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Urteil

21 K 526/22 V

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0123.21K526.22V.00
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Leitsätze
Im Rahmen der anzustellenden Prognose, ob der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für den Nachzug eines sonstigen Familienangehörigen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gesichert ist, kann nicht nach §§ 152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VAG, 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG davon ausgegangen werden, dass der nachziehende Familienangehörige nach der Einreise einen Anspruch gegen jedes zugelassene private Krankenversicherungsunternehmen hat, im Basistarif versichert zu werden (anders noch BVerwG, 18. April 2013, 10 C 10/12). (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der anzustellenden Prognose, ob der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für den Nachzug eines sonstigen Familienangehörigen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gesichert ist, kann nicht nach §§ 152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VAG, 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG davon ausgegangen werden, dass der nachziehende Familienangehörige nach der Einreise einen Anspruch gegen jedes zugelassene private Krankenversicherungsunternehmen hat, im Basistarif versichert zu werden (anders noch BVerwG, 18. April 2013, 10 C 10/12). (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Kammer kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen im Verhandlungstermin entscheiden, weil der Beigeladene in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Almaty vom 11. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seinem im Bundesgebiet lebenden Bruder und Betreuer (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) oder auf Neubescheidung seines Visumsantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390), – AufenthG – bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, der hier in der Form des Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG erteilt wird. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt hier nur § 6 Abs. 3 i.V.m. §§ 5, 27, 28 Abs. 4, 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der gemäß § 28 Abs. 4 AufenthG auf sonstige Familienangehörige eines Deutschen entsprechend Anwendung findet, kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. I. Die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 28 Abs. 4, 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Bei dem Kläger handelt es sich um einen sonstigen Familienangehörigen i.S.d. §§ 28 Abs. 4, 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil er als volljähriger Bruder der deutschen Referenzperson nicht in den Kreis der in den §§ 28, 29 und 32 AufenthG bezeichneten Angehörigen fällt. Die Visumserteilung an den Kläger ist aber nicht erforderlich, um eine außergewöhnliche Härte zu vermeiden. Das Aufenthaltsgesetz beschränkt den Nachzug sonstiger Familienangehöriger auf seltene Ausnahmefälle, denn der unbestimmte Rechtsbegriff „zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich“ ist die höchste tatbestandliche Hürde, die der Gesetzgeber aufstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 – OVG 6 B 1.14 – juris, Rn. 13). Eine außergewöhnliche Härte ist nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 des Grundgesetzes – GG – bzw. des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – und im Vergleich zu den sonst geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die individuellen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass die Folgen der Versagung des Visums zum Familiennachzug unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widersprächen, also schlechthin unvertretbar wären. Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist daher nur dann gegeben, wenn der schutzbedürftige Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 – juris, Rn. 12, und vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 10.12 – juris, Rn. 37, OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 – OVG 2 B 12.12 – juris, Rn. 31 ff., und vom 19. November 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris, Rn. 23). Es können bei der Frage nach dem Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte daher nur solche Umstände berücksichtigt werden, die ein familiäres Angewiesensein begründen und sich aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls wie beispielsweise Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder psychische Not ergeben, nicht aber Umstände, die sich auf die allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland zurückführen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 – juris, Rn. 4 m.w.N.). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt das spezifische Angewiesensein auf familiäre Hilfe voraus. Das ist nicht bei jedem Betreuungsbedarf der Fall, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn die geleistete Nachbarschaftshilfe oder im Herkunftsland angebotener professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Nachzugswilligen qualitativ nicht gerecht werden können. Wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, spricht dies dagegen, sie auf die Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können. Denn das humanitäre Anliegen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG respektiert den in den unterschiedlichen Kulturen verschieden stark ausgeprägten Wunsch nach Pflege vorrangig durch enge Familienangehörige, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung besteht. Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, erweist sich auch mit Blick auf die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm als aufenthaltsrechtlich schutzwürdig. Dabei ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles geboten, bei der sowohl der Grad des Autonomieverlusts des nachzugswilligen Ausländers als auch das Gewicht der familiären Bindungen zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind (dazu im Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 10.12 – juris, Rn. 38 f.). Die Kammer geht ausweislich eines Auszuges aus der Krankenakte des Klägers vom 11.Oktober 2021 und auf der Grundlage der glaubhaften Schilderungen des Betreuers und Bruders des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Kläger seit seiner Kindheit an einer Entwicklungsverzögerung und Intelligenzminderung leidet. Die Angaben der Referenzperson in der mündlichen Verhandlung und der Bericht der Nichte des Klägers, Frau S..., ebenfalls in der mündlichen Verhandlung haben es für die Kammer nachvollziehbar gemacht, dass der Kläger aufgrund seiner geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, sich eigenständig zu versorgen, und dass er insbesondere beim Führen eines Haushalts und beim Zubereiten von Essen auf fremde Hilfe angewiesen ist. Bis zum Tod seiner Eltern in den Jahren 2019 und 2020 lebte der Kläger mit diesen im Elternhaus und wurde auch von ihnen betreut. Nach dem Tod der Eltern verblieb der Kläger im Elternhaus. Derzeit – das haben der Bruder und die Nichte des Klägers übereinstimmend und schlüssig geschildert – wird der Kläger hauptsächlich von einer Nachbarin versorgt, die mit der Familie verwandtschaftlich verbunden ist. Sie ist entsprechend den Angaben der Referenzperson die Mutter seines Schwiegersohns. Die von ihr geleistete Hilfe bezieht sich entsprechend den glaubhaften Angaben des Bruders des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf das Waschen der Kleidung, das Putzen des Hauses, das Kochen einer täglichen Mahlzeit und auch auf das Übernachten im Haus des Klägers. Für die Kammer nachvollziehbar ist es auch, dass der Kläger tagsüber die meiste Zeit vor dem Fernseher verbringt und wenig soziale Interaktion hat. Fremden Menschen gegenüber reagiert er ablehnend und teilweise auch aggressiv. Jeden Tag, auch dies hält die Kammer für schlüssig und glaubhaft, telefoniert der Bruder des Klägers bzw. dessen Familie mit dem Kläger, wobei der Kläger immer wieder nachfragt, wann die Familie endlich komme. Auf der Grundlage einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls kann das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte hier (noch) nicht angenommen werden. Zwar handelt es sich bei dem Kläger aufgrund seiner Behinderung um eine besonders schutzbedürftige Person, die in vielen Bereichen des täglichen Lebens – insbesondere beim Zubereiten von Mahlzeiten, dem Einkauf, dem Wäschewaschen und Putzen – auf die Gewährung fremder Hilfe angewiesen ist. Ein eigenständiges Leben kann er nicht führen. Der Kläger ist aber nicht spezifisch auf die familiäre Hilfe im Bundesgebiet angewiesen. Denn die derzeit geleistete Nachbarschaftshilfe ist in der Lage, den bestehenden Betreuungsbedarf des Klägers zu decken. Nach den Angaben der Referenzperson in der mündlichen Verhandlung bereitet die Mutter des Schwiegersohnes dem Kläger täglich eine frische Mahlzeit zu. Sie wäscht seine Kleidung und putzt das Haus. Darüber hinaus übernachtet sie im Haus des Klägers. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ungepflegt ist oder verwahrlost, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die – erstmalig in der mündlichen Verhandlung gemachten – Angaben der Referenzperson und seiner Tochter, wonach der Kläger seit dem Tod seiner Eltern nicht mehr genug esse und abgemagert sei, sind dagegen nicht schlüssig oder belegt. Aus den Angaben der Referenzperson und dessen Tochter lassen sich bereits keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger durch den Gewichtsverlust in einen gesundheitsgefährdenden Zustand geraten ist. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat auch kein ärztliches Attest vorgelegt, das eine Mangel- oder Unterernährung bestätigt. Das Vorbringen findet auch in dem Auszug aus der Krankenakte des Klägers vom 11. Oktober 2021 keine hinreichende Stütze. Dort werden zwar eine saisonale Dehydrationstherapie und eine Vitamintherapie empfohlen, es geht aber nicht daraus hervor, welche Grundlage diese Empfehlung hat. Die Referenzperson und seine Tochter haben zudem nicht behauptet, dass der Kläger kein ausreichendes Nahrungsangebot vorfindet. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die geleistete Unterstützung den Bedürfnissen des Klägers qualitativ nicht gerecht wird. Die Referenzperson hat selbst eingeräumt, dass der Kläger den Tag im Wesentlichen vor dem Fernseher verbringt. Die Tochter der Referenzperson hat angegeben, dass eine Kommunikation mit dem Kläger überdies kaum möglich sei. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sich daran etwas ändern würde, wenn der Kläger von der Familie der Referenzperson betreut würde. Die Referenzperson und seine Tochter haben darüber hinaus nicht dargelegt, weshalb sich unter ihrer Betreuung etwas am Ernährungsverhalten des Klägers verbessern sollte. Danach sind qualitativ erhebliche Betreuungsdefizite, die nur durch den Nachzug des Klägers ins Bundesgebiet und durch die Betreuung der Familie der Referenzperson behoben werden könnten, nicht belegt. Es ist zudem weder in der mündlichen Verhandlung vorgetragen noch belegt, dass die derzeit geleistete Nachbarschaftshilfe so nicht mehr weitergeführt werden könnte. Die Referenzperson hat in der mündlichen Verhandlung dazu erklärt, die den Kläger derzeit betreuende Frau sei oft in der Kirche und verkaufe dort in einem kleinen Geschäft Ketten und ähnliches. Dass sie aufgrund dieser Beschäftigungen aber nicht mehr in der Lage ist, die derzeit ausgeübte Betreuung des Klägers weiterzuführen, hat die Referenzperson nicht erklärt. II. Für einen Nachzugsanspruch nach §§ 28 Abs. 4, 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG müssen in der Regel auch die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums erfüllt sein. Es fehlt hier an der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. 1. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Erforderlich ist die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Maßgeblich für die Frage der Lebensunterhaltssicherung ist, ob die dem Kläger voraussichtlich monatlich zur Verfügung stehenden Mittel dessen voraussichtlichen monatlichen Bedarf dauerhaft zu decken vermögen. Für den Kläger kann nicht die positive Prognose getroffen werden, dass er über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen wird. Zu dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigenden Bedarf des Klägers sind auch die Kosten eines angemessenen Krankenversicherungsschutzes hinzuzurechnen. Damit soll angesichts der hohen Kosten, die im Falle der Krankheit für die Allgemeinheit entstehen können, gesichert werden, dass Ausländer nicht nur für ihre Unterbringung und Verpflegung, sondern auch für den Krankheitsfall finanziell Vorsorge treffen können. Der Krankenversicherungsschutz ist ausreichend, wenn dieser mindestens dem Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Dies entspricht der in den EU-Richtlinien regelmäßig enthaltenen Definition, wonach der Ausländer über eine Krankenversicherung verfügen muss, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat abgedeckt sind (vgl. z.B. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c RL 2016/801). Ist der Ausländer Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung, so wird nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG angenommen, dass ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. a. Der Kläger wäre nach seiner Einreise nicht in die gesetzliche Krankenversicherung aufzunehmen. Denn maßgeblich ist die Versicherungspflicht nach § 5 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch – SGB V. Darunter fällt der Kläger im Ergebnis nicht. Er zählt zwar zu den dem Grunde nach gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die gesetzliche Krankenversicherung aufzunehmenden Personen. Allerdings normiert § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V insoweit einschränkend, dass Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nur erfasst werden, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Daran fehlt es hier. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger nach seiner Einreise eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) besitzen wird. Insbesondere aber besteht für die Erteilung des vom Kläger begehrten Aufenthaltstitels eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Denn insoweit ist allein auf die abstrakte gesetzliche Regelung abzustellen und es kommt auf eine etwaige Ausnahme im Einzelfall nicht an (Just, in: Becker/Kingreen, SGB V, 8. Aufl. 2022, § 5 Rn. 70, s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – OVG 2 B 10.11 – juris, Rn. 29). b. Es kann auch nicht prognostisch davon ausgegangen werden, dass der Kläger Krankenversicherungsschutz bei einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten wird. aa. Es besteht für den Kläger nach seiner Einreise und Begründung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet insbesondere kein Anspruch gegen jedes zugelassene private Krankenversicherungsunternehmen nach § 152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG –, im Basistarif versichert zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 18. April 2013 (BVerwG 10 C 10/12 – juris, Rn. 16 ff.) entschieden, dass für private Krankenversicherungsunternehmen im Basistarif ein Kontrahierungszwang gemäß § 12 Abs. 1b VAG a.F., heute normiert in § 152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VAG, bestehe und deshalb derartige Versicherer nach § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG – versicherungsvertragsrechtlich verpflichtet seien, allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine Versicherung im Basistarif zu gewähren, die in der gesetzlichen Krankenversicherung weder versicherungspflichtig noch freiwillig versichert sind, Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder Empfänger laufender Leistungen der in § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 VVG genannten Art sind und nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben. Damit korrespondierend bestehe nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG auch eine gesetzliche Verpflichtung von Personen mit Wohnsitz im Inland, eine entsprechende Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Im Rahmen der nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG anzustellenden notwendigen Prognose, dass künftig ein ausreichender Krankenversicherungsschutz eines Ausländers bestehe, komme es auch nicht darauf an, dass nach einer erfolgten Einreise inländische Versicherungsunternehmen sich diesem Kontrahierungszwang möglicherweise tatsächlich in gesetzwidriger Weise widersetzten und einen entsprechenden Abschluss verweigerten. Denn zwar müsse sich die Prognoseentscheidung auf zukünftige tatsächliche Entwicklungen und tatsächliches Verhalten beziehen, es widerspräche aber der fairen Zuweisung von Prognoserisiken, einen Kläger mit den Unsicherheiten über ein rechtstreues Verhalten von Versicherern zu belasten (BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 18). Diese Rechtsprechung ist überholt. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch Land- und Oberlandesgerichte legen den Anspruch auf Versicherung im Basistarif der privaten Krankenversicherung nach § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG teleologisch einschränkend so aus, dass eine derartige Versicherung nur dann in Betracht kommt, wenn die zu versichernde Person grundsätzlich auch dem Bereich der privaten Krankenversicherung zuzuordnen ist und nicht dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterfällt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 55/14 – juris, Rn. 9 ff., LG München, Urteil vom 6. April 2021 – 10 O 1137/20 Ver – juris, Rn. 16 ff., bestätigt durch OLG München, Beschluss vom 1. August 2022 – 25 U 1865/21 – juris, Rn. 9 ff., OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2014 – 20 U 107/14 – juris, Rn. 2, LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2020 – 9 O 190/19 – juris, Rn. 17 ff., LG Köln, Urteil vom 6. April 2016 – 23 O 188/15 – juris, Rn. 20 ff, LG Dortmund, Urteil vom 19. November 2015 – 2 S 6/15 – juris, Rn. 17). Diese einschränkende Auslegung kann sich auf die Systematik, die Entstehungsgeschichte und den Sinn und Zweck der maßgeblichen Normen stützen. Denn nach dem gesetzgeberischen Willen sollen die Personen, denen ein Krankenversicherungsschutz fehlt, in dem System versichert werden, dem sie grundsätzlich zuzuordnen sind (vgl. BT-Drs. 16/3100, S. 87, 16/4247, S. 67). Für Personen, die wie der Kläger zwar dem Grunde nach dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem zuzuordnen sind, für die aber der Ausschluss nach § 5 Abs. 11 SGB V greift, gilt im Ergebnis aber allein die aufenthaltsrechtliche Verpflichtung, die Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherzustellen. Von einer insoweit bestehenden „dritten Säule“ des Krankenversicherungssystems gehen nicht nur die Zivilgerichte, sondern wohl auch das Bundesverfassungsgericht aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 u.a. – juris, Rn. 14). Die insoweit einheitliche Rechtsprechung der Zivilgerichte führt dazu, dass nicht positiv prognostiziert werden kann, dass der Kläger einen bestehenden ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Basistarif einer privaten Krankenversicherung haben wird. Dabei ist entscheidend, dass die anzustellende Prognose zukünftige tatsächliche Entwicklungen in den Blick nehmen muss. Auf dieser Grundlage ist aber davon auszugehen, dass private Krankenversicherungsunternehmen dem Kläger auch nach der Einreise und Begründung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet unter Berufung auf die Rechtsprechung der insoweit maßgeblichen Zivilgerichte keine Krankenversicherung im Basistarif anbieten werden. Es widerspricht auch nicht der fairen Zuweisung von Prognoserisiken, diese Entwicklung zu Lasten des Klägers zu prognostizieren. Denn die Weigerung privater Krankenversicherungsunternehmen, dem Kläger einen Versicherungsschutz im Basistarif anzubieten, stünde im Einklang mit der herrschenden zivilrechtlichen Rechtsprechung und wäre damit rechtstreu (anders noch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 18). bb. Der Kläger hat schließlich auch kein individuelles Angebot eines privaten Krankenversicherungsunternehmens vorgelegt, aus dem sich zumindest die Absicht des Versicherers ergibt, den Kläger zu bestimmten Konditionen nach dessen Einreise zu versichern. Der allein eingereichte „unverbindliche Vorschlag“ für eine Kranken- und ggf. Pflegeversicherung durch den Versicherer „M...“ erfüllt die Voraussetzungen an ein verbindliches Angebot nicht. Es geht aus dem Papier hervor, dass es sich gerade nicht um ein Angebot, sondern um einen unverbindlichen Vorschlag handelt, an den der Versicherer nicht gebunden ist. Eine positive Prognose ausreichenden Versicherungsschutzes kann daran nicht geknüpft werden. Überdies handelt es sich bei dem vorgelegten Vorschlag um eine Krankenversicherung im Basistarif, die – wie oben ausgeführt – für den Kläger nicht in Betracht kommt. 2. Es liegt auch kein atypischer Fall vor, der eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gebietet. Das Vorliegen einer solchen Ausnahme unterliegt nicht dem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – BVerwG 10 C 16.12 – juris, Rn. 16). Ein atypischer Fall setzt voraus, dass entweder besondere Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geboten ist, etwa weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – BVerwG 1 C 3.08 – juris, Rn. 13). Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta der Grundrechte der EU gebieten es, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – BVerwG 10 C 16.12 – juris, Rn. 21). Steht einem Nachzugsbegehren wie hier der Schutz der öffentlichen Kassen entgegen, bedarf es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einer Abwägung dieses öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Belangen der Familie. Die Entscheidung muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzustellen. Bei der Gewichtung der betroffenen Belange ist zu ermitteln, welche Folgen die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts hat, und zu berücksichtigen, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet verwirklicht werden kann. Nach diesen Maßstäben fällt die gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch Zuwanderung zu vermeiden, mit den gegenläufigen privaten Belangen des Klägers zu dessen Ungunsten aus. Ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung ist nicht gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist ausschlaggebend, dass es sich bei dem nachzugswilligen Kläger um eine bereits 66-jährige Person handelt, die ihr ganzes Leben lang in ihrem Herkunftsland betreut wurde. Auch der Bruder und Betreuer des Klägers, zu dem der Nachzug erfolgen soll, ist erwachsen und rechnet nicht zur Kernfamilie des Klägers. Dieser ist überdies zwar deutscher Staatsbürger, der aber auch eigenen Angaben zufolge in der Vergangenheit häufiger für längere Zeiträume in seinem Herkunftsland Kasachstan zu Besuch war und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist. Häufige, auch längere Besuche des Klägers durch die Referenzperson dürften daher auch in Zukunft möglich und zumutbar sein. Demgegenüber wiegt das Fehlen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes schwer, vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Kläger um eine betreuungsbedürftige Person handelt, bei der aufgrund des fortgeschrittenen Alters prognostisch von einem sich erhöhenden medizinischen Bedarf sowie Pflegebedarf auszugehen ist. Daher ist auch nach einer Wohnsitznahme im Inland und Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Kläger davon auszugehen, dass die monatlichen Kosten für eine noch abzuschließende Krankenversicherung erheblich sein dürften (s. zu einem vergleichbaren Fall VGH München, Beschluss vom – 19 ZB 20.209 – juris, Rn. 13). Ebenfalls zulasten des Klägers in die Abwägung einzustellen ist, dass dieser selbst über keinerlei Einnahmen verfügt und die Referenzperson als Rentenbezieher eigenen Angaben zufolge auch nicht anteilig den Lebensunterhaltsbedarf des Klägers sichern kann. Der Kläger müsste zur anteiligen Sicherung seines Lebensunterhalts auf freiwillige Leistungen Dritter zurückgreifen, namentlich der Kinder der Referenzperson und deren Ehepartner. Zwar können auch freiwillige Leistungen Dritter zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2019 – OVG 12 N 222.18 – juris, Rn. 9). Dies gilt allerdings nur, wenn gewährleistet ist, dass die entsprechenden freiwilligen Leistungen über den erforderlichen Zeitraum erbracht werden. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 10/12 – juris, Rn. 31, Dienelt/A. Nusser, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 2 AufenthG, Rn. 82). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die finanzielle Belastbarkeit der sich verpflichtenden Person im Verwaltungsverfahren umfassend und individuell geprüft worden ist und nichts dafür spricht, dass eine Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung für sie führen kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 31 ff.). Die Bonität eines Garantiegebers ist dann am Maßstab der Pfändungsschutzvorschriften nach §§ 850 ff. ZPO zu prüfen (BVerwG a.a.O., Rn. 33 unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 319 AO und § 850 bis 852 ZPO). Zwar dürfte hier von der Bonität mindestens dreier in Frage kommender Verpflichtungsgeber ausgegangen werden. Gleichwohl kann nicht ohne konkrete Bezifferung der monatlichen Kosten für eine Krankenversicherung des Klägers davon ausgegangen werden, dass die prognostisch dem Kläger zur Verfügung stehenden Mittel nicht erheblich überschritten würden. Die daraus resultierende finanzielle Belastung, die aufgrund des fehlenden Versicherungsschutzes des Klägers auf die Solidargemeinschaft zukommen könnte, rechtfertigt es nicht, von der Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers abzusehen. III. Ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO sowie § 162 Absatz 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (Rechtsgedanke des § 154 Absatz 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil das Urteil nicht auf der von der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Krankenversicherungsschutz abweichenden Entscheidung beruht. Denn die Klageabweisung ist auf einen weiteren, selbständig tragenden Grund gestützt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 1957 geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Er ist kasachischer Staatsangehöriger und beantragte unter dem 18. Oktober 2021 bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Almaty die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seinem 1956 geborenen Bruder. Dieser ist deutscher Staatsbürger und aufgrund des Beschlusses des Kuratel- und Vormundschaftsorgans des Kreises Ili des Gebiets Almaty vom 22. Januar 2007 zum Betreuer des Klägers bestellt worden. Dem Visumsantrag fügte der Kläger einen Auszug aus seiner Krankenakte vom 11. Oktober 2021 bei, aus der die Diagnose einer schweren Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung, F-72.1, hervorgeht. Den Antrag begründete der Kläger ergänzend damit, dass er sein Leben lang mit der Familie und ihm nahestehenden Personen zusammengelebt habe. Nachdem seine Eltern in den Jahren 2019 und 2020 verstorben seien, hätten ihn zwei Frauen in seiner gewohnten Umgebung versorgt, die seinem Bruder und auch ihm schon immer nahegestanden hätten. Beide Frauen seien aber berufstätig und die gegenwärtige Betreuungssituation deshalb nur eine vorübergehende Notlösung. Die Betreuung durch eine professionelle Pflegekraft wiederum sei ausgeschlossen, weil er kein Vertrauen zu fremden Personen aufbauen könne und teilweise aggressiv reagiere. Es befänden sich keine weiteren familiären Bezugspersonen in Kasachstan, die für ihn sorgen könnten. Mit Bescheid vom 11. November 2022 lehnte das Generalkonsulat nach vorheriger Zustimmungsverweigerung der beigeladenen Ausländerbehörde die Erteilung des begehrten Visums ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Anspruchsgrundlage des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts befreie. Da der Bruder des Klägers seit April 2022 eine Rente beziehe, kämen allein die Kinder der Referenzperson sowie deren Ehepartner als potentielle Verpflichtungsgeber in Betracht. Nach Prüfung und Berechnung deren finanzieller Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen habe ein ausreichendes Einkommen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht errechnet werden können. Auch sei die Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge für den Kläger nicht geklärt. Mit seiner am 25. November 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass eine außergewöhnliche Härte vorliege, weil er geistig gravierend behindert sei und nur mit größter Mühe einfache alltägliche Lebenssituationen bewältigen könne. Ohne ständige Betreuung drohten ihm Verwahrlosung, Mangel- und Unterernährung, Unterkühlung und Tod. Sein deutscher Bruder mit eigener Familie im Bundesgebiet wiederum könne nicht darauf verwiesen werden, dauerhaft Deutschland zu verlassen, um ihn zu pflegen. Auch bei diesem stellten sich außerdem altersbedingte Einschränkungen ein. Was das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung anbelange, sei für seine Krankenversicherung ein monatlicher Bedarf in Höhe von nur 384,50 Euro anzusetzen. Denn für den Fall seiner Wohnsitznahme im Inland entstehe ein Anspruch auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3, Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes im Basistarif. Dieser betrage derzeit 769,00 Euro monatlich und könne auf die Hälfte reduziert werden, wenn der Versicherte bei Zahlung des vollen Betrags hilfebedürftig werde. Es stünden auch Personen zur Verfügung, um seinen Lebensunterhalt zu sichern und zwar die Kinder seines Bruders und deren Ehepartner. Die von dem Beigeladenen dazu vorgenommenen Berechnungen seien falsch. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Almaty vom 11. November 2022 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er ist der Ansicht, es sei bereits nicht dargelegt, dass der Kläger auf die Hilfe seines in Deutschland lebenden Bruders angewiesen sei. Denn seit dem Tod der Eltern habe sich die Betreuungssituation nicht verändert. Aus dem Umstand, dass sich derzeit zwei Frauen, die nicht zu den engen Verwandten des Klägers gehörten, um ihn kümmerten, ergebe sich, dass die Pflege des Klägers auch durch andere Personen übernommen werden könne. Es sei außerdem nicht nachvollziehbar, weshalb der Referenzperson nicht zugemutet werden könne, zu dem Kläger nach Kasachstan zu ziehen, um ihn dort zu betreuen. Darüber hinaus sei der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert. Der Bedarf des Klägers könne schon nicht beziffert werden. So sei nicht sicher, in welcher Höhe der Kläger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen müsste. Die Kammer hat den Bruder und Betreuer des Klägers sowie die Nichte des Klägers in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.