Urteil
31 K 509.17 V
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0927.31K509.17V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung berufene Einzelrichterin konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Versagung des begehrten Visums ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat weder Anspruch auf Visumserteilung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch Anspruch auf Neubescheidung ihres Visumsantrages (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren ist das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, der hier in der Form des Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG erteilt wird. Als Anspruchsgrundlage kommen hier allein die §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 4, 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 AufenthG in Betracht. Gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der gemäß § 28 Abs. 4 AufenthG auf sonstige Familienangehörigen eines Deutschen entsprechend Anwendung findet, kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zudem in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend weder erfüllt, noch ist von ihnen abzusehen. 1. Die Visumserteilung ist nicht erforderlich, um eine außergewöhnliche Härte abzuwenden. Das Aufenthaltsgesetz beschränkt den Nachzug sonstiger Familienangehöriger auf seltene Ausnahmefälle, denn der unbestimmte Rechtsbegriff „zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich“ ist die höchste tatbestandliche Hürde, die der Gesetzgeber aufstellt. Hierfür müssen die individuellen Besonderheiten des konkreten Einzelfalles nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Versagung des Visums zum Familiennachzug unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG schlechthin unvertretbar sind. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist daher nur dann gegeben, wenn der schutzbedürftige Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –, juris Rn. Rn. 12, und vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 10.12 –, Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 – OVG 2 B 12.12 –, juris Rn. 31 ff. und vom 19. November 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 23). Die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt damit ein spezifisches Angewiesensein auf familiäre Hilfe voraus. Das ist nicht bei jedem Betreuungsbedarf der Fall, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn geleistete Nachbarschaftshilfe oder im Herkunftsland angebotener professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Nachzugswilligen qualitativ nicht gerecht werden können. Wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, spricht dies dagegen, sie auf die Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können. Denn das humanitäre Anliegen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG respektiert den in den unterschiedlichen Kulturen verschieden stark ausgeprägten Wunsch nach Pflege vorrangig durch enge Familienangehörige, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung besteht. Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, erweist sich auch mit Blick auf die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm als aufenthaltsrechtlich schutzwürdig. Geboten ist deshalb eine umfassende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles, bei der sowohl der Grad des Autonomieverlusts des nachzugswilligen Ausländers als auch das Gewicht der familiären Bindungen zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 38 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014, a.a.O., juris Rn. 34). Ob nach diesem Maßstab ein familiärer Beistandsbedarf der Klägerin angenommen werden kann, obwohl das klägerseits als Hauptursache des Autonomieverlustes angeführte gehäufte und unvorhersehbare Auftreten von Schwindelanfällen sich aus den vorgelegten Attesten nicht unmittelbar ergibt, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls kann die ggf. erforderliche familiäre Lebenshilfe nicht ausschließlich in Deutschland erbracht werden, weil in Gestalt der Tochter B... eine familiäre Betreuungsperson in Indien zur Verfügung steht. Dem steht nicht entgegen, dass nach indischer Tradition die Verantwortung für die Betreuung der Eltern in den Händen des Sohnes und seiner Familie liegt, die Tochter hingegen mit der Heirat Verantwortung für die Betreuung der Schwiegereltern erlangt. Denn nicht schon die bloße Unüblichkeit, sondern erst die tatsächliche Unverfügbarkeit familiärer Beistandsleistung in Indien hätten zur Folge, dass die Klägerin auf eine familiäre Beistandsleistung im Bundesgebiet angewiesen ist, welche nach dem vorgenannten Maßstab nur als ultima ratio in Betracht kommt. Die Annahme einer Beistandsmöglichkeit durch die Tochter steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass frühere Schengenvisa-Anträge der Klägerin unter Verweis auf deren mangelnde familiäre Verwurzelung in Indien abgelehnt worden sind, denn die Erteilungsvoraussetzungen für beide Aufenthaltszwecke sind nicht deckungsgleich. Während die Erteilung eines Schengenvisums hindernde Zweifel an der Rückkehrabsicht i.S.d. Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Visakodex auch dann vorliegen, wenn eine Verbundenheit zu den Familienangehörigen in der Heimat besteht, diese aber nicht so groß ist, dass für den Ausländer kein Anreiz mehr besteht, bei den Familienangehörigen im Schengenraum zu bleiben, scheidet eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG bereits dann aus, wenn überhaupt familiärer Beistand in der Heimat verfügbar ist, unabhängig davon, ob der Ausländer den familiären Beistand im Schengenraum vorziehen würde. Darauf, ob die Rente der Klägerin zuzüglich etwaiger eigener Mittel der Tochter ausreicht, um die Betreuung zu finanzieren, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die gegenwärtigen räumlichen Verhältnisse der Schwiegerfamilie der Tochter eine Unterbringung der Klägerin zulassen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, bedürfte es der familiären Lebenshilfe in Deutschland nicht. Vielmehr wäre Abhilfe dadurch möglich, dass der Sohn der Klägerin die Kosten für eine gegebenenfalls erforderliche Erweiterung des Hauses in M...übernimmt, und dass er die durch die Beistandsleistung reduzierte Mitarbeit der Tochter im Haushalt der Schwiegerfamilie kompensiert, indem er sich an deren Lebenshaltungskosten beteiligt. Darauf, dass dies nicht finanzierbar wäre, deutet angesichts der geringeren Lohn- und Lebenshaltungskosten in Indien nichts hin. Schließlich vermag sich das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass eine Betreuung der Klägerin durch ihre Tochter am Veto von deren Schwiegereltern scheitern würde. Soweit die Tochter der Klägerin in ihrem Affidavit vom 23. Februar 2017 von einem Verbot der Schwiegereltern berichtet hat, sich um die Mutter zu kümmern („My in-laws does not allow me to look after my mother ...”), hat sie als Motivation dafür lediglich auf die Finanzen der Familie verwiesen („…due to our income sources") und damit einen solchen Hinderungsgrund benannt, dem mittels finanzieller Unterstützung durch den Sohn der Klägerin abgeholfen werden kann. Nicht anderes folgt aus der von diesem im Rahmen der Zeugenbefragung bekundeten Ansicht, eine Übersiedlung der Klägerin zu ihrer Tochter scheitere an der religiösen Überzeugung der Schwiegereltern, die traditionelle Sikhs seien. Für einen solchen Schluss fehlen belastbare Anhaltspunkte. Insbesondere haben die Schwiegereltern eine solche Ablehnung im Rahmen des Verfahrens zu keiner Zeit geäußert, und der Zeuge selbst hat eingeräumt, dass er bislang weder den Versuch unternommen hat, die Schwiegereltern um Aufnahme der Klägerin zu bitten noch diesen angeboten hat, für die entstehenden Kosten aufzukommen. Anders als der Zeuge meint, lässt auch der Umstand, dass die Schwiegereltern weitere Besuche der Schwester bei ihrer kranken Mutter untersagt haben, keinen Schluss darauf zu, dass diese eine Übersiedlung der Mutter verbieten werden, denn er vom Zeuge angegebenen Grund für das Besuchsverbot – die Schwester dürfe nicht allein das Haus verlassen – hindert deren Beistandsleistung für die Mutter im Haus der Schwiegereltern nicht. Auch der vom Zeugen weiter angeführte Umstand, der Schwiegervater habe bei einem lange zurückliegenden Besuch nicht mit der Klägerin gesprochen, bildet keine belastbare Grundlage für die Annahme, dass die Schwiegereltern sich trotz der nunmehr eingetretenen Beistandsbedürftigkeit und ungeachtet einer finanziellen Kompensation durch den Sohn einer Aufnahme verschließen werden. Schließlich sieht das Gericht davon ab, das von dem Zeugen am Schluss der Verhandlung angekündigte Affidavit der Schwiegereltern darüber, die Klägerin nicht aufnehmen zu wollen, abzuwarten. Denn angesichts der Gewissheit des Zeugen, deren ablehnende Haltung belegen zu können, noch bevor er diese erstmals um Aufnahme der Klägerin ersucht hat, würde ein solches Affidavit keinen Rückschluss darauf zulassen, ob die Schwiegereltern sich dieser Bitte tatsächlich verweigern oder ob die Bekundung dessen lediglich dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen soll. 2. Darüber hinaus ist vorliegend die Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts nicht erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Es bedarf mithin der Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Hierfür ist ein Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln anzustellen. Für diesen Vergleich ist ausschließlich auf den eigenen Bedarf der Klägerin und auf die ihr selbst zur Verfügung stehenden Mittel abzustellen. Denn weil die Klägerin die in ihrem Fall 65 Jahre 6 Monate betragende Altersgrenze des § 7a SGB II überschritten hat, stünden ihr im Falle des Nachzug Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu, ohne dass sie dabei mit den im Haushalt der Sohnes lebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden würde. Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 10.12 – Juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris Rn. 24 ff.). a. Der Bedarf der Klägerin beläuft sich auf 899,54 Euro im Monat. Er setzt sich zusammen aus ihrem sozialrechtlichen Regelbedarf, den Kosten für einen angemessenen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz sowie den auf die Klägerin entfallenden Unterkunftskosten. aa. Der Regelbedarf beträgt nach der Anlage zu § 28 SGB XII (Regelbedarfsstufe 1) 416,00 Euro. bb. Unzutreffend geht die Klägerin auf der Grundlage einer Auskunft der AOK Niedersachsen vom 16. Juni 2018 davon aus, dass ihre Krankenversicherungskosten sich auf lediglich 176,10 Euro belaufen würden. Eine derartige gesetzliche Krankenversicherung vermag die Klägerin nicht abzuschließen, da sie nicht zum Kreis der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aufzunehmenden Personen gehört, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. § 5 Abs. 11 SGB V bestimmt insoweit einschränkend, dass Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nur erfasst werden, wenn sie – anders als die Klägerin – eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, für deren Erteilung keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 –, juris Rn. 29). Ausreichenden Krankenversicherungsschutz kann die Klägerin vielmehr nur dann erlangen, wenn sie die die erheblichen Kosten eines privaten Krankenversicherungsvertrages im Basistarif aufzubringen vermag, auf dessen Abschluss sie gemäß § 193 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG, 152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VAG einen Anspruch hat, sobald sie mit der Einreise ihren Wohnsitz in Deutschland begründet. Anzusetzen sind insoweit die monatlichen Kosten des hälftigen Basistarifs der Krankenversicherung, d.h. aktuell 345,15 Euro, sowie der Pflegeversicherung, aktuell 56,42 Euro (vgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 10.12 – Juris, Rn. 22 ff., jedoch unter Berücksichtigung dessen, dass nicht nur § 152 Abs. 4 VAG, sondern auch § 110 Abs. 2 Satz 3 SGB XI eine Beitragshalbierung im Bedarfsfall vorsieht). cc. Die Unterkunftskosten belaufen sich auf 81,97 Euro im Monat. Maßgeblich sind insoweit die im Fall des Nachzugs tatsächlich auf die Klägerin entfallenden Unterkunftskosten (vgl. §§ 42 Nr. 4, 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Hierbei sind die im Haushalt des Sohnes anfallenden Unterkunftskosten nach Kopfteilen aufzuteilen und ist der auf die Klägerin entfallende Anteil als deren Bedarf zu berücksichtigen. Die jährlichen Unterkunftskosten für das gesamte Doppelhaus B...weg 1 in A...belaufen sich auf 7.500,81 Euro, die sich aus 3.547,20 Euro Darlehenszinsen, 424,00 Euro Wasser- und Abwasserkosten, 2.389,31 Euro Heizkosten (Gas), 342,00 Euro Müllgebühren sowie 798,30 Euro Grundsteuer (210,08 Messbetrag x 380% Hebesatz der Stadt A...) zusammensetzen. Da das Haus, wie sich aus der vom Steuerberater im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2017 vorgenommenen Betriebskostenquotelung ergibt, nur zu einem Anteil von 65,57 % von der Familie des Sohnes bewohnt wird und im Übrigen vermietet ist, ergeben sich daraus monatliche Wohnkosten von 409,86 Euro für die unter Einschluss der Klägerin fünfköpfige Familie. Darauf, dass der Sohn die Klägerin mietfrei bei sich wohnen lassen möchte, kommt es nicht an, da diese Leistungszusage im Falle eines veränderten Willens nicht durchgesetzt werden könnte und die es dem Sozialamt nicht ermöglichte, die Gewährung von Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung im Alter zu versagen. b. Dem monatlichen Bedarf der Klägerin stehen keine ausreichenden Mittel gegenüber. aa. Die Klägerin verfügt über eine indische Rente in Höhe von 9.630,00 Rupien (umgerechnet 116,40 Euro). Dass diese ihr auch nach einer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen wird, schließt das Gericht aus dem Umstand, dass die vorgelegten Bestätigung der staatlich geführten U...-Bank vom 11. September 2018 die jährliche Vorlage lediglich eines „life certificate“, nicht jedoch eines indischen Wohnsitznachweises, als Zahlungsvoraussetzung benennt. bb. Die vom Sohn der Klägerin abgegebene Verpflichtungserklärung ist maximal in Höhe von 226,21 Euro zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, in welchem Umfang der Verpflichtungsgeber leistungsfähig ist. Bezieht er ein Arbeitseinkommen, so dient als Anhaltspunkt bei einem angestrebten Daueraufenthalt die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO. Durch die Verpflichtungserklärung werden nämlich keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichtenden begründet, so dass die öffentliche Mittel (vor-)leistende Behörde möglicherweise gehalten ist, einen auf § 68 AufenthG gestützten Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtungsgeber geltend zu machen. Verweigert dieser die Zahlung und kommt es zur Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), so kann sein Arbeitseinkommen nur in dem gesetzlich zulässigen Maße gepfändet werden (§ 5 Abs. 1 VwVG, § 319 AO, § 850 c ZPO bzw. die entsprechenden Vorschriften in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder). Nur in diesem Umfang ist daher von einem gesicherten Mittelzufluss an den Begünstigen auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris Rn. 42 ff). Bezieht der Verpflichtungsgeber dagegen – wie hier – Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, so ist nach dem Rechtsgedanken des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO zu schätzen, was ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, und sind mithin die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO entsprechend anzuwenden. Ob die Prognose, dass der Lebensunterhalt der Klägerin künftig aufgrund der Verpflichtungserklärung gesichert ist, dabei allein auf solche Einkünfte des Sohnes aus selbständiger Tätigkeit gestützt werden kann, für die bereits ein Einkommensteuerbescheid vorliegt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. September 2008 – OVG 12 B 52.07 –, Beschlüsse vom 12. März 2009 – OVG 2 N 78.08 – und 16. Dezember 2009 – OVG 2 N 54.09 –, jeweils EA S. 3) oder ob der Prognose auch solche Jahresabschlüsse und laufenden Buchhaltungsergebnisse zugrunde gelegt werden können, die von einem Steuerberater im Rahmen seiner Berufspflichten erstellt worden sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn in keinem der als Prognosegrundlage in Betracht kommenden Jahre 2016 bis 2018 hat der Sohn Einkünfte in einer Höhe erzielt, deren mögliches Pfändungsvolumen den Lebensunterhalt der Klägerin zu decken vermag. (1) Auf der Grundlage des Jahres 2016 ergibt sich ein pfändbarer Betrag von 178,21 Euro monatlich, der sich wie folgt errechnet: Der Steuerbescheid vom 26. Februar 2018 belegt Einkünfte aus dem Restaurantbetrieb von 42.038 Euro, einen Verlust aus Stromeinspeisungsvergütung von 216 Euro sowie Einkünfte aus Vermietung von 2.267 Euro. Das bezogene Kindergeld bleibt außer Betracht, weil dieses gemäß § 54 Abs. 5 Satz 1 SGB I nur zugunsten des unterhaltsberechtigen Kindes pfändbar wäre. Daraus errechnen sich monatliche Bruttoeinkünfte von 3.674,08 Euro, die, wären sie Arbeitseinkommen, einen Lohnsteuerabzug von 628,86 Euro zur Folge hätten (Berechnung mit https://www.brutto-netto-rechner.info). Davon weiter in Abzug zu bringen sind die laut Steuererbescheid entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Sohnes von monatlich 409,75 Euro, denn die Pfändungsfreigrenze des § 850c iVm §850i ZPO soll einem Schuldner, dessen Grundsicherungsbedarf ggf. auch die Kosten angemessenen Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes umfassen würde (§ 32 Abs. 1 SGB XII), so viel belassen, dass er infolge des Vollstreckungszugriffs eines Gläubigers nicht selbst der Hilfe zum Lebensunterhalt bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 01. März 2018 – IX ZB 95/15 –, juris Rn. 2, 4). Damit verbleibt ein Nettobetrag von 2.635,47 Euro, aus dem nach der seit Juli 2017 gültigen Pfändungsfreigrenzentabelle zu § 850c ZPO bei drei unterhaltspflichtigen Personen (der Ehefrau und den zwei Kindern) ein pfändbarer Betrag von 178,21 Euro resultiert. Die Klägerin ist nicht als vierte Person zu berücksichtigen, weil nach Berücksichtigung des Familienselbstbehaltes von 3.240 Euro (vgl. D. I. der Düsseldorfer Tabelle 2018) keine gesetzliche Verpflichtung i.S.d. § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO des Sohnes zum Elternunterhalt verbleibt. (2) Auf der Grundlage des Jahres 2017 ergibt sich kein pfändbarer Betrag: Die durch den Steuerberater am 16. Juli 2018 im Rahmen der Steuererklärung erstellten Einnahmeüberschussrechnung weist Einkünfte aus dem Restaurantbetrieb von 31.174,00 Euro sowie Einkünfte aus Vermietung von 2.855,00 Euro aus. Einkünfte aus Stromeinspeisungsvergütung hat der Sohn nicht mehr, denn laut Steuererklärung wurde die Photovoltaikanlage mit dem Grundstück auf die Ehefrau übertragen. Daraus errechnen sich monatliche Bruttoeinkünfte von 2.835,75 Euro, die, wären sie Arbeitseinkommen, einen Lohnsteuerabzug von 496,61 Euro zur Folge hätten. Unter weiterem Abzug der laut Steuererklärung durch den Sohn entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von monatlich 546,33 Euro verbleibt ein Nettobetrag von 1.792,81 Euro, der unterhalb der bei drei unterhaltspflichtigen Personen maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von netto 2.040 Euro liegt. (3) Auf der Grundlage des Jahres 2018 ergibt sich ein pfändbarer Betrag von 226,21 Euro monatlich, der sich wie folgt errechnet: Die betriebswirtschaftliche Auswertung des Restaurantbetriebs für den Monat August 2018 weist für die ersten acht Monate ein vorläufiges Ergebnis von 33.940,45 Euro aus, welches jedoch lediglich den „momentanen Stand der Buchführung“ wiedergibt. Anders als ein Steuerbescheid oder eine Einnahmeüberschussrechnung für ein abgeschlossenes Jahr enthält eine solche unterjährige Auswertung noch keine Jahresabschlussbuchungen. Auch schlagen darin Zahlungen, die in den ersten acht Monaten erfolgten, jedoch dem gesamten Jahr zuzurechnen sind, überproportional zu Buche. Dementsprechend sind die bereits verbuchten Positionen Gewerbesteuernachzahlung für Vorjahre (1.054,00 Euro, vgl. Konto 2281), Gewerbesteuervorauszahlung für das Jahr 2018 (1.188,00 Euro, vgl. Konten 4320 und 4330) und Umsatzsteuererstattung für Vorjahre (1.781,33 Euro, vgl. die Umsatzsteuererklärung 2017 und die Buchung auf Konto 1790 im Juli 2018) lediglich zu 8/12 der Gesamthöhe zu berücksichtigen. Zu 8/12 ihrer zu erwartenden Höhe einzustellen sind ferner die noch nicht verbuchten, aber absehbaren und dem gesamten Jahr zuzurechnenden Jahresabschlusspositionen Abschreibung für PKW (2.393,00 Euro, vgl. das Konto 320 im „Abschreibungsverzeichnis zum 31.12.2018“) sowie Jahresabschlusskosten (jedenfalls 845,70 Euro, vgl. das Konto 4957 in der Einnahmeüberschussrechnung 2017). Das dergestalt bereinigte prognostische Monatsergebnis 2018 des Restaurantbetriebs beläuft sich auf 3.996,11 Euro. Die prognostischen Einkünfte 2018 des Klägers aus Vermietung belaufen sich unter Berücksichtigung einer Jahreskaltmiete von 7800,00 Euro, der Nebenkostenvorauszahlung von 1.800,00 Euro und der zu erwartenden Betriebskosten von mindestens 3.798 Euro (vgl. die Werbungskosten in der Anlage V der Steuererklärung 2017), welche hälftig auf beide Eheleute aufzuteilen sind, auf 241,75 Euro. Daraus errechnen sich prognostische monatliche Bruttoeinkünfte des Sohnes von 4.238,11 Euro, die, wären sie Arbeitseinkommen, einen Lohnsteuerabzug von 1.008,28 Euro zur Folge hätten. Unter weiterem Abzug der laut AOK-Bescheinigung vom 15. Februar 2018 durch den Sohn zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von monatlich 433,75 Euro verbleibt ein Nettobetrag von 2.796,08 Euro, aus dem bei drei unterhaltspflichtigen Personen ein pfändbarer Betrag von 226,21 Euro resultiert. cc. Ein etwaiges künftige Einkommen der Schwiegertochter bleibt, abgesehen davon, dass es insoweit an einer Verpflichtungserklärung fehlt, außer Betracht, weil es sich zuletzt auf brutto 1.200 Euro monatlich belief und damit auch zuzüglich der ihr hälftig zustehenden Mieteinkünfte (prognostisch: 226,21 Euro monatlich) und der zu Gänze auf sie entfallenden Einspeisungsvergütung (in 2017: 77,00 Euro) unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. c. Der verbleibende Fehlbetrag von 556,93 Euro monatlich steht einer Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin entgegen. Er ist nicht im Hinblick darauf gedeckt, dass die Klägerin über ein Bankguthaben von 335.202 Rupien (umgerechnet 4.052 Euro) und zwei Grundstücke verfügt, deren Wert mit 750.000 Rupien (umgerechnet 9.065 Euro) und 32.000 Rupien (umgerechnet 387 Euro) beziffert worden ist. Zum einen ist nicht prognostizierbar, dass es der Klägerin gelingen wird, den von ihr angenommenen Wert zeitnah sowie ohne wesentliche Abzüge und Transferkosten zu realisieren. Zum anderen würde der angegebene Wert den Fehlbetrag lediglich für 25 Monate decken. Ebenso wenig ist der Fehlbetrag durch das Angebot des Sohnes gedeckt, einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldbetrag auf einem Sperrkonto zu hinterlegen. Denn weder ist eine solche Hinterlegung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung tatsächlich erfolgt, noch würde sie dem Beigeladenen für den Fall, dass dieser künftig für die Klägerin in Vorleistung treten und bei deren Sohn Rückgriff nehmen muss, hinreichende Vollstreckungssicherheit verschaffen. Denn eine Hinterlegung, die dazu dient, einem potentiellen Gläubiger auf unabsehbare Zeit, über die schuldnerschützenden Vollstreckungsgrenzen der §§ 850c, 850i ZPO hinaus und zu Lasten möglicher anderer Gläubiger einen Vollstreckungszugriff zu ermöglichen, trägt erkennbar das Risiko der Sittenwidrigkeit in sich. Es liegt daher nicht fern, dass der Sohn der Klägerin oder einer seiner Gläubiger eine künftige Freigabe der Hinterlegungssumme durchzusetzen vermag. 3. Schließlich ist nicht ausnahmsweise vom Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen. Eine solche Ausnahme von der Regel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn höherrangiges Recht,wie der Schutz von Ehe und Familie oder unionsrechtlichen Vorgaben, die Erteilung des Aufenthaltstitels gebietet (BVerwG, Urteil vom 16. November 2011 – BVerwG 1 C 20/09 –, juris Rn. 28). Selbst dann, wenn die mit der der hohen Hürde der "außergewöhnlichen Härte" zum Ausdruck kommenden einwanderungspolitische Belange durch Art. 6 GG zurückgedrängt werden und sich das nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszuübende Ermessen der Ausländerbehörde zugunsten des Ausländers verdichtet, ist daher nicht automatisch auch eine Ausnahme von dem Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geboten. Denn das in dieser Regelung vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte grundlegende staatliche Interesse, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch Zuwanderung zu vermeiden, ist nicht deckungsgleich mit seinem Anliegen, Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme und Integrationsfähigkeit sowie wirtschaftlicher und arbeitsmarktpolitischer Interessen zu gestalten ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 –, juris Rn. 39 m.w.N.) aa. Atypische Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dass die dauerhafte Übersiedelung des Sohnes ins Bundesgebiet zur Folge haben würde, dass dieser für den naheliegenden Fall, dass seine Mutter altersbedingt beistandsbedürftig wird, nicht mehr als Betreuungsperson zur Verfügung steht, war für die Familie vielmehr von Anfang an vorhersehbar. bb. Auch ist die Annahme eines Ausnahmefalls nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK oder Art. 7 der Grundrechtscharta (GR-Charta) geboten. Nach diesen Normen müssen Ausnahmen vom Familiennachzug unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden. Bei der Abwägung sind neben der Bedeutung, die dem Schutz der Familie einzuräumen ist, alle öffentlichen Belange zu berücksichtigen, die gegen den angestrebten Daueraufenthalt sprechen, namentlich etwaige mit dem Nachzug in näherer oder fernerer Zukunft verbundene finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris Rn. 54 m.w.N). Danach ist die Versagung des erstrebten Nachzugs hier nicht unverhältnismäßig. Würde der Klägerin der Nachzug gestattet, so drohte der Allgemeinheit das Risiko, sich nach 25 Monaten mit monatlich 556,93 Euro an der Bestreitung ihres Lebensunterhalts beteiligen zu müssen. Hinzu kommen mögliche Belastungen der öffentlichen Hand im Hinblick auf während der bis zu drei Jahre betragenden Wartezeit (vgl. § 197 Abs. 1 Satz 2 VVG) nicht versicherte Pflegeleistungen, welche sich bei Eintritt des Pflegefalls auf einen hohen Betrag addieren können. Gegenüber dem danach gegen einen Nachzug sprechenden gewichtigen öffentlichen Interesse an der Schonung öffentlicher Kassen ist das Interesse der Klägerin an der Herstellung der Familieneinheit im Hinblick darauf als geringer zu bewerten, dass die Distanzbeziehung der Klägerin zu ihrem erwachsenen Sohn, der die Klägerin im Heimatland zurückgelassen hat, sich als typisches und vorhersehbares Element der Beziehung von Eltern zu erwachsenen Kindern darstellt. cc. Eine Absehen von der Sicherung des Lebensunterhaltes ist auch nicht im Hinblick Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003, ABl. L 251/12) geboten. Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedsstaaten, die Einreise und den Aufenthalt von Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden oder seines Ehegatten für den Fall zu gestatten, dass letztere für ihren Unterhalt aufkommen und erstere in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bindungen mehr haben. Denn die Voraussetzungen, unter denen die vorgenannte Regelung, wäre sie durch § 36 Abs. 2 AufenthG in nationales Recht umgesetzt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 – OVG 2 B 12.12 –, juris Rn. 33), einen Nachzugsanspruch begründen würde, sind vorliegend gerade deshalb nicht erfüllt, weil der Sohn der Klägerin nicht für ihren Unterhalt aufkommen kann. dd. Eine Ausnahme ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die Unionsbürgerschaft des Sohnes der Klägerin geboten. Ein unmittelbar aus dem Unionsbürgerstatus abgeleitetes bedingungsloses Aufenthaltsrecht einschließlich des damit verbundenen Anspruchs auf Familiennachzug nach unionsrechtlichen Regelungen hat der Europäische Gerichtshof nicht statuiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – BVerwG 1 C 11.10 – juris Rn. 10). In seinem Urteilen in den Rechtssachen Zambrano (Urteil vom 8. März 2011 – C-34/09 –), McCarthy (Urteil vom 5. Mai 2011 – C-434/09 –) und Dereci (Urteil vom 15. November 2011 – C-256/11 –) hat er zwar erkannt, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegenstehe, die bewirkten, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleihe, verwehrt werde. Habe der Unionsbürger noch nie vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht, liege eine derartige Auswirkung nicht bereits dann vor, wenn es für den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheine, dass sich drittstaatsangehörige Familienangehörige mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalte, sondern nur dann, wenn der Unionsbürger sich de facto gezwungen sähe, das Unionsgebiet zu verlassen. Letzteres bejaht der Europäische Gerichtshof für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht den einem minderjährigen Unionsbürger Unterhalt gewährenden Eltern verwehrt wird (Zambrano, Rn. 43), ersteres hingegen nimmt er für den Fall an, dass dem Ehegatten eines Unionsbürgers das Aufenthaltsrecht verwehrt wird (McCarthy, Rn: 50). Unter Zugrundelegung dessen folgt hier aus der Unionsbürgerschaft des Sohnes kein Aufenthaltsrecht für die Klägerin. Denn durch die Visumsversagung wird deren Sohn nicht – vergleichbar einem minderjährigen Unionsbürger, dessen Eltern der Aufenthalt verwehrt wird – faktisch gezwungen, das Unionsgebiet zu verlassen, sondern muss sich lediglich – vergleichbar einem Unionsbürger, dessen Ehegatten der Aufenthalt verwehrt wird – zwischen einem Aufenthalt im Unionsgebiet und einer Beistandsleistung für die Klägerin in Indien entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat selbst keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten nicht aus Billigkeitsgründen auszusprechen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Sohn. Die laut Pass am 7. März 1952 geborene, nach eigenen Angaben bereits über 70 Jahre alte Klägerin ist indische Staatsangehörige. In Indien bezieht sie Witwenrente, verfügt über ein Kontoguthaben und ist Eigentümerin zweier Grundstücke. Ihre seit fünf Jahren verwitwete Tochter, B..., lebt mit ihren drei Kindern und den Schwiegereltern im etwa 15 km entfernten Ort M.... Der ältere Sohn der Klägerin, S..., übersiedelte im Jahr 1999 in die Bundesrepublik und ist, wie seine Frau und die 8 und 2 Jahre alten Söhne, deutscher Staatsangehöriger. Er betreibt einen Pizza-Lieferservice, die Eheleute vermieten einen Teil ihres Doppelhauses und haben eine Solaranlage errichtet, für die Energieumlage bezogen wird. Der jüngere Sohn der Klägerin, S..., lebt seit dem Jahr 2007 im Bundesgebiet, ist indischer Staatsangehöriger und arbeitet im Unternehmen seines Bruders. Am 6. Juni 2016 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Beklagten in Neu-Dehli die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem älteren Sohn. Dieser gab am 8. Oktober 2016 eine Verpflichtungserklärung gegenüber dem Beigeladenen ab. Im Rahmen einer vertrauensanwaltlichen Urkundenüberprüfung äußerte die Klägerin an, unter Bluthochdruck und einer milden Depression zu leiden, bei Bedarf Hilfe von zwei Verwandten zu erhalten und aus emotionalen Gründen sowie wegen der Beschwerlichkeit des Alleinlebens zu ihrem Sohn übersiedeln zu wollen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte sie ärztliche Atteste vor, in denen die Diagnosen Bluthochdruck, Diabetes (nicht insulinabhängig), allgemeine Schwäche, Depression, geringes Sehvermögen bzw. Deformation und Infektion von Wirbelknochen gestellt sowie ausgeführt wird, dass die Klägerin einer stets verfügbaren Unterstützung zur Gesundheitsversorgung, bei persönlichen Aufgaben und täglichen Bedürfnissen benötige. Weiter legte die Klägerin Erklärungen ihrer Tochter und von Bewohnern ihres Dorfes darüber vor, dass die erforderliche Betreuung in ihrer Heimat nicht verfügbar sei. Nachdem die Ausländerbehörde des Beigeladenen unter Beteiligung ihres Gesundheitsdienstes der Visumerteilung zugestimmt hatte, lehnte die Botschaft mit Bescheid vom 13. Juni 2017 die Visumserteilung ab, weil kein Härtefall gegeben sei. Nach Remonstration der Klägerin und Vorlage weiterer Atteste und Erklärungen lehnte Botschaft den Antrag unter Aufhebung des Ausgangsbescheids mit Remonstrationsbescheid vom 5. September 2017 ein weiteres Mal ab. Zur Begründung führte sie aus, dass trotz alterstypischer Leiden kein vollständiger Autonomieverlust ersichtlich sei und dass vor Ort eine Betreuung durch Familienangehörige, Haushaltshilfen und professionelle Pflegekräfte erfolgen könne. Mit ihrer am 29. September 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Unter Vorlage ärztlicher Unterlagen über mehrfache Krankenhausaufenthalte trägt sie vor, inzwischen auch aufgrund einer Herzerkrankung außerstande zu sein, sich selbst zu versorgen. Sie habe häufige Schwindelanfälle, in deren Folge sie hilflos im Bett liege, könne nicht mehr alleinbleiben und lebe deshalb tageweise bei Freunden ihres Sohnes, die ihre Betreuung jedoch nicht weiter gewährleisten könnten. Seniorenheime oder professionelle Pflegekräfte seien in Indien nicht vorhanden, denn dort sei für das Wohlergehen der Eltern allein der Sohn verantwortlich. Aus diesem Grund scheitere auch ein Umzug zu ihrer Tochter am Veto der Schwiegereltern. Ihre Brüder seien verstorben, lebten im Ausland oder seien selbst hilfsbedürftig. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Lebensunterhalt durch die Einkünfte des Sohnes gesichert sei, ihre schwierige Lage aber jedenfalls aber eine Ausnahme von dieser Voraussetzung gebiete. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Neu-Dehli vom 13. Juni 2017 und des Remonstrationsbescheides derselben Behörde vom 5. September 2017 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Sohn Surjit Singh Rai zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihre Ausführungen aus dem Remonstrationsbescheid. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er erachtet den Lebensunterhalt für gesichert, indes eine alternative Betreuungsmöglichkeit in Indien für gegeben. Die Kammer hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 – VG 31 L 508.17 V – einen parallelen Eilantrag der Klägerin zurückgewiesen und mit Beschluss vom 28. August 2018 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Dem Prozesskostenhilfebegehren der Klägerin wurde im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 14. September 2018 – OVG 12 M 72.18 – durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entsprochen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Herrn S... als Zeugen vernommen; zum Ergebnis der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhaltes wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte einschließlich des Prozesskostenhilfeheftes sowie der eigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.