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Urteil

21 B 23.726

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Den Vertretern der Heilberufe wird heute nicht mehr in jeder Beziehung eine integre Lebensführung als Berufspflicht auferlegt mit der Folge, dass ein Arzt, der sich eines Körperverletzungsdelikts schuldig gemacht hat, das nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht, das Ansehen seines Berufsstandes nicht schon grundsätzlich so schwer schädigt, dass er – unabhängig von der Schwere des Delikts – als unwürdig angesehen werden müsste. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2018 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2016 wird aufgehoben. II.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre¬ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV.Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die zulässige Anfechtungsklage begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2016, in dem der Widerruf der dem Kläger erteilten Approbation als Arzt verfügt wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 12 Abs. 1 GG). Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung lagen die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation als Arzt nicht vor. 1. Rechtliche Grundlage für den Widerruf der ärztlichen Approbation ist § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO). Danach ist Voraussetzung für den zwingenden Widerruf der Approbation als Arzt, dass sich der Betreffende nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles rechtfertigen nach der Überzeugung des Senats die mit Urteil des Landgerichts … * vom 17. November 2017 geahndeten Taten (insbesondere vorsätzliche Körperverletzungen) nicht die Annahme der Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs. 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Arzt im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar nötig ist (st. Rspr., z.B. BVerwG, B.v. 31.7.2019 – 3 B 7/18 – juris Rn. 9; B.v. 15.11.2012 – 3 B 36.12 – juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit gerade im Hinblick auf Art. 12 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit, der nach seiner Zielrichtung keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose erfordert (BVerwG, B.v. 2.11.1992 – 3 B 87.92 – juris Rn. 16), muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.11.2009 – 1 BvR 2709/09 – juris Rn. 8; v. 28.8.2007 – 1 BvR 1098/07 – juris Rn. 22f.; v. 18.5.2005 – 1 BvR 1028/05 – juris Rn. 1). Der Widerruf der Approbation stellt einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Arztes dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 8.9.2017 – 1 BvR 1657/17 – juris Rn. 8). Den damit verbundenen hohen Anforderungen auf der Rechtfertigungsebene ist durch eine umfassende Prüfung des Einzelfalls ausreichend Rechnung zu tragen. Es ist eine Abwägung der grundrechtlichen Belange des Arztes mit den seiner fortdauernden Approbation als Arzt entgegenstehenden Gemeinwohlbelangen durchzuführen. Dabei ist nicht nur auf ein Verhalten abzustellen, das im beruflichen Umfeld oder gesellschaftlichen Bereich auf Missfallen stößt, sondern maßgeblich auf das für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unabdingbare Vertrauen zwischen Arzt und Patient, welches für nachhaltig zerstört erachtet wurde. Mit diesem Vertrauen untrennbar verbunden ist das Schutzgut der Volksgesundheit, in dessen Interesse Patienten die Gewissheit haben müssen, sich dem Arzt als ihrem Helfer uneingeschränkt anvertrauen zu können und nicht etwa durch Misstrauen davon abgehalten werden, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Volksgesundheit ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 8.9.2017 – 1 BvR 1657/17 – juris Rn. 13, m.w.N.). Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit kann nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten (bzw. „gravierende Verfehlungen“, BVerwG, B.v. 27.1.2011 – 3 B 63/10 – juris Rn. 4) sein, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Es muss bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 14.4.1998 – 3 B 95/97 – juris Rn. 11; B.v. 31.7.2019 – 3 B 7.18 – juris Rn. 9, 13). Bei der Beurteilung sind alle Umstände der Verfehlung(en) zu berücksichtigen, wie etwa Art, Schwere und Dauer des Fehlverhaltens, verhängtes Strafmaß und zugrundeliegende Strafzumessungserwägungen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 31.7.2019 – 3 B 7/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Es ist zu prüfen, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Umstände vorliegen, die dazu führen, dass von einer Berufsunwürdigkeit nicht oder nicht mehr ausgegangen werden kann. Mögliche veränderte Umstände, die eine abweichende Beurteilung der Berufsunwürdigkeit rechtfertigen, sind zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 8.9.2017 – 1 BvR 1657/17 – juris Rn. 14). Schließlich wird dem Verhältnismäßigkeitsgebot dadurch Rechnung getragen, dass der Betroffene einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation stellen kann (vgl. § 8 BÄO). Hat der Antragsteller die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (BVerwG, B.v. 15.11.2012 – 3 B 36/12 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 31.7.2019 – 3 B 7/18 – juris Rn. 13). Es geht bei einem Widerruf wegen Unwürdigkeit nicht um eine Sanktion, sondern vielmehr darum, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen, dies nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 – 3 B 149/02 – juris Rn. 4; B.v. 27.1.2011 – 3 B 63/10 – juris Rn. 4). 1.2 Der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Ansehens- und Vertrauensverlust kann auch durch Straftaten bewirkt werden, die nicht in dem Arzt-Patienten-Verhältnis angesiedelt sind (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1995 – 3 B 7/95 – juris Rn. 10; B.v. 18.8.2011- 3 B 6/11 – juris Rn. 4) oder die ein außerberufliches Fehlverhalten betreffen (BVerwG, B.v. 27.1.2011 – 3 B 63/10 – juris Rn. 3), wenn es sich dabei um gravierende Verfehlungen handelt (BVerwG, B.v. 16.2.2016 – 3 B 68/14 – juris Rn. 6; SächsOVG, B.v. 20.4.2020 – 6 A 1182/18 – juris Rn. 11f.). Die obergerichtliche Rechtsprechung hatte in verschiedenen Konstellationen berufliches Fehlverhalten außerhalb des Arzt-Patienten-Verhältnisses zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bejaht Unwürdigkeit dann, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt (VGH BW, B.v. 28.7.2003 – 9 S 1138/03 – juris Rn. 3 zu gewerbsmäßig begangenen Vermögens- und Urkundsdelikten). Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises werden abhängig von der Schwere des Delikts erfasst, wenn sie zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, die den Betroffenen für den ärztlichen Beruf als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 21.5.2010 – 21 BV 09.1206 – juris Rn. 24, vgl. im Übrigen aus der Rspr: VGH BW, B.v. 27.10.1994 – 9 S 1102/92 – juris Rn. 8 zu einer Kette von Verurteilungen; SächsOVG, B.v. 30.3.2005 – 4 B 710/04 – juris Rn. 15 zu Kinderpornografie; OVG NRW, U.v. 12.11.2002 – 13 A 683/00 – juris Rn. 12 zu Brandstiftung und U.v. 15.1.2003 – 13 A 2774/01 – juris Rn. 6, 19 f. zu Verkehrsdelikten). Es muss sich um ein Fehlverhalten handeln, das gerade in Bezug auf die Ausübung des Arztberufs von Bedeutung ist und den Betroffenen hierfür ungeeignet erscheinen lässt (vgl. VGH BW, B.v. 19.4.2006 – 9 S 2317/05 – juris Rn. 19f. zum Apothekerberuf, Tötungsdelikt). 1.3 Der Beurteilung, ob beim Kläger die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit gegeben waren, kann dabei der im Strafurteil des Landgerichts … * vom 17. November 2014 bindend festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von Approbationswiderrufen gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben (BVerwG, U.v. 26.9.2002 – 3 C 37.01 – juris Rn. 38; B.v. 6.3.2003 – 3 B 10.03 – juris Rn. 2; B.v. 18.8.2011 – 3 B 6.11 – juris Rn. 10). Derart gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen in der strafgerichtlichen Entscheidung ergeben sich vorliegend nicht. Das Landgericht … * hat in acht Verhandlungstagen eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und dabei neben der Geschädigten 14 weitere Personen als Zeugen gehört, den umfangreichen Brief-, E-Mail- und SMS-Verkehr zwischen dem Kläger und der Geschädigten ausgewertet und im Hinblick auf die Verletzungen zwei Sachverständige hinzugezogen. Mit den hieraus gewonnenen Erkenntnissen hat sich das Landgericht … * in seinem 136-seitigen Urteil sorgfältig auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Sachverhalt besser hätte aufklären können (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 21.5.2013 – 8 LA 54/13 – juris Rn. 8). 2. Ausgehend vom strafrechtlich sanktionierten Verhalten des Klägers sind die vom Kläger begangenen Körperverletzungsdelikte, die in keinem Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit stehen und nicht im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sind, sondern eindeutig als Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises einzuordnen sind, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Verfehlungen im konkreten Fall nicht als schwerwiegendes bzw. gravierendes Fehlverhalten des Klägers zu qualifizieren, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern und die weitere Berufsausübung des Klägers als untragbar erscheinen zu lassen. Nach Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles ist ein Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. 2.1 Bei den vom Kläger begangenen Körperverletzungsdelikten handelt es sich unzweifelhaft um Straftaten außerhalb seines beruflichen Wirkungskreises. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es im Verlauf einer mehrjährigen „stark problembehafteten Beziehung“ (z.B. Strafurteil S.131) mit der Geschädigten Dr. S zu den abgeurteilten vier Fällen wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Alle Vorfälle sind aus der Beziehung heraus entstanden und wurden auch vom Landgericht … * in diesem Zusammenhang gesehen. So heißt es beispielhaft auf Seite 116 des Strafurteils: „Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass es zahlreiche SMS gibt, wie z.B. am 01.09.2011 um 00.23 Uhr: „Ich schwöre dir, ich zahle es dir und deiner beschissenen Familie alles heim. Durch dein Verhalten bist du dafür verantwortlich. Du wirst dein Gesicht vor deinen Liebsten verlieren. Dafür sorge ich.“ (…) Diese Äußerungen sind sehr deutlich und zeigen, dass die Nebenklägerin ebenfalls in der Lage ist, massive Drohungen zu erheben.“ 2.2 Bei Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises ist für die Beurteilung, ob die Straftaten zu einem Ansehens- und Vertrauensverlust führen, die den Betroffenen als auf absehbare Zeit untragbar erscheinen lassen, in besonderer Weise maßgeblich, welche Delikte begangen wurden und wie diese gerade in Bezug auf die Ausübung des konkreten Berufs (hier des Arztberufs) von Bedeutung sind und den Betroffenen hierfür ungeeignet erscheinen lassen. Weiter müssen die begangenen Delikte von solchem Gewicht sein, dass das Vertrauen auch in die berufliche Tätigkeit beschädigt wird (vgl. VGH BW, B.v. 28.7.2003 – 9 S. 1138 – juris Rn. 3; B.v. 19.4.2006 – 9 S 2317/05 – juris Rn. 19 f.; im Übrigen: BayVGH, B.v. 21.5.2010 – 21 BV 09.1206 – juris Rn. 24; SächsOVG, B.v. 20.4.2020 – 6 A 1182/18 – juris Rn. 12). Die vorsätzliche Zerstörung menschlichen Lebens und die vorsätzliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit sind mit dem ärztlichen Berufsbild nicht zu vereinbaren. Ein solches Verhalten ist in besonderem Maße vertrauensschädigend, denn die Bewahrung von Leben und Gesundheit steht gerade im Zentrum des Arztberufes. Das Vertrauen in die Ärzteschaft wäre in hohem Maß beeinträchtigt, wenn ein Angehöriger dieser Berufsgruppe als Arzt tätig sein könnte, obwohl er eine schwerwiegende gegen das Leben gerichtete Straftat begangen hat und hierfür zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Bevölkerung erwartet von einem Arzt, dass er nicht vorsätzlich ein Leben vernichtet und einer anderen Person nicht willentlich erheblichen Schaden zufügt (OVG Lüneburg, U.v. 22.5.2024 – 8 LB 101/23 – juris Rn. 38 zu Totschlag, gefährliche Körperverletzung; VGH BW, B.v. 19.4.2006 – 9 S 2317/05 – juris Rn. 22 zu Apothekerberuf, Mord). Dies liefe dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwider (OVG NRW, U.v. 25.5.1993 – 5 A 2679/91 – juris Rn. 15). Nach der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (Bekanntmachung vom 9.1.2012 i.d.F. der Änderungsbeschlüsse vom 28.10.2010, Bayer. Ärzteblatt 12/2018, S. 694) gilt für jeden Arzt bei Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand das Gelöbnis, sein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen, oberstes Gebot seines Handelns die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit seiner Patienten sein zu lassen und jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenzubringen. Die Begehung von Körperverletzungsdelikten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises durch einen Arzt ist vor dem Hintergrund des ärztlichen Gelöbnisses sowie dem hierauf beruhenden Bild der Allgemeinheit vom helfenden und heilenden Arzt zu bewerten. Den Vertretern der Heilberufe wird heute nicht mehr in jeder Beziehung eine integre Lebensführung als Berufspflicht auferlegt mit der Folge, dass ein Arzt, der sich eines Körperverletzungsdelikts schuldig gemacht hat, das nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht, das Ansehen seines Berufsstandes nicht schon grundsätzlich so schwer schädigt, dass er – unabhängig von der Schwere des Delikts – als unwürdig angesehen werden müsste. Auch wenn die Schutzgüter Leben und Gesundheit dem ärztlichen Beruf gerade in besonderem Maße anvertraut sind und deren Schutz den Kern der ärztlichen Berufspflicht darstellen, ist jedenfalls im Grundsatz davon auszugehen, dass nicht jedes Körperverletzungsdelikt, das ein Arzt außerhalb des ärztlichen Wirkungskreises begangen hat, einen Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigt. Vielmehr ergibt sich auch bei Körperverletzungsdelikten, die einem Arzt zur Last gelegt werden, erst aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles, wie z.B. Art, Schwere, Dauer des Fehlverhaltens, verhängtes Strafmaß, zugrundeliegende Strafzumessungserwägungen u.a., ob es sich um gravierende Verfehlungen handelt, die mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren sind, so dass die weitere Berufsausübung als untragbar erscheint. 2.3 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nach der Einschätzung des Senats bei einer Gesamtbetrachtung das dem Kläger zur Last fallende Fehlverhalten nicht so schwerwiegend und gravierend, dass bei Würdigung aller Gesamtumstände eine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als untragbar erscheint. Zwar ist die strafrechtliche Verfehlung des Klägers, der wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 120.- EUR verurteilt wurde, von nicht unerheblichem Gewicht und vor dem Bild des helfenden und heilenden Arztes auch grundsätzlich geeignet, negative Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis zwischen Ärzteschaft und Bevölkerung hervorzurufen. Jedoch erreicht nach der Überzeugung des Senats das abgeurteilte Fehlverhalten des Klägers nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht die Schwelle eines den Widerruf der Approbation rechtfertigenden gravierenden Fehlverhaltens. Das Vertrauensverhältnis der Bevölkerung in den Arztberuf wird durch das Fehlverhalten des Klägers unter den konkreten Umständen noch nicht in dem in der Widerrufsnorm vorausgesetzten Umfang erschüttert. 2.3.1 Wie bereits ausgeführt haben die mit Urteil des Landgerichts … * geahndeten Körperverletzungsdelikte keinen Bezug zur ärztlichen Tätigkeit des Klägers, sondern haben Ursache und Wirkung ausschließlich in der problembehafteten Beziehung zu seiner damaligen Lebensgefährtin. Im Strafurteil ist u.a. ausgeführt (Strafurteil S. 112), dass Dr. S unmittelbar nach dem Vorfall am 24. Februar 2013 bei der Polizeiinspektion Anzeige gegen den Kläger erstattete: „Bei dieser Anzeige gab sie einen Grobüberblick über den bisherigen Verlauf ihrer Beziehung zum Angeklagten und brachte damit auch vorangegangene körperliche Übergriffe, Streitereien und Beleidigungen etc. zur Sprache. Dies erscheint konsequent und entspricht denklogisch dem bisherigen problembehafteten Verlauf der Beziehung zum Angeklagten sowie den vorausgegangenen Ereignissen. Zunächst erfolgten weder eine Anzeigenerstattung oder eine Verständigung der Polizei oder sonstige Maßnahmen zur Dokumentation etwaiger Übergriffe. Es gab zwar Streit und auch kurzfristige Trennungen, jedoch erfolgte zumeist nach einer Entschuldigung des Angeklagten und dem Versprechen sich zu bessern relativ schnell wieder eine Versöhnung und eine Fortführung der gemeinsamen Beziehung“. Der Kläger ist mithin als „Beziehungstäter“ rechtsuntreu geworden. Bis zu den abgeurteilten Straftaten hatte sich der Kläger straffrei geführt. Nach Beendigung der Beziehung mit Dr. S im Februar 2013 hat sich der Kläger nichts mehr zu Schulden kommen lassen. 2.3.2 Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht … * zu Gunsten des Klägers bei den vier geahndeten Vorfällen u.a. berücksichtigt (Strafurteil S. 128ff.), dass der Kläger jeweils nur mit bedingtem Vorsatz handelte. Weiter wurde zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass die Geschädigte trotz der erlittenen Verletzungen ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte und keine langwierigen oder dauerhaften Verletzungen eingetreten sind (1. Vorfall), dass die Ohrfeigen von eher geringer Intensität waren und keine dauerhaften Folgen entstanden sind (2. und 3. Vorfall) und dass die entstandene Verletzung nicht erheblich war (4. Vorfall). Zu seinen Lasten wurde hingegen insbesondere berücksichtigt, dass die Geschädigte nicht unerheblich verletzt wurde und Angriffe gegen den Kopf ein hohes Gefährdungspotential hätten (1. Vorfall). Daraus ergibt sich im Hinblick auf die Intensität, das Ausmaß und die Schwere der Auswirkungen der geahndeten Körperverletzungen, dass diese zwar nicht unerheblich waren, aber die Schwelle der schwerwiegenden Auswirkungen nicht erreicht haben. Durch die vorsätzlichen Körperverletzungen, bei denen der Kläger jeweils nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, wurden keine schwerwiegenden, langwierigen oder dauerhaften Verletzungen bei der Geschädigten verursacht. Die abgeurteilten Körperverletzungsdelikte, die mit Geldstrafe belegt worden sind, sind im Lichte der Gesamtumstände betrachtet jedenfalls nicht von solchem Gewicht, dass sie als schwerwiegende, gravierende Straftaten einzustufen sind. Das für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unabdingbare Vertrauen zwischen Arzt und Patienten wurde im konkreten Fall noch nicht in einem so nachhaltigen Maße erschüttert, dass die weitere Berufsausübung des Klägers als untragbar erscheint. Im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht … * in die Abwägung insbesondere die Tatsache eingestellt, dass die Beziehung zwischen dem Kläger und der Geschädigten stark problembehaftet war, den Taten teilweise eine verbale Auseinandersetzung vorausging, die Geschädigte dem Kläger zunächst mehrfach verziehen und die gemeinsame Beziehung fortgesetzt hatte (Strafurteil S. 131). Die Öffentlichkeit missbilligt innerhalb einer stark problembehafteten Beziehung begangene Körperverletzungsdelikte, ordnet sie jedoch – soweit diese nicht als schwerwiegend eingeordnet werden – zunächst grundsätzlich dieser schwierigen Beziehung als Ursachen- und Begehungsort zu. Erst durch die Würdigung und Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalles ergibt sich, ob durch die abgeurteilten Straftaten der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Vertrauensverlust eingetreten ist. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA S. 14), dass im vorliegenden Fall besonders schwerwiegend zu gewichten ist, dass die Körperverletzungen innerhalb des häuslichen Bereichs, also an einem Ort, der eigentlich Schutz und Geborgenheit vermittelt, und im Rahmen einer auf Vertrauen basierenden Beziehung begangen worden sind. Das Landgericht hat vielmehr im Strafurteil klar erkennen lassen, dass es nicht von einer auf Vertrauen basierenden, sondern von einer stark problembehafteten Beziehung ausging, die letztlich auch dem „häuslichen Bereich“ ihr Gepräge gibt. Tatbegehungsort von „Beziehungstaten“ ist typischerweise der häusliche Bereich. Auch dem Umstand, dass der Kläger zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen (Einzelgeldstrafen: 1. Vorfall:170 Tagessätze; 2. Vorfall: 120 Tagessätze; 3. Vorfall: 30 Tagessätze; 4. Vorfall: 50 Tagessätze) verurteilt wurde, kommt für die Frage des Vertrauensverlustes der Bevölkerung wichtige Bedeutung zu. Das Landgericht … * hat zur Bildung der Gesamtstrafe die Einsatzstrafe von 170 Tagessätzen moderat erhöht (Strafurteil S. 131). In der Beurteilung der Allgemeinheit tangiert grundsätzlich ein Fehlverhalten, für das der Täter mit einer Freiheitsstrafe belegt worden ist, weitaus stärker Ansehen und Vertrauen als ein mit Geldstrafe geahndetes (vgl. OVG NRW, U.v. 25.5.1993 – 5 A 2679/91 – juris Rn. 17). Die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe sah das Landgericht vorliegend nicht für erforderlich an, weil der Kläger bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, und es sich um eine Auseinandersetzung zwischen früheren Lebenspartnern im sozialen Nahbereich ohne Außenwirkung handelte, deren Folgen nicht so gravierend waren (§ 56 Abs. 3 StGB, Strafurteil S. 129). Im Übrigen handelt es sich bei der verhängten Geldstrafe nicht um ein hohes Strafmaß. 3. Unabhängig davon, dass der Widerruf der Approbation im vorliegenden Einzelfall nach Abwägung aller Umstände schon nicht gerechtfertigt ist, weil das dem Kläger zur Last gelegte Fehlverhalten nicht den Schweregrad eines gravierenden außerberuflichen Fehlverhaltens aufweist, das die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lässt, sind auch mögliche veränderte Umstände, die eine abweichende Beurteilung der Berufsunwürdigkeit rechtfertigen könnten, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. V. 8.9.2017 – 1 BvR 1657/17 – juris Rn. 14). Die stark konfliktbehaftete Beziehung zwischen dem Kläger und Dr. S, in der das strafbare Verhalten des Klägers stattgefunden hat, war nach Begehung der letzten Straftat im Februar 2013 beendet. Daraus schließt der Senat, dass der Kläger dahingehend Einsichtsfähigkeit erlangt hat, dass diese Beziehung nicht tragfähig sein kann und beendet sein und bleiben muss. Dieser Umstand muss im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Bescheidserlasses zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden. Nach alledem ist die Berufung des Klägers erfolgreich. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).