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Beschluss

12 L 275/23 V

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0821.12L275.23V.00
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Leitsätze
Die Entscheidung ist durch Beschluss des VG Berlin vom 22.08.2023, Az. 12 L 275/23 V berichtigt worden
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1 und der Antragstellerin zu 2 ein Visum zum Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten für die Einreise bis zum 24. Oktober 2023, 24:00 Uhr, zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Beigeladene 2/7 und die Antragsteller zu 3 bis 7 jeweils 1/7. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 2 trägt der Beigeladene. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt. Dem Antragsteller zu 1 und der Antragstellerin zu 2 wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt T…, …-straße …, 1…. Berlin, beigeordnet. Im Übrigen werden die Anträge auf Bewilligung Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung ist durch Beschluss des VG Berlin vom 22.08.2023, Az. 12 L 275/23 V berichtigt worden Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1 und der Antragstellerin zu 2 ein Visum zum Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten für die Einreise bis zum 24. Oktober 2023, 24:00 Uhr, zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Beigeladene 2/7 und die Antragsteller zu 3 bis 7 jeweils 1/7. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 2 trägt der Beigeladene. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt. Dem Antragsteller zu 1 und der Antragstellerin zu 2 wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt T…, …-straße …, 1…. Berlin, beigeordnet. Im Übrigen werden die Anträge auf Bewilligung Prozesskostenhilfe abgelehnt. I. Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige und gegenwärtig in der Türkei wohnhaft. Sie begehren die Erteilung von Visa zum Nachzug zu ihrem am 25. August 2005 geborenen Sohn und Bruder K… (Referenzperson), dem die Antragsgegnerin mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2022 den subsidiären Schutz zuerkannt hat. Die Referenzperson ist im Besitz einer bis zum 12. Juni 2024 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 Aufenthaltsgesetz. Mit Bescheiden des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 15. August 2023 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung eines Visums zum Eltern- und Kindesnachzug ab. Die erforderliche Zustimmung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde liege nicht vor. Für einen Kindesnachzug lägen die Voraussetzungen nicht vor. Die Antragsteller haben am 18. August 2023 Klage erhoben (VG 12 K 276/23 V), mit der sie ihre Visabegehren weiterverfolgen. Mit ihrem Antrag vom selben Tag haben sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. II. Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragstellenden Visa zum Zwecke der Einreise in das Bundesgebiet zu erteilen, hat teilweise Erfolg. 1. Nur die Anträge des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 2 haben Erfolg. Die Anträge sind als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig und auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO – sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dar. Hierdurch würde jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis vorweggenommen und so der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 – OVG 2 S 51.15, juris Rn. 3 m.w.N.). Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17, juris Rn. 2 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben war zugunsten dem Antragsteller zu 1 und der Antragstellerin zu 2 die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. a) Ein Anordnungsanspruch liegt vor, denn sie haben glaubhaft gemacht, dass sie mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Sohn haben. Die begehrte Erteilung eines Visums zum Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten richtet sich nach § 36a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG. Danach kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Grundvoraussetzung für diese Anspruchsgrundlage ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Einreise des Elternteils während der Minderjährigkeit des subsidiär schutzberechtigten Kindes (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19, juris, Rn. 14; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V, juris, Rn. 20ff. sowie VG Berlin, Beschluss vom 29. Dezember 2022 – 8 L 613/22, juris, Rn. 13; je m.w.N.). Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. aa) Die Identität der Antragsteller ist hinreichend nachgewiesen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Sie legen jeweils gültige, visierfähige Reisepässe in Kopie vor. Die Antragsgegnerin hat keine Zweifel an der Echtheit und Authentizität der Pässe, sondern sieht die Passpflicht gemäß § 3 AufenthG als erfüllt an. Die Angaben und Lichtbilder korrespondieren zudem mit den mit Schriftsatz vom 21. August 2023 eingereichten türkischen Ausweisen der Antragsteller. bb) Die Antragsteller zu 1 und 2 haben auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht. (1) Die Identität der Referenzperson ist in Bezug auf die beiden im Rahmen des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG relevanten Punkte – Abstammung und Minderjährigkeit – hinreichend geklärt. Zweifel an der Vaterschaft des Antragstellers zu 1 und der Mutterschaft der Antragstellerin zu 2 bestehen nicht. Sie haben im gerichtlichen Verfahren Auszüge aus dem Personenstandsregister im arabischen Original mit Übersetzung vorgelegt, aus denen sich die Abstammung der Referenzperson von dem Antragsteller zu 1 und der Antragstellerin zu 2 zweifelsfrei ergibt. Die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Urkunden wurden von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat nach Prüfung der Urkunden erklärt, dass sie die Abstammung der Referenzperson von dem Antragsteller zu 1 und der Antragstellerin zu 2 sowie deren Eheführung als nachgewiesen ansieht. Die Minderjährigkeit der Referenzperson ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Das Geburtsdatum der Referenzperson ergibt sich sowohl aus dem eingereichten Personenstandsregisterauszug wie auch aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Es findet sich ebenfalls auf den Bescheid über die Zuerkennung subsidiären Schutzes des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. (2) Es befindet sich bisher auch kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet. Die Eltern der Referenzpersonen wollen gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. (3) Die Referenzperson ist auch im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Hierbei kommt es auf die zunächst in das Verfahren eingeführte Fiktionsbescheinigung nicht mehr an. (4) Schließlich begründet die Minderjährigkeit der Referenzperson humanitäre Gründe i.S.d. § 36a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 36a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Auch die Antragsgegnerin und der Beigeladene gehen davon aus, dass ein humanitärer Grund i.S.d. § 36a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG vorliegt. Die Antragsgegnerin sah sich ausweislich der Informationen aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen allein wegen der fehlenden Zustimmung des Beigeladenen daran gehindert, die Visa an den Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 zu erteilen. (5) Ausschlussgründe des § 36a Abs. 3 AufenthG sind nicht ersichtlich. cc) Die erkennende Kammer geht davon aus, dass das durch § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen (zu § 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AufenthG als Ermessennorm siehe BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 – juris Rn. 41; VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V – juris Rn. 18 ff. und vom 29. Dezember 2022 – VG 8 L 613/22 – juris Rn. 19) sich vorliegend in einer Weise verdichtet hat, dass die individuelle Ermessenbetätigung nur in der Weise ausgeübt werden kann, dass dem Antragsteller zu 1 und der Antragstellerin zu 2 ein Visum zu erteilen ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass eine Ermessensentscheidung wie die Entscheidung nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur begrenzt gerichtlich überprüfbar ist (§ 114 VwGO). Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen im Sinne einer Visumserteilung ausgeübt hat und der Beigeladene der Auffassung ist, dass die bevorstehende Volljährigkeit der Referenzperson den Anspruch auf Familiennachzug ausschließe und aus diesem Grund seine Zustimmung verweigert hat. Ein weiteres Zuwarten ist angesichts des drohenden Rechtsverlusts nicht möglich. Der Beigeladene ist daran zu erinnern, dass die Kürze des bis zum Eintritt der Volljährigkeit verbleibenden Zeitraums dem Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung des Visums nicht entgegensteht (siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – OVG 3 S 12.18, Beschlussabdruck S. 3). b) Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist nötig, um einen angesichts der nahenden Volljährigkeit der Referenzperson drohenden Rechtsverlust zu verhindern. Denn mit dem baldigen Eintritt der Volljährigkeit der Referenzperson am 25. August 2023 erlischt der Anspruch gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Dies stellt sich als schwerer und unzumutbarer, durch die Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr zu beseitigender Nachteil dar. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass wegen der baldigen Volljährigkeit der Referenzperson eine bloße Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Entscheidung über den Visumsantrag des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bzw. zur Berücksichtigung des Visumsantrags bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG möglicherweise leerlaufen würde, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles die Antragsgegnerin unter Ersetzung der Zustimmung der Beigeladenen zur vorläufigen Erteilung des Visums zu verpflichten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. Dezember 2022, a.a.O. Rn. 21). 2. Die Anträge der Antragsteller zu 3 bis 7 haben dagegen keinen Erfolg. Sie sind zwar zulässig, aber unbegründet. a) Die Antragsteller zu 3 bis 7 haben die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 32 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel besitzt. Hat das ledige minderjährige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur dann, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensweise in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. aa) Auf das zusätzliche Spracherfordernis des § 32 Abs. 2 AufenthG kommt es vorliegend nicht an. Denn die am 6. September 2006 geborene Antragstellerin zu 3 hat zwar das 16. Lebensjahr bereits vollendet. Sie fällt jedoch nicht unter den Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 AufenthG, da sie ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam mit ihren Eltern ins Bundesgebiet verlagern möchte. bb) Es ist auch ausreichend, dass der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 noch nicht im Besitz eines der in § 32 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Aufenthaltstitel sind. Ausreichend ist bereits der Anspruch auf Erteilung eines Visums gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. cc) Die Antragsteller zu 3 bis 7 haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen im Bundesgebiet, wie es § 29 Nr. 2 AufenthG verlangt, ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Nach § 2 Abs. 4 AufenthG wird als ausreichender Wohnraum nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Nach Nr. 2.4.2 der vom BMI erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG ist ausreichender Wohnraum nämlich unbeschadet landesrechtlicher Regelungen stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können (Bergmann/Dienelt/Dienelt/A. Nusser, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 2 Rn. 166). Ausweislich der vorliegenden Informationen lebt die Referenzperson derzeit in der N... und erhält Jugendhilfe im Umfang von etwa 400,00 €. Er besucht seit dem 1. August 2023 eine Internationale Förderklasse d... Damit sind die gesetzlichen Anforderungen an ausreichenden Wohnraum offenkundig nicht erfüllt. Von diesem Erfordernis kann hier gesetzlicherweise nicht abgesehen werden. dd) Es kann daher dahinstehen, ob dem Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa auch die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts entgegensteht oder von diesem Erfordernis auf Grund eines atypischen Sachverhalts abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 – juris, Rn. 16). b) Die Antragsteller zu 3 bis 7 haben auch keinen Anspruch aus § 32 Abs. 4 AufenthG mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache nötigen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Demnach kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Eine besondere Härte in diesem Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich diejenigen Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstandes, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten. Die Änderung der Lebensumstände muss danach nicht durch die Ausreise der Eltern (oder des Elternteils), sondern nach ihrer Ausreise eingetreten sein, ohne dass dies zuvor absehbar war. Von Bedeutung ist ferner, ob nur der im Bundesgebiet wohnende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage ist. Das Vorliegen einer Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2010, 47064 m.w.N.). Da sich die Eltern derzeit nicht im Bundesgebiet aufhalten, sondern in der Türkei bei den Antragstellern zu 3 bis 7, ist nicht von einer besonderen Härte im vorgenannten Sinne auszugehen. Die Kernfamilie hat ihren Schwerpunkt aktuell unstreitig in der Türkei und nicht im Bundesgebiet. In Deutschland hält sich lediglich der (fast) volljährige Bruder der Antragsteller zu 3 bis 7 auf. Es handelt sich somit nicht um den Nachzug eines letzten im Ausland zurückgebliebenen minderjährigen Familienmitglieds zu der bereits in Deutschland lebenden Kernfamilie. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 3 sich mit fast 17 Jahren bereits in einem jugendlichen Alter befindet, so dass davon auszugehen ist, dass sie nicht mehr in so starkem Maße auf elterliche Fürsorge und Lebenshilfe angewiesen sind, wie dies bei jüngeren Kindern in der Regel der Fall ist. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sie oder die übrigen Antragsteller nicht altersgerecht entwickelt wären bzw. sonst unter irgendwelchen körperlichen oder geistigen Defiziten leiden würden, die im Einzelfall eine besondere Betreuungsbedürftigkeit begründen würden. Die Verletzung der Antragstellerin zu 5 und die medikamentöse Behandlung der Narbe, sowie die Schlafstörungen der Antragstellerin zu 7 erreichen kein Ausmaß, dass eine andere Sachentscheidung rechtfertigen könnte. c) Ein Anspruch der Antragsteller zu 3 bis 7 zum Nachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Bruder ergibt sich schließlich auch nicht aus § 36 Abs. 2 AufenthG. Demnach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG sowie im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die das Visum begehrende Person oder die Referenzperson ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch den Familienangehörigen angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. zum Begriff der außergewöhnlichen Härte BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 10 f. und vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 B 12.12 - juris Rn. 31 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. August 2015 - 2 M 91/15 - juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 19 ZB 15.558 - juris Rn. 12). Geboten ist dabei eine umfassende Betrachtung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 a.a.O., Rn. 13). Da § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236.96 - juris Rn. 9). Eine außergewöhnliche familienbezogene Härte liegt demnach nicht vor. Denn die Anforderungen, die § 36 Absatz 2 AufenthG an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte stellt, übersteigen die Voraussetzungen der oben bereits abgelehnten „besonderen Härte“ nach § 32 Absatz 4 AufenthG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – OVG 6 B 1.14 – juris, Rn. 14). Es bestehen schon Zweifel daran, dass die familiäre Lebensgemeinschaft vorliegend nur in Deutschland verwirklicht werden kann. Zwar hat die Referenzperson den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen, weshalb ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland Syrien unzumutbar ist. Seine Kernfamilie wohnt derzeit jedoch in der Türkei. Umstände, die begründen könnten, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nicht dort, sondern nur in Deutschland verwirklicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Referenzperson erhält lediglich staatlicherseits Unterstützung durch das Jugendamt. Die Antragsteller zu 3 bis 7 sind nicht von der Unterstützung durch die Referenzperson abhängig. Im Übrigen ist das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte aus gesundheitlichen Gründen hinsichtlich der Antragsteller zu 3 bis 7 aus den vorgenannten Gründen nicht glaubhaft gemacht worden. Die medikamentöse Behandlung des Antragstellers zu 1 dürfte unabhängig davon, dass dieser einen Nachzugsanspruch hat, in der Türkei gesichert sein. Gleiches gilt für die Antragstellerin zu 2. Im Übrigen scheitert der Anspruch nach § 36 Abs. 2 AufenthG an dem fehlenden Erfordernis ausreichenden Wohnraums. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Kosten sind dem Obsiegen und Unterliegen entsprechend verhältnismäßig zu teilen. Soweit die Antragsgegnerin hier unterliegt, sind allerdings nicht ihr, sondern dem Beigeladenen die Kosten aufzuerlegen. Während dem Gericht die Ersetzung der rechtswidrig versagten Zustimmung der Beigeladenen möglich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 – OVG 3 M 47.18, juris Rn. 4 m.w.N), war die Antragsgegnerin an die Versagung der Zustimmung gebunden (Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Stand: 1. März 2020, § 6 AufenthG Rn. 90, 108; Kolber, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 6 AufenthG Rn. 66). Dem Beigeladenen sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, obwohl er keinen Antrag gestellt hat. Die Visumserteilung ist allein an der für die Antragsgegnerin bindenden Verweigerung der Zustimmung nach § 31 Abs. 1 AufenthV gescheitert. Der Dissens zwischen den beteiligten Behörden kann nicht zum Nachteil der intern an die fehlende Zustimmung gebundenen Antragsgegnerin gereichen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – OVG 3 S 12.18 – S. 4). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Im Einklang mit der Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 56.15/OVG 3 M 69.15, juris Rn. 3) wird trotz des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehrens der halbe Auffangstreitwert je begehrtes Visum angesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hatte nur bezüglich des Antragstellers zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2 Erfolg und war im Übrigen mangels Erfolgsaussichten abzulehnen. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.