OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 12/12

BVERWG, Entscheidung vom

28mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Richterwechsel nach einer zwischenzeitlichen Beweisaufnahme erfordert nicht zwingend deren Wiederholung; maßgeblich sind die Regelungen der VwGO und die Geschäftsverteilung. • Die Beweisunmittelbarkeit nach § 54 Abs.1 HmbDG (i.V.m. § 96 Abs.1 VwGO) schließt die Unterrichtung hinzugetretener Richter zu, eine Wiederholung der Vernehmung nur bei unverzichtbarem persönlichem Eindruck des Zeugen. • §§ 22, 54 HmbDG verweisen nicht umfassend auf die Strafprozessordnung; daher finden deren Vorschriften über Richterbeteiligung nur punktuell Anwendung. • Eine überlange Verfahrensdauer rechtfertigt nicht grundsätzlich den Verzicht auf disziplinarrechtlich gebotene Maßnahmen wie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Entscheidungsgründe
Kein Wiederholungsgebot der Beweisaufnahme nach Richterwechsel im Disziplinarverfahren • Ein Richterwechsel nach einer zwischenzeitlichen Beweisaufnahme erfordert nicht zwingend deren Wiederholung; maßgeblich sind die Regelungen der VwGO und die Geschäftsverteilung. • Die Beweisunmittelbarkeit nach § 54 Abs.1 HmbDG (i.V.m. § 96 Abs.1 VwGO) schließt die Unterrichtung hinzugetretener Richter zu, eine Wiederholung der Vernehmung nur bei unverzichtbarem persönlichem Eindruck des Zeugen. • §§ 22, 54 HmbDG verweisen nicht umfassend auf die Strafprozessordnung; daher finden deren Vorschriften über Richterbeteiligung nur punktuell Anwendung. • Eine überlange Verfahrensdauer rechtfertigt nicht grundsätzlich den Verzicht auf disziplinarrechtlich gebotene Maßnahmen wie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte, Kriminaloberkommissar und Beamter der Klägerin, wurde strafrechtlich wegen Verwahrungsbruchs und Unterschlagung zu einer Geldstrafe verurteilt. Er soll aus dem Diensttresor erhebliche Bargeldbeträge entnommen und für private Schulden verwendet haben. Disziplinargerichtlich wurde er wegen schwerer innerdienstlicher Dienstvergehen aus dem Beamtenverhältnis entfernt; Berufung blieb erfolglos. Vor dem Oberverwaltungsgericht erfolgte eine Zeugenvernehmung zu Angaben des Beklagten gegenüber seinem Sachgebietsleiter. In einem Fortsetzungstermin wurden mit Einverständnis des Beklagten Kontoauszüge eingeführt; zwischen den Terminen kam es zu einem Richterwechsel, so dass an der Fortsetzung eine andere Berufsrichterin teilnahm. Der Beklagte rügte Verfahrensmängel aus Anlass des Richterwechsels und berief sich ferner auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. • Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet; es liegen keine Verfahrensfehler im Sinne des § 65 Abs.1 HmbDG i.V.m. § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO vor. • Die Vorschriften des HmbDG verweisen nicht umfassend auf die Strafprozessordnung; § 54 Abs.2 HmbDG nimmt nur punktuelle Bezugnahmen vor, sodass die Frage der Mitwirkung eines Richters nach den Vorschriften der VwGO zu beurteilen ist (insbesondere §§ 98, 112 VwGO). • Nach § 112 VwGO sind für die Entscheidung diejenigen Richter berufen, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung nach der Geschäftsverteilung zuständig sind; es verlangt die VwGO nicht, dass diese Richter an vorherigen Verhandlungen teilgenommen haben. • Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 54 Abs.1 HmbDG i.V.m. § 96 Abs.1 VwGO) schließt die Möglichkeit ein, hinzugetretene Richter durch Unterrichtung zu beteiligen; eine Wiederholung der Vernehmung ist nur erforderlich, wenn der persönliche Eindruck des Zeugen für alle Richter unverzichtbar ist. • Dies setzt konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen voraus; solche Anhaltspunkte hat der Beklagte nicht dargelegt, zumal er im Fortsetzungstermin keine Einwände gegen den sachlichen Gehalt der Zeugenaussage erhob. • Die Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, sodass keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten ist. • Schließlich rechtfertigt die Dauer des Verfahrens nicht das Unterlassen der disziplinarischen Maßnahme; überlange Verfahrensdauer führt nicht automatisch dazu, dass gravierende dienstliche Fehlverhalten ohne Konsequenzen bleiben. Die Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen; es besteht kein Wiederholungsgebot der Beweisaufnahme wegen des Richterwechsels. Entscheidend sind die Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung und die Geschäftsverteilung, nicht die Regelungen der Strafprozessordnung. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der persönliche Eindruck des vernommenen Zeugen für die Entscheidung aller Richter unverzichtbar gewesen wäre. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis bleibt damit aufrechterhalten, und eine Revision wird nicht zugelassen, da die Fragen durch die Rechtsprechung geklärt sind und auch die Verfahrensdauer kein Entfall der disziplinarischen Maßnahme rechtfertigt.