Urteil
38 K 70/24 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0331.38K70.24V.00
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Leitsätze
1. § 29 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stellt keine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar, sondern postuliert in Bezug auf anderweitig begründete Anspruchsgrundlagen zusätzliche bzw. modifizierte Erteilungsvoraussetzungen für den Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen.(Rn.14)
2. Mit § 36 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) macht der deutsche Gesetzgeber nicht von der Möglichkeit des Art. 4 Abs. 2 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG (juris: EGRL 86/2003) Gebrauch (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278 [289] Rn. 29); § 36 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist daher nicht nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG (juris: EGRL 86/2003) auszulegen.(Rn.18)
3. Die Privilegierung der Eltern von Fachkräften durch § 36 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wirkt sich nicht auf die Auslegung des § 36 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) aus.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 29 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stellt keine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar, sondern postuliert in Bezug auf anderweitig begründete Anspruchsgrundlagen zusätzliche bzw. modifizierte Erteilungsvoraussetzungen für den Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen.(Rn.14) 2. Mit § 36 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) macht der deutsche Gesetzgeber nicht von der Möglichkeit des Art. 4 Abs. 2 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG (juris: EGRL 86/2003) Gebrauch (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278 [289] Rn. 29); § 36 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist daher nicht nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG (juris: EGRL 86/2003) auszulegen.(Rn.18) 3. Die Privilegierung der Eltern von Fachkräften durch § 36 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wirkt sich nicht auf die Auslegung des § 36 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) aus.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje (Nordmazedonien) vom 8. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil dieser keinen Anspruch auf die beantragte Neubescheidung seines Visumsantrags hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers angeführte § 29 AufenthG stellt bereits keine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar, sondern postuliert in Bezug auf anderweitig begründete Anspruchsgrundlagen zusätzliche bzw. modifizierte Erteilungsvoraussetzungen für den Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen (siehe nur Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Stand: November 2023, § 29 AufenthG Rn. 1). Von den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen des § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG und i.V.m. § 22 AufenthG sind die allgemeinen (dazu 3.]) und besonderen (dazu 1.] und 2.]) Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass der neugefasste § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 1 AufenthG, nach dem den Eltern bestimmter Ausländer (Fachkräfte) ein Visum erteilt werden kann, als Grundvoraussetzung erfordert, dass der Aufenthaltstitel an die stammberechtigten Kinder frühestens am 1. März 2024 erteilt wurde, was vorliegend nicht der Fall ist und vom Kläger auch nicht beansprucht wird. 1. Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums an den Kläger auf Nachzug zu seinem stammberechtigten Sohn und den weiteren Kindern besteht nicht auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG bzw. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen bzw. eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Zudem sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung von Visa (§ 5 AufenthG) zu erfüllen. Grundlegende Voraussetzung des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist, dass die Erteilung des Visums zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt dabei – abgesehen von dem dringenden humanitären Grund i.S.d. § 22 AufenthG – die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 – OVG 6 B 1.14 –, juris Rn. 11; sowie Beschluss vom 18. Dezember 2019 – OVG 11 N 59.19 –, juris Rn. 11). Daher müssen die Besonderheiten des Einzelfalls nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumsversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften (Herstellung und Wahrung der Familieneinheit) schlechthin unvertretbar sind. Härtefall begründend sind danach beispielsweise solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass eines der Familienmitglieder kein eigenständiges Leben führen kann (sog. Autonomiedefizit) und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 23). Die Frage, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 –, InfAuslR 2016, 274, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278 [282] Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 – OVG 11 N 13/20 –, juris Rn. 10; und vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 4). Eine außergewöhnliche Härte liegt immer dann vor, wenn die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit die Verhinderung der Familieneinheit im Lichte von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Grundrechtecharta grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278 [281] Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 23; sowie Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – OVG 11 N 59.19 –, juris Rn. 11; und vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Dabei ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 –, juris Rn. 9). Bei umfassender Würdigung aller bekannten Umstände des Einzelfalles ist die Erteilung eines Visums an den Kläger nicht zur Vermeidung einer solchen außergewöhnlichen Härte erforderlich. Da für die Prüfung lediglich familienbezogene Umstände zu berücksichtigen sind, und nicht die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bleibt außer Betracht, wie sich die Lebensverhältnisse des Klägers in Nordmazedonien darstellen. Die angegebenen Erkrankungen (Lungenkrankheiten, Herzinsuffizienz, Fettstoffwechselstörung, Diabetes mellitus; siehe Atteste vom 6. Juni 2023 und 29. Mai 2024 sowie die Angaben des Kläger bei der Visumsbeantragung) lassen kein Autonomiedefizit des Klägers erkennen. Er ist lediglich für einzelne Lebensbereiche (Arztbesuche, Reisen) auf Hilfe angewiesen, die er vor Ort erhält. Seine Krankheiten hält er selbst nicht für schwerwiegend, eine von ihm verneinte Pflegebedürftigkeit wurde auch im Klageverfahren nicht geltend gemacht. Das Unionsrecht gebietet kein abweichende rechtliche Beurteilung. Der vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit dem Hinweis auf die Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG angesprochene Art. 4 Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG unterscheidet zwischen Familienangehörigen, denen die Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung (unter bestimmten Bedingungen) gestatten müssen (Abs. 1) und Familienangehörigen, denen die Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung (unter bestimmten Bedingungen) gestatten können (Abs. 2; siehe auch Erwägungsgrund Nr. 10). Zur zweiten Gruppe gehören unter anderem die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades (z.B. Eltern) des Zusammenführenden (Art. 4 Abs. 2 lit. a] Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG). Die somit durch Art. 4 Abs. 2 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG eröffnete Möglichkeit, einen (von Härtegesichtspunkten unabhängigen) Familiennachzug für Eltern zu eröffnen, wurde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im deutschen Aufenthaltsrecht nicht genutzt (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15/12 –, BVerwGE 147, 278 [289] Rn. 29). § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG dient danach nicht der Umsetzung des Art. 4 Abs. 2 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG. Vielmehr handele es sich um die Fortführung einer vormaligen Regelung des Ausländergesetzes, somit um eine Regelung des nationalen Rechts, die nicht auf Unionsrecht basiere und daher nicht nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG und dessen Voraussetzungen auszulegen sei (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 33; in diese Richtung bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 – OVG 2 B 12.12 –, juris Rn. 33; offen noch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2011 – OVG 2 S 100.10 –, juris Rn. 3; a.A. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 36 AufenthG Rn. 43; Oberhäuser, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 36 AufenthG Rn. 18). Im Übrigen ist derzeit unklar, ob die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG vorliegend überhaupt erfüllt wären. Voraussetzung ist insoweit, dass die stammberechtigten Kinder für den Unterhalt der nachzugswilligen Eltern aufkommen und die Eltern in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben. So ist unionsrechtlich nicht geklärt, ob erforderlich ist, dass die Kinder für den gesamten Unterhalt ihrer Eltern aufkommen, oder es ausreicht, wenn diese ihre Eltern – wie vorliegend – finanziell in Ergänzung der eigenen Rente der Eltern unterstützen. Auch müsste erörtert werden, wie weit der Begriff der familiären Verbindungen reicht und ob auch die Verbindung unter volljährigen Geschwistern erfasst ist, so dass im Fall des Klägers, dessen Schwester in Nordmazedonien lebt, das Ausschlusskriterium erfüllen wäre. Die Privilegierung der Eltern von Fachkräften durch § 36 Abs. 3 AufenthG wirkt sich nicht zugunsten des Klägers aus. Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Familiennachzugs einen gewissen Spielraum, der nicht bereits dann überschritten ist, wenn einzelne Gesetzesanwender die gewählte Regelung als ungerecht empfinden, sondern erst wenn beispielsweise eine Ungleichbehandlung sich als verfassungswidrig erweist. Dem Gesetzgeber kommt bei der Schaffung der Gesetze generell ein Gestaltungsspielraum zu, dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber (siehe nur Wolff/Kluth, in: Hömig/Wolff/Kluth, GG, 14. Aufl. 2025, Art. 3 Rn. 6 m.w.N.). Für das Recht des Familiennachzugs gilt, dass Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt gewähren, sondern die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt überantworten, wobei die wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, zu berücksichtigen ist und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in den jeweiligen Erwägungen zur Geltung zu bringen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5/13 –, NVwZ 2013, 1497 [1497] Rn. 5 m.w.N.; und Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12.12 –, BVerwGE 144, 141 [148] Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2022 – OVG 3 B 3/21 –, juris Rn. 31; zusammenfassend Oberhäuser, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 36 AufenthG Rn. 16). Dieser verfassungs- und konventionsrechtliche Vorgabe wird die Regelung des § 36 Abs. 2 AufenthG gerecht (siehe beispielsweise BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, BVerwGE 147, 278 [281] Rn. 11 m.w.N.). Mit der Einführung des § 36 Abs. 3 AufenthG wollte der Gesetzgeber hingegen nicht nur seiner Verantwortung gegenüber Familien gerecht werden, sondern – in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse – die Fachkräfteeinwanderung attraktiver ausgestalten (BT-Drs. 20/7394, 27; siehe auch Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 43. Ed., Stand: 01.10.2024, § 36 AufenthG Rn. 26). Im Übrigen müsste auch insoweit der Lebensunterhalt (einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes) dauerhaft sichergestellt sein (§ 36 Abs. 3 S. 3 AufenthG), was vorliegend nicht der Fall ist (dazu sogleich unter 3.]). Schließlich ergibt sich auch mit Blick auf den erleichterten Familiennachzug für anerkannte Flüchtlinge nichts anderes. Dieser schutzbedürftigen Personengruppe ist es weder möglich, in ihrem Herkunftsstaat zu leben, noch von dort aus (visumsfrei) Verwandte in Deutschland zu besuchen. Wird Schutzsuchenden hingegen kein Schutz zuerkannt und erhalten sie auch nicht aus anderen, beispielsweise familiären Gründen ein Aufenthaltsrecht, sind sie ausreisepflichtig und ihre Familienangehörigen haben keinen Nachzugsanspruch. Der Vergleich zwischen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an bedürftige Schutzsuchende bzw. der Nicht-Vollstreckung bestehender Ausreisepflichten und der Ermöglichung des Familiennachzugs erschließt sich der erkennenden Einzelrichterin nicht. 2. Ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums an den Kläger ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 22 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36a AufenthG soll nach dieser Norm insbesondere aus dringenden humanitären Gründen über § 36a AufenthG hinaus im Einzelfall auch Angehörigen der Kernfamilie subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können, auch wenn die einschränkenden Voraussetzungen des § 36a AufenthG nicht erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 8.21 –, juris Rn. 25ff.). Solche Gründe seien dann anzunehmen, wenn die Aufnahme des Familienangehörigen sich aufgrund des Gebots der Menschlichkeit aufdrängt und eine Situation vorliegt, die ein Eingreifen zwingend erforderlich macht (BVerwG, ebd., Rn. 25). Solche dringenden humanitären Gründe lägen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befinde, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheide, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sei oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland bestehe und die Umstände so gestaltet seien, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sei (BVerwG, ebd., Rn. 26). Sie seien aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lasse. Sollte diese Rechtsprechung über den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten hinaus als allgemeine Auffangregelung für den Familiennachzug Anwendung finden, so ergibt sich gleichwohl vorliegend kein Anspruch des Klägers. Völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen oder eine besondere Beziehung des Klägers zur Bundesrepublik Deutschland sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Kläger in einer Sondersituation im Verhältnis zu anderen Eltern(teilen) mit Wohnsitz im Ausland befindet, deren volljährige Kinder in Deutschland leben. Durch die Möglichkeit der visumsfreien Besuchsreisen ist er vielmehr sogar vergleichsweise begünstigt. 3. Unabhängig davon, dass somit die jeweiligen besonderen Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch aus § 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG bzw. § 22 S. 1 AufenthG nicht erfüllt sind, fehlt es auch an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG). Insbesondere ist die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt und ist davon weder unter Annahme eines Ausnahmefalls noch im Wege des Ermessens abzusehen. a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen hat. Die bisherigen – stets befristeten – Reisekrankenversicherungen reichen für einen dauerhaften Aufenthalt nicht aus. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger nach Einreise eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung verwehrt wäre, da er nicht zu dem Kreis der nach § 5 Abs. 1 SGB V versicherungspflichtigen Personen gehört (siehe dazu VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2024 – VG 21 K 526/22 V –, juris Rn. 27ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2024 – VG 38 K 702.22 V –, S. 10). Auch ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Krankenversicherungsschutz bei einem privaten Versicherungsunternehmen besteht nicht. Soweit vom Bundesverwaltungsgericht vormals ein Kontrahierungszwang privater Krankenversicherungsunternehmen angenommen wurde (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 10/12 –, BVerwGE 146, 198 [205] Rn. 16 ff.), ist diese Rechtsprechung überholt (siehe ausführlich VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2024 – VG 21 K 526/22 V –, juris Rn. 33ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2024 – VG 38 K 702.22 V –, S. 11f.). Ein Angebot eines privaten Versicherungsunternehmens hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht vorgelegt. b) Von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts ist weder unter Annahme eines Ausnahmefalls (§ 5 Abs. 1 AufenthG, anwendbar im Fall der Anspruchsgrundlage des § 36 Abs. 2 AufenthG oder auch des § 36 Abs. 3 AufenthG) noch im Wege des Ermessens (§ 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG, anwendbar im Fall der Anspruchsgrundlage des § 22 AufenthG) abzusehen. Ein Ausnahmefall nach § 5 Abs. 1 AufenthG, der dies rechtfertigen würde, ist zu bejahen, wenn besondere, atypische Umstände bestehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 Grundrechtecharta eine Abweichung geboten ist (BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 – BVerwG 1 C 23/18 –, BVerwGE 166, 219 [231] Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2023 – OVG 3 S 117/23 –, Asylmagazin 2024, 131 [131] Rn. 3). Die Feststellung eines derartigen Ausnahmefalles beruht auf einer wertenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles und ist voll gerichtlich überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – BVerwG 10 C 16/12 –, NVwZ 2013, 1493 [1494, 1496] Rn. 16 und 30). Soweit hier der Schutz der öffentlichen Kassen dem Nachzugsbegehren entgegensteht, bedarf es der Abwägung mit den gegenläufigen Belangen des Schutzes der Familie. Die Entscheidung muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechen und alle relevanten Umstände des Einzelfalles berücksichtigten. Nach diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Kassen gegenüber dem familiären Interesse des Klägers auf Nachzug. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass die Sicherung des Lebensunterhalts nach der Wertung des Gesetzgebers die Regel bildet und ein Absehen die Ausnahme. Der Fall des Klägers ist nicht geeignet, eine Ausnahme zu rechtfertigen. Eine belastbare und seriöse Prognose, ob die Söhne des Klägers für dessen Gesundheitskosten aufkommen können, ist kaum möglich, weil die zukünftigen Kosten für die Gesundheitsversorgung des (mehrfach erkrankten) Klägers insbesondere ohne ein Angebot für eine Krankenversicherung nicht vorhersehbar sind. Schließlich ist abschließend daran zu erinnern, dass nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger gerade auf die Unterstützung und die Nähe zu seinen volljährigen und damit nicht mehr zur Kernfamilie gehörenden, in Deutschland lebenden Kindern angewiesen ist. Diese Maßstäbe und Erwägungen gelten für die Ermessenserwägungen nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG entsprechend. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Elternnachzug zu seinen volljährigen Söhnen. Der 1951 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehörigkeit, er ist verwitwet und lebt in Radusha (Nordmazedonien). Von seinen Kindern lebt nach seinen Angaben eines in der Schweiz, fünf Kinder leben in der Bundesrepublik Deutschland; alle Kinder sind volljährig. Eine seiner Schwestern lebt in Kanada, eine andere in Nordmazedonien. Zwei seiner in Deutschland lebenden Söhne betreiben erfolgreich zwei italienische Restaurants in Senftenberg, einer dieser Söhne ist eingebürgert. Der Kläger hält sich regelmäßig für den visafrei möglichen Zeitraum in Deutschland auf. In diesen Zeiträumen ist er privat krankenversichert und wohnt in einem eigenen Zimmer in einem Haus, das einem seiner Söhne gehört. Am 25. Oktober 2023 beantragte der Kläger ein Visum zum Elternnachzug zu seinen Söhnen. Er gab an, dass er gerne zusammen mit einem seiner Söhne und dessen Familie in Deutschland wohnen wolle, weil es dort bessere Lebensbedingungen gebe. Die Frage nach schwerwiegenden Erkrankung verneinte er, und gab ergänzend an, dass er Probleme beim Atmen haben. Auch die Fragen nach einer schwerwiegenden Pflegebedürftigkeit und einer schweren Behinderung verneinte der Kläger. Hingegen bejahte er die Frage nach Unterstützung im Alltag durch eine Pflegekraft / Verwandte / Bekannte und führte ergänzend aus, dass Freunde seines Sohnes ihm im Alltag bei Medikamenten und Arztbesuchen helfen würden. Er beziehe eine Rente, zudem unterstützten seine Söhne ihn finanziell. Seine Ehefrau sei im Jahr 2020 gestorben, auch seine Eltern seien bereits verstorben. In Deutschland solle sein Lebensunterhalt durch das Einkommen seines Sohnes gesichert werden, er habe keinen Krankenversicherungsschutz für Deutschland. Im Visumsverfahren legte der Kläger ein Kurz-Attest eines Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie aus Deutschland vom 6. Juni 2023 vor, nachdem er an einer schwergradigen COPD (Lungenerkrankung) mit rezidiver und häufiger, akuter Dyspnoe (Atemnot) mit Orthopnoe (Kurzatmigkeit im Liegen) erkrankt sei und daher nur in Begleitung reisen solle. Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje (Nordmazedonien) den Visumantrag des Klägers ab, da mehrere Unterlagen fehlten (u.a. deutsche Übersetzungen der eingereichten Arztbriefe und Geburtsurkunden der Kinder). Mit seiner Klage vom 27. Mai 2024 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die angeblich fehlenden Unterlagen seien am 25. Oktober 2023 bei der Botschaft eingereicht worden und würden nun mit der Klage erneut eingereicht. Sein Lebensunterhalt werde durch das Einkommen seiner Söhne sicherstellt, auch ausreichender Wohnraum sei vorhanden. Bei der Prüfung des Nachzugsanspruchs seien die seit 2015 in Deutschland vorhandenen Gegebenheiten zu berücksichtigen, dass jeder in die Bundesrepublik Deutschland einreisende Asylbegehrende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalte und im Regelfall nicht zurückgeführt werde. Eine Ungleichbehandlung mit dieser Personengruppe sei nicht gerechtfertigt. Zudem bestehe ein unionsrechtlicher Nachzugsanspruch aufgrund der Familiennachzugsrichtlinie, da er – wie danach vorausgesetzt – in seinem Herkunftsland keinerlei familiäre Bindungen mehr habe und sein Lebensunterhalt in Deutschland durch seine Söhne sichergestellt sei. Schließlich spreche der Vergleich mit Eltern von Fachkräften, die ihren Aufenthaltstitel erst am oder nach dem 1. März 2024 erlangt hätten, und denen der Familiennachzug ermöglicht werde, für seinen Nachzugsanspruch. Seine Söhne seien gut integriert, dies habe auch die beteiligte Ausländerbehörde bestätigt. Er beantragt schriftlich, die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts seinen Antrag vom 25. Oktober 2023 auf Erteilung eines Visums neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass die hohe Hürde der außergewöhnlichen Härte nicht erfüllt sei. Insbesondere gehe aus der Befragung des Klägers im Rahmen der Visumbeantragung keine besondere Hilfsbedürftigkeit hervor. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien bislang nicht geprüft worden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, verweist aber auf die erweiterte Ermöglichung des Familiennachzugs für Eltern von Fachkräften, die ihren Aufenthaltstitel am oder nach dem 1. März 2024 erlangt hätten, und sieht eine ungerechte Schlechterstellung des Klägers und seiner Söhne im Gegensatz zu diesen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. März 2025 den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Mit Schreiben vom 7. und 25. Juni 2024, 25. Juli 2024 sowie 18. November 2024 haben die Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.