Beschluss
13 A 2079/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1122.13A2079.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. April 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 65.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 2 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, juris, Rn. 16. 5 Das ist hier nicht der Fall. 6 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 20. Februar 2018, mit welchem die Approbation des Klägers widerrufen worden sei, sei rechtmäßig. Der Kläger sei im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Gegen ihn sei durch Strafbefehl des Amtsgerichts Paderborn vom 15. November 2017 - 71 Cs 20 Js 589/16 (181/17) - wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Nach den Feststellungen des Strafbefehls seien auf den beim Kläger beschlagnahmten Datenträgern insgesamt 26.245 Dateien mit kinderpornographischem Inhalt und 1.202 Dateien mit jugendpornographischem Inhalt abgespeichert worden. Diese Dateien hätten zum Teil den (schweren) sexuellen Missbrauch (Anal-, Vaginal- und Oralverkehr) von Kindern und Jugendlichen durch Erwachsene oder andere Kinder und Jugendliche zum Gegenstand. Zum Teil stünden nackte Kinder und Jugendliche in pornographisch aufreizenden Posen mit nacktem Genital im Mittelpunkt der Aufnahmen. Das dem Strafbefehl zu Grunde liegende Verhalten führe zum Wegfall des für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbaren Ansehens und Vertrauens in den Kläger und lasse eine weitere Berufsausübung durch ihn als untragbar erscheinen. 7 a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes sei. Durch sein Vergehen sei eine Gefährdung geschützter Rechtsgüter, wie die Gesundheit der Bevölkerung oder die körperliche Integrität der Patienten, nicht zu befürchten. Das beanstandete Verhalten habe in seiner Privatwohnung stattgefunden. Einen beruflichen Bezug zu seiner Tätigkeit als Arzt weise es nicht auf. 8 Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. 9 Ein Arzt ist unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. 10 Ständige Rechtsprechung vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 -, juris, Rn. 6 zur entsprechenden Regelung im ZHG, vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 -, juris, Rn. 3, und vom 9. Januar 1991 - 3 B 75.90 -, juris, Rn. 3. 11 Dieses Vertrauen wird zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Mit diesem Vertrauen untrennbar verbunden ist das Schutzgut der Volksgesundheit, in dessen Interesse Patienten die Gewissheit haben müssen, sich dem Arzt als ihrem Helfer uneingeschränkt anvertrauen zu können, und nicht etwa durch Misstrauen davon abgehalten werden, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. 12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris, Rn. 13. 13 Der für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliche Vertrauensverlust kann auch durch ein Verhalten bewirkt werden, das ein außerberufliches Fehlverhalten betrifft. Anders als der Kläger meint, ist deshalb bei der Beurteilung der Unwürdigkeit nicht nur auf ein Verhalten abzustellen, das im beruflichen Umfeld auf Missfallen stößt, 14 so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris, Rn. 13, 15 oder das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis betrifft. 16 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 -, juris, Rn. 6, und vom 18. August 2011- 3 B 6.11 - juris, Rn. 4. 17 Entscheidend ist lediglich, dass es sich um eine gravierende Verfehlung handelt, die geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. 18 Vgl. ständige Rspr. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 -, juris, Rn. 6, m.w.N. 19 Von diesen Maßgaben ausgehend hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise eine Unwürdigkeit des Klägers bejaht. Der Kläger hat ein gravierendes Fehlverhalten gezeigt, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht vereinbar ist. Er hat durch den Besitz erheblicher Mengen kinder- und jugendpornographischen Bildmaterials, das er sich wiederholt beschafft hat, und das zum Teil auch den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zeigt, zumindest mittelbar zum Erhalt und zur Förderung des „Kinderpornographiemarktes“ beigetragen und durch seine Nachfrage Anreize zur Begehung neuer Straftaten des sexuellen Missbrauchs von weiteren Kindern geschaffen. Der Kläger trägt durch den Besitz kinder- und jugendpornographischen Bildmaterials eine Mitverantwortung für den Verstoß gegen die Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit der abgebildeten Kinder und Jugendlichen, die zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung der Betrachter gemacht werden. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 ‑, juris, Rn. 16, m.w. N. 21 Der sexuelle Missbrauch gerade von Kindern ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Wegen ihrer fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife sind sie intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur schwer in der Lage, das Erlebte zu verarbeiten. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rn. 16. 23 Im Interesse wirkungsvollen Schutzes hat der Gesetzgeber deshalb auch schon den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Darstellungen unter Strafe gestellt (vgl. BT-Drs. 12/3001, S. 5 f.). 24 Das Verhalten des Klägers steht im eklatanten Widerspruch zu den beruflichen Aufgaben als Arzt. Der Kläger ist als Allergologe und Internist auch mit der Versorgung von Kindern und Jugendlichen betraut. Zu seinen Aufgaben gehört es, auf die körperliche, aber auch geistige und seelische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen positiv Einfluss zu nehmen. Gerade als Arzt muss er wissen, dass Kinder, aber auch Jugendliche oftmals lange und schwerwiegend an den Folgen eines sexuellen Missbrauchs zu leiden haben. 25 b) Der Kläger meint weiter, seine Würdigkeit sei wiederhergestellt. Die letzte strafrechtlich sanktionierte Tathandlung habe bereits im Januar 2015 stattgefunden und er habe sich seitdem beanstandungsfrei verhalten. Auch dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. 26 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - 3 B 61.10 -, juris, Rn. 8, und vom 9. November 2006 ‑ 3 B 7.06 -, juris, Rn. 10. 27 Bei Erlass des Widerrufsbescheids am 20. Februar 2018 lag die zuletzt sanktionierte Tathandlung gerade erst drei Jahre zurück. Ohnehin kann aus dem bloßen Zeitablauf nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden. 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris, Rn. 15. 29 Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bei Bescheiderlass belastbare Anhaltspunkte für eine Unrechtseinsicht oder Reue beim Kläger weder vorgetragen wurden noch sonstwie erkennbar waren. 30 c) Ernstliche Zweifel an Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind auch nicht deshalb begründet, weil dem Widerruf der Approbation der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Paderborn vom 15. November 2017 - 71 Cs 20 Js 589/16 (181/17) - zu Grunde liegt. 31 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die in einem Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage der Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden dürfen, soweit - wie hier - keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen bestehen. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37.01 - juris, Rn. 37 f. (Widerruf einer Apotheker-Approbation), sowie Beschlüsse vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, juris, Rn. 10, und vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 -, juris, Rn. 2. 33 Dass ein Strafbefehlsverfahren nur Vergehen zum Gegenstand haben kann, eine mündliche Hauptverhandlung entbehrlich ist und gegen den Angeschuldigte maximal eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden darf, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. § 407 StPO), rechtfertigt es nicht, das streitgegenständliche Verhalten auch in berufsrechtlicher Hinsicht als „weniger schwer“ zu bewerten. Dies gilt schon deshalb, weil sich die Vorschriften der Bundesärzteordnung und des Strafgesetzbuches nach Tatbestand, Rechtsfolge und Zielrichtung unterscheiden. Der Widerruf der Approbation setzt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ein Verhalten, das Straftatbestände erfüllt, nicht einmal voraus. Die auf § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO gestützte Maßnahme hat auch nicht den Charakter einer - zusätzlichen - Sanktion für ein strafbewehrtes Handeln, 34 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 3 B 61.10 -, juris, Rn. 3, 35 sondern dient allein der Abwehr von Gefahren, die von einem unzuverlässigen oder unwürdigen Arzt ausgehen. 36 Entsprechend folgt auch aus dem Umstand, dass im Strafverfahren kein Berufsverbot ausgesprochen wurde (vgl. § 70 StGB), nicht, dass der Widerruf der Approbation als Arzt ausgeschlossen ist. 37 d) Erfolglos weist der Kläger weiter darauf hin, der Verzicht des Beklagten auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) belege, dass es an einem gravierenden Fehlverhalten fehle. Dieser Vortrag verkennt, dass die Anforderungen für den Erlass einer Widerrufsverfügung und diejenigen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht identisch sind. So genügt es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht, dass sich der Widerruf der Approbation als Arzt im Klageverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Erforderlich ist weiter, dass die weitere Berufstätigkeit des Arztes schon vor Rechtskraft des Urteils konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. 38 Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris, Rn. 12, und vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 -, juris, Rn. 6. 39 e) Anders als der Kläger meint, ist der Widerruf auch nicht unter besonderer Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände, insbesondere seines Alters und seiner finanziellen Situation unverhältnismäßig. Der Widerruf ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit dem Ausschluss des Betroffenen von einer weiteren Berufsausübung bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Sind danach - wie hier - die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt, so ergibt sich die Verhältnismäßigkeit aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 -, juris, Rn. 16 (Widerruf der Berufserlaubnis als Logopäde), sowie Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 3 B 61.10 -, juris, Rn. 4. 41 Weniger einschneidende Mittel, auf die Berufsunwürdigkeit eines Arztes zu reagieren, sind nicht ersichtlich, zumal das Gesetz, anders als beispielsweise bei der Erlaubnis nach § 8 BÄO, keine Möglichkeit vorsieht, die Approbation mit Nebenbestimmungen zu versehen. 42 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne bestehen dann, wenn die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, lässt sich der Rechtsstreit schon auf der Grundlage des Gesetzes und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung klären. 43 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 1 A 394/11 -, juris, Rn. 8. 45 Ausgehend hiervon genügt das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 22. Juni 2018 schon nicht dem Darlegungserfordernis. Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt fristgerecht eine konkrete Frage ausformuliert hat, indem er mit vorgenanntem Schriftsatz lediglich darauf verwiesen hat, dass in Nordrhein-Westfalen nicht einheitlich über die Frage entschieden werde, ob der private Besitz von Kinder- und Jugendlichenpornographie eine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründe. Selbst wenn man diese Ausführungen zugunsten des Klägers als sinngemäß gestellte Grundsatzfrage auslegt, rechtfertigt diese ebensowenig wie die mit Schriftsatz vom 31. Juli 2018 formulierte Frage, 46 ob und wann der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften und Materials zu einer Unwürdigkeit führt und den Widerruf der Approbation rechtfertigt, 47 die Zulassung der Berufung. Die aufgezeigten Fragen sind nicht allgemein klärungsfähig, sondern bestimmen sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und der daraus folgenden berufsrechtlichen Einordnung der Straftaten. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall des Klägers insoweit nicht auf. 48 Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 B 68.14 -, juris, Rn. 7. 49 Nichts anderes gilt, soweit der Kläger meint, grundsätzlich klärungsbedürftig sei, 50 ob im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung die Feststellungen im Strafbefehl bezogen auf lange Jahre zurückliegende Tatvorwürfe dazu zwingen, festzustellen, ob diese bezogen auf die Feststellung der Unwürdigkeit überhaupt noch Geltung beanspruchen können oder sich bereits alles zum Guten gewendet hatte. 51 Auch die Beantwortung dieser Frage bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. 52 4. Die Rüge, das angefochtene Urteil leide an einem zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehler im Sinne der §§ 86 Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führt gleichfalls nicht zu Zulassung der Berufung. Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Beweisantrag befasst. Einen förmlichen Beweisantrag hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung am 11. April 2018 aber nicht gestellt. Von Amts wegen musste sich eine Begutachtung des Klägers mit dem Ziel festzustellen, ob bei ihm eine Pädophilie vorliegt, auch nicht aufdrängen. Dies gilt schon deshalb, weil die Frage, ob der Kläger pädophil veranlagt ist, nicht entscheidungserheblich war. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat setzt den Streitwert in Verfahren, in denen es um die Erteilung oder den Widerruf der Approbation als Arzt geht, in ständiger Rechtsprechung auf 65.000 Euro fest. 54 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2018 - 13 A 1535/17 -, juris, und vom 27. Juni 2018 ‑ 13 A 1518/18 -, n.v.. 55 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).