Urteil
21 K 743.19 V
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1018.21K743.19V.00
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Leitsätze
1. § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG scheidet als Anspruchsgrundlage für ein Visumbegehren des nicht personensorgeberechtigten Vaters eines deutschen Kindes aus, weil die Vorschrift eine im Bundesgebiet schon bestehende familiäre Lebensgemeinschaft voraussetzt.
2. Etwaigen Härten kann mit der Härtefallregelung des § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG Rechnung getragen werden.
3. Der nicht personensorgeberechtigte Vater eines deutschen Kindes ist kein "sonstiger Familienangehöriger" im Sinne von § 28 Abs. 4 AufenthG (iVm § 36 Abs. 2 AufenthG).
4. Zum Vorliegen einer (beabsichtigten) familiären Lebensgemeinschaft eines nicht personensorgeberechtigten Vaters und seinem Kind (hier verneint).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG scheidet als Anspruchsgrundlage für ein Visumbegehren des nicht personensorgeberechtigten Vaters eines deutschen Kindes aus, weil die Vorschrift eine im Bundesgebiet schon bestehende familiäre Lebensgemeinschaft voraussetzt. 2. Etwaigen Härten kann mit der Härtefallregelung des § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG Rechnung getragen werden. 3. Der nicht personensorgeberechtigte Vater eines deutschen Kindes ist kein "sonstiger Familienangehöriger" im Sinne von § 28 Abs. 4 AufenthG (iVm § 36 Abs. 2 AufenthG). 4. Zum Vorliegen einer (beabsichtigten) familiären Lebensgemeinschaft eines nicht personensorgeberechtigten Vaters und seinem Kind (hier verneint). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte Visum zum Familiennachzug (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 6 Abs. 3 i.V.m. den Familiennachzugsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes in der Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) - AufenthG -, in Betracht. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das begehrte Visum nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft mit dem Kind schon im Bundesgebiet gelebt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a. Der Kläger ist zwar nichtpersonensorgeberechtigter Vater eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes, es fehlt jedoch an einer schon im Bundesgebiet gelebten familiären Gemeinschaft, vielmehr hält sich der Kläger im Ausland auf. Dass die Vorschrift einen Familiennachzug aus dem Ausland generell nicht zu begründen vermag, entspricht nicht nur der Rechtsprechung des Berufungsgerichts der Kammer (vgl. den Beschluss des 3. Senats des OVG Berlin-Brandenburg vom 11. Januar 2018 - 3 S 5.18 - juris Rn. 6 und den Beschluss des 11. Senats des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. April 2015 - 11 M 39.14 - juris Rn. 3; ebenso Zeitler in: HTK-AuslR, § 28 AufenthG Rn. 4, Stand: Juni 2017; Hailbronner, Ausländerrecht, § 28 AufenthG Rn. 15, Stand: April 2014; Marx in: GK-AufenthG, § 28 AufenthG Rn. 120, Stand: Juni 2017; Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 28 AufenthG Rn. 23; Eichhorn in: Huber/Mantel, AufenthG/ AsylG, 3. Aufl. 2021, § 28 AufenthG Rn. 9), sondern ist auch höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der erstmals mit Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2584) in das seinerzeitige Ausländergesetz eingeführten und mit dem Aufenthaltsgesetz fortgeltenden Regelung mit Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 - ausgeführt (juris Rn. 28), der mit dieser Regelung eröffnete Anspruch des Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sei auf die Fälle beschränkt, in denen eine familiäre Lebensgemeinschaft bereits besteht, die Vorschrift schließe damit die Fälle aus, in denen die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft erst beabsichtigt ist. Diese höchstrichterlich bestätigte Auslegung begründet auch keine unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Zweifel, weil jedenfalls mit der Regelung in § 22 Satz 1 AufenthG eine Härtefallregelung besteht, die eine etwaigen unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Berücksichtigung von Härten ermöglicht. b. Im Übrigen fehlt es zur Überzeugung der Kammer auch an einer (beabsichtigten) familiären Lebensgemeinschaft. Eine familiäre Gemeinschaft setzt eine Betreuungs- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil voraus. Gefordert wird hierfür in der Regel ein Zusammenleben mit dem Kind. Leben die Familienmitglieder getrennt, müssen zusätzliche Anhaltspunkte vorhanden sein, um eine familiäre Gemeinschaft annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte können im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem nichtehelichen Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Erschöpft sich der familiäre Kontakt in Besuchen, fehlen also darüberhinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontakts, handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 - juris Rn. 33). Bei der Prüfung verbietet sich eine schematische Einordnung, vielmehr ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und sind die Belange des Kindes sowie des Elternteils im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 3 S 5.18 - juris Rn. 8; VGH München, Urteil vom 26. September 2016 - 10 B 13.1318 - juris Rn. 32). Nach diesen Maßstäben ist eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Kind nicht beabsichtigt. Hierfür spricht maßgeblich, dass der Kläger, als er noch im Bundesgebiet war, eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind nicht aufgenommen hat, vielmehr das Kind offensichtlich für ausländerrechtliche Zwecke instrumentalisiert hat. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat hierzu mit Beschluss vom 8. Juni 2018 ausgeführt, der Kläger sehe das Kind nach eigenen Angaben nur zweimal im Monat für jeweils zwei bis vier Stunden. Für einen darüberhinausgehenden Kontakt über Fernkommunikationsmittel o.ä. oder sonstige väterliche Betreuungs- oder Erziehungsleistungen sei nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Eine Besuchserlaubnis zur Kontaktpflege habe der Kläger erst ein Jahr nach der Geburt des Kindes erstmalig beantragt. Außerdem leiste er keinerlei Unterhalt, nicht einmal bruchteilsweise nach seinen bestehenden finanziellen Möglichkeiten. Die Kindsmutter habe nach Auskunft des Jugendamtes angegeben, das Kind allein zu erziehen und keinen Unterhalt vom Kläger zu erhalten. Zudem habe sie entgegen der Einlassung des Klägers erklärt, mit dem Kläger nur einmal im Monat für zwei Stunden Kontakt zu haben. Damit trage die Kindsmutter den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für das gemeinsame Kind faktisch allein. Für einen relevanten Erziehungs- und Beistandsanteil des Klägers sei im Hinblick auf die rein stundenweisen punktuellen Begegnungen nichts ersichtlich. Im Übrigen habe der Kläger trotz entsprechender Hinweise der Ausländerbehörde weder in Anknüpfung an die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung noch nach der Geburt der Tochter bis zuletzt seine Umverteilung nach Nordrhein-Westfalen beantragt, was sich bei einem entsprechenden tatsächlich bestehenden nachhaltigen Interesse an ihr und ihrer Entwicklung aber aufgedrängt hätte. Angesichts der bisherigen konkreten Ausgestaltung des Vater-Kind-Verhältnisses sei nicht plausibel, dass vorliegend besondere Lebensverhältnisse herrschen würden, die für ein dauerndes Angewiesensein des Kindes auf ihren nicht sorgeberechtigten Vater in ihrer unmittelbaren Nähe sprächen. Vielmehr habe sich gerade in ihrem ersten Lebensjahr sein Kontakt zu ihr von vorneherein auf letztlich punktuell gebliebene stundenweise Besuche beschränkt. Die Kammer folgt diesen Ausführungen, die mit der Aktenlage in Einklang stehen. Der Kläger hat Anfang 2018 lediglich die Änderung der Nebenbestimmungen zu seiner Duldung dahingehend beantragt, dass ihm der Aufenthalt auch außerhalb des Bereichs der Ausländerbehörde Regen gestattet ist, und nicht eine Umverteilung an den Wohnsitzort des Kindes. Zudem ist er nach einer Mitteilung der Ausländerbehörde Regen vom April 2018 immer nur zu Beginn des Monats in Regen erschienen, wenn die Asylbewerberleistungen ausbezahlt wurden, wo er sich die restliche Zeit des Monats aufgehalten hat, war nicht bekannt. Er wurde fast jeden Monat vom Heimleiter als untergetaucht gemeldet und fast durchgehend in den polizeilichen Systemen zur Fahndung ausgeschrieben. Im Hinblick darauf, dass nach der Erklärung der Kindesmutter vom 28. August 2018 ein Treffen nur alle vier bis fünf Wochen stattgefunden hat, ist für die Kammer offensichtlich, dass der Kläger nicht daran interessiert war, die Kontakte zu dem Kind zu intensivieren, sondern andere Ziele hatte, wie es auch sein langjähriger illegaler Aufenthalt, sein langjähriges Auftreten unter Aliasidentitäten sowie sein 2014 erfolgtes Vortäuschen, Vater eines deutschen Kindes zu sein, belegen. Hinzu kommt, dass die Kindesmutter mit der genannten Erklärung angegeben hat, das Kind habe keine gute Bindung aufbauen können, weil die Kontakte – ungefähr einmal alle vier bis fünf Wochen für regelmäßig zwei bis drei Stunden im öffentlichen Raum (Café, Spielplatz usw.) – zu selten stattgefunden hätten, nach vier Wochen habe das Kind den letzten Umgangskontakt wieder vergessen, so dass es sich immer wieder an eine fremde Person, die eigentlich ihr Vater sei, habe gewöhnen müssen. Danach kann von einer Vater-Kind-Beziehung keine Rede sein, erst recht nicht von einer Betreuungs- und Erziehungs- bzw. Verantwortungsgemeinschaft. Hieran hat sich auch nach Ausreise des Klägers nichts geändert. Der Kläger hat hierzu lediglich substanzlos erklärt, es bestehe ein affektives Abhängigkeitsverhältnis und das Kind telefoniere regelmäßig, mehrfach im Monat mit ihm. Dies ist unglaubhaft und kann nur als verfahrensangepasst gewertet werden, weil die Kindesmutter mit ihrer Erklärung vom 7. Mai 2021 erklärt hat, es bestehe ein unregelmäßiger Kontakt via Videotelefonie, da das Kind jedoch nicht bilingual aufgewachsen sei, bestehe derzeit eine große Kommunikationshürde zwischen ihm und dem Kläger. Es ist zudem weiterhin weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Kläger irgendeinen Unterhaltsbeitrag geleistet hat. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf das begehrte Visum aus § 28 Abs. 4 AufenhaltG. Hiernach findet auf sonstige Familienangehörige § 36 AufenthG entsprechende Anwendung. a. Der Kläger ist kein „sonstiger Familienangehöriger“ im Sinne der Vorschrift. Sein Familiennachzugsbegehren als nicht personensorgeberechtigter Vater eines minderjährigen deutschen Kindes ist ausdrücklich in Absatz 1 Satz 4 der Vorschrift und damit in Bezug auf Absatz 4 der Vorschrift abschließend geregelt. Auch dies ist höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem o.g. Urteil zu der (identischen) Vorläuferregelung des Ausländergesetzes ausgeführt (juris Rn. 47), die Vorschrift gelte nur für „sonstige Familienangehörige“, das seien Angehörige, deren Rechtsbeziehungen nicht in den Familiennachzugsvorschriften besonders geregelt sind. Da dies beim (dortigen) Kläger (als nicht personensorgeberechtigter Vater eines deutschen Kindes) aber der Fall sei, sei für die Anwendung des § 23 Abs. 4 AuslG (nunmehr § 28 Abs. 4 AufenthG) kein Raum. Diese Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „sonstige Familienangehörige“ hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - fortgeführt, indem es ausgeführt hat (juris Rn. 50), Ehegatten seien keine „sonstigen Familienangehörige“ im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG, weil sie bereits von den §§ 28, 30 AufenthG erfasst werden. b. Im Übrigen fehlt es an der nach § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG erforderliche außergewöhnlichen Härte. Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 abs. 1 und 2 S. 1 GG sowie im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Visumantragsteller ein eigenständiges Leben in seinem Heimatland nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch den im Bundesgebiet lebende Familienangehörige angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. zum Begriff der außergewöhnlichen Härte BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 10 f. und vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 37 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 B 12.12 - juris Rn. 31, 34; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. August 2015 - 2 M 91/15 - juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 19 ZB 15.558 - juris Rn. 12). Da § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236.96 - juris Rn. 9). Eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Norm kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Stammberechtigte, zu welchem der Familiennachzug erfolgen soll, ohne die Unterstützung seiner Familie ein eigenständiges Leben nicht führen und die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013, a.a.O., Rn. 12; Tewocht in: Kluth/Heutsch, Beck’scher Online-Kommentar AuslR, Stand: 1. November 2019, § 36 AufenthG Rn. 21). So liegt es hier nicht. Der Kläger ist in der Lage, ein eigenständiges Leben in seinem Heimatland zu führen und nicht auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch sein Kind angewiesen ist. Gleiches gilt umgekehrt. Wie oben ausgeführt, hat die Kindesmutter schon vor der Ausreise die Betreuung und Versorgung des Kindes allein sichergestellt und war – bis auf sporadische Besuche des Klägers im öffentlichen Raum – alleinige Bezugsperson des Kindes. Hinzu kommt, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der vom Nachzugswilligen geltend gemachte Umstand, gegenüber dem – nicht auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesenen – Kind das Umgangsrecht wahrzunehmen, keine außergewöhnliche Härte zu begründen vermag, weil dies die gesetzliche Wertung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 4 AufenthG konterkarieren würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2015 - 11 M 39.14 - juris Rn. 3). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Versagung des Visums zur Erschwerung eines Umgangsrechts führt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 S 3605/94 - juris Rn. 8). II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf das begehrte Visum aus § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Solche Gründe liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49). Einem Anspruch nach § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG steht bereits entgegen, dass es an dem erforderlichen vorherigen (gesonderten) Antrages auf Erteilung eines solchen Visums aus humanitären Gründen fehlt. Die im Aufenthaltsgesetz in den Überschriften des Kapitels 2 Abschnitte 3 bis 7 jeweils aufgeführten Aufenthaltszwecke betreffen unterschiedliche Arten von Aufenthaltserlaubnissen, die einen jeweils eigenständigen Antrags- und Streitgegenstand darstellen, wie obergerichtlich geklärt ist (vgl. zum sogenannten Trennungsprinzip BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 13 und vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 - juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2021 - 11 B 9.18 - juris Rn. 19). Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die seinerzeit erteilte Vorabzustimmung nur ein Visum für einen Aufenthalt aus familiären Gründen, nicht jedoch aus humanitären Gründen beantragt. Im Übrigen liegt auch kein Fall vor, in dem besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung von Angehörigen der Kernfamilie mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (I.1.b) Bezug genommen. III. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf das begehrte Visum aus Art. 20 AEUV. Ein solches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis setzt voraus, dass ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird. Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes jedoch nur „ausnahmsweise“ oder bei „Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte“ erfolgen. Verhindert werden soll nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 34 ff.). Hieran fehlt es. Eine rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit im vorgenannten Sinne ist offensichtlich nicht gegeben, weil die Kindesmutter deutsche Staatsangehörige ist und die Versorgung des Kindes gewährleistet. Aber auch eine affektive Abhängigkeit in vorgenanntem Sinne besteht nicht. Insoweit wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen (I.1.b) Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter nicht einmal geltend macht, dass das Kind aus affektiven Gründen gezwungen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen, wenn dem Kläger ein Visum nicht erteilt würde. IV. Unabhängig von Vorstehendem scheitert ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums daran, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht mehr erfüllt ist, nachdem am 14. Februar 2021 die Gültigkeit des Reisepasses des Klägers abgelaufen ist. Der Einwand des Klägers mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2021, sein Reisepass sei im Verlängerungsverfahren, der neue Pass sei noch nicht da, es gebe Verzögerungen in der Bearbeitung wegen der Pandemie, führt zu keiner anderen Bewertung, weil die Voraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt sein muss. Für eine Atypik ist nichts ersichtlich. V. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass im Hinblick auf die vom Kläger begangenen Straftaten, insbesondere die ganz erheblichen ausländerrechtlichen Verstöße auch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt und nicht ersichtlich ist, dass das nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert ist. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Er ist 41 Jahre alt und nigerianischer Staatsangehöriger. 2010 reiste er unter Aliaspersonalien illegal ins Bundesgebiet ein und tauchte nach einem erfolglosem Asylverfahren unter. 2014 erklärte er gegenüber der für ihn zuständigen Ausländerbehörde in Regen, er sei Vater eines deutschen Kindes, was sich später als unzutreffend erwies. Anfang 2016 wandte er gegen seine geplante Abschiebung ein, er sei psychisch krank. Im Oktober 2016 gab er unter den nunmehr angegebenen Personalien eine notarielle vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungserklärung zu einem deutschen Kind – N... *3...2017 – ab und führte unter Berufung auf dieses Kind mehrere ausländerrechtliche Verfahren gegen die Ausländerbehörde. Im September 2018 schloss der Kläger auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts Regenburg einen Vergleich ab, mit dem ihm die Ausländerbehörde eine verlängerte Frist für eine freiwillige Ausreise gewährte und eine Vorabzustimmung für ein Visum zum Familiennachzug auf der Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilte. Im Januar 2019 reiste der Kläger aus und beantragte bei der Deutschen Botschaft in Lagos unter Berufung auf die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung unter Berufung auf eine geänderte Sachlage verweigert hatte, lehnte die Botschaft den Visumantrag mit Bescheid vom 13. November 2019 mit der Begründung ab, es fehlten Nachweise dafür, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind begründet werden solle. Hiergegen richtet sich die am 13. Dezember 2019 erhobene Klage. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, welche Wirkung die zunächst erteilte Vorabzustimmung hat und ob eine familiäre Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft in Lagos vom 13. November 2019 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.