Beschluss
OVG 11 N 24.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0717.11N24.18.00
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Leitsätze
1. Nach dem neuen Ausweisungsrecht handelt es sich bei einer Ausweisung um eine gebundene Behördeentscheidung.(Rn.12)
2. Die in §§ 54, 55 AufenthG enthaltenen Qualifizierungen dürfen auch im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 53 Abs. 3 AufenthG berücksichtigt werden.(Rn.15)
3. Allein die Aufnahme einer beanstandungsfreien Arbeitstätig während einer Inhaftierung rechtfertigt für sich genommen noch noch keine positive Legalprognose.(Rn.25)
Gleiches gilt für einen längeren Zeitraum der Straffreiheit während einer Inhaftierung.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem neuen Ausweisungsrecht handelt es sich bei einer Ausweisung um eine gebundene Behördeentscheidung.(Rn.12) 2. Die in §§ 54, 55 AufenthG enthaltenen Qualifizierungen dürfen auch im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 53 Abs. 3 AufenthG berücksichtigt werden.(Rn.15) 3. Allein die Aufnahme einer beanstandungsfreien Arbeitstätig während einer Inhaftierung rechtfertigt für sich genommen noch noch keine positive Legalprognose.(Rn.25) Gleiches gilt für einen längeren Zeitraum der Straffreiheit während einer Inhaftierung.(Rn.28) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der 1986 in Berlin geborene und aufgewachsene türkische Kläger ist mit Blick auf von ihm begangene Straftaten durch Bescheid des Beklagten von 30. November 2015 unter Androhung seiner Abschiebung ausgewiesen und eine Sperrfrist für die Einreise und den Aufenthalt von drei Jahren und für den Fall seiner Abschiebung von drei Monaten festgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene, auf Aufhebung dieses Bescheids hinsichtlich der Ausweisung und Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsklage durch Urteil vom 19. Oktober 2017 abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Ausweisung des Klägers, die sich nach der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Neuregelung in den §§ 53 ff. AufenthG beurteile, sei gemäß § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG - ihm stehe abgeleitet von seinen Eltern ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zu - rechtmäßig. Denn von ihm gehe gegenwärtig eine schwerwiegende, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, die seine Ausweisung unerlässlich mache. Er habe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in zweifacher Hinsicht erfüllt. Denn er sei rechtskräftig zum einen durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Dezember 2012 unter Einbeziehung eines früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung und zum anderen durch Urteil des Landgerichts vom 12. April 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung und Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Arzneimitteln verurteilt worden. Vom Kläger seien auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weitere schwerwiegende Straftaten zu erwarten. Die von ihm begangenen Delikte hätten sich beginnend bereits ab seiner Jugend im Laufe der Zeit in ihrer Intensität und kriminellen Energie gesteigert. Längere Perioden straffreien Handelns habe es nicht gegeben. Insgesamt ergebe sich daraus eine negative Grundeinstellung des Klägers zur Rechtsordnung, insbesondere zu den staatlichen Institutionen und zum staatlichen Gewaltmonopol. Tragfähige Anhaltspunkte für eine Zäsur in seinem Leben gebe es weder mit Blick auf die zwischenzeitlich verbüßte Freiheitsstrafe von Dezember 2013 bis April 2017 noch aus einer möglichen Loslösung aus dem Milieu der organisierten Rockerkriminalität oder seiner familiären Eingebundenheit insbesondere mit Blick auf seine Tochter. Die Justizvollzugsanstalt Heidering habe ihm durchgehend - zuletzt mit der Vollzugsplanfortschreibung vom 19. August 2016 - die Eignung für Vollzugslockerungen abgesprochen und mit Blick auf eine unzureichende Auseinandersetzung mit seiner delinquenten Entwicklung und eine fortdauernde Impulskontrollstörung in Konfliktsituationen keine positive Legal- und Sozialprognose erstellt. Auch das vom Landgericht Berlin eingeholte forensisch-psychologische Fachgutachten vom 21. Dezember 2015 habe eine fortdauernde Gefährlichkeit des Klägers vor dem Hintergrund seiner erhöhten Kränkbarkeit, Dissozialität und Impulsivität bejaht. Der in einem Schreiben seiner Führungsaufsicht vom 16. Oktober 2017 angesprochene Wille zu künftiger Änderung seines Lebens erscheine hiernach wenig belastbar und spekulativ. Zwar stünden dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse auf der anderen Seite besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gegenüber. Solche ergäben sich aus seinem hiesigen Aufenthalt seit seiner Geburt und aus der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis sowie der tatsächlichen Wahrnehmung des Sorgerechts für seine im Jahr 2005 geborene, unter Trennungsängsten von ihrem Vater leidende und deswegen auch kinder- und jugendpsychiatrisch behandelte Tochter. Auch habe er eine gute Beziehung zu seiner Mutter, bei der er jetzt wieder lebe, und übe auch seine Verlobte einen stabilisierenden Einfluss auf ihn aus. Gleichwohl überwögen die geschilderten Ausweisungsinteressen diese Bleibeinteressen, zumal ein Kontakt zu den genannten Personen auch durch Besuche und über Kommunikationsmittel möglich und die Trennung ausdrücklich auf einen Zeitraum von drei Jahren befristet sei (vgl. hierzu das parallele Zulassungsverfahren OVG 11 N 25.15). Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger in der Türkei auf eine ihm vollkommen fremde Lebenswelt treffen werde. Zwar habe er dort nie gelebt, die Türkei jedoch mit seinen Eltern und im Zuge seiner Mitgliedschaft bei den Hells Angels besucht, spreche auch türkisch und habe Verwandte dort. Auch mit Blick auf sein noch relativ junges Alter von 30 Jahren sollte ihm eine vorübergehende Eingewöhnung dort möglich sein. Im Übrigen habe er ihm Bundesgebiet weder einen Berufsausbildungsabschluss erworben noch eine zufriedenstellende Eingliederung in das hiesige Berufsleben erreicht. Soweit er eine Einziehung zum Militär in der Türkei befürchte, sei das jedenfalls nicht grundsätzlich unzumutbar. Die Abschiebungsandrohung entspreche den gesetzlichen Vorschriften. II. Der fristgemäß gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 5. März 2018, mit denen das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und sinngemäß auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.) geltend gemacht werden, keinen Erfolg. 1. Das Berufungszulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587.17 -, juris Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rz. 9). Soweit mit der Zulassungsbegründung (S. 3 f.) zunächst geltend gemacht wird, es werde für das seit dem 1. Januar 2016 geltende Ausweisungsrecht in der Kommentarliteratur teilweise die Auffassung vertreten, dass die Ausländerbehörde nach wie vor eine Ermessensentscheidung zu treffen habe, der Beklagte habe es jedoch versäumt, neuere Überlegungen zum seit Bescheiderlass veränderten Sachverhalt anzustellen, so dass mangels entsprechenden Vorbringens in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen sei, dass die Ermessensentscheidung rechtswidrig sei, ist dem nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob die Zulassungsbegründung sich diese Auffassung überhaupt zu Eigen gemacht hat, was aus dem klägerischen Vorbringen insoweit nicht eindeutig hervorgeht, zumal dort abschließend selbst ausgeführt wird, nach allgemein verbreiteter Auffassung, so auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rz. 23, sei das neue Ausweisungsrecht auch für solche Fälle anwendbar und begründe eine gebundene, eine umfangreiche Prüfung und Abwägung vorsehende Entscheidung und dies werde auch dem weiterem Vorbringen zugrunde gelegt. Denn der Senat folgt der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im genannten Urteil, wonach sich das - hier mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts anwendbare - neue Ausweisungsrecht anstelle des zuvor geltenden dreistufigen Konzepts der Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung nunmehr für ein einheitliches System der rechtlich gebundenen Ausweisung („wird ausgewiesen“) entschieden habe, mit dem in der gebotenen und auch unionsrechtlich statthaften Gesamtschau die Rechtsstellung des Ausländers zumindest teilweise verbessert werde, da eine Ausweisung nach neuem Recht eine einzelfallbezogene umfassende Güter- und Interessenabwägung verlange, die sich strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiere, und durch die der Gesetzgeber entsprechende Vorgaben aus der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR umgesetzt habe (BVerwG, a.a.O., Rz. 21 f., 61 ff.). Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen auch nicht mit Blick auf das Zulassungsvorbringen des Klägers (Begründungsschriftsatz S. 5 unten/S. 6 oben), es sei zweifelhaft, ob seine strafgerichtlichen Verurteilungen vom 18. Dezember 2012 und vom 12. April 2013 als besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen in die Abwägung zu seinen Lasten einfließen dürften. Denn das OVG Münster führe in seinem Urteil vom 21. Juli 2017 aus, dass § 53 Abs. 3 AufenthG mit der dort verlangten Verletzung eines Grundinteresses der Gesellschaft auf einen „engeren Gefahrenbegriff“ abstelle als er für die Regelungen in §§ 54 und 55 AufenthG gelte. Indem das angegriffene Urteil im Zusammenhang mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf zwei dieser Regelung entsprechende qualifizierte strafgerichtliche Verurteilungen abhebe und damit bei der vorzunehmenden Abwägung zu Lasten des Klägers ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse „in doppelter Natur zu bedenken nahelegt“, begründe das vorliegend auch einen Nachteil bei der Prüfung des § 53 Abs. 3 AufenthG. Vielmehr müsse die Prüfung „an einem offeneren Maßstab erfolgen“. Dass die Abwägung der Ausweisungsinteressen mit den Bleibeinteressen im angegriffenen Urteil hiernach durchgreifenden Bedenken unterliegt, vermag der Senat nicht festzustellen. Ausweislich des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2017 (juris Rz. 24) erfährt der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. Dabei werde einzelnen, in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2). Weiter führt das genannte Urteil aus (Rz. 26), dass die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG seien und dass „diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderten Abwägung“ zukomme, wie auch das OVG Münster in seinem o.g. Urteil (EZAR NF 19 Nr. 86 – beck-online) einräumt, das auf die andere Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im o.g. Urteil verweist. Dass die Qualifizierungen in §§ 54 und 55 AufenthG auch für die Abwägung im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich aber auch aus der Systematik des § 53 AufenthG. Denn die Regelung in dessen Absatz 3 mit ihren besonderen Voraussetzungen u.a. für assoziationsberechtigte Ausländer stellt lediglich eine „den Grundtatbestand in Absatz 1 ergänzende Vorschrift“ dar (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rz. 46). Für diesen Grundtatbestand hat der Gesetzgeber jedoch - wie oben gesehen - in §§ 54 und 55 AufenthG spezifische, bei der Abwägung zu berücksichtigende Konkretisierungen vorgegeben. Soweit die Zulassungsbegründung geltend macht, das angegriffene Urteil berücksichtige mit dem Abstellen auf zwei entsprechend qualifizierte Verurteilungen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse zu seinen Lasten „doppelt“, trifft das nicht zu. Denn das Urteil führt lediglich aus, dass ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG u.a. besonders schwer wiegt, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei, diese Voraussetzungen seien bei dem Kläger durch die beiden anschließend genannten Verurteilungen „in zweifacher Hinsicht“ erfüllt. Eine „doppelte“ Berücksichtigung zu Lasten des Klägers ergibt sich hieraus gerade nicht. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen anschließend (S. 6 bis S. 9 Mitte) allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter Ausländer mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH und zur Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK geltend gemacht werden, fehlt es an Darlegungen, dass das angegriffene Urteil diesbezügliche Vorgaben, die - wie oben aufgeführt - Grundlage der gesetzlichen Neuregelung des Ausweisungsrechts in den §§ 53 ff. AufenthG gewesen sind, missachtet habe. Die anschließenden Ausführungen des Klägers (bis S. 11) zu Überlegungen des Europarats und - darauf Bezug nehmend - Initiativen des Ministerrats und der Parlamentarischen Versammlung sowie zu gesetzlichen Regelungen in anderen Mitgliedsstaaten des Europarats betreffend Einschränkungen oder gar das Verbot der Ausweisung von sich langjährig dort aufhaltenden Zuwanderern oder von solchen der 2. Generation gehen mit Blick auf die diesen Überlegungen und Initiativen nicht folgenden - und verfassungsrechtlich nicht substantiiert in Frage gestellten - Neuregelungen des Ausweisungsrechts in den §§ 53 ff. AufenthG ins Leere. Soweit mit der Zulassungsbegründung gerügt wird, das angegriffene Urteil benenne im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers auch das Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Januar 2005, mit dem ihm wegen Beleidigung und Körperverletzung Freizeitarbeiten und die Teilnahme an einem Antigewaltseminar auferlegt worden sei, hierbei übersehe das Verwaltungsgericht jedoch, dass es sich um eine aus dem Bundeszentralregister getilgte Verurteilung handele, die dem Kläger im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinen Lasten verwertet werden dürfe, ist nicht ersichtlich, dass diese Verurteilung für die Gesamtwürdigung der Ausweisungsinteressen durch das Verwaltungsgericht von Bedeutung war. Angesichts der Vielzahl und Schwere der weiteren - und durchweg späteren - strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers ist davon vielmehr nicht auszugehen. Damit ist die - eher der Vollständigkeit der Darlegung der strafrechtlichen Vita des Klägers geschuldete - Erwähnung dieses ersten Strafurteils aus seiner Jugendzeit nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Mit den weiteren Einwendungen der Zulassungsbegründung gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Schwere, Stetigkeit und Häufigkeit der vom Kläger begangenen Straftaten wird lediglich eine abweichende Bewertung der Delinquenz des Klägers aufgezeigt, die die Würdigung des Verwaltungsgerichts aber jedenfalls im Ergebnis nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen vermag. Auch die Darlegungen des angegriffenen Urteils zur Gefahrenprognose werden mit den folgenden Ausführungen der Zulassungsbegründung zur Entwicklungspsychologie junger Menschen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Seine Auffassung, dass keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Zäsur im Leben des Klägers ersichtlich seien, die die aus seiner bisherigen kriminellen Vita sprechende Gefährlichkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beendet habe, begründet das Verwaltungsgericht mit den Feststellungen der Vollzugsplanfortschreibungen vom 9. Juni/2. Oktober 2015 und vom 19. August 2016, wonach ihm die Eignung für Vollzugslockerungen oder gar eine vorzeitige Haftentlassung fehle und eine positive Legal- und Sozialprognose nicht möglich sei. Auch das vom Landgericht Berlin eingeholte forensisch-psychologische Fachgutachten vom 21. Dezember 2015 habe die fortdauernde Gefährlichkeit des Klägers bejaht und eine ungünstige Disposition des Klägers mit Blick auf eine erhöhte Kränkbarkeit, Dissozialität und Impulsivität festgestellt. Diese Einschätzung wird durch den Verweis der Zulassungsbegründung auf eine noch vor Antritt der Strafhaft erfolgte, mithin diesen Feststellungen zeitlich vorgelagerte Teilnahme des Klägers an einem pädagogischen Projekt der Berliner Stadtmission und eine Teilnahmebescheinigung, wonach er große Offenheit, Reflexionsfähigkeit und selbstkritisches Verhalten gezeigt habe, nicht in Frage gestellt. Nichts anderes gilt für den Verweis der Zulassungsbegründung auf eine Teilnahme des Klägers an einem Sozialtherapeutischen Gruppenprogramm für Gewaltstraftäter in der 2. Jahreshälfte 2014 und eine darüber erteilte Bescheinigung, wonach er sich der kritischen Auseinandersetzung mit seinem eigenen Verhalten gestellt und sich hiermit auch auseinandergesetzt habe. Dass die Arbeitstätigkeit des Klägers in der Haftanstalt beanstandungsfrei verlaufen sei, wie weiterhin geltend gemacht wird, ändert an der ihm - wie ausgeführt - mehrfach attestierten ungünstigen Legal- und Sozialprognose mit Blick auch auf eine weiterhin fehlende Impulskontrolle nichts. Soweit die Zulassungsbegründung beanstandet, das Verwaltungsgericht habe „reichlich vereinfachend“ auf die Einschätzungen der JVA in den Vollzugsplanfortschreibungen abgestellt, ohne eigene Überprüfungen vorzunehmen, fehlt es an Darlegungen, warum dieses den genannten Beurteilungen zumindest im Gesamtergebnis nicht habe folgen dürfen. Hinzu kommt, dass auch das o.g. forensisch-psychologische Fachgutachten vom 21. Dezember 2015 die fortdauernde Gefährlichkeit des Klägers bejaht und eine ungünstige Disposition mit Blick auf seine erhöhte Kränkbarkeit, Dissozialität und Impulsivität festgestellt hatte. Die Ausführungen des Klägers, seine Straftaten seien nicht die typischen Delikte organisierter Kriminalität im Rockermilieu, auch habe er von seinen früheren Kumpanen deutlichen Abstand genommen, so dass es auf einzelne Besuche diesem Milieu zugehöriger Personen während seiner Haftzeit nicht ankommen könne, gehen schon deshalb ins Leere, weil das Zulassungsvorbringen selbst davon ausgeht, das Verwaltungsgericht habe seine weitere Zugehörigkeit zu einer Rockergruppe „dahingestellt“. Danach ist nicht davon auszugehen, dass dies für die gerichtliche Würdigung von tragender Bedeutung war. Hinsichtlich des Hinweises des Klägers, er sei seit Januar 2013 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten, ist zunächst darauf zu verweisen, dass er sich von Dezember 2013 bis April 2017 in Strafhaft befunden hat und er somit erst wenige Monate vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hieraus entlassen worden ist. Dass ihm seine Bewährungshelferin im Oktober 2017 ohne weitere, dies näher darlegende und belegende Ausführungen attestiert hat, er habe beschlossen, sein Leben zu ändern, arbeite nunmehr in Vollzeit, lebe mit seiner Verlobten zusammen und habe regelmäßigen Kontakt mit seiner Tochter, so dass insgesamt eine positive Entwicklung und Prognose vorliege, lässt eine von den o.g. detaillierten und im Einzelnen begründeten Einschätzungen in den Vollzugsplanfortschreibungen und dem Fachgutachten aus den Jahren 2015 und 2016 abweichende Beurteilung des Klägers hinsichtlich seiner weiteren strafrechtlichen Entwicklung nicht zu. Nichts anderes gilt für die positive Einschätzung seiner Verlobten, wonach die Haftzeit eine für ihn einschneidende Erfahrung gewesen und er inzwischen reifer geworden sei, sowie das .vorgelegte Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 23. Februar 2018 über seine dortige Tätigkeit und sein Verhalten hierbei. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils werden auch nicht mit den Ausführungen der Zulassungsbegründung zur besonderen Bedeutung von Ehe und Familie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG und des EGMR zu Art. 8 EMRK, ferner des Gesetzgebers im Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts 1997 und in der UN-Kinderrechtskonvention aus dem Jahre 1989 sowie zu Art. 7 GRCh aufgezeigt. Das angegriffene Urteil berücksichtigt diesbezüglich im Rahmen seiner Abwägung mit den Ausweisungsinteressen die Beziehung des Klägers zu seiner minderjährigen deutschen Tochter, hinsichtlich derer mit notarieller Erklärung vom 14. Dezember 2012 das gemeinsame Sorgerecht vereinbart sei, gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 AufenthG als besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse und verweist hinsichtlich des Kontakts des Klägers zu seiner - bei ihrer Mutter lebenden - Tochter auf auch während seiner Haftzeit regelmäßig stattfindende Besuche (UA S. 13 Abs. 1 am Ende). Hinsichtlich dieser führt es sodann - im Anschluss an Darlegungen zur Dauer seines hiesigen Aufenthalts, der guten Beziehung zu seiner hier lebenden Mutter und seiner stabilisierenden Einfluss auf ihn ausübenden Verlobten - aus, seine Tochter leide unter fachärztlich attestierten Verlustängsten, deretwegen sie sich seit 2014 einer kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung unterziehe. Einem insoweit hilfsweise gestellten Beweisantrag habe das Gericht aber nicht nachzukommen müssen, was sodann im Einzelnen begründet wird (UA S. 14 Mitte bis S. 15 Mitte). Soweit die Zulassungsbegründung demgegenüber geltend macht, das angegriffene Urteil gehe von einem falschen Sachverhalt aus, weil es - wie zitierte Erklärungen der Kindesmutter und seiner Verlobten belegten - zu Unrecht unterstelle, der Kläger habe seine Vaterschaft erst am 14. Dezember 2012 anerkannt und erst von diesem Zeitpunkt an diese „rechtliche Bindung für sich gelten lassen“, vermag der Senat das dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere gebietet der dortige Satz „Der Kläger muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass er auch im Bundesgebiet nicht stets die räumliche Nähe zu seiner Tochter, für die er erst mit notarieller Erklärung vom 14. Dezember 2012 das Sorgerecht übernommen hat, gesucht hat“ eine solche Schlussfolgerung nicht. Mit dem Zulassungsvorbringen wird weiterhin geltend gemacht, das Verwaltungsgericht nehme die durch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 28. August 2017 belegten gesundheitlichen Auffälligkeiten nur ausschnittweise wahr und verkenne das Gewicht der persönlichen Bindungen zum Kindesvater. Denn es führe aus, es sei nicht erkennbar, dass seine Tochter zur Überwindung ihrer psychischen Probleme gerade des Kontakts zu ihm bedürfe. Durch diese Bescheinigung werde eine bessernde Wirkung nicht belegt, da die Sorgerechtsausübung nur als „dringend empfehlenswert“, nicht aber als „zwingend geboten“ bezeichnet und beanstandet werde, dem Attest fehle es an einer nachvollziehbaren und auf einer erkennbar fundierten Tatsachenkenntnis der Vater-Tochter-Beziehung beruhenden Begründung für diese Bewertung. Auch sei die Einstufung einer Abschiebung des Vaters als „Risikofaktor“ unzureichend, es fehle an einer Darstellung diesbezüglicher Auswirkungen im konkreten Einzelfall. Die Ablehnung des insoweit bedingt gestellten Beweisantrags zeige, dass es die Bedeutung des grundrechtlichen Schutzes und des Kindeswohls verkannt habe. Auch mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht begründet dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass die Tochter des Klägers unter starken Verlustängsten, diagnostiziert durch einen sie seit längerer Zeit behandelnden Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie als emotionale Störung mit Trennungsangst (ICD F 93.0), leide und sich seit längerer Zeit insoweit in fachärztlicher Behandlung befinde und dies mit den langen Trennungsphasen vom Vater zusammenhänge, seiner Würdigung zugrunde gelegt, wie seine Ausführungen belegen (UA S. 14). Es fährt sodann fort, es sei aber nicht erkennbar, dass die Tochter zur Überwindung ihrer psychischen Probleme gerade des persönlichen Kontakts zu ihrem Vater bedürfe. Dieser sei nicht gehindert, auch über die räumliche Distanz mit seiner Tochter zu kommunizieren und sein elterliches Sorgerecht auszuüben. Auch sei eine Besserung ihres Zustandes nicht gewiss und könne dem fachärztlichen Attest vom 28. August 2017 nicht entnommen werden, so dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht nachzukommen sei. Denn hiernach sei ein gemeinsames Ausüben des elterlichen Sorgerechts nur als dringend empfehlenswert bezeichnet, nicht aber als zwingend geboten und fehle es dieser ärztlichen Einschätzung vor allem an einer nachvollziehbaren und erkennbar auf einer fundierten Tatsachenkenntnis von Art und Qualität der Vater-Tochter-Beziehung beruhenden Begründung dieser Bewertung. Entsprechendes gelte für die Bezeichnung einer Abschiebung des Vaters als Risikofaktor für die Tochter, wobei zudem offen bleibe, wie groß das Risiko sei und welche Auswirkungen im Einzelfall zu befürchten seien. Dass diese Ausführungen vor dem Hintergrund der in der Zulassungsbegründung zitierten Passage der fachärztlichen Bescheinigung vom 28. August 2017 verfehlt sind, ist nicht ersichtlich. Denn dort wird eine kinder- und jugendpsychologische und psychotherapeutische Behandlung seit etwa zwei Jahren mit starken Verlust- und Trennungsängsten bzw. ihres Selbstwerts mit einer allerdings positiven Entwicklung attestiert und sodann lediglich festgestellt: „Für die weitere sozial-emotionale Entwicklung erachten wir das Ausüben des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts für dringend empfehlenswert. Eine Abschiebung des Kv nach Beendigung seiner Inhaftierung ist vor dem Hintergrund der bisherigen Veränderungen weiterhin als Risikofaktor für … zu verstehen“. Abgesehen davon, dass unverständlich ist, dass dort ausgeführt wird „nach Beendigung der Inhaftierung“, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt längst aus der Strafhaft entlassen war, genügen diese Darlegungen nicht den Mindestanforderungen hinreichender Substantiierung für fachärztliche Atteste insbesondere bei psychischen Erkrankungen (OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, juris Rz. 15 ff. unter Berufung auf das Urteil des BVerwG vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris Rz. 15 f.; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 B 12.12 -, juris Rz. 45). Das Verwaltungsgericht rügt vorliegend insoweit zu Recht, dass es an einer nachvollziehbaren und erkennbar auf einer fundierten Tatsachenkenntnis von Art und Qualität der Vater-Tochter-Beziehung beruhenden Begründung der Bewertung fehlt, dass eine Abschiebung des Klägers für die „weitere sozial-emotionale Entwicklung“ der Tochter dringend empfehlenswert sei. Gleiches gilt für dessen Rüge, es sei hieraus nicht erkennbar, wie groß die Risiken für die Tochter wären, vor allem aber welche Auswirkungen mit Krankheitswert - und nicht nur allgemein für ihre „sozial-emotionale Entwicklung“ - konkret zu erwarten wären, wenn der Kläger längere Zeit von ihr getrennt würde. Insoweit wird klägerischerseits mit der Zulassungsbegründung auch nichts weiter vorgetragen, sondern lediglich pauschal beanstandet, das Verwaltungsgericht verkenne mit seinen Ausführungen den grundrechtlichen Schutz der Familie und das Kindeswohl. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, wie dies vom Kläger mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe der ihm obliegenden Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht genügt, beanstandet wird. Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe dem in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag entsprechen müssen, den Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. M... als sachverständigen Zeugen zur psychotherapeutischen Behandlung der Tochter des Klägers vor allem wegen Verlustängsten und dazu zu vernehmen, dass bei einer Trennung von ihrem Vater für einen ungewissen Zeitraum von mehr als einem Jahr eine erneute massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht wird damit nicht begründet dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich darauf verwiesen, dass das ihm vorgelegte Attest des D... vom 28. August 2017 aus den o.g. Gründen, vor allem mangels einer nachvollziehbaren und erkennbar auf einer fundierten Tatsachenkenntnis von Art und Qualität der Vater-Tochter-Beziehung beruhenden Begründung der Bewertung und mangels Darlegung der Höhe des Risikos und der konkret drohenden Auswirkungen bei Trennung von ihrem Vater, hinreichenden Anlass zu entsprechender Sachaufklärung nicht geboten habe. Hierzu hat sich die Zulassungsbegründung nur insoweit verhalten, als pauschal gerügt wird, das Verwaltungsgericht verkenne mit seinen Ausführungen den grundrechtlichen Schutz der Familie und das Kindeswohl. Das genügt jedoch aus den o.g. Gründen auch nicht, eine Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts zu begründen. Im Übrigen ist aber auch nicht dargelegt oder ersichtlich, was zur - sich aus der Bescheinigung des D... nicht ergebenden - Annahme berechtigt, eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustands der Tochter des Klägers sei im Falle der Trennung vom Kläger „über einen ungewissen Zeitraum von über einem Jahr“ zu erwarten. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass der Beklagte die Sperrfrist für die Einreise und den Aufenthalt des Klägers auf drei Jahre festgesetzt hat und insofern nicht von einem „ungewissen“ Zeitraum auszugehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).