Beschluss
27 L 222.18
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gegen die Zulässigkeit eines Erledigungsfeststellungsantrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehen, anders als bei der Fortsetzungsfeststellungsklage, grundsätzlich keine Bedenken.(Rn.70)
2. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtschutz hinsichtlich eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein nach Erhebung einer Klage oder Stellung eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Rechtshängigkeit eingetretenes außerprozessuales Ereignis dazu führt, dass dem Klage- bzw. Antragsbegehren die Grundlage entzogen wird, in diesem Fall der Erteilung der Auskünfte durch das BMJV.(Rn.73)
(Rn.75)
2. Unerheblich für eine Erledigung eines presserechtlichen Auskunftanspruch ist die Auskunftserteilung durch einen Mitarbeiter des beklagten Ministeriums, wenn diese lediglich vertraulich erfolgte und die Auskünfte nicht öffentlich verwertet werden dürfen.(Rn.83)
3. Eine Erledigungserklärung ist grundsätzlich unwirksam, wenn diese lediglich nur vorsorglich, in diesem Fall hilfsweise erfolgte. Eine Erledigungserklärung kann grundsätzlich nicht hilfsweise für den Fall, dass der Hauptantrag ohne Erfolg bleibt, abgegeben werden. Ein mit dem Hauptantrag gestellter Sachantrag schließt es aus, die Hauptsache hilfsweise für erledigt zu erklären. Ein solches Verhalten ist prozessual widersprüchlich.(Rn.96)
4. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind. Diese Voraussetzungen treffen für Auskunftsansprüche gegenüber dem BMJV hinsichtlich Erklärungen, die die Bundesjustizministeringegenüber Regierungen, Ministern und Ministerien ausländischer Staaten abgegeben hat, zu.(Rn.102)
Insoweit können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.(Rn.103)
5. Schutzwürdige Interessen gegen die Offenlegung von Informationen bestehen regelmäßig, wenn durch die Erteilung der begehrten Auskünfte das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem EU- Mitgliedstaat, in diesem Fall Spanien, mehr als nur unerheblich beeinträchtigen würde.(Rn.105)
Tenor
Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Anträge Nummer 1 bis 4 in der Hauptsache erledigt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Zulässigkeit eines Erledigungsfeststellungsantrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehen, anders als bei der Fortsetzungsfeststellungsklage, grundsätzlich keine Bedenken.(Rn.70) 2. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtschutz hinsichtlich eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein nach Erhebung einer Klage oder Stellung eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Rechtshängigkeit eingetretenes außerprozessuales Ereignis dazu führt, dass dem Klage- bzw. Antragsbegehren die Grundlage entzogen wird, in diesem Fall der Erteilung der Auskünfte durch das BMJV.(Rn.73) (Rn.75) 2. Unerheblich für eine Erledigung eines presserechtlichen Auskunftanspruch ist die Auskunftserteilung durch einen Mitarbeiter des beklagten Ministeriums, wenn diese lediglich vertraulich erfolgte und die Auskünfte nicht öffentlich verwertet werden dürfen.(Rn.83) 3. Eine Erledigungserklärung ist grundsätzlich unwirksam, wenn diese lediglich nur vorsorglich, in diesem Fall hilfsweise erfolgte. Eine Erledigungserklärung kann grundsätzlich nicht hilfsweise für den Fall, dass der Hauptantrag ohne Erfolg bleibt, abgegeben werden. Ein mit dem Hauptantrag gestellter Sachantrag schließt es aus, die Hauptsache hilfsweise für erledigt zu erklären. Ein solches Verhalten ist prozessual widersprüchlich.(Rn.96) 4. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind. Diese Voraussetzungen treffen für Auskunftsansprüche gegenüber dem BMJV hinsichtlich Erklärungen, die die Bundesjustizministeringegenüber Regierungen, Ministern und Ministerien ausländischer Staaten abgegeben hat, zu.(Rn.102) Insoweit können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.(Rn.103) 5. Schutzwürdige Interessen gegen die Offenlegung von Informationen bestehen regelmäßig, wenn durch die Erteilung der begehrten Auskünfte das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem EU- Mitgliedstaat, in diesem Fall Spanien, mehr als nur unerheblich beeinträchtigen würde.(Rn.105) Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Anträge Nummer 1 bis 4 in der Hauptsache erledigt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. A. Der Antragsteller, Redakteur der Zeitung „D...“, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Mit Beschluss vom 5. April 2018 ordnete das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Auslieferungshaft gegen C..., den ehemaligen Präsidenten der katalanischen Regionalregierung, an und verschonte ihn unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft. Die „S...“ („S...“) veröffentlichte am 6. April 2018 online und am 7. April 2018 in ihrer Printausgabe einen Artikel, der u.a. diese Entscheidung zum Gegenstand hatte und Erklärungen enthielt, die nach Darstellung der „S...“ von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz (Bundesjustizministerin) K... abgegeben worden waren. Mit E-Mail vom 10. April 2018 stellte der Antragsteller dem BMJV zu dem Artikel u.a. folgende Fragen: 1. Hat die Ministerin die darin wiedergegebenen Zitate gegenüber der Zeitung abgegeben? 2. Falls nein, was ist im Einzelnen unzutreffend? 3. Falls ja, wann wurden die Zitate auf welche Weise übermittelt? 4. Welche Verwendungsvorgaben sind dafür gemacht worden? 5. Welche ggf. korrigierenden Erklärungen dazu hat das BMJV gegenüber der spanischen Seite wann, wem gegenüber und auf welche Weise abgegeben? Mit E-Mail an den Antragsteller vom 12. April 2018 antwortete das BMJV auf die Anfrage: Die Ministerin habe stets erklärt, zum laufenden Verfahren nicht Stellung zu nehmen. Dies habe sie auch nicht getan. Gespräche, die die Ministerin vertraulich auf Regierungsebene führe, blieben auch vertraulich. Daher werde dazu keine Stellung genommen. Mit weiteren E-Mails vom 12. April 2018 erklärte das BMJV dem Antragsteller, der Teil der Antwort, in dem von vertraulichen Gesprächen auf Regierungsebene die Rede sei, beziehe sich auf die Frage 5 und Satz 1 beantworte die Fragen 1 bis 4. Mit E-Mail an das BMJV vom 12. April 2018 stellte der Antragsteller die zusätzliche Frage, welche weiteren Informationen oder Einschätzungen zum Auslieferungsverfahren im Fall P... die Ministerin ggf. gegenüber der „S...“ oder anderen Medien mitgeteilt habe. Am 26. April 2018 führten der Leiter der Leitungseinheit Kommunikation des BMJV und der Antragsteller ein Telefonat, für das dieser Leiter Vertraulichkeit zur Bedingung machte. Am 18. Mai 2018 hat der Antragsteller bei Gericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen, 1. ob Bundesjustizministerin K... die in der „S..." vom 7. April 2018 wiedergegebenen Zitate zum Auslieferungsverfahren des katalanischen Politikers C... gegenüber der Zeitung abgegeben/geäußert hat, 2. falls nein, welche Aussagen in den in der „S..." vom 7. April 2018 wiedergegebenen Zitaten nach Kenntnis des BMJV unzutreffend wiedergegeben wurden, 3. falls ja, wann die Zitate nach Kenntnis des BMJV auf welche Weise übermittelt wurden, 4. welche Vorgaben das BMJV ggf. für eine Verwendung der Zitate gemacht hat, 5. welche Erklärungen zu den in der „S..." vom 7. April 2018 wiedergegebenen Zitaten das BMJV an die spanische Seite a) wann b) wem gegenüber c) auf welche Weise abgegeben hat, 6. welche ggf. weiteren Informationen oder Einschätzungen zum Auslieferungsverfahren im Fall P... die Ministerin gegenüber der „S..." oder anderen Medien bzw. Medienvertretern mitgeteilt hat, hilfsweise: die unter 6. begehrten Informationen nur zu seiner vertraulichen Information und nicht zur Verwendung in der Berichterstattung zu erteilen. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung vom 19. Juni 2018 u.a. erklärt: Am 4. April 2018 habe ein/e Journalist/in der „S...“ ... (nachfolgend der Einfachheit halber: ein Journalist der „S...“) eine Nachricht an die Ministerin verschickt. Diese Nachricht habe die Frage enthalten, ob die Ministerin bereit sei, zum Thema P... ein vertrauliches Hintergrundgespräch zu führen. Die Ministerin habe sich hierzu bereit erklärt. Am 6. April 2018 habe der Journalist der „S...“ ...die Ministerin angerufen, um mit ihr das Hintergrundgespräch zu führen. Dieses Gespräch sei – wie üblich – nicht aufgezeichnet worden. Ihr lägen auch keine Aufzeichnungen in Form von Gesprächsvermerken oder ähnlichen Dokumentationen vor, aus denen der konkrete Inhalt des Gesprächs, insbesondere die wörtlich getroffenen Aussagen der Ministerin entnommen werden könnten. Zudem habe sie jüngst durch Nachfrage bei der Ministerin in Erfahrung gebracht, dass der Ministerin der genaue Inhalt des Telefonats aufgrund der Vielzahl der Telefonate und Gespräche, die sie regelmäßig führe, sowie aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr im Wortlaut erinnerlich sei. Auf Nachfrage der Ministerin, warum der veröffentlichte Artikel vorgebliche Zitate von ihr enthalte, habe der Journalist der „S...“ in einer Textnachricht an die Ministerin erklärt, dass die Veröffentlichung versehentlich erfolgt sei und er sich dafür entschuldige. Hinsichtlich des Antrags Nummer 6 könne sie folgende ergänzende Information erteilen: Die Ministerin habe am 25. März 2018 in der ARD-Sendung „Bericht aus Berlin“ in einem Interview mit einem Journalisten auf Nachfrage zum Fall P... u.a. Folgendes erklärt: „Die ersten Schritte sind jetzt erst mal rein juristische, und die gilt es jetzt erst mal abzuwarten.“ Das Interview sei auf der Internetseite www.tagesschau.de für jedermann abrufbar. Zudem habe die Ministerin im Nachgang zu diesem Interview am 26. März 2018 folgendes öffentliches Statement zum Fall P... abgegeben: „Am vergangenen Sonntag, 25. März, ist der ehemalige katalanische Ministerpräsident C... in Schleswig-Holstein verhaftet worden. Grundlage dafür ist ein Europäischer Haftbefehl. Das Verfahren liegt nach den Regelungen über den Europäischen Haftbefehl und den deutschen gesetzlichen Grundlage in der Hand der zuständigen Gerichte und Behörden des Landes Schleswig-Holstein. Deren Prüfung und Entscheidung gilt es abzuwarten. Ich bitte deshalb um Verständnis, dass ich mich zum jetzigen Zeitpunkt zu diesem laufenden Verfahren nicht weiter äußern werde.“ Weitere Stellungnahmen zu diesem Thema habe die Ministerin gegenüber Pressemedien nicht abgegeben. Danach hat der Antragsteller den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge mit den Nummern 1 bis 4 in der Hauptsache für erledigt erklärt und den Antrag Nummer 5 wie folgt neu gefasst: welche Erklärungen zu den in der „S..." vom 7. April 2018 wiedergegebenen Zitaten das BMJV/die Justizministerin gegenüber dem spanischen Justizministerium/dem Justizminister abgegeben hat und welche weiteren Erklärungen das BMJV/die Justizministerin zu den in der „S..." vom 7. April 2018 wiedergegebenen Zitaten gegenüber der spanischen Regierung wann, auf welche Weise und wem gegenüber (Funktions- und Behördenbezeichnung) abgegeben hat. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, Gegenstand des Telefongesprächs zwischen einem BMJV-Vertreter und ihm sei allgemein die Angabe gewesen, dass ein „Hintergrundgespräch“ Quelle des Artikels gewesen sein solle. Ein Anordnungsanspruch liege vor. Einer Auskunft zum Antrag Nummer 5 stünden keine schutzwürdigen Belange entgegen. Die diesbezüglichen Erklärungen der Antragsgegnerin genügten den presserechtlichen Anforderungen nicht. Hier sei zumindest zu verlangen, dass die Antragsgegnerin darlege, inwieweit ggf. eine Berichterstattung über ihre wahrheitsgemäßen Angaben („Hintergrundgespräch“, Redaktionsversehen etc.) zu dem Vorgang gegenüber der spanischen Seite geeignet sein solle, Verstimmungen hervorzurufen. Im Übrigen überwiege das Auskunftsinteresse, da mit den benötigten Informationen dargestellt werden könne, ob und wie die Praxis einer deutschen Behörde, zum Fall P... vertrauliche Stellungnahmen gegenüber Journalisten abzugeben, seitens des BMJV im diplomatischen Kontakt dargestellt bzw. erklärt worden sei. Der mit dem Antrag Nummer 6 gestellte Informationsanspruch sei unerfüllt. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Ministerin habe keine weiteren Stellungnahmen gegenüber Pressemedien abgegeben, beziehe sich offenkundig auf amtlich autorisierte Stellungnahmen. Eine weitere „selektive Informationsvermittlung“ im Rahmen von sog. Hintergrundgesprächen werde damit jedoch gerade nicht ausgeschlossen. Bei dem hier in Rede stehenden Antrag komme es nicht auf genaue Kenntnisse von Zitaten und Einzelheiten o.ä. an, sondern darauf, welche (weiteren) Informationen/Einschätzungen in diesem oder anderen „Hintergrundgesprächen“ zum Auslieferungsverfahren mitgeteilt worden seien. Dass die Ministerin daran ggf. keinerlei Erinnerung mehr habe, sei bisher nicht vorgetragen worden. Auch ein Anordnungsgrund bestehe. Hier lägen ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der beabsichtigten Berichterstattung vor. Er knüpfe mit seiner Anfrage an einen Vorgang von herausragendem öffentlichen Interesse an. Die Aussagen der Ministerin zum Auslieferungsverfahren seien bundesweit von den Medien aufgegriffen und vielfach kritisch kommentiert worden. Auch von der spanischen Seite habe es Reaktionen gegeben. Im Übrigen werde über den Antragsgegenstand auch ein öffentlicher „Diskurs“ geführt. Dies zeigten verschiedene Medienberichte, die das Verhalten der Ministerin, sich möglicherweise in einem „Hintergrundgespräch“ zum Fall P... geäußert zu haben, erwähnten, thematisierten und teilweise auch problematisierten. Er wolle mit seinem Antrag konkret den Vorgang aufklären, wie und unter welchen Umständen es ggf. zu den Aussagen der Justizministerin zum Verfahren im Fall P... gekommen sei, der teilweise auch als Eingriff in gerichtliche Verfahren kritisiert worden sei. Aktuell bedeutsam sei dies nur, solange das Auslieferungsverfahren laufe und die Ministerin in politischer Verantwortung stehe. Er habe auf der Grundlage der im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Informationen einen aktuellen Bericht („Geheimgespräch mit Journalisten – Zum Fall P... meinte B..., was sie sagte“, t....de am 29. Juni 2018) zu dem Fall erstattet. Sollte er zu dem Fall weitere Informationen erhalten, die nicht als „vertraulich“ o.ä. deklariert würden, werde er auch über diese berichten. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Ein Fall der Erledigung nach Rechtshängigkeit i.S.v. §161 Abs. 2 Satz 1 VwGO liege nicht vor. Sofern das Gericht dies – zumindest teilweise – anders sehen sollte, schließe sie sich vorsorglich den Erledigungserklärungen des Antragstellers an. Ein Anordnungsanspruch stehe dem Antragsteller nicht zu. Sie habe dem Antragsteller die begehrten Auskünfte bereits vorgerichtlich per E-Mail am 12. April 2018 sowie im Rahmen des am 26. April 2018 telefonisch geführten Hintergrundgesprächs erteilt. Der Antragsteller habe sich auf die vertrauliche Informationserteilung in dem Hintergrundgespräch am 26. April 2018 eingelassen. Hieran sei er gebunden. Er habe keinen Anspruch darauf, dass sie die ihm vertraulich übermittelten Informationen nachträglich „entvertrauliche“. Ein solches Ansinnen sei rechtsmissbräuchlich. Auch der Antrag Nummer 6 sei bereits durch die vorgerichtliche Auskunftserteilung hinreichend beantwortet gewesen. Die zwei in der Antragserwiderung wiedergegebenen Äußerungen der Ministerin seien öffentlich zugänglich gewesen. Wie vorgerichtlich und schriftsätzlich erklärt worden sei, habe die Ministerin keine weiteren Äußerungen zu dem Thema gegenüber Pressevertretern (ob „Unter eins“ oder „Unter drei“) abgegeben. Einer Auskunftserteilung zum Antrag Nummer 6 stehe jedenfalls entgegen, dass dieser Antrag ausdrücklich auf die Bekanntgabe von Einschätzungen der Ministerin gerichtet sei. Eine wertende Einschätzung werde nicht dadurch zu einer auskunftsfähigen Tatsache, dass sie zuvor möglicherweise gegenüber einem Dritten in einem vertraulichen Gespräch geäußert worden sei. Der Erteilung der mit dem Antrag Nummer 5 begehrten Auskünfte stünden schutzwürdige öffentliche Interessen entgegen, die das Interesse des Antragstellers an diesen Auskünften überwögen. Das öffentliche Bekanntwerden der begehrten Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf ihre auswärtigen Belange, nämlich auf ihre Beziehungen zum Königreich Spanien, haben und würde den Schutz vertraulich geführter Gespräche auf diplomatischer Ebene und Regierungsebene verletzen. Ob eine Auskunftserteilung nachteilige Auswirkungen auf diese Belange haben könne, habe allein sie zu beurteilen. Aus ihrer Sicht bestehe Grund zu der Annahme, dass eine Veröffentlichung besagter Informationen nachteilige Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Deutschland und Spanien haben könne. Spanische Politiker und die spanische Justiz hätten die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig, Herrn P... vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft unter bestimmten Auflagen zu verschonen, öffentlich kritisiert. Vor diesem Hintergrund liege es auf der Hand, dass jede Berichterstattung im thematischen Kontext, die sich auf eine öffentliche Informationserteilung durch sie stützen würde, geeignet wäre, die aufgetretenen Irritationen und Verstimmungen Spaniens ihr gegenüber zu erneuern und erheblich zu vertiefen. Die spanische Regierungsseite dürfe berechtigterweise darauf vertrauen, dass Erklärungen, die sie ihr gegenüber abgegeben habe, nicht im Nachhinein veröffentlicht würden. Es liege nahe, dass Spanien es als (weiteren) Affront auffassen würde, wenn aus der Presse zu entnehmen wäre, wann die Ministerin gegenüber dem spanischen Justizministerium/dem Justizminister und der spanischen Regierung in Bezug auf den Artikel der „S...“ welche Erklärungen abgegeben habe. Müsste sie hierüber Auskunft erteilen, wäre das Vertrauen in den vertraulichen Informationsaustausch auf Regierungsebene erschüttert und wären weitere Verstimmungen der spanischen Seite ernsthaft zu besorgen. Auf der Arbeitsebene habe es keine dem BMJV zurechenbaren Erklärungen gegeben. Auch einen Anordnungsgrund habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ein gesteigertes öffentliches Interesse folge namentlich nicht aus der vom Antragsteller vorgelegten Presseberichterstattung. Ein gesteigertes öffentliches Interesse setze eine außergewöhnliche Aufmerksamkeit der Bevölkerung voraus, die sich beispielsweise in einem auf der Grundlage der Berichterstattung geführten öffentlichen Diskurs widerspiegeln könne. Der Antragsteller habe nicht, insbesondere nicht durch die von ihm vorgelegten Presseartikel, glaubhaft gemacht, dass über das Thema seines Auskunftsbegehrens ein öffentlicher Diskurs geführt werde. In lediglich zwei dieser Artikel gehe es um die angeblichen, in der „S...“ zitierten Aussagen der Ministerin. Vier der Artikel berichteten hingegen lediglich allgemein über den Fall P..., über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig und das aktuelle Verhältnis von Deutschland zu Spanien. Die vom Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel, die vor über zwei Monaten erschienen seien, könnten auch keinen „starken Gegenwartsbezug“ begründen. Hierfür bedürfe es weiterer konkreter aktueller Anhaltspunkte. Solche Anhaltspunkte seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Ebenso wenig sei glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller eine konkrete Berichterstattungsabsicht in Bezug auf die antragsgegenständlichen Informationen habe. Die Ausführungen des Antragstellers dazu stünden in Widerspruch zu seinem bisherigen vorgerichtlichen und gerichtlichen Vortrag, der offenbare, dass der Antragsteller allgemein und bereits seit vielen Jahren zum Thema Hintergrundgespräche recherchiere und das Thema allgemein aufklären wolle. B. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Der Antragsteller hat mit seiner Teilerledigungserklärung, der sich die Antragsgegnerin nicht angeschlossen hat, zuletzt der Sache nach beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge Nummer 1 bis 4 in der Hauptsache erledigt ist. Damit hat sich bezüglich dieser Anträge der Streitgegenstand geändert. Der Rechtsstreit ist insoweit nunmehr auf die Feststellung beschränkt, ob die Hauptsache erledigt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 – 9 S 1253/17 –, juris Rn. 7, und vom 20. Juni 2011 – 3 S 375/11 –, juris Rn. 4, m.w.N.). Der Erledigungsfeststellungsantrag des Antragstellers ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Abkehr des Antragstellers in dem genannten Umfang von seinem ursprünglichen Sachantrag (nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) zum Erledigungsfeststellungsantrag ist zulässig. Die Umstellung stellt eine zulässige Antragsänderung dar, denn der Übergang vom Sachantrag zur Erledigungserklärung oder zum Erledigungsfeststellungsantrag ist nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen. Während ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig ist, bestehen gegen die Zulässigkeit eines Erledigungsfeststellungsstreits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10. Juli 2017, a.a.O., und vom 20. Juni 2011, a.a.O. Rn. 7, jeweils m.w.N.). 2. Der Erledigungsfeststellungsantrag ist auch begründet. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Anträge Nummer 1 bis 4 in der Hauptsache erledigt (a). Es kann dahinstehen, ob ein Erledigungsausspruch nur erfolgen darf, wenn der – ursprüngliche – Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zulässig war (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juni 2011, a.a.O. Rn. 14, m.w.N.; s.a. VG Hannover, Beschluss vom 7. Januar 2004 – 6 B 7272/03 –, juris Rn. 12, m.w.N., und 14). Denn hier ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO hinsichtlich der ursprünglichen Anträge Nummer 1 bis 4 zulässig gewesen (b). Ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung über die ursprünglichen Anträge Nummer 1 bis 4 des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nicht (c). a) Das vom Antragsteller eingeleitete einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO hat sich hinsichtlich der Anträge Nummer 1 bis 4 erledigt. Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein nach Erhebung einer Klage oder Stellung eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (nach Rechtshängigkeit) eingetretenes außerprozessuales Ereignis dazu führt, dass dem Klage- bzw. Antragsbegehren die Grundlage entzogen wird (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 – 4 NB 35.96 –, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2017, a.a.O. Rn 10). Dies ist hier in besagtem Umfang der Fall. Das ursprüngliche Rechtsschutzziel der Anträge zu 1 bis 4 ist aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Antragstellers liegen, nicht mehr erreichbar (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 10). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die mit diesen, unter A. wiedergegebenen Anträgen begehrten Auskünfte nach Rechtshängigkeit, die mit Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am18. Mai 2018 eingetreten ist, erteilt, und zwar in der Antragserwiderung vom 19. Juni 2018. aa) In letzterem Schriftsatz, von dem dem Antragsteller – wie in §§ 86 Abs. 4 Satz 3, 81 Abs. 2 VwGO vorgeschrieben – eine Abschrift übersandt worden ist, hat die Antragsgegnerin u.a. Folgendes mitgeteilt: Die Bundesjustizministerin habe am 6. April 2018 mit einem Journalisten der „S...“ telefonisch ein vertrauliches Hintergrundgespräch geführt. Der Antragsgegnerin lägen keine Aufzeichnungen vor, aus denen der konkrete Inhalt des Gesprächs, insbesondere die wörtlich getroffenen Aussagen der Ministerin entnommen werden könnten. Auch sei der Ministerin der genaue Inhalt des Telefonats nicht mehr im Wortlaut erinnerlich. Der Journalist der „S...“ habe der Ministerin auf Nachfrage erklärt, dass vorgebliche Zitate der Ministerin in dem Artikel versehentlich veröffentlicht worden seien. bb) Die Beteiligten ziehen zu Recht nicht in Zweifel, dass jedenfalls die hier in Rede stehenden Informationen inhaltlich die mit den Anträgen Nummer 1 bis 4 ursprünglich verlangten Auskünfte darstellen. Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin hat weder in der Antragserwiderung noch in ihrem vorangegangenen Schriftsatz vom 28. Mai 2018, mit dem sie die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Rechtsschutzantrag des Antragstellers gebeten hatte, – ausdrücklich oder stillschweigend – erklärt, dass diese Informationen nicht zur öffentlichen Verwendung bestimmt seien. Die Erklärung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11. Juli 2018, sie „stelle … vorsorglich klar“, dass u.a. ihre bereits getätigten Ausführungen in diesem Verfahren nicht zur öffentlichen Verwendung bestimmt seien, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die betreffenden Informationen schon zuvor mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018 ohne diese Einschränkung bezüglich der Verwendbarkeit hatte zukommen lassen. cc) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat diese dem Antragsteller die mit den Anträgen Nummer 1 bis 4 ursprünglich erstrebten Auskünfte nicht bereits vor Rechtshängigkeit, nämlich mit E-Mail am 12. April 2018 und in dem Telefonat, dass der Leiter der Leitungseinheit Kommunikation des BMJV und der Antragsteller am 26. April 2018 führten, erteilt. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 12. April 2018 bezüglich seiner den ursprünglichen Anträgen Nummer 1 bis 4 entsprechenden Fragen mit, die Ministerin habe stets erklärt, zum laufenden Verfahren nicht Stellung zu nehmen, und sie habe dies auch nicht getan. Diese Erklärungen haben die mit den betreffenden Fragen bzw. Anträgen erstrebten Informationen nicht enthalten. Auch in dem zuletzt genannten Telefonat sind dem Antragsteller diese Informationen nicht erteilt worden. Es ist unerheblich, ob besagter Leiter dem Antragsteller in diesem Telefonat Auskünfte erteilt hat. Denn mit diesen Informationen, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller unstreitig lediglich vertraulich, nämlich allein zur Verwendung für seinen eigenen Hintergrund – im Journalistenterminus „Unter drei“ –, d.h. nicht öffentlich verwertbar, gab, ist der mit den Anträgen Nummer 1 bis 4 verfolgte presserechtliche Auskunftsanspruch nicht erfüllt worden. (1) Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 27. März 2017 – VG 27 L 9.17 – (juris Rn. 38 ff.) ausgeführt: Der presserechtliche Auskunftsanspruch ist – worauf der Antragsteller zutreffend hinweist – darauf gerichtet, der Presse Informationen zu verschaffen, über die sie ihrerseits in der und für die Öffentlichkeit Bericht erstatten kann (vgl. Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015 – im Folgenden: Löffler/Burkhardt –, § 4 LPG Rn. 2; BayVGH, Urteil vom 7. August 2006 – 7 BV 05.2582 –, juris Rn. 35). Der Inhalt dieses Anspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 17). Ihr kommt insbesondere eine Informationsfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 16). Dementsprechend gewährleistet die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit u.a. die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten, mithin von Informationen (BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62 –, juris Rn. 39). a) Der presserechtliche Auskunftsanspruch wird durch Informationen, die nicht zur öffentlichen Berichterstattung verwendet werden können, grundsätzlich nicht erfüllt, da die Presse ihre Informationsfunktion mit solchen Informationen nicht erfüllen kann. Zu solchen Informationen zählen Informationen, die einem Vertreter der Presse "Unter drei" erteilt werden. Eine derartige Information darf nach den Usancen der Presse nicht öffentlich verwertet werden. Das Geäußerte ist vertraulich. Der Journalist hat die Information ausschließlich für seinen eigenen Hintergrund erhalten. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Vertraulichkeit einer "Unter drei" erteilten Information rechtlich bindend und durchsetzbar ist. Denn durch die Nichtbeachtung dieser Vertraulichkeit würde der betreffende Pressevertreter sich für die Zukunft als Empfänger vertraulicher Informationen disqualifizieren und Vertrauen verspielen, auf das er für die erfolgreiche Ausübung seines Berufs angewiesen ist (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 7 Rn. 75). Dies in Kauf zu nehmen, ist Pressevertretern rechtlich nicht zumutbar. Diese Ausführungen hält die Kammer trotz Kritik der Antragsgegnerin nach wie vor für richtig. Obendrein hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in dem Telefonat am 26. April 2018 selbst nach ihrem eigenem Vorbringen nicht alle Informationen gegeben, die mit den Anträgen Nummer 1 bis 4 ursprünglich begehrt worden sind. So hat sie ihm in diesem Telefonat nicht mitgeteilt, dass der Journalist, mit dem die Ministerin das Hintergrundgespräch geführt hatte, von der „S...“ war. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist dieser Umstand damals nicht „offenkundig“ gewesen. Vielmehr ist der Schluss darauf seinerzeit zwar naheliegend, aber nicht zwingend gewesen, so dass die Erteilung der betreffenden Information damals nicht entbehrlich gewesen ist. Ferner hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller in dem Telefonat nicht erklärt, dass ihr keine Aufzeichnungen vorlägen, aus denen der konkrete Inhalt des Gesprächs, insbesondere die wörtlich getroffenen Aussagen der Ministerin entnommen werden könnten, und dass der genaue Inhalt des Telefonats der Ministerin auch nicht mehr im Wortlaut erinnerlich sei. (2) Im Übrigen ist ein presserechtliche Auskunftsanspruch des Antragstellers bezüglich der mit den Anträgen Nummer 1 bis 4 ursprünglich begehrten Informationen vor deren Erteilung in der Antragserwiderung auch nicht ausnahmsweise rechtlich auf eine vertrauliche Verwendung von diesem Beteiligten in dem Telefonat am 26. April 2018 mitgeteilten Informationen beschränkt gewesen (vgl. dazu Soehring, a.a.O. § 7 Rn. 75a). Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn belegt, sondern allenfalls pauschal behauptet, dass die Beteiligten vereinbart haben, einen solchen Anspruch dahingehend zu beschränken. Es ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich, wann und wie der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin sein Einverständnis mit einer derartigen Beschränkung zum Ausdruck gebracht haben soll. Insbesondere hat er dies nicht dadurch getan, dass er das Telefonat am 26. April 2018, für das der erwähnte Leiter Vertraulichkeit zur (Vor-)Bedingung machte, führte und die ihm darin mitgeteilten Informationen entgegennahm. In diesem Verhalten liegt kein Einverständnis des Antragstellers mit der beschriebenen Beschränkung seines etwaigen presserechtlichen Anspruchs auf Erteilung der mit den Anträgen Nummer 1 bis 4 ursprünglich verlangten Auskünfte, sondern – bezüglich der betreffenden Informationen – allenfalls eine (wohl rechtlich unverbindliche) Zusage, ihm ausschließlich in jenem Telefonat mitgeteilte Informationen vertraulich zu verwenden, d.h. solche Informationen weder zu zitieren noch deren Urheber preiszugeben. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Umständen: Vor dem Telefonat hatte der Antragsteller mit E-Mails von der Antragsgegnerin u.a. die mit den Anträgen Nummer 1 bis 4 ursprünglich begehrten Informationen gefordert, ohne die Verwertung der Informationen einzuschränken. So hatte er mit E-Mail vom 25. April 2018 um kurzfristige Mitteilung gebeten, ob und wann er in der hiesigen Angelegenheit mit einer verwendungsfähigen Auskunft rechnen könne (siehe auch die E-Mail des Antragstellers vom 12. April 2018, 14:51 Uhr). Zudem hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2018 eingeräumt, dass der erwähnte Leiter den Antragsteller am 26. April 2018 anrief und Vertraulichkeit zur Bedingung des Gesprächs machte. Des Weiteren trägt der Antragsteller unwidersprochen vor, in dem Telefonat sei eine verwendungsfähige Auskunft für eine öffentliche Berichterstattung mit Nennung der amtlichen Quelle trotz Bitte abgelehnt worden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller in dem Telefonat trotz seines auf uneingeschränkt verwertbare Informationen gerichteten Auskunftsverlangens eine nur vertrauliche Auskunft erteilt hat, ohne dass dieser auf presserechtliche Auskunftsansprüche verzichtet hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. März 2017, a.a.O. Rn. 41). Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin substantiiert dargelegt, dass der Antragsteller ihr vor der in der Antragserwiderung erfolgten Erteilung der mit den Anträgen Nummer 1 bis 4 ursprünglich begehrten Informationen rechtsverbindlich zugesagt hat, seinen etwaigen, auf diese Informationen gerichteten Presseauskunftsanspruch in der genannten Weise zu beschränken. Die vorstehenden Ausführungen zu einer Vereinbarung einer solchen Beschränkung gelten hier entsprechend. Unter den gegebenen Umständen ist es auch nicht rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise treuwidrig gewesen, dass der Antragsteller die mit den Anträgen Nummer 1 bis 4 ursprünglich geforderten Informationen zur öffentlichen Verwendung begehrt hat. Äußerungen des Antragstellers in einem Interview, das in der Ausgabe 11/2017 der Zeitschrift „J...“ abgedruckt ist, ändern an der Bewertung nichts. b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 18. Mai 2018 ist hinsichtlich der Anträge Nummer 1 bis 4 anfänglich zulässig gewesen. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für diese Anträge im Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden gewesen. c) Ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin an einer Sachentscheidung über die ursprünglichen Anträge Nummer 1 bis 4 des Antragstellers ist weder dargetan noch ansonsten erkennbar (ein solches Interesse für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings – wohl zutreffend – generell ausschließend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juni 2011, a.a.O. Rn. 17, m.w.N.). 3. Die Erledigungserklärung der Antragsgegnerin, die in erster Linie die Zurückweisung der Anträge des Antragstellers beantragt, ist unwirksam, weil die Antragsgegnerin lediglich vorsorglich, d.h. hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge Nummer 1 bis 4 in der Hauptsache als erledigt ansieht, die Hauptsache in diesem Umfang für erledigt erklärt hat. Eine Erledigungserklärung kann grundsätzlich nicht hilfsweise für den Fall, dass der Hauptantrag ohne Erfolg bleibt, abgegeben werden. Ein mit dem Hauptantrag gestellter Sachantrag schließt es aus, die Hauptsache hilfsweise für erledigt zu erklären. Ein solches Verhalten ist prozessual widersprüchlich (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2003 – 8 B 82/03 –, juris Rn. 10 f., m.w.N.). Eine Fallgestaltung, in der von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist (vgl. dazu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O. 12 f., m.w.N.), liegt hier nicht vor. II. Die mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 erfolgte Neufassung des Antrags Nummer 5 ist nach § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nicht als Antragsänderung anzusehen. Mit dieser Neufassung ist ohne Änderung des Antragsgrunds der Antrag Nummer 5 (in der Hauptsache) zumindest im Wesentlichen konkretisiert und damit beschränkt sowie möglicherweise zugleich geringfügig erweitert worden. Im Übrigen wäre auch eine in der Neufassung liegende Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 91 Rn. 1) zulässig. Die Antragsgegnerin hat in die betreffende Antragsänderung eingewilligt (§ 91 Abs. 1 VwGO entsprechend). Sie hat sich in dem Schriftsatz vom 11. Juli 2018 auf den geänderten Antrag Nummer 5 eingelassen, ohne der Änderung dieses Antrags zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO entsprechend). Ungeachtet dessen ist die Änderung des Antrags auch zuzulassen, da sie sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 VwGO entsprechend). Der Streitstoff bleibt zumindest im Wesentlichen derselbe und die Antragsänderung fördert die endgültige Beilegung des Streits. Der Antrag Nummer 5 (in besagter Neufassung) und der Antrag Nummer 6 sind zumindest unbegründet. Der Antragsteller hat insoweit jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1.a) Der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der mit dem Antrag Nummer 5 erstrebten Auskünfte ist teilweise erfüllt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller einen Teil dieser Auskünfte in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2018 erteilt. In diesem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, auf der Arbeitsebene habe es keine dem BMJV zurechenbaren Erklärungen gegeben. An der Richtigkeit dieser Angabe hat die Kammer keine Zweifel. b) Hinsichtlich der darüber hinaus mit dem Antrag Nummer 5 verlangten Auskünfte liegen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage Gründe vor, die einen Auskunftsanspruch des Antragstellers ausschließen. aa) Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 – 6 VR 1.18 –, juris Rn. 14, m.w.N.). Diese Voraussetzungen treffen für Auskunftsansprüche gegenüber dem BMJV hinsichtlich Erklärungen, die die Bundesjustizministeringegenüber Regierungen, Ministern und Ministerien ausländischer Staaten abgegeben hat, – solche Ansprüche werden mit dem Antrag Nummer 5 in dem hier in Rede stehenden Umfang geltend gemacht – zu. Zumindest insoweit ist der in § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetzes landesrechtlich normierte Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem BMJV, einer Bundesbehörde, nicht anwendbar. Der Bund hat die ausschließliche Kompetenz für die Gesetzgebung über die auswärtigen Angelegenheiten (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes – GG –) sowie über die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG), zu denen auch Bundesminister gehören (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 – 2 C 57.09 –, juris Rn. 21). Diese Gesetzgebungskompetenzen umfassen – ob originär oder erst als Annex zur Sachmaterie mag dahinstehen – die Befugnis, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen über die auswärtigen Angelegenheiten bzw. die Mitglieder der Bundesregierung zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 a.a.O. Rn. 16, m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris Rn. 12). bb) Der Erteilung der mit dem Antrag Nummer 5 in dem erwähnten Umfang begehrten Auskünfte stehen schutzwürdige öffentliche Interessen entgegen, die das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Dabei steht der Bundesregierung bzw. der auskunftspflichtigen Stelle zu der Frage, was nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen sind, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2018 – OVG 6 S 28.18 –, juris Rn. 25, m.w.N.; s.a. BVerwG, Beschluss vom 26.Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, juris Rn. 20). Hiervon ausgehend erscheint die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Offenlegung der betreffenden Informationen könne die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zum Königreich Spanien beeinträchtigen, plausibel. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Erteilung dieser Informationen das Vertrauen Spaniens in den vertraulichen Informationsaustausch auf Regierungsebene erschüttern und Verstimmungen Spaniens ihr gegenüber zur Folge haben kann. So hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass etwaige Gespräche, die die Bundesjustizministerin mit der spanischen Regierung oder Teilen derselben zu dem Artikel in der „S...“ geführt hat, vertraulich sind. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Antragsgegnerin einleuchtend, es liege nahe, dass Spanien es als Affront auffassen würde, wenn aus der Presse zu entnehmen wäre, wann diese Ministerin gegenüber dem spanischen Justizministerium/dem spanischen Justizminister und der spanischen Regierung in Bezug auf den Artikel der „S...“ welche Erklärungen in welcher Weise abgegeben hat. Im Übrigen erscheint auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass jede mediale Berichterstattung mit inhaltlichem Bezug zu dem Auslieferungsverfahren im Fall P..., die sich auf eine öffentliche Informationserteilung durch sie stützen würde, geeignet wäre, aufgetretene Irritationen und Verstimmungen Spaniens ihr gegenüber zu erneuern und zu vertiefen, jedenfalls insoweit plausibel, als sie sich auf die hier in Rede stehenden Informationen bezieht. Diese Informationen betreffen inhaltlich zumindest mittelbar eine mögliche Bewertung einer dem spanischen Staat nicht nur günstigen Entscheidung der deutschen Justiz in dem Verfahren betreffend die Auslieferung Herrn P... an Spanien durch ein Mitglied der Bundesregierung. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass spanische Politiker und Angehörige der spanischen Justiz die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. April 2018, Herrn P... vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft unter bestimmten Auflagen zu verschonen, öffentlich kritisierten. 2. Der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der mit dem Antrag Nummer 6 begehrten Auskünfte ist erfüllt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller diese Auskünfte jedenfalls in der Antragserwiderung vom 19. Juni 2018 und ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2018 erteilt. In der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin zumindest sinngemäß mitgeteilt, die Bundesjustizministerin habe zum Auslieferungsverfahren im Fall P... neben vorgeblichen Erklärungen in einem telefonischen Hintergrundgespräch mit einem Journalisten der „S...“ am 6. April 2018 zwei weitere Erklärungen gegenüber Medien bzw. Medienvertretern abgegeben, und zwar eine in dem Schriftsatz zitierte Aussage am 25. März 2018 in der ARD-Sendung „Bericht aus Berlin“ und ein öffentliches Statement am 26. März 2018, das ebenfalls in dem Schriftsatz wiedergegeben ist. Zudem hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2018 erklärt, weitere Stellungnahmen/Äußerungen zu diesem Thema habe die Bundesjustizministerin gegenüber Pressemedien bzw. Pressevertretern (ob „Unter eins“ oder „Unter drei“) nicht abgegeben. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht richtig sein könnten, sind nicht vorhanden. 3. Der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers kann aus den gleichen Gründen wie dessen (Haupt-)Antrag Nummer 6 keinen Erfolg haben. 4. Demnach muss die – wohl zu verneinende – Frage, ob hinsichtlich der Anträge Nummer 5 und 6 ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, nicht beantwortet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vom zugrunde zu legenden Auffangwert vorzunehmen war.