Urteil
OVG 11 B 16.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0320.OVG11B16.14.0A
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Leitsätze
1. Fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der nachzugswillige Geschwister in der Türkei kein eigenständiges Leben führen kann und deshalb auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe in Deutschland durch seine hier lebenden Geschwister dringend angewiesen ist, scheidet eine Visumerteilung aus. (Rn.36)
2. In einem berücksichtigungsfähigen ärztlichen Attest müssen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angegeben werden, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsache), müssen ggf. die Methoden der Tatsachenerhebung benannt werden, ist die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar darzulegen und muss schließlich eine prognostische Diagnose erstellt werden.(Rn.39)
3. Da es einem Ausländer, der erstmalig den Zuzug begehrt oder der seit Jahren nicht mehr in Deutschland gelebt hat, nicht möglich ist, eine prognostisch dauerhafte Lebensunterhaltssicherung aus eigenen Kräften durch eine bereits bestehende und voraussichtlich zukünftig fortdauernde Erwerbstätigkeit zu belegen, können für diesen Personenkreis im Einzelfall auch konkrete Arbeitsplatzzusagen genügen. Das setzt allerdings voraus, dass ihre (Schul- oder Berufs-)Ausbildung und die bisherige Erwerbsbiographie die positive Prognose zulassen, dass die Person den Anforderungen des ihm angebotenen Arbeitsplatzes genügt und er diese Erwerbstätigkeit voraussichtlich auch tatsächlich für längere Zeit ausüben wird.(Rn.47)
4. Kennzeichnend für den typischen Wiederkehrer ist zum einen eine durch einen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und Schulbesuch in Deutschland eingetretene Aufenthaltsverfestigung und zum anderen, dass der Ausländer trotz seines zwischenzeitlichen Aufenthalts die hierdurch bewirkte Integration und seine Integrationsfähigkeit nicht wieder verloren hat. Daran fehlt es bei einem in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer, der im Zeitpunkt der Visumantragstellung 36 Jahre alt ist und sich seit 14 Jahren im Ausland aufhält.(Rn.60)
5. Dass bei einem derart langen Auslandsaufenthalt, der die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren um neun (bzw. sieben) Jahre überschreitet, die frühere Integration bei einem zudem dem jugendlichen Alter längst entwachsenen Ausländer noch fortbesteht, erscheint allenfalls in einem besonderen Ausnahmefall denkbar.(Rn.63)
6. Auf die Gründe, die dazu geführt haben, dass ein Ausländer nicht dem Typus des Wiederkehrers entspricht oder gleicht, er insbesondere nicht die notwendige Reintegrationsfähigkeit aufweist, bzw. auf die Frage, ob ihn insoweit ein (alleiniges) Verschulden trifft, kommt es schon grundsätzlich nicht an.(Rn.67)
Tenor
Auf die Berufung des Beigeladenen werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 2012 geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der nachzugswillige Geschwister in der Türkei kein eigenständiges Leben führen kann und deshalb auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe in Deutschland durch seine hier lebenden Geschwister dringend angewiesen ist, scheidet eine Visumerteilung aus. (Rn.36) 2. In einem berücksichtigungsfähigen ärztlichen Attest müssen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angegeben werden, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsache), müssen ggf. die Methoden der Tatsachenerhebung benannt werden, ist die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar darzulegen und muss schließlich eine prognostische Diagnose erstellt werden.(Rn.39) 3. Da es einem Ausländer, der erstmalig den Zuzug begehrt oder der seit Jahren nicht mehr in Deutschland gelebt hat, nicht möglich ist, eine prognostisch dauerhafte Lebensunterhaltssicherung aus eigenen Kräften durch eine bereits bestehende und voraussichtlich zukünftig fortdauernde Erwerbstätigkeit zu belegen, können für diesen Personenkreis im Einzelfall auch konkrete Arbeitsplatzzusagen genügen. Das setzt allerdings voraus, dass ihre (Schul- oder Berufs-)Ausbildung und die bisherige Erwerbsbiographie die positive Prognose zulassen, dass die Person den Anforderungen des ihm angebotenen Arbeitsplatzes genügt und er diese Erwerbstätigkeit voraussichtlich auch tatsächlich für längere Zeit ausüben wird.(Rn.47) 4. Kennzeichnend für den typischen Wiederkehrer ist zum einen eine durch einen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und Schulbesuch in Deutschland eingetretene Aufenthaltsverfestigung und zum anderen, dass der Ausländer trotz seines zwischenzeitlichen Aufenthalts die hierdurch bewirkte Integration und seine Integrationsfähigkeit nicht wieder verloren hat. Daran fehlt es bei einem in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer, der im Zeitpunkt der Visumantragstellung 36 Jahre alt ist und sich seit 14 Jahren im Ausland aufhält.(Rn.60) 5. Dass bei einem derart langen Auslandsaufenthalt, der die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren um neun (bzw. sieben) Jahre überschreitet, die frühere Integration bei einem zudem dem jugendlichen Alter längst entwachsenen Ausländer noch fortbesteht, erscheint allenfalls in einem besonderen Ausnahmefall denkbar.(Rn.63) 6. Auf die Gründe, die dazu geführt haben, dass ein Ausländer nicht dem Typus des Wiederkehrers entspricht oder gleicht, er insbesondere nicht die notwendige Reintegrationsfähigkeit aufweist, bzw. auf die Frage, ob ihn insoweit ein (alleiniges) Verschulden trifft, kommt es schon grundsätzlich nicht an.(Rn.67) Auf die Berufung des Beigeladenen werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 2012 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beigeladenen ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug durch Urteil vom 12. Januar 2012 zu Unrecht stattgegeben. Der das klägerische Begehren ablehnende Remonstrationsbescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 19. Juli 2010 ist rechtmäßig; dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Familiennachzug oder als Wiederkehrer zu (§§ 125 Abs.1 Satz 1 i.V.m. 113 Abs. 5 VwGO). 1. Der Kläger besitzt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris Rz. 7 m.w.N.) keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen, d.h. solchen, für die die Nachzugsvorschriften für Ehegatten und Kinder nach §§ 29 bis 33 AufenthG keine Regelung treffen, wie im vorliegenden Fall, zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Mit dem tatbestandlichen Erfordernis einer „außergewöhnlichen Härte“ wird der Nachzug für diesen Personenkreis „auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre“ (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 11). Dies „setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. … Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden“ (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 12, m.w.N.). Vorliegend fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger in der Türkei kein eigenständiges Leben führen kann und deshalb auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe in Deutschland durch seine hier lebenden Geschwister dringend angewiesen ist. Dass es dem Kläger nach seinem Vorbringen trotz langjährigen Aufenthalts in der Türkei nach seiner Abschiebung im Jahre 1995 - lediglich 2002 bis 2004 hielt er sich (allerdings unerlaubt) zwei Jahre in Deutschland auf - nicht gelungen sein soll, dort sozial und beruflich Fuß zu fassen und sich an die Lebensbedingungen in der Türkei zu gewöhnen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie seine Darstellung, dort vereinsamt zu sein, weil seine sämtlichen Geschwister in Deutschland und sonstige Verwandte andernorts in der Türkei lebten. Denn all dies begründet - die Richtigkeit dieser Darstellung unterstellt - lediglich eine Belastung der persönlichen Lebensumstände in der Türkei, stellt aber nicht, wie erforderlich, die „Führung eines eigenständigen Lebens“ im oben genannten Sinne in Frage. Letzteres würde voraussetzen, dass er in der Türkei ein selbstbestimmtes Leben nicht mehr führen könnte, weil er - vergleichbar minderjährigen Kindern oder Personen mit fortgeschrittenem alters- oder krankheitsbedingten Autonomieverlust - auf fremde Hilfestellung bei der Bewältigung seines Lebens angewiesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 38) und diese nur in Deutschland durch seine hier lebenden Geschwister erbracht werden könnte. Hiergegen spricht schon, dass dem Kläger ein solches „Leben in der Fremde“ offensichtlich über lange Jahre ohne fremde Hilfe möglich war und für eine maßgebliche Veränderung in der letzten Zeit nichts dargelegt ist. Auch ist der Begriff der außergewöhnlichen Härte nach den obigen Ausführungen auf „seltene Ausnahmefälle“ beschränkt, in denen die Verweigerung der Herstellung der Familieneinheit grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspricht, mithin unvertretbar ist. Abgesehen davon, dass die dargestellten Belastungen infolge familiärer Trennung und Vereinsamung keineswegs außergewöhnlich selten sein dürften, ist nicht ersichtlich, warum die weitere Trennung seit langem getrennt lebender erwachsener Geschwister in diesem Sinne unvertretbar und dem Gewicht nach den Fällen besonderen Schutzbedarfs wie im Verhältnis von minderjährigen Kindern zu ihren Eltern oder für Personen mit alters- oder krankheitsbedingtem Pflege- oder Betreuungsbedarf vergleichbar sein soll. Auch die verwaltungsgerichtliche Auffassung, der Kläger sei „zur Heilung seiner Depressionen“ dringend auf die familiäre Lebenshilfe seiner in Deutschland lebenden Familie angewiesen, rechtfertigt jedenfalls nicht den Schluss, dass dieser ein eigenständiges Leben in der Türkei infolge krankheitsbedingten Autonomieverlustes nicht mehr führen kann. Soweit das Verwaltungsgericht auf das Attest der Psychologin Frau D... vom 17. Februar 2011 verweist, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieses nicht den formalen Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen genügt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -, juris Rz. 7 ff., zuletzt Urteil vom 27. Februar 2014 - OVG 2 B 12.12 -, UA S. 17 f.). Danach müssen hierin nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angegeben werden, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsache), müssen ggf. die Methoden der Tatsachenerhebung benannt werden, ist die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar darzulegen und muss schließlich eine prognostische Diagnose erstellt werden. Diesen Anforderungen wird das Attest vom 17. Februar 2011 nicht einmal im Ansatz gerecht, denn es hat folgenden Inhalt: „Herr D... ist wegen seiner psychologischen Probleme zu unserem Zentrum gekommen. Der am 0... in Deutschland geborene Herr D... lebt seit 5 Jahren in der Türkei, aber er hat noch immer Adaptierungs- und Anpassungsschwierigkeiten. Dies hat bei ihm zu manchen depressiven Symptomen geführt. Es wurde bei ihm festgestellt, dass er mit der Straftat, die er begangen hat, eine Einsicht bekommen hat. Deswegen wird aus all diesen Gründen die Einreise des D... in ihr Land als akzeptabel angesehen.“ Insbesondere ist hieraus nicht ersichtlich, welche depressiven Symptome im Einzelnen und auf welche Weise festgestellt worden sind, welche Diagnose konkret und prognostisch gestellt wurde und worauf die Annahme beruht, die depressiven Symptome resultierten aus Anpassungsschwierigkeiten infolge der Übersiedelung aus Deutschland in die Türkei und hätten keine anderen Ursachen oder Hintergründe. Zu Recht weist der Beigeladene auch darauf hin, dass die Ausgangsfeststellung im Attest vom 17. Februar 2011, dass der Kläger seit fünf Jahren in der Türkei lebe, unzutreffend ist, da dieser bereits Ende 1995 in die Türkei abgeschoben wurde und sein Aufenthalt dort seither - unterbrochen lediglich von einem zweijährigen illegalen Aufenthalt in Deutschland - andauerte. Auch die Ausführungen im Attest zur Einsicht des Klägers in die von ihm begangene Straftat - tatsächlich war dieser in Deutschland vielfach und über längere Zeit strafrechtlich in Erscheinung getreten - und die abschließende Feststellung, aus all diesen Gründen werde die Einreise nach Deutschland als „akzeptabel“ angesehen, lassen es ungeachtet möglicher Übersetzungsmängel als bloßes Gefälligkeitsattest erscheinen. Jedenfalls ergibt sich hieraus nichts dafür, dass der Kläger krankheitsbedingt zu einem eigenständigen Leben in der Türkei nicht mehr in der Lage ist. Aufklärungsbedarf insoweit besteht auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen der Schwester des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Februar 2011, wonach sie aus den Telefonaten mit ihm den Eindruck gewonnen habe, er sei „sehr depressiv“. Abgesehen davon, dass diese Einschätzung jedenfalls ausweislich des Verhandlungsprotokolls in keiner Weise substantiiert worden und deshalb auch nicht nachvollziehbar ist, dass sie ferner interessengeleitet sein mag, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Schwester des Klägers über die notwendige medizinisch-psychologische Sach- und Fachkunde verfügt, um einschätzen zu können, inwieweit eine lediglich im Rahmen von Telefonaten festgestellte bedrückte Stimmungslage des Gesprächspartners tatsächlich und dauerhaft besteht und dass sie Krankheitswert besitzt. Letztlich liegen zudem sowohl die Äußerungen der Schwester des Klägers als auch die Erstellung des genannten Attestes inzwischen mehr als drei Jahre zurück und ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. März 2014 nichts Weiteres dafür vorgetragen worden, dass der Kläger derzeit krankheitsbedingt oder aus anderweitigen Gründen ein eigenständiges Leben in der Türkei nicht mehr zu führen vermag. Soweit geltend gemacht wurde, er habe sich die Kosten einer intensiveren oder weiteren fachärztlichen Begutachtung in der Türkei und auch eine dortige Behandlung finanziell nicht leisten können, vermag das schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es diesbezüglich an konkreten Angaben zu entsprechenden Nachfragen und Bemühungen fehlt. Der Kläger erfüllt darüber hinaus aber auch nicht die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG, wonach der Lebensunterhalt eines Ausländers einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein muss. Dies setzt voraus, dass der Lebensunterhalt nicht allein auf der Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen muss; vielmehr ist erforderlich, dass unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie des Ausländers eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses besteht, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt (ständige, insbesondere auch höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 13, vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, juris Rz. 29, und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248 ff.). Dies gilt auch im Falle der Annahme einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da selbst dann „nicht automatisch auch eine Ausnahme von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung vorgezeichnet ist“ (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 39). Vorliegend hat der Kläger - für eine anderweitige Lebensunterhaltssicherung nach seiner Einreise ist nichts vorgetragen oder ersichtlich - zwar zwei relativ aktuelle Arbeitsplatzzusagen von Unternehmen aus Berlin und Hannover vorgelegt, die von der Höhe der dort genannten Arbeitsentgelte zur Lebensunterhaltssicherung ausreichen könnten. Zudem hat er sich auf die Angaben seiner Schwester über eine mögliche Tätigkeit in einem ambulanten türkischen Pflegedienst, für den es entsprechenden Bedarf gerade an männlichen Pflegern gebe, berufen. Da es einem Ausländer, der erstmalig den Zuzug begehrt oder der jedenfalls derart lange nicht mehr in Deutschland gelebt hat wie der Kläger, nicht möglich ist, eine prognostisch dauerhafte Lebensunterhaltssicherung aus eigenen Kräften durch eine bereits bestehende und voraussichtlich zukünftig fortdauernde Erwerbstätigkeit zu belegen, können für diesen Personenkreis im Einzelfall auch derartige Arbeitsplatzzusagen genügen. Das setzt allerdings voraus, dass ihre (Schul- oder Berufs-)Ausbildung und die bisherige Erwerbsbiographie die positive Prognose zulassen, dass die Person den Anforderungen des ihm angebotenen Arbeitsplatzes genügt und er diese Erwerbstätigkeit voraussichtlich auch tatsächlich für längere Zeit ausüben wird. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat die Schule in Deutschland bereits nach der siebten Schulklasse und unregelmäßigem Schulbesuch ohne Abschluss verlassen und war anschließend auch im Hinblick auf vielfache Straffälligkeit in verschiedenen Heimen untergebracht. Zwar hat er während seiner späteren Strafhaft durch Absolvierung eines Berufsgrundbildungsjahres nachträglich und mit eher schlechteren Noten den Hauptschulabschluss erworben. Jedoch fehlt ihm nicht nur eine Berufsausbildung, vielmehr ist er in Deutschland einer geregelten Erwerbstätigkeit bis zu seiner Abschiebung mit 22 Jahren im Jahre 1995 nie nachgegangen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er es aber auch anschließend während seines Aufenthalts in der Türkei nicht vermocht, sich eine berufliche oder wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Er sei vielmehr lediglich zeitweise als Gärtner bzw. Polsterer in Istanbul und Bursa tätig gewesen und habe in den letzten Jahren aus den eher kärglichen Mieteinnahmen des Wohnhauses der - aus ihm und seinen in Deutschland lebenden Geschwistern bestehenden - Erbengemeinschaft nach seinem verstorbenen Vater sowie weiterer finanzieller Unterstützung dieser Geschwister gelebt. Dafür, dass der inzwischen 41-jährige Kläger seinen Lebensunterhalt in Deutschland gleichwohl prognostisch dauerhaft durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann, fehlt es an einer hinreichenden Grundlage. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass er über die Fähigkeiten verfügt, die für die ihm angebotenen - nicht näher beschriebenen - Tätigkeiten erforderlich sind, und seine bisherige, auch während des langjährigen Aufenthalts in der Türkei lediglich Gelegenheitstätigkeiten ausweisende Erwerbsbiographie bietet auch keine hinreichende Gewähr dafür, dass er die Zuverlässigkeit und Ausdauer für eine dauerhafte Erwerbstätigkeit aufbringen würde. Ob der Kläger die weiterhin erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen eines Familiennachzugs erfüllt, d.h. ob und in welcher Form er die Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG mit seinen hier lebenden Geschwistern beabsichtigt (und nicht nur die Aufnahme einer aus bloßen Besuchen bestehenden Begegnungsgemeinschaft), und ob darüber hinaus nach seiner Einreise ausreichender Wohnraum nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenhtG zur Verfügung stehen würde - beides hat der Kläger bisher nicht dargelegt und war vom Verwaltungsgericht auch nicht geprüft worden -, kann unter diesen Umständen dahinstehen. Liegen schließlich bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Visumerteilung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vor, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte, wie das Verwaltungsgericht meint, im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null zur Erteilung eines Visums verpflichtet war und ob das Ermessen ggf. fehlerfrei ausgeübt wurde, nicht an. Nachdem die Eltern des Klägers zwischenzeitlich verstorben sind und mangels anderweitiger familiärer Bindungen in Deutschland nur noch ein Nachzug zu seinen hier lebenden Geschwistern geltend gemacht werden kann, kommt vorliegend auch ein Familiennachzugsanspruch auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 nicht in Betracht. 2. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf einen Anspruch auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG berufen. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 ist einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, unter bestimmten, dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Unter dessen Nr. 3 ist aufgeführt, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt sein muss. Dass der Kläger jedenfalls die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt, da er im maßgeblichen Zeitpunkt der Visumantragstellung am 3. November 2009 bereits das 36. Lebensjahr vollendet hatte und seine am 3. November 1995 erfolgte Abschiebung in die Türkei darüber hinaus bereits 14 Jahre zurücklag, liegt auf der Hand und ist deshalb zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Im Ansatz zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb weiter geprüft, ob hiervon gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abgewichen werden kann. Dabei hat es - vom Zweck der gesetzlichen Regelung ausgehend, auch in den vom Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen - auf den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers abgestellt. Dies entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 - zu der § 37 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechenden früheren Regelung in § 16 AuslG (BT-Drs. 15/420, S. 84, Zu § 37), auf die nach allgemeiner Auffassung weiterhin abgestellt werden kann. In diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird sodann (juris Rz. 15 ff.) weiter ausgeführt: „Kennzeichnend für den typischen Wiederkehrer sind zum anderen die in § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG enthaltenen Forderungen eines mindestens sechsjährigen Schulbesuchs im Bundesgebiet, des auf höchstens fünf Jahre begrenzten Zwischenaufenthalts im Ausland und der Rückkehr vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Von ihm ist zu erwarten, dass er sich in jungen Jahren bereits weitgehend im Bundesgebiet integriert hatte und ungeachtet seines zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalts diese Integration wie auch eine weitergehende Integrationsfähigkeit nicht wieder verloren hat. Beiden Vorgaben - der Aufenthaltsverfestigung und der Integration sowie Integrationsfähigkeit - muss hinreichend genügt sein, um einen besonderen Härtefall im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG annehmen zu können, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG nicht in vollem Umfang erfüllt. Entspricht der Ausländer jedoch dem gesetzlichen Leitbild in diesen beiden Beziehungen, wäre es unter Beachtung des Gesetzeszwecks in besonderer Weise unbillig, ihm das Wiederkehrrecht vorzuenthalten. (16) Der danach für die Feststellung einer besonderen Härte geforderte Vergleich mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls durchzuführen … Dabei kann der Nichterfüllung gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen die "Übererfüllung" anderer Voraussetzungen (z.B. längere Dauer von Aufenthalt und Schulbesuch sowie qualifizierter Abschluss) gegenübergestellt werden … (17) Für die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG verlangte besondere Härte genügt nicht schon jede Härte, die deshalb entstehen kann, weil die Wiederkehrmöglichkeit nur für einen eingegrenzten Personenkreis geschaffen worden ist. Es muss eine Besonderheit hinzukommen, durch die eine über die dem Gesetz immanente allgemeine Härte hinausgehende Härte deswegen begründet wird, weil der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht …“. Kennzeichnend für den typischen Wiederkehrer ist somit zum einen eine durch einen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und Schulbesuch in Deutschland eingetretene Aufenthaltsverfestigung und zum anderen, dass der Ausländer trotz seines zwischenzeitlichen Aufenthalts die hierdurch bewirkte Integration und seine Integrationsfähigkeit nicht wieder verloren hat. Letzteres drückt sich nicht zuletzt in der gesetzlichen Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus, dass der Zwischenaufenthalt im Ausland einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten darf. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die erfolgte Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und eine künftige Reintegrationsfähigkeit bei relativ langen Auslandsaufenthalten regelmäßig verloren geht. Ferner ist, wofür die weitere zeitliche Eingrenzung in Nr. 3 („nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres“) spricht, im Grundsatz davon auszugehen, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Typus des jugendlichen oder heranwachsenden Wieder-kehrers im Blick hat, d.h. einen Rückkehrer in einem Alter, in dem seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 1993 - 1 S 1044/93 -, juris Rz. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2009 - 12 B 19.07 -, juris Rz. 35; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2006 - 2 M 296/06 -, juris Rz. 7; Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Auflage, § 37 Rz. 12; Marx in: GK,-AufenthG, Band II, § 37 AufenthG Rz. 24; HTK-AuslR/§37 AufenthG/Allgemein 01/2013 Nr. 1 und zu Abs. 1 02/2012 Nr. 1). Dass diese Annahme wenigstens in der Tendenz - wenn auch nicht unbedingt mit einer ausdrücklichen Beschränkung auf Jugendliche und Heranwachsende - zutrifft, belegt im Übrigen auch die Begründung im Gesetzentwurf zu § 16 AuslG 1990 (BT-Drs. 11/6321, S. 59 Zu § 16), durch den diese Regelung neu ins Ausländergesetz aufgenommen wurde. Dort heißt es: „Absatz 1 regelt die Wiederkehroption für junge Ausländer, die mit oder ohne Eltern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind …“. Hiervon ausgehend entspricht der Kläger dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht einmal annähernd. Im Zeitpunkt der Stellung des Wiederkehrantrags stand der Kläger bereits relativ kurz, d.h. drei Monate, vor der Vollendung des 37. Lebensjahres, so dass er sich von dem Leitbild eines rückkehrwilligen „jungen Ausländers“ schon außerordentlich weit entfernt hatte. Darüber hinaus hatte er sich zu diesem Zeitpunkt auch bereits wesentlich länger in der Türkei aufgehalten als es die gesetzliche Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zulässt, die eine Höchstfrist von fünf Jahren vorgibt, und die als Ausdruck der gesetzlichen Einschätzung anzusehen ist, dass die früher erreichte Integration wie auch die erneute Integrationsfähigkeit wegen Entfremdung von den hiesigen Verhältnissen danach im Regelfall nicht mehr besteht. Denn der Kläger hatte das Bundesgebiet seinerzeit, soweit man auf seine erste Abschiebung 1995 abstellt, schon vor vierzehn Jahren bzw., soweit man den eine Integration kaum ermöglichenden illegalen Aufenthalt von 2002 bis 2004 ausnimmt, immerhin vor zwölf Jahren verlassen. Auch insoweit kann deshalb im Fall des Klägers von einer Gleichwertigkeit mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, der innerhalb einer nur wenige Jahre andauernden Zeitspanne nach Ausreise seinen Rückkehrwillen durch entsprechende Antragstellung deutlich macht und bei dem deshalb von einer eher problemlosen Reintegration auszugehen ist, kaum die Rede sein. Zwar vermag die Übererfüllung im Rahmen der früher erreichten Aufenthaltsverfestigung, mithin eine besonders gute Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse, die Reintegration bzw. die Reintegrationsfähigkeit im Einzelfall zu erleichtern, so dass sich auch in einem derartigen Fall ein schematisches Abstellen auf jegliche feste Abwesenheitsfrist verbietet. Dass jedoch nach einem derart langen Auslandsaufenthalt, der die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren um neun (bzw. sieben) Jahre überschreitet, die frühere Integration bei einem zudem dem jugendlichen Alter längst entwachsenen Ausländer noch fortbesteht, erscheint allenfalls in einem besonderen Ausnahmefall denkbar. Ein solcher liegt hier jedoch nicht vor. Anders als etwa in dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 - zugrunde lag (juris Rz. 26) - dort war die Antragsfrist um nur 2 Jahre und 10 Monate überschritten und hatte der hiesige Schulbesuch statt sechs nur fünf Jahre angedauert, jedoch wurde beides durch einen erfolgreichen Besuch des Gymnasiums in der Deutschen Schule in Istanbul, die dadurch vermittelte fortwährende intensive Beziehung zu deutschen Lebensverhältnissen und die anschließende erfolgreiche Bewerbung um einen Studienplatz an einer deutschen Hochschule kompensiert -, hat der Kläger bisher nicht einmal ansatzweise dargelegt - und dafür gibt auch das Urteil des Verwaltungsgerichts nichts her -, dass er über die Telefonate mit seiner hier lebenden Schwester hinaus während seines Aufenthalts in der Türkei fortwährend eine intensive Beziehung zu den deutschen Lebensverhältnissen hatte. Allein die Behauptung, sich in Deutschland weiterhin verwurzelt zu fühlen, bzw. die Bezugnahme auf die familiären Bindungen zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern reichen dafür nicht aus. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles ist aber vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland bis zu seiner Abschiebung 1995 keineswegs einen hohen, sondern einen eher niedrigen Grad an Integration erreicht hatte, wie sein unregelmäßiger und wenig erfolgreicher Schulbesuch bis zur 7. Schulklasse, seine mit dem 14. Lebensjahr beginnende langjährige Straffälligkeit, die Unterbringung in verschiedenen geschlossenen Einrichtungen ab dem 15. Lebensjahr und später in Haft sowie schließlich das Fehlen einer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit in Deutschland belegen. In die Würdigung der Gesamtumstände ist zudem einzustellen, dass sein langjähriger Auslandsaufenthalt nicht Folge einer schicksalhaften Situation, sondern seiner vorangegangenen Straffälligkeit war (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2009, a.a.O., Rz. 35). Nach alledem weicht der vorliegende Fall so sehr vom gesetzlichen Typus des Wiederkehrers in § 37 Abs. 1 AufenthG ab, dass jedenfalls im Rahmen der Ge-samtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden kann, dass „der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den (dort) ausdrücklich erfassten Fällen gleicht“ (BVerwG, a.a.O., Rz. 17). Dann liegt jedoch auch kein Fall besonderer Härte im Sinne des § 37 Abs. 2 AufenthG vor. Das ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Kläger geltend macht, der langjährige Zeitraum seit seiner Abschiebung im Jahre 1995 aus Deutschland sei auch dadurch verursacht worden, dass ihm die Wiedereinreise verweigert worden sei. Denn auf die Gründe, die dazu geführt haben, dass ein Ausländer nicht dem Typus des Wiederkehrers entspricht oder gleicht, er insbesondere nicht die notwendige Reintegrationsfähigkeit aufweist, bzw. auf die Frage, ob ihn insoweit ein (alleiniges) Verschulden trifft, kommt es schon grundsätzlich nicht an. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. der Beigeladene einen tatsächlich bestehenden früheren Wiederkehranspruch des Klägers, den der Kläger im vorliegenden Verfahren zudem nicht einmal behauptet hat, treuwidrig verhindert hätte, da die seinerzeitigen Ausweisungsgründe - ungeachtet der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Defizite der Ausweisungsverfügung - durchaus schwerwiegend waren und der Kläger im Spätsommer 2002 unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist war, er sich anschließend illegal ca. zwei Jahre hier aufgehalten hatte und er deshalb erneut strafgerichtlich verurteilt und im Oktober 2004 abgeschoben wurde. Darüber hinaus erfüllt der Kläger aber auch nicht die Voraussetzungen der nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts entweder aus eigener Erwerbstätigkeit oder auf der Grundlage einer Unterhaltsverpflichtungsübernahme durch einen Dritten für die Dauer von fünf Jahren, wobei hiervon - anders als hinsichtlich der Voraussetzungen nach Nr. 1 und 3 - auch nicht nach Absatz 2 der Norm zur Vermeidung einer besonderen Härte abgewichen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit wird auf die entsprechenden obigen Ausführungen im Rahmen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verwiesen. Angesichts dessen war für eine Ausübung oder gar Reduzierung behördlichen Ermessens von vornherein kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. hinsichtlich der fehlenden Erstattungsfähigkeit der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der dort keinen Sachantrag gestellt hatte und deshalb auch kein Kostenrisiko eingegangen ist, aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Beigeladene wendet sich mit seiner Berufung gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 2012, durch das die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Remonstrationsbescheids des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 19. Juli 2010 zur Erteilung eines Visums an den Kläger „zur Rückkehr zu seiner Familie in Deutschland“ verpflichtet worden ist. Der in Deutschland (Hannover) geborene und aufgewachsene türkische Kläger, der einen Hauptschulabschluss, jedoch keine Berufsausbildung besitzt, war wegen vielfacher Straffälligkeit - zuletzt war gegen ihn durch Strafurteil des Landgerichts Hannover vom 25. September 1992 unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung rechtskräftig eine Jugendstrafe von sechs Jahren wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge verhängt worden - durch Bescheid der Stadt Hameln vom 1. Dezember 1994 gemäß § 47 AuslG ausgewiesen worden. Nach Rücknahme des hiergegen erhobenen Widerspruchs und Absehen von weiterer Strafvollstreckung wurde er am 3. November 1995 aus der Strafhaft in die Türkei abgeschoben. Auf seinen Antrag wurden die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung durch bestandskräftigen Bescheid der Stadt Hameln vom 28. November 2000 unter der Bedingung nachzuweisender künftiger Straffreiheit nachträglich auf den 2. November 2007 befristet. Der im Spätsommer 2002 gleichwohl unerlaubt ins Bundesgebiet eingereiste Kläger wurde Mitte Juli 2003 zur Vollstreckung seiner Restfreiheitsstrafe in Haft genommen und - nach rechtskräftiger Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen unerlaubter Einreise und illegalen Aufenthalts am 7. Oktober 2004 - erneut in die Türkei abgeschoben. Auf Antrag wurden die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebungen durch die Stadt Hameln zuletzt auf den 7. September 2008 verkürzt. Am 3. November 2009 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister sowie seinen hiesigen Aufenthalt bis zu seinem 22. Lebensjahr, sein früheres assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht und ein - im Rahmen einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung erstelltes - Gutachten vom 22. Juni 2009, wonach Straftaten von ihm künftig nicht mehr zu erwarten seien, die Erteilung einer „Daueraufenthaltserlaubnis“ beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul. Im Rahmen des vom Kläger am 23. November 2009 auch persönlich gestellten Visumsantrags legte er u.a. ein Führungszeugnis der Generalstaatsanwaltschaft in Yalowa, Türkei, vom 8. Januar 2010 vor, wonach dort „Keine Vorstrafen Registrierung“ für ihn bestehe. Nachdem der Beigeladene seine Zustimmung zur Visumerteilung versagt hatte, lehnte die Beklagte den Antrag zunächst durch Bescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 17. Juni 2010 und auf Remonstration des Klägers erneut durch Remonstrationsbescheid vom 19. Juli 2010, zugestellt am 28. Juli 2010, ab. Zur Begründung wurde hierin ausgeführt, eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liege ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen für ein Recht auf Wiederkehr nach § 37 Abs. 1 und 2 AufenthG. Auf die am Montag, den 30. August 2010 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin die Beklagte durch Urteil vom 12. Januar 2012 unter Aufhebung des ablehnenden Remonstrationsbescheids des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul vom 19. Juli 2010 verpflichtet, dem Kläger ein Visum „zur Rückkehr zu seiner Familie in Deutschland“ zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ein Anspruch bestehe bereits nach § 36 Abs. 2 AufenthG, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Denn es sei dem Kläger nach seiner Abschiebung aus Deutschland im November 1995 mit 22 Jahren bis heute nicht gelungen, in der Türkei sozial und beruflich Fuß zu fassen und sich an die dortigen Lebensbedingungen zu gewöhnen, vielmehr sei er dort „vereinsamt“. Ausweislich eines psychologischen Attests vom 17. Februar 2011 leide er nach wie vor unter Anpassungsschwierigkeiten und depressiven Symptomen, was auch seine Schwester in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe. Seine gesamte Kernfamilie, auf deren finanzielle Unterstützung er angewiesen sei, da er aus Untervermietung und gelegentlichen Aushilfsarbeiten nur geringe Einkünfte erziele, lebe in Deutschland. Dort fühle er sich auch selbst weiterhin verwurzelt. Nach alledem sei der Kläger „im weitesten Sinne auf die (persönliche und finanzielle) Lebenshilfe durch seine in Deutschland wohnhafte Kernfamilie … angewiesen“. Die zur Heilung seiner Depressionen dringend erforderliche Lebenshilfe könne ihm nur in Deutschland zuteil werden. Ob sich ein Nachzugsanspruch auch aus der Familiennachzugsrichtlinie ergebe, könne angesichts dessen offen bleiben. Der Lebensunterhalt des Klägers sei durch Arbeitsplatzzusagen und die seitens seiner Schwester aufgezeigte Möglichkeit einer Tätigkeit in einem ambulanten türkischen Pflegedienst mit großem Bedarf gerade an männlichem Personal prognostisch gesichert. Darüber hinaus stehe ihm aber auch das Recht auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG zu. Zwar erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen nach dessen Absatz 1 Satz 1 nicht vollständig, da er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht, wie nach dessen Nr. 3 erforderlich, vor Vollendung des 21. Lebensjahres und innerhalb von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt habe. Jedoch könne hiervon nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abgewichen werden. Eine solche sei vorliegend bei der erforderlichen Gesamtschau zu bejahen, da er dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers entspreche. Denn er habe bis zu seinem 22. Lebensjahr durchweg in Deutschland gelebt und hier einen Hauptschulabschluss erworben, wodurch er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG deutlich übererfüllt habe. Abgesehen von seiner Straffälligkeit als Jugendlicher und Heranwachsender hätten damals alle Voraussetzungen dafür vorgelegen, ihn als faktischen Inländer anzusehen. Seine gesamte Kernfamilie, d.h. nunmehr seine Mutter und seine Geschwister, sei in Deutschland verblieben, während in der Türkei - allerdings auch andernorts - lediglich ein Onkel und eine Tante wohnten. Weitere Straftaten seien von ihm künftig nach dem Sachverständigengutachten vom 22. Juni 2009 nicht mehr zu erwarten, was auch die negative Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft Yalowa vom 8. Januar 2010 nahelege. Seine Drogenfreiheit belege eine im Visumverfahren angefertigte Haaranalyse. Dass er den Visumantrag erst so spät gestellt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Denn er habe zunächst die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisungen und seiner Abschiebung erwirken müssen und einen Besuchsaufenthalt in Deutschland im Sommer 2009 zur Erstellung des erwähnten Sachverständigengutachtens vom 22. Juni 2009 genutzt. Das im Rahmen der genannten gesetzlichen Regelungen dem Beklagten zustehende Ermessen sei zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert. Denn seine - nicht gerichtlich auf Rechtmäßigkeit überprüfte - Ausweisung sei seinerzeit allein generalpräventiv begründet und dabei sei nicht, wie für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige erforderlich, seine individuelle Wiederholungsgefahr geprüft worden. Deshalb könnte er einen Anspruch auf Rücknahme der Ausweisung haben, da seine individuelle Prognose, wie seine spätere Entwicklung bestätigt habe, seinerzeit positiv habe ausfallen müssen und die Aufrechterhaltung der Ausweisung bei der Gesamtbeurteilung der Lebensverhältnisse schlechthin unerträglich wäre. Jedenfalls bestünden angesichts seiner dargelegten Lebensgeschichte keine begründeten Zweifel an seiner Wiedereingliederung in die hiesigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse und könnten ihm seine Verfehlungen in jungen Jahren nicht mehr entgegengehalten werden, so dass ihm die Rückkehr nach Deutschland nicht mehr verweigert werden dürfe. Die Auferlegung der Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 4 VwGO auf den Beigeladenen rechtfertige sich ungeachtet fehlender Sachantragstellung durch diesen aus dessen besonderer Verfahrensstellung und aus § 154 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO. Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 4. September 2013 zugelassene Berufung hat der Beigeladene im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zum Aufenthalt bei seinen in Deutschland lebenden Geschwistern - seine Mutter sei inzwischen ebenfalls verstorben - stehe dem Kläger nicht zu. Denn dies setze nach der Rechtsprechung eine außergewöhnliche Härte voraus, die nur vorliege, wenn der im Bundesgebiet lebende Familienangehörige oder der Nachzugswillige auf eine nur hier zu erbringende familiäre Lebenshilfe, z.B. infolge besonderer Betreuungsbedürftigkeit, angewiesen sei. Die behaupteten Anpassungsschwierigkeiten bzw. die Isolation des Klägers in der Türkei und der Aufenthalt seiner Geschwister in Deutschland seien ungeeignet, einen solchen Fall zu begründen. Auch das Attest vom 17. Februar 2011 rechtfertige nicht die Annahme seiner Betreuungsbedürftigkeit, zumal dieses - so der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung - inzwischen ca. drei Jahre alt und damit nicht mehr aktuell sei. Auch die Erfüllung der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung einer dauerhaften Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - für einen atypischen Falls sei nichts ersichtlich - sei nicht nachgewiesen. Denn die vorgelegten Arbeitsplatzzusagen und die angeblich mögliche Tätigkeit im Pflegebereich reichten hierfür schon vor dem Hintergrund fehlender Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit nicht aus. Aus Art. 4 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie ergebe sich mangels Vorliegens der dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ebenfalls kein Familiennachzugsanspruch. Dem Kläger stehe ferner kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege der Wiederkehr nach § 37 AufenthG zu. Denn auch insoweit sei nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 tatbestandliche Voraussetzung die hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts, ohne dass § 37 Abs. 2 AufenthG eine Ausnahme davon zulasse. Von den anderen Voraussetzungen in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 könne hiernach nur „zur Vermeidung einer besonderen Härte“ abgewichen werden. Eine solche liege hier jedoch nicht vor. Denn der Kläger entspreche schon aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht dem Typus des Wiederkehrers nach § 37 AufenthG, weil der Gesetzgeber, wie sich aus dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ergebe, hierbei den jugendlichen oder heranwachsenden Rückkehrer im Auge gehabt habe. Auch überschreite die Dauer seines Türkeiaufenthalts die dort genannte gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren bei weitem. Zudem habe er den Rückkehrantrag aber auch nicht unverzüglich nach Ablauf des Befristungszeitraums oder gar vorsorglich zuvor gestellt. Diese Defizite könnten durch seinen langjährigen hiesigen Aufenthalt nicht ausgeglichen werden, da er sich seinerzeit in Deutschland weder wirtschaftlich noch sozial integriert gehabt habe, wie seine vielfache Straffälligkeit, die fehlende Berufsausbildung und seine lückenhafte Erwerbsbiographie belegten. Selbst wenn man das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 1 und 2 AufenthG unterstelle, sei das gesetzlich eingeräumte Ermessen jedenfalls nicht im Sinne eines Zuzugsanspruchs des Klägers auf Null reduziert. Nach den vorangegangenen Feststellungen sei schon von seiner früheren Verwurzelung in Deutschland und seiner gegenwärtigen Entwurzelung in der Türkei nicht auszugehen. Auch die generalpräventive Begründung der seinerzeitigen Ausweisung des Klägers rechtfertige keine andere Beurteilung, da diese bestandskräftig geworden sei und die Voraussetzungen für eine Rücknahme bzw. ein Wiederaufgreifen nicht vorlägen. Auch sei die Aufrechterhaltung der Ausweisung nicht schlechthin unerträglich oder deren Überprüfung nach der Rechtsprechung des EuGH gemeinschaftsrechtlich geboten. Denn angesichts der Vielzahl der vom Kläger seinerzeit begangenen Straftaten hätten Ausweisungsgründe offensichtlich vorgelegen. Vorsorglich werde ein ggf. doch bestehendes Ermessen, was sodann näher begründet wurde, zu Lasten des Klägers ausgeübt. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ihm, dem Beigeladenen, schließlich trotz unterbliebener Stellung eines Sachantrags auch die Verfahrenskosten auferlegt. Der Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beigeladenen zurückzuweisen. Er verteidigt im Wesentlichen das verwaltungsgerichtliche Urteil und macht darüber hinaus Folgendes geltend: Sein Aufenthaltserlaubnisanspruch nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG könne nicht mit dem Verweis auf gelegentliche Besuche seiner in Deutschland lebenden Familienangehörigen bzw. eine mögliche medizinische Behandlung in der Türkei in Frage gestellt werden. Denn damit werde sein Grundproblem fehlender dortiger Sozialkontakte nicht gelöst und seine Anbindung an den deutschen Kulturkreis nicht berücksichtigt. Die Kosten einer intensiveren oder weiteren fachärztlichen Begutachtung in der Türkei habe er sich finanziell ebenso wenig leisten können wie eine dortige Behandlung. Seine langjährige Abwesenheit von Deutschland erkläre sich auch daraus, dass ihm eine vorherige Wiedereinreise durch die deutschen Behörden verweigert worden sei. Seinen Lebensunterhalt nach der Einreise könne er nach den Bescheinigungen der B... GmbH in Berlin vom 4. November 2013 über die Zusage eines Vollzeitarbeitsplatzes mit einem tariflichen Stundenlohn von 13 EUR brutto und der T... Ltd. in Hannover vom 13. Dezember 2013 über eine Beschäftigung mit einem anfänglichen monatlichen Arbeitsentgelt von 1200 EUR netto durchaus hinreichend sicherstellen. Ggf. könne er während der Woche dort, d.h. in Hannover, bei seinem Bruder A... wohnen. Eine mögliche Tätigkeit im pflegerischen Bereich könne seine Schwester F... bestätigen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der langjährige Zeitraum seit seiner Ausreise aus Deutschland seine Ursache auch darin gehabt habe, dass ihm die Wiedereinreise verweigert worden sei. Die Beklagte hat sich, ohne einen Sachantrag zu stellen, im Wesentlichen den Ausführungen des Beigeladenen angeschlossen und in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass für eine hiesige Betreuung durch die Geschwister des Klägers nach seiner Einreise bisher nichts vorgetragen sei und dass sein illegaler Aufenthalt in den Jahren 2002 bis 2004 belege, dass er sich auch nach seiner ersten Abschiebung im Jahre 1995 keineswegs immer rechtstreu verhalten habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefter) und des Beigeladenen (drei Hefter Ausländerakten des Klägers) Bezug genommen.