläger allein, dass das Verwaltungsgericht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz unzutreffend angewandt habe, indem es die Ablehnung des Auskunftsanspruchs hierauf gestützt habe. Eine Divergenz wird damit nicht dargelegt. Auf die angebliche Abweichung des Verwaltungsgerichts Köln von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil das Oberverwaltungsgericht eines anderen Bundeslandes dem Verwaltungsgericht Köln im Instanzenzug nicht übergeordnet und damit nicht divergenzrügefähig ist. bb) Erfolglos bleibt auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts abgewichen, da eine Abwägung, die nur aus einem Satz bestehe, keine Abwägung sei. Es fehlt jedenfalls an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses von der Rechtsprechung der genannten Gerichte abgewichen sein soll. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht sei den vom Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen nicht gerecht geworden, zeigt keine Divergenz auf, sondern greift wiederum die Richtigkeit des Urteils im Gewand der Divergenzrüge an. cc) Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei von dem Urteil des 5. Senats des beschließenden Gerichts vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris Rn. 47 f., abgewichen, indem es den Auskunftsanspruch nicht nach § 4 PresseG NRW beurteilt, sondern einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch zugrunde gelegt habe, bleibt - ungeachtet der Erfüllung der beschriebenen Darlegungserfordernisse - bereits deshalb erfolglos, weil der 5. Senat des beschließenden Gerichts in diesem Urteil nicht den Rechtssatz aufgestellt hat, § 4 PresseG NRW sei in jedem Fall auf Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden anzuwenden. Vielmehr legt das Urteil dar, dass eine einer landesrechtlichen Kompetenz entgegenstehende (Bundes‑)Annexkompetenz zur Sachmaterie vorliegen kann, wenn ein besonderer Zusammenhang zwischen der Auskunfterteilung und einer Sachmaterie besteht, etwa wenn zu dieser ganz zentral die Gewinnung von (grundsätzlich geheimhaltungsbedürftigen) Erkenntnissen gehört. Vgl. OVG NRW , Urteil vom 18. Dezember 2013- 5 A 413/11 -, juris Rn. 120. Im Übrigen greift das beschließende Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag, vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a, Rn. 257, bei einem Auskunftsanspruch gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz - wie den Beteiligten bekannt ist – ebenfalls ausschließlich das Grundrecht der Pressefreiheit zurück. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017- 15 B 1112/15 -, juris Rn. 12 ff., der in einem Rechtsstreit zwischen den hiesigen Beteiligten ergangen ist. 2. Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, soweit dieses die Beklagte zur Erfüllung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs verurteilt hat, ist ebenfalls unbegründet. a) Das Zulassungsvorbringen der Beklagten zieht das angegriffene Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, nicht ernsthaft in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dem presserechtlichen Auskunftsanspruch stünden im Umfang der Stattgabe Vertraulichkeitsinteressen nicht entgegen. Die erbetenen Auskünfte beträfen keine aktuellen Informationen, sondern Erkenntnisse über einen Sachverhalt, der mehr als 50 Jahre zurückliege und dem aktuell keine Bedeutung mehr zukomme. Dies gelte umso mehr, als sich die zu erteilende Auskunft nur auf mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Fragen beziehe. Vor diesem Hintergrund müsse auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frau S. insoweit hinter dem Interesse der effektiven Berichterstattung der Presse zurücktreten. Die allgemeinen Tatsachen, die den lange zurückliegenden Sachverhalt beträfen, seien der Öffentlichkeit bereits aufgrund der (teilweisen) Offenlegung der Akte des FBI und der damit im Zusammenhang stehenden Presseberichterstattung bekannt. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch. aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten richtet sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht vorrangig nach Vorschriften des Bundesarchivgesetzes. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG heranzuziehen ist. Zwar bestimmt § 5 Abs. 8 BArchG in der bis zum 15. März 2017 geltenden Fassung (a.F.), der im Wesentlichen § 11 Abs. 6 BArchG in der seit dem 16. März 2017 geltenden Fassung (n.F.) entspricht, dass sich die Nutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und sich noch in der Verfügungsgewalt öffentlicher Stellen des Bundes befinden, nach den archivrechtlichen Vorschriften richtet. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist hierdurch aber nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich schon daraus, dass beide Ansprüche verschiedene Rechtsfolgen normieren. Während der Anspruch aus § 5 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BArchG auf Nutzung bestimmter Unterlagen gerichtet ist, zielt der Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Erteilung einer Auskunft. Aktennutzung einerseits und Auskunftserteilung andererseits stellen unterschiedliche Arten von Informationszugängen dar. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. November 2013- 6 A 5.13 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 19. Hinzu kommt, dass die durch das Bundesarchivgesetz begründeten, nicht grundrechtlich fundierten Informationszugangsansprüche sich an Jedermann richten, ohne spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse auszuformen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017- 15 B 1112/15 -, juris Rn. 21; zu diesem Gesichtspunkt im Hinblick auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 28. Dementsprechend geht auch der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse und der Anspruch auf Benutzung von Unterlagen gemäß § 5 Abs. 8 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BArchG a.F. bezogen auf ein und dieselbe Unterlage nebeneinander bestehen können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016- 6 A 3.15 -, juris Rn. 16, und vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 -, juris Rn. 8 f. Aus dem Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013- 7 A 15.10 -, juris, folgt nichts anderes. Verfahrensgegenstand war dort ein von einem Journalisten geltend gemachter Zugangsanspruch zu Archivunterlagen, in Bezug auf den nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts archivgesetzliche Ausschlussgründe bestanden. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die fragliche Entscheidungspassage (juris Rn. 27) allein damit, ob sich aus der grundrechtlich verbürgten Pressefreiheit ein genereller Vorrang des journalistischen Offenbarungsinteresses gegenüber an sich schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall ergibt. Wenn das Bundesverwaltungsgericht dies verneint und im Zusammenhang damit ausführt, dass die Zugangsregelungen und Begrenzungsvorschriften des Bundesarchivgesetzes den Funktionsbedürfnissen der Presse hinreichend gerecht würden, lässt sich daraus für die Beantwortung der Frage nach dem Verhältnis zwischen dem archivrechtlichen Nutzungsanspruch einerseits und dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse andererseits nichts für den Standpunkt der Beklagten herleiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017- 15 B 1112/15 -, juris Rn. 25. bb) Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht sei im Umfang der Stattgabe über den verfassungsrechtlich gewährleisteten Minimalstandard hinausgegangen, weil die Auskunftserteilung operative Vorgänge im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffe, die der Gesetzgeber ohne weiteres durch eine „bereichsspezifische Freistellung“ vom Auskunftsrecht ausnehmen könne. Der Gesetzgeber darf in der Tat unter besonderen Umständen aufgrund typisierender und pauschalierender Interessengewichtungen einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten ausnehmen, ohne insoweit eine einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse vorsehen zu müssen. Derartige besondere Umstände bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere für operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes, nämlich die Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 -, juris Rn. 9, und Urteil vom 25. März 2015- 6 C 12.14 -, juris Rn. 30. Ausgehend davon mag es zwar naheliegen, einen bereichsspezifischen "abwägungsfesten" Ausschlussgrund von der Auskunftsverpflichtung gegenüber der Presse auch für andere Nachrichtendienste wie das Bundesamt für Verfassungsschutz anzunehmen, soweit sie operativ tätig werden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat im Kern die Aufgabe, fundamentale Gefährdungen, die das Gemeinwesen als Ganzes destabilisieren können, zu beobachten und hierüber zu berichten, um eine politische Einschätzung der Sicherheitslage zu ermöglichen (vgl. § 3 Abs. 1 BVerfSchG). Zu diesem Zweck ist es ebenso wie der Bundesnachrichtendienst in erheblichem Umfang darauf angewiesen, verdeckt zu arbeiten. Wie alle Nachrichtendienste sammelt es Daten grundsätzlich geheim. Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 BVerfSchG ausdrücklich die geheime Informationsbeschaffung unter anderem mit nachrichtendienstlichen Mitteln vor. Müssten Auskünfte über solche Vorgänge erteilt werden, würde - so wie beim Bundesnachrichtendienst auch - die Gewinnung von weiteren Informationen zumindest erschwert oder möglicherweise gar verhindert, wodurch die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz gefährdet wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2017- 15 B 1112/15 -, juris Rn. 38, und vom 19. September 2014 - 5 B 226/14 -, juris Rn. 21 ff. Die Möglichkeit eines generell „abwägungsfesten“ Ausschlussgrundes im Hinblick auf operative Vorgänge der nachrichtendienstlichen Beschaffung und Auswertung von Informationen mit sicherheitspolitischer Bedeutung bedarf jedoch im Hinblick auf die Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse einer Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016- 6 A 3.15 -, juris Rn. 23. Erforderlich für einen Ausschluss der Erteilung von Informationen ist daher, dass durch ihre Bekanntgabe die Offenlegung operativer Vorgänge im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz dergestalt droht, dass sich hieraus Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016- 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 40 und Rn. 81. Bei abgeschlossenen Vorgängen, die bereits mehrere Jahrzehnte zurückliegen, ist diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016- 6 A 3.15 -, juris Rn. 24. Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass die Auskunftserteilung, zu der das Verwaltungsgericht sie verurteilt hat, Rückschlüsse auf das gegenwärtige operative Geschäft des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulässt. Der Einwand, insbesondere bei vergleichbaren aktuellen Vorgängen seien Rückschlüsse möglich, ob das Bundesamt für Verfassungsschutz in einem solchen Fall tätig werden würde, ist angesichts des verstrichenen Zeitraums von mehr als 50 Jahren und der Besonderheiten des Sachverhalts nicht nachvollziehbar dargelegt. cc) Auch hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten zu Recht angenommen, dass die begehrte Auskunftserteilung nicht durch im Einzelfall überwiegende private und öffentliche Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen ist. Ein Überwiegen öffentlicher, d.h. operativ-nachrichtendienstlicher Vertraulichkeitsinteressen ist angesichts des Zeitablaufs (s.o.) nicht ersichtlich. Ernsthafte Zweifel bestehen auch nicht an der Annahme des Verwaltungsgerichts, private Vertraulichkeitsinteressen der Frau S1. überwögen nicht. Das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern endet dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 16, vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 ‑, juris Rn. 24, und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 - 15 B 112/15 -, juris Rn. 27. Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der Auskunftsanspruch ist demnach durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 - 15 B 112/15 -, juris Rn. 29. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert damit eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine inhaltliche Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017- 6 VR 1.17 -, juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Fragen, zu deren Beantwortung es die Beklagte verurteilt hat, im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung das Interesse des Klägers etwaige Vertraulichkeitsinteressen der Frau S1. überwiegt. Einer archivrechtlichen Parallelbewertung bedarf es aus den oben genannten Gründen dabei nicht. Eine Beeinträchtigung der Vertraulichkeitsinteressen von Frau S1. durch die Beantwortung der tenorierten Fragen ist allenfalls in sehr geringem Maße festzustellen. Sowohl der damalige Spionageverdacht gegen Frau S1. als auch die Umstände des Kontakts zu dem damaligen US-Präsidenten Kennedy sind in der Öffentlichkeit bereits bekannt und u.a. Gegenstand der vom FBI für die Öffentlichkeit freigegebenen Akte (siehe auch den Eintrag zu „F. S1. “ bei „wikipedia“). Dass durch die bloße Auskunft, ob das Bundesamt für Verfassungsschutz in der Angelegenheit tätig geworden ist und ob ihm Erkenntnisse zur „S1. -Affäre“ vorliegen, über die bereits bekannten Informationen hinaus schützenswerte Details aus dem Privatleben der Frau S1. bekannt würden, ist nicht zu erkennen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten würde der damalige Spionagevorwurf gegenüber Frau S1. auch durch eine positive Beantwortung der tenorierten Fragen nicht erstmals „amtlich“; dass eine positive Antwort dem früheren Verdacht eine besondere Schwere verleihen würde, weil einem etwaigen Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Vergleich mit den bekannten Aktivitäten des FBI eine besondere Bedeutung zukäme, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ließen sich aus der Antwort keine validen Rückschlüsse auf eine Berechtigung des Spionagevorwurfs ziehen. Die Befürchtung, die Presse könne längst abgeschlossene Sachverhalte wieder hervorholen, genügt nicht, um eine Auskunft zu verweigern Vgl. zu letzterem VG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 5 L 42/09 -, juris Rn. 90; Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 83. Demgegenüber hat das grundgesetzlich verbürgte Informationsinteresse der Presse ein erhebliches Gewicht. Die freie und unabhängige Presse ist im freiheitlichen demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt. Denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen. Dabei hat die Presse im Interesse einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung grundsätzlich nach ihren publizistischen Kriterien selbst zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014- 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2017- 15 B 457/17 -, juris Rn. 35 und Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris Rn. 131, jeweils mit weiteren Nachweisen. Soweit die Beklagte darauf verweist, es bestehe kein Akualitätsinteresse und der Beantwortung der Fragen komme nur ein geringer publizistischer Erkenntniswert zu, führt dies auf eine unzulässige inhaltliche Bewertung des Presseinteresses. Dasselbe gilt für die Erwägung, der Kläger könne auch ohne Antwort auf die tenorierten Fragen etwa anhand der FBI-Akte über die damaligen Ereignisse berichten. Dies gilt umso mehr, als es dem Kläger nach seinen Aussagen insbesondere um die damalige Rolle des Bundesamtes für Verfassungsschutz geht. Angesichts der obigen Erwägungen sieht der Senat auch keinen Anlass, Frau S. zum Verfahren beizuladen. dd) Erfolglos bleibt auch der Einwand der Beklagten, die Informationen, zu denen sie Auskunft erteilen müsse, seien bei ihr nicht vorhanden, sondern müssten erst beschafft werden. Von der Informationsbeschaffung, die in der Tat im Rahmen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht begehrt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 30, ist die notwendige Aufbereitung von Informationen, die als solche bei der Behörde vorliegen, zu trennen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2016- 27 L 369.16 -, juris Rn. 57; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 4 LPG Rn. 130. Allein die Notwendigkeit mehrerer Arbeitsschritte, um die gewünschte Information aus einer größeren Datenmenge „herauszufiltern“, bedeutet nicht, dass die Information nicht „vorhanden“ ist. Vgl. insoweit zum IFG und zum UIG OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2017 - 15 E 146/17 -, juris Rn. 15, und Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3357/08 -, juris Rn. 106 ff. Die Beklagte trägt nicht vor, dass die begehrten Informationen nicht beim Bundesamt für Verfassungsschutz vorhanden sind. Vielmehr handelt es sich auch nach ihrer Darstellung um Informationen, über die das Bundesamt für Verfassungsschutz verfügt und die nicht etwa von anderen Stellen beschafft werden müssten. Hierin liegt auch der maßgebliche Unterschied zu der Konstellation, die den von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris) beziehungsweise des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris) zugrunde lag. Die Frage, ob die Suche nach den beim Bundesamt vorhandenen Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde (dazu sogleich) ist davon zu trennen. ee) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beantwortung der Fragen, zu denen das Verwaltungsgericht sie verurteilt hat, verursache einen Aufwand, der über das zumutbare Maß hinausgehe. Vgl. zu diesem Auskunftsverweigerungsgrund beim presserechtlichem Auskunftsanspruch Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 4 LPG Rn. 130; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auflage 2005, 20. Kapitel Rn. 12 f.; Soehring, in: Soehring/Hoehne, § 4 Rn. 39; zum unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei der Erfüllung von Teilauskünften nach dem IFG vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 23 ff. Angesichts der Bedeutung der Pressefreiheit ist dieser Ausschlussgrund restriktiv auszulegen. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2012 - 7 A 1405/11 -, BeckRS 2012, 53119; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 4 LPG Rn. 130; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auflage 2005, 20. Kapitel Rn. 13. Mit ihrem Vortrag, es müssten über eine Datenbankabfrage hinaus 900 Mikrofilme mit mindestens 2000 Blatt pro Film händisch durchsucht werden, legt die Beklagte bereits nicht hinreichend dar, dass dieser Aufwand auf ihrer Seite tatsächlich entstehen kann. Die Beklagte geht nämlich selbst davon aus, dass sie die tenorierten Fragen für den Fall eines Treffers in ihren EDV-gestützten Datenbanken ohne weitere händische Suche (positiv) beantworten könnte. Dass ein Fall vorliegt, in dem die händische Suche erforderlich sein wird, weil eine Suche in den Datenbanken keinen Treffer liefert, trägt die Beklagte nicht vor. Soweit sie annimmt, eine derartige Darlegung könne von ihr nicht verlangt werden, weil sie damit die gestellten Fragen bereits teilweise beantworten würde, ist dies unzutreffend. Die Angabe, dass zu Frau S. keine Treffer in den EDV-gestützten Datenbanken erzielt werden können, wäre keine teilweise Beantwortung der tenorierten Fragen, sondern enthielte lediglich die Information, dass die Datenbanken keinen entsprechenden Eintrag enthalten; ob die Fragen, zu deren Beantwortung das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt hat, am Ende mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten sind, ließe sich hieraus nicht - auch nicht teilweise - ableiten. Überdies und vor allem ist aber nicht hinreichend dargelegt, dass das Bundesamt für die Suche in Akten aus dem hier betroffenen Zeitraum nicht (auch) auf Suchsysteme aus Zeiten vor der Einführung von EDV-Systemen zurückgreifen kann, die etwa eine Personensuche ermöglichen. Den Ausführungen des Klägers, es gebe ein Suchsystem mit Karteikarten und Registern mit Querverweisen, hat die Beklagte nichts entgegen gesetzt. Zudem trägt sie nichts zu der Frage vor, inwieweit die Eigenart der in Betracht kommenden Akten etwa ein Überblättern von Teilen ermöglicht, für die ausgeschlossen ist, dass in ihnen Erkenntnisse zu Frau S1. enthalten sind. Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 45. ff) Erfolglos bleibt auch der Einwand der Beklagten, die Begriffe „Erkenntnisse“, „S1. -Affäre“ und „Tätigwerden“ seien zu unbestimmt. Die genannten Begriffe lassen einen hinreichend konkreten Tatsachenbezug erkennen. Insbesondere zeigt das gesamte übrige Zulassungsvorbringen der Beklagten, dass für sie keine Unsicherheiten im Hinblick auf das Verständnis der genannten Begriffe bestehen, die einer Beantwortung entgegen stünden. b) Die Berufung ist, soweit das Verwaltungsgericht den Auskunftsanspruch bejaht hat, auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang der vom Beklagten angestrebten Berufung in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Insbesondere ist das Verhältnis des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse zum archivrechtlichen Benutzungsanspruch nach dem Bundesarchivgesetz - wie dargestellt - in der Rechtsprechung geklärt. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer bereichsspezifischen Ausnahme - soweit hier in Streit stehend - betreffend das operative Geschäft eines Nachrichtendienstes. Auch hinsichtlich der Fragen der Informationsbeschaffung, des zumutbaren Maßes der Auskunftserteilung und der Bestimmtheit des Auskunftsbegehrens zeigt das Zulassungsvorbringen - wie dargestellt - keine besonderen Schwierigkeiten auf. c) Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Wie bereits unter 2. a) aa) dargelegt, ist die Frage, „Findet der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse auch dann Anwendung, wenn die begehrten Informationen dem Anwendungsbereich des archivrechtlichen Benutzungsanspruchs aus § 5 Abs. 8 und Abs. 1 BArchG unterfallen?“, nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Die Frage, „Unterfallen Informationen zur operativen Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz einem abwägungsfesten und einzelfallunabhängigen Ausschlussgrund, der einen diesbezüglichen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse ausschließt?“, ist nicht entscheidungserheblich, da - wie unter 2. a) bb) dargestellt - jedenfalls die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Voraussetzungen für die Annahme einer Bereichsausnahme betreffend die operative Tätigkeit eines Nachrichtendienstes in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt sind. Die Frage, „Liegt eine nach dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse nicht geschuldete Informationsbeschaffung vor, wenn die begehrten Auskünfte bei der auf Auskunft in Anspruch genommenen Stelle erst durch eine individuelle und zeit- wie personalintensive Auswertung eines umfangreichen Aktenbestands ermittelt werden müssten?“, ist in dieser Form nicht grundsätzlich klärungsfähig, sondern betrifft die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dasselbe gilt für die Frage, „Unter welchen Voraussetzungen überschreitet eine unter Berufung auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse begehrte Auskunft das zumutbare Maß mit der Folge, dass kein Auskunftsanspruch besteht?“. d) Auch eine Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergibt sich aus den Darlegungen der Beklagten nicht. Wie dargelegt (2. a) aa)) weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Frage der Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 - ab. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).