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Urteil

12 K 527/24 V

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0827.12K527.24V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). B. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 29. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Nachzug zu ihrem Sohn noch auf Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums aus dem hier allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden § 36 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG. Nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG sowie im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die das Visum begehrende Person ein eigenständiges Leben in ihrem Heimatland nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen angewiesen ist – oder umgekehrt – und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. zum Begriff der außergewöhnlichen Härte: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 – juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 – juris Rn. 10 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 – OVG 2 B 12.12 – juris Rn. 31 ff.). Da § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – 1 B 236.96 – juris Rn. 9; OVG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 3 S 87/21 juris Rn. 9; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 15. Aufl. 2025, AufenthG § 36). Daher ist das Vorbringen der Klägerin zu der politischen und sicherheitsrelevanten Lage in Syrien, für ihre Stellung als Christin und als alleinstehende Frau für die Frage, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt nicht relevant (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022, a.a.O. Rn. 9). Nach Überzeugung des Berichterstatters ist nicht davon auszugehen, dass eine spezifische Angewiesenheit der Klägerin auf die familiäre Hilfe ihres in Deutschland lebenden volljährigen Sohnes gegeben ist. Die Klägerin leidet zwar an einigen, teilweise auch altersentsprechenden, Erkrankungen, aber es ist nicht substantiiert dargelegt, dass sie ohne Hilfe ihres Sohnes kein eigenständiges Leben mehr führen kann (sog. Autonomieverlust) mit der Folge, dass die von ihr benötigte, tatsächlich regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch den Sohn erbracht werden kann (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 – juris Rn. 23). Vielmehr kann die Klägerin mit ihren Erkrankungen ihr Leben, wenn auch mit Einschränkungen, in Syrien führen. Die infolge des Verkehrsunfalls im Jahr 2018 entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin bestanden bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Sohnes. Eine wesentliche Verschlechterung, die familiäre Unterstützung in der Bundesrepublik Deutschland dringend erfordern, ist nicht substantiiert dargelegt. 2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte nochmals über ihren Visumsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts entscheidet, weil aus den oben dargelegten Gründen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, so dass für eine Ermessensentscheidung kein Raum ist. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen eigenen erfolgreichen Antrag gestellt und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin, die syrischer Staatsangehörigkeit ist, begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Die Referenzperson, der im Jahr 2001 geborene Sohn der Klägerin, reiste im Juni 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihm mit Bescheid vom 29. April 2019 die Flüchtlingseigenschaft zu. Die im Jahr 1969 geborene Klägerin stellte unter dem 8. Oktober 2023 bei der Botschaft der Beklagten in Beirut einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums zum Nachzug zu ihrem volljährigen Sohn. Sie verwies auf eine bei ihr im Jahr 2015 diagnostizierte chronische asymmetrische Hyponeuropathie, die zu starken Schmerzen führten und zur Schwäche der Extremitäten. Im Jahr 2018 habe sie Kopfverletzungen bei einem Autounfall erlitten. Dadurch habe sie ihren Geruchssinn verloren und der Geschmackssinn habe sich verändert. Darüber hinaus leide sie an einer Hypertonie und an einer sogenannten Schmetterlingsflechte, eine seltene Immunerkrankung, an einer Angststörung und Depression. Ihre Erkrankungen machten ihr den Alltag ohne Unterstützung unmöglich. Eine notwendige Betreuung könne nur durch ihren Sohn in Deutschland gewährleistet werden. Denn sie sei in Syrien auf sich allein gestellt. Sie verfüge nicht über ein familiäres Netzwerk. Die Botschaft der Beklagten in Beirut lehnte den Visumsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 29. Oktober 2024 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie an der Erteilung des Visums gehindert sei, da die zuständige Ausländerbehörde keine Zustimmung zur Visumserteilung gegeben habe. Mit der am 28. November 2024 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie habe kaum Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung. Trotz regelmäßiger Besuche bei ihren Hausärzten habe sie anhaltend hohe Eiweißwerte im Urin, was ein Hauptindikator für eine bevorstehende schwere Nierenerkrankung sei, die mit einer fortschrittlicheren medizinischen Therapie kontrolliert und verhindert werden müsse. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen bestehe eine außergewöhnliche Härte. Sie werde als orthodoxe Christin in Syrien verfolgt. Diese Verfolgung, verbunden mit dem Zwang, ein Kopftuch zu tragen, stelle eine erhebliche Gefährdung ihrer Sicherheit dar. Die politische und sicherheitsrelevante Lage vor Ort sei äußerst angespannt. Sie lebe in Syrien unter extrem schwierigen Bedingungen. Sie habe nur ein bis zwei Stunden Strom pro Tag, das führe dazu, dass sie ihre Gesundheit, wie beispielsweise ihre Herzfrequenz, nicht regelmäßig überwachen könne. Als alleinstehende Frau in Syrien verfüge sie nicht über ausreichende Mittel, um sich selbstständig zu versorgen. Der fehlende Zugang zu medizinischer Grundversorgung und Medikamenten stelle eine konkrete Gefährdung ihrer Gesundheit dar. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 29. Oktober 2024 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 29. Oktober 2024 zu verpflichten, erneut über ihren Visumsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Ausweislich des medizinischen Gutachtens der IOM könne die Klägerin ihren Alltag angemessen selbstständig bewältigen. Der Autounfall habe sich bereits vor der Ausreise des Sohnes ereignet, so dass seit seiner Ausreise insoweit nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin auszugehen sei. Ihre medizinische und medikamentöse Versorgung sei in ihrem Heimatland grundsätzlich möglich. Die Wiedervereinigung mit ihrem Sohn würde nach dem ärztlichen Gutachten lediglich ihren psychologischen Zustand verbessern. Dies genüge allerdings nicht, um die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Härte zu begründen. Die Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an: Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.