Urteil
17 K 5/20
VG Berlin 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1116.17K5.20.00
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Leitsätze
1. Dem Arzt ist die ärztliche Approbation zu entziehen, wenn er sich eines Verhaltens schuldig macht, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Die Unwürdigkeit ergibt sich allein daraus, dass er eine Patientin unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses sexuell missbraucht.(Rn.19)
(Rn.29)
Ein solches Fehlverhalten ist mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren.(Rn.31)
2. Hat sich ein Arzt als zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig erwiesen, erfordert die Wiedererlangung der Würdigkeit regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel. Allein durch bloßen Zeitablauf kann nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Arzt ist die ärztliche Approbation zu entziehen, wenn er sich eines Verhaltens schuldig macht, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Die Unwürdigkeit ergibt sich allein daraus, dass er eine Patientin unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses sexuell missbraucht.(Rn.19) (Rn.29) Ein solches Fehlverhalten ist mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren.(Rn.31) 2. Hat sich ein Arzt als zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig erwiesen, erfordert die Wiedererlangung der Würdigkeit regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel. Allein durch bloßen Zeitablauf kann nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 24. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Widerruf der Approbation ist § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung - BÄO -. Danach ist die Approbation unter anderem dann zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Es genügt das Vorliegen eines dieser Tatbestände; sie müssen nicht kumulativ gegeben sein, um den Widerruf der Approbation zu rechtfertigen. Die Begriffe der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die vollständig gerichtlich überprüfbar sind. Bei ihrer Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Widerruf der Approbation um einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit handelt, der mit Rücksicht auf das Übermaßverbot nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 19). Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit dient dem Schutz der Gesundheitsversorgung der einzelnen Patienten sowie der Bevölkerung insgesamt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 – BVerwG 3 C 12/95 –, juris Rn. 19) und damit letztlich dem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut der Volksgesundheit. In dessen Interesse müssen Patientinnen und Patienten die Gewissheit haben, sich den Personen, denen die staatliche Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde verliehen wurde, uneingeschränkt anvertrauen zu können, so dass sie von der Inanspruchnahme medizinischer Hilfe nicht durch Angst oder Misstrauen abgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris Rn. 13). 1. Ein Arzt ist unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 9, und vom 16. Februar 2016 – BVerwG 3 B 68/14 –, juris Rn. 6). Dieses Vertrauen wird zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Bei der Beurteilung, ob eine Unwürdigkeit vorliegt, sind alle Umstände der Verfehlungen zu berücksichtigen, wie etwa Art, Schwere und Dauer des Fehlverhaltens, verhängtes Strafmaß und zugrundeliegende Strafzumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris Rn. 14) sowie ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. März 2007 – 21 B 04.3153 –, juris Rn. 45). Da der Widerruf der Approbation eine Maßnahme zur Abwehr der Gefahren ist, die von der Tätigkeit eines unzuverlässigen oder zur Berufsausübung unwürdigen Arztes ausgehen, und gerade keine (weitere) Bestrafung darstellt, ist nicht erforderlich, dass das schwerwiegende berufswidrige Verhalten auch die Grenze der Strafbarkeit überschreitet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2018 – 13 A 1535/17 –, juris Rn. 7 f.; vgl.BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011 – BVerwG 3 B 6/11 –, juris Rn. 8 und Beschluss vom 20. September 2012 – BVerwG 3 B 7/12 –, juris Rn. 4). Während bei Kapitaldelikten die Berufsbezogenheit der Tat regelmäßig keine Voraussetzung für die Annahme der Unwürdigkeit darstellt, hat das Kriterium der Berufsbezogenheit umso mehr Relevanz und Gewicht, je geringer die Schwere und der Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Verfehlung ist (vgl. Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, BÄO § 5 Rn. 29). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Umstände vorliegen, die dazu führen, dass von einer Berufsunwürdigkeit nicht oder nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris Rn. 14). Anders als der Begriff der Unzuverlässigkeit enthält der Begriff der Unwürdigkeit jedoch kein prognostisches Element. Entsprechend erfordert der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose; eine Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 15).Insofern wird dem Verhältnismäßigkeitsgebot dadurch Rechnung getragen, dass der Betroffene gemäß § 8 BÄO einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 13). Schließlich kommt es auf den eher zufälligen Umstand, ob und in welchem Umfang das jeweilige Fehlverhalten tatsächlich öffentlich bekannt geworden ist, nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2003 – BVerwG 3 B 149/02 –, juris Rn. 4). Sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation erfüllt, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Verhältnismäßigkeit mehr. Diese ergibt sich vielmehr aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung. Für die Berücksichtigung individueller Lebensumstände – wie Lebensalter, Familienverhältnisse, Fehlen anderer Erwerbsmöglichkeiten – ist daher kein Raum (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 11, und 14. April 1998 – BVerwG 3 B 95/97 –, juris Rn. 11). Nach § 24 Abs. 1 VwVfG bzw. § 86 Abs. 1 VwGO ermitteln die Behörde und das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen selbst bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 – BVerwG 3 B 174/97 –, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris Rn. 21). Sie sind – mangels einer dem § 4 Abs. 2 und 3 StVG entsprechenden Vorschrift – insbesondere nicht an die Erkenntnisse eines Strafverfahrens gebunden (BVerwG, Beschluss vom 4. August 1993 – BVerwG 3 B 5/93 –, juris Rn. 5). Den Verwaltungsbehörden und Gerichten ist es jedoch nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel im Wege des Urkundsbeweises zu verwerten, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein Ermittlungsverfahren zur Anklageerhebung geführt hat oder wie das jeweilige Verfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 – BVerwG 3 B 174/97 –, juris Rn. 3 f.). Nicht nur im Falle eines rechtskräftigen Strafurteils oder Strafbefehls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011 – BVerwG 3 B 6/11 –, juris Rn. 5), sondern auch im Falle einer Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO oder § 170 Abs. 2 StPO können die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse daher verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris Rn. 21). Die Behörden und Gerichte sind dabei verpflichtet, die herangezogenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Bewertung und kritischen Würdigung zu unterziehen und den Sachverhalt gegebenenfalls in eigener Verantwortung weiter aufzuklären. Bei der nach § 28 VwVfG gebotenen behördlichen Anhörung und dem nach § 108 Abs. 2 VwGO zu gewährenden rechtlichen Gehör hat der Betroffene die Möglichkeit, auf etwaige Aufklärungsdefizite hinzuweisen und seine eigene Sicht der Dinge darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 – BVerwG 3 B 174/97 –, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris Rn. 15 und 21). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unwürdigkeit eines Arztes ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 – BVerwG 3 B 7/06 –, juris Rn. 10). Gemessen hieran, insbesondere nach der gebotenen Gesamtwürdigung der im strafgerichtlichen Verfahren sowie im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Landesamt den Kläger zu Recht als unwürdig erachtet hat, den ärztlichen Beruf auszuüben. a) Die Unwürdigkeit des Klägers ergibt sich bereits allein daraus, dass er am 23. September 2009 seine Patientin Frau L. unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses sexuell missbrauchte. Aus diesem Grunde verurteilte ihn das Landgericht Berlin am 10. November 2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (502 KLs 70 Js 1164/09 KLs 19/14) und verbot ihm die medizinische Behandlung von Personen weiblichen Geschlechts für vier Jahre. Das Landgericht stellte Folgendes fest: Zum Behandlungstermin am 23. September 2009 um 10:30 Uhr erschien Frau L. mit ihrem Ehemann Herrn L... (im Folgenden: Herr L.). Beide meldeten sich bei den Arzthelferinnen am Empfang und nahmen sodann vor dem Sprechzimmer des Klägers Platz. Herr L. ging auf die Toilette. Währenddessen rief der Kläger Frau L. in sein Sprechzimmer und später in das daran angrenzende Untersuchungszimmer. Im Untersuchungszimmer entkleidete sich Frau L. am Unterleib und setzte sich auf den gynäkologischen Untersuchungsstuhl. Der Kläger folgte ihr in das Untersuchungszimmer und verschloss sodann die vom Untersuchungs- zum Sprechzimmer führende Verbindungstür, was er ansonsten bei Untersuchungen seiner Patientinnen regelmäßig nicht tat. Der Kläger stellte den elektromotorisch betriebenen Behandlungsstuhl dergestalt ein, dass das Becken von Frau L. höher als ihr Kopf gelagert war. Frau L. konnte ihren Unterleib nicht sehen. Der stehende Kläger untersuchte sodann Gebärmutter und Eierstöcke, indem er ihr eine Ultraschallsonde vaginal einführte. Mit der zweiten Hand tastete er den Unterleib von Frau L. von außen ab und griff dieser an den Oberschenkel. Anschließend nahm er auch eine manuelle Untersuchung der Vagina vor. Dazu führte er den Finger einer mit einem Einmalhandschuh überzogenen Hand in die Vagina der Patientin ein. Die Untersuchungen dauerten länger als die früher bereits bei Frau L. vorgenommenen Untersuchungen. Der Kläger öffnete sodann den Reißverschluss seiner Hose und führte, sich bewusst die Position der Patientin auf dem medizinische Behandlungsstuhl und deren Vertrauen in ihn als ärztlichen Behandler zunutze machend, absichtlich seinen erigierten Penis in die Vagina der lediglich mit medizinischen Untersuchungshandlungen rechnenden und nicht mit Geschlechtsverkehr einverstandenen Frau L. ein und übte Beischlafbewegungen aus, indem er sein Becken vor und zurück bewegte. Frau L. sah, wie sich die Schultern des Klägers vor- und zurückbewegten, und ging zutreffend davon aus, dass es sich hierbei um die Gegenbewegung zu den Beischlafbewegungen des Klägers handelte. Sie richtete sich auf, woraufhin der Kläger ihren Oberkörper mit der Hand in die vorherige Position zurückdrückte. Daraufhin richtete sie sich erneut auf. Der Penis des Klägers befand sich in diesem Moment noch immer in der Vagina von Frau L., was diese nunmehr auch sah. Spätestens jetzt sagte Frau L. mehrfach „Nein“. Sie drängte den Kläger mit beiden Händen von sich, woraufhin er seinen Penis aus ihrer Vagina zog. Sodann rief sie nach Herrn L. und forderte diesen auf, zu ihr zu kommen. Dieser trat daraufhin an die Tür zwischen Sprechzimmer und Untersuchungszimmer und versuchte diese zu öffnen, was ihm aber aufgrund der Verriegelung nicht gelang. Der Kläger bat Frau L., ihrem Mann nichts von dem Vorfall zu erzählen. Frau L. entriegelte sodann die Tür und öffnete diese. Herr L. betrat das Untersuchungszimmer. Der Kläger hielt seine Hände vor den Schoßbereich. Frau L. rief ihrem Ehemann in der Sprache Khmer zu, der Arzt habe „Sex mit ihr gemacht“, er solle ihn fragen, warum er das getan habe, was der Ehemann dann auch in deutscher Sprache tat. Diese vom Landgericht festgestellte Tat des Klägers allein ist ein Fehlverhalten, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Das Ausnutzen der Behandlungssituation der Patientin, die wegen der Kinderwunschbehandlung besonders vulnerabel war, ist so gravierend, dass er allein aufgrund dieses Verhaltens in keiner Weise mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass sich die Tat genauso, wie es im Urteil des Landgerichts Berlin dargestellt ist, ereignet hat. Es gibt nach der umfassenden Würdigung der Zeugenaussagen durch das Landgericht Berlin keinerlei Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Patientin L. zu zweifeln. Die Behauptung des Klägers, der Sachverständige habe in der Strafverhandlung gesagt, die Tat sei anatomisch nicht möglich gewesen, kann nicht überzeugen. Sie ist als bloße Schutzbehauptung zu werten. Das Landgericht Berlin setzte in seinem Urteil eingehend mit der Frage auseinander, ob das durch Frau L. beschriebene Tatgeschehen medizinisch-anatomisch möglich war. Insofern schloss sich das Landgericht nach eigener kritischer Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. A...an, der ein erfahrener Facharzt für Frauenheilkunde ist und der angab, an seinem eigenen Untersuchungsstuhl die für den Fall entscheidende Einstellung vorgenommen zu haben. Aus seinen Ausführungen ergebe sich, dass sowohl der Ablauf der geschilderten Tat als auch die Beobachtung der sich bewegenden Schultern des Klägers anatomisch möglich seien. Er führte anknüpfend an die Bekundung von Frau L., sie habe auf dem Untersuchungsstuhl liegend nur die sich bewegenden Schultern des Klägers wahrgenommen, aus, es gebe keine Position des gynäkologischen Untersuchungsstuhls, aus der eine auf dem Stuhl auf dem Rücken liegende Patientin ausschließlich die Schultern und den Kopf eines mit ihr den Geschlechtsverkehr ausübenden Mannes der Größe des Klägers erkennen könne, weil das mögliche Blickfeld auch bei äußerst tief gelagertem Kopf der Patientin tiefer beginne. Aus der geschilderten Position sei Frau L. bei Blick in Richtung des Klägers aus anatomischen Gründen nicht daran gehindert gewesen, den gesamten Oberkörper des Klägers zu sehen. Es sei jedoch plausibel, dass sie aus dieser Position den Genitalbereich nicht erkennen konnte. Für das Landgericht bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass Frau L. angab, die sich bewegenden Schultern wahrgenommen zu haben, nicht aber behauptete, sie hätte den Kläger aus ihrer Position nur ab den Schultern aufwärts erkennen können, kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Tat sich wie festgestellt abgespielt haben konnte. Aus der im Verwaltungsverfahren eingeholten schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen ergibt sich im Übrigen nichts anderes. Schließlich ändert der seit drei Jahren angekündigte Wiederaufnahmeantrag des Klägers an diesem Ergebnis nichts. Es ist entscheidend, dass das Urteil des Landgerichts vom 10. November 2016 seit dem 31. Mai 2017 rechtskräftig ist. b) Ohne dass es im Ergebnis noch darauf ankäme, sprechen für die Unwürdigkeit des Klägers ferner folgende vom Landgericht in seinem Urteil vom 10. November 2016 festgestellten Taten, an denen die Kammer nicht zweifelt. An einem nicht mehr feststellbaren Tag wendete sich eine Mitarbeiterin der damaligen Gemeinschaftspraxis in München an einen Arzt der Praxis und teilte ihm mit, dass eine Patientin „heulend“ im Blutabnahmelabor der Praxis sitze. Als der Arzt die Patientin aufsuchte, berichtete sie von einem Übergriff des Klägers. Der Kläger habe bei einer Inseminationsbehandlung ihre Klitoris mit der Hand stimuliert. Dies habe er ihr gegenüber explizit damit erklärt, dass eine solche Stimulation bei der Insemination die Empfängnischancen erhöht. Dies ist aus wissenschaftlicher Sicht jedoch falsch. Der Kläger stritt den Vorwurf damals ab. Die drei anderen Berufsträger der Praxis schlossen den Kläger daraufhin aus der Gemeinschaftspraxis in München aus und beendeten damit die ca. zehnjährige Zusammenarbeit mit dem Kläger. Der Kläger nahm den Ausschluss hin und leitete keine rechtlichen Schritte dagegen ein. In den Jahren 2003 und 2004 missbrauchte der Kläger zudem eine weitere Patientin sexuell. Die Patientin T...befand sich damals in der Kinderwunschbehandlung der Gemeinschaftspraxis des Klägers in Berlin. Sie war eigentlich bei Herrn Dr. M...in Behandlung, was bereits zu der Geburt ihres ersten Kindes geführt hatte. Sie hatte nur ausnahmsweise einen Termin beim Kläger vereinbart, weil Herr Dr. M...verhindert war. Vor der Insemination strich er mit einem Daumen mehrfach über die Klitoris der Patientin sagte sinngemäß: „So haben Sie das gerne, nicht?“, wobei er weiter mit dem Daumen die Klitoris streichelte. Im Jahr 2005 weitete der Kläger die Vagina einer Patientin mit Zeigefinger und Mittelfinger, was er gegenüber einer anwesenden Zeugin damit begründete, dass aufgrund eines Vaginismus der Patientin der Kopf der Ultraschallsonde zu groß sei. Währenddessen stimulierte der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Minuten mit dem Daumen die Klitoris der Patientin, was er damit rechtfertigte, dass dies dazu führe, dass die Patientin weniger Schmerzen verspüre. Schließlich spreizte der Kläger bei einem Behandlungstermin zwischen 2007 und der ersten Jahreshälfte 2009 im Beisein einer Zeugin bei einer Behandlung die Schamlippen einer Patientin, ohne dass die Zeugin hierbei einen medizinischen Anlass erkennen konnte. Auch in einer Gesamtschau dieser festgestellten Vorfälle ist der Kläger unwürdig zur Ausübung seines Berufs. Er ist durch das Ausnutzen bzw. Vortäuschen der Behandlungssituationen besonders hinterhältig vorgegangen und hat das Vertrauen seiner Patientinnen, die durch den nicht erfüllten Kinderwunsch in einer besonders vulnerablen Position waren, schamlos ausgenutzt. Zu seinen Lasten geht, dass sein Vorgehen planmäßig und zielgerichtet war. Sein skrupelloses Verhalten zeigt sich vor allem dadurch, dass er sich als Tatopfer in der Regel der deutschen Sprache kaum mächtige Ausländerinnen ausgesucht hat und wusste, unter welchem psychischen Druck seine Patientinnen standen. c) Es gibt im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach der Begehung der letzten der genannten Taten im Jahr 2009 und bis zur Widerrufsentscheidung des Beklagten vom 24. Oktober 2017 seine Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs wiedererlangt hat. Hat sich ein Arzt als zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig erwiesen, erfordert die Wiedererlangung der Würdigkeit regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 8 LA 26/14 –, juris Rn. 53). Allein durch bloßen Zeitablauf kann nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris Rn. 15). Ein derartiger Reifeprozess des Klägers ist hier bereits deswegen nicht erkennbar, weil die Staatsanwaltschaft ihn am 28. Februar 2019 wegen hinreichenden Tatverdachts erneut anklagte und zwar dahingehend, am 16. und am 17. August 2016 sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer körperlichen Krankheit zur Beratung und Behandlung anvertraut war, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vorgenommen zu haben. Dem Kläger wird dabei Folgendes zur Last gelegt: Er soll am 16. August 2016 im Transfersraum seiner Praxis in Berlin die Klitoris der Patientin G...mit Öl massiert haben und sodann mit mehreren Fingern in die Vagina der Patientin eingedrungen sein, obwohl dies medizinisch nicht indiziert war, was der Kläger wusste und wobei er bewusst ausnutzte, dass die Patientin aufgrund des vertraulichen Behandlungsverhältnisses die Möglichkeit in Erwägung ziehen konnte, dass seine Handlungen vermeintlich Teil der Behandlung sein könnten. Dem Ziel der sexuellen Stimulation folgend habe der Kläger mit dem Ultraschallgerät an der Klitoris hoch und runter gestrichen, bevor er mit dem Gerät in die Vagina eindrang. Schließlich habe der Kläger erneut seine Finger in die Scheide der Patientin eingeführt, um sich sexuell zu erregen. Am 17. August 2016 habe der Kläger mit dem Ultraschallgerät die Klitoris der Patientin rauf und runter gestrichen, um sich sexuell zu stimulieren. Anschließend habe er das Ultraschallgerät in den vorderen Bereich ihrer Vagina eingeführt. Die Patientin habe sinngemäß geäußert, dass er ihre Gebärmutter nicht mehr anfassen solle. In der Absicht, sich erneut sexuelle Befriedigung zu verschaffen, habe der Kläger gesagt, „Sie sagen komische Sachen“ und sei mit seinen Fingern in die Vagina der Patientin eingedrungen, wobei er sie gefragt habe, ob sie Schmerzen fühle, was die Patientin verneint habe. Dabei sei dem Kläger bewusst gewesen, dass die Patientin seine Handlungen als vermeintlichen Bestandteil der Behandlung dulden würde. Auch im Hinblick auf den hinreichenden Tatverdacht dahingehend, dass er am 12. August 2017 einer Patientin seiner Praxis per E-Mail eine Kinderwunschbehandlung angeboten haben soll, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sein skrupelloses Verhalten geändert hat. 2. Vor dem Hintergrund der Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs kann es im Ergebnis offen bleiben, ob zudem auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vorlag. II. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen nicht. Insofern wird auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen. III. Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 52 Satz 1 VwVfG Bln. Danach kann die Behörde bei einem unanfechtbar widerrufenen oder aus anderem Grund nicht (mehr) wirksamen Verwaltungsakt die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nur durch die Rückgabe der Urkunde kann der Rechtsschein einer noch bestehenden Erlaubnis beseitigt werden (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 17. Februar 2020 – RN 5 S 19.2489 –, juris Rn. 120). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner ärztlichen Approbation. Der 1949 geborene Kläger verfügt seit 1976 über eine Approbation als Arzt. Seit 1982 ist er Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Er übte seinen Beruf zunächst in einer gynäkologischen Gemeinschaftspraxis in München aus. Von 1997 bis 2016 betrieb er eine reproduktionsmedizinische Gemeinschaftspraxis in Berlin, zuletzt gemeinsam mit Herrn Dr. M... . Am 23. September 2009 untersuchte der Kläger seine Patientin Frau L...(im Folgenden: Frau L.) im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung. Frau L. erhob danach gegen ihn den Vorwurf der Vergewaltigung. Die Ärztekammer leitete deswegen ein förmliches Untersuchungsverfahren ein. Das Landgericht Berlin verurteilte den Kläger am 10. November 2016 – rechtskräftig seit dem 31. Mai 2017 – wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses an Frau L. am 23. September 2009 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und verbot ihm die medizinische Behandlung von Personen weiblichen Geschlechts für vier Jahre (Aktenzeichen: (... ). Es stellte fest, dass der Kläger am 23. September 2009 seinen erigierten Penis in die Vagina der auf dem gynäkologischen Stuhl liegenden Frau L. eingeführt hat, wobei Frau L. damit nicht einverstanden war, sondern lediglich mit einer gynäkologischen Untersuchung rechnete. Das Landgericht traf in diesem Urteil ferner Feststellungen zu weiteren Vorfällen, die sich vor dem 23. September 2009 ereigneten. Die Revision des Klägers gegen das Urteil blieb erfolglos. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (im Folgenden: Landesamt) hörte den Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2017 zum Widerruf seiner Approbation und zur Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Er sei wegen der strafrechtlichen Verurteilung unwürdig zur und unzuverlässig für die Ausübung des ärztlichen Berufes. Eine mündliche Anhörung erfolgte am 26. September 2017. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 21. August 2017 Stellung. Der beabsichtigte Widerruf der Approbation sei rechtswidrig, denn das strafrechtliche Urteil sei unrichtig. Er habe Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt und bereite ein Wiederaufnahmeverfahren vor. Diese Rechtsmittel seien abzuwarten. An das strafrechtliche Berufsverbot halte er sich. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 – zugestellt am 27. Oktober 2017 – widerrief das Landesamt die Approbation des Klägers als Arzt (Ziffer 1), erklärte den Widerruf der Approbation für sofort vollziehbar (Ziffer 2) und verlangte die Approbationsurkunde heraus (Ziffer 3). Das Landesamt wiederholte die Feststellung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. November 2016. Der Kläger sei unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes, denn er habe seine ärztlichen Berufspflichten in erheblichem Maße missachtet. Mit der Vornahme sexuell motivierter Handlungen unter dem Vorwand bzw. im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen habe er das in ihn gesetzte Vertrauen in schwerster Weise verletzt und damit das Ansehen der Ärzteschaft und das Vertrauen in die Integrität der ärztlichen Berufsausübung beeinträchtigt. Es wiege besonders schwer, wie er die nicht vorhandene Einwilligung der Patientin durch das Vortäuschen einer Behandlung mit medizinischem Gerät umgangen habe. Seine Verfassungsbeschwerde und ein beabsichtigter Wiederaufnahmeantrag könnten zu keiner anderen Beurteilung führen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürften im Rahmen von Approbationswiderrufen regelmäßig die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage der behördlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit – wie im Fall des Klägers – keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen bestünden. Er sei zudem unzuverlässig für die Ausübung des ärztlichen Berufes. Für die Einschätzung spreche vor allem, dass es das Landgericht für erforderlich gehalten habe, ein vierjähriges Verbot der medizinischen Behandlung von Personen weiblichen Geschlechts anzuordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei getroffen worden, da von dem Kläger eine Gefahr ausgehe. Bezüglich Ziffer 3 des Bescheides führte das Landesamt für Gesundheit und Soziales aus, die Herausgabe der Urkunde sei geeignet, erforderlich und angemessen. Der Kläger solle nicht den Anschein erwecken dürfen, dass er zur Ausübung des ärztlichen Berufs weiterhin berechtigt sei. Das Bundesverfassungsgericht beschloss am 24. Oktober 2017, die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Staatsanwaltschaft Berlin klagte den Kläger am 28. Februar 2019 (Aktenzeichen: 2... ) an, in der Zeit vom 16. August 2016 bis zum 31. August 2017 durch drei selbstständige Handlungen sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer körperlichen Krankheit zur Beratung und Behandlung anvertraut war, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vorgenommen zu haben, sowie einen Beruf ausgeübt zu haben, obwohl ihm dies strafgerichtlich untersagt gewesen sei. Mit der am 27. November 2017 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf seiner Approbation. Er sei weder unwürdig noch unzuverlässig, den ärztlichen Beruf auszuüben. Das rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts Berlin sei ein Fehlurteil. Die ihm vorgeworfene Tat sei anatomisch nicht möglich gewesen, so habe es auch der in der Strafverhandlung gehörte Sachverständige Dr. A...bestätigt. Der beabsichtigte Wiederaufnahmeantrag in der strafrechtlichen Angelegenheit sei weiterhin beabsichtigt und in konkreter Vorbereitung. Der 50-seitige Entwurf müsse noch von einem Strafrechtler überarbeitet werden. Es dürfe schließlich nicht auf das Ansehen der Ärzteschaft allgemein abgestellt werden, denn er wolle wegen seiner schweren Erkrankung nicht mehr operativ, sondern lediglich beratend tätig werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 24. Oktober 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine im angefochtenen Bescheid aufgeführten Argumente. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.