Beschluss
1 BvR 1657/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit ist grundrechtskonform, wenn die Entscheidung eine umfassende Einzelfallprüfung vornimmt und das Vertrauen zwischen Arzt und Patient sowie die Volksgesundheit berücksichtigt.
• Der Begriff der Unwürdigkeit in § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist als unbestimmter Rechtsbegriff verfassungsgemäß, weil sich Auslegungskriterien aus dem Gesetzeszusammenhang und berufsrechtlichen Pflichten ergeben.
• Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sowohl die Schwere der Tat als auch mögliche veränderte Umstände (z. B. Reue, Wiedergutmachung) zu berücksichtigen; reine Sanktionszwecke dürfen nicht dominieren.
• Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend begründet ist; in der Sache ist die Annahme nur geboten, wenn grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit nicht verfassungswidrig • Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit ist grundrechtskonform, wenn die Entscheidung eine umfassende Einzelfallprüfung vornimmt und das Vertrauen zwischen Arzt und Patient sowie die Volksgesundheit berücksichtigt. • Der Begriff der Unwürdigkeit in § 5 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist als unbestimmter Rechtsbegriff verfassungsgemäß, weil sich Auslegungskriterien aus dem Gesetzeszusammenhang und berufsrechtlichen Pflichten ergeben. • Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sowohl die Schwere der Tat als auch mögliche veränderte Umstände (z. B. Reue, Wiedergutmachung) zu berücksichtigen; reine Sanktionszwecke dürfen nicht dominieren. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend begründet ist; in der Sache ist die Annahme nur geboten, wenn grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung vorliegt. Der Beschwerdeführer, approbierter Arzt, wurde 2014 rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses verurteilt. Aufgrund der Verurteilung leitete der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung ein Verfahren und widerrief die Approbation. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Widerruf durch Urteil vom 31. Januar 2017; das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung nicht zu. Der Arzt erhob Verfassungsbeschwerde mit der Rüge, der Begriff der Unwürdigkeit sei unbestimmt und verletze Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG. Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts hatte zuvor eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung erlassen. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). • Die Rüge der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist unzulässig, da die Beschwerde nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). • Bezüglich Art. 12 Abs. 1 GG ist die Beschwerde unbegründet: Der Widerruf der Approbation ist ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit, der nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist; im vorliegenden Fall ist die Rechtfertigung verfassungsrechtlich ausreichend geprüft worden. • § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO bietet eine hinreichende Rechtsgrundlage; der unbestimmte Rechtsbegriff der Unwürdigkeit genügt dem Bestimmtheitsgebot, weil Auslegungsmaßstäbe aus dem Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 1 BÄO) und berufsrechtlichen Pflichten folgen. • Die Gerichte haben eine umfassende Einzelfallabwägung vorgenommen, dabei insbesondere das Vertrauen zwischen Arzt und Patient und das Schutzgut Volksgesundheit als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut berücksichtigt. • Die Entscheidung berücksichtigt mögliche veränderte Umstände und Prognosefragen; in diesem Fall wurden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Würdigkeit festgestellt. • Der Widerruf ist verhältnismäßig: Die Schwere des Eingriffs steht nach Prüfung der Umstände und der fehlenden konkreten Hinweise auf Reue oder Wiedergutmachung nicht außer Verhältnis zum Schutz der Volksgesundheit. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die einstweilige Anordnung vom 1. August 2017 wird gegenstandslos. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch den Widerruf der Approbation, da die Normgrundlage hinreichend bestimmt ist und die angegriffenen Entscheidungen eine sorgfältige Einzelfallprüfung mit Abwägung der Berufsinteressen und des Gemeinwohls enthalten. Insbesondere hat die Rechtsprechung das für die ärztliche Tätigkeit notwendige Vertrauen zwischen Arzt und Patient sowie die Volksgesundheit als schützenswerte Gemeinschaftsgüter berücksichtigt. Die Rüge der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist unzulässig, weil die Beschwerde nicht ausreichend begründet war.